Beschluss
1 S 649/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2021:0322.1S649.21.00
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Leitsätze
1. Die Äußerung der Bundesregierung, dass der Bund für die Betriebsuntersagungen ab dem 02.11.2020 Kompensationszahlungen an die Betroffenen leisten werde, begründet grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand für die von den Betriebsuntersagungen Betroffenen, solche Zahlungen beantragen und nach Antragsprüfung in angemessener Zeit erhalten zu können.(Rn.84)
2. Dieser Vertrauensschutz ist in seinem Umfang aller Voraussicht nach deswegen begrenzt, weil die Ende Oktober/Anfang November 2020 von der Bundesregierung zugesagten sog. Novemberhilfen noch der näheren Ausgestaltung bedurften und dies für den Bürger bei objektiver Betrachtung auch deutlich erkennbar war. Daher war der Bund voraussichtlich jedenfalls dazu befugt, nach der Zusage der sog. Novemberhilfen Ende Oktober/Anfang November 2020 die Durchführung der Zusagengewährung auszugestalten und dabei die Antragsberechtigung im Rahmen des Zugesagten zu präzisieren und Randbedingungen geringfügig anzupassen.(Rn.105)
3. Für die Gruppe der Vermieter von Ferienunterkünften, die ihre Unterkünfte vermieten, ohne insoweit eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO durchgeführt zu haben, da es sich bloß um die Verwaltung eigenen Vermögens handelt, ist ein schützenswertes Vertrauen darauf, Kompensationszahlungen beantragen und erhalten zu können, allenfalls in geringfügigem Umfang entstanden.(Rn.107)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Äußerung der Bundesregierung, dass der Bund für die Betriebsuntersagungen ab dem 02.11.2020 Kompensationszahlungen an die Betroffenen leisten werde, begründet grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand für die von den Betriebsuntersagungen Betroffenen, solche Zahlungen beantragen und nach Antragsprüfung in angemessener Zeit erhalten zu können.(Rn.84) 2. Dieser Vertrauensschutz ist in seinem Umfang aller Voraussicht nach deswegen begrenzt, weil die Ende Oktober/Anfang November 2020 von der Bundesregierung zugesagten sog. Novemberhilfen noch der näheren Ausgestaltung bedurften und dies für den Bürger bei objektiver Betrachtung auch deutlich erkennbar war. Daher war der Bund voraussichtlich jedenfalls dazu befugt, nach der Zusage der sog. Novemberhilfen Ende Oktober/Anfang November 2020 die Durchführung der Zusagengewährung auszugestalten und dabei die Antragsberechtigung im Rahmen des Zugesagten zu präzisieren und Randbedingungen geringfügig anzupassen.(Rn.105) 3. Für die Gruppe der Vermieter von Ferienunterkünften, die ihre Unterkünfte vermieten, ohne insoweit eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO durchgeführt zu haben, da es sich bloß um die Verwaltung eigenen Vermögens handelt, ist ein schützenswertes Vertrauen darauf, Kompensationszahlungen beantragen und erhalten zu können, allenfalls in geringfügigem Umfang entstanden.(Rn.107) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO - sachdienlich ausgelegt - gegen die Vorschriften der § 1c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV 2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 07.03.2021 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 19.03.2021, soweit durch diese der Betrieb eines Beherbergungsbetriebes auch privaten Anbietern bzw. Vermietern von Übernachtungsangeboten gegen Entgelt, insbesondere von Ferienwohnungen ohne Gemeinschaftsräume und Personal vor Ort, untersagt wird. Der Antragsteller macht geltend, die durch die angefochtenen Vorschriften bewirkte Schließung von Beherbergungsbetrieben sei rechtswidrig. Er vermiete drei Wohneinheiten für Ferienzwecke. Er sei getrennt lebend und versorge jeweils im Wochenwechsel seine zwei minderjährigen Kinder. Die Vermietung der Wohneinheiten erfolge ohne Rezeption und Personal vor Ort und kontaktlos. Zugangscode und Anreiseinformationen würden per E-Mail an die jeweiligen Gäste übermittelt. Personal sei beim Ein- und Auschecken der Gäste nicht vor Ort. In den drei Einheiten gebe es keine Gemeinschaftsräume. Die Mietverträge würden online geschlossen. Die Anreise der Gäste erfolge üblicherweise mit eigenem PKW, dass auch insoweit zusätzliche und unnötige Kontakte vermieden würden. Bei dem Aufenthalt eines einzigen Haushaltes verringerten sich die üblichen Sozialkontakte gegenüber zu Hause, da Freunde und Spielkameraden im Urlaub nicht kontaktiert werden könnten. Da der Antragsteller abgesehen von Reinigungskräften auf Mini- und Midi-Jobbasis kein Personal zur Betreuung von Gästen vor Ort eingestellt habe, die Vermietung nicht gewerblich erfolge und die Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung versteuert würden, habe er keinen Anspruch auf staatliche Hilfen. Er könne weder Überbrückungshilfen noch November- oder Dezember-Hilfen beantragen. Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe ohne Beschäftigte seien nur dann antragsberechtigt, wenn sie ihre Einkünfte im Jahre 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hätten. Beides sei bei dem Antragsteller nicht der Fall. Für die Antragsberechtigung sei ein Gewerbeschein erforderlich, den der Antragsteller nicht habe. Auch eine „nachträgliche“ Gewerbeanmeldung führe nicht zur Antragsberechtigung. Es stehe auch nicht in seinem Belieben, ob er ein Gewerbe anmelde; dies sei ihm verwehrt, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Er bestreite mit den Einnahmen aus der Vermietung seinen Lebensunterhalt. Im Jahre 2020 habe er mehr als 90 % seiner Einkünfte auf diese Art erzielt. Durch den zweiten Lockdown seit 02.11.2020 habe er bis zum 14.03.2021 einen Umsatzausfall von deutlich über xxxxxxxxx EUR erlitten. Die angefochtenen Normen bewirkten einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte. Zwar bestehe in § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der Eingriff sei jedoch bereits nicht geeignet, da private Vermieter von Ferienwohnungen nicht zu einer Zunahme des Infektionsgeschehens beitrügen, insbesondere wenn eine kontaktlose Vermietung stattfinde, keinerlei Gemeinschaftsräume vorhanden seien und die Anreise mit dem Auto erfolge. Das Beherbergungsverbot sei auch nicht (mehr) erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel sei es, das Beherbergungsverbot nur auf die großen, in der Regel gewerblich betriebenen Hotel- und Übernachtungsbetriebe zu beschränken. In der Verordnungsbegründung sei ausgeführt, dass nur solche Einrichtungen von der Betriebsuntersagung ausgenommen werden könnten, deren Inanspruchnahme der Grundversorgung diene oder nicht zwingend zu einer Vielzahl von Kontakten führe. Dies sei hier gegeben. Die Erforderlichkeit möge Anfang November 2020 noch vorgelegen haben, sei jedoch inzwischen aufgrund der gesunkenen Infektionszahlen nicht mehr gegeben. Effektivere Mittel könnten Maßnahmen sein, die ein noch aktiveres Handeln staatlicher Stellen bei der Pandemiebekämpfung erforderten, etwa die Intensivierung der Erforschung von Infektionsumfeldern, die Effektivierung der Kontaktnachverfolgung und die Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Ebenso könnten regionale Mobilitätsbeschränkungen, abhängig von höheren Inzidenzwerten, effektivere Maßnahmen sein. Schließlich sei der Eingriff unverhältnismäßig, insbesondere da der Antragsteller keine Corona-Hilfen erhalten könne. Zudem verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Beherbergungsbetriebe, die nach dem Stufenplan des Robert-Koch-Instituts nur ein niedrigeres Infektionsrisiko aufwiesen, weiterhin geschlossen zu halten, während die maßgeblichen Treiber der Pandemie das Feiern in größeren Gruppen und der Aufenthalt in Einkaufsmärkten seien. Auch liege eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung mit Beherbergungsbetrieben wie Hotels vor, die über Gemeinschaftsräume verfügten. Außerdem liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Gartencentern und Blumenläden vor, die ab 01.03.2021 öffnen dürften. Schließlich führten die beanstandeten Vorschriften auch zu Eingriffen in die Grundrechte der Reisenden aus Art. 11 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Die angefochtenen Vorschriften beruhten auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und bewirkten keine verfassungswidrigen Grundrechtseingriffe. Der Verhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung stehe die Ausgestaltung der staatlichen Unterstützungsleistungen nicht entgegen. Diese dienten nicht dazu, die durch die Maßnahme nach der Corona-Verordnung erlittenen Vermögensnachteile eins-zu-eins auszugleichen. Sie seien ein Instrument, um Eingriffe besonders hoher Eingriffsintensität abzuschwächen. Besonders hoch sei die Eingriffsintensität jedenfalls dort, wo es um existenzbedrohende Maßnahmen gehe, also nicht um „bloße Vermögensnachteile“. Nicht zwingend erforderlich seien Unterstützungshandlungen dort, wo die Umsatzeinbußen nicht sehr groß ausfielen, keine hohen Fixkosten bestünden oder im Einzelfall nur eines von mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern betroffen sei und die maßnahmebedingten Umsatzeinbußen nicht überwiegend ins Gewicht fielen. Daher seien Unterstützungsleistungen im nichtgewerblichen Bereich der Vermögensverwaltung nicht zwingend erforderlich. Zudem könne der Antragsteller ggfs. Hilfen aus dem jüngst eingerichteten Notfallfonds erhalten. Da der Antragsteller sich bewusst gegen eine gewerbliche Ausübung seiner Tätigkeit entschieden habe, führe die vom ihm gewählte Struktur für die Vermietung von Ferienunterkünften zu Steuervorteilen, da auf die erzielten Einnahmen keine Gewerbesteuer zu entrichten sei. Diese Vorteile nutze der Antragsteller. Der Verzicht auf die Anmeldung eines Gewerbes führe dazu, dass die Tätigkeit des Antragstellers als Vermögensverwaltung, mithin als bloße Nutzung von Vermögen einzuordnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154). Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 387) und die gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Die Statthaftigkeit eines Antrags in der Hauptsache folgt aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen - wie hier - der Landesregierung. b) Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. c) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (ausf. dazu Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462 m.w.N.). Danach liegt eine Antragsbefugnis vor. Es ist jedenfalls nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt ist. d) Für einen etwaigen Antrag in der Hauptsache und den nach § 47 Abs. 6 VwGO liegt ein Rechtsschutzinteresse vor. Denn der Antragsteller könnte mit einem Erfolg dieser Anträge seine Rechtsstellung jeweils verbessern. 2. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aber nicht begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 - NVwZ 1998, 1065). Die Erfolgsaussichten eines gegen § 1c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO gerichteten Normenkontrollantrags in der Hauptsache sind gegenwärtig offen (a). