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Beschluss

1 S 1128/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0714.1S1128.23.00
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Leitsätze
Die Passversagungstatbestände in § 7 Abs. 1 PaßG (juris: PaßG 1986) setzen voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Juli 2023 - 6 K 2008/23 - geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2022 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Passversagungstatbestände in § 7 Abs. 1 PaßG (juris: PaßG 1986) setzen voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind.(Rn.11) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Juli 2023 - 6 K 2008/23 - geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2022 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragstellers zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) vor Ablauf der noch bis zum 14.08.2023 laufenden einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Dies ist geboten, weil das Konzert, bei dem der Antragsteller mit seiner Band „...“ aufzutreten plant, am ... stattfindet und der Antragsteller nur bei Änderung der angefochtenen Entscheidung vor Beginn des Konzerts das mit seinem Eilrechtsantrag verfolgte Ziel erreichen könnte. Der Antragsteller hat seine Beschwerde bereits in der Beschwerdeschrift begründet. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit, sich zu der Beschwerdeschrift zu äußern. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in der Sache Erfolg. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 06.07.2023 anzuordnen. 1. Das Verwaltungsgericht hat den (sachdienlich ausgelegten) Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die Anordnung der Antragsgegnerin, dass der auf ihn ausgestellte Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland mit der Ausweisnummer ... ab Zustellung des Bescheids bis zum 16.07.2023 nicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), abgelehnt. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Anordnung der Antragsgegnerin gem. § 6 Abs. 7 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG, nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sei, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller als Inhaber eines Passes „sonstige erhebliche Belange“ der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Der Antragsteller beabsichtige am ... mit seiner vom Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistisch beurteilten Einmann-Band „...“ bei einem Black-Metal-Konzert („... ... ...“) in der Tschechischen Republik in der Stadt ... aufzutreten. Angesichts der von der Band des Antragstellers präsentierten – teils als jugendgefährdend indizierten – Texte, sei davon auszugehen, dass das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik erheblichen Schaden erleiden werde, wenn der Eindruck entstünde, es würde nicht versucht, auch den grenzüberschreitenden Neonazismus zu unterbinden. Der Antragsteller hat vor Einlegung der Beschwerde am 13.07.2023 Widerspruch bei der Antragsgegnerin eingelegt. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren fort. Er macht geltend, dass die angefochtene Verfügung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 06.07.2023 anzuordnen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat am 13.07.2023 Widerspruch gegen die streitgegenständliche Verfügung eingelegt. Die Anordnung des Sofortvollzugs gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch die Antragsgegnerin geht ins Leere, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach § 6 Abs. 7 PAuswG keine aufschiebende Wirkung haben (§ 30 PAuswG). Der Antrag ist auch begründet, denn die Verfügung der Antragsgegnerin ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig. a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet werden, wenn das Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen der Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht abschätzen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits zu gewichten sind. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil sich die Anordnung der Antragsgegnerin, dass der Ausweis des Antragstellers ihn bis zum 16.07.2023 nicht zum Verlassen der Bundesrepublik berechtigt, sich als voraussichtlich rechtswidrig erweist. Gemäß § 6 Abs. 7 PAuswG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PaßG im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG setzt tatbestandlich voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung auf eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland gestützt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. PaßG). Die Frage, ob und mit welchem Gewicht durch die Anwesenheit eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Land Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden, unterliegt uneingeschränkt der richterlichen Überprüfung (vgl. dazu ausf. und m.w.N. Senat, Urt. v. 07.12.2004 – 1 S 2218/03 – juris Rn. 21 ff.). Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen für die Feststellung einer solchen Gefährdung „bestimmte Tatsachen“ sprechen, die den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG (innere oder äußere Sicherheit) in ihrer Gewichtigkeit zwar nicht gleichstehen, aber jedenfalls nahe kommen. Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG können unter besonderen Umständen auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.08.1968 – I C 67.67 - DÖV 1969, 74), z.B. wenn der Eindruck entstünde, es würde nichts versucht, den Neonazismus, insbesondere grenzüberschreitend, zu unterbinden (vgl. Senat, Beschl. v. 18.05.1994 – 1 S 667/94 – juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 05.05.2023 - 19 B 466/23 - juris Rn. 8). Sprechen bestimmte Tatsachen dafür, dass von einem Deutschen bei seinem Aufenthalt im Ausland derartige Handlungen zu befürchten sind, so kann dies ein Ausreiseverbot als Vorsorgemaßnahme rechtfertigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.06.2000 – 1 S 1271/00 – juris Rn. 13; 07.06.1995 – 1 S 3530/94 – juris Rn. 4). Für die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG anzustellende Gefahrenprognose ist in dieser Vorschrift ein herabgestufter Beweismaßstab angelegt. Die Passversagungstatbestände in § 7 Abs. 1 PaßG setzen lediglich voraus, dass „bestimmte Tatsachen die Annahme begründen“, also konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Hingegen erfordert § 7 Abs. 1 PaßG keine eindeutigen Beweise für diese Gefahreneinschätzung. Ausreichend ist eine auf Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose. Eine bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht genügen nicht, um eine konkrete Gefährdungslage im Sinn des § 7 Abs. 1 PaßG zu begründen (OVG NRW, Urt. v. 04.05.2015, 19 A 2097/14 - juris Rn. 36; Beschl. v. 16. 04.2014 - 19 B 59/14 - juris Rn. 3; Beschl. v. 05.05.2023 – 19 B 466/23 – juris Rn. 9f.). Wegen des mit einer Ausreiseuntersagung verbundenen gravierenden Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Ausreisefreiheit ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit außerdem erforderlich, dass die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG vorausgesetzte Gefährdungslage hinreichende Aktualität aufweist (Senat, Urt. v. 07.12.2004 – 1 S 2218/03 – juris Rn. 24ff.; 28). Nach diesen Maßstäben ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend erkennbar, dass hier eine konkrete Gefährdungslage i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG besteht. Zwar bestreitet der Antragsteller nicht, dass er überhaupt zu dem Konzert nach Tschechien reisen möchte. Er weist in seinem Beschwerdevorbringen ausdrücklich darauf hin, dass er nicht beabsichtige, auf dem geplanten Konzert Texte aus den indizierten CDs zu spielen. Dies dränge sich auch nicht auf, da er sich sonst in die Gefahr bringen würde Straftaten zu begehen. Gegen ihn sei noch nie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gelaufen. Darüber hinaus macht er geltend, dass er bislang 15 CDs veröffentlicht habe, von denen drei indiziert worden seien. Es sei nicht beabsichtigt, die indizierten Texte zu präsentieren. Aus den derzeit vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Ansehen der Bundesrepublik gefährdet würde, wenn der Antragsteller nach Tschechien ausreist, um dort mit einem Auftritt an dem „... ... ...“ teilzunehmen. Die Antragsgegnerin stützt ihre Gefahrprognose darauf, dass die Band „...“ seit vielen Jahren als rechtsextremistisch bekannt sei und rechtsextremistische Haltungen in Auftritten und Musikstücken verherrliche. Darüber hinaus stünden mehrere Alben der Band auf dem „Index“. Alleine aus diesem Vortrag der Antragsgegnerin, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wird von einer Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 03.07.2023 sowie den Ausführungen im Ersuchen des Polizeipräsidiums Konstanz auf Anordnung einer Ausreiseuntersagung vom 22.03.2023, lassen sich allerdings keine hinreichend konkreten und aktuellen Anhaltspunkte entnehmen, dass die entsprechende Gefährdungslage nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG vorliegt. Welche Lieder und Texte der Antragsteller bei seinen Auftritten üblicherweise darbietet, teil die Antragsgegnerin nicht mit, dies geht auch aus den vorgelegten Unterlagen des Polizeipräsidiums Konstanz und des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht hervor. Darüber hinaus ist dem Senat nicht bekannt, welchen Inhalts die übrigen zwölf nicht als jugendgefährdend eingestuften Tonträger sind und wie Auftritte des Antragstellers im In- und Ausland üblicherweise gestaltet sind. Es wird nicht mitgeteilt, welches Programm der Antragsteller in Tschechien aufführen möchte. Da der Antragsteller bislang zur Kenntnis des Senats nicht (einschlägig) strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, oder Auftritte des Antragstellers schon einmal verboten oder aufgelöst worden sind, liegt zumindest nicht auf der Hand, dass er in der Öffentlichkeit rechtsextremistische bzw. verfassungsfeindliche Texte präsentiert. Dass der Antragsteller in der Vergangenheit im Ausland mit Texten aufgefallen ist, die entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG „sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik“ gefährdeten, ist ebenfalls nicht dargetan. Einzig aus einer Kleinen Anfrage (BT.-Drs. 20/4245, xx x) verschiedener Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag geht hervor, dass die Band „...“ am ... an einem unbekannten Ort in Tschechien aufgetreten sei. Welches Programm der Antragsteller dort gegebenenfalls gespielt hat und ob daraus möglicherweise auf eine Gefährdungslage nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG für das am ... geplante Konzert geschlossen werden könnte, lässt sich der Antwort der Kleinen Anfrage nicht entnehmen. Nach alldem ist auf Grundlage der derzeit vorliegenden Tatsachen nicht erkennbar, dass der Auftritt des Antragstellers eine Außenwirkung haben wird, die geeignet ist, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise zu beschädigen, die in ihrer Erheblichkeit einer Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit nahekommt. b) Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die formelle Rechtswidrigkeit der Verfügung rügt, verfängt dies nicht. Der Antragsteller verkennt hier, dass Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme § 6 Abs. 7 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG ist. Zuständig zum Erlass einer solchen Anordnung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes (PaßG/PAuswG BW) vom 15.10.2020 die Ortspolizeibehörde, und somit die Antragsgegnerin. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfest-setzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).