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Urteil

10 S 1455/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0428.10S1455.23.00
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Leitsätze
1. Zur Errichtung einer Windenergieanlage im Abstand von lediglich ca. 420 m zu einem Rotmilanhorst, ohne dass im konkreten Fall ein vorhabenbedingtes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) anzunehmen ist.(Rn.67) (Rn.79) 2. Es ist naturschutzfachlich zwar anerkannt, dass die phänologischen Phasen bzw. die relevanten Aktivitätsperioden der zu untersuchenden Vogelart ebenso wie dessen täglicher Aktivitätsmechanismus bei der Erfassung zu berücksichtigen sind. Ein fachlicher Standard dergestalt, dass in den einzelnen phänologischen Phasen eine bestimmte Zahl an Beobachtungstagen zwingend einzuhalten ist, lässt sich jedoch nicht feststellen.(Rn.73) 3. Stellt die Genehmigungsbehörde die Standsicherheit dadurch sicher, dass die Erteilung eines Baufreigabescheins an eine vollständige Prüfung der Standsicherheit geknüpft wird, erstreckt sich die Feststellungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht auf die Standsicherheit. Darin liegt auch keine unzulässige Verlagerung der Prüfung der Standsicherheit aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in ein nachgelagertes Verfahren.(Rn.136)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Errichtung einer Windenergieanlage im Abstand von lediglich ca. 420 m zu einem Rotmilanhorst, ohne dass im konkreten Fall ein vorhabenbedingtes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) anzunehmen ist.(Rn.67) (Rn.79) 2. Es ist naturschutzfachlich zwar anerkannt, dass die phänologischen Phasen bzw. die relevanten Aktivitätsperioden der zu untersuchenden Vogelart ebenso wie dessen täglicher Aktivitätsmechanismus bei der Erfassung zu berücksichtigen sind. Ein fachlicher Standard dergestalt, dass in den einzelnen phänologischen Phasen eine bestimmte Zahl an Beobachtungstagen zwingend einzuhalten ist, lässt sich jedoch nicht feststellen.(Rn.73) 3. Stellt die Genehmigungsbehörde die Standsicherheit dadurch sicher, dass die Erteilung eines Baufreigabescheins an eine vollständige Prüfung der Standsicherheit geknüpft wird, erstreckt sich die Feststellungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht auf die Standsicherheit. Darin liegt auch keine unzulässige Verlagerung der Prüfung der Standsicherheit aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in ein nachgelagertes Verfahren.(Rn.136) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klage, für die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich zuständig ist, ist zulässig, aber unbegründet. I. Die fristgerecht (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhobene und begründete (§ 6 UmwRG) Drittanfechtungsklage ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Der Kläger ist im Rahmen seines Verbandsklagerechts gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG als nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung klagebefugt. Bei der angegriffenen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, namentlich eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29.06.2017 - 9 A 8.16 - NVwZ 2017, 1717 Rn. 5; Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 38 f.) Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergab sich aus der unanfechtbaren Entscheidung des Beklagten vom 27.04.2021 (vgl. § 7 Abs. 3 UVPG), mit der dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vom 18.02.2021 entsprochen worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 68, zum Erfordernis einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. Nrn. 1.6.3 und 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG in der Fassung vom 25.02.2021). Es kann dahingestellt bleiben, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG entgegen dem Wortlaut dann nicht erfüllt ist, wenn zwar eigentlich nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, diese jedoch ausnahmsweise gemäß § 6 Abs. 1 WindBG ausgeschlossen ist (bejahend BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 51, 53, 62; ebenso ohne Begründung Schlacke/Wentzien/Römling, NVwZ 2022, 1577 ). Diese Vorschrift, die mit Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22.03.2023 (im Folgenden: ROGÄndG) eingeführt wurde, kommt deshalb nicht zur Anwendung, weil die Windenergieanlagen nicht in einem im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG liegen. Zudem ist die Norm zwar am 29.03.2023 in Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 2 ROGÄndG) und damit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung vom 03.08.2023. Da die Genehmigung aber vor dem Inkrafttreten der Vorschrift beantragt worden ist, wäre sie nur anwendbar, wenn die Beigeladene dies gegenüber der Genehmigungsbehörde verlangt hätte (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG). Ein solches Verlangen der Beigeladenen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die übrigen Voraussetzungen der § 2 Abs. 1 UmwRG sind erfüllt. Der Kläger macht geltend, durch die Genehmigung in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), der unter anderem darin besteht, die Wald- und Kulturlandschaft, die Gewässer, die Freiräume in besiedelten und siedlungsnahen Bereichen und die landwirtschaftlich genutzten Flächen in ihren Funktionen zu bewahren, zu verbessern und sie umwelt- und naturschutzfachlich positiv weiterzuentwickeln; in diesem Zusammenhang wird auch der Artenschutz als Vereinszweck genannt (§ 2 der Satzung). Ferner war der Kläger im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG als Teil der Öffentlichkeit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG zur Beteiligung am Verfahren berechtigt. Obwohl für das Genehmigungsverfahren gemäß Ziff. 1.6.2 des Anhang 1 der 4. BImSchV die Verfahrensart „V“ anzuwenden war, war eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c der 4. BImSchV durchzuführen, da wegen § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG eine Pflicht zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Der Verweis in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c der 4. BImSchV auf §§ 3a bis 3f UVPG geht ins Leere, da er noch nicht an die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 angepasst wurde. Er ist so auszulegen, dass auch auf § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG verwiesen wird. Bereits vor Einführung des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG wurde § 3c UVPG a. F. so verstanden, dass für den Vorhabenträger bei Einverständnis der Behörde die Möglichkeit bestand, auf die Vorprüfung zu verzichten und sich freiwillig der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht zu unterwerfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 705/17 - juris Rn. 26 ff.; Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, § 7 Rn. 34; vgl. Sangenstedt in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 3 c UVPG Rn. 8). II. Die Klage ist nicht begründet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 03.08.2023 verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die für die Zulassung der Errichtung und des Betriebs der zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen von Bedeutung sind und Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Der Prüfung des Senats ist der Klagevortrag zugrunde zu legen, der mit den am 02.11.2023 und 13.11.2023 eingegangenen Schriftsätzen jeweils innerhalb der 10-Wochen-Frist ab Klageerhebung (§ 6 Satz 1 UmwRG) am 06.09.2023 (d. h. bis zum 15.11.2023) sowie dem nach Fristlauf eingereichten Schriftsatz vom 30.08.2024, soweit es sich um eine Vertiefung des fristgerecht benannten Vorbringens handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 14, 52), angebracht wurde. Maßgeblich für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids. Damit bleiben spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht, nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind jedoch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2023 - 7 C 4.22 - juris Rn. 18 und vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 43; Senatsurteil vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 70 und vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 21 m. w. N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.11.2022 - 5 KM 346/22 OVG - juris Rn. 27). 1. Die erteilte Genehmigung leidet nicht an nach § 4 UmwRG zu berücksichtigenden Verfahrensfehlern. a) Die Rügebefugnis des Klägers wird durch § 4 Abs. 1 UmwRG auf die dort näher bezeichneten absoluten und durch § 4 Abs. 1a UmwRG auf die dort näher bezeichneten relativen Verfahrensfehler erstreckt. Diese Bestimmungen sind persönlich anwendbar, weil der Kläger eine Vereinigung ist, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 UmwRG erfüllt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Sie sind außerdem auch sachlich anwendbar, weil in der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG liegt. Danach gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt die Genehmigung. Hinsichtlich der Genehmigung ergibt sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus der unanfechtbaren Entscheidung des Beklagten vom 27.04.2021, mit der dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprochen worden war (vgl. § 7 Abs. 3 UVPG und oben A.). b) Der Kläger kann entgegen seinem Vorbringen nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG die Aufhebung der Genehmigung wegen Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer erforderlichen fehlerfreien Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit verlangen. Dabei ist entgegen der Grundannahme des Klägers nicht das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 16.05.2017 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Nach § 74 Abs. 1 UVPG sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Abs.1 Nr. 2 in der bis zum 16.05.2017 geltenden Fassung des UVPG vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung weiter anzuwenden. Dabei beginnt das behördliche Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 5 Abs. 1 UVPG (= § 3a Satz 1 UVPG a. F.) - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Sonderfall des § 15 UVPG (= § 5 UVPG a. F.) - mit der Antragstellung durch den Vorhabenträger, die hier erst am 27.04.2021 erfolgt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 22). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsvorschrift liegen deswegen nicht vor. Für das Vorhaben bestand nach § 7 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1.6.3 (vgl. auch Nr. 17.2.3) der Anlage 1 zum UVPG in der Fassung vom 25.02.2021 ursprünglich eine Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung, so dass der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 UVPG eröffnet ist (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 78 f.). Fehl geht hingegen die Annahme des Klägers, es habe eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung bestanden, denn eine solche sah Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG in der Fassung vom 25.02.2021 nur für Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit sechs bis weniger als 20 Windenergieanlagen vor. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Verzichtet der Vorhabenträger gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG auf eine UVP-Vorprüfung und erachtet die Behörde dies für zweckmäßig, führt dies gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG zu einer UVP-Pflicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 68; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 705/17 - juris Rn. 26 ff., zu § 3c UVPG a. F.; Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, § 7 Rn. 34). Dies ist hier der Fall. Der Kläger geht insoweit in unzutreffender Weise davon aus, das Landratsamt habe keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gesehen. Dies ist bereits deshalb unzutreffend, weil das Landratsamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG gerade bejaht hat, was die UVP-Pflicht auslöst. Dieses Vorgehen ist rechtlich zu beanstanden. In den Fällen, in denen die Vorprüfung ohnehin zu dem Ergebnis käme, dass eine UVP-Pflicht besteht, bezweckt § 7 Abs. 3 UVPG Einsparungen beim Erfüllungsaufwand, eine Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 68). Entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG hat die Beigeladene eine vollwertige Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und einen UVP-Bericht vorgelegt, den das Landratsamt ausgewertet und zur Grundlage der Genehmigung gemacht hat. Die Durchführung einer UVP „überholt“ die erfolgte (oder auch unterbliebene) Vorprüfung, auf deren Rechtmäßigkeit es dann nicht mehr ankommt. Denn die Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens durch die behördliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist in diesem Fall einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen, weshalb die betroffene Öffentlichkeit hinsichtlich etwaiger Fehler der Vorprüfung, die sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben, nicht schutzwürdig ist (Senatsbeschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 23; vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 4 UmwRG Rn. 16; siehe auch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des UmwRG, BT-Drs. 16/2495, S. 14: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis). c) Die gerügten Mängel der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf avifaunistische Fragen können ebenfalls keinen nach § 4 Abs. 1, Abs. 1 a UmwRG relevanten Verfahrensfehler begründen. aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist, 2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder 3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Ein anderer Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG setzt zunächst einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften voraus, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (vgl. § 9 LVwVfG). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung (BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 19 und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29 ff.; Beschluss vom 28.03.2020 - 4 VR 5.19 - juris Rn. 23; Senatsbeschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 75 und vom 17.11.2022 - 14 S 2056/21 - juris Rn. 28). Hinzukommen muss, dass dieser Fehler seiner Art und Schwere nach mit dem (vollständigen) Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) und die Möglichkeit des Klägers bzw. der betroffenen Öffentlichkeit zur Beteiligung beeinträchtigt hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Auch nach dem Unionsrecht hängt das Vorliegen eines (vergleichbaren) Verfahrensfehlers davon ab, ob Verfahrensgarantien, insbesondere die Beteiligungsmöglichkeit am Entscheidungsprozess, berührt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-72/12 - juris Rn. 48, 54; ferner BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 27 und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 37), bzw. ob der Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die ihr im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-Richtlinie - (ABl. L 26/1 vom 28.01.2012, S. 1) Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess ermöglichen soll (EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 - juris Rn. 55; BR-Drs. 361/15, S. 7). In Betracht kommen insoweit etwa Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung oder der Bekanntmachung unterlaufen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 91 ff.). Erforderlich ist, dass infolge des Fehlers gerade die in Beteiligungsgarantien wurzelnde Anstoß- und Informationsfunktion verfehlt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - juris Rn. 9; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 75; vgl. ferner Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 4 UmwRG Rn. 41, 47). Von den einzelnen Verfahrensschritten zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung. Diese werden von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die Umweltverträglichkeits(vor)prüfung durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet (vgl. §§ 7, 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 UVPG bzw. §§ 4e, 20 Abs. 1a, Abs. 1b Satz 5 der 9. BImSchV). Auch der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung ist nicht Teil des Verfahrensgangs (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 19, 22 und vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29, 37; Senatsbeschlüsse vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 25, vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - juris Rn. 11 und - 10 S 1919/17 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 76; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 96). Nicht auf einen Verfahrensfehler führt deshalb, dass einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 76 und vom 17.11.2022 - 14 S 2056/21 - juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 98; Seibert, NVwZ 2019, 337, 340; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 4 UmwRG Rn. 36 f.; BT-Drs. 18/5927, S. 10 und BR-Drs. 361/15, S. 7). bb) An diesem Maßstab gemessen ist die im Genehmigungsverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. (1) Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG, also das vollständige Entfallen der Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 70 ff. und vom 17.11.2022 - 14 S 2056/21 - juris Rn. 26 m. w. N.), liegen in Bezug auf das Genehmigungsverfahren offensichtlich nicht vor. Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die Öffentlichkeit unterrichtet und beteiligt (vgl. Bekanntmachung vom 10.02.2022; §§ 18 f. UVPG) und Gegenstand der Auslegung war auch der UVP-Bericht. Es liegt auch ein anderer Verfahrensfehler, der nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG), nicht vor. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter (§ 3 Satz 1 UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung (BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 31 m. w. N.) und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z. B. Unterrichtung, Beteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung, Bekanntmachung; vgl. Teil 2, Abschnitt 2 UVPG), die jeweils ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 79). Insbesondere hat der Vorhabenträger gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 UVPG einen UVP-Bericht vorzulegen, der die in § 16 UVPG (ggf. i. V. m. Anlage 4 zum UVPG) genannten Angaben zu enthalten hat. Der UVP-Bericht ist sodann im Rahmen des durchzuführenden Beteiligungsverfahrens gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG auszulegen. Mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung müssen die ausgelegten Unterlagen geeignet sein, um die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten zu können (vgl. Dippel in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, § 19 UVPG Rn. 20; Hofmann in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 19 UVPG Rn. 19). Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt deshalb vor, wenn im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegte Unterlagen die für die Beteiligung der Öffentlichkeit wesentliche Anstoßfunktion nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34; Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 79; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 4 UmwRG Rn. 41, 43). Dabei hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein inhaltlicher Fehler eines Fachgutachtens dazu führt, dass Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können (BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - juris Rn. 9; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 21.06.2016 - 9 B 65.15 - juris Rn. 7). Auch insoweit reicht es indessen nicht aus, dass ausweislich der ausgelegten Fachgutachten einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient gerade dazu, derartige Fehler oder Unzulänglichkeiten aufzuspüren, damit diese behoben werden können. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - juris Rn. 9). Entsprechend kann von einem Verfehlen der Anstoßfunktion erst dann ausgegangen werden, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 - juris Rn. 9 und vom 07.01.2020 - 4 B 74.17 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 79; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 98; Bunge in ders., UmwRG, § 4 Rn. 82, 85; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 4 UmwRG Rn. 43; Seibert, NVwZ 2019, 337 ). (2) Ein derart schwerwiegender Fehler ist auf Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen. Ein solcher ergibt sich nicht aus dem Einwand des Klägers, ein Mangel der Veröffentlichung liege darin, dass der Öffentlichkeit auch Gelegenheit gegeben werde müsse, nicht nur den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern auch die fachliche Qualifikation des Bearbeiters prüfen zu können. Es ist insoweit bereits nicht ersichtlich, worauf der Kläger diese Anforderung stützt. Weder den Bestimmungen der §§ 16 ff. UVPG sowie Anlage 4 zum UVPG noch der UVP-Richtlinie ist dieses Erfordernis zu entnehmen. Im Übrigen zeigt der Kläger auch nicht auf, weshalb er die von ihm angeführte Prüfung nicht hätte vornehmen können. Es ist zudem nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass selbst bei Auslegung des UVP-Berichts ohne Angaben zur Qualifikation des Bearbeiters die ausgelegten Unterlagen die Anstoßfunktion verfehlen würden. Auch die weiteren Rügen zeigen einen Verfahrensfehler im oben genannten Sinn nicht auf. Der Kläger trägt insoweit vor, der Gesetzgeber verlange den Nachweis deren fachlicher Qualifizierung, eine vollständige Erfassung sowie eine fehlerfreie Bewertung aller betroffener Umweltbelange und insbesondere der naturschutzrechtlichen Belange, um sodann zu beanstanden, dass schon die Bestandsaufnahme der betroffenen geschützten und windkraftrelevanten Arten Lücken und Unvollständigkeiten aufweise und der öffentlich ausgelegte UVP-Bericht fehlerhaft zu dem Ergebnis komme, naturschutzrechtliche Belange seien betroffen, durch Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen könne eine Genehmigungsfähigkeit aber hergestellt werden. Ein schwerwiegender Verfahrensfehler ist auf der Grundlage dieser der Sache nach darauf gerichteten Einwände des Klägers, dass der UVP-Bericht den fachlichen Standards nicht genüge und naturschutzrechtliche Belange falsch bewerte, nicht zu erkennen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 80; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 4 UmwRG Rn. 37). Der UVP-Bericht sowie die vorgelegten Fachgutachten enthalten nachvollziehbare Erwägungen zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Errichtung und des Betriebs der Windenergieanlagen auf die Tierwelt, insbesondere auch auf Vögel und Fledermäuse. Entsprechend zielen die Einwände des Klägers im Wesentlichen auf die - unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG von vornherein unbeachtliche - Verletzung materiell-rechtlicher Vorgaben u. a. aus § 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG und § 15 Abs. 5 BNatSchG. Dies wird auch durch das umfangreiche Vorbringen des Klägers dazu unterstrichen, dass aus denselben Gründen in der Sache gegen diese Vorschriften verstoßen worden sei. Die von ihm in den Mittelpunkt seiner Erörterung gerückte Frage, ob die vorgelegten Unterlagen den Anforderungen an den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten Prüfungsmethoden gerecht werden, betrifft nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen wie etwa des Naturschutz- und Artenschutzrechts (vgl. Senatsbeschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 25). Im Übrigen ist, wie ausgeführt, zu beachten, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung gerade dazu dient, etwaige Defizite zu erkennen, um diese dann zu beheben. An Anhaltspunkten für ein Verfehlen der Anstoßfunktion fehlt es auch mit Blick darauf, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung umfangreich Einwendungen erhoben wurden, die gerade auch die vom Kläger hier beanstandeten Punkte betrafen. Dies gilt auch, soweit der Kläger Begutachtungsdefizite in Bezug auf die Bestandserfassung anführt. Auch insoweit trägt er bezogen auf materiell-rechtliche Vorschriften ausführlicher vor, weshalb aus seiner Sicht insbesondere die angewandte Methodik als Grundlage der Bewertung zu § 44 Abs. 1 BNatSchG unzureichend sei. Der Kläger macht der Sache nach auch hier kein Verfehlen der Anstoßfunktion geltend, sondern richtet sich gegen sachliche Würdigungen. 