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (b). a) Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags gegen § 1c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO sind derzeit offen. Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus können auf Ermächtigungsgrundlagen aus dem 5. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes gestützt und auch gegen sog. Nichtstörer gerichtet werden (aa). Die sich aus dieser einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ergebenden Voraussetzungen für eine Betriebsschließung sind gegenwärtig voraussichtlich erfüllt (bb). Offen ist allerdings, ob die angefochtenen Verordnungsvorschriften auf eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage aus dem Infektionsschutzgesetz gestützt sind, die den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügt (cc). Im Übrigen dürften die angefochtenen Verordnungsbestimmungen voraussichtlich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG (dd), Art. 14 Abs. 1 GG (ee) und Art. 3 Abs. 1 GG (ff) begründen. Auch für einen verfassungswidrigen Eingriff in die Rechte von Reisenden ist nichts erkennbar (gg). aa) Für die Regelungen in § 1c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO über die Untersagung des Betriebs von sonstigen Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, besteht eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 IfSG, die eine Betriebsuntersagung der hier normierten Art am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts gemessen grundsätzlich tragen kann (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschl. v. 18.01.2021 - 1 S 69/21 - juris). Wenn - wie im Fall des Coronavirus unstreitig - eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, können nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen - hierzu zählen im Anwendungsbereich des § 28a IfSG grundsätzlich auch die Untersagung und Beschränkung von Übernachtungsangeboten (vgl. § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG) - zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit durch eine Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Mit solchen repressiven Bekämpfungsmaßnahmen gehen zulässigerweise auch stets präventive Wirkungen einher, solche präventiven Folgen sind gerade bezweckt. Daher ist die Landesregierung insbesondere nicht auf Maßnahmen nach § 16 oder § 17 IfSG beschränkt. Dabei ermächtigt § 28 Abs.1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. ausf. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 -; je m.w.N.). bb) Die sich aus dieser einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3, 5 IfSG ergebenden Voraussetzungen für die in den angefochtenen Verordnungsbestimmungen geregelten Betriebsschließungen sind gegenwärtig voraussichtlich erfüllt. (1) Insbesondere entsprechen die Verordnungsbestimmungen derzeit den sich aus § 28a Abs. 3 IfSG ergebenden Anforderungen (vgl. zu diesen Senat, Beschl. v. 05.02.2021 - 1 S 321/21 - juris). Mit den Regelungen des § 28a Abs. 3 IfSG hat der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten ist, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientieren soll (vgl. Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21 - juris; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2020 - 20 NE 20.2907 - juris). Das wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt (vgl. BT-Drs. 19/23944 vom 03.11.2020, S. 34 f. zu § 28a Abs. 2 des Entwurfs, und ausf. dazu zuletzt Senat, Beschl. v. 25.02.2021, a.a.O.). Dieses Ziel des Gesetzgebers kommt in der Grundnorm des Satzes 2 des § 28a Abs. 3 IfSG in besonderem Maße zum Ausdruck. Daraus folgt auch, dass der Verordnungsgeber, wenn er eine Schutzmaßnahme dem Grunde nach für erforderlich hält, auch zu prüfen und darzulegen (§ 28 Abs. 5 Satz 1 IfSG) hat, ob diese gerade landesweit angeordnet werden muss oder ob insoweit differenziertere Regelungen in Betracht kommen (Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.). Hat der Verordnungsgeber zu einem früheren Zeitpunkt bereits landesweite Regelungen getroffen, ist er zudem - wie stets - auch von Verfassungs wegen dazu verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob diese und die dadurch bewirkten konkreten Grundrechtseingriffe auch weiterhin gerechtfertigt oder aufzuheben sind (stRspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 15.10.2020 - 1 S 3156/20 - juris, v. 18.05.2020 - 1 S 1386/20 -, m.w.N., und v. 05.02.2021, a.a.O.). Gleichzeitig hat der Bundesgesetzgeber die zur Entscheidung berufenen öffentlichen Stellen, insbesondere die zum Erlass von Verordnungen ermächtigten Landesregierungen (vgl. § 28 Abs. 5 Satz 1, § 32 IfSG), dazu verpflichtet, zu berücksichtigen, ob landesweit (Satz 10) oder gar bundesweit (Satz 9) der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten ist, und, falls es nach einer Überschreitung zu einer Unterschreitung kommt, seit wann letzteres der Fall ist (s. Satz 11: „solange“). Dabei darf im Falle einer bundesweiten Überschreitung des Wertes von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen der Verordnungsgeber bei der Entscheidung, ob er bundesweit abgestimmte Maßnahmen durch landesweit einheitliche oder regional differenzierende Regelungen umsetzt, die Wertung des Bundesgesetzgebers berücksichtigen, dass „mögliche infektiologische Wechselwirkungen und Verstärkungen zwischen einzelnen Regionen“ (BT-Drs. 19/23944, a.a.O.) möglichst ausgeschlossen werden sollen (s. näher dazu Senat, Beschl. v. 18.02.2021 - 1 S 398/21 - juris). An diesen gesetzlichen Vorgaben gemessen, ergeben sich aus § 28a Abs. 3 IfSG aller Voraussicht nach derzeit keine durchgreifenden Bedenken gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen (ebenso zuletzt zum Stand 25.02.2021 Senat, Beschl. v. 25.02.2021, a.a.O.). Der Anwendungsbereich des § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG ist aktuell eröffnet. Denn der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ist zurzeit bundesweit (vgl. zum Begriff „landesweit“ Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.) überschritten. Die bundesweite 7-Tages-Inzidenz betrug zuletzt (21.03.2021) 104 (vgl. Robert-Koch-Institut [RKI], Lagebericht vom 21.03.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-21-de.pdf?__blob=publicationFile). Der Antragsgegner hat infolgedessen gegenwärtig nach § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG weiterhin „bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben“. Die Entscheidung des Antragsgegners in der angefochtenen Verordnungsbestimmung, sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, weiter geschlossen zu halten, ist auch Teil einer solchen „bundesweiten Abstimmung“ im Sinne von Satz 9. Bereits bei der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28.10.2020 wurde unter Nr. 4 beschlossen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt werden (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/videokonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-28-oktober-2020-1805248). Mit dem jüngsten, von Bundeskanzlerin und Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten am 03.03.2021 gefassten, Beschluss wurde ein „Stufenplan“ für Lockerungen in bestimmten ausgewählten Bereiche beschlossen. Öffnungsperspektiven für sonstigen Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, waren darin nicht enthalten, sodass die bestehenden Beschlüsse weiterhin gültig (Nr. 3 des Beschlusses) bleiben. In Nr. 9 sieht der Beschluss vom 03.03.2021 vor, dass über Perspektiven für die nicht erfassten Bereiche bei der nächsten Konferenz am 22.03.2021 beraten werden soll (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1872054/66dba48b5b63d8817615d11edaaed%20849/2021-03-03-mpk-data.pdf?download=1). Die Corona-Verordnung des Antragsgegners vom 07.03.2021 dient der Umsetzung des „Stufenplans“ (S. 3 der Begründung zur 6. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 7. März 2021, https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210307_6.CoronaVO_Begruendung_.pdf). Die in den angefochtenen Vorschriften getroffene Entscheidung des Antragsgegners, sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, geschlossen zu halten, stellt damit keine landesspezifische Entscheidung dar, sondern ist Teil der vom Bundesgesetzgeber bei bundesweiter Überschreitung des Schwellenwerts von 50 ausdrücklich gewünschten „bundesweit möglichst einheitlichen Strategie“ (vgl. erneut BT-Drs. 19/23944 vom 03.11.2020, S. 34 f. zu § 28a Abs. 2 des Entwurfs). Bei der Umsetzung einer solchen bundesweit einheitlichen Strategie in Landesrecht durfte der Antragsgegner berücksichtigen, dass „mögliche infektiologische Wechselwirkungen und Verstärkungen zwischen einzelnen Regionen“ möglichst ausgeschlossen werden sollen (vgl. erneut BT-Drs. 19/23944, a.a.O.). Hiervon ausgehend bietet § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG dem Antragsgegner zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anlass, bei der Schließung von sonstigen Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, regional differenzierende Regelungen zu schaffen. Aus § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG folgt im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung schon deshalb nichts anderes, weil der dort normierte, auf den Landesdurchschnitt bezogene Inzidenzschwellenwert von 50 in Baden-Württemberg seit geraumer Zeit wieder überschritten wird. Der Inzidenzwert beträgt zuletzt 103,1, im Ortenaukreis und im Landkreis Lörrach, wo die Ferienunterkünfte des Antragstellers liegen, beträgt er 100,7 und 96,6 (vgl. Landesgesundheitsamt, Lagebericht COVID-19 vom 21.03.2021, https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Lagebericht%20COVID19/COVID_Lagebericht_LGA_210321.pdf). (2) Auch § 28a Abs. 5 IfSG dürfte eingehalten sein. § 28a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 IfSG verpflichtet den Verordnungsgeber dazu, Rechtsverordnungen, die nach § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 CoronaVO erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen. Eine solche liegt vor. Es ist nicht erkennbar, dass die Begründung nur formelhaft und eine Bewertung der ergriffenen Maßnahme - wie vom Antragsteller gerügt - nicht erfolgt, sondern diese schlicht immer wieder verlängert worden ist. Den Begründungen der dem sog. Lockdown light des Novembers nachfolgenden Verordnungen kann entnommen werden, dass und wie der Verordnungsgeber die Infektionslage beurteilt, welche Ziele er mit den ergriffenen Maßnahmen verfolgt sowie welche Maßnahmen er zusätzlich oder nicht mehr für erforderlich hält. Die seit dem 02.11.2020 erfolgten Aufhebungen von Beschränkungen zeigen, dass der Verordnungsgeber eine fortlaufende Überprüfung und Bewertung seiner Maßnahmen vornimmt. Daher vermag der Senat auch der sinngemäßen Rüge des Antragstellers, die Verlängerung von Beschränkungen verstoße gegen das Befristungsgebot des § 28a Abs. 5 IfSG nicht zu folgen. (3) Ein Verstoß gegen § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG liegt ebenfalls nicht vor. Das Vorbringen des Antragstellers, der Verordnungsgeber umgehe mit der hier streitigen Maßnahme die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung, ist unbegründet. Das Verhängen einer Ausgangsbeschränkung zielt auf Beschränkungen für das Verlassen des privaten Wohnbereichs, die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten haben hingegen von vornherein eine andere Zielrichtung. Zudem hat der Verordnungsgeber im Dezember 2020 und im Januar 2021 eine Ausgangsbeschränkung in einem Zeitraum erlassen, in dem auch Übernachtungsangebote beschränkt waren. Auch die derzeit geltende Corona-Verordnung enthält zugleich eine Ausgangsbeschränkung in § 20 Abs. 6 sowie die hier streitige Beschränkung von Übernachtungsangeboten. Für eine Umgehung ist mithin nichts ersichtlich. Auch für eine Umgehung von § 28a Abs. 1 Nr. 11 IfSG, der die Untersagung oder Beschränkung von Reisen gestattet, sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Dem Tatbestand des § 28a IfSG nach gelten für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 12 IfSG keine unterschiedlichen Voraussetzungen. cc) Offen ist allerdings, ob die angefochtene Vorschrift des § 1c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO mit § 28a Abs. 1 IfSG auf eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage aus dem Infektionsschutzgesetz gestützt ist, die den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügt (s. dazu ausführlich Senat, Beschl. v. 19.02.2021 – 1 S 502/21 – und v. 18.02.2021 – 1 S 398/21 – jeweils juris). Ob die Norm in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, wird jedoch in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein (bejahend BayVGH, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461 -). dd) Die angefochtenen Vorschriften begründen voraussichtlich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Mit dem in § 1c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO geregelten Verbot, Übernachtungsangebote gegen Entgelt anzubieten, verfolgt der Antragsgegner einen legitimen Zweck (1). Das dazu gewählte Mittel erweist sich entgegen dem Antragsvorbringen aller Voraussicht nach als geeignet (2), erforderlich (3) und angemessen (4). (1) Mit der angefochtenen Bestimmung verfolgt der Verordnungsgeber einen legitimen Zweck. Der Verordnungsgeber ist Ende November 2020 zu der - unter anderem durch die Erhebungen des Robert-Koch-Instituts bestätigten - Einschätzung gelangt, dass mit den seit 01.11.2020 zunächst angeordneten Maßnahmen des sog. „Lockdowns light“ zwar das exponentielle Wachstum des pandemiebedingten Infektionsgeschehens zunächst gestoppt, hingegen das Ziel einer Umkehrung der damals besorgniserregenden Entwicklung des Infektionsgeschehens nicht erreicht werden konnte, sondern dass im Gegenteil ausgehend von einem schon sehr hohen Niveau wieder der Beginn eines erneuten exponentiellen Wachstums der Infektionszahlen festzustellen war. Der Verordnungsgeber hatte sich vor diesem Hintergrund dazu entschlossen, das „unmittelbare Ziel“ zu verfolgen, „die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung umgehend und flächendeckend auf ein absolut erforderliches Mindestmaß zu reduzieren. Nur durch eine umgehende, drastische Beschränkung von Kontakten lässt sich die erneute exponentielle Dynamik des Infektionsgeschehens nicht nur brechen, sondern auch nachhaltig umkehren“ (Begründung der Zweiten Änderungsverordnung, https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Corona-infos/201215_Begruendung_zur_2.AenderungsVO_zur _5. CoronaVO.pdf). Diesem Ziel dienten die Maßnahmen, die der Verordnungsgeber in der Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 11.12.2020 und der Zweiten Änderungsverordnung vom 15.12.2020 sowie der Dritten Änderungsverordnung vom 08.01.2021 eingeführt hat. Das galt aus seiner Sicht Anfang Januar 2021 auch und weiterhin für den hier streitbefangenen § 1c Abs. 1 CoronaVO. Damit soll zu der im Rahmen eines Gesamtkonzepts zusammen mit anderen Maßnahmen erstrebten möglichst umfassenden Kontaktreduzierung beigetragen werden. „Unmittelbares Ziel der Maßnahmen der §§ 1b bis 1h CoronaVO“ ist ausweislich der Verordnungsbegründung „nach wie vor, die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung umgehend und flächendeckend auf ein absolut erforderliches Mindestmaß zu reduzieren. Nur durch eine umgehende, drastische Beschränkung von Kontakten lässt sich die erneute exponentielle Dynamik des Infektionsgeschehens nicht nur brechen, sondern auch nachhaltig umkehren“ (Begründung der Dritten Änderungsverordnung, abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/ Corona-infos/210110_Begruendung_zur_3.AenderungsVO_ zur_5.CoronaVO.pdf; s. allgemein zu den vom Verordnungsgeber verfolgten Zielen auch bereits Begründung der Zweiten Änderungsverordnung vom 15.12.2020, a.a.O.). Dieses Ziel verfolgt der Verordnungsgeber weiterhin, jedoch änderte er mit der 6. CoronaVO vom 07.03.2021 seine Strategie insoweit, als er aufgrund steigender Impfquoten, Möglichkeiten zu Schnell- und Selbsttestungen, verbesserten Schutzkonzepten und besseren Möglichkeiten zur Kontaktverfolgung sein Gesamtkonzept zur Bekämpfung des Coronavirus neu ausrichtete, obwohl der der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner nach § 28a Absatz 3 Satz 5 IfSG als Orientierungsmarke für Lockerungen überschritten wird. Ziel ist weiterhin, „durch eine stets zeitlich zu befristende und regelmäßig auf die Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfende Reduzierung öffentlicher und privater Kontakte das Virus so unter Kontrolle zu halten, dass die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gewährleistet werden kann“ (S. 9 der Begründung zur 6. CoronaVO vom 07.03.2021, a.a.O.). Diese Ziele sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitim. Ziel der Regelung ist im Kern der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - juris Rn. 13 f.; st. Rspr. auch des Senats, vgl. nur Beschl. v. 18.01.2021, a.a.O.). (2) Die angefochtenen Vorschriften stellen ein geeignetes Mittel dar, um die genannten legitimen Ziele zu erreichen. Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. nur Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllen die angefochtenen Vorschriften. Denn die mit der angegriffenen Maßnahme bewirkte Reduzierung von Kontakten kann der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus entgegenwirken und dazu beitragen, ein erneutes exponentielles Wachstum zu verhindern. Da die Ursache von Infektionen mit dem Coronavirus derzeit in der Vielzahl der Fälle nach wie vor nicht festzustellen ist, sind umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten geeignet im oben genannten Sinne. Der Antragsgegner hat den ihm bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145 , und Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., jeweils m.w.N.) angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fachdiskussion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. hierzu bereits Senat, Beschl. v. 18.01.2021, a.a.O.). Die Eignung der angefochtenen Bestimmungen zur Abmilderung des Infektionsgeschehens wird auch nicht durch das Vorbringen des Antragstellers in Frage gestellt, dass private Vermieter von Ferienwohnungen nicht zu einer Zunahme des Infektionsgeschehens beitrügen, insbesondere wenn eine kontaktlose Vermietung stattfinde, keinerlei Gemeinschaftsräume vorhanden seien und die Anreise mit dem Auto erfolge. Die Untersagung von entgeltlichen Übernachtungsangeboten soll gerade dazu beitragen, die Mobilität im Allgemeinen zu reduzieren, und kann dieses Ziel fördern. Die geltend gemachte Kontaktlosigkeit des Anmietungsvorgangs einschließlich der Übergabe des gemieteten Objekts steht dieser Eignung der Maßnahme, zur Reduzierung von physischen Kontakten beizutragen, nicht entgegen. Selbst wenn die Anreise kontaktlos erfolgen sollte - worauf die Vermieter keinen Einfluss haben -, führen Urlaubsaufenthalte in Ferienunterkünften aufgrund der damit typischerweise verbundenen Ausflüge, Unternehmungen und Besichtigungen der Gäste zu einer erheblichen Anzahl von zusätzlichen Kontakten. Ohne Erfolg bringt der Antragsteller vor, es fehle an der Eignung der Maßnahme, da sie nur einen nicht relevanten Teil der Mobilität betreffe und Zweitwohnungsbesitzer, Tagesausflügler, Parkplatzcamper, Verwandtschaftstreffen mit privater Übernachtung und ähnliches nicht erfasse und andere Länder eine Senkung der Infektionszahlen ohne Schließung von Beherbergungsbetrieben erreicht hätten. Der Umstand, dass über die angeordneten Maßnahmen hinaus weitere Mobilitätseinschränkungen oder anderem Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten denkbar sind, stellt die Eignung der ergriffenen Maßnahmen nicht infrage. (3) Die Untersagung in § 1c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO ist zur Erreichung der von dem Verordnungsgeber verfolgten Ziele auch aller Voraussicht nach im Rechtssinne erforderlich. Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - juris Rn. 54 ff., und v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - juris Rn. 122, jeweils m.w.N.). Der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Anordnung steht vorliegend ebenfalls nicht der sinngemäße Einwand entgegen, dass die von Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, ausgehende Ansteckungsgefahr gegenüber anderen Infektionsumfeldern eine untergeordnete Rolle spiele. Nach den bekannten, durch das RKI ausgewerteten Daten kann aktuell oft kein konkretes Infektionsumfeld ermittelt werden. Die Fallzahlen und der R-Wert deuten nach wie vor auf eine anhaltende Zirkulation in der Bevölkerung hin. Es liegt derzeit nach wie vor ein zumeist diffuses Infektionsgeschehen vor, ohne dass Infektionsketten noch eindeutig nachvollziehbar sind (vgl. Lagebericht RKI, a.a.O., S. 2). Folglich waren und sind Infektionsumfelder in vielen Fällen nicht eindeutig zuordenbar, weshalb sich auch empirische Nachweise, welche Bereiche tatsächlich hohe Infektionsgefahren bergen und somit „Treiber der Pandemie“ wären, nicht belastbar erbringen lassen. Damit sind auch zielgenauere Eingriffe gegenwärtig in vielen Fällen noch nicht möglich. Vor diesem Hintergrund vermag der Antragsteller die Erforderlichkeit der angefochtenen Vorschrift auch nicht durch den Verweis auf zahlreiche alternative Maßnahmen in den Schriftsätzen vom 24.02. und 12.03.2021 in Frage zu stellen. Wie sich spätestens seit November 2020 gezeigt hat, waren trotz der in weiten Bereichen entwickelten Hygienekonzepte und der allgemeinen in der CoronaVO angeordneten Hygienemaßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebot, Teilnahmeverbote, Desinfektionsmaßnahmen, Datenerhebung zur Kontaktnachverfolgung) viele Infektionen nicht zu verhindern. Das Coronavirus konnte sich auch außerhalb von sog. „Hotspots“ in beinahe allen Teilen des Bundesgebiets ausbreiten und hat zu einem hohen und vor allem wieder ansteigenden Niveau an aktiven Infektionsfällen geführt. Die vom Antragsteller angeführten Maßnahmen sind auf eine Zulassung der Vermietung von Ferienunterkünften unter gleichzeitiger begleitender Maßnahmen wie Schnelltests, Vorgabe von Buchungszeiträumen u.ä. gerichtet und gehen daher mit einer - im Vergleich zur streitigen Maßnahme - Vermehrung von Kontakten einher und sind deshalb nicht gleich effektiv. Auch die vom Antragsteller angeführte Zulassung der Vermietung nur an getestete und geimpfte Personen vermag die Erforderlichkeit nicht infrage zu stellen. Der Senat hat jüngst zur Nutzung eines Private Spa nur für Geimpfte entschieden: „Auch der hilfsweise gestellte Antrag, den Zugang zu der Sauna von der Auflage abhängig zu machen, dass nur gegen das SARS-CoV-2-Virus Geimpften Einlass gewährt würde, stellt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine gleich geeignete, mildere Maßnahme zum Infektionsschutz dar. Nach dem aktuellen Stand der virologischen Forschung ist noch nicht ausreichend untersucht, ob eine erfolgte und abgeschlossene Impfung gegen SARS-CoV-2 nicht nur vor einer schweren Erkrankung, sondern auch vor der Weitergabe des Virus schützt. Das RKI führt zur Wirksamkeit der Impfungen aus (Stand 01.02.2021): Die Impfungen gegen COVID-19 haben eine gute Wirksamkeit (siehe "Wie wirksam sind die mRNA-COVID-19-Impfstoffe?" und "Wie wirksam ist der Vektor-basierte Impfstoff COVID-19 Vaccine AstraZeneca?"). Kommt eine geimpfte Person also mit dem Erreger in Kontakt wird sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erkranken. Es ist allerdings zurzeit noch unsicher, in welchem Maße auch Geimpfte nach Kontakt mit dem Erreger diesen vorübergehend noch in sich tragen und andere Personen anstecken können. In so einem Falle würde eine Person also vorübergehend das Virus in sich tragen, aber nicht erkranken. Man nimmt zwar an, dass die Übertragung (Transmission) aufgrund geringerer und/oder weniger langandauernder Viruslast im Nasen-Rachenraum reduziert ist. Daher sollen auch Personengruppen wie medizinisches Personal mit Kontakt zu vulnerablen Gruppen prioritär geimpft werden, damit sie die Erkrankung nicht an ihre PatientInnen weitergeben. Auch geht man davon aus, dass die Impfung einen Effekt auf den Gemeinschaftsschutz hat, dass also je mehr Menschen geimpft sind, umso weniger Virus in der Bevölkerung zirkuliert (Herdenimmunität). So könnten dann auch Personen geschützt werden, die sich selber nicht impfen lassen können. Letztlich fehlen hier jedoch wissenschaftliche Erkenntnisse um einzuschätzen, in welchem Maße eine COVID-19-Impfung die Transmission reduziert. Solange das Infektionsgeschehen noch so dynamisch ist wie zurzeit, sollten alle Maßnahmen eingehalten werden, um die Pandemie zurückzudrängen und alle Menschen bestmöglich vor Ansteckung zu schützen. Daher sollen als Vorsichtsmaßnahme -bis zum Vorliegen weiterer Studiendaten- auch Geimpfte die Infektionsschutzmaßnahmen beachten. Zum aktuellen Zeitpunkt kann nicht sicher vorhergesagt werden, wann weitere Daten zur Fragestellung, ob die verfügbaren COVID-19 Impfstoffe auch einen Effekt auf die SARS-CoV-2 Übertragung (Transmission) haben, vorliegen. Verschiedene Studien zu dieser Fragestellung sind jedoch geplant oder laufen bereits. Wann Ergebnisse vorliegen hängt im Wesentlichen von der Teilnehmeranzahl an entsprechenden Studien, vom weiteren Verlauf der Pandemie und der erfolgreichen Durchführung der Studien ab. (FAQ, COVID-19 und Impfen, „Warum sollten auch COVID-19-geimpfte Personen die Infektionsschutzmaßnahmen weiterhin beachten?“ https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=E333B78B573085EB812A0666EC1A6F00.internet101, zuletzt abgerufen am 15.03.2021) Zwar deuten die derzeitigen Infektionszahlen in der Altersgruppe der über 80-jährigen verstärkt darauf hin, dass die durchgeführten Impfungen einen nachhaltigen Effekt zeigen. Die entsprechende 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner für diese Altersgruppe nahm in den letzten Wochen kontinuierlich ab. So lag sie beispielsweise am 06.01.2021 bei 255, am 06.02.2021 bei 136 und seit dem 06.03.2021 stabil bei 52. Darüber hinaus wurden einigen Medienberichten zufolge in Israel Daten zur Wirksamkeit des Biontech-Impfstoffs erhoben und dabei beobachtet, dass durch den vollständigen Impfschutz auch Übertragungen zu 89,4 % vermieden werden konnten. Die in Bezug genommene Studie ist jedoch weder als „Preprint“ noch in einem wissenschaftlichen Fachmagazin veröffentlicht, die Ergebnisse wurden bislang nur über sog. „leaks“ geteilt (vgl. https://www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/impfung-ansteckung-100.html) und haben noch keinen wissenschaftlichen Begutachtungsprozess durchlaufen. Auch hinsichtlich der Wirksamkeit der derzeit zugelassenen Impfstoffe gegen Infektionen mit den aktuell zirkulierenden Virusmutationen, insbesondere der sog. „Südafrikanischen Variante B.1.361“ stehen wissenschaftliche Studien noch aus (vgl. RKI, FAQ, COVID-19 und Impfen „Welchen Einfluss haben die neuen Varianten von SARS-CoV-2 auf die Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe?“, a.a.O.). Aufgrund dieser unklaren Datenlage zur Frage der Übertragbarkeit des SARS-CoV-2-Virus durch Geimpfte konnte der Verordnungsgeber daher derzeit rechtsfehlerfrei davon absehen, Ausnahmetatbestände von den Betriebsverboten für Geimpfte zu normieren. Sollten in der Zukunft jedoch belastbare wissenschaftliche Aussagen zur Klärung dieser Fragen vorliegen, wird der Verordnungsgeber umgehend gehalten sein, diese auszuwerten und gegebenenfalls durch angepasste Maßgaben in der CoronaVO umzusetzen.“ (Beschl. v. 16.03.2021 - 1 S 676/21 -) Hieran hält der Senat auch für die vorliegende Fallgestaltung fest. Für getestete Personen gilt dies umso mehr, weil negative Testergebnisse stets nur eine Momentaufnahme darstellen. Auch das Vorbringen, es sei ein milderes, gleich geeignetes Mittel, das Beherbergungsverbot nur auf die großen, in der Regel gewerblich betriebenen Hotel- und Übernachtungsbetriebe zu beschränken, ist unbegründet. Dieses Mittel ist bereits nicht gleich geeignet, da das bestehende, vom Verordnungsgeber angeordnete Beherbergungsverbot erheblich weiter reicht und daher die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung deutlich effektiver reduziert. Die zu erwartende erhebliche Zunahme von physischen Kontakten durch die bloße Vermietung von Ferienwohnungen wird auch durch den Umstand belegt, dass nach der Darstellung der Hochschwarzwald Tourismus GmbH die Anzahl der privaten Vermieter von Ferienwohnungen ohne Gewerbeschein allein im Hochschwarzwald 400 bis 500 Gastgeber ausmachen dürfte (https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiE5MqvyrzvAhVE2qQKHRrfCo4Q6sMDMAB6BAgGEA0&url=https%3A%2F%2Fwww.hochschwarzwald.de%2Fcontent%2Fdownload%2F34740%2F414153%2Fversion%2F1%2Ffile%2FGastgeber-Newsletter%2Bvom%2B16.12.2020.pdf&usg=AOvVaw20hlhzJDlwX223OCo98cIr). Das Vorbringen des Antragstellers, es fehle an der Erforderlichkeit, da Auslandsurlaube möglich seien, die mehr Infektionsgefahren brächten als ein sicherer Urlaub in einer Ferienwohnung im Inland, bleibt ohne Erfolg. In Deutschland hat der Antragsgegner insbesondere seit dem 02.11.2020 zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die der Reduzierung physischer Kontakte dienen und dabei sowohl die gesamte Mobilität als auch den Reiseverkehr innerhalb der Bundesrepublik erheblich einschränken. Diese Maßnahmen sind Teil eines Gesamtkonzepts zur Pandemiebekämpfung, zum Schutz der Bevölkerung vor individuellen Gesundheitsgefahren sowie der Vermeidung der Überlastung des gesamten Gesundheitswesens. Sie betreffen alle Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und zielen darauf, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Der Normgeber kann diese Beschränkungen des öffentlichen Lebens und individueller Freiheiten allerdings nur für seinen territorialen Hoheitsbereich treffen. Auf Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung im Ausland hat er hingegen keinen Einfluss. Daher hat er für Einreisen von Personen aus ausländischen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten insbesondere mit der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne andere Maßnahmen, vor allem Test- und Quarantänepflichten, ergriffen. Der Verordnungsgeber verfolgt mithin im Inland wie für Einreisen aus dem Ausland, wenn auch durch unterschiedliche Maßnahmenbündel, dasselbe Ziel, nämlich Infektionsketten zu unterbrechen, um dadurch die Ausbreitung des Coronavirus unter Kontrolle zu behalten. Dabei aufgrund der territorial begrenzten Hoheitsgewalt insoweit unterschiedliche Maßnahmen zu ergreifen, ist grundsätzlich nicht - auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - zu beanstanden (Senat, Beschl. v. 03.12.2020 - 1 S 3489/20 -). (4) Die in den angefochtenen Vorschriften normierte Betriebsuntersagung dürfte derzeit auch noch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Angesichts des Schutzes von Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands ist die Beschränkung der Berufsfreiheit noch angemessen (aa). Dies gilt auch angesichts des vom Antragsteller geltend gemachten Umstands, mangels Gewerbeschein weder Novemberhilfen noch Dezemberhilfen oder Überbrückungshilfe III beantragen und erhalten zu können (bb). Einer Klärung, ob der Antragsteller Hilfen aus dem jüngst eingerichteten Notfallfonds erhalten kann, bedarf es daher nicht. (aa) Der Antragsgegner verfolgt mit den oben beschriebenen Zielen den Schutz von hochrangigen, ihrerseits den Schutz der Verfassung genießenden wichtigen Rechtsgütern. Die Vorschrift dient, wie gezeigt, dazu, - auch konkrete - Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen abzuwehren. Die angefochtene Norm bezweckt zugleich, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Der Antragsgegner kommt damit der ihn aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich treffenden Schutzpflicht nach. Der Senat misst den von dem Antragsgegner verfolgten Eingriffszwecken ein sehr hohes Gewicht bei. Er geht insbesondere davon aus, dass die Gefahren, deren Abwehr die angefochtenen Vorschriften dienen, derzeit nach wie vor in hohem Maße bestehen. Das RKI führt in seiner aktuellen „Risikobewertung zu COVID-19“ (Stand 15.03.2021) unter anderem aus (Hervorhebung im Original): Es handelt sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine ernst zu nehmende Situation. Insgesamt nimmt die Anzahl der Fälle weltweit zu, die Fallzahlen entwickeln sich aber von Staat zu Staat unterschiedlich: Manche Staaten erleben nach vorübergehendem Rückgang einen dritten Anstieg der Fallzahlen, in anderen Ländern gehen die Fallzahlen momentan zurück. In vielen Staaten wurde mit der Impfung der Bevölkerung begonnen, werden die hohen Altersgruppen priorisiert. Ziel der Anstrengungen in Deutschland ist es, einen nachhaltigen Rückgang der Fallzahlen, insbesondere der schweren Erkrankungen und Todesfälle zu erreichen. Nur wenn die Zahl der neu Infizierten insgesamt deutlich sinkt, können auch Risikogruppen wie ältere Personen und Menschen mit Grunderkrankungen zuverlässig geschützt werden. Nach einem Rückgang ab Ende Dezember steigen die 7-Tage-Inzidenz und Fallzahlen im Bundesgebiet seit Februar wieder an und beschleunigt sich aktuell, dies betrifft alle Altersgruppen unter 65 Jahren. Ein besonders rascher Anstieg wird bei Kindern und Jugendlichen beobachtet. Auch der Rückgang der COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen setzt sich nicht weiter fort, sondern die ITS-Belegung mit COVID-19-Fällen stagniert aktuell oder steigt leicht an. Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei auch Menschen unter 60 Jahren. In den meisten Kreisen handelt es sich um ein diffuses Geschehen, sodass oft keine konkrete Infektionsquelle ermittelt werden kann und man von einer anhaltenden Zirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) ausgehen muss. Neben der Fallfindung und der Nachverfolgung der Kontaktpersonen sind daher die individuellen infektionshygienischen Schutzmaßnahmen von herausragender Bedeutung (Kontaktreduktion, AHA + L und bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben). Zahlreiche Häufungen werden vor allem in Privathaushalten, in Kitas und zunehmend Schulen sowie dem beruflichen Umfeld einschließlich der Kontakte unter der Belegschaft beobachtet. Die Zahl von COVID-19-bedingten Ausbrüchen in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern nimmt unter anderem aufgrund der fortschreitenden Durchimpfung weiter ab. Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Effektive und sichere Impfstoffe sind seit Ende 2020 zugelassen. Da sie noch nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, werden die Impfdosen aktuell vorrangig den besonders gefährdeten Gruppen angeboten. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. Die Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten von SARS-CoV-2 (B.1.1.7, B.1.351 und P1) ist besorgniserregend. Diese besorgniserregenden Varianten (VOC) werden auch in Deutschland nachgewiesen, der Anteil der Variante B 1.1.7 nimmt – mit regionalen Unterschieden – rasch zu. Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöhten Übertragbarkeit der Varianten und potenziell schwererer Krankheitsverläufe trägt dies zu einer schnellen Zunahme der Fallzahlen und der Verschlechterung der Lage bei. Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen sehr gut vor einer Erkrankung durch die in Deutschland hauptsächlich zirkulierende Variante B.1.1.7, und sie schützen auch vor schweren Erkrankungen durch die anderen Varianten. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern. (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, zuletzt abgerufen am 17.03.2021). Diese Einschätzung des RKI beruht - ebenso wie der oben genannte Lagebericht - auf einer Auswertung der zurzeit vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und ist inhaltlich nachvollziehbar. Sie gibt dem Senat Anlass, die vom Antragsgegner mit § 1c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO verfolgten Zwecke mit einem sehr hohen Gewicht in die gebotene Abwägung einzustellen. Dies rechtfertigt es gegenwärtig zweifellos, weiterhin auch normative und mit Grundrechtseingriffen verbundene Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen. Dazu können grundsätzlich auch Untersagungen von entgeltlichen Übernachtungsangeboten gehören. Die dem entgegenstehenden - grundrechtlich geschützten - Belange des Antragstellers und insgesamt der Vermieter von Ferienunterkünften, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit der angefochtenen Bestimmung und des mit ihr bewirkten Grundrechtseingriffs zu berücksichtigen sind, weisen ein sehr beachtliches Gewicht auf. Die von den Schließungen betroffenen Einrichtungen werden dadurch in vielen Fällen spürbare wirtschaftliche Einbußen erleiden. Diese Beeinträchtigungen sind dem Antragsteller und den übrigen Vermietern von Ferienunterkünften aber bei der gebotenen Abwägung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar. Ihren Belangen gegenüber stehen die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener, für die der Staat nach Art. 2 Abs. 2 GG eine Schutzpflicht hat, und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands. In der Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Infektionsgeschehen durch ein zumeist nach wie vor diffuses Geschehen geprägt (vgl. RKI, Lagebericht vom 21.03.2021, a.a.O., S. 1 f.) und insbesondere im Land zuletzt wieder ein deutlich sichtbarer Anstieg der Neuinfektionszahlen zu beobachten ist (vgl. LGA, Lagebericht vom 21.03.2021, a.a.O.). Zwar sieht der Verordnungsgeber im Rahmen seiner aktuellen Strategie (s.o.) vor, dass es schrittweise Öffnungen der schon seit Monaten geschlossenen Bereiche - insbesondere unter Vorlage eines negativen Schnell- oder Selbsttests - geben soll. Jedoch kann sich der Antragsgegner grundsätzlich für ein stufenweises Vorgehen entscheiden, um im Rahmen einer engmaschigen Kontrolle zu beobachten, wie sich einzelne Öffnungsschritte auf das Infektionsgeschehen auswirken (vgl. dazu, dass insbesondere eine schlagartige Öffnung sämtlicher Einzelhandelsbetriebe derzeit noch nicht von Rechts wegen geboten ist, Senat, Beschl. v. 18.02.2021, a.a.O.). Daher führt auch der Hinweis des Antragstellers auf die Handreichung des RKI vom 18.02.2021 nicht weiter. Denn der Verordnungsgeber durfte sich dafür entscheiden, zunächst mit Wirkung vom 22.02.2021 den Präsenzbetrieb von Kitas und Einrichtungen der Kinderbetreuung sowie (im Wechselunterricht) von Grundschulen wieder zuzulassen und damit - aus für die Allgemeinheit besonders bedeutsamen sozialen und gesellschaftlichen Gründen (vgl. § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG) - eine Vielzahl von Sozialkontakten und Infektionsgefahren in Kauf genommen. Sodann hat er – trotz eines unterdessen zu verzeichnenden Anstiegs der Infektionszahlen – mit der streitgegenständlichen Verordnung zum 07.03.2021 weitere Lockerungen in Umsetzung der oben skizzierten bundesweiten Absprachen vom 03.03.2021 vorgenommen. Im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgebots im engeren Sinne nicht zu beanstanden ist, dass er für einen weiteren Beobachtungszeitraum noch davon abgesehen hat, zeitgleich in einem weiteren Bereich Öffnungsschritte zu unternehmen, die ebenfalls zu einem großen Anstieg von Sozialkontakten und Infektionsgefahren führen würden, wie dies bei einer Zulassung der Vermietung von Ferienunterkünften auch bei Einhaltung der von dem Antragsteller vorgeschlagenen Maßgaben der Fall wäre. Der genannte Beobachtungszeitraum ist ausgehend von der Wiedereröffnung des Kita- und Grundschulbetriebs, sowie den Lockerungen nach der aktuell geltenden CoronaVO vom 07.03.2021 und den wissenschaftlich fundierten Empfehlungen des RKI zu einer längstmöglichen Quarantänezeit von 14 Tagen (vgl. dazu RKI, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html;jsessionid=2343F7BEF749B5399F1B0FF73CC09D93.internet091? nn=13490888) im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung noch nicht überschritten und wird in der verbleibenden Geltungsdauer der angefochtenen Vorschrift bis zum 28.03.2021 voraussichtlich noch nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne führen. (bb) Der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, mangels Gewerbeschein weder Novemberhilfen noch Dezemberhilfen oder Überbrückungshilfe III beantragen und erhalten zu können, führt voraussichtlich nicht zur Unverhältnismäßigkeit der fortdauernden Beschränkung. Freilich hat der Senat in ständiger Rechtsprechung in den staatlichen Kompensationszahlungen einen maßgeblichen Faktor gesehen, der zur Angemessenheit der ab November ergangenen Beschränkungen beiträgt, da diese geeignet sind, deren Auswirkungen abzufedern (vgl. nur Senat, Beschl. v. 26.02.2021 - 1 S 550/21 - und v. 06.11.2020 - 1 S 3430/20 -, jew. juris). Jedoch ist die fortdauernde Beschränkung voraussichtlich aus den oben aufgeführten Gründen noch angemessen, ohne dass der Antragsteller und vergleichbare private Vermieter von Ferienunterkünften Novemberhilfe, Dezemberhilfe oder Überbrückungshilfe III beantragen und erhalten können. Zwar begründet die Äußerung der Bundesregierung, dass der Bund für die Betriebsuntersagungen ab dem 02.11.2020 Kompensationszahlungen an die Betroffenen leisten werde, grundsätzlichen einen Vertrauenstatbestand für die von den Betriebsuntersagungen Betroffenen, solche Zahlungen beantragen und nach Antragsprüfung in angemessener Zeit erhalten zu können (aaa), der - falls ein schutzwürdiges Vertrauen verletzt wird - im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der (fortdauernden) Betriebsuntersagung auch zu berücksichtigen sein kann (bbb). Dieses Vertrauen auf die Ankündigung der Bundesregierung, dass der Bund für die Betriebsuntersagungen ab dem 02.11.2020 Kompensationszahlungen an die Betroffenen leisten werde, ist voraussichtlich grundsätzlich schützenswert, der Schutz des Vertrauens unterliegt in seinem Umfang jedoch Beschränkungen (ccc). Für die Gruppe der Vermieter von Ferienunterkünften, die ihre Unterkünfte vermieten, ohne insoweit eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO durchgeführt zu haben, da es sich bloß um die Verwaltung eigenen Vermögens handelt, ist ein schützenswertes Vertrauen darauf, Kompensationszahlungen beantragen und erhalten zu können, jedoch allenfalls in geringfügigem Umfang entstanden (ddd). Dies gilt namentlich auch für den Antragsteller (eee). Der von ihm geltend gemachte Umstand, mangels Gewerbeschein weder Novemberhilfen noch Dezemberhilfen oder Überbrückungshilfe III beantragen und erhalten zu können, kann daher die Unverhältnismäßigkeit der fortdauernden Betriebsuntersagung nicht begründen. (aaa) Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips gehört die Rechtssicherheit. Der Staatsbürger soll im Rahmen der Rechtsordnung das staatliche Handeln voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Eine rückwirkende Verschlechterung der Rechtspositionen des Bürgers kann daher die Rechtssicherheit verletzen, insbesondere wenn der Bürger sich bei seinen Dispositionen am bisherigen, vom Staat gesetzten Rahmen orientiert (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 24.07.1957 - 1 BvL 23/52 - BVerfGE 7, 89 ; Beschl. v. 04.05.1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 ; Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 ). Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz gilt nicht nur für das rechtsförmige Handeln des Staates, sondern auch für informales Verwaltungshandeln und kann daher dort zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.08.1996 - 1 BvR 1600/96 - NVwZ 1997, 781 juris Rn. 10; MD-Grzeszick, Art. 20, Abschn. VII Rn. 100 [Stand: 08/2020]). Nach diesem Maßstab begründet die Äußerung der Bundesregierung, dass der Bund für die Betriebsuntersagungen ab dem 02.11.2020 Kompensationszahlungen an die Betroffenen leisten werde, grundsätzlichen einen Vertrauenstatbestand für die von den Betriebsuntersagungen Betroffenen, solche Zahlungen beantragen und erhalten zu können (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 06.11.2020 - 1 S 3386/20 -; ähnlich OVG Schl.-H., Beschl. v. 13.11.2020 - 3 MR 59/20 - juris Rn. 45). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 05.11.2020 (zit. nach Senat, Beschl. v. 13.11.2020 - 1 S 3490/20 -): „Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen: 1. Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben. 2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe: Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen. Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen. 3. Welche Förderung gibt es? Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden. 4. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. 5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt. 6. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.“ Damit war klar ausgesprochen, dass - auch wenn es sich nur um „Rahmenbedingungen“ handelt - die bezeichneten Antragsberechtigten Zuschüsse in der genannten Höhe erhalten werden. Auch ohne Einräumung eines durchsetzbaren Anspruchs auf die Zuschüsse ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang das im Kern verbindliche Versprechen des Bundes zur Gewährung der Zuschüsse. Die Zuschüsse sollten eine staatliche Kompensation für den erheblichen Eingriff in die grundrechtlichen Positionen der Betroffenen, insbesondere in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit darstellen. Das Versprechen war geeignet, die von den Betriebsschließungen Betroffenen dazu zu bewegen, von ihrem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Recht, Rechtsschutz gegen die Betriebsuntersagungen in Anspruch zu nehmen, keinen Gebrauch zu machen. Zudem konnte es die Betroffenen zu weitreichenden finanziellen Dispositionen veranlassen, z.B. Kredite aufzunehmen, Mietverträge nicht zu kündigen, Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Folglich ist mit dem Versprechen im Grundsatz ein Vertrauenstatbestand durch den Bund, die Hilfen beantragen und nach Antragsprüfung in angemessener Zeit erhalten zu können, geschaffen worden. (bbb) Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind geschützte Vertrauenspositionen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 - NVwZ 1997, 479, 481, juris Rn. 20; MD-Grzeszick, Art. 20, Abschn. VII Rn. 99 Fn. 3 [Stand: 08/2020]). Der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen nicht von der Antragsgegnerin, sondern von der Bundesregierung zugesagt wurden, ist dabei voraussichtlich irrelevant. Denn der Antragsgegner hat stets unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren zu prüfen, ob seine Maßnahmen noch angemessen sind. Zudem sind die Zusagen von Unterstützungsleistungen durch den Bund Teil der Abstimmung von Maßnahmen zur Eindämmung der Coronaviruspandemie zwischen den Ländern und dem Bund, im Hinblick auf die die Regelungen des Antragsgegners in der Corona-Verordnung erfolgen. (ccc) Dieses Vertrauen, die zugesagten staatlichen Unterstützungsleistungen beantragen und erhalten zu können, ist voraussichtlich schützenswert, der Schutz des Vertrauens unterliegt in seinem Umfang jedoch Beschränkungen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht ausnahmslos. Vertrauensschutz kann da nicht in Frage kommen, wo das Vertrauen auf den Fortbestand bestimmter, vom Staat gesetzter Umstände sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Unter anderem ist das Vertrauen nicht schutzwürdig, wenn der Bürger in dem Zeitpunkt, auf den er sich für die Ausbildung seines Vertrauens beruft, mit einer Änderung der staatlichen Rahmenbedingungen rechnen musste (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.04.1952 - 1 BvR 14/52 u.a. - BVerfGE 1, 264 ; Beschl. v. 24.04.1953 - 1 BvR 102/51 - BVerfGE 2, 237 ; Beschl. v. 12.11.1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 ; Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 ; Sachs, in: Ders., GG, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 134). Nach diesem Maßstab ist das Vertrauen darauf, die zugesagten Zuschüsse beantragen und erhalten zu können, für die bezeichneten Antragsberechtigten im Kern schutzwürdig. Das Vertrauen hierauf ist voraussichtlich sachlich gerechtfertigt, da im Rahmen der von der Bundesregierung formulierten Fördervoraussetzungen ein allgemeiner Prüfvorbehalt nicht enthalten ist, die Leistungen der Kompensation für die mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbundenen Betriebsschließungen darstellen sollen und diese dazu geeignet sind, die Betroffenen dazu zu veranlassen, auf die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu verzichten und zugleich wirtschaftlich erhebliche Dispositionen zu treffen. Der Vertrauensschutz ist in seinem Umfang jedoch begrenzt. Dies folgt voraussichtlich nicht aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Änderung von Subventionsbedingungen. Nach dieser Rechtsprechung muss ein Subventionsempfänger grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt von grundlegenden Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen Subventionen gekürzt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 - BVerfGE 78, 249 ; BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95 – BVerwGE 104, 220, juris Rn. 27). Es ist zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist. Denn diese unterscheidet sich aufgrund der genannten Gesamtumstände - Kompensationszweck für staatliche Zwangsmaßnahmen, erhebliche Folgen für die tatsächliche Inanspruchnahme von Rechtsschutz und wirtschaftliche Dispositionen - erheblich von der typischen Situation einer sonstigen Subventionsgewährung. Der Vertrauensschutz ist in seinem Umfang aller Voraussicht nach deswegen begrenzt, weil die Ende Oktober/Anfang November 2020 von der Bundesregierung zugesagten sog. Novemberhilfen noch der näheren Ausgestaltung bedurften und dies für den Bürger bei objektiver Betrachtung auch deutlich erkennbar war. Dies ergibt sich aus zweierlei. Zum einen bestand das Versprechen der Gewährung der sog. Novemberhilfen anfangs im Wesentlichen aus der oben genannten Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. In dieser waren ausdrücklich nur „Rahmenbedingungen“ formuliert. Daher lag auf der Hand, dass für die Gewährung von Zuschüssen, die voraussichtlich von Antragsberechtigten in jedenfalls sechsstelliger Höhe beantragt werden können, eine ausdifferenzierte Regelung des Antragsverfahrens, der Nachweismöglichkeiten etc. nötig sein wird. Zum anderen war - aufgrund der Erfahrungen mit staatliche Unterstützungsleistungen seit März 2020 - allgemein bekannt, dass in erheblicher Anzahl in betrügerischer Absicht gestellte Anträge von Nichtberechtigten zu erwarten war. Daher war damit zu rechnen, dass ausgestaltende und präzisierende Regelungen erlassen würden, um eine missbräuchliche Beantragung der Novemberhilfen jedenfalls deutlich zu erschweren. Daher war der Bund voraussichtlich jedenfalls dazu befugt, nach der Zusage der sog. Novemberhilfen Ende Oktober/Anfang November 2020 die Durchführung der Zusagengewährung auszugestalten und dabei die Antragsberechtigung im Rahmen des Zugesagten zu präzisieren und Randbedingungen geringfügig anzupassen. Wo die Grenzen dieses Rechts der Bundesregierung zur Ausgestaltung, Präzisierung und Anpassung der formulierten Rahmenbedingungen in Einzelnen liegen, bedarf hier keiner Entscheidung. Es sprechen gute Gründe dafür, dass diese Befugnis nur im Rahmen des vom Bund zu beachtenden Vertrauensschutzes besteht und der Kern der Zusage im Rahmen der Ausgestaltung, Präzisierung und Anpassung der Zuschussgewährung folglich nicht infrage gestellt werden kann. Dies wäre voraussichtlich mit dem dargestellten Zweck der Zusage, der Kompensation für die mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbundenen Betriebsuntersagungen zu dienen, und ihrer potentiellen Wirkung auf die Betroffenen, von der Inanspruchnahme von Rechtsschutz abzusehen und erhebliche wirtschaftliche Dispositionen zu treffen, unvereinbar. (ddd) Diese Fragen der genauen Grenzen der Befugnis der Bundesregierung zur Ausgestaltung, Präzisierung und Anpassung der formulierten Rahmenbedingungen können hier jedoch offenbleiben. Denn für die Gruppe der Vermieter von Ferienunterkünften, die ihre Unterkünfte vermieten, ohne insoweit eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO durchgeführt zu haben, da es sich bloß um die Verwaltung eigenen Vermögens handelt, ist ein schützenswertes Vertrauen darauf, Kompensationszahlungen beantragen und erhalten zu können, allenfalls in geringfügigem Umfang entstanden. Für sie dürfte sich das von der Bundesregierung Ende November 2020 für die Beantragung von Novemberhilfen formulierte Erfordernis eines Gewerbescheins - das nach den FAQs hierzu bei hier nicht einschlägigen Ausnahmen für die Beantragung von November- und Dezemberhilfe (vgl. Nr. 2.7 der FAQs, https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ausserordentliche-Wirtschaftshilfe/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html) und von Überbrückungshilfe III (vgl. Nr. 4.10 der FAQs, https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html) gilt - im Rahmen der dargestellten Befugnis zur Ausgestaltung, Präzisierung und Anpassung der Zuschussbedingungen bewegt haben. In der o.g. Verlautbarung vom 05.11.2020 sind - neben den indirekt betroffenen Unternehmen, zu denen die Vermieter von Ferienunterkünften ohne Gewerbeschein nicht zählen - als antragsberechtigt bezeichnet „direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen…nach folgender Maßgabe: Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.“ Ähnlich hieß es im Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28.10.2020: „Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen.“ (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf) Diese in der Verlautbarung vom 05.11.2020 ausdrücklich als „Rahmenbedingungen“ bezeichneten Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung durfte die Bundesregierung voraussichtlich ohne Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz jedenfalls für die Inhaber von Ferienunterkünften, die diese ohne Gewerbeschein im Rahmen einer „bloßen“ Verwaltung ihres Vermögens vermieten, dahin präzisieren, dass die Antragstellung einen Gewerbeschein erfordert. Zwar erfasste die Betriebsuntersagung nach § 13 CoronaVO in der ab 02.11.2020 geltenden Fassung „Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten“ und verwendete damit ebenso wie die Formulierung der Antragsberechtigung in der Verlautbarung vom 05.11.2020 den Begriff der „Einrichtung“. Dem kommt jedoch keine maßgebliche Bedeutung für die Ausbildung eines Vertrauenstatbestands zu. Bereits der Beschluss vom 28.10.2020 sprach von dem Ziel, die Infektionsdynamik zu durchbrechen, damit in der Weihnachtszeit keine weitreichenden Beschränkungen im Hinblick auf die „wirtschaftliche Tätigkeit“ erforderlich würden (a.a.O., 3. Absatz), kündigte eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ für die von den Beschränkungen im November Betroffenen (a.a.O., unter Nr. 11) und Hilfsmaßnahmen für Unternehmen an, da bereits die bisherigen Maßnahmen dazu führten, dass „einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen“ müssten (a.a.O., unter Nr. 12). Dem konnte insgesamt die Zielrichtung entnommen werden, Hilfen für Beschränkungen der gewerblichen und wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewähren. Dem entsprechend stellte auch die Verlautbarung vom 05.11.2020 - wenn auch nur in einem Halbsatz - auf die „Einstellung des Geschäftsbetriebs“ ab, für die die Kompensationsleistungen erfolgen sollten. Angesichts dessen mussten Vermieter von Ferienunterkünften ohne Gewerbeschein aufgrund der geltenden Rechtslage zur Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit einerseits und bloßer Verwaltung eigenen Vermögens andererseits zumindest damit rechnen, bei einer Präzisierung der Voraussetzungen für die angekündigten Hilfsleistungen mangels „Geschäftsbetrieb“ nicht zu den Antragsberechtigten zu gehören. Eine im allgemeinen Sprachgebrauch „Gewerbeschein“ genannte Empfangsbescheinigung nach § 15 GewO (vgl. Leisner, in: Pielow, GewO, § 15 Rn. 3; Winkler, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl., § 15 Rn. 1) erhält, wer ein Gewerbe nach § 14 GewO anmeldet. Ob die Vermietung von Ferienunterkünften ein Gewerbe oder die Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens darstellt, beurteilt sich gemäß der gefestigten Rechtsprechung nach folgenden Maßstäben: „a) Rechtsgrundlage für die Aufforderung, eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen, ist § 14 Abs. 1 GewO. Nach dieser Vorschrift muß, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen. Hieraus ergibt sich zugleich, daß die zuständige Behörde im Einzelfall durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht auffordern kann, wenn der Anzeigepflichtige dieser Verpflichtung nicht von sich aus nachkommt (Urteil vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2 S. 3 = GewArch 1976, 293 ; Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 -, BVerwGE 78, 6 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4 = GewArch 1987, 331). b) Der Kläger betrieb bis zum 14. November 1989 ein stehendes Gewerbe im Sinne des § 14 Abs. 1 GewO. Die Beklagte hat ihm daher zu Recht aufgegeben, den Gewerbebetrieb anzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 -, a.a.O.), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist Gewerbe in diesem Sinne jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung. Das hier allein erhebliche Abgrenzungsmerkmal der bloßen Verwaltung und Nutzung des eigenen Vermögens greift nicht zugunsten des Klägers ein. Mit diesem Merkmal soll erreicht werden, solche (auch) auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten von dem gewerberechtlichen Instrumentarium freizustellen, für die es nach den Intentionen des Gesetzes namentlich deswegen nicht geschaffen ist, weil sie keiner Überwachung bedürfen. Die gewerberechtliche Einbindung, insbesondere die gewerberechtliche Überwachung, verfolgt zwei Hauptzwecke, nämlich den Schutz der Allgemeinheit, insbesondere der Verbraucher, und denjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden sowie störenden und belästigenden Betrieben. Der erkennende Senat hat dazu in seinem Urteil vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - (a.a.O. S. 6 bzw. S. 295) ausgeführt: ‚Die Gewerbeordnung ist ... besonderes Ordnungsrecht und daher zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestimmt. Sie soll die Allgemeinheit und einzelne gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen schützen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können‘. Durch das Abgrenzungsmerkmal ‚Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens‘ werden solche Betätigungen ausgenommen, die nicht oder nur geringfügig die Schutzzwecke der Gewerbeordnung berühren, so daß ihre Einbindung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen nicht erforderlich ist. Die Notwendigkeit, die Allgemeinheit und Beschäftigte in dieser Weise zu schützen, ist zwar grundsätzlich gegeben, wenn sich jemand im Rahmen einer auf Erwerb gerichteten selbständigen Tätigkeit an Verbraucher wendet und/oder Beschäftigte heranzieht. Sie ist aber um so geringer, je mehr sich die Betätigung im Bereich des ‚Privaten‘ abspielt, hingegen um so größer, je mehr sie sich ‚nach außen‘ entfaltet. Sie hängt auch von dem Gefahrenpotential ab, das objektiv durch den Betrieb und seine Anlagen in bezug auf die angeführten Schutzgüter entsteht. Je stärker und häufiger Dritte mit der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit des Betreibers in Berührung kommen, desto mehr stellt sich das Erfordernis der persönlichen Zuverlässigkeit; je mehr Anlagen zum Betrieb eingesetzt werden, desto stärker rückt das Erfordernis ihrer Geeignetheit in den Vordergrund. ‚Bloße‘ Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens und damit die Unanwendbarkeit der Gewerbeordnung kann mit Blick darauf nur angenommen werden, wenn die Auswirkungen der Betätigung Dritte nicht oder doch nur in geringer, eine ‚Bagatellschwelle‘ nicht überschreitender Weise berühren. Der Umstand allein, daß ein Eigentümer zahlreiche Wohnungen vermietet, stellt allerdings noch keine Überschreitung dieser Grenze dar, wenn diese Tätigkeit im Rahmen der üblichen langfristigen Wohnungsvermietung bleibt. Entscheidend ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild den allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe im wesentlichen gleichkommt oder nicht. Danach begegnet es in der Tat Bedenken, mit dem Berufungsgericht unter Heranziehung des § 2 Abs. 4 GastG allein deswegen ein Gewerbe anzunehmen, weil der Kläger mehr als acht Übernachtungsplätze anbietet. Dem braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden; denn ohne Rücksicht hierauf ist die Tätigkeit des Klägers ihrem Gesamtbild nach ein Gewerbe im Sinne des § 14 Abs. 1 GewO. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das die Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen hat, und der eigenen Darstellung des Klägers ergibt sich hier ein Gesamtbild, das unter Berücksichtigung der gewerberechtlichen Zielsetzung die Annahme eines Gewerbebetriebes rechtfertigt. Der Kläger vermietet zehn Ferienwohnungen mit bis zu 55 Betten, die mit Telefon und Gebührenzähler sowie Fernsehgeräten versehen sind. Im Hause besteht für die Mieter der Ferienwohnungen (wie für die Mieter der anderen Wohnungen) die Möglichkeit der Benutzung einer Waschmaschine und eines Trockners. Die Mieter können Bettwäsche und Handtücher auf Wunsch gegen Entgelt von einem benachbarten Hotel erhalten; früher mußten sie ausweislich des Hausprospektes obligatorisch ein sogenanntes Wäschepaket vom Kläger in Anspruch nehmen. Was die tatsächliche Abwicklung vor Ort anbetrifft, werden die Dienste einer Angestellten des benachbarten Hotels und auch aufgrund eines Vertrags Dienstleistungen des Hotels selbst (Reinigung) in Anspruch genommen. Die Zahl der Wohnungen und der Betten, die durchschnittliche Belegungsdauer von zwei bis sechs Wochen sowie die ganzjährige Nutzung und vor allem der durch diese Umstände bedingte schnelle Wechsel der Mieter geben im Sinne der oben dargelegten Grundsätze bereits gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme eines Gewerbes. Die Tätigkeit des Klägers ist durch mehrere Umstände gekennzeichnet, die einen über das bei bloßer (langfristiger) Vermietung von möblierten Wohnungen übliche Maß hinausgehenden Einsatz von Kapital, Arbeitskraft sowie Organisation belegen. Über die Beziehungen zu den Gästen hinaus sind Beziehungen nach ‚außen‘ vorhanden, durch die der Bereich des ‚Privaten‘ verlassen wird. Dem Erscheinungsbild nach stellt sich die Tätigkeit im wesentlichen wie ein Beherbergungsbetrieb in einem Feriengebiet dar, der auch vorliegen kann, wenn sich die Leistung auf die Überlassung des gemieteten Raumes beschränkt (Beschluß vom 25. Februar 1976 - BVerwG 1 B 29.76 - Buchholz 451.41 § 1 GastG Nr. 1 S. 2 = GewArch 1976, 170 ). Dieses Bild ergibt sich auch daraus, daß die betreffenden Appartements in demselben Gebäude liegen und unter einer ‚Etablissementbezeichnung‘ (Haus N.) zusammengefaßt präsentiert werden. Der Kläger wendet sich in seiner regelmäßigen Werbung zudem an eine nicht näher abgegrenzte Vielzahl potentieller Feriengäste, gleichsam um "Urlaub zu verkaufen". Angesichts der ganzjährigen Öffnung des Betriebes und des häufigen Wechsels der Feriengäste, wie er bei 10 Ferienwohnungen mit bis zu 55 Betten vorliegt, ist auch eine gewisse unternehmerische Organisation unabdingbar. Eine Gesamtwürdigung dieser Umstände ergibt, daß die Grenze des Unerheblichen überschritten und die Einbindung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen geboten ist (vgl. auch v. Ebner, GewArch 1977, 281 ).“ (BVerwG, Urt. v. 26.01.1993 - 1 C 25/91 - DÖV 1993, 616) Die steuerrechtliche Einordnung der Vermietung von Ferienunterkünften ist dabei ohne Belang. Folglich kommt es auf die vom Antragsteller herangezogene steuerrechtliche Rechtsprechung nicht an. Denn wegen der spezifisch ordnungsrechtlichen Zielsetzung des Gewerberechts müssen abweichende Grundsätze und gerichtliche Erkenntnisse in anderen Rechtsbereichen für die hier maßgebliche Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit und Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens im Rahmen des § 14 GewO zurücktreten und trifft umgekehrt das Ergebnis der Prüfung von § 14 GewO keine Aussage über die steuerrechtliche Einordnung der konkreten Vermietung (BVerwG, Urt. v. 26.01.1993, a.a.O.; ebenso BVerwG, Urt. v. 08.10.1976 - VII C 46/74 - BVerwGE 51, 169; OLG Braunschweig, Beschl. v. 06.04.1987 - Ss BZ 47/85 - MDR 1987, 959). Maßgeblich ist mithin, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild den allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe im Wesentlichen gleichkommt, was umso weniger anzunehmen ist, je mehr sich die Betätigung im Bereich des Privaten abspielt, hingegen umso eher zu bejahen ist, je mehr sie sich nach außen entfaltet. Je mehr Anlagen zum Betrieb eingesetzt werden, desto eher handelt es sich um eine gewerbliche Betätigung. Bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens liegt hingegen vor, wenn die Auswirkungen der Betätigung Dritte nicht oder doch nur in geringer, eine Bagatellschwelle nicht überschreitender Weise berühren. Die Intensität des Gewinnstrebens, der mit der Vermietung verbundene Umfang der Verwaltungstätigkeit, insbesondere bei häufiger wechselnden Mietern, die Werbung für die Unterkünfte und das Anbieten und Erbringen zusätzlicher, über die Nutzungsüberlassung hinausgehender Leistungen sind dabei wesentliche, für eine gewerbliche Tätigkeit sprechende Umstände (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.05.1995 - 14 S 2402/94 - NVwZ-RR 1996, 22; OLG Braunschweig, Beschl. v. 06.04.1987, a.a.O.; Winkler, a.a.O., § 1 Rn. 71 ff.; Pielow, a.a.O., § 1 Rn. 181, 184 f.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 14 Rn. 28b [Stand: 09/2020]; Ambs, in: Friauf, Kommentar zur GewO, § 146 Rn. 24 [Stand: 09/2012]). Liegen solche Umstände bei Vermietern von Ferienunterkünften hingegen nicht vor, handelt es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, sondern um eine bloße Verwaltung eigenen Vermögens. Für diese Gruppe ist eine Präzisierung der Voraussetzungen für staatliche Hilfen, die Kompensationen für die Untersagung wirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit sein sollen, dahingehend, dass es für die Antragstellung eines Gewerbescheins bedarf, objektiv nicht überraschend und daher voraussichtlich mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar. (eee) Dies gilt namentlich auch für den Antragsteller. Denn er ist ein Vermieter von Ferienunterkünften, ohne dass er hierfür ein Gewerbe nach § 14 GewO angemeldet hat. Für diese Gruppe von Vermietern von Ferienunterkünften ohne sog. Gewerbeschein liegt - wie ausgeführt - eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht vor, so dass die angefochtenen Vorschriften der § 1c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO voraussichtlich verhältnismäßig sind. Unbeschadet des Umstands, dass es für die Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit höherrangigem Recht regelmäßig auf eine generelle Betrachtungsweise ankommt, vermag der Senat auch eine Unverhältnismäßigkeit im Fall des Antragstellers nicht zu erkennen. Denn es sprechen - jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung - einige Gesichtspunkte dafür, dass der Antragsteller seine Vermietung von Ferienunterkünften als Gewerbe nach § 14 GewO hätte anmelden müssen. Die Unterkünfte werden im Internet professionell beworben. Nach diesem Internetauftritt scheinen sie auf einen häufigen Wechsel der Mieter angelegt zu sein. Die Vermietungstätigkeit ist nach den vom Antragsteller mitgeteilten Umsatzeinbußen auf einen sehr erheblichen Umsatz ausgerichtet. Zudem werden für beide Unterkünfte - was für die Rechtsprechung zu § 14 GewO regelmäßig ein maßgeblicher Umstand ist - in erheblichem Umfang zusätzliche Leistungen zur Gebrauchsüberlassung angeboten, so für die Unterkünfte in xxxxxxxxxxx u.a. Internet, Internetradio, Heimkino, Amazon Internet-TV, für die dortige größere Einheit darüber hinaus Partyscheune mit Beamer und Kino-Surround-Sound, Feiern mit Catering, und für die Unterkunft in xxxxxxx u.a. Waschmaschine, Trockner, Heimkinosystem, SAT TV, Telefon, Computerradio, Highspeed Internet, Trekkingfahrräder und Unterstellmöglichkeit für Pferde in nächster Nähe. ee) In der durch § 1c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO angeordneten zeitlich befristeten Schließung von Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, liegt voraussichtlich gegenwärtig noch kein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG in seiner Ausgestaltung als Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses Recht vermittelt lediglich einen Bestandsschutz. Es schützt nicht bloße Gewinn- und Umsatzchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 - BVerfGE 143, 246-396, juris Rn. 372; im Einzelnen Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2020, Art. 14 Rn. 204 ff. m.w.N.). Selbst wenn die angefochtene Vorschrift als Inhalts- und Schrankenbestimmung einzuordnen wäre, würde sie sich derzeit aus den oben genannten Gründen voraussichtlich als verhältnismäßig erweisen. ff) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor. Wenn sich der Verordnungsgeber dafür entscheidet, bestimmte Betriebe und Dienstleistungen zu verbieten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, 385; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 f.; Urt. v. 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 u.a. - BVerfGE 133, 59, 86). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. - BVerfGE 126, 400, 416; Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179, 188). Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschl. v. 23.07.1963 - 1 BvR 265/62 - BVerfGE 16, 332, 338 f.; Beschl. v. 12.10.1976 - 1 BvR 197/73 - BVerf-GE 42, 374, 387 f.; Beschl. v. 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80 - BVerfGE 58, 68, 79; Beschl. v. 26.02.1985 - 2 BvL 17/83 - BVerfGE 69, 150, 160; Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 80 Abs. 1 GG Rn. 73). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisieren und „zu Ende denken“, weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (Nierhaus, in: BK, Art. 80 Abs. 1 GG Rn. 330, 336 [Stand: November 1998]). Anordnungen von Betriebsschließungen haben sich mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG bestimmt, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Gem. § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG können einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. Dabei sind über infektiologische Gesichtspunkte hinaus wegen der Bedeutung für das Gemeinwohl Regelungen für Betriebe, die Grundbedürfnisse befriedigen, im Hinblick auf den Gleichheitssatz voraussichtlich ebenso wenig zu beanstanden wie vorrangige Öffnungen von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1386/20 -; Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 -; Beschl. v. - 05.11.2020 - 1 S 3405/20 -; Beschl. v. 08.01.2021 - 1 S 4272/20 -). Die Entscheidung des Antragsgegners, zunächst mit Wirkung vom 22.02.2021 den Präsenzbetrieb von Kitas und Einrichtungen der Kinderbetreuung sowie (im Wechselunterricht) von Grundschulen wieder zuzulassen, ist daher im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG voraussichtlich nicht zu beanstanden. Es dürfte bereits an der Vergleichbarkeit des Sachverhalts zur hier streitigen Gruppe fehlen, zudem liegt ein diese Öffnung rechtfertigender Grund voraussichtlich vor. Hinsichtlich der vom Antragsteller benannten anderen Vergleichsgruppe des Einzelhandels dürfte es ebenso von vornherein an der Vergleichbarkeit fehlen. Zudem liegt für den Einzelhandel, der der Grundversorgung dient, ein rechtfertigender Grund des Gemeinwohls - wie ausgeführt - vor. Im Hinblick auf den sonstigen Einzelhandel, der zudem nur eingeschränkt und abhängig von der regionalen 7-Tages-Inzidenz öffnen kann, liegt - selbst wenn man eine Vergleichbarkeit zugunsten des Antragstellers unterstellt - ein sachlicher Grund für die Zulassung der Öffnung voraussichtlich darin, dass sich der Verordnungsgeber, wie oben gezeigt, bei dem derzeitigen Stand des Pandemiegeschehens dafür entscheiden durfte, die bestehenden Beschränkungen nicht schlagartig, sondern stufenweise zu lockern, um die Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen engmaschig zu beobachten. Auch dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass im Einzelhandel gerade für Gartencenter und Blumenläden, im Verhältnis zu denen der Antragsteller eine Ungleichbehandlung vor allem rügt, erste Schritte zur Lockerung unternommen worden, da hier im Vergleich zu dem übrigen Einzelhandel zunächst geringere Kundenströme und zumindest zu einem beachtlichen Teil Kundenkontakte im Freien zu erwarten sind (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 01.03.2021 - 1 S 555/21 -). Eine gleichheitswidrige Behandlung im Verhältnis zu Feiern im Privaten vermag der Senat in keiner Weise zu erkennen. Durch die Vorschriften zur Kontaktbeschränkung im privaten Bereich sind die vom Antragsteller pauschal angeführten „Feiern im Privaten“ untersagt. Schließlich mangelt es voraussichtlich an einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu Beherbergungsbetrieben wie Hotels, die über Gemeinschaftseinrichtungen verfügen. Es dürfte sich um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handeln, die der Verordnungsgeber auch gleichbehandelt. Die Sachverhalte dürften im Wesentlichen gleich sein, da sowohl der Urlaub in der Ferienwohnung als auch der Urlaub im Hotel aufgrund der damit verbundenen Reisen und die typischerweise im Urlaub unternommenen Ausflüge und Unternehmungen zu vergleichbaren erheblichen Infektionsgefahren zu führen geeignet sind. gg) Auch für einen verfassungswidrigen Eingriff in die Rechte von Reisenden ist nichts erkennbar. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor. Auch wenn man unterstellt, dass ein mittelbarer Eingriff in den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 GG vorliegt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 15.10.2020 - 1 S 3156/20 - juris; a.A. insoweit NdsOVG, Beschl. v. 15.10.2020 - 13 MN 371/20 - juris; s. auch dass., Beschl. v. 29.10.2020 - 13 MN 396/20 - juris; offen gelassen von BVerfG, Beschl. v. 22.10.2020 - 1 BvQ 116/20 - juris), wäre dieser - unterstellte - Eingriff wahrscheinlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Aus welchen Gründen dies zu verneinen sein sollte, legt der Antragsteller mit seinem pauschalen Vorbringen bereits nicht dar; unbeschadet dessen ist dafür nichts ernsthaft erkennbar. Eine ausreichende Rechtsgrundlage dürfte in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG bereits vor Erlass von § 28a IfSG bestanden haben (Senat, Beschl. v. 05.11.2020 - 1 S 3405/20 -). Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist gewahrt. Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) ist in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausdrücklich aufgeführt. Die Verhältnismäßigkeit dürfte aus den oben ausführlich dargelegten Gründen zu bejahen sein. Dies gilt auch für das Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, sofern es hier überhaupt einschlägig ist (vgl. auch dazu Senat, Beschl. v. 05.11.2020, a.a.O.). b) Nach der im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat ein deutliches Überwiegen der von dem Antragsteller geltend gemachten Belange gegenüber den von dem Antragsgegner vorgetragenen gegenläufigen Interessen derzeit nicht feststellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint daher nicht dringend geboten. Der Senat geht angesichts des Vortrags des Antragstellers davon aus, dass die mit der Betriebsuntersagung einhergehenden Nachteile auch in seinem Einzelfall von erheblichem Gewicht sind. Aus den dargelegten Gründen kommt jedoch den ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenwärtig noch ein größeres Gewicht zu. Ein deutliches Überwiegen der von dem Antragsteller geltend gemachten Belange gegenüber den gegenläufigen Interessen des Antragsgegners vermag der Senat daher derzeit nicht festzustellen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert ist gemäß diesen Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da sich der Antragsteller gegen die Untersagung der Vermietung seiner Ferienunterkünfte wendet und er Umsatzeinbußen von über xxxxxxxxx EUR dargelegt hat, schätzt der Senat das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers am Ausgang des Verfahrens auf (jedenfalls) 15.000,-- EUR. Wegen der begehrten weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache ist der Streitwert nicht zu reduzieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.