Beschluss
10 S 2152/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0306.10S2152.21.00
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Leitsätze
Für die Festsetzung des Streitwerts einer Klage auf Löschung einer Vorwarnung über eine berufsbeschränkende Entscheidung im Binnenmarkt-Informationssystem können die Empfehlungen in Ziff. 14.1 und 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend herangezogen werden.(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. März 2021 - 9 K 2724/20 - geändert und der Streitwert des Klageverfahrens auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Festsetzung des Streitwerts einer Klage auf Löschung einer Vorwarnung über eine berufsbeschränkende Entscheidung im Binnenmarkt-Informationssystem können die Empfehlungen in Ziff. 14.1 und 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend herangezogen werden.(Rn.5) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. März 2021 - 9 K 2724/20 - geändert und der Streitwert des Klageverfahrens auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, weil sie sich gegen einen Kammerbeschluss des Verwaltungsgerichts richtet (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). II. Die Beschwerde, mit welcher der Kläger eine Heraufsetzung des Streitwerts seiner auf Löschung einer vom beklagten Land in das Binnenmarkt-Informationssystem „IMI“ (= Internal Market Information System) eingetragenen Vorwarnung über eine berufsbeschränkende Entscheidung („Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Beamtenstatusgesetz durch Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26.11.2018.“) begehrt, ist zulässig und in dem sich aus dem Beschlusstenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und deswegen zurückzuweisen. 1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert überschreitet die Schwelle von 200,-- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Kläger ist durch den aus seiner Sicht zu niedrig festgesetzten Streitwert auch beschwert. Er hat belegt, dass er mit seiner Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis geschlossen hat, aufgrund derer er ein höheres Anwaltshonorar als die sich nach dem festgesetzten Streitwert berechneten gesetzlichen Gebühren schuldet. Die Reduzierung der Kostenerstattung durch den nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts kostenpflichtigen Beklagten infolge eines zu niedrig angesetzten Streitwerts erhöht im Saldo den Umfang der eigenen Zahlungsverpflichtung des Klägers. Dies begründet ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend zu niedrig festgesetzt wird, das der Kläger mit seiner Beschwerde verfolgt (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 12.05.2022 - 2 E 28/22 - NVwZ-RR 2022, 519; Nds. OVG, Beschluss vom 24.05.2011 - 10 OA 32/11 - juris). 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet (a). Im Übrigen ist sie unbegründet und daher zurückzuweisen (b). a) Das Verwaltungsgericht durfte im vorliegenden Fall nicht auf den Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR zurückgreifen. Der Auffangstreitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG nur dann anzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für die Streitwertbestimmung keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Vorrangig ist nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG auf die Bedeutung der Sache für den Kläger abzustellen. Das Interesse des Klägers an dem durchgeführten Klageverfahren lag darin begründet, die durch die Eintragung der Vorwarnung im Binnenmarkt-Informationssystem faktisch bewirkte Unmöglichkeit zu beseitigen, seinem Beruf als Realschullehrer im Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - mit Ausnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft (statische Verweisung auf die Richtlinie 2005/36/EG in Anhang III des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ohne die Änderungen durch die Richtlinie 2013/55/EU, mit der in Art. 56a das Vorwarnsystem eingeführt wurde) - nachgehen zu können. Anhaltspunkte für die wertmäßige Bezifferung dieses Interesses bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u. a. in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, unter § 163 VwGO). Diesen kommt zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 S 3694/20 - NVwZ-RR 2021, 232 Rn. 3 m. w. N.). Der Streitwertkatalog enthält zwar keine Empfehlung, die Klagen gegen Einträge im Vorwarnsystem direkt betrifft. Im Streitwertkatalog enthalten sind jedoch in den Ziffern 14.1 und 36.2 Empfehlungen für Klagen betreffend die Berechtigung zur Ausübung eines freien Berufs und den Berufszugang eröffnende abschließende Prüfungen. Angesichts dessen, dass die im Fall des Klägers durch die entsprechenden Staatsprüfungen erworbene Qualifikation als Realschullehrer infolge des angegriffenen Eintrags im Vorwarnsystem gleichsam entwertet wird, rechtfertigt sich die entsprechende Anwendung dieser Empfehlungen. Danach sind der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens jedoch ein Streitwert von 15.000,-- EUR anzusetzen. b) Entgegen der Beschwerde kann ein höherer Wert als die als Mindestwert empfohlenen 15.000,-- EUR im vorliegenden Fall nicht angesetzt werden. Der frühere Verdienst des Klägers als Realschullehrer im Beamtenverhältnis auf Probe kann der Streitwertfestsetzung nicht zugrunde gelegt werden, weil sich die Klage nicht gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis richtete, sondern der Kläger das Ziel verfolgte, die Nachteile für sein berufliches Fortkommen durch den Eintrag im Vorwarnsystem zu beseitigen. Ebenso wenig kommt es für die Streitwertfestsetzung auf den jetzigen Verdienst des Klägers an, dessen Zusammenhang mit der Eintragung im Vorwarnsystem die Beschwerde - ebenso wie den Gegenstand der entlohnten Tätigkeit - schon nicht näher darlegt. Nicht erheblich ist ferner, welchen Verdienst der Kläger in der Schweiz aufgrund seiner Ausbildung an einer staatlichen Schule als Sekundarlehrer in der Sekundarstufe 1 verdienen könnte. Dies gilt schon deswegen, weil die Schweiz wie dargelegt am Vorwarnsystem nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU) nicht teilnimmt (vgl. zur fehlenden Anwendbarkeit der durch die Richtlinie 2013/55/EU eingeführten Änderungen in der Schweiz auch https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/diploma/anerkennungsverfahren-bei-niederlassung/rechtliche-grundlagen-der-diplomanerkennung/richtlinie-2005-36-eg.html). Darüber hinaus zeigt der Kläger nicht näher auf, dass bzw. welche Stellen als Realschullehrer ihm im Geltungsbereich des Vorwarnsystems entgangen sein könnten und wie diese entlohnt worden wären. Eine sonstige Orientierung am Verdienstniveau von Realschullehrern in einem beliebigen Mitglieds- bzw. Vertragsstaat erschiene demgegenüber gegriffen und scheidet zur Bezifferung des Rechtsverfolgungsinteresses des Klägers daher aus. Mangels Vergleichbarkeit mit dem Beruf eines Realschullehrers kommt schließlich auch eine Orientierung an den höheren Mindestwertempfehlungen des Streitwertkatalogs für Klagen auf Erteilung einer Approbation (Ziff. 16.1) oder einer Berufserlaubnis für Berufs- oder Verkehrsflugzeugführer (Ziff. 26.2 und 26.3) nicht in Betracht. III. Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.