2. Die vom Kläger in materiell-rechtlicher Hinsicht gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor. Der Beklagte ist zu Recht von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ausgegangen, weswegen der Beigeladenen die von ihr beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen war. a) Das genehmigte Vorhaben löst keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) aus. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn u. a. sichergestellt ist, dass durch die Errichtung und den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche richtet sich nach der auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die den gesetzlichen Maßstab konkretisiert und im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung beansprucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 46; Senatsbeschlüsse vom 09.10.2024 - 10 S 625/24 - juris Rn. 36 und vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 13 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 198 m. w. N.). Dazu gehört die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm, die für reine Wohngebiete 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts, für allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts, für Dorfgebiete sowie für im Außenbereich gelegene Immissionsorte 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts betragen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.10.2024 - 10 S 625/24 - juris Rn. 36 m. w. N., zu den Immissionsrichtwerten für im Außenbereich gelegenen Grundstücken). Die Rügebefugnis des Klägers (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) erstreckt sich grundsätzlich auf die Einhaltung dieser Vorgaben, die nicht ausschließlich dem individualisierbaren Interesse Einzelner, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschen dienen (ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 199; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2021 - 12 ME 45/21 - juris Rn. 79 ff.). Die vom Beklagten getroffenen Nebenbestimmungen (Ziff. III. 2.) sind ausreichend, um eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte auszuschließen. aa) Eine nicht hinnehmbare Lärmbelastung wird zwar nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass die Genehmigung nach Ziffer III. 2.1 nur einen Betrieb der Windenergieanlagen erlaubt, durch den die dort genannten Immissionsrichtwerten an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden. Dies führt zwar dazu, dass fortgesetzten Überschreitungen der festgelegten Immissionsrichtwerte im Wege der behördlichen Überwachung begegnet werden kann, weil hierdurch gegen die Genehmigung verstoßen wird. Es genügt grundsätzlich aber nur dann, wenn im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Dies kann nur durch entsprechende Lärmermittlungen nachgewiesen werden (Senatsbeschluss vom 09.10.2024 - 10 S 625/24 - juris Rn. 37 m. w. N.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - juris Rn. 62; Beschluss vom 04.04.2022 - 5 S 395/22 - juris Rn. 16; anders noch Senatsbeschlüsse vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 14, vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - juris Rn. 21 und vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - juris Rn. 15). An die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Schallimmissionsprognose sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten des zu schützenden Betroffenen und der Allgemeinheit gehen, die die Einhaltung der Immissionswerte im Nachgang in der Regel nicht selbst überprüfen kann (Senatsbeschluss vom 09.10.2024 - 10 S 625/24 - juris Rn. 37). bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist die gutachterliche Schallimmissionsprognose, auf die sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigung stützt, gut nachvollziehbar und bewegt sich entgegen der Ansicht des Klägers „auf der sicheren Seite“. Die nach DIN ISO 9613-2 unter Berücksichtigung des Interimsverfahrens (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 25) erstellte Schallimmissionsprognose vom 26.02.2021 hat zwar nachts an einzelnen Immissionsorten Immissionswerte ermittelt, die die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nur knapp einhalten. So wurde insbesondere an den jeweils in einem reinen Wohngebiet liegenden Immissionsorten B01 und W03 ein Immissionspegel von 34 dB(A) bzw. 35 dB(A) nachts ermittelt. Der Schallgutachter (Dipl.-Ing. M.) hat den Berechnungen den vom Hersteller für den bestimmungsmäßigen Betrieb angegebenen maximalen Schallleistungspegel von 107,0 dB (WEA 1), 106,1 dB (WEA 2) und 104,1 (WEA 3) zugrunde gelegt, weil für die geplanten Windenergieanlagen der Typen Vestas V150-4.2 und Vestas V162-5.6 bei Erstellung der Schallimmissionsprognose noch keine Typvermessung vorlag. Fehlt es an einer unabhängigen Emissionsvermessung der konkreten Anlage bzw. des konkreten Anlagentyps, steht grundsätzlich nicht sicher fest, dass die Herstellerangaben und die auf deren Grundlage prognostizierte Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte zutreffen (Senatsbeschluss vom 09.10.2024 - 10 S 625/24 - juris Rn. 39; vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2021 - 12 ME 45/21 - juris Rn. 87). Deshalb wird in den „Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)“ der Länderarbeitsgruppe für Immissionsschutz (LAI), an der sich der Gutachter orientiert hat und deren Anwendung durch den Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 22.12.2017 für die Immissionsschutzbehörden verbindlich vorgeschrieben wurde, unter Ziffer 4.2 für Fälle, in denen die Planung auf den Angaben des Herstellers beruht, empfohlen, den Nachtbetrieb einer Anlage erst aufzunehmen, wenn durch Vorlage eines Berichtes über eine Typvermessung gezeigt wird, dass der in der Schallimmissionsprognose angenommene Emissionswert nicht überschritten wird. Auch die Arbeitshilfe „Prüfung von Schallimmissionsprognosen für Windkraftanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW), die auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht und der deswegen eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.10.2024 - 10 S 625/24 - juris Rn. 40, vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - juris Rn. 65 und vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 46), empfiehlt, den Nachtbetrieb zunächst nicht zuzulassen und bis zur Vorlage eines Vermessungsberichts aufzuschieben, wenn die Herstellerangaben die möglichen Auswirkungen der Serienstreuung und der Unsicherheit ausstehender Messungen nicht berücksichtigen. Eine entsprechende Empfehlung spricht auch der Schallgutachter aus. Diesen fachlichen Empfehlungen ist das Landratsamt gefolgt und bestimmen die Ziffern III. 2.4, 2.6 und 2.8 der Genehmigung, dass die Windenergieanlagen solange während der Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr außer Betrieb zu setzen sind, bis das Schallverhalten des Typs Vestas V150-4.2 MW (WEA 1) bzw. Vestas V162-5.6 MW (WEA 2 und 3) durch eine FGW-konforme Vermessung an der beantragten Windenergieanlage selbst oder einer anderen Windenergieanlage gleichen Typs belegt wird (vgl. zu den einzelnen Anforderungen an den Nachweis die Sätze 2 ff. der Ziffern III. 2.4, 2.6 und 2.8). Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die den Vorgaben entsprechend ermittelten Teilimmissionswerte der betroffenen einzelnen Windenergieanlage die für sie in der Schallprognose ermittelten, im Anhang Teil I unter „Detaillierte Ergebnisse Zusatzbelastung Nachtbetrieb“ aufgelisteten Teilimmissionspegel nicht überschreiten. Der Nachtbetrieb ist nach positivem Nachweis und Freigabe durch das Landratsamt in dem Betriebsmodus mit der zugehörigen maximalen Leistung und Drehzahl zulässig, der dem vorgelegten schalltechnischen Nachweis zu Grunde liegt. Weitere Vorgaben zum Nachweis eines genehmigungskonformen Betriebs enthalten die Ziffern III. 2.9 bis 2.11. Für die WEA 3 bestimmt Ziffer III. 2.7 zudem, dass sie zur Nachtzeit im schallreduzierten Modus SO2 zu betreiben ist. cc) Die vom Kläger erhobenen Einwände begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Schallimmissionsprognose und die darauf aufbauenden Bestimmungen in der Genehmigung. Der Einwand des Klägers, die Lage des Immissionsorts W03 in der Abbildung 6 des Gutachtens stimme nicht und dieser Immissionsort liege in einem reinen Wohngebiet, greift nicht durch. Denn der Schallgutachter ist hier ebenfalls von einem reinen Wohngebiet und den hierfür nach TA Lärm maßgeblichen Immissionswerten - 50 dB(A) tags, 35 dB(A) nachts - ausgegangen. Hinsichtlich der Lage des Immissionsorts in Abbildung 6 hat der Beklagte eingeräumt, dass die Lage in der Abbildung nicht richtig sei, aber plausibel erläutert, dass die Koordinaten im Software-Programm richtig seien (vgl. Stellungnahme des Landratsamts, Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Immissionsschutz, vom 01.06.2022). Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Soweit der Kläger meint, es sei zu erwarten, dass selbst im reduzierten Betrieb die höchstzulässigen Nachtimmissionsrichtwerte überschritten würden, ist nicht nachvollziehbar, worauf er diese Einschätzung stützt. Der Nachtbetrieb ist, wie darlegt, bis zur Vorlage eines Nachweises insgesamt untersagt und erst wenn der Nachweis erbracht ist, ist ein Betrieb der WEA 3 zur Nachtzeit - und auch nur im schallreduzierten Modus SO2 - zugelassen. Die Rüge des Klägers, es lägen für die Windenergieanlagen noch keine Dreifachvermessungen vor und seien deshalb höhere Sicherheitszuschläge vorzunehmen, berücksichtigt nicht, dass nach der Schallimmissionsprognose die Windenergieanlagen die für den Tagbetrieb (6-22 Uhr) maßgeblichen Immissionsrichtwerte weit unterschreiten und der Nachtbetrieb der Anlagen, wie ausgeführt, bis zur Vorlage des Vermessungsberichts und der Einhaltung der maßgeblichen Werte in der Genehmigung nicht zugelassen ist. Aus diesem Grund geht auch der Einwand fehl, dass alle drei Windenergieanlagen vom Typ Baujahr 2018/19 seien und damit alten, falschen Lärmpegelmessungen unterlägen. Durchgreifende Fehler der Schallimmissionsprognose zeigt der Kläger auch mit dem Vortrag nicht auf, das Gutachten habe keine vollständige Untersuchung von Vor- und Fremdbelastungen im Sinne von Ziffer 2.4 TA Lärm vorgenommen und deshalb hätte die Zusatzbelastung durch die Windenergieanlagen um 6 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten liegen müsse. Der Beklagte ist dem überzeugend entgegengetreten und hat insbesondere darauf verwiesen, dass der Schallgutachter - nach einer Auswertung des Kartenmaterials - bei der Ortsbegehung keine relevanten gewerblichen Vorbelastungen ermittelt hat. Anhaltspunkte für Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung wurden nicht substantiiert vorgeberacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Beklagte hat ausgeführt, dass insbesondere auch landwirtschaftliche Betriebe, die als genehmigungsbedürftige Anlagen in den Anwendungsbereich der TA Lärm fielen, nicht bekannt seien (vgl. Nr. 1 Abschnitt 1c) der TA Lärm). Mit dem Einwand, die Angaben des Herstellers hinsichtlich der Freiheit von Ton- und Impulshaltigkeit seien ungeprüft übernommen worden, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Er trägt hierzu vor, dass Schallgutachten weitgehend den Bereich zwischen 20 und 125 Hertz ignorierten, obwohl die TA Lärm ausdrücklich dieses Thema enthalte (Ziff. 7.3 TA Lärm), und hier im Hinblick auf das Fehlen von Messurkunden Zuschläge von 3 dB(A) bzw. 6 dB(A) hätten erfolgen müssen. Dies überzeugt nicht. Hinsichtlich der Ton- und Impulshaltigkeit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem Stand der Technik eine Tonhaltigkeit der Windenergieanlagen nicht gegeben sei. Die durch die Drehbewegung der Rotorblätter erzeugte windkraft-anlagentypische Geräuschcharakteristik (Amplitudenmodulation) ist in der Regel weder als ton- noch als impulshaltig einzustufen (LAI-Hinweise, S. 4; LUBW-Arbeitshilfe, S. 9; so auch Senatsbeschluss vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 17 und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2024 - 5 KM 20/22 OVG - juris Rn. 34). Ein „allgemeiner Lästigkeitszuschlag“ für das typische charakteristische Geräusch von Windenergieanlagen ist nach den Regeln der TA Lärm nicht anzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2007 - 4 C 2.07 - juris Rn. 29; Senatsbeschluss vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 17; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2024 - 5 KM 20/22 OVG - juris Rn. 34; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.12.2023 - 5 LA 70/22- juris Rn. 18; OVG Sachsen, Beschluss vom 20.06.2023 - 1 B 308/22 - juris Rn. 57). Es kann in konkreten Einzelfällen zwar besondere Ausprägungen der charakteristischen Geräusche von Windenergieanlagen geben, die zu einer erhöhten Lästigkeit der Anlagengeräusche führen und bei der Beurteilung mit einem Zuschlag zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2007 - 4 C 2.07 - juris Rn. 28 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.08.2024 - 8 D 15/23.AK - juris Rn. 59 m. w. N.). Anhaltspunkte für die Annahme, dass die hier in Rede stehenden Windenergieanlagen der Typen Vesta 150-4.2 und Vestas V162-5.6 derartige, erheblich belästigende Wirkungen verursachen, liegen nicht vor. Dass die Geräusche der streitbefangenen Anlagen typbedingt dennoch in relevantem Umfang tonhaltig sein könnten, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Zudem verweist der Beklagte nachvollziehbar darauf, dass tonhaltige Geräusche nach der Genehmigung unzulässig sind (Ziff. III. 2.2) und eine Überprüfung im Rahmen der Vermessung erfolgen wird, die Voraussetzung für die Aufnahme des Nachtbetriebs ist. Soweit der Kläger moniert, die Schallimmissionsprognose habe sich mit dem Thema „tieffrequenter Schall“ nicht ausreichend auseinandergesetzt, zeigt er die Fehlerhaftigkeit der Annahme des Schallgutachters und des Landratsamts, dass von den Windenergieanlagen auch insoweit keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgingen, nicht auf. Der Kläger setzt sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen im Bescheid (S. 43, 60) auseinander. Dort wird insbesondere erläutert, gesundheitliche Wirkungen von Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsgrenzen seien bislang nicht nachgewiesen und mehrere Messungen durch Landesumweltämter und anerkannte Messinstituten hätten gezeigt, dass die Anhaltswerte zur Beurteilung tieffrequenter Geräusche nach der DIN 45680 bereits bei geringen Abständen zur Windenergieanlage eingehalten würden. Gemäß den LAI-Hinweisen seien nach derzeitigem Erkenntnisstand schädliche Wirkungen durch Infraschall von Windenergieanlagen nicht zu erwarten, da der von modernen Windenergieanlagen erzeugte Infraschall selbst im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege. Dies zeigten auch die im Rahmen eines umfangreichen Messprojekts durchgeführten Messungen der LUBW aus den Jahren 2013 bis 2015. Vorliegend seien alle Immissionsorte mehr als 300 m von den Windenergieanlagen entfernt, so dass keine nachteiligen Auswirkungen durch Infraschall von den Windenergieanlagen zu erwarten seien. Es gebe generell keinen wissenschaftlich begründeten gesicherten Hinweis, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgehe. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte, die davon ausgeht, dass tieffrequenter Schall - wie auch Infraschall (Schall mit Frequenzen von weniger als 20 Hz) - durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis grundsätzlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG wie etwa erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefahren führt (vgl. Senatsbeschluss vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 18 m. w. N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2024 - 5 KM 20/22 OVG - juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.08.2024 - 8 D 15/23.AK - juris Rn. 94 f. m. w. N.; siehe auch LUBW-Arbeitshilfe, S. 9). b) Die Genehmigung verletzt weder zulasten bestimmter Fledermaus- und Vogelarten noch zulasten von Haselmaus und Zauneidechse artenschutzrechtliche Zugriffsverbote, die ihrer Erteilung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen könnten. aa) § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet unter anderem, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). § 44 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 bis 3 BNatSchG normiert Legalausnahmen von den Zugriffsverboten. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen in den dort enumerativ aufgezählten Fällen und unter Berücksichtigung der weiteren in § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG genannten Voraussetzungen zugelassen werden. Die heimischen Greifvögel sowie die Art Uhu gehören nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb BNatSchG sowie § 7 Abs. 2 Nrn. 12 und 14 BNatSchG - wie alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten - zu den geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift. Gleiches gilt für die Haselmaus (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa BNatSchG i. V. m. Anhang IV der FFH-Richtlinie), die Zauneidechse (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa BNatSchG) und die Fledermäuse (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa BNatSchG). Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen zu verstehen und damit einer populationsbezogenen Relativierung nicht zugänglich (vgl. zum Unionsrecht EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 u. a. - NVwZ 2021, 545 sowie BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 19). Es gilt jedoch nicht absolut, so dass auch bei besonders geschützten Arten die von einer Windenergieanlage ausgehenden Tötungs- bzw. Verletzungsgefahren nicht auf ein „Nullrisiko“ reduziert sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 141 m. w. N.). Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG liegt vielmehr erst dann ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot bei geschützten Tieren vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos liegt vor, wenn die Gefahr kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der als solcher schon im vorhandenen Naturraum stets besteht. Denn auch bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten handelt es sich nicht um „unberührte Natur“, sondern um Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das neben dem Betrieb von Windenergieanlagen etwa auch mit der Nutzung von Verkehrswegen oder dem Bau von Hochspannungsleitungen verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.08.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98, vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 73 ff. und vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 141 jeweils m. w. N.). Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, eine häufige Frequentierung des betroffenen Geländes und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.08.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98 und vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 75; Beschlüsse vom 07.01.2020 - 4 B 20.19 - juris Rn. 5 und vom 08.03.2018 - 9 B 25.17 - UPR 2018, 382 Rn. 11 m. w. N.; siehe zum Ganzen Senatsurteile vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 27 und vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 69). Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos erfordert Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Risiko durch den Betrieb der Anlage deutlich steigert; dafür genügt weder, dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, noch, dass im Eingriffsbereich überhaupt Exemplare betroffener Arten angetroffen worden sind (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2020 - 4 B 20.19 - juris Rn. 5; vgl. Urteil vom 09.07.2009 - 4 C 12.07 - juris Rn. 42). Der Signifikanzansatz gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen, sondern auch für bau- und anlagenbezogene Risiken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8. 17 - juris Rn. 98 m. w. N.). Einem bestehenden signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko kann nur mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden. Schutzmaßnahmen, die der fachwissenschaftlichen Anerkennung entbehren oder die in der Art ihrer Ausführung nicht den aus fachwissenschaftlicher Sicht daran zu stellenden Anforderungen genügen, schließen den Eintritt der Verbotsfolge nicht aus (Senatsurteil vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris Rn. 27; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 43 m. w. N.). Die am 29.07.2022 in Kraft getretene besondere Regelung für den Betrieb von Windenergieanlagen an Land in § 45b BNatSchG ist hier gemäß der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 4 BNatSchG nicht anzuwenden. Denn nach dieser Übergangsvorschrift sind die § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG nicht anzuwenden auf bereits genehmigte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land sowie auf solche Vorhaben, die - wie hier - vor dem 01.02.2024 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden (Nr. 1). Die Klägerin hat auch nicht die Anwendung von § 45b BNatSchG verlangt, so dass auch die Anwendung dieser Neuregelung auf der Grundlage von § 45b Abs. 5 BNatSchG ausscheidet. Fehlt es im Zusammenhang mit naturschutzfachlichen Fragen - wie hier aufgrund der nach § 74 Abs. 4 BNatSchG noch nicht anwendbaren Regelung des § 45b BNatSchG - mithin bei der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Bewertung der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos der von einem Vorhaben betroffenen Art durch vorhabenbedingte Einwirkungen an gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, muss die Behörde auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben zurückgreifen, zu denen vor allem Fachkonventionen und Leitfäden gehören (vgl. Senatsurteile vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 70 m. w. N. und vom 30.06.2022 - 10 S 848/21 - ZNER 2022, 405 = juris Rn. 111 m. w. N.). Beruhen solche auf fachlich vertretbaren Maßstäben, bedarf es im gerichtlichen Verfahren insoweit auch keiner weiteren Sachaufklärung (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 31.03.2022 - 3 B 214/21.T - juris Rn. 37). Dabei kommt den Hinweispapieren der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (im Folgenden: LUBW), die auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen, grundsätzlich eine besondere tatsächliche Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 11.12.2023 - 10 S 1915/22 - juris Rn. 64; Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 46). bb) Die gerichtliche Kontrolldichte ist in Bezug auf naturschutzfachliche Fragen, zu denen sich in der Fachwissenschaft wie hier bislang keine allgemein anerkannte Meinung durchgesetzt hat, auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätsprüfung zu reduzieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - BVerfGE 149, 407 Rn. 18 ff., 23; Senatsurteile vom 11.12.2023 - 10 S 1914/22 - VBlBW 2024, 469 , vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 72 m. w. N. und vom 30.06.2022 - 10 S 848/21 - juris Rn. 111; Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 - juris Rn. 40; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.02.2022 - 14 ZB 21.1300 - juris Rn. 12). Diese eingeschränkte Kontrolldichte ist - anders als vom Bundesverwaltungsgericht und vom beschließenden Gerichtshof früher angenommen (vgl. noch BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 47; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2018 - 5 S 2105/15 - ESVGH 68, 252 = juris Rn. 141) - nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt. Der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab folgt vielmehr schlicht aus dem Umstand, dass es am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407 Rn. 23). Diese Einordnung führt jedoch im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt. Ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 113; ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 29 [in Bezug auf eine FFH-Vorprüfung] sowie Senatsurteil vom 11.12.2023 - 10 S 1914/22 - VBlBW 2024, 469 ). cc) Gemessen daran bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Annahme, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für besonders geschützte Vogelarten - namentlich Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard, Mäusebussard und Uhu - ausgeschlossen wurde. (1) Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist in Bezug auf den Rotmilan nicht verletzt. Eine naturschutzfachliche Unvertretbarkeit der von dem Beklagten geteilten Einschätzung der Gutachter der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, dass keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für den Rotmilan besteht, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. (a) Entgegen dem Vortrag des Klägers ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte und die Gutachter bei der Erfassung und Bewertung der Art Rotmilan grundsätzlich von einem Mindestabstand von 1.000 m um die Windenergieanlage und einem Prüfbereich von 3.300 m und nicht - wie in den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten vom 15.04.2015 (Helgoländer Papier 2) vorgesehen - von einem Mindestabstand von 1.500 m und einem Prüfbereich von 4.000 m ausgegangen sind. Nach den „Hinweisen zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen und Vermeidung von Beeinträchtigung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der LUBW von Juli 2015 (im Folgenden: LUBW-Bewertungshinweise 2015), die auf landesweiten fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen beruhen und denen deswegen eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteil vom 11.12.2023 - 10 S 1914/22 - VBlBW 2024, 469 ; Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 46) gehört der Rotmilan im Verhältnis zu seinem Gesamtbestand nachweislich zu den überproportional häufigsten Schlagopfern von Windenergieanlagen, was sich in erster Linie mit dem fehlenden Meideverhalten dieser Art gegenüber Windenergieanlagen erklärt (so auch die ab Februar 2021 gültigen „Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen“ - im Folgenden: LUBW-Hinweise 2021, S. 22 f., 134). Nach diesen Hinweisen ist deshalb innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren ein signifikant erhöhtes Risiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen gegeben, es sei denn, eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeige auf, dass die innerhalb des 1.000 m Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden (S. 67; vgl. LUBW-Hinweise 2021, S. 135). Der Prüfbereich wird auf 3.300 m festgelegt (LUBW-Bewertungshinweise 2015, S. 25, 67 ff.). Soweit die Hinweise der LUBW insoweit von den Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers 2 abweichen, als sie die dortige Mindestabstandsempfehlung von Windenergieanlagen zu Brutplätzen bzw. Brutvorkommen des Rotmilans von 1.500 m und den dortigen Prüfbereich von 4.000 m (vgl. dort S. 18, Tabelle 2) nicht übernommen haben, sondern eine Abstandsempfehlung von 1.000 m und einen Prüfbereich von 3.300 m beibehalten, stellt dies ihre fachwissenschaftliche Richtigkeit nicht in Frage (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 11.12.2023 - 10 S 1914/22 - VBlBW 2024, 469 ; Senatsbeschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 31). Vielmehr erkennt das Helgoländer Papier 2 selbst an, dass es erforderlich sein kann, die Empfehlungen landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen, weil sich die naturräumlichen Gegebenheiten, die Flächennutzung sowie das vorkommende Artenspektrum in den Bundesländern voneinander unterscheiden (vgl. dort S. 16). In den LUBW-Bewertungshinweisen 2015 wird die Abweichung bezogen auf Baden-Württemberg als Ganzes schlüssig damit begründet, dass sich die naturräumlichen Gegebenheiten und die Flächennutzung von denjenigen unterscheiden, welche der Bewertung im Helgoländer Papier 2 zugrunde liegen, und dies in Kombination mit dem strengen Schutz in Dichtezentren der Art eine geringere Abstandsempfehlung rechtfertigt (S. 67). An dem abweichenden 1.000 m Radius und dem Prüfradius von 3.300 m wird in den LUBW-Hinweisen 2021 ausdrücklich festgehalten (S. 134). Ferner geht auch der „Standardisierte Bewertungsrahmen zur Ermittlung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an Windenergieanlagen (WEA) an Land - Signifikanzrahmen“ der Umweltministerkonferenz vom 11.12.2020 (abrufbar unter https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/vollzugshilfe_signifikanzrahmen_11-12-2020_1608198177.pdf, vgl. dort S. 5) davon aus, dass sich nach den aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen ein Bewertungsrahmen ergibt, der im Bereich zwischen 1.000 m und 1.500 m eines um die Windenergieanlage zu ziehenden Schutz- bzw. Untersuchungsradius liegt. Umgekehrt kann von der Existenz fachlich allgemein anerkannter Maßstäbe für die Frage, bei welchem Abstand eines besetzten Horstes zu einer Windenergieanlage grundsätzlich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Rotmilane durch den Anlagenbetrieb in Betracht zu ziehen ist, keine Rede sein (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2022 - 10 S 4265/20 - Urteilsabdruck S. 14 ff.; Senatsbeschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 31; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - BauR 2021, 1105 = juris Rn. 183 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.10.2021 - 1 M 245/21 - ZNER 2021, 660 = juris Rn. 30 m. w. N. auch zur Gegenmeinung). (b) Ausgehend hiervon gelangt das von der Beigeladenen beauftragte Gutachten „spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ vom April 2021, ergänzt im Februar 2023, zu der nachvollziehbar begründeten Einschätzung, dass ein vorhabenbedingt signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan nicht gegeben sei. Die im Jahr 2019 vorgenommene Erfassung der Gutachter, die sich an den damals maßgeblichen „Hinweisen für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der LUBW von März 2013 (im Folgenden: LUBW-Erfassungshinweise 2013) orientiert haben, hat innerhalb der 3.300 m Radien um die WEA 1 und 2 vier Rotmilanbrutpaare und um die WEA 3 drei Rotmilanbrutpaare ergeben. Ein besetzter Horst wurde in einer Entfernung von etwa 420 m nördlich der WEA 1 festgestellt und damit innerhalb des 1.000 m Untersuchungsradius um die WEA 1 und auch um die WEA 2 (vgl. LUBW-Erfassungshinweise 2013, S. 20; siehe auch die LUBW-Hinweise 2021, S. 63 und Tabelle 5 im Anhang, sowie die ab der Kartiersaison 2020 geltenden „Hinweise für den Untersuchungsraum zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der LUBW von 2020 - im Folgenden: LUBW-Erfassungshinweise 2020 -, S. 12 f. und Tabelle 1 im Anhang). Anhand der durchgeführten Raumnutzungsanalyse gelangten die Gutachter jedoch zu der Einschätzung, dass dennoch keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bestehe, da die regelmäßig genutzten Flugkorridore und Nahrungshabitate außerhalb des direkten Wirkungsbereichs der Anlagen lägen (S. 99 f., 114 f. der saP). Es lasse sich ein regelmäßig frequentierter Flugkorridor erkennen, der in ausreichendem Abstand nördlich des geplanten Standorts der WEA 1 zwischen dem Brutplatz und dem Bärenbachtal verlaufe. Für die WEA-Standorte seien auffällig wenig Überflüge festgestellt worden - neun Überflüge jeweils bei WEA 1 und 2, sieben Überflüge bei WEA 3 in der gesamten Beobachtungszeit im Gegensatz zu bis zu 62 Überflügen in Schwerpunktbereichen. Dies lasse den Schluss zu, dass weder ein regelmäßig frequentierter Flugkorridor noch ein Nahrungshabitat tangiert sei. Diese könne aufgrund der Lage im Wald ohnehin weitgehend ausgeschlossen werden. Die ergänzend angewandte Auswertungsmethodik der Flugbewegungen komme zum selben Ergebnis (S. 115 der saP). Diese fachgutachterliche Einschätzung wurde von der unteren Naturschutzbehörde bestätigt (vgl. etwa deren Stellungnahme vom 15.11.2023). (c) Diese gutachterlichen Schlussfolgerungen werden von dem Kläger nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen. Das Gutachten begegnet insbesondere keinen durchgreifenden methodischen Bedenken. (aa) Die Gutachter haben den LUBW-Erfassungshinweisen 2013 genüge getan und den dort vorausgesetzten Untersuchungsumfang erbracht oder übertroffen. Ausweislich der im Gutachten enthaltenen Tabellen (S. 50 ff.) wurde das Raumnutzungsverhalten der Rotmilane in insgesamt 325,85 Stunden untersucht (an sechs Beobachtungspunkten mit jeweils mindestens 54 Stunden). Nach den LUBW-Erfassungshinweisen 2013 (S. 13) hätten auch 162 Stunden (drei Beobachtungspunkte von mindestens 54 Stunden) ausgereicht. Die gewählte ununterbrochene Beobachtungsdauer je Termin von drei Stunden entspricht der Methodik der LUBW-Erfassungshinweise 2013 (S. 13) und im Übrigen auch derjenigen der LUBW-Erfassungshinweise 2020 (S. 14) sowie der LUBW-Hinweise 2021 (S. 63). Soweit der Kläger geltend macht, dies entspreche nicht dem Stand der Wissenschaft und als Standard gelte eine ununterbrochene Beobachtungsdauer von mindestens sechs Stunden pro Beobachtungspunkt, legt er bereits nicht dar, worauf sich seine Auffassung gründet. Sein Vorbringen beschränkt sich darauf, der Einschätzung der Gutachter seine eigene abweichende Meinung gegenüber zu stellen, ohne diese naturschutzfachlich näher zu begründen. Dass das Vorgehen der Gutachter naturschutzfachlich unvertretbar wäre, zeigt er hingegen nicht auf. Mit sechs Beobachtungspunkten wird schließlich die geforderte Mindestzahl von drei Beobachtungspunkten übertroffen (LUBW-Erfassungshinweise 2013, S. 13; vgl. auch LUBW-Hinweise 2021, S. 63). Entgegen der Auffassung des Klägers waren die zugrunde gelegten Erfassungshinweise der LUBW von 2013 auch nicht fachlich veraltet. Da die Kartierung im Jahr 2019 erfolgte, konnten die Erfassungshinweise der LUBW aus dem Jahr 2020, die erst ab der Kartiersaison 2020 galten (dort S. 6), sowie aus dem Jahr 2021 (dort S. 13) noch nicht angewandt werden. Nach den LUBW-Hinweisen 2021 können selbst bei einer Entscheidung des Vorhabenträgers für die Anwendung der neuen Hinweise Bestandserfassungen, die vor deren Veröffentlichung nach den Hinweisen 2013 oder 2020 vorgenommen worden sind, Grundlage für die Bewertung sein (S. 13; vgl. ferner Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Einführungsschreiben vom 18.01.2021, S. 3). Dies verdeutlicht, dass die Anwendung der neueren Erfassungshinweise nicht für naturschutzfachlich zwingend gehalten wird. Im Übrigen sehen, wie bereits ausgeführt, auch die LUBW-Erfassungshinweise 2020 und die LUBW-Hinweise 2021 mindestens drei Beobachtungspunkte und eine Beobachtungsdauer von drei Stunden pro Beobachtungstermin vor. Der Senat vermag zudem die vom Kläger gegen die Einsehbarkeit des Untersuchungsgebiets erhobenen Bedenken nicht zu teilen. Der Einwand, zwei der sechs Beobachtungspunkte seien zu weit entfernt, mindert nicht die Aussagekraft der Beobachtung, denn selbst wenn dies zuträfe, wäre die laut LUBW-Erfassungshinweisen 2013 (S. 13) erforderliche Anzahl von mindestens drei Beobachtungspunkten eingehalten. Im Gutachten wird dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass die Erfassungen von sechs geeigneten Beobachtungspunkten mit weiter Rundumsicht vorgenommen worden seien, die eine bestmögliche optische Verfolgung der Tiere mit Fernglas und Spektiv gewährleisteten, und zudem regelmäßig zwei Hebebühne zum Einsatz gekommen seien (S. 48 f. der saP). Der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass die Beobachtungspunkte bei einer gemeinsamen Begehung abgestimmt worden waren. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt. Durchgreifende methodische Bedenken bestehen ferner nicht hinsichtlich der Verteilung der Beobachtungstage auf die einzelnen Aktivitätsperioden des Rotmilans. Nach den LUBW-Erfassungshinweisen 2013 werden die Beobachtungstage auf die relevanten Aktivitätsperioden der zu untersuchenden Vogelarten aufgeteilt, z. B. Balzperiode 3 x 3 Stunden, Horstbau 3 x 3 Stunden, Brut- und frühe Aufzuchtphase 4 x 3 Stunden, späte Aufzuchtphase 4 x 3 Stunden und Bettelflugperiode 4 x 3 Stunden (S. 13; so auch LUBW-Erfassungshinweise 2020, S. 14 f.). Dabei wird als Beginn der Erfassung Mitte März (Balzperiode) genannt (LUBW-Erfassungshinweise 2013, S. 13; vgl. Südbeck et al., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, S. 242 f. - im Folgenden: Südbeck et al. -). Vorliegend haben die Fachgutachter die 18 Beobachtungstage wie folgt den Aktivitätsperioden zugeordnet: ein Beobachtungstermin während der Balzperiode (12.03.), zwei Beobachtungstermine während der Nestbauperiode (19.03., 02.04.), vier Beobachtungstermine während der Brutzeit (09.04., 16.04., 30.04., 07.05.), zwei Beobachtungstermine während der Phase der frühen Aufzucht (14.05., 23.05.), vier Beobachtungstermine während der Phase der späten Aufzucht (04.06., 11.06., 18.06., 25.06.) und vier Beobachtungstermine während der Bettelflugperiode (02.07., 16.07., 23.07., 06.08.). Diese Erfassung ist aus Sicht des Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beobachtungstermine entsprechen zwar nicht genau dem Beispiel der LUBW-Erfassungshinweise 2013, insbesondere in der Balzperiode wurden nur an einem Tag anstatt an drei Tagen Beobachtungen vorgenommen. Jedoch ist die fachlich begründete Einschätzung der Gutachter und des Beklagten, dass dennoch die Erfassung insgesamt eine geeignete Grundlage zur Bewertung des Raumnutzungsverhaltens des Rotmilans und des Tötungs- und Verletzungsverbots darstellt, naturschutzfachlich nicht unvertretbar. Es ist naturschutzfachlich zwar anerkannt, dass die phänologischen Phasen bzw. die relevanten Aktivitätsperioden der zu untersuchenden Vogelart ebenso wie dessen täglicher Aktivitätsmechanismus bei der Erfassung zu berücksichtigen sind (vgl. LUBW-Erfassungshinweise 2013, S. 13; LUBW-Hinweise 2020, S. 14 f.; LUBW-Hinweise 2021, S. 63; Südbeck et al., S. 106, 242). Ein fachlicher Standard dergestalt, dass in den einzelnen phänologischen Phasen eine bestimmte Zahl an Beobachtungstagen zwingend einzuhalten ist, lässt sich jedoch nicht feststellen. Die in den LUBW-Erfassungshinweisen 2013 genannte Verteilung der Beobachtungstage auf die relevanten Aktivitätsperioden ist ausdrücklich nur beispielhaft genannt (so auch LUBW-Erfassungshinweise 2020). Im Vorspann zu den LUBW-Erfassungshinweisen 2013 (S. 2 f.) wird deutlich gemacht, dass sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen lässt, wie viele Begehungen zur Erfassung durchzuführen sind und mit welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, sondern dass dies von vielen Faktoren abhängt (S. 2 f.). Hervorgehoben wird, dass die dort dargestellten Erfassungsstandards nicht die einzig zulässigen Vorgehensweisen hinsichtlich Methodik und Umfang der Bestandserfassung darstellen (S. 3). Die LUBW-Erfassungshinweise 2020 (S. 6) stellen ausdrücklich klar, dass ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlungen und Bestandaufnahmen als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreichen, nicht besteht. Belege für einen entsprechenden fachlichen Standard hat auch der Kläger nicht vorgebracht und ist hierfür auch sonst nichts ersichtlich. Der als amtliche Auskunftsperson vernommene Vertreter der LUBW, der u. a. auf die Art Rotmilan spezialisiert ist, hat dies in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2025 bestätigt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, entscheidend sei, ob über den gesamten Zeitraum gute Beobachtungen möglich waren, und nicht, ob die Zeiträume im Einzelnen exakt eingehalten und die Verteilung dem in den LUBW-Erfassungshinweisen genannten Beispiel entspricht. Ein Verfehlen der fachlichen Vorgaben der LUBW-Hinweise sei daher nicht feststellbar. Das Gutachten sei nicht zu beanstanden. An der Aussage des vorrangig als Fledermausexperten vernommenen Vertreters der LUBW am ersten Verhandlungstag, es liege eine gravierende Abweichung von den LUBW-Hinweisen vor, wurde mit nachvollziehbarer Begründung nicht festgehalten. Nichts anderes ergibt sich aus Südbeck et al. Dort wird zwar ebenfalls ausgeführt, dass für die Erfassung des Bestands je Art in einem definierten Zeitfenster meist drei oder vier Termine empfohlen würden und die empfohlenen Termine so weit wie möglich eingehalten werden sollten (S. 106). Dabei handelt sich aber schon der Formulierung nach um bloße Empfehlungen, sind die Termine ausdrücklich nur als Richtwerte zu verstehen und die dort beschriebenen Umstände des Einzelfalls ergänzend zu beachten (S. 107). Die Verteilung der Beobachtungstermine auf die phänologischen Phasen ist mithin nur ein Aspekt unter vielen Faktoren, die bei der Bewertung, ob die Erfassung als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreicht, zu berücksichtigen sind. Auch sonst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme des Beklagten, dass die gutachterliche Erfassung eine geeignete und ausreichende Bewertungsgrundlage geschaffen hat. Der Gutachter W. und der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar begründet, dass an den abgestimmten Beobachtungsterminen gute Bedingungen geherrscht und diese insgesamt einen sehr guten Querschnitt für die Art über den gesamten Zeitraum erbracht haben. Der Gutachter hat zudem erläutert, dass auch ein früherer Erfassungsbeginn naturschutzfachlich nicht geboten gewesen sei, der Beginn der Erfassung am 12.03.2019 vielmehr sowohl den LUBW-Erfassungshinweisen als auch den methodischen Vorgaben von Südbeck et al. entspreche, denn auch danach beginne die Erfassung erst Mitte März (dort S. 242 f.). Zudem sei die Balzphase beim Rotmilan kurz (gewesen) und es hätte keinen Mehrwert erbracht, wenn drei Termine innerhalb von sieben bis zehn Tagen durchgeführt worden wären (vgl. nunmehr auch LUBW-Hinweise 2021, S. 63 f., wonach zwischen den Terminen ein Mindestabstand von sieben Tagen liegen soll). Im Übrigen seien die Übergänge fließend, weshalb man den zweiten Beobachtungstermin am 19.03.2019 auch der Balzperiode hätte zuordnen können. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, nach dem Dachverband Deutscher Avifaunisten seien bereits in den letzten zehn Tagen des Monats Februar Rotmilane festgestellt worden, weshalb mit der Erfassung früher hätte begonnen werden können, zeigt er damit nicht auf, dass das Vorgehen der Gutachter naturschutzfachlich unvertretbar wäre. Zudem hat der Gutachter W. in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass Rotmilane zwar durchaus schon vor Mitte März angetroffen werden können, es sich dabei aber in der Regel um Zugverhalten handele. Dies habe die vorgenommene Auswertung der ornithologischen Daten des Rems-Murr-Kreises bestätigt. Danach seien Rotmilane hier ebenfalls schon im Februar entdeckt worden, es habe aber im März einen sprunghaften Anstieg gegeben, was auf das Ende der Zugphase erst im März hinweise. Auch aus der Aussage in Südbeck et al., die meisten Arten ließen sich am besten während der Phase ihrer Hauptbalzaktivität erfassen (S. 106), lässt sich die Annahme, die vorgenommene Erfassung sei naturschutzfachlich unvertretbar, nicht herleiten. Vielmehr haben die amtliche Auskunftsperson, der Gutachter und der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2025 übereinstimmend und nachvollziehbar dargelegt, dass es keine gesicherten Erkenntnisse dazu gibt, dass die Art Rotmilan während der Balzperiode ein bezogen auf die mögliche Kollisionsgefahr relevantes anderes Flugverhalten aufweist. Die amtliche Auskunftsperson hat hierzu ergänzend erläutert, dass Abweichungen im Flugverhalten während der Balzperiode zwar möglich seien, dies sich aber in der Schlagopferstatistik nicht abbilde. Im Gegenteil verzeichneten die aktuellen Schlagopferzahlen die größten Verluste von Alttieren (42 %) zwischen Ende März bis Mitte Mai, mithin außerhalb der Balzperiode. Der Gutachter hat bezogen auf den konkreten Standort zudem ausgeführt, es seien auch keine Revierkämpfe an den Anlagenstandorten festgestellt worden. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich pauschalisierend, ohne nähere Begründung oder Belege, das Gegenteil behauptet. Der weitere Einwand des Klägers, die Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich der Abweichung vom Untersuchungsumfang sei entgegen den LUBW-Hinweisen nicht dokumentiert, geht an der Sache vorbei. Denn es besteht, wie ausgeführt, schon keine Abweichung im Untersuchungsumfang von den LUBW-Hinweisen. Überdies entnimmt er die Dokumentationsobliegenheiten der Behörde ersichtlich den LUBW-Erfassungshinweisen 2020 (S. 11), die so nicht in den hier maßgeblichen LUBW-Erfassungshinweisen 2013 enthalten sind. Ungeachtet dessen zeigt der Kläger nicht auf, dass eine - unterstellte - unzureichende Dokumentation bzw. Abstimmung einen relevanten Mangel der Erfassung darstellt (vgl. auch LUBW-Erfassungshinweise 2020, S. 11). Soweit sich der Kläger schließlich auf Erkenntnisse von „Gewährsleuten“ bezieht, beschränkt sich sein Vortrag auf pauschalierende Behauptungen, welche die der Genehmigung zugrundeliegenden fachlichen Einschätzungen nicht erschüttern. Der Kläger zeigt bereits nicht substantiiert auf, welche Beobachtungen die Gewährsleute im Hinblick auf die avifaunistische Situation getätigt hätten, und inwieweit dadurch die gutachterlichen Erhebungen und Schlussfolgerungen in Zweifel gezogen werden. Dem genügt auch das Vorbringen nicht, wonach Gewährsleute im Jahr 2021 bis zu sieben kreisende Rotmilane bestätigt hätten. Diesem Vortrag ist zudem nicht zu entnehmen, wer, wann und wo entsprechende Beobachtungen gemacht hat. Dem Kläger kann schließlich nicht darin gefolgt werden, dass die Einschätzung von „Gewährsleuten“ aufgrund - allerdings schon nicht näher aufgezeigter - häufigerer Anwesenheitszeiten im Vorhabengebiet stets aussagekräftiger wäre als die Beurteilung der Fachgutachter. Ein solcher Erfahrungssatz existiert nicht, sondern es kommt vielmehr im jeweiligen Einzelfall darauf an, ob Gutachtensergebnisse durch gegenteilige Beobachtungen am konkreten Standort in Zweifel gezogen oder insoweit fachliche Mängel offenbar werden (so in der vom Kläger zitierten Entscheidung des BayVGH, Beschluss vom 30.06.2017 - 22 B 15.2365 - BayVBl 2018, 379). Dabei kann nicht zuletzt auch eine im Vergleich zu Fachgutachtern mitunter geringere Fachkompetenz von „Gewährsleuten“ eine Rolle spielen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 38). Anhaltspunkte für entsprechende Mängel in den fachlichen Untersuchungen kann der Senat im vorliegenden Fall insgesamt nicht erkennen. (bb) Ausgehend davon ist die Bewertung der Gutachter und des Beklagten, dass von den genehmigten Windenergieanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht ausgeht, fachlich vertretbar. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter und der Beklagte sich an den LUBW-Bewertungshinweisen 2015 orientiert haben. Es mussten insbesondere noch nicht die LUBW-Bewertungshinweise 2021 angewandt werden. Für naturschutzfachlich zwingend wird die Anwendung der neueren Hinweise nicht gehalten: Die Anwendung der neueren anstelle der älteren Hinweise unterliegt ausdrücklich dem Wahlrecht der Vorhabenträger (vgl. LUBW-Hinweise 2021, S. 13; ferner Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Einführungsschreiben vom 18.01.2021, S. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 97). Demnach ist unschädlich, dass die LUBW-Hinweise 2021 teils andere Vorgaben enthalten. Angesichts des Wahlrechts lässt sich insbesondere kein naturschutzfachlicher Standard feststellen, nach dem Flugbewegungen mittlerweile nicht mehr nur auf Grundlage einer Raumnutzungsanalyse bestimmt werden können, sondern dazu auch noch eine Habitatpotenzialanalyse erforderlich ist (ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 97). Ausgehend davon haben die Gutachter und der Beklagte plausibel dargelegt, dass trotz des nur etwa 420 m von der WEA 1 entfernten Rotmilanhorsts, der mithin den empfohlenen Mindestabstand von 1.000 m zu einer Windenergieanlage deutlich unterschreitet, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko aufgrund des Raumnutzungsverhaltens, der Habitatausstattung und der Topographie auszuschließen ist. Die Begründung (siehe dazu oben (a)) in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vertieft. Er hat anschaulich und nachvollziehbar erläutert, dass die Flugbewegungen, die sehr gut beobachtbar gewesen seien, vor allem zu den als Nahrungshabitat geeigneten Offenlandflächen und nicht in Richtung der Anlagen erfolgt seien. Die relativ geringe Anzahl an erfassten Flugbewegungen in dem Raster, in dem sich die WEA 1 (neun Überflüge) befindet, gegenüber den relativ häufigen Flugbewegungen in den unmittelbar angrenzenden Rastern nördlich (20 Überflüge), nordwestlich (32 Überflüge) und westlich (11 Überflüge) des Anlagenstandorts (Abbildung 24 der saP) lasse sich damit erklären, dass die Rotmilane als Nahrungshabitat - neben den nördlich gelegenen großen Offenlandflächen - die westsüdwestlich befindlichen Offenlandflächen am Köshof und am Plüderwiesenhof nutzten und es keinen Anlass für sie gebe, zu der etwas höher als der Horst gelegenen WEA 1 und den anderen genehmigten Windenergieanlagen zu fliegen, weil dort und auch danach kein Nahrungshabitat liege. Das festgestellte Flugverhalten passe mithin zu der Lage der Nahrungshabitate. Zudem gebe es vom Horst zur Windenergieanlage eine kleine Erhöhung, während das Gelände westsüdwestlich über eine Klinge wieder zur Offenlandfläche Köshof und dem in weiterer Entfernung gelegenen Plüderwiesenhof abfalle. Das dokumentierte Flugverhalten entspreche daher auch dem Energiehaushalt der Rotmilane. Dem widerspräche ein Aufsteigen zu den höher gelegenen Anlagen, ohne dass dadurch ein Nahrungshabitat erreicht werden könne. Auf die Frage, ob der Rotorüberschlag innerhalb des Rasters der WEA 1 liege oder in die angrenzenden Raster mit der höheren Anzahl an Überflügen hineinrage, hat der Gutachter eine Berechnung bzw. Modellierung vorgenommen und diese in der mündlichen Verhandlung erläutert. Danach reiche bei einem Rotordurchmesser der WEA 1 von 150 m der Rotor bis zu 10 m in das nördliche Raster (20 Überflüge) und bis zu 15 m in das westliche Raster (11 Überflüge), wohingegen das nordwestliche Raster (32 Überflüge) nicht tangiert werde. Er habe zudem einen 75 m Kreis um den Standort der WEA 1 gezogen und dabei festgestellt, dass diesem Bereich nur zwei von insgesamt über 1.000 Einzelbeobachtungen während des gesamten Erfassungszeitraums zuzuordnen seien. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko sei daher auszuschließen. Diese Detailbetrachtung und -berechnung hat der Vertreter der LUBW in der mündlichen Verhandlung als fachlich plausibel und nachvollziehbar bezeichnet. Auch der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde hat erklärt, dass es bei anderen Standorten regelmäßig ein sehr viel diffuseres Bild der Flugbewegungen und es selten so klare Werte wie hier gebe, weshalb sie sicher (gewesen) seien, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestehe. Diesen naturschutzfachlich begründeten Ausführungen sind aus Sicht des Senats plausibel. Dass diese Bewertung naturschutzfachlich nicht vertretbar wäre, zeigt der Kläger nicht auf. Eine abweichende Einschätzung ergibt sich nicht aus der Neuregelung des § 45b Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1, wonach das Tötungs- und Verletzungsrisiko bei einem Abstand zwischen Rotmilanhorst und Windenergieanlage von weniger als 500 m (sog. Nahbereich) signifikant erhöht ist. Denn diese Vorschrift, die zur Vereinfachung des Vollzugs im Interesse des beschleunigten Ausbaus der Windenergie ohne Absenkung der Schutzstandards des Artenschutzrechts eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung enthält (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 45b Rn. 1, 4, 11), ist, wie bereits dargelegt, hier nicht anwendbar (§ 74 Abs. 4 Nr. 1 BImSchG). Sie ist überdies nicht geeignet, die Vertretbarkeit der einzelfallbezogenen Bewertung zu erschüttern. Insbesondere lässt sich aus der Neuregelung nicht ableiten, dass sie einen allgemein anerkannten fachlichen Maßstab normativ abbildet (vgl. etwa die Festlegung des Nahbereichs auf 300 m in den LUBW-Hinweise 2021, S. 25 sowie Abbildungen 15 bis 22). Der Gesetzgeber verfolgt damit vielmehr das Ziel, die artenschutzrechtliche Prüfung zu standardisieren (Rieger, UPR 2022, 453). § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG enthält hierzu normative Beurteilungsmaßstäbe, die die Anwendung artenschutzrechtlicher Verbote dort erleichtern sollen, wo sich in den einschlägigen ökologischen Fachwissenschaften keine allseits anerkannten Maßstäbe und Methoden entwickelt haben (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 45b Rn. 4). Auch das Wahlrecht des Vorhabenträgers darüber, ob die Sonderregeln in § 45b BNatSchG auf bereits eingeleitete Verfahren anzuwenden ist (§ 74 Abs. 4 und 5 BNatSchG), spricht dagegen, dass der normierte Nahbereich einen allgemein anerkannten fachlichen Standard wiedergibt. Die Vertretbarkeit der Bewertung wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die LUBW-Hinweise 2021 für die Raumnutzungsanalyse beim Rotmilan ein Raster mit 250 m-Rasterfeldern sowie die Orientierung an den Quadranten der topografischen Karte 1:25.000 (TK25) vorgeben (LUBW-Hinweise 2021, S. 66). Denn daraus lässt sich nicht herleiten, dass eine Rasterung mit 200 m-Rasterfeldern naturschutzfachlich unvertretbar wäre. Dagegen spricht, dass nach den LUBW-Hinweise 2021, wie ausgeführt, ein Wahlrecht des Vorhabenträgers besteht und die LUBW-Bewertungshinweise 2015 weder 250 m-Rasterfelder noch die TK25 vorsehen. Vielmehr heißt es dort, dass je nach betrachteter Vogelart und räumlicher Ausdehnung des Untersuchungsraums die Kantenlägen der Rasterfelder zwischen 100 m (kleinräumig aktive Arten) und 250 m (großräumig aktive Arten) betragen soll (LUBW-Bewertungshinweise 2015, S. 19 f.). Die hier angelegten 200 m Kantenlänge der Rasterfelder hat der Gutachter schlüssig damit erklärt, dass der Rotmilan zwar ein großräumig fliegender Vogel sei, dass aber andere Vogelarten wie etwa der Schwarzstorch noch größere Flächen abdeckten. Die Rasterung wurde sowohl von den Vertretern der LUBW als auch von der unteren Naturschutzbehörde als plausibel angesehen. Der Vertreter der LUBW hat in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2025 zudem erklärt, nicht nur die Größe der Raster sei relevant, sondern entscheidend sei, wie die Gefahrenlage zu bewerten sei. Dazu bedürfe es einer einzelfallbezogenen fachgutachterlichen Würdigung, die auch die nebenliegenden Rasterfelder umfasse. Eine solche nachvollziehbare einzelfallbezogene Würdigung habe der Gutachter jedenfalls durch seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung erbracht. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt. Die Einwände, die der Kläger gegen die mit den LUBW-Hinweisen 2021 geänderte Definition eines Dichtezentrums vorbringt, wonach ein solches erst bei mehr als sechs ermittelten Rotmilan-Brutplätze im 3.300 m Radius um die Windenergieanlage anstatt wie bisher schon ab vier Brutplätzen anzunehmen ist, liegen neben der Sache. Denn das Vorhandensein eines Dichtezentrums hat nach den maßgeblichen LUBW-Bewertungshinweisen 2015 vorrangig auf der Ebene der artenschutzrechtlichen Ausnahmen im Sinne von § 45 Abs. 7 BNatSchG - die hier nicht notwendig werden - Bedeutung, indem Ausnahmen in den Dichtzentren nicht in Betracht kommen (LUBW-Bewertungshinweise 2015, S. 25, 67 f.; vgl. auch LUBW-Hinweise 2021, S. 76 f., 82, 135). Eine naturschutzrechtliche Ausnahme steht hier aber nicht in Rede. Im Übrigen hat die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung die Definition eines Dichtezentrums im Sinne der LUBW-Bewertungshinweise 2015 zugrunde gelegt und hat ausgehend davon ein Dichtenzentrum angenommen (S. 99 der saP). Der Rüge des Klägers, die Gutachter hätten die Schaffung neuer Nahrungshabitate für den Rotmilan nicht ausreichend in den Blick genommen, ist der Beklagte entgegengetreten und hat nachvollziehbar dargelegt, dass durch das Vorhaben keine nennenswerten Offenlandbereiche geschaffen werden. Die temporären Rodungsflächen würden wieder zurückgebaut und bepflanzt werden. Ziffer III. 10.9 der Genehmigung nimmt ausdrücklich Bezug auf Vermeidungsmaßnahmen nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan, der ohnehin von Ziffer I. 6. i. V. m. Ziffer II. 14.1 der Genehmigung zum Bestandteil des Genehmigungsbescheids erklärt wird, und sieht eine Bodennutzung im Mastfußbereich der WEA 1 vor (S. 24 des Bescheids). Um eine etwaige Lockwirkung des Rotmilans durch die baubedingte Auflichtung zu vermeiden, sollen temporär beanspruchte Flächen nach Abschluss der Baumaßnahme mit Hochstauden eingesät und im dreijährigen Turnus gemulcht werden (S. 57, 69 des Bescheids). Diese Regelung ist auf entsprechenden Hinweis der unteren Naturschutzbehörde aufgenommen worden (vgl. Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 23.06.2022 sowie Antwort des Gutachters in der E-Mail vom 14.11.2022). Der von der Naturschutzbehörde sowie den Gutachtern gezogene Schluss, dass die Flächen des geplanten Windparks als Nahrungshabitate für den Rotmilan weiterhin unattraktiv bleiben werden, ist vor diesem Hintergrund plausibel. (2) Auch in Bezug auf die Art Schwarzmilan stellt der Kläger die fachgutachterliche Einschätzung, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht eingreift, nicht in Frage. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung im Gutachten, wonach kein Schwarzmilanhorst gefunden wurde, und meint, es sei davon auszugehen, dass der Schwarzmilan „im Bereich des Vorranggebiets“ horste. Mit dieser nicht näher begründeten Aussage zieht er das Fachgutachten nicht in Zweifel. Er setzt dem Gutachten im Wesentlichen seine eigene abweichende Meinung gegenüber. Die Gutachter haben im 1.000 m Radius keine Fortpflanzungsstätte des Schwarzmilans festgestellt und ausgeführt, dass auch für den Untersuchungsraum (4.000 m) weder aus externen Quellen noch aus eigenen Erkenntnissen Hinweise auf Fortpflanzungsstätten dieser Art vorlägen (S. 101 der saP). Dass das Vorgehen der Gutachter fehlerhaft gewesen wäre, zeigt der Kläger nicht auf. Dies gilt auch, soweit sein Vortrag dahingehend zu verstehen ist, dass er die Annahme eines Schwarzmilanhorstes bei den Anlagenstandorten aus dem Umstand ableiten möchte, dass bei der Raumnutzungsanalyse an zehn Kartiertagen insgesamt 64 Einzelbeobachtungen festgestellt wurden. Mit dieser naturschutzfachlich nicht näher begründeten Schlussfolgerung vermag er die von den Gutachtern vorgenommene Erfassung und Bewertung nicht in Zweifel ziehen. Der Kläger berücksichtigt überdies die Ausführungen der Gutachter nicht, dass von den 64 Einzelbeobachtungen die höchste Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Art im etwa 3.000 m von den Windenergieanlagen entfernten Bereich des Zweienbergs vorlag, lediglich 13 Beobachtungen (20 %) innerhalb des 1.000 m Radius um die Windenergieanlagen lagen und die Art im Nahbereich der Windenergieanlage nur sporadisch im Rahmen einzelner Überflüge aufgetreten war (S. 101, Abbildung 26 auf S. 102 der saP). (3) Die Annahme des Landratsamts, dass in Bezug auf den Mäusebussard der Eintritt des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger macht lediglich geltend, es sei unverständlich, dass die Gutachter keine Existenz des Mäusebussards hätten nachweisen können, da bislang in jedem Windpark in Süddeutschland Mäusebussarde in erheblicher Anzahl anzutreffen gewesen seien. Dass bei dem sehr naturnahen Gebiet „im Bereich der Vorrangflächen“ kein Mäusebussard präsent sein solle, sei nicht glaubwürdig. Mit diesem Vorbringen setzt er der Bewertung im Gutachten und des Beklagten lediglich seine eigene Bewertung entgegen, ohne diese nachvollziehbar zu begründen. Dass die naturschutzfachliche Bewertung des Beklagten nicht vertretbar oder die zugrundeliegende fachgutachterliche Erfassung fehlerhaft wäre, zeigt er nicht auf. Die untere Naturschutzbehörde hat die naturräumlichen Gegebenheiten beschrieben und bezogen auf die Anlagenstandorte im Wald nachvollziehbar ausgeführt, es sei nicht ungewöhnlich, dass im Untersuchungsgebiet ein Brutpaar nicht festgestellt worden sei, denn der Mäusebussard nutze zur Nahrungssuche das offene Gelände (Ackerflächen) und seien für den Offenlandbewohner die Waldflächen wenig attraktiv (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 168). Ungeachtet dessen geht der Einwand des Klägers auch deshalb fehl, weil er nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in Umsetzung der Hinweise der LUBW nachvollziehbar davon ausgegangen ist, es handele sich nicht um eine windkraftempfindliche Vogelart (vgl. LUBW-Erfassungshinweise 2013, Anhang Tabelle 1, S. 20/21; LUBW-Erfassungshinweise 2020, S. 14 sowie auch LUBW-Hinweise 2021, S. 31; Senatsbeschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 107 und - 14 S 219/23 - juris Rn. 132; BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 168). Für die von den Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten veröffentlichten Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen gilt das Gleiche (weitere Nachweise bei VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 107 und - 14 S 219/23 - juris Rn. 132). Dass diese Annahme naturschutzfachlich nicht vertretbar wäre, zeigt der Kläger nicht ansatzweise auf. Im Übrigen wird auch in Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG in der Fassung vom 20.07.2022 von einer nicht windkraftsensiblen Art ausgegangen. Zwar ist die Bestimmung aus den bereits genannten Gründen nicht anwendbar und lässt sie für sich genommen nicht darauf schließen, dass andere naturschutzfachliche Maßgaben unvertretbar wären; jedenfalls aber stellt sie die Vertretbarkeit der vom Beklagten zu Grunde gelegten artenschutzfachlichen Maßgaben auch nicht in Frage (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 107 und - 14 S 219/23 - juris Rn. 132). (4) Im Hinblick auf die Art Wespenbussard dringt der Kläger mit seinen Einwänden gegen die fachgutachterlichen Feststellungen nicht durch. Nach Maßgabe der auch von den Gutachtern der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung herangezogenen und damit im vorliegenden Verfahren weiterhin gültigen LUBW-Bewertungshinweise 2015 (vgl. Einführungserlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu den aktualisierten Hinweisen vom 18.01.2021) ist bezogen auf die grundsätzlich kollisionsgefährdete Art des Wespenbussards nur innerhalb eines Radius von 1.000 m um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren durch den Betrieb von Windenergieanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben, es sei denn, eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeigt auf, dass die betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden oder das Tötungsrisiko lässt sich durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken (vgl. LUBW Bewertungshinweise 2015, S. 88; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2025 - 14 S 433/23 - juris Rn. 137). Davon ausgehend hat der Beklagte naturschutzfachlich vertretbar eine Kollisionsgefährdung des Wespenbussards verneint. Der Kläger macht geltend, dass entgegen den Darstellungen in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von mindestens einem Revier des Wespenbussards in nächster Nähe zu den Windenergieanlagen und einem Horst im Wald auszugehen sei, der zugleich das Nahrungshabitat darstelle. Auch von den Gutachtern seien häufige Einflüge in den Wald und 157 Einzelbeobachtungen in der Raumnutzungsanalyse festgestellt worden. Die Gutachter bewerteten dies nicht und lehnten fehlerhaft einen Schädigungstatbestand ab. Diese Einwände vermögen die fachgutachterliche Schlussfolgerung, dass der Eintritt des Verbotstatbestands ausgeschlossen werden kann, jedoch nicht zu erschüttern. Die Gutachter haben für den 1.000 m Untersuchungsradius keinen Horst der Art Wespenbussard kartiert und zudem ausgeführt, dass für die Datenrecherche weder aus externen Quellen noch aus eigenen Erkenntnissen Hinweise auf Fortpflanzungsstätten der Art im Untersuchungsraum vorlägen. Dem setzt der Kläger lediglich seine eigene Meinung entgegen, ohne darzutun, dass die Erfassung und Bewertung der Gutachter fehlerhaft wäre. Entgegen der Darstellung des Klägers haben sich die Gutachter auch mit den Flugbewegungen des Mäusebussards befasst und diese bewertet. So führen sie aus, dass aufgrund der beobachteten häufigen Einflüge von Wespenbussarden an der Ostflanke des Bärenbachtals in diesem Bereich ein Revierzentrum der Art vermutet werde und angesichts der Sichtung mehrerer Wespenbussarde am etwa 3.000 m westlich der Anlagen gelegenen Zweienberg dort ein Aufenthaltsschwerpunkt der Art gegeben sei. Von den in der Raumnutzungsanalyse protokollierten 157 Einzelbeobachtungen seien hingegen nur zwei Überflüge am Standort der WEA 1, ein Überflug am Standort der WEA 2 und keine Flugbeobachtungen im direkten Umfeld der WEA 3 aufgezeichnet worden. Die vereinzelten Überflüge der Anlagenstandorte durch Wespenbussarde ließen nicht auf regelmäßig frequentierte Flugkorridore oder Nahrungshabitate schließen (vgl. S. 108 f., 119 f. der saP). Ausgehend hiervon gelangen die Gutachter zu der nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass hinsichtlich der Art Wespenbussard keine Konflikte mit den genehmigten Windenergieanlagen zu besorgen sind. Diese nachvollziehbaren fachgutachterlichen Schlussfolgerungen werden nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kläger meint, es sei für den Wespenbussard ein Mindestabstand von Horststandorten zu Windenergieanlagen von 6.000 m erforderlich. Denn dieses Vorbringen geht am gerichtlichen Prüfungsmaßstab vorbei. Die gerichtliche Kontrolldichte ist, wie bereits ausgeführt, in Bezug auf naturschutzfachliche Fragen, zu denen sich in der Fachwissenschaft wie hier bislang keine allgemein anerkannte Meinung durchgesetzt hat, auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätsprüfung reduziert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - BVerfGE 149, 404 Rn. 18 ff., 23; Senatsbeschlüsse vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 40 und vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135 = juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 - juris Rn. 40). Der Kläger müsste somit darlegen, dass die von der Immissionsschutzbehörde angewendeten Maßstäbe nach dem aktuellen fachwissenschaftlichen Forschungsstand und unter Berücksichtigung des dortigen Meinungsspektrums nicht mehr vertretbar sind (Senatsbeschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 40). Dies ist indes nicht der Fall. Der vom Kläger für geboten gehaltene Mindestabstand geht deutlich über die Empfehlungen in dem von ihm in anderem Zusammenhang herangezogenen Helgoländer Papier 2 hinaus. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen darauf, auf wissenschaftliche Studien über die allgemeine Raumnutzung des Wespenbussards für Nahrungssuchflüge zu verweisen und hieraus einen Mindesthorstabstand abzuleiten. Er legt jedoch nicht ansatzweise dar, dass sich im Hinblick auf den von ihm für richtig erachteten Mindestabstand eine einheitliche Meinung zum aktuellen fachwissenschaftlichen Forschungsstand entwickelt hätte. Greifen Behörden wie hier auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben wie Fachkonventionen und Leitfäden zurück, müssen die Gerichte (nur) auf konkrete Kritik hin überprüfen, ob die vorliegenden Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen (Senatsbeschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 40; vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.2020 - 9 B 5.20 - NVwZ 2021, 254 Rn. 18 m. w. N). Dies ist hier der Fall. (5) Gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände wird auch hinsichtlich der Art Uhu nicht verstoßen. Der Kläger trägt insoweit vor, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bestätige mehrere Sichtungen im Bereich der Windenergieanlagen und mehrere Reviere seien in einem Abstand bis zu 3.000 m verortet. Angesichts der Tatsache, dass die Art Uhu ein riesiges Jagdhabitat besitze und es sich bei dem Standort um ein hervorragend zur Jagd geeignetes Waldgebiet handele, sei von einer Raumnutzung und einer signifikanten Gefährdung auszugehen. Damit zieht der Kläger die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie die „Systematische ‚theoretische Raumnutzungsanalyse‘“ von Diplom-Biologe B. vom 16.04.2021 (im Folgenden: RNA) nicht in Zweifel. Der avifaunistische Fachbeitrag gelangt zu der überzeugend begründeten Einschätzung, dass sich keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG für den Uhu ableiten lassen, da das Revierzentrum außerhalb des 1.000 m Radius von den Anlagenstandorten liege (S. 104 der saP; S. 31 der RNA). Damit ist der sowohl von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten als auch der LUBW empfohlene Mindestabstand von 1.000 m um eine Uhu-Brutstätte gewahrt (vgl. LUBW-Erfassungshinweise 2013, S. 12, 20; LUBW-Bewertungshinweise 2015, S. 81; siehe auch LUBW-Hinweise 2021, S. 103). Die vom Fachgutachter ergänzend durchgeführte Habitatpotentialanalyse kommt zu dem überzeugend begründeten Schluss, dass bei Betrachtung der Umgebung im Radius von 3.000 m um das Revierzentrum nicht mit einer erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit am Standort der Windenergieanlagen zu rechnen sei. Die Windenergieanlagen lägen in einem für den Uhu unattraktiven Gebiet, während sich gut geeignete Nahrungshabitate primär nordwestlich der WEA 1 und eines südlich der WEA 1 jeweils außerhalb des 1.000 m Radius befänden (vgl. S. 28 ff. der RNA; S. 104-106 der saP). Zudem erreiche der Uhu im Regelfall keine Flughöhe, die im hügeligen Gelände die Höhe der unteren Rotorkante über Grund von mehr als 80 m erreiche (vgl. S. 28 der RNA; S. 105 der saP). Damit sei auch unter den konkreten Bedingungen vor Ort mit einer Kollision nicht zu rechnen, insbesondere weil das Revierzentrum sich 90 Höhenmeter unterhalb des projektierten Standorts befinde. Diese schlüssigen Erwägungen vermag der Kläger mit seinem pauschalen Vorbringen nicht in Zweifel zu ziehen. Er stellt den fachgutachterlichen Ausführungen im Wesentlichen seine eigene abweichende Meinung gegenüber, ohne dies naturschutzfachlich näher zu begründen. Dass die Erfassung und Bewertung der Gutachter und des Beklagten fachlich unvertretbar wäre, zeigt er nicht auf. Das Vorgehen der Gutachter entspricht zudem den LUBW-Hinweisen 2015. Danach ist innerhalb eines Radius von 1.000 m um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren durch den Betrieb von Windenergieanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben, es sei denn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeige auf, dass die betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden (LUBW-Hinweise 2015, S. 81). Da die Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore nur über aufwändige telemetrische Methoden möglich wäre, sei eine fachgutachterliche Einschätzung anhand der Landschaftsausstattung unter Berücksichtigung des sehr opportunistischen Verhaltens hinsichtlich der Nahrungshabitatwahl ausreichend (LUBW-Hinweise 2015, S. 19, 81; vgl. auch LUBW-Hinweise 2021, S. 146). Hier wurde eine Uhu-Habitatpotenzialanalyse im 3.000 m Radius durchgeführt, die die oben dargestellten und schlüssig begründeten Ergebnisse erbrachte. Dem ist auch der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem nimmt die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie der Beklagte auf die LUBW-Hinweise 2021 Bezug, wonach neue Forschungsergebnisse eine landschaftlich differenzierte Bewertung der Windkraftempfindlichkeit ermöglichen (vgl. LUBW-Hinweise 2021, S. 24, 31). Danach sei der Uhu in der Regel nur dann kollisionsgefährdet, wenn die Höhe der Rotorunterkante weniger als 50 m bzw. in hügeligem Gelände weniger als 80 m über Boden betrage (LUBW-Hinweise 2021, S. 146). Im Ausnahmefall könnten durch Überflüge über Täler oder Flüge von Kuppen in den davorliegenden Ebenen passiv kritische Flughöhen in Rotorhöhe erreicht werden, wodurch im Ausnahmefall ein signifikant erhöhtes Tötungsrisikos aufgrund von häufig im Rotorbereich anzunehmenden Flügen nicht ausgeschlossen werden könne. Auf Grundlage einer fachgutachterlichen Einschätzung sei zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall fachlich begründete Anhaltspunkte für ein Vorliegen des Ausnahmefalls gegeben sind. In diesen Fällen sei eine Habitatpotenzialanalyse anhand der Landschaftsausstattung unter Berücksichtigung des sehr opportunistischen Verhaltens hinsichtlich der Nahrungshabitatwahl durchzuführen. Dies ist hier, wie ausgeführt, erfolgt. dd) Gemessen an den oben genannten Maßstäben ist die Annahme des Beklagten plausibel, dass der Eintritt des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 BNatSchG hinsichtlich der Zauneidechse und der Haselmaus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. (1) Die Annahme des Landratsamts, dass in Bezug auf die Haselmaus ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht gegeben ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ausweislich der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurde an sechs verschiedenen Standorten im Umfeld der WEA 1 und der WEA 2 die Art Haselmaus festgestellt, weshalb ein Eintreten des Verbotstatbestands nicht ausgeschlossen werden konnte und eine vertiefte Prüfung erforderlich war (S. 74 f. der saP), die auch durchgeführt wurde. Gleiches wurde für die WEA 3 festgestellt. Dort lägen zwar keine optimalen Habitatbedingungen für die Haselmaus vor, da die WEA 3 aber innerhalb des Aktionsradius der Haselmaus liege, könne insoweit ein Vorkommen auch dort nicht ausgeschlossen werden. Allerdings kommt das Fachgutachten zu dem nachvollziehbar begründeten Ergebnis, dass durch die vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen ein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot ausgeschlossen werden kann (S. 133, 140, 142 der saP). Die vom Fachgutachten (S. 132 f., 140, 142 der saP) zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch die Bauarbeiten vorgeschlagene Maßnahme der Vergrämung der Haselmaus vom Baufeld durch Fällung sämtlicher zu rodender Gehölzstrukturen zwischen Ende November und Ende Februar in einer bodenschonenden Weise wird in der Genehmigung in Form einer Nebenbestimmung verbindlich angeordnet (Ziff. III. 10.9 des Bescheids, Maßnahmen V1 und V3 in Verbindung mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan S. 90 Ziff. 6.3.1 „V1 Bauzeitenregelung“, S. 91 Ziff. 6.3.3 „V3 Bauzeitliche Vergrämung streng geschützter Arten aus dem Baufeld“). Zwar nennt die Nebenbestimmung als Nutznießer der Vermeidungsmaßnahme V3 nur die Zauneidechse, im landschaftspflegerischen Begleitplan, der ebenfalls zum Gegenstand der Genehmigung gemacht wurde (Ziff. I. 6. i. V. m. Ziff. II. 14.1 des Bescheids), heißt es jedoch, dass die Maßnahme auch der Vergrämung der Haselmaus dient, und in der Begründung des Bescheids (S. 72) wird die Vergrämung ebenfalls bezogen auf die Haselmaus beschrieben. Da zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu einer Zerstörung von im Baufeld befindlichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Haselmaus kommt (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ordnet die Genehmigung die vom Fachgutachten (S. 134, 147 der saP) vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF) in Form der Anbringung von Haselmauskästen verbindlich durch eine Nebenbestimmung an (Ziff. III. 10.8 des Bescheids, Maßnahme A2.2 in Verbindung mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan S. 98 A2.2). Dass diese Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen naturschutzfachlich zur Vermeidung des Eintritts der Verbotstatbestände nicht geeignet sind oder nicht ausreichen, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt (vgl. zur Methode der Vergrämung der Haselmaus und der Anbringung von Haselmaus-Kästen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 219/23 - juris Rn. 138 und Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.2024 - 11 C 2414/21.T - juris Rn. 243 ff. m. w. N.). Mit seiner Behauptung, es sei zu befürchten, dass Haselmäuse den Bauarbeiten zum Opfer fallen, hat er der naturschutzfachlich vertretbaren Auffassung des Beklagten letztlich nur seine eigene Auffassung entgegengesetzt. Sein Vorbringen kann angesichts der beschriebenen Maßnahmen nicht nachvollzogen werden, zumal eine ökologische Baubegleitung angeordnet ist (Nebenbestimmung Ziff. 10. 2,10.3, 10.5). Seinem Einwand, es sei nicht gesichert, dass die Haselmäuse die Haselmausnistkästen annähmen, kann schon deswegen nicht gefolgt werden, da die Nebenbestimmung in Ziffer 10.5 Satz 1 anordnet, dass die CEF Maßnahmen wirksam sein müssen, bevor die Bauarbeiten beginnen. Für seine gegenteilige Meinung hat der Kläger auch keine Belege vorgebracht. Einen von dem angewandten abweichenden naturschutzfachlichen Erkenntnisstand, der die fachgutachterlich angeregten und vom Beklagten umgesetzten Maßnahmen als so nicht mehr vertretbar erscheinen ließe, hat er nicht aufgezeigt. (2) Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagten einen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatschG zu Lasten der Zauneidechse verneint hat. Der Beklagte ist auf der Grundlage der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von einem Vorkommen der Art Zauneidechse im Umfeld der WEA 1 an Wald- und Wegrändern ausgegangen (vgl. S. 75, 134 der saP). Die vom Fachgutachten nach erfolgter vertiefter Prüfung (S. 134 f., 142) zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch die Bauarbeiten vorgeschlagenen Maßnahmen der Vergrämung der Zauneidechse vom Baufeld und der Einrichtung eines Reptilienschutzzauns werden in der Genehmigung durch eine Nebenbestimmung verbindlich angeordnet (Ziff. III. 10.9 Maßnahme „V1 Bauzeitenregelung“ und „V3 Vergrämung von Individuen der Zauneidechse aus dem Baufeld sowie Anlage eines Reptilienschutzzauns“ in Verbindung mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 90 Ziff. 6.3.1 „V1 Bauzeitenregelung“, S. 91 Ziff. 6.3.3 „V3 Bauzeitliche Vergrämung streng geschützter Arten aus dem Baufeld“; vgl. auch Begründung auf S. 73 des Bescheids). Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden dringt der Kläger nicht durch. Mit seiner nicht näher naturschutzfachlich begründeten Ansicht, die Maßnahme der Vergrämung sei nicht wirkungsvoll, hat er der naturschutzfachlich vertretbaren Auffassung des Beklagten wiederum nur seine eigene Auffassung entgegengesetzt (vgl. zur Maßnahme der Vergrämung bei der Art Zauneidechse etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2024 - 8 S 1738/22 - juris Rn. 103 ff.). Weder setzt er sich mit der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung beschriebenen Methode der Vergrämung auseinander noch belegt oder begründet er seine Auffassung nachvollziehbar. Ein Bericht von nicht näher belegten Aussagen in einem Workshop ist nicht geeignet, Zweifel an der naturschutzfachlichen Vertretbarkeit der angeordneten Maßnahmen aufkommen zu lassen. Soweit der Kläger darüber hinaus die Auffassung vertritt, die Vergrämung der Zauneidechsen stelle selbst einen Verbotstatbestand dar, kann dahinstehen, ob dies ein allein in Betracht kommendes verbotenes Beschädigen der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG darstellt. Denn es liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vor, weil die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, vgl. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2023 - OVG 3a A 73/23 - juris Rn. 81, zur Umsetzung der Zauneidechse). ee) Die Genehmigung verstößt auch nicht zu Lasten der festgestellten Fledermausarten gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG. (1) Das Landratsamt geht auf der Grundlage des fledermauskundlichen Gutachtens vom 24.11.2020 (im Folgenden: Fledermausgutachten) vom Vorkommen von 13 Fledermausarten an den Anlagenstandorten aus. Es hat ebenfalls dem Fledermausgutachten folgend bei sechs der festgestellten Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus und Mückenfledermaus) angenommen, dass der Eintritt des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur aufgrund der Vermeidungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (S. 70 f. des Bescheids). Für die Langohrfledermäuse hat es - ebenfalls dem Fledermausgutachten folgend - ein Eintreten des Verbotstatbestands gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aufgrund vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit als ausgeschlossen angenommen (S. 71 des Bescheids) und hinsichtlich der weiter nachgewiesenen Fledermausarten (Mopsfledermaus, Bechstein-Fledermaus, Große und Kleine Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Großes Mausohr und Fransenfledermaus) das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (S. 70 des Bescheids). Dies zugrunde gelegt hat das Landratsamt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zahlreiche Nebenbestimmungen zum Schutz der Fledermäuse beigegeben (Ziffern III. 10.9 bis 10.23) und damit die fachgutachterlichen Empfehlungen umgesetzt. Um im Hinblick auf mögliche Quartiersverluste für die Langohrfledermäuse im Bereich der WEA 3 nicht gegen das Verbot der Entnahme von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu verstoßen, hat es die Schaffung künstlicher Habitat-Elemente in Form der Anbringung von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme angeordnet (Ziff. III. 10.10 des Bescheids sowie die Begründung auf S. 71; vgl. Fledermausgutachten, S. 88, 97). Zum Schutz der Fledermäuse hat es in den Nebenbestimmungen Ziffern III. 10.10 bis 10.23 der Beigeladenen insbesondere ein zweijähriges Gondelmonitoring der Fledermausaktivitäten aufgegeben (Ziff. III. 10.9, 10.11 bis 10.22), und zudem verfügt, dass die Windenergieanlagen zu den Kernaktivitätszeiten der Fledermäuse abgeschaltet werden. Die Windenergieanlagen dürfen nach der Nebenbestimmung Ziffer III. 10.18 bei Temperaturen von mindestens 7° C und Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s im Zeitraum von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang vom 01.04. bis 31.08. und von drei Stunden vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang vom 01.09. bis 31.10. nicht betrieben werden. Im zweiten Betriebsjahr können die Ergebnisse des Gondelmonitorings aus dem ersten Betriebsjahr berücksichtigt und die pauschalen Abschaltzeiten nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ggf. entsprechend angepasst werden (Ziff. III. 10.22 Satz 2). Ab dem dritten Betriebsjahr ist ein anlagenspezifischer Betriebsalgorithmus vorgesehen, der aus den ersten beiden Betriebsjahren abgeleitet wird (Ziff. III. 10.22 Satz 4). Dieser Abschaltalgorithmus muss so eingestellt werden, dass die Schlagopferzahl pro Anlage und Jahr unter zwei Exemplaren der Artengruppe der Fledermäuse liegt (Ziff. III. 10.22 Satz 5). Mit diesen Nebenbestimmungen hat der Beklagte die Vorschläge des Fledermausgutachtens umgesetzt, die ihrerseits den Hinweisen der LUBW zur „Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ vom 01.04.2014 (im Folgenden: LUBW-Hinweise 2014) entsprechen (dort S. 15). Teilweise gehen sie sogar über die gutachterlichen Vorschläge und die LUBW-Hinweise hinaus, wie insbesondere hinsichtlich der Ausweitung des Gondelmonitorings auf eine zweite Gondel und in zeitlicher Hinsicht auf die Monate März und November nach Maßgabe der Ziffern III. 10.11 und 10.12. Auch bei den pauschalen Abschaltzeiten ist der Beklagte der Empfehlung des Fachgutachtens gefolgt und hat die Abschaltung nicht erst - wie für den Regelfall in den LUBW-Hinweisen 2014 vorgesehen (S. 15) - bei 10° C, sondern bereits bei Temperaturen von mindestens 7° C angeordnet (Ziff. III. 10.18). (2) Diesen Erwägungen setzt der Kläger nichts Substantiiertes entgegen. Die Annahme des Beklagten, dass das Tötungsrisiko durch die in der angefochtenen Genehmigungsentscheidung umgesetzten Maßnahmen unter die Signifikanzschwelle abgesenkt wird, ist plausibel. Sie wird durch den naturschutzfachlich nicht näher begründeten Einwand des Klägers, dass die Fülle an festgestellten Fledermausarten allein genüge, um den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen, nicht in Frage gestellt. Der Einwand geht schon im Ansatz fehl, da allein aus der Vielzahl an Fledermausarten am Anlagenstandort weder ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko noch eine Ungeeignetheit der verfügten Vermeidungsmaßnahmen hergeleitet werden kann. Der Kläger zeigt überdies nicht ansatzweise auf, dass die fachgutachterlich empfohlenen und vom Landratsamt übernommenen Abschaltzeiten sowie das Gondelmonitoring nicht ausreichend wären, um dem Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich der festgestellten Fledermausarten zu genügen. Letztlich stellt er der Auffassung des Beklagten erneut nur seine eigene Meinung gegenüber, ohne darzutun, dass die Ansicht des Beklagten unvertretbar wäre. Nichts anderes gilt für die Ausführungen des Klägers dazu, es gelte als gesichert, dass auch niedrig fliegende Fledermausarten durch Windenergieanlagen gefährdet seien, weil sie durch Verwirbelungen nach oben getragen würden, und Fledermäuse zudem nicht nur zu Schlagopfern, sondern auch durch die enormen Druckverhältnisse (Barotrauma) getötet würden. Für die erste Aussage hat der Kläger schone keine Belege genannt. Ferner ist nicht nachvollziehbar, was aus diesen klägerischen Annahmen für § 44 Abs. 1 BNatSchG folgen soll. Denn der Beklagte geht, wie ausgeführt, ebenfalls davon aus, dass zur Vermeidung des Verbotstatbestands Abschaltregelung und Gondelmonitoring erforderlich sind, und wurden diese Vermeidungsmaßnahmen auch angeordnet. Daher kommt es nicht darauf an, ob von den genehmigten Windenergieanlagen hinsichtlich weiterer, bislang als nicht generell kollisionsgefährdet angesehener Fledermausarten ohne Schutzmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeht. Bei seinen Ausführungen zum Barotrauma berücksichtigt der Kläger zudem nicht, dass nach den LUBW-Hinweisen 2014, die die Fachgutachter ihrem Gutachten zugrunde gelegt haben, der Begriff „Kollision“ nicht nur direkte Kollisionen mit den Rotorblättern, sondern auch innere und äußere Verletzungen mit Todesfolge, die durch Druckunterschiede im Nahbereich der Rotorblätter hervorgerufen werden, umfasst (LUBW-Hinweise 2014, S. 4). Die nicht weiter begründete Rüge des Klägers, das Gondelmonitoring sei nicht zielführend, greift ebenfalls nicht durch. Das angeordnete Gondelmonitoring beruht auf den Vorschlägen des Fachgutachters sowie den LUBW-Hinweisen 2014 (insb. S. 14 f.), geht teilweise sogar darüber hinaus (z. B. Erfassungszeitraum von März bis November anstatt April bis Oktober). Dies gilt auch, soweit der Senat mit seinem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom 19.03.2025 (10 S 1411/23) die Nebenbestimmungen in den Ziffern III. 10.20 und 10.23 aufgehoben hat; ungeachtet der Frage, ob dies im Hinblick auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung überhaupt zu berücksichtigen wäre. Der Kläger zeigt nicht auf, dass das auch von der LUBW empfohlene zweijährige Gondelmonitoring, welches neben die Anordnung pauschaler Abschaltzeiten tritt, wissenschaftlich überholt und die Berufung des Beklagten hierauf mithin naturschutzfachlich unvertretbar wäre (vgl. Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1475/21 - juris Rn. 72; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2025 - 14 S 433/23 - juris Rn. 167). Auch darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angewandten naturschutzfachlichen Maßstäbe nicht (mehr) vertretbar wären. Vielmehr entspricht die Vorgehensweise sowohl den LUBW-Hinweisen 2014 (S. 13 ff.) und dem Fachgutachten als auch den weiterhin gültigen Vorgaben entsprechender Stellen in anderen Bundesländern (vgl. die umfassende Übersicht zur Lage in den Bundesländern in OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 246; siehe auch Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 72; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 110 und vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 47; Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.2024 - 11 C 2414/21.T - juris Rn. 207 ff.). Dies gilt auch für die der Nebenbestimmung Ziffer III. 10.22 Satz 5 zu Grunde liegende Annahme, dass ein Betriebsalgorithmus hinnehmbar sei, der auf eine Schlagopferzahl von höchstens 1,99 Fledermäusen pro Jahr abziele (vgl. Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 72; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 110 und vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 48). Auch diese Vorgabe findet eine Stütze in den naturschutzfachlichen Hinweisen der LUBW (Hinweise 2014, S. 13, 15). Ausgehend hiervon könnten die Einwände des Klägers nur Erfolg haben, wenn die von der Immissionsschutzbehörde angewendeten Maßstäbe nach dem aktuellen fachwissenschaftlichen Forschungsstand und unter Berücksichtigung des dortigen Meinungsspektrums nicht mehr vertretbar wären (Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 72). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Derzeit ist nicht erkennbar, dass sich in der Fachwissenschaft bereits eine allgemein anerkannte Ansicht hinsichtlich eines einheitlichen (absoluten) Schwellenwerts zur Konkretisierung der Signifikanzschwelle durchgesetzt hat, allerdings bewegt sich der genannte absolute Schwellenwert von unter zwei toten Fledermäusen jedenfalls in dem Bereich des fachwissenschaftlich Vertretbaren und wird insbesondere auch in anderen Bundesländern als maßgebliche Signifikanzschwelle angesetzt (vgl. etwa Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.2024 - 11 C 2414/21.T - juris Rn. 216 m. w. N.). c) Entgegen der Ansicht des Klägers führt auch die Lage der geplanten Windenergieanlagen am Rand der 500 m-Pufferzone um die Achse des Generalwildwegeplans weder zu einem Verstoß gegen den Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG noch gegen sonstige Vorschriften des Naturschutzrechts. Gemäß § 21 Abs. 1 BNatSchG dient der Biotopverbund der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen; er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen. Er besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG), die durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern sind, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 NatSchG wird in Baden-Württemberg auf der Grundlage des Fachplans Landesweiter Biotopverbund einschließlich des Generalwildwegeplans ein Netz räumlich und funktional verbundener Biotope geschaffen, das bis zum Jahr 2023 mindestens 10 Prozent und bis zum Jahr 2027 mindestens 13 Prozent Offenland der Landesfläche umfassen soll. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 25.11.2014 (GBl. 2014, 550) stellt der Generalwildwegeplan Flächen und Korridore in Baden-Württemberg dar, die für die Vernetzung der Waldlebensräume der Wildtiere im Rahmen eines länderübergreifenden Biotopverbundes unter Berücksichtigung der gegebenen Flächennutzung erforderlich sind. Er soll auf bestehende Barrieren, die der Vernetzung der Lebensräume entgegenstehen oder diese erschweren, und auf Maßnahmen, welche die Vernetzung der Lebensräume fördern können, hinweisen (Satz 2). Nach § 46 Abs. 3 JWMG ist der Inhalt des Generalwildwegeplans von öffentlichen Stellen als Informations-, Planungs- und Abwägungsgrundlage bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen im Rahmen der fachgesetzlichen Abwägungssystematik zu berücksichtigen. Der von der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg entwickelte Generalwildwegeplan, der im Fachplan Landesweiter Biotopverbund integriert ist, weist Wildtierkorridore aus, die die verbleibenden Möglichkeiten eines großräumigen Verbundes aufzeigen und als Verbundelemente die großen Kernlebensräume von Wildtieren verbinden (vgl. https://www.wildtierportal-bw.de/de/publication/default/detail?itemId=79&title=Generalwildwegeplan). Diese Vorgaben hat der Beklagte beachtet. Die Anlagenstandorte befinden sich außerhalb von Biotopgebieten, Natura 2000-Gebieten oder anderer besonders geschützter Gebieten (vgl. Abbildung 4 des landschaftspflegerischen Begleitplans). Sie sind nicht Teil des Biotopverbunds, weder Teil einer Kernfläche noch eines Suchraums (vgl. Abbildung 9 des landschaftspflegerischen Begleitplans). Eine Beeinträchtigung scheidet daher aus. Der Beklagte hat zudem nach Maßgabe der § 22 Abs. 1 Satz 1 NatSchG i. V. m. § 46 Abs. 3 JWMG rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass die Anlagenstandorte vollständig (WEA 3) oder teilweise (WEA 1 und 2) im äußersten Rand der 500 m-Pufferzone um die Achse des Generalwildwegeplans (Abbildung 9 des landschaftspflegerischen Begleitplans) liegen. Hierzu enthält der Bescheid die nachvollziehbare fachliche Einschätzung, wonach der Abstand der Windenergieanlagen zu dem ca. 500 m südwestlich verlaufenden Wildtierkorridor des Generalwildwegeplans unkritisch sei, da die Anlagen parallel zur Achse des Wildtierkorridors ausgerichtet seien, sich am Rand der Pufferzone befänden und vom Betrieb der Anlagen - anders als etwa von Straßen - nur wenige Störungen für Wildtiere ausgingen (Bescheid S. 74; vgl. E-Mail vom 27.01.2023 des Amts für Umweltschutzes, Fachbereich Gewerbeaufsicht und Immissionsschutz; S. 25 der saP). Dieser überzeugenden Einzelfallbetrachtung setzt der Kläger keine substantiierten Einwände entgegen. Insbesondere berücksichtigt er bei seinem allgemein gehaltenen Vorbringen, dem Generalwildwegeplan komme große Bedeutung zu und eine Unterbrechung oder Behinderung des Generalwildwegeplans sei unzulässig, nicht die Umstände des Einzelfalls, wie sie das Landratsamt zutreffend beschrieben hat. Soweit er meint, die Anlagen würden die vorhandene Barrierewirkung verstärken und einen wirksamen Biotopverbund verhindern, fehlt es sowohl an einer Auseinandersetzung mit den einzelfallbezogenen Ausführungen im Bescheid als auch an jeglichem fachlichen Nachweis hierfür. Mit seinem Vorbringen zeigt der Kläger insbesondere nicht auf, dass die Einschätzung des Beklagten naturschutzfachlich nicht vertretbar wäre. Entsprechendes gilt für die weitere Rüge des Klägers, eine Unterbrechung oder Behinderung des Generalwildwegs sei unzulässig und führe zu nicht absehbaren Schäden für die betroffenen Arten. Darüber hinaus und ungeachtet dessen, dass der Kläger die aus seiner Sicht betroffenen Arten schon nicht benennt, ist nicht ersichtlich, dass die Randlage der Anlagen in der 500 m Pufferzone des Wildtierkorridors das Vorliegen eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nach sich ziehen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2023 - OVG 3a A 73/23 - juris Rn. 91, zum Vorbringen, ein Korridor für Zauneidechsen werde beseitigt). d) Die Genehmigung verstößt auch nicht gegen sonstige Vorschrift des Naturschutzrechts. Entgegen dem klägerischen Vorbringen liegt insbesondere eine fehlerhafte Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht vor. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG) verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Ein Eingriff darf gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Die Ausgleichs- bzw. Ersatzzahlung in Geld führt nicht dazu, dass eine Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG wegen Ausgleichs oder Ersatz der Beeinträchtigungen nicht mehr stattfinden muss. Vielmehr müssen die Beeinträchtigungen des nach Abwägung gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG zugelassenen Eingriffs in Geld ersetzt bzw. ausgeglichen werden. Bei § 15 Abs. 5 BNatschG handelt es sich im Unterschied zur fachplanerischen Abwägung nicht um eine multi-, sondern um eine bipolare Abwägung. Gegen die für das Vorhaben streitenden Belange ist nicht das allgemeine Integritätsinteresse von Natur und Landschaft abzuwägen, sondern lediglich das nach Lage des Falls verbleibende Kompensationsdefizit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 C 1.06 - juris Rn. 26). Fehlerhaft ist die gebotene Abwägung, wenn die Bedeutung eines der abzuwägenden Belange verkannt wird oder sich das Ergebnis der Abwägung außerhalb eines vertretbaren Spielraums bewegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2025 - 14 S 433/23 - juris Rn. 206 m. w. N.). Dabei ist die naturschutzrechtliche Abwägung im Fall ihrer Verknüpfung mit einer gesetzlich gebundenen Zulassungsentscheidung - wie hier der Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG - von den Gerichten im Wege einer „nachvollziehenden“ Abwägung uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - juris Rn. 22; Senatsbeschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 54). Ausgehend hiervon ist der Beklagte zutreffend von der Erforderlichkeit einer Abwägung ausgegangen, da der Eingriff in das Schutzgut „Landschaftsbild“ nicht ausgeglichen werden konnte, und ist die vorgenommene Abwägung fehlerfrei. Das Landratsamt hat die Belange des Naturschutzes und die ihnen gegenüberstehenden Belange noch ausreichend ermittelt, dargestellt und gegeneinander abgewogen (vgl. dazu auch der landschaftspflegerische Begleitplan, der gemäß der Ziff. I. 6. i. V. m. Ziff. II. 14.1 des Bescheids Gegenstand der Genehmigung geworden ist). Dabei hat es in den Blick genommen, dass bis auf das Landschaftsbild alle Eingriffe in Natur und Landschaft mit den vorgesehenen Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden können. Der Beklagte hat gegen das Vorhaben sprechende Belange nicht zu gering gewichtet. Nachvollziehbar hat der Beklagte im Hinblick auf die Größe, Gestalt, Rotorbewegung, Beleuchtung und Wirkung im Nah- und Fernbereich eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes angenommen (Bescheid, S. 41; landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 54 ff.). Dabei ist auch in den Blick genommen worden, dass die Anlagen in einer relativ gering durch Verkehrswege und Siedlungsbereiche zerschnittenen Raumeinheit errichtet werden sollen und der Naturraum eine hohe Bedeutung für die örtliche und überörtliche naturnahe Erholungsnutzung hat (landschaftspflegerische Begleitplan, S. 58 ff.). Die Wertigkeit des betroffenen Naturraums wurde nachvollziehbar als mittel bis hoch eingestuft (Bescheid, S. 41; landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 61 f.). Diese Bewertung unterscheidet sich auch nicht substantiell von jener des Klägers, der ebenfalls auf den landschaftspflegerischen Begleitplan Bezug nimmt und dabei ebenso Unzerschnittenheit und Erholungseignung des Naturraums einerseits sowie die Fernwirkung andererseits betont. Der Kläger zeigt zudem nicht auf, in welchen Punkten der Beklagte die Wertigkeit des Naturraums oder dessen Beeinträchtigung unzutreffend erfasst und deshalb einen falschen Schluss gezogen haben soll. Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger bemängelt, den Anlagen sei eine Fernwirkung abgesprochen worden, berücksichtigt er nicht, dass in der Bescheidbegründung (S. 41) unter anderem die Wirkungen der Anlagen „im Fernbereich“ als ein Aspekt zur Begründung der angenommenen erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes genannt wird. Auch der Einwand, die Anlagen würden inmitten des Landschaftsschutzgebiets „Gebiete um Welzheim und Walkersbacher Tal“ liegen und die Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets sei nicht vertretbar, geht fehl. Denn die Standorte der genehmigten Windenergieanlagen liegen nicht im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung, so dass auch deren Verbotstatbestände nicht eingreifen. Dass das Landschaftsschutzgebiet in der Nähe liegt, hat der Beklagte berücksichtigt (Bescheid, S. 48, 101; Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 59). Als für das Vorhaben streitende Belange hat der Beklagte überzeugend eingestellt, dass das Vorhaben einen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz leistet und sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien und dabei auch dem Ausbau der Windenergie eine besondere Bedeutung beimisst (Bescheid, S. 41, 44 f.). Bei der anschließenden Abwägung hat die Genehmigungsbehörde deshalb dem öffentlichen Interesse an der Gewinnung erneuerbarer Energien den Vorrang vor den Belangen des Naturschutzes, namentlich dem Schutz des Landschaftsbilds, eingeräumt. Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden dringt der Kläger nicht durch. Er wendet sich zunächst gegen die Verneinung des Tötungstatbestands im Sinne von § 44 Abs. 1 BNatSchG und hält die artschutzrechtlich vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für nicht ungeeignet. Dieser beachtliche (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - juris Rn. 108; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 142) Einwand greift nicht durch, denn es fehlt - wie oben dargelegt - an einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko bzw. leiden die vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht an den vom Kläger geltend gemachten Fehlern. Vielmehr bewältigt die angegriffene Genehmigung die artenschutzrechtlichen Probleme hinreichend. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte nachvollziehbar das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens hoch gewichtet und ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausbau der Windenergie einen wichtigen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz leistet. Gemäß § 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen - hierzu gehören gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 1 EEG auch Windenergieanlagen - sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit (vgl. auch § 22 Nr. 2 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg - KlimaG BW - vom 07.02.2023). Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden (§ 2 Satz 2 EEG). In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 162/22, S. 176 f.) wird insoweit ausgeführt, dass staatliche Behörden dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern berücksichtigen müssten. Dies betreffe jede einzelne Anlage, insbesondere bei Windenergieanlagen an Land, weil hier die Ausbauziele derzeit wegen knapper Flächen nicht erreicht würden. Konkret sollten die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen unter anderem gegenüber dem Landschaftsbild, dem Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2025 - 14 S 125/25 - juris Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 27.11.2024 - 10 A 2281/23 - juris Rn. 38 und vom 31.10.2023 - 7 D 187/22.AK - juris Rn. 160; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 125; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.02.2023 - 5 K 171.22 - juris Ls. 10, Rn. 160; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.07.2023 - 3a A 52.23 - juris Rn. 52, 53; OVG Sachsen, Urteil vom 21.03.2024 - 1 C 2.24 - juris Rn. 100; Zorn in Theobald/Kühling, Energierecht, § 2 EEG Rn. 8; Schlacke/Wentzien/Römling, NVwZ 2022, 1577 ). Besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt sei, müsse dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägung Rechnung getragen werden. Öffentliche Interessen könnten in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt seien oder einen gleichwertigen Rang besäßen (Senatsbeschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 56; vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2022 - 22 A 488/20 - juris Rn. 57). Das so normierte Interesse trägt dem Klimaschutzziel des Art. 20a GG, dem Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels sowie dem Gemeinwohlziel der Sicherung der Stromversorgung Rechnung, weil mit dem dadurch CO2-emissionsfrei erzeugten Strom der Verbrauch fossiler Energieträger zur Stromgewinnung und in anderen Sektoren wie etwa Verkehr, Industrie und Gebäude und überdies die Abhängigkeit von Energieimporten verringert werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2025 - 14 S 125/25 - juris Rn. 37; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17 - juris Rn. 103 ff.). § 2 EEG kommt zwar ebenso wenig wie Art. 20a GG, § 13 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) oder § 22 KlimaBW ein absoluter Vorrang gegenüber anderen Belangen oder gesetzlichen Regelungen zu. Insbesondere bei Abwägungsentscheidungen ist aber die überragende Bedeutung erneuerbarer Energien als mitentscheidungserheblicher Gesichtspunkt in die Erwägungen einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.2024 - 7 B 9.24 - juris Rn. 8 und Rn. 36 ff.). Nach diesen Maßgaben hat der Beklagte zu Recht dem Ausbau der Windenergie Vorrang gegenüber dem Schutz des Landschaftsbilds eingeräumt. Der grundsätzliche Einwand des Klägers, § 2 EEG verstoße gegen Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie), greift bereits deshalb nicht, weil die Vogelschutzrichtlinie hier nicht einschlägig ist. Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen europäisches Umweltrecht, namentlich die Vogelschutzschutzrichtlinie nicht vor (vgl. ausführlich BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 127-131). Soweit der Kläger die Eignung und dabei namentlich die Windhöffigkeit des Standorts sowie die Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebs in Zweifel zieht, kann dahinstehen, ob und inwieweit dies im Rahmen einer Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG zu berücksichtigen ist (offengelassen im Senatsurteil vom 11.12.2023 - 10 S 1914/22 - juris Rn. 136 a. E.; grundlegend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2025 - 14 S 125/25 - juris Rn. 39 ff.). Denn auch insoweit ist der Vorrang der erneuerbaren Energien in der Abwägung gemäß § 2 EEG zu berücksichtigen und ist der Beklagte nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die genehmigten Anlagen einen Beitrag zu Klimaschutz und Energiewende leisten können. Anhaltspunkte für eine ganz offensichtliche Fehlplanung bestehen nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2025 - 14 S 125/25 - juris Rn. 39). Die zahlreichen Einwendungen des Klägers zielen im Wesentlichen darauf ab, dass für einen wirtschaftlichen Betrieb mindestens eine Windgeschwindigkeit von 6,5 m/s bzw. eine Windleistungsdichte von 310 W/m² erforderlich sei, diese Vorgaben hier deutlich unterschritten würden und die Anlagen nur 4.151 Haushalte anstatt der im Antrag auf Zielabweichung genannten 12.478 Haushalte mit Strom versorgen könnten. Dieser Einwand geht bereits deshalb fehl, weil er weder die Erforderlichkeit einer mittleren Windgeschwindigkeit von 6,5 m/s bzw. Windleistungsdichte von 310 W/m² plausibel begründet noch die Fehlerhaftigkeit des vom Beklagten in Übereinstimmung mit der landesweiten Praxis zugrunde gelegten Orientierungswerts von 215 W/m² dartut. Der Kläger verweist hinsichtlich der von ihm für erforderlich erachteten Mindest-Windgeschwindigkeit von 6,5 m/s zwar auf die im Auftrag des Bundesverbands WindEnergie e.V. erstellte Studie „Flächenpotenziale der Windenergie an Land 2022“ (https://www.wind-energie.de/fileadmin/redaktion/dokumente/publikationen-oeffentlich/themen/01-mensch-und-umwelt/02-planung/20220920_BWE_Flaechenpotentiale_Windenergie_an_ Land.pdf). Er gibt sie aber unvollständig wieder und misst diesem Wert zudem eine Ausschlusswirkung bei, die der Studie nicht zu entnehmen ist. Die Studie erklärt vielmehr ausdrücklich, dass ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen auch an Standorten möglich ist, an denen die tatsächliche mittlere Windgeschwindigkeit geringer als die angesetzten 6,5 m/s in 150 m Höhe ist (S. 19). Die mittlere Windgeschwindigkeit von 6,5 m/s ergibt sich der Studie zufolge überdies aus einer Auswertung des Anlagenbestands, wonach etwa 99 % der Bestands-Windenergieanlagen an Standorten mit einer Windgeschwindigkeit oberhalb von 6,5 m/s stehen. Insoweit stellt die Studie sodann klar, dass mit modernen Windenergieanlagen mittlerweile auch an vergleichsweise windschwachen Standorten nennenswerte Erträge erzielt werden, wenngleich bei höheren Stromgestehungskosten. Die Studie macht deutlich, dass sich die tatsächliche Wirtschaftlichkeit einer Windenergieanlage nicht pauschal beurteilen lässt, sondern für jedes Projekt standortspezifisch bewerten werden müsse und dabei die Windgeschwindigkeit als einzige Kenngröße nicht ausreiche. Der Kläger zeigt darüber hinaus nicht auf, dass der von der Genehmigungsbehörde entsprechend dem Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 27.05.2019 (Az.: 6-4583/342/121) genannte Orientierungswert von 215 W/m², ab dem ein Standort für die Windenergienutzung als ausreichend windhöffig angesehen wird und der je nach Standort einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 5,65 - 5,9 m/s in 160 m Höhe entspricht, fehlerhaft wäre. Auf seine weitere Rüge, diese Werte würden ausweislich des Windatlas an den Standorten der geplanten Windenergieanlagen deutlich unterschritten, kommt es nicht an. Denn auch die Genehmigungsbehörde ist davon ausgegangen, dass nach dem Windatlas Baden-Württemberg die mittlere gekappte Windleistungsdichte an den geplanten Standorten in 160 m über Grund bei 193 W/m², 206 W/m² und 210 W/m² liegt und daher der Orientierungswert von 215 W/m² nicht erreicht wird (vgl. S. 45 des Bescheids). Sie hat ihrer Einschätzung jedoch nachvollziehbar die von der Beigeladenen vorgelegte Windpotential- und Ertragsermittlung vom 20.02.2020, das Gutachten zur Standorteignung vom 28.02.2022 und den „Bericht Windleistungsdichte Wind & Site“ vom 18.10.2022 zugrunde gelegt, da diese im Vergleich zum Windatlas eine bessere, weil konkretere und genauere Grundlage bilden, was von der Stabsstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz beim Regierungspräsidium Stuttgart bestätigt wurde (vgl. deren Stellungnahmen vom 13.03.2023 und vom 17.05.2023 sowie die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.06.2023, S. 18). Der Bericht über die Windleistungsdichte stützt sich zunächst auf eine im Zeitraum von Juni 2014 bis Juni 2015 durchgeführte Windmessung mithilfe eines 100 m hohen Windmastes, der sich in ca. 1,5 km Entfernung südsüdöstlich der Windenergieanlage (am Heuberg 476 m) und damit in etwas geringerer Höhe als die Windenergieanlagen befand (vgl. Abbildung 1 des Berichts). Um die mittlere gekappte Windleistungsdichte in 160 m berechnen zu können, seien die Messdaten auf diese Höhe extrapoliert und dabei auch der Einfluss des Waldes auf das Windprofil berücksichtigt worden (S. 4 des Berichts). Da die Extrapolation von 100 m auf 160 m mit erhöhten Unsicherheiten behaftet sei, sei das Windprofil anhand einer in der Region durchgeführten Windmessungen mittels LiDAR bei einer Messhöhe bis zu 200 m verifiziert worden. Diesen schlüssigen Ausführungen hat der Kläger nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Soweit er vorbringt, der Bericht von 2022 habe bei einer Internetrecherche nicht gefunden und mangels Veröffentlichung daher nicht überprüft werden können, berücksichtigt er nicht, dass der Bericht als Teil der Verwaltungsakten Gegenstand der am 13.10.2023 gewährten Akteneinsicht war. Eine abweichende Einschätzung lässt sich schließlich nicht darauf stützen, dass der Kläger geltend macht, der Stromertrag werde im Hinblick auf die aus seiner Sicht erforderlichen weitergehenden Abschaltzeiten zusätzlich gemindert. Dies geht schon im Ansatz fehl, weil nur die in der Genehmigung verfügten Abschaltzeiten zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf den Erlass weitergehender Abschaltzeiten, da insbesondere den artenschutzrechtlichen Bestimmungen mit den in der Genehmigung angeordneten Schutzauflagen, wie ausgeführt, hinreichend Rechnung getragen wurde. e) Der Kläger dringt auch nicht mit seinen Einwänden gegen die mit der Genehmigung erteilte Befreiung von den Schutzvorschriften der Verordnung des Umweltministeriums über den Naturpark „Schwäbisch-Fränkischer-Wald“ vom 21.06.1993 (GBl. 1993, S. 517) - im Folgenden: Naturparkverordnung - durch (vgl. Ziff. I. 2.4 des Bescheids). Die Befreiung erfolgte auf Grund von § 6 der Naturparkverordnung i. V. m. § 54 Abs. 1 und 3 NatSchG und § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Danach kann auf Antrag u. a. von Schutzvorschriften einer Naturparkverordnung (vgl. hier Erlaubnisvorbehalt für die Errichtung baulicher Anlagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Naturparkverordnung) eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Gemessen daran hat das Landratsamt zutreffend auf den Ausbau erneuerbarer Energien, an dem gemäß § 2 Satz 1 EEG und § 22 Nr. 2 KlimaG BW ein überragendes öffentliches Interesse besteht, abgestellt. Das ausdrücklich normierte öffentliche Interesse an dem (auch) durch die genehmigte Anlage bewirkten Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energiequellen steht außer Frage. Es kann insbesondere nicht durch die vom Kläger angemeldeten Zweifel an einer ausreichenden Windhöffigkeit an den Vorhabenstandorten negiert werden. Die insoweit erhobenen Einwände tragen, wie ausgeführt, nicht. Voraussetzung für die Befreiung ist weiter das Vorliegen eines atypischen Falls, d. h., es müssen Besonderheiten vorliegen, die den betreffenden Fall von dem vom jeweiligen Normgeber zugrunde gelegten Regelfall unterscheiden (Senatsurteil vom 12.10.2022 - 10 S 2903/21 - juris Rn. 44). Die Befreiungslage liegt hier darin, dass zum Zeitpunkt des Normerlasses die Bedeutung der Windenergie an Land, insbesondere in Wäldern, und die gesetzgeberische Zielsetzung zum beschleunigten Ausbau der Windenergie als Teil der Klimaschutzstrategie von Bundes- und Landesgesetzgeber (auch unter dem Eindruck des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. - juris) in diesem Maße noch nicht vorhersehbar war. Die vorgenommene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Windenergieausbau und dem von der Naturparkverordnung verfolgten Ziel, den Wald als vorbildliche Erholungslandschaft zu entwickeln und zu pflegen (§ 3 der Naturparkverordnung), ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Eine Befreiung setzt eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall voraus, bei der zu prüfen ist, ob die Gründe des Allgemeinwohls so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzen (Senatsurteil vom 12.10.2022 - 10 S 2903/21 - juris Rn. 46). Der Ausbau regenerativer Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse (§ 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 1 EEG; § 22 Nr. 2 KlimaG BW) und stellt damit auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG dar. Gleichwohl genießt er nach der hier (noch) zugrunde zu legenden Gesetzeslage keinen generellen Vorrang. Er ist aber als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung einzustellen (§ 2 Satz 2 EEG „soll“). Die zwar knappe Abwägung des Landratsamts ist nicht zu beanstanden. Der insoweit erhobene Einwand des Klägers, § 2 EEG verstoße gegen Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie), greift nicht durch (siehe oben bei d)). f) Der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung standen auch bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht entgegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). aa) Bei der Errichtung und dem Betrieb der drei genehmigten Windenergieanlagen handelt es sich um ein der Nutzung der Windenergie dienendes privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Soweit der Kläger einwendet, der Standort sei mangels ausreichender Windhöffigkeit ungeeignet und es seien zudem aus artenschutzrechtlichen Gründen so weitgehende Abschaltzeiten erforderlich, dass die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfalle, ist dem nicht zu folgen. Es kann dahinstehen, ob sich der Kläger hierauf überhaupt berufen kann, denn der Beklagte ist zutreffend von der Privilegierung eine Windenergieanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausgegangen. Der Privilegierungstatbestand der Nr. 5 macht neben der Funktion, dass die Windenergieanlage der Erzeugung von elektrischem Strom durch Nutzung der Windenergie dient, keine weiteren Vorgaben. Dabei setzt die Nutzung der Windenergie objektiv lediglich voraus, dass die Anlage unter Ausnutzung von natürlichen Luftbewegungen betrieben wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2024 - 1 A 10247/23.OV - juris Rn. 21 m. w. N.; BayVGH, Beschlüsse vom 27.05.2015 - 22 ZB .630 - juris Rn. 11 und vom 27.08.2013 - 22 ZB 13.926 - juris Rn. 11). Eine bestimmte Wirtschaftlichkeit der Windenergieanlage und des sie betreibenden Unternehmens wird nicht verlangt (vgl. Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 393; Rieger in Schrödter, BauGB, § 35 Rn. 74). Ob die Anlage auch wirtschaftlich für den Betreiber einen „Nutzen“ hat, ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB („Nutzung“; nicht „Nutzen“) keine Voraussetzung einer Privilegierung (BayVGH, Beschlüsse vom 27.05.20 - 22 ZB 15.630 - juris Rn. 11 und vom 27.08.2013 - 22 ZB 13.926 - juris Rn. 11). Der Privilegierungstatbestand setzt daher lediglich voraus, dass der Standort objektiv nicht völlig ungeeignet ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.07.2013 - 22 B 12.1741 - juris Rn. 19; Beschlüsse vom 27.05.2015 - 22 ZB 15.630 - juris Rn. 10 und vom 27.08.2013 - 22 ZB 13.926 - juris Rn. 9). Die von dem Kläger bestrittene Wirtschaftlichkeit des Vorhabens liegt im Unternehmensrisiko der Beigeladenen und ist keine Voraussetzung einer Privilegierung. Für diese genügt, dass ein Vorhaben nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet ist, mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden; ein Rentabilitätsnachweis ist nicht erforderlich (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.10.2021 - 1 M 245/21 OVG - juris Rn. 44; BayVGH, Beschlüsse vom 27.05.2015 - 22 ZB 15.630 - juris Rn. 11 und vom 27.08.2013 - 22 ZB 13.926 - juris Rn. 9; vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 8 f. m. w. N., zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Gemessen daran sind die Standorte für die Nutzung der genehmigten Windenergieanlagen nicht (völlig) ungeeignet. Im Hinblick auf die Betriebszeiten handelt es sich bei den Einschränkungen durch die verfügten Abschaltzeiten zum Fledermausschutz um eine anteilig so kurze Dauer, dass dies nicht ausreicht, um ein Entfallen der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ernsthaft in Betracht zu ziehen. Mit seinem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen umfangreichere Abschaltzeiten aufzuerlegen, dringt der Kläger - wie aufgezeigt - nicht durch. Die darüber hinaus verfügten Abschaltzeiten zu Nachtzeiten aus Lärmschutzgründen gelten lediglich bis zum Nachweis der Einhaltung der Lärmwerte. Auch mit seinen Einwänden betreffend die Windhöffigkeit der Anlagen, die nur ein Kriterium für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Anlagen ist, dringt der Kläger - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nicht durch. Diese legen insbesondere nicht dar, dass die Standorte völlig ungeeignet wären. bb) Entgegen der Ansicht des Klägers spricht auch nichts dafür, dass das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten könnte (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege mit Blick auf das Landschaftsschutzgebiet kann nicht ausgegangen werden, weil die Vorhabengrundstücke nicht im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung liegen. Dem genehmigten Vorhaben steht auch keine verunstaltende Wirkung auf das Landschaftsbild als öffentlicher Belang entgegen. Eine solche kann nur ausnahmsweise bei einer groben ästhetischen Unangemessenheit der strittigen Anlage angenommen werden, die auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 - BauR 2002, 1052 und vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 4; Senatsurteil vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22- juris Rn. 55; Scheidler in Feldhaus, BImSchG, § 6 Rn. 44; Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 402). Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch Windenergieanlagen kann nur in Fällen angenommen werden, in denen in eine wegen ihrer Schönheit und Funktion ganz besonders schutzwürdige Umgebung in einer diese Schönheit und Funktion in mehr als unerheblichem Maße beeinträchtigenden Art und Weise eingegriffen wird oder es sich um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds genügen hierfür nicht (Senatsurteil vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22- juris Rn. 55; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1991 - 8 S 2110/90 - BauR 1992, 204 = juris Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2019 - 1 A 11532/18 - NuR 2019, 690 = juris Rn. 38). Eine solche verunstaltende Wirkung lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Hierfür genügt weder die Lage im Naturpark „Schwäbisch-Fränkischer Wald“ und in Nähe des Landschaftsschutzgebiets „Gebiet um Welzheim und Walkersbacher Tal“ noch der Umstand, dass Windenergieanlagen angesichts ihrer Größe aus ihrer Umgebung herausragen und - oftmals - weithin sichtbar sind (vgl. auch landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 54 ff., 74 ff.). Insoweit ist im vorliegenden Fall nicht zuletzt auch die Lage im Wald, der den unteren Teil der Anlagen optisch verdecken wird und die Beschränkung auf lediglich drei Anlagen zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22 - juris Rn. 55). Auch am vorgesehenen Standort in einer in signifikantem Umfang unter Landschaftsschutz gestellten Umgebung liegen außer ihrer Sichtbarkeit keine besonderen Umstände vor, welche die Errichtung der genehmigten Anlagen im Sinne einer optischen Unerträglichkeit für den Durchschnittsbetrachter als groben ästhetischen Missgriff erscheinen lassen könnten. Dies wird durch den Einwand des Klägers, die Windenergieanlagen lägen inmitten des Landschaftsschutzgebiets und sei die damit verbundene Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets sachlich und rechtlich nicht vertretbar, nicht in Frage gestellt, denn insoweit geht er von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die genehmigen Windenergieanlagen liegen außerhalb des Landschaftsschutzgebiets, weshalb schon deshalb der Verbotstatbestand des § 4 der Verordnung des Landratsamts über das Landschaftsschutzgebiet „Gebiete um Welzheim und Walkerbacher Tal“ nicht eingreift (vgl. im Übrigen auch § 26 Abs. 3 Satz 1 und 4 BNatSchG). cc) Es liegt auch eine Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht vor. Der Kläger verweist insoweit lediglich auf das Kulturdenkmal „Fünf Grenzsteine“. Diesen Umstand hat der Beklagte beachtet (vgl. Ziff. I. 3. und III. 8.) und dem unter Beteiligung der Denkmalschutzbehörde (vgl. Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde vom 22.08.2020) insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass die Grenzsteine vor Baubeginn von einem Vermessungsingenieur einzumessen, zu bergen und nach Bauphase wieder an demselben Punkt fachmännisch einzusetzen sind (Ziff. III. 8.3). Dass die Grenzsteine durch die genehmigten Windenergieanlagen dennoch beeinträchtigt werden, zeigt der Kläger nicht ansatzweise auf. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Übrigen stehen nach § 15 Abs. 4 DSchG in der seit dem 11.02.2023 geltenden Fassung der Errichtung von Windenergieanlagen denkmalfachliche Belange nicht entgegen, soweit die Windenergieanlagen nicht in der Umgebung eines in höchstem Maße raumwirksamen eingetragenen Kulturdenkmals errichtet, verändert oder beseitigt werden, und ist die Genehmigung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 DSchG regelmäßig zu erteilen (§ 15 Abs. 4 letzter Hs. DSchG). Jedenfalls davon ist im Hinblick auf die fünf Grenzsteine auszugehen. dd) Eine im Rahmen der Umweltverbandsklage rügefähige Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung von § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB. Entgegen dem Vortrag des Klägers liegen die Standorte der Anlagen nicht in einem Vorranggebiet für Windenergie (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ROG, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans für die Region Stuttgart vom 22.07.2009 beabsichtigte der Regionalverband zwar, u. a. im Bereich der Anlagenstandorte ein Vorranggebiet auszuweisen. Eine förmliche Beschlussfassung war im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung und ist bis heute aber nicht erfolgt. Die weitere Rüge des Klägers, das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzung eines regionalen Grünzugs, begründet schon deshalb keinen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, weil das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 16.06.2023, gegen den Rechtsbehelfe nicht eingelegt wurden, für das Vorhaben eine Zielabweichung ausgesprochen hat. Soweit der Kläger pauschal beanstandet, diese Entscheidung sei rechtswidrig, berücksichtigt er nicht, dass die auf Antrag des Landratsamts ergangene, raumordnungsrechtliche Zielabweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart, bei der es sich nicht um eine die genehmigte Anlage betreffende behördliche Zulassungsentscheidung, sondern um eine dieser vorgelagerte Entscheidung auf der (höheren) Planungsebene handelt, nicht an der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG teilhat (dazu ausführlich Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 52 ff.; a. A. in einem anders gelagerten Fall BVerwG, Beschluss vom 24.05.2023 - 4 BN 21.22 - juris Rn. 5; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 12 MS 97/21 - juris Rn. 25). g) Das Vorhaben verstößt nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, auf die sich der Kläger als Umwelt- und Naturschutzvereinigung berufen kann. aa) Eine anerkannte Umweltvereinigung kann sich zwar grundsätzlich auf die landesbauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Gewährleistung der Standsicherheit (§ 13 LBO) jedenfalls insoweit berufen, als bei etwaigen Verstößen hiergegen im Havariefall Beeinträchtigungen von umweltrechtlichen Schutzgütern wie des Bodens und des Grundwassers zu besorgen sind (Senatsbeschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 63). Mit seinen Rügen dringt er vorliegend jedoch nicht durch. Der Kläger beanstandet zunächst unter Wiedergabe einer Stelle aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan, es sei auffallend, dass der vorhandene Knollenmergel im Bereich der Windenergieanlagen, der zusätzliche Fundament-Betonmassen tief in den Waldboden erfordern werde, nicht erwähnt werde. Sofern mit diesem Vorbringen eine unzureichende Sachverhaltsermittlung bezogen auf die Standsicherheit geltend gemacht werden soll, geht dieser Einwand fehl. Denn er berücksichtigt schon nicht, dass der landschaftspflegerische Begleitplan durchaus das „Bodenmosaik aus Rutschmassen an Knollenmergel-Hängen“ als Bodentyp im Vorhabenbereich an verschiedenen Stellen (insb. S. 28 f., 32 ff., 69) sowie die „Trossingen-Formation (Knollenmergel)“ als hydrogeologische Einheit (insb. Abbildung 11) nennt. Auch das Landratsamt greift dies auf, indem es in der Begründung des Bescheids ausführt, der Vorhabenbereich liege im Bereich der „Kieselsandstein, Obere Bunte Mergel, Stubensandstein und Knollenmergel-Formation“ (S. 76) und die geplanten Anlagenstandorte lägen innerhalb der hydrogeologischen Einheit „Psilonotenton-Formation, Angulatensandstein und Arietenkalk“, teilweise an der Grenze zur Einheit „Trossingen-Formation (Knollenmergel)“ (S. 78 f.). Ungeachtet dessen vermag der Kläger mit seiner Rüge, mit der er der Sache nach die Standsicherheit der Anlagen in Frage stellt, die Rechtmäßigkeit der Genehmigung vom 03.08.2023 nicht in Frage zu stellen. Zutreffend weist er zwar darauf hin, dass im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ein Bodengutachten nicht vorlag. Es lag lediglich ein von der Beigeladenen beauftragtes Bodenschutzkonzept des Büro S. vom 22.03.2022 vor, dessen Vorgaben gemäß Ziffer III. 12.8 der Genehmigung zu beachten sind. Das Bodenschutzkonzept führt aus, dass das bodenkundliche Modell des Baugrunds aus punktuellen Aufschlüssen resultiere, es den Baugrund daher nicht exakt beschreiben könne, Abweichungen vor allem hinsichtlich der Schichtgrenzen zwischen den Erkundungspunkten möglich seien und eine bodenkundliche Überprüfung während der Erdarbeiten daher zwingend erforderlich sei. Dies zugrunde gelegt hat das Landratsamt aber in der Genehmigung nicht nur eine bodenkundliche Baubegleitung angeordnet (Ziff. III. 12.1 des Bescheids), sondern die Baufreigabe, die ausdrücklich nicht von der Genehmigung umfasst ist (Ziff. I. 2.1 des Bescheids), unter anderem davon abhängig gemacht, dass die bautechnische Prüfbestätigung vom Prüfstatiker vorgelegt sowie eine vor Baubeginn durchgeführte Baugrunderkundung nachgewiesen wird (Ziff. III. 5.3 des Bescheids). Der Beklagte hat die Standsicherheit mithin dadurch sichergestellt, dass zumindest die Erteilung des Baufreigabescheins an eine vollständige Prüfung der Standsicherheit geknüpft ist (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2018 - 8 S 2440/18 - juris Rn. 12; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.04.2024 - 1 M 163/22 OVG - juris Rn. 29). Die Standsicherheit ist damit nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Genehmigung, sondern dem nachgelagerter Verfahren überantwortet worden, so dass die dahingehende Rüge des Klägers vorliegend nicht beachtlich ist. Darin liegt aus Sicht des Senats auch keine unzulässige Verlagerung der Prüfung der Standsicherheit ins nachgelagerte Verfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2018 - 8 S 2440/18 - juris Rn. 9, zum Baugenehmigungsverfahren). Dieses Vorgehen entspricht vielmehr der gängigen und zulässigen Praxis, dass vor Genehmigungserteilung noch keine abschließende Klärung der Standsicherheit zu erfolgen hat und die Standsicherheit erst nach Genehmigungserteilung, aber vor Erteilung des Baufreigabescheins nachgewiesen wird (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 17 LBOVVO). Diese für das Baugenehmigungsverfahren entwickelte Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2018 - 8 S 2440/18 - juris Rn. 8 ff.) lässt sich auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren übertragen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2024 - 22 D 227/23.AK - juris Rn. 117; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.04.2024 - 1 M 163/22 OVG - juris Rn. 29). Eine Rechtsschutzlücke besteht durch das gestuftes Verfahren nicht, denn gegebenenfalls kann um Rechtsschutz gegen die Erteilung des Baufreigabescheins (§ 59 Abs. 1 LBO) oder die Entscheidung der Behörde nach § 15 Abs. 2 BImSchG bzw. § 16 Abs. 3 BImSchG nachgesucht werden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 07.02.2023 - 22 B 21.2417 - juris Rn. 44 m. w. N., zur Klagebefugnis einer Umweltvereinigung gegen eine Freistellungserklärung; Jarass, BImSchG, § 15 Rn. 42, § 16 Rn. 71 und Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 15 Rn. 140, § 16 BImSchG Rn. 203 ff., jeweils zur Klagemöglichkeit einer Umweltvereinigung gegen eine Freistellungserklärung oder Änderungsgenehmigung). Ist die Standsicherheit nicht von der Feststellungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasst, kann auch das von der Beigeladenen mittlerweile vorgelegte Baugrundgutachten vom 30.08.2024 nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung berühren. Davon zu unterscheiden ist die in einem gesonderten Verfahren zu klärende Frage, ob es für die vom Baugrundgutachten der Z. GmbH & Co. KG für erforderlich gehaltene tiefgründige Bodenverbesserung in Form von bis zu 8 m tiefen Rüttelstopfsäulen bei der WEA 2 einer bloßen Änderungsanzeige im Sinne von § 15 BImSchG - wie die Beigeladene meint - oder einer Änderungsgenehmigung im Sinne von § 16 BImSchG - wie das Landratsamt meint - bedarf. bb) Die ebenfalls erhobene Rüge eines unzureichenden Brandschutzes betrifft den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG), weil sich die Auswirkungen eines Brandes auf den die Anlagenstandorte umgebenden Wald bezieht (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 137 und vom 11.10.2017 - 9 A 14.16 - juris Rn. 25 ff., zur Rügebefugnis von Umweltvereinigungen bezogen auf sicherheitsrechtliche Vorschriften, deren Verletzung Umweltgefährdungen hervorruft; Senatsbeschluss vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - juris Rn. 110 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2023 - 5 S 1972.21 - juris Rn. 45, dort offengelassen; BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 64, 179 ff.). Es ist jedoch nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgetragen, dass das Brandschutzkonzept und die in dem angegriffenen Bescheid verfügten Nebenbestimmungen zum Brandschutz unzureichend sein könnten. Der Einwand des Klägers, im Brandschutzkonzept sei die Verwendung von Kohlefasern nicht berücksichtigt, geht schon deshalb fehl, weil unter Punkt 3.1.1 des Brandschutzgutachtens vom 10.12.2019 ausdrücklich festgehalten ist, dass die Rotorblätter aus Kohle- und Glasfaser bestehen, und dies damit diese Beschaffenheit dem Brandschutzkonzept zugrunde gelegt wurde. Soweit der Kläger Gefahren anführt, die von brennenden Teilen der Anlage ausgehen, die herumgeschleudert würden, sind diese Bedenken nicht völlig von der Hand zu weisen. Allerdings werden die damit einhergehenden Gefahren durch die brandschutztechnischen Nebenbestimmungen, insbesondere der Verpflichtung zur Einrichtung einer Rauch- und Wärmeerkennungseinrichtung (Brandmeldesystem), die auf eine ständig besetzte Stelle der Beigeladenen aufzuschalten ist (Ziff. III. 6.5), zum Einbau einer Feuerlöschanlage (Ziff. III. 6.4) und zur Erstellung eines Feuerplans nach DIN 14095 (Ziff. III. 6.6), minimiert. Die Stabsstelle Brand- und Katastrophenschutz des Landratsamts hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 02.06.2022 ausgeführt, dass bei einem Brand die Turbine durch das Brandmeldesystem in der Anlage frühzeitig abgeschaltet werde, so dass mangels Rotationsbewegung ein „Herumschleudern“ von Teilen der Windenergieanlage verhindert werde. Ferner werde durch die eingebaute automatische Feuerlöschanlage die Ausbreitung eines Entstehungsbrands innerhalb der Gondel verhindert. Auch sei eine frühzeitige Alarmierung der Einsatzkräfte noch in der Brandentstehungsphase gewährleistet. Diesen schlüssigen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er geltend macht, die Frage der Löschwasserentnahme sei hinsichtlich des Waldstandorts nicht hinreichend geklärt, weshalb mit Funkenflug bzw. abfliegenden Rotorblättern zu rechnen sei, hat die Stabsstelle Brandschutz und Katastrophenschutz in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt, dass die erforderliche Menge an Löschwasser für die Windenergieanlagen bereitsteht. Es hat unter Verweis auf das Merkblatt Windenergieanlagen des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport aus dem Jahr 2020, wonach für Windenergieanlagen in Waldgebieten innerhalb der ersten 30 Minuten 12.000 Liter Löschwasser und danach 8.000 Liter/Minute erforderlich sind, erläutert, dass diese Anforderungen hier erfüllt seien. Insbesondere verfügten die Feuerwehren aus vier umliegenden Gemeinden (Welzheim, Plüderhausen, Urbach, Afdorf) insgesamt über 16.400 Liter Löschwasser innerhalb der Löschfahrzeuge. Zusätzlich könne Wasser mit sogenannten Abrollbehältern an die Einsatzstelle gebracht werden, wobei der nächstgelegene Abrollbehälter aus Weinstadt 9.000 Liter Wasser fasse. Mit diesen schlüssigen Darlegungen setzt sich der Kläger nicht auseinander und ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass diese Löschwasserversorgung zur Bekämpfung eines Brandes der Windenergieanlagen nicht ausreichen würde. h) Einen Verstoß gegen die denkmalschutzrechtlichen Vorgaben des § 15 DSchG (i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) vermag der Senat im Hinblick auf das Kulturdenkmal „Fünf Grenzsteine“ nicht festzustellen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger diese Rüge überhaupt erhoben bzw. substantiiert vorgebracht hat (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 14; Beschluss vom 14.06.2023 - 10 B 3.23 - juris Rn. 5 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2024 - 3 S 2988/21 - juris Rn. 55). Denn eine Beeinträchtigung dieses Kulturdenkmals ist aufgrund der angeordneten Nebenbestimmungen zum Schutz der Grenzsteine (Ziff. III. 8.3), wie oben ausgeführt, ausgeschlossen (vgl. Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde vom 22.08.2020). Im Übrigen gilt, wie ebenfalls bereits ausgeführt, jedenfalls die Sonderregelung des § 15 Abs. 4 DSchG. i) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist ferner nicht deswegen rechtswidrig, weil die wasserrechtlichen Anforderungen insbesondere des Grundwasserschutzes nicht eingehalten werden (i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Das fristgemäß mit dem am 02.11.2023 eingegangenen Klagebegründungsschriftsatz vom 29.10.2023 erfolgte Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in einer Inbezugnahme der Ausführungen zum Grundwasserschutz im landschaftspflegerischen Begleitplan, dem Hinweis auf die (vermeintliche) Lage der Anlagenstandorte innerhalb der Wasserschutzgebiete „Kuderklingenquellen I + II“ (WEA 3) und „Köshofquelle“ (WEA 1), der Beeinträchtigung des Quellwassers durch die Anlagen sowie der Benennung der in den Anlagen zum Einsatz kommenden wassergefährdenden Betriebsstoffe einschließlich der Gefahren bei einer Havarie für das Grund- und Trinkwasser, den Quellbereich des Litzelbachs sowie den Walkersbach. Diese auf den (Grund-)Wasserschutz bezogenen Ausführungen überzeugen nicht. Der Kläger nimmt bereits nicht hinreichend in den Blick, dass die Standorte der Windenergieanlagen zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen. Für die Kuderklingenquellen der Gemeinde Urbach wurde mit Rechtverordnung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 20.02.1979 (Az. 4221-662.21) ein Wasserschutzgebiet festgesetzt, welches bis heute besteht. Dieses Wasserschutzgebiet schließt sich am nächstgelegenen Punkt (WEA 3) mit einer Entfernung von mehr als 500 m südwestlich an das Gebiet der genehmigten Windenergieanlagen an, wobei die Kuderklingenquellen nach Aussage des Gutachters Z. in der mündlichen Verhandlung etwa 100 Höhenmeter tiefer als die nächstgelegene WEA 3 liegen (vgl. auch hydrogeologischer Bericht des Büros S. vom 01.06.2022, S. 7, wonach die Wasserfassungen sogar rund 130 Höhenmeter tiefer liegen). Für die Köshofquelle der Gemeinde Urbach wurde mit Rechtverordnung des Landratsamts vom 22.10.1968 (WSG-Nr. 119131) ebenfalls ein Wasserschutzgebiet festgesetzt, welches bis heute besteht. Dieses Wasserschutzgebiet schließt sich am nächstgelegenen Punkt (WEA 1) mit einer Entfernung von etwa 400 m westlich an das Gebiet der genehmigten Windenergieanlagen an. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers sind im Gegensatz zu solchen zu seinen Gunsten nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2022 - 7 B 15.21 - juris Rn. 12 und Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 43). Rechtlich unerheblich ist deswegen, ob die genehmigten Anlagen in Zukunft möglicherweise in der Schutzzone eines neu abgegrenzten Wasserschutzgebietes liegen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.2022 - 10 S 1312/22 - juris Rn. 51; vgl. aber BVerwG, Urteil vom 12.03.2001 - 4 C 5.00 - juris Rn. 27, zum Entwurf einer Wasserschutzgebietsverordnung als mögliches Indiz für einen Gefährdungstatbestand im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BauGB). Ungeachtet dessen haben der von der Beigeladenen vorgelegte hydrogeologische Bericht vom 01.06.2022 und das Landratsamt bei der Genehmigungserteilung in den Blick genommen, dass sich beide Schutzgebiete in Überarbeitung befinden und fachtechnisch neu abgegrenzt wurden (S. 78 des Bescheids; landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 34 ff., 71; S. 6 des hydrogeologischen Berichts; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2001 - 4 C 5.00 - juris Rn. 27). Grundlage für die Neuabgrenzung der Schutzzonen bilden zwei hydrogeologische Gutachten des Geologischen Landesamts vom 16.01.1990 (u. a. bezüglich Köshofquelle) und vom 04.09.1995 (bezüglich Kuderklingenquellen). Nach diesen fachtechnischen Abgrenzungen wird der Anlagestandort WEA 3 an der nordöstlichen Grenze der Schutzzone III des zukünftigen Wasserschutzgebiets liegen (vgl. Bescheid, S. 78; landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 35; hydrogeologischer Bericht, S. 6). Auch die Grenze des fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebiets (u. a. bezüglich Kuderklingenquellen) befindet sich nur noch rund 87 m nördlich des Standorts der WEA 1, wobei der Standort mit dem Mastfuß knapp außerhalb der Schutzzone liegt (vgl. Bescheid, S. 78; landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 35; hydrogeologischer Bericht, S. 6). Inhaltlich haben der Vertreter des Fachbereichs Wasser des Landratsamts und die Gutachter Z. und L. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar begründet, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Baumaßnahme sowie im Havariefall auszuschließen ist (vgl. auch hydrogeologisches Gutachten, S. 7 ff. und Baugrundgutachten bezüglich WEA 1 vom 30.08.2024, S. 27 f. sowie Baugrundgrundgutachten bezüglich WEA 2 und 3 jeweils vom 30.08.2024, S. 30). Insoweit haben sie insbesondere auf die Entfernung der Anlagen von den Quellen, die Hangneigung sowie die sehr hohe Überdeckung des Grundwasserleiters vor allem mit dem gering durchlässigen Knollenmergel abgestellt. Dagegen hat der Kläger keine substantiierten Einwände erhoben. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 30.08.2024 und damit nach Ablauf der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG geltend macht, dass Befreiungen nach § 52 Abs. 1 WHG angesichts der Verbotstatbestände - sowohl für die Standorte der Windenergieanlagen als auch für die Zuwegung - erforderlich seien und dass nach wie vor keine ausreichenden Untersuchungen zum Wasserschutz vorlägen, ist er mit diesen Rügen nach § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert. Denn dieses Vorbringen geht über die bloße Konkretisierung seines bisherigen Vorbringens hinaus. Unabhängig davon überzeugen die Einwände inhaltlich nicht. Da die Windenergieanlagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht im Geltungsbereich der Wasserschutzgebiete liegen, bedurfte es keiner Befreiung. Daher geht auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 04.07.2024 (- 22 A 23.40049 - juris) fehl, denn anders als hier ging es dort um die Rechtmäßigkeit einer erteilten Befreiung von einer Wasserschutzgebietsverordnung. Im Übrigen berücksichtigt der Kläger nicht die Besonderheiten des dortigen Sachverhalts, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind (siehe insbesondere Rn. 99 f.: Lage der Windenergieanlagen im zentralen Anstrombereich mehrerer Grundwasserbrunnen; sehr geringe bis geringe Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung; Bereiche mit relativ geringen Sickerzeiten von wenigen Tagen; hohe Vulnerabilität der Standorte). Dort wurde unter anderem die (sehr) geringe Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung hervorgehoben, während hier übereinstimmend und vom Kläger nicht bestritten von einer (sehr) hohen Überdeckung ausgegangen wird. Mit seinem fristgemäß erhobenen Vorbringen zu den Gefahren für das Grundwasser sowie für den Walkersbach und den Litzelbach im Falle einer Havarie zeigt der Kläger nicht auf, dass diesen Gefahren in der Genehmigung unzureichend begegnet worden wäre. Er setzt sich mit den Ausführungen im Bescheid (S. 79 f., 98) nicht substantiiert auseinander und berücksichtigt weder die in Ziffer III. 14.1 aufgenommene Verpflichtung der Beigeladenen zur Beachtung der Maßgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen (AwSV) noch das hydrologische Gutachten. Die Verordnung enthält neben allgemeinen Regeln zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen spezielle Bestimmungen zu Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten (§ 49 AwSV) und mit besonderen Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung (§ 34 AwSV). So kann nach § 34 Abs. 1 AwSV nur unter den in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen von einer Rückhaltung abgesehen werden (v. a. Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit einer ständig besetzten Betriebsstelle oder Messwarte oder durch regelmäßige Kontrollgänge sowie Aufstellung von Alarm- und Maßnahmeplänen). Auch das hydrogeologische Gutachten (S. 9) geht davon aus, dass Umweltgefährdungen durch mögliche Leckagen und Austritte von Betriebsstoffen durch technische Vorkehrungen wie Auffangwannen und Abscheider verhindert würden. Der Vertreter des Fachbereichs Wasser des Landratsamts und die Gutachter Z. und L. haben in der mündlichen Verhandlung schlüssig erläutert, dass auch für den Schadensfall eine Beeinträchtigung insbesondere des Grundwassers hinreichend ausgeschlossen werden kann. Dass diese Einschätzung fehlerhaft wäre, zeigt der Kläger nicht auf. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Soweit der Kläger schließlich die in Ziffer III. 11. der Genehmigung aufgenommenen Nebenbestimmungen bezüglich der Quelle des Köshofs als ungenügend beanstandet, ist fraglich, ob dies ein für den Kläger rügbarer Belang ist. Denn es handelt sich hierbei nicht um die Köshofquelle, die Teil des seit 1979 festgesetzten Wasserschutzgebiets ist, sondern um eine etwa 205 m westlich der WEA 2 befindliche Quelle, die dem Köshof als Wasserversorgung dient. Ungeachtet dessen ist das pauschale Vorbringen des Klägers nicht geeignet, die Genehmigung durchgreifend in Frage zu stellen. Der Kläger setzt sich weder mit den Ausführungen im Bescheid (insbesondere S. 78 ff., 98) noch mit dem hydrogeologischen Gutachten auseinander. Die von der Beigeladenen vorgelegten Bodengrundgutachten vom 30.08.2024 sehen die Quelle für den Köshof ebenfalls als nicht gefährdet durch die Windenergieanlagen an (S. 27 bzw. S. 30). Dagegen hat der Kläger nichts erinnert. Abgesehen davon hat die Beigeladene sich im gerichtlichen Vergleich vom 18.09.2024 (10 S 1473/23) verpflichtet, einen Anschluss des Köshofs an die öffentliche Wasserversorgung herzustellen. Dies ist als nachträglich zugunsten der Beigeladenen eingetretener Belang bei der Überprüfung der Genehmigung im Gegensatz zu solchen zu ihren Lasten zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2024 - 14 S 219/23 - juris Rn. 93). j) Der Kläger dringt nicht mit seinen Rügen gegen die gemäß § 13 Satz 1 BImSchG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einkonzentrierten befristete und dauerhafte Waldumwandlungsgenehmigungen durch (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.12.2019 - 10 S 566/19 - und - 10 S 823/19 - jeweils nach juris, zur Geltung der Konzentrationswirkung). aa) Rechtsgrundlage für diese Genehmigungen, die angesichts der Lage der geplanten Windenergieanlagen im Wald erforderlich sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.12.2019 - 10 S 566/19 - und - 10 S 823/19 - juris), sind § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 1 LWaldG. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG sind bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist (Satz 2). Nach § 11 Abs. 1 LWaldG kann die höhere Forstbehörde die Beseitigung des Baumbestandes oder eine anderweitige Nutzung der Waldfläche befristet genehmigen, wenn ein öffentliches Interesse oder ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers an einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Fläche besteht (Nr. 1), andere öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 2 der vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Waldfläche nicht entgegenstehen (Nr. 2) und sichergestellt wird, dass die Waldfläche bis zum Ablauf einer von der höheren Forstbehörde zu bestimmenden Frist nach den in Absatz 2 bezeichneten Plänen ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird (Nr. 3). bb) Gemessen daran sind die dauerhafte Waldumwandlungsgenehmigung für ca. 1,95 ha Wald für die Fundamente, Kranstellflächen, Kranausleger und für Reparaturarbeiten (Ziff. I. 2.2) sowie die befristete Waldumwandlungsgenehmigung für ca. 1,72 ha Wald für Bauhilfsflächen für die Zeit des Baus (Ziff. I. 2.3) nicht zu beanstanden. Die Genehmigungsbehörde hat in Abstimmung mit der höheren Forstbehörde zahlreiche Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen (Ziff. III. 15), die die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen. Der Kläger macht hiergegen geltend, durch den Bau der Windenergieanlagen werde in die Struktur des Waldes und dessen Geschlossenheit nachhaltig eingegriffen. Der Wald werde durch die großen Stellflächen innerhalb des Waldes und die massiv notwendigen Rodungen zur Herstellung der Zuwegungen zerschnitten und auf Dauer geschädigt. Es werde eine Angriffsfläche für Stürme und Orkane geschaffen. Dem Waldschutz gebühre gerade in Zeiten des Klimawandels besondere Bedeutung. Die Waldumwandlung sei mit dem konkreten Waldschutz nicht vereinbar, da insbesondere die Anlagen im Bereich des regionalen Grünzugs lägen und die Zielabweichung rechtswidrig erfolgt sei. Mit diesem Vorbringen wird die Rechtmäßigkeit der dauerhaften sowie der befristeten Waldumwandlungsgenehmigung indes nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Genehmigungsbehörde hat die Auswirkungen der genehmigten Umwandlungen auf den Wald in den Blick genommen und zudem in Abstimmung mit der höheren Forstbehörde umfangreiche forstrechtliche Ausgleichs- und Wiederbewaldungsmaßnahmen verfügt (v. a. Ziff. III. 15.8 und 15.11). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Belange, die einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2024 - 5 S 1701/23 - juris Rn. 17 m. w. N.), zu beanstanden wäre. Die höhere Forstbehörde sowie das Landratsamt haben zu Recht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die langfristige Versorgung mit erneuerbaren Energien, der das Vorhaben diene, auch im öffentlichen Interesse liege, die Durchschnittsgröße der dauerhaft wegfallenden Flächen von ca. 1,22 ha je Standort als vergleichsweise kleinflächig einzustufen sei und die betroffenen Gemeinden zudem überdurchschnittlich bewaldete Gebiete aufwiesen (vgl. Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg - Forstdirektion vom 09.02.2023, S. 12; Bescheid, S. 66). Die Interessen der Beigeladenen sowie der Allgemeinheit an der Energiegewinnung durch erneuerbare Energien wurden in der Gesamtabwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Waldflächen aus rein forstlicher Sicht überzeugend als vorrangig eingestuft (Bescheid, S. 40). Überdies wurde der Beigeladenen in Ziffer III. 15.8 der Genehmigung - entsprechend dem ermittelten forstrechtlichen Ausgleichsflächenbedarf von 2,41 ha bei einem Ausgleichsfaktor 1,23 (vgl. Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg - Forstdirektion vom 09.02.2023, S. 7) - eine Neuaufforstung im Umfang von 2,41 ha auf von mit der höheren Forstbehörde abgestimmten und konkret bezeichneten Flächen aufgegeben (vgl. Bescheid, S. 64, 66). Nach der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg - Forstdirektion vom 09.02.2023 (S. 10) sind die Ausgleichsmaßnahmen geeignet, um die mit der Waldinanspruchnahme verbundene Beeinträchtigung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes vollständig auszugleichen. Dem setzt der Kläger nichts Substantiiertes entgegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das Vorhaben, wie der Kläger meint, eine Angriffsfläche für Stürme und Orkane geschaffen würde. Die Standorte liegen vielmehr in einem - wie der Kläger selbst vorträgt - zusammenhängenden Waldgebiet. Hinsichtlich der befristet umgewandelten Waldflächen wird die Beigeladene in Ziffer III. 15.11 verpflichtet, diese unmittelbar nach Abschluss der Baumaßnahmen ordnungsgemäß forstrechtlich zu rekultivieren (siehe auch Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg - Forstdirektion vom 09.02.2023). Soweit der Kläger weiter rügt, durch massiv notwendige Rodungen zur Herstellung der Zuwegungen werde in die Geschlossenheit des Waldes eingegriffen, berücksichtigt er nicht, dass die Waldumwandlungsgenehmigung für die Zuwegung des Vorhabengrundstücks nicht an der Konzentrationswirkung teilnimmt (vgl. Senatsurteil vom 12.10.2022 - 10 S 2093/21 - juris Rn. 38; Senatsbeschluss vom 17.12.2019 - 10 S 566/19 - juris Rn. 20; siehe auch Ziff. III. 15.1 sowie S. 34 f. des Bescheids). Mit dem weiteren Einwand des Klägers, das Vorhaben verstoße gegen die Ziele der Raumordnung insbesondere im Hinblick auf die Lage der Vorhabenstandorte im regionalen Grünzug, macht er der Sache nach einen Versagungsgrund im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 LWaldG geltend. Mit Bescheid vom 16.06.2023 hat das Regierungspräsidium Stuttgart jedoch, wie ausgeführt, eine Abweichung von dem Plansatz 3.1.1. (Z) - Regionale Grünzüge - des Regionalplans für die Region Stuttgart vom 22.07.2009 zugelassen. Ein Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung oder Landesplanung liegt daher im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht vor. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. C. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 28. April 2025 Der Streitwert des Klageverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in u. a. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, unter § 163 VwGO) auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Senatsurteile vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22 - juris Rn. 93 und vom 15.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 94; Senatsbeschluss vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - juris Rn. 123; BayVGH, Urteil vom 04.07.2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 198 f.; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 184, 15.000,-- EUR je Windenergieanlage). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klage richtet sich gegen eine der Beigeladenen vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (Windpark Welzheim/Plüderhausen). Bei dem Kläger handelt es sich um eine vom Umweltbundesamt am 29.01.2019 gemäß § 3 UmwRG mit bundesweiter Geltung anerkannte Umweltvereinigung. Sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich besteht unter anderem im Naturschutz und der Landschaftspflege, insbesondere im Schutz von Vielfalt, Eigenart, Schönheit und des Erholungswerts von Natur und Landschaft, in der Bewahrung von Naturlandschaften und historisch gewachsenen Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, im Schutz von Landschaften und deren Ästhetik sowie im Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten. Am 04.10.2021 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) - der WEA 1, Typ Vestas V150-4.2 mit einer Nabenhöhe von 166 m, einem Rotordurchmesser von 150 m, einer Gesamthöhe von 241 m und einer Nennleistung von 4,2 MW auf den Grundstücken Flst. Nrn. xx und xx der Gemarkung Welzheim, sowie der WEA 2 und 3, Typ Vestas V162-5.6 mit einer Nabenhöhe von 166 m, einem Rotordurchmesser von 162 m, einer Gesamthöhe von 247 m und einer Nennleistung von 5,6 MW auf den Grundstücken Flst. Nrn. xx (WEA 2) bzw. xx, xx, xx und xx (WEA 3) der Gemarkung Plüderhausen. Zugleich beantragte sie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 UVPG. Das Landratsamt gab dem am 27.04.2021 statt und erklärte eine standortbezogene Vorprüfung für nicht erforderlich. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde durchgeführt. Die Vorhabengrundstücke befinden sich in einem Bereich, für den der Regionalplan für die Region Stuttgart vom 22.07.2009 einen regionalen Grünzug festsetzt (Plansatz 3.1.1 (Z)). Im Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans, in dem das Vorhabengebiet als Vorranggebiet für Windenergieanlagen ausgewiesen werden soll und in dem am 02.02.2024 die Offenlage des Planentwurfs stattgefunden hat, liegt ein endgültiger Beschluss nicht vor. Auf Antrag des Landratsamts ließ das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 16.06.2023, gegen den Rechtsbehelfe nicht eingelegt wurden, für das Vorhaben eine Abweichung von der Festsetzung eines regionalen Grünzug zu. Die sofortige Vollziehung der Zielabweichung wurde angeordnet. Der Standort der WEA 1 liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Welzheim-Kaisersbach und die Standorte der WEA 2 und 3 befinden sich im Plangebiet des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands Plüderhausen-Urbach. Die Flächen sind in den genannten Plänen als „Vorhabenbereich Wald“ bzw. „forstwirtschaftliche Fläche“ ausgewiesen. Die Vorhabengrundstücke liegen sämtlich im Naturpark „Schwäbisch-Fränkischer Wald“, festgesetzt durch Naturparkverordnung vom 21.06.1993. Alle Vorhabenstandorte grenzen an das Landschaftsschutzgebiet „Gebiete um Welzheim und Walkersbacher Tal“ an, liegen jedoch nicht im Geltungsbereich seiner Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG erfolgte am 10.02.2022 im amtlichen Bekanntmachungsorgan des Landratsamts Rems-Murr-Kreis, dem UVP-Portal der Länder sowie in der Welzheimer Zeitung und in der Schorndorfer Zeitung. Mit Schreiben vom 07.02.2022 wurden die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, beteiligt und Leitungsträger, Verbände und anerkannte Umweltvereinigungen über das Vorhaben informiert. Die Antragsunterlagen lagen im Zeitraum vom 17.02.2022 bis zum 16.03.2022 im Landratsamt Rems-Murr-Kreis und in den Gemeindeverwaltungen der Standortgemeinden aus; gleichzeitig wurden die Unterlagen auf dem UVP-Portal der Länder veröffentlicht. Einwendungen konnten vom 17.02.2022 bis zum 19.04.2022 erhoben werden. Der Kläger gab keine Stellungnahme ab. Die eingegangenen Stellungnahmen wurde am 06.07.2022 im Rahmen eines Erörterungstermins mit den Einwendern erörtert. Mit Bescheid vom 03.08.2023, der am 15.08.2023 öffentlich bekannt gemacht wurde, erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Baugenehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen - ohne Baufreigabe - (Ziff. I. 2.1), die Genehmigung zur dauerhaften Umwandlung einer ca. 1,95 ha großen Waldfläche (Ziff. I. 2.2) und zur befristeten Umwandlung von ca. 1,72 ha Wald (Ziff. I. 2.3), die Befreiung von den Schutzvorschriften der Naturparkverordnung „Schwäbisch-Fränkischer Wald“ (Ziff. I. 2.4) sowie die Zulassung des Eingriffs in Natur und Landschaft für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen (Ziff. I. 2.5) ein. Dem Genehmigungsbescheid sind unter Ziffer III. (i. V. m. Ziff. I. 7.) umfangreiche Nebenbestimmungen beigefügt. Diese beinhalten unter anderem die Festsetzung von Grenzwerten zum Lärmschutz und zu deren Überwachung einschließlich Ausschaltregelung während der Nachtzeit bis zur Typvermessung (Ziff. III. 2., S. 8 ff.), zu den Bedingungen für die Baufreigabe (Ziff. III. 5.3, S. 17), zum Brandschutz (Ziff. III. 6., S. 17 ff.), zum Denkmalschutz (Ziff. III. 8., S. 18), zum Naturschutz, insbesondere mit Bestimmungen zur Ersatzzahlung in Höhe von 262.603,-- EUR, zu Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie über ein „Gondelmonitoring und pauschale Abschaltzeiten für Fledermäuse“ (Ziff. III. 10., S. 22 ff.), zum Grundwasser- und Bodenschutz (Ziff. III. 11. und 12., S. 26 ff.) sowie zu forstrechtlichen Ausgleichs- und Rekultivierungsmaßnahmen (Ziff. III. 15., S. 29 ff.). In der Bescheidbegründung heißt es unter anderem, dass die Befreiung von den Vorschriften der Naturparkverordnung auf die Erzeugung erneuerbarer Energien als überwiegendes öffentliches Interesse (§ 2 EEG) gestützt werde und die Ersatzzahlung wegen der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds, die mit der Errichtung der Windenergieanlagen einhergehe, erforderlich sei. Mit der Nennleistung von 15,4 MW trage das Vorhaben zum Erreichen der Klimaschutzziele bei. Insgesamt seien elf Fledermausarten, die Arten Haselmaus und Zauneidechse sowie windkraftempfindliche Groß- und Greifvögel (Baumfalke, Graureiher, Rotmilan, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard und Wiesenweihe) einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen worden. Entsprechend der Umweltverträglichkeitsprüfung seien als artenschutzrechtlich begründete Vermeidungsmaßnahme eine Bauzeitregelung (Maßnahme V1), eine Betriebszeitenkorrektur mit Gondelmonitoring (Maßnahme V2), eine Vergrämung von Individuen der Zauneidechse aus dem Baufeld sowie die Anlage eines Reptilienzauns (Maßnahme V3) und zur Vermeidung einer Lockwirkung des Rotmilans ein Einsäen von Hochstauden im Mastfußbereich der WEA 1 (Maßnahme V4) vorgesehen. Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) seien künstliche Habitatelemente durch Anbringung von Fledermauskästen, Haselmauskästen und Aufwertung von Waldbeständen hinsichtlich des Waldlaubsängers zu schaffen. Die Ausgleichsmaßnahmen seien aufgrund der engen räumlichen Beziehung und vor allem des zeitlichen Zusammenhangs wirksam, um die ökologische Funktionalität bezogen auf die lokale Population durchgehend zu wahren. Ein betriebsbedingtes, signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan habe auf Basis der Raumnutzungsanalyse mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Es seien daher grundsätzlich keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Um eine etwaige Lockwirkung durch die baubedingte Auflichtung aber zu vermeiden, seien temporär beanspruchte Flächen nach Abschluss der Baumaßnahme mit Hochstauden einzusäen und im dreijährigen Turnus zu mulchen. Mit Vorlage der Baugrundgutachten vom 30.08.2024 für die drei Windenergieanlagen zeigte die Beigeladene unter dem 04.09.2024 eine Änderung bezogen auf tiefgründige Bodenverbesserung mit Rüttelstopfsäulen bei der WEA 2 an. Bereits am 06.09.2023 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Außerdem hat die Beigeladene am 31.08.2023 selbst Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung bzw. Abänderung einzelner Bestimmungen zum Fledermausschutz begehrt (- 10 S 1411/23 -). Zudem hat ein Nachbar am 08.09.2023 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Genehmigung im Wesentlichen aus Sorge um seine Trinkwasserversorgung begehrt (- 10 S 1473/23 -); dieses Verfahren ist durch gerichtlichen Vergleich vom 18.09.2024 beendet worden. Der Kläger trägt im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen vor, die Genehmigung sei aufzuheben, weil eine fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei hier nicht nur freiwillig, sondern zwingend durchzuführen gewesen. Nach § 74 Abs. 1 UVPG 2017 seien für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG 2010 - wie hier - vor dem 16.05.2017 eingeleitet worden sei, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der Fassung des UVPG 2010 weiter anzuwenden. Es liege ein Mangel der Veröffentlichung vor. Bei der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verlange der Gesetzgeber nicht nur deren Durchführung, sondern auch den Nachweis der fachlichen Qualifikation des Bearbeiters, die vollständige Erfassung sowie eine fehlerfreie Bewertung aller betroffener Umweltbelange, insbesondere der naturschutzrechtlichen Belange. Der UVP-Bericht komme fehlerhaft zu den Ergebnissen, dass zwar naturschutzfachliche Belange betroffen seien, durch Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen eine Genehmigungsfähigkeit aber hergestellt werden könne. Bereits die Bestandsaufnahme der betroffenen geschützten und windkraftrelevanten Arten zeige Lücken und Unvollständigkeiten auf, teils darauf beruhend, dass Horste nicht vollständig kartiert worden seien, teils darauf beruhend, dass die Raumnutzungsanalyse nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechend erstellt worden sei. Die Regionalplanung sei rechtswidrig. Der Verband Region Stuttgart hätte bei ordnungsgemäßer Prüfung der entgegenstehenden Belange die Vorrangfläche zur Nutzung durch Windenergieanlagen nicht ausweisen dürfen. Auf die Ausweisung der Fläche in der Regionalplanung könne sich der Beklagte daher nicht berufen. Dem Vorhaben stünden Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen, da geschützte Vogel- und Fledermausarten in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt würden, wie nicht zuletzt Aufzeichnungen von „Gewährsleuten“ belegten. Die gegenteiligen Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung beruhten auf der Anwendung einer mangelhaften Methodik bei der Bestandsaufnahme, insbesondere im Bereich der Raumnutzung, sowie einer fehlerhaften Bewertung der aufgefundenen geschützten Arten. Die angewandten Methoden „nach LUBW 2013“ und nach dem Windenergieerlass Baden-Württemberg entsprächen nicht mehr dem Stand der Wissenschaft, weil dort unter anderem die Prüfradien zu eng angesetzt seien, so etwa beim Rotmilan nur 1.000 m anstelle von 1.500 m um den jeweiligen Horst; die vorliegenden Gutachten beruhten zudem auf ungenügenden Beobachtungszeiten. Bei fachlich korrekter Prüfung befänden sich im Einwirkungsbereich der Anlagen selbst nach der Darstellung der Gutachter mindestens vier Rotmilanbrutstätten innerhalb einer Zone von 3,3 km (bezogen auf WEA 1 und 2), so dass von einem Dichtezentrum ausgegangen werden müsse. Auch um die WEA 3 lägen laut Gutachten drei besetzte Horste. Es sei völlig unverständlich, weshalb die Gutachter einen Schädigungstatbestand ablehnten. Es werde irrig behauptet, dass für die Standorte auffällig wenige Überflüge vorlägen. Diese Bewertung sei angesichts der Lage des Rotmilanhorstes (ca. 420 m) inmitten der Anlagen nicht nachvollziehbar. Die Bereiche um die Anlagen stellten entgegen der Gutachter ein absolut geeignetes Jagdhabitat dar. Diese Raumnutzung werde durch Beobachtungen von Gewährsleuten belegt. Unzureichend berücksichtigt werde zudem die Betroffenheit von Schwarzmilan-, Mäusebussard-, Wespenbussard- und Uhuvorkommen sowie von Zauneidechsen. Die angeordneten Haselmauskästen seien lediglich eine Alibimaßnahme. Ebenfalls nicht haltbar seien die gutachterlichen Ergebnisse zum Thema Fledermäuse. Schließlich trügen die Anlagen dazu bei, das Landschaftsbild nachhaltig zu zerstören, so dass sie auch deshalb nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unzulässig seien. Im Bereich der WEA 1 und 2 befänden sich zudem fünf historische Grenzsteine, die unter Denkmalschutz stünden. Die genehmigte Waldumwandlung sei rechtswidrig. Unter anderem würden die Anlagen im Bereich des regionalen Grünzugs, der ein Ziel der Raumordnung darstelle, errichtet. Die Zielabweichung sei rechtswidrig erfolgt. Gleiches gelte für die Befreiung von den Schutzvorschriften der Naturparkverordnung. Die Regelungen in § 2 EEG 2023 und in § 45b BNatSchG, die Windenergieanlagen ohne hinreichenden Grund massiv bevorzugten, verstießen gegen Art. 9 der Vogelschutz-Richtlinie und seien europarechtswidrig. Durch das Vorhaben würden die Wasserschutzgebiete „Kuderklingenquellen I + II“ (WEA 3) und „Köshofquelle“ (WEA 1) beeinträchtigt. Die WEA 2 beeinflusse den Walkersbach. Es bestehe die Gefahr einer Kontamination des Quellbereichs des Litzelbachs. Bei allen drei Windenergieanlagen komme es zur Beeinträchtigung des Quellwassers. Von besonderer Bedeutung sei die Gefährdung des Grundwassers und des Trinkwassers durch Gefahrstoffe im Fall einer Havarie. Das hydrogeologische Gutachten vom 01.06.2022 vermöge diese Beeinträchtigung und Gefährdung nicht zu zerstreuen. Ebenso seien die unter Z.11 des Genehmigungsbescheids angeordneten Maßnahmen zum Grundwasserschutz unbehelflich. Ein konkretes Bodengutachten sei nicht ersichtlich. Es sei auffallend, dass der Knollenmergel im Bereich der Windenergieanlagen im Begleitplan nicht erwähnt sei. Die tonnenschwere Punktbelastung pro Windenergieanlage werde auf einem schwammigen Knollenmergel zusätzliche Fundament-Betonmassen tief in den Waldboden erfordern. Auch das Brandschutzgutachten sei unvollständig. Aufgrund der geringen Entfernung der Windenergieanlagen zu Wohngebäuden komme es zudem zu erheblichen und unzumutbaren Lärmbelastungen. Schließlich weise der Standort eine nicht hinreichende Windhöffigkeit auf. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 03.08.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung überhole eine Vorprüfung, auf deren Rechtmäßigkeit es dann nicht mehr ankomme. Entgegen der Ansicht des Klägers sei hier nicht das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 16.05.2018 geltenden Fassung maßgeblich, denn die Antragstellung sei erst am 04.10.2021 erfolgt und es lägen daher die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 1 UVPG nicht vor. In der Entscheidung vom 27.04.2021 seien die Gründe für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung dargelegt. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Abweichung vom Regionalplan werde nicht in der Genehmigung konzentriert, raumordnungsrechtlichen Fragestellungen seien daher nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. In materieller Hinsicht lägen die geltend gemachten Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht vor. Für die windempfindlichen Groß- und Greifvögel seien Einzelbetrachtungen im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vorgenommen worden. Die von den avifaunistischen Fachgutachtern vorgenommene Raumnutzungsanalyse komme in methodisch korrekter Weise zu dem Ergebnis, dass für die Art Rotmilan durch die Verwirklichung des Vorhabens kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko eintrete. Der Kläger berücksichtige nicht, dass allein das Vorliegen eines Rotmilan-Dichtezentrums der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen nicht entgegenstehe. Nach der Raumnutzungsanalyse sei aufgrund der Lage der Anlagen im Wald, der Topografie sowie dem artspezifischen Verhalten des Rotmilans (Jagd im Ackerland) kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Im 1.000 m Radius sowie im Untersuchungsraum (4.000 m) seien keine Fortpflanzungsstätten des Schwarzmilans festgestellt worden. Bei dem Mäusebussard handle es sich bereits nicht um eine windkraftsensible Vogelart. Die Analyse zur Avifauna bezüglich der vorhandenen Habitatausstattung im Umfeld der Windenergieanlagen ergebe nachvollziehbar, weshalb kein Brutpaar habe festgestellt werden können und ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht gegeben sei. Die Einzelbetrachtung des Wespenbussards habe keine Fortpflanzungsstätten und eine Nutzung des Gebiets durch eine geringe Anzahl ergeben. In der Habitatpotenzialanalyse werde mit der Höhe der Rotorunterkante von > 80 m über Grund und der Verteilung der gut geeigneten Nahrungshabitate eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit des Uhