OffeneUrteileSuche
Urteil

10 S 1421/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:0504.10S1421.21.00
6mal zitiert
17Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zum Ergänzungsurteil (§ 120 Abs. 1 VwGO) bei ursprünglich antragsgemäßer Verurteilung und anschließender Korrektur des Antrages im Wege der Protokoll- und Tatbestandsberichtigung. (Rn.18) 2. Ein informationsrechtlicher Zugangsanspruch kann nur in Bezug auf zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung vorhandene Informationen bestehen, auch wenn die begehrten Informationen nicht unmittelbar bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, sondern für sie bereitgehalten werden. (Rn.24)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. April 2021 - 8 K 5297/18 - geändert. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Urteilsergänzungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Ergänzungsurteil (§ 120 Abs. 1 VwGO) bei ursprünglich antragsgemäßer Verurteilung und anschließender Korrektur des Antrages im Wege der Protokoll- und Tatbestandsberichtigung. (Rn.18) 2. Ein informationsrechtlicher Zugangsanspruch kann nur in Bezug auf zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung vorhandene Informationen bestehen, auch wenn die begehrten Informationen nicht unmittelbar bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, sondern für sie bereitgehalten werden. (Rn.24) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. April 2021 - 8 K 5297/18 - geändert. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Urteilsergänzungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Revision wird nicht zugelassen. Nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht ist die statthafte Berufung zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht, das lediglich ein Ergänzungs- und kein Änderungsurteil erlassen hat, hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. I. Die Verpflichtungsklage, über die das Verwaltungsgericht versehentlich nicht entschieden hatte und über die deshalb auf Antrag des Klägers im Ergänzungsverfahren zu entscheiden war, ist in unzulässiger Weise auf die Zugänglichmachung von Informationen über Aufzeichnungen gerichtet, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung erst künftig als solche der „letzten drei Kalenderjahre“ darstellen. 1. Der Ergänzungsantrag, der binnen der Frist nach § 120 Abs. 2 VwGO gestellt worden war, ist auch sonst zulässig. Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, dann ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 120 Abs. 1 VwGO). Dies setzt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, voraus, dass der Streitgegenstand versehentlich nicht beschieden worden ist (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 120 Rn. 1). Dies war hier, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, der Fall. Das Verwaltungsgericht hatte über einen Hauptantrag, der auf Informationen aus den Jahren 2017 bis 2019 gerichtet war, entschieden. Ausweislich des - korrigierten - Protokolls hatte der Kläger aber einen Hauptantrag gestellt, der auf Informationen aus den letzten drei Kalenderjahren gerichtet war, was dahingehend zu verstehen war, dass die Informationen aus den letzten drei Kalenderjahren zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils stammen sollten. Die darin liegende Abweichung ist dem Verwaltungsgericht offensichtlich auch nicht absichtlich, etwa infolge eines abweichenden Antragsverständnisses, das sprachlich durchaus möglich wäre, sondern aus Versehen deshalb unterlaufen, weil es ausweislich der ursprünglichen, fehlerhaften Fassungen von Protokoll und Tatbestand von einer abweichenden Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ausgegangen war. Ob ein derartiger Fehler deshalb auch im Wege der Berufung beanstandet werden könnte, weil sich das Versäumnis des Gerichts nicht nur in einer bloßen Unvollständigkeit der getroffenen Entscheidung erschöpft, sondern weil es zu einem sachlich unrichtigen Urteil führt (dahingehend BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 29/09 - NJW-RR 2010, 19), kann vorliegend dahinstehen. Denn diese Möglichkeit stünde nicht der Zulässigkeit des gesetzlich für diesen Fall vorgesehenen und vom Kläger gewählten Urteilsergänzungsverfahrens entgegen, dessen Durchführung allerdings den aufgezeigten Besonderheit Rechnung tragen muss (dazu sogleich 2.). 2. Das Ergänzungsurteil ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil es, wie der Beklagte geltend macht, das Urteil vom 30.09.2020 nicht bloß ergänzt hat, sondern weil es dieses Urteil über das mit jeder Ergänzung notwendig verbundene Maß hinaus auch geändert hätte. § 120 Abs. 1 VwGO erlaubt lediglich die Ergänzung eines Urteils, soweit ein Streitgegenstand übergangen worden ist. § 120 Abs. 3 Satz 1 VwGO beschränkt das Urteilsergänzungsverfahren dabei auf den „nicht erledigten Teil des Rechtsstreits“. Mit der in diesen Grenzen zugelassenen Ergänzung von Urteilen wird notwendig auch eine Änderung des ursprünglichen Urteils dergestalt zugelassen, dass dieses eine zusätzliche Regelung erfährt. Sie erlaubt es dem befassten Gericht aber nicht, über die Ergänzung hinaus einen nunmehr als sachlich unrichtig empfundenen Teil des Urteils, hier die im ursprünglichen Urteil entgegen dem Begehren ausgesprochene Verpflichtung, aufzuheben. Dies obliegt vielmehr, weil die Verwaltungsgerichtsordnung die Korrektur inhaltlich fehlerhafter Entscheidungen diesem vorbehält, dem Rechtsmittelgericht im Rechtsmittelverfahren. Hiergegen hat das Verwaltungsgericht indessen nicht verstoßen. Es hat in seinem Urteil vom 21.04.2021 den im Urteil vom 30.09.2020 übergangenen Hauptantrag verbeschieden, ohne gleichzeitig auch den Ausspruch im Urteil vom 30.09.2020 aufzuheben. Ausweislich des Entscheidungsausspruchs hat es zwar den Tenor „im ersten Absatz wie folgt neu gefasst“. Mit dieser gebräuchlichen Formulierung (siehe den Tenorierungsvorschlag bei Emmenegger in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 120 Rn. 4) hat es aber lediglich den Bezugspunkt seines Ergänzungsausspruchs kenntlich gemacht, ohne insoweit gleichzeitig den versehentlich überschießenden Teil des ursprünglichen Urteils aufzuheben. Denn das Verwaltungsgericht war sich seiner insoweit begrenzten Rechtsmacht erkennbar bewusst. Dies ergibt sich insgesamt hinreichend jedenfalls aus dem einleitenden Satz der Entscheidungsformel, in dem es ausdrücklich heißt, das ursprüngliche Urteil werde ergänzt. Noch deutlicher kommt dies in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck, in denen das Verwaltungsgericht ausführt, das Ergänzungsverfahren habe nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand (§ 120 Abs. 3 VwGO). 3. Das Verwaltungsgericht hat dem versehentlich nicht verbeschiedenen Hauptantrag aber zu Unrecht stattgegeben. Soweit sich die Klage auf Informationen bezieht, die sich zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erst künftig als solche der „letzten drei Kalenderjahre“ darstellen, ist die wirksam geänderte Klage, die ihrerseits den Zulässigkeitsanforderungen grundsätzlich Genüge tun muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36/84 - juris Rn. 12 f.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 91 Rn. 32 m. w. N.), unzulässig, weil es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs ist ohne Weiteres auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 8 C 5.85 - NVwZ 1986, 1011, 1012). Denn nach dem materiellen Informationsrecht im Allgemeinen wie dem materiellen Umweltinformationsrecht im Besonderen - auf ein eigenständiges pflanzenschutzrechtliches Informationsrecht mit möglicherweise abweichendem Gehalt kann der Kläger sich aus im Parallelverfahren 10 S 3972/20 dazulegenden Gründen nicht berufen - kann ein Zugangsanspruch stets nur in Bezug auf zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung bei der informationspflichtigen Stelle vorhandene Informationen bestehen; ein Informationsbeschaffungsanspruch besteht demgegenüber nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - juris Rn. 41; Beschluss vom 27.05.2013 - 7 B 43.12 - NJW 2013, 2538; Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1, 11; Senatsurteil vom 06.08.2019 - 10 S 303/19 - juris Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2021 - 4 LB 3/19 - BeckRS 2021, 1134 Rn. 83; Fluck/Theurer in Fluck/Fischer/Martini, UIG § 2 Rn. 399 m. w. N.; a. A. hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ 2012, 1196; nicht ganz konsistent aber wohl BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15 - juris Rn. 23, unter Verweis auf Urteil vom 14.06.2001 - 5 C 21.00 - juris Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn die begehrten Umweltinformationen nicht unmittelbar bei den zuständigen Stellen vorhanden sind (zu der parallelen Formulierung in § 3 Abs. 3 LIFG vgl. Senatsurteil vom 06.08.2019 - 10 S 303/19 - juris Rn. 41 m. w. N.), sondern für sie - wie hier (siehe dazu das Urteil im Parallelverfahren 10 S 3972/20) - bereitgehalten werden. Denn das Gesetz stellt in § 23 Abs. 4 Satz 1 UVwG unter dem Begriff des „Verfügens über Umweltinformationen“ deren „Vorhandensein“ und das „Bereithalten“ durch Dritte gleich. Die für die den zeitlichen Bezugspunkt der Antragstellung maßgeblichen Vorschriften - §§ 24 Abs. 3, 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UVwG - beanspruchen unabhängig davon Geltung, in welcher Weise die informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt, ob die Informationen also vorhanden sind oder bereitgehalten werden. Dagegen lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit Erfolg der Einwand erheben, dass auf diese Weise Rechtsschutz deshalb unzumutbar erschwert oder gar vereitelt würde, weil dem Informationsbestand nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO wegen einer zeitlichen Begrenzung der Führungsverpflichtung auf drei Jahre eine Dynamik innewohne, die bei längeren Rechtsstreitigkeiten stets zur Erledigung führe. Denn die zuständigen Behörden trifft ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit der Konsequenz eine Vorhalteverpflichtung, dass eine Erledigung nur bei Verstößen gegen diese eintreten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - Rn. 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2018 - 15 A 3070/15 -, juris Rn. 158; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.05.2019 - 15 A 873/18 - juris Rn. 93; Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 1 Rn. 67; Schoch, IFG, 2. Aufl., § 2 Rn. 38; Berger in ders./Partsch/Roth/Scheel, IFG, § 7 Rn. 2; Normann, RDV 2001, 71 (74); Rossi, IFG, 1. Aufl., § 7 Rn. 19). Im Übrigen ist es den zuständigen Behörden auch nach Erreichen der zeitlichen Grenze der Führungsverpflichtung („mindestens“) nicht verwehrt, auf diese, soweit noch vorhanden, zuzugreifen. Sich aus der zeitlichen Begrenzung der Führungsverpflichtung auf drei Jahre einerseits wie dem Umstand andererseits ergebende Spannungen, dass der behördlichen Vorhalteverpflichtung durch einen seinerseits die Informationspflichtigkeit begründenden Zugriff auf die Informationen entsprochen werden müsste, werden zudem durch die Möglichkeit hinreichend abgemildert, die Klage auch in Berufungs- und/oder Revisionsinstanz infolge tatsächlich eingetretener Erledigung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.2014 - 4 C 33.13 - NVwZ 2015, 986, 987; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 113 Rn. 109 m. w. N.). Der Zugangsanspruch zu nach Antragstellung angefallenen Informationen kann zudem ohne Weiteres dadurch realisiert werden, dass ein neuer Antrag gestellt wird. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO vorliegt. Eine vom Klägervertreter angeregte Revisionszulassung kommt insbesondere nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht, weil der Senat Überlegungen zum begrenzten Gegenstand des Urteilsergänzungsverfahrens angestellt hat. Diese waren vorliegend nicht entscheidungstragend und wären es aller Voraussicht nach auch nicht in einem Revisionsverfahren. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich ferner auch nicht aus den Ausführungen des Senats dazu, dass die „Dynamisierung“ eines umweltinformationsrechtlichen Begehrens von vorneherein nicht in Betracht kommt, weil immer nur zum Zeitpunkt einer Antragstellung vorhandene Informationen begehrt werden können. Sieht man vom landesrechtlichen - und damit der Revisibilität nicht zugänglichen - Kontext dieser Ausführungen wegen ihres unionsrechtlichen Hintergrunds ab (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 137 Rn. 25 f.), handelt es sich jedenfalls nicht um eine Rechtsfrage, die eine die Durchführung eines Revisionsverfahrens rechtfertigende Komplexität enthält; ihre Antwort ergibt sich vielmehr, wie dargelegt, aus dem Gesetz, der Rechtsprechung und den üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation. Beschluss vom 04.05.2021 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten um die Ergänzung des Urteils vom 30.09.2020, mit dem das Verwaltungsgericht über das auf Zugang zu Informationen betreffend die von Landwirten geführten Aufzeichnungen über die von ihnen in einem Wasserschutzgebiet verwendeten Pflanzenschutzmittel gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers entschieden hat. Mit dem später ergänzten Urteil, das dem Kläger am 26.10.2020 zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 16.08.2018 verpflichtet, dem Kläger die - um die Angabe des Namens und der Adresse der jeweiligen beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln sowie die flurstücksgenaue Bezeichnung der jeweiligen genutzten Flächen geschwärzten - anonymisierten Aufzeichnungen nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 VO (EG) 1107/2009 über die verwendeten Pflanzenschutzmittel im Wasserschutzgebiet C. der Kalenderjahre 2017 bis 2019 durch Zusendung per Mail oder per Post zugänglich zu machen. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und des Urteilstatbestandes, die insoweit auf Berichtigungsanträge des Klägers jeweils korrigiert worden waren, hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht indessen in der Hauptsache beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm die - um die Angabe des Namens und der Adresse der jeweiligen beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln sowie die flurstücksgenaue Bezeichnung der jeweiligen genutzten Flächen geschwärzten - anonymisierten Aufzeichnungen nach Art. 67 Abs. 1 Uabs. 1 Satz 2 VO (EG) 1107/2009 über die verwendeten Pflanzenschutzmittel im Wasserschutzgebiet C. der letzten drei Kalenderjahre durch Zusendung per Mail oder per Post zugänglich zu machen, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 16.08.2018 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Am 02.11.2020, bei Gericht eingegangen am Folgetag, beantragte der Kläger, den Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.09.2020 wie folgt zu ergänzen: „Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 16.08.2018 verpflichtet, dem Kläger die - um die Angabe des Namens und der Adresse der jeweiligen beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln sowie die flurstücksgenaue Bezeichnung der jeweiligen genutzten Flächen geschwärzten - anonymisierten Aufzeichnungen nach Art. 67 Abs. 1 Uabs. 1 Satz 2 VO (EG) 1107/2009 über die verwendeten Pflanzenschutzmittel im Wasserschutzgebiet C. der letzten drei Kalenderjahre durch Zusendung per Mail oder per Post zugänglich zu machen.“ Mit Urteil vom 21.04.2021 hat das Verwaltungsgericht sein Urteil vom 30.09.2020 - 8 K 5297/18 - ergänzt. Es hat wie folgt tenoriert: „Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.09.2020 - 8 K 5297/18 - wird ergänzt. Der Tenor wird im ersten Absatz wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 16.08.2018 verpflichtet, dem Kläger die - um die Angabe des Namens und der Adresse der jeweiligen beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln sowie die flurstücksgenaue Bezeichnung der jeweiligen genutzten Flächen geschwärzten - anonymisierten Aufzeichnungen nach Art. 67 Abs. 1 Uabs. 1 Satz 2 VO (EG) 1107/2009 über die verwendeten Pflanzenschutzmittel im Wasserschutzgebiet C. der letzten drei Kalenderjahre durch Zusendung per Mail oder per Post zugänglich zu machen. Der Beklagte trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.“ Es führte zur Begründung aus, der Antrag sei innerhalb der Frist des § 120 Abs. 2 VwGO gestellt und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag sei auch begründet. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 VwGO lägen vor. Denn der Antrag des Klägers sei übergangen, also versehentlich nicht beschieden worden. Das Gericht habe versehentlich über einen auf die Jahre 2017 bis 2019 gerichteten, statischen Antrag entschieden, obwohl der Kläger ausweislich des berichtigten Protokolls einen auf die letzten drei Kalenderjahre, also einen dynamischen Antrag gestellt habe. Das Ergänzungsverfahren habe nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand; im Übrigen habe die Kammer ihre tatsächlichen und rechtlichen Festlegungen im ergänzungsbedürftigen Urteil hinzunehmen. Hiernach sei die Klage zulässig und begründet. Das Gericht erachte die Klageänderung für sachdienlich. Eines weiteren Antrages beim Regierungspräsidium habe es ebenso wenig bedurft wie der weiteren Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Denn der nunmehr verfolgte Auskunftsanspruch sei zwar rechtlich eigenständig, jedoch inhaltlich identisch mit dem bereits im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verfolgten Anspruch hinsichtlich der Jahre 2015 bis 2017. Dass eine erneute Befassung der Behörde zu einem abweichenden Ergebnis führen könne, könne ausgeschlossen werden. Der geänderte Antrag sei auch hinreichend bestimmt. Dem stehe nicht entgegen, dass ein zeitlicher Bezugspunkt nicht genannt werde. Aus den Urteilen könne erst mit Rechtskraft vollstreckt werden. Der Zeitpunkt der Rechtskraft ergebe sich aus dem Rechtskraftvermerk. Die geänderte Klage sei auch begründet. Hinsichtlich des Bestehens des Informationsanspruchs des Klägers sei das Gericht an seine Festlegungen im Urteil vom 30.09.2020 gebunden. Der Beklagte hat am 27.04.2021 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil vom 21.04.2021 eingelegt und begründet. Er führt unter Bezugnahme auf seine Berufungsbegründung im Verfahren 10 S 3972/20 aus, die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 VwGO hätten bereits deshalb nicht vorgelegt, weil das Verwaltungsgerichts den Antrag des Klägers nicht übergangen, sondern diesen verwechselt habe. Auch das Vorgehen des Verwaltungsgerichts sei nicht von § 120 Abs. 1 VwGO gedeckt, weil es sein Urteil vom 30.09.2020 nicht nur ergänze, sondern inhaltlich abändere. Als Folge stünden nun auch zwei Urteile mit zwei unterschiedlichen Tenorierungen im Raum. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. April 2021 - 8 K 5297/18 - zu ändern und den Antrag auf Urteilsergänzung abzulehnen, hilfsweise die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt unter Bezugnahme auf seine Begründung im Verfahren 10 S 3972/20 aus, entgegen der Auffassung des Beklagten sei sein Antrag versehentlich nicht beschieden worden; das Verwaltungsgericht habe lediglich über einen nicht gestellten Antrag entschieden. Deshalb sei der Tenor neu zu fassen gewesen. Im Übrigen gebe es nur ein Urteil mit dem geänderten Tenor. Es stünden keine zwei Urteile mit unterschiedlichen Tenorierungen im Raum. Dem Senat liegt die Akte des Verwaltungsgerichts - 8 K 5297/17 - einschließlich der Akten aus dem Ergänzungsverfahren sowie die Akte des Regierungspräsidiums vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.