Beschluss
10 S 2812/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2021:1222.10S2812.21.00
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Leitsätze
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 5 Abs 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSV - in der seit dem 31.12.2020 geltenden Fassung (juris: NiSV, Fassung 2020-12-31) vorsieht, dass die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up mit Lasereinrichtungen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden darf (wie Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.2021 - 22 CE 21.796 - juris). (Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. August 2021 - 6 K 1939/21 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 5 Abs 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSV - in der seit dem 31.12.2020 geltenden Fassung (juris: NiSV, Fassung 2020-12-31) vorsieht, dass die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up mit Lasereinrichtungen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden darf (wie Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.2021 - 22 CE 21.796 - juris). (Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. August 2021 - 6 K 1939/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Der Antragsteller, ein Tätowierer, der in (oder in Zusammenhang mit) seinem Tätowierstudio auch die Entfernung von Tätowierungen mittels Lasertechnologie anbietet, wendet sich dagegen, dass § 5 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSV - in der seit dem 31.12.2020 geltenden Fassung vorsieht, dass die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up mit Lasereinrichtungen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden darf. Der Antragsteller begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) vorläufig festzustellen, dass die genannte Regelung des § 5 Abs. 2 NiSV ihm gegenüber nicht anwendbar ist und er über den 31.12.2020 hinaus berechtigt ist, gewerblich die vollständige oder teilweise Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up durch Laseranwendung anzubieten. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. Die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde gegen die Verfassungswidrigkeit von § 5 Abs. 2 NiSV geltend gemachten Bedenken sind nicht begründet. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und sieht von einer weiteren Begründung ab (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholende Beschwerde enthält nichts, was eine andere Bewertung der Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 2 NiSV rechtfertigen könnte. Ergänzend verweist der Senat zudem auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 13.08.2021 - 22 CE 21.796 - (juris), der in einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbar gelagerten Konstellation § 5 Abs. 2 NiSV ebenfalls für verfassungsgemäß erachtet hat. Insbesondere beruht § 5 Abs. 2 NiSV auf einer verfassungsgemäßen (u. a. auch hinreichend bestimmten) Ermächtigungsgrundlage in Gestalt von § 3, § 5 Abs. 2 Nr. 6 NiSG. Dass es sich bei der in § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a NiSG an den Verordnungsgeber delegierten Frage der fachlichen Anforderungen für die Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen um keine wegen ihrer „Wesentlichkeit“ zwingend vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage handelt (vgl. zur verfassungsrechtlichen Verteilung der Regelungsbefugnisse von Legislative und Exekutive zuletzt BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 - NVwZ 2021, 951 = juris Rn. 260), liegt für den Senat ebenso auf der Hand wie der Umstand, dass es ohne weiteres dem Verordnungsgeber überlassen werden kann, für welche Anwendungen (insbesondere - aber nicht nur, vgl. BR-Drs. 423/18 vom 05.09.2018, S. 526 - aufgrund ihrer Gefährlichkeit) ein Ärztinnen- bzw. Arztvorbehalt vorgesehen werden soll (vgl. auch BayVGH a. a. O. Rn. 18). Hierfür spricht entscheidend zum einen, dass selbstverständlich approbierte Ärztinnen und Ärzte (insbesondere in Verbindung mit der in § 5 Abs. 2 NiSV zusätzlich vorgesehenen „ärztlichen Weiterbildung oder Fortbildung“) am besten geeignet sind, schädliche Wirkungen bei der Anwendung von nichtionisierender Strahlung am Menschen zu verhindern. Die Behauptung des Antragstellers, Ärztinnen und Ärzte dürften die Laserbehandlung durch ihre Angestellten ausführen lassen, weswegen die Regelung gar nicht die Qualifikation des Behandlers, sondern lediglich die des Betriebs- bzw. Praxisinhabers betreffe, geht an der gesetzlichen Regelung vorbei, die - anders als noch der Referentenentwurf - eine Delegation gerade nicht (ausdrücklich) zulässt; die Behauptung lässt zudem unabhängig hiervon außer Acht, dass auch eine ärztliche Beaufsichtigung einer Laserentfernung eine qualitative Verbesserung des Gesundheitsschutzes im Vergleich zur vorherigen Rechtslage darstellen würde. Zum anderen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die mit dem Ärztinnen- bzw. Arztvorbehalt verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der Personen, die bis zum Inkrafttreten der Regelung solche Anwendungen ohne eine Approbation als Ärztin bzw. Arzt (zzgl. entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung) ausgeübt haben, im Verhältnis zu den mit der Regelung zu schützenden Rechtsgütern maßgeblich ins Gewicht fallen. So legt die Beschwerde weder für den Einzelfall des Antragstellers noch generell für andere bislang im Bereich der Tätowierungsentfernung tätige Personen einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Hinsichtlich des Antragstellers erschöpft sich die Darlegung des Gewichts des Grundrechtseingriffs im Wesentlichen darin, dass dieser bereits seit vielen Jahre Tätowierungen mittels Laser entfernt. Unklar bleibt dabei u. a., welchen Anteil seiner Tätigkeit bzw. seiner Einnahmen die Entfernung von Tätowierungen ausmacht und in welchem Umfang von ihm in zeitlicher (z. B. durch eine Ausbildung in diesem Bereich) oder finanzieller Hinsicht (z. B. durch den Erwerb von nicht mehr weiter veräußerbaren und auch noch nicht betriebswirtschaftlich abgeschriebenen Geräten) für die Ausübung der Laserbehandlungen getätigte Aufwendungen durch § 5 Abs. 2 NiSV frustriert werden. Naheliegend erscheint es deswegen, dass § 5 Abs. 2 NiSV dem Antragsteller lediglich - jedenfalls im Verhältnis zu den Schutzgütern des § 5 Abs. 2 NiSV - nicht sehr ins Gewicht fallende Erwerbsaussichten nimmt bzw. der Eingriffswirkung des § 5 Abs. 2 NiSV (in der vom Bundesverfassungsgericht für die Berufsfreiheit des Art. 12 GG entwickelten Terminologie) lediglich das Gewicht einer Berufungsausübungsregelung zukommt (vgl. in diese Richtung, wenn auch im Ergebnis offenlassend, auch S. 15 des Beschlussabdrucks des Verwaltungsgerichts); hierfür spricht insbesondere auch, dass der Antragsteller selbst vorträgt, in 80 Prozent der Fälle helle er nicht mehr gewünschte Tätowierungen lediglich auf, um diese anschließend leichter mit neuen Tätowierungen überdecken zu können. Hinsichtlich der Eingriffsintensität der Regelung im Allgemeinen behauptet die Beschwerdeschrift lediglich, „die ‚großen Tattooentferner‘ [würden] in aller Regel ausschließlich entsprechende Dienstleistungen“ anbieten; dass dies - außer vielleicht in besonders gelagerten Einzelfällen - tatsächlich der Fall ist, wird nicht belegt. Schon angesichts der dem Gesetz- und Verordnungsgebers im Bereich der Konkretisierung der ihm grundgesetzlich obliegenden Schutzpflichten (u. a.) aus Gründen der Gewaltenteilung zustehenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume (vgl. hierzu die Nachweise bei BayVGH a. a. O. Rn. 25) ist es auch ohne Relevanz, dass der Antragsteller für sich geltend macht, seinen Kundinnen und Kunden bislang keine Hautschädigungen bei der Entfernung von Tätowierungen zugefügt zu haben, und der Antragsteller moniert, dass nicht durch wissenschaftliche Studien belegt sei, dass bei der Entfernung von Tätowierungen durch Ärztinnen und Ärzte weniger Nebenwirkungen aufträten als bei der Entfernung durch Personen ohne eine Approbation als Ärztin bzw. Arzt. Der Verordnungsgeber ist beim Erlass seiner Regelung u. a. wissenschaftlich begründeten Empfehlungen der beim (damaligen) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gebildeten Strahlenschutzkommission vom 11./12.02.2016 („Gefährdungspotenzial bei der Anwendung von Lasern und anderen optischen Strahlungsquellen an der menschlichen Haut“) und der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden vom März 2017 gefolgt (vgl. BR-Drs. 423/18 vom 05.09.2018, S. 526 f.). Dass man die Einschätzungen dieser Gremien und des Verordnungsgebers auch mit Sachargumenten bezweifeln mag (der Antragsteller verweist insbesondere auf das aus seiner Sicht bestehende Missverhältnis zwischen der Zahl der in Deutschland tätigen Dermatologinnen und Dermatologen und der steigenden Nachfrage nach Laserentfernungen von Tätowierungen), macht die Regelung nicht verfassungswidrig. Dass für eine vom Verordnungsgeber abweichende Einschätzung der angemessenen Vorsorge vor den Gefahren von Laserbehandlungen durch den Senat kein Raum ist, wird schließlich auch dadurch deutlich, dass es neben den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Erwägungen auch aus weiteren Gründen naheliegt, dass der Ärztinnen- bzw. Arztvorbehalt des § 5 Abs. 2 NiSV den Gesundheitsschutz in diesem Bereich (deutlich) verbessert. So wird durch eine Laserentfernung ausschließlich durch Ärztinnen und Ärzte insbesondere dem (falschen) Eindruck vorbeugt, eine solche Entfernung sei ohne große Nebenwirkungen jederzeit möglich, ein Eindruck, der möglicherweise auch zu der in den letzten zehn Jahren (ausweislich der vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen) deutlich gestiegenen Zahl an Tätowierungen maßgeblich beigetragen haben könnte. Zudem wird eine (bei einer Aufklärung durch den Tätowierer naheliegende) Interessenkollision bei der Beratung über die Risiken eines solchen Eingriffs vermieden und (auch) dadurch die Qualität der Beratung verbessert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat in Anlehnung an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 7.500,-- EUR fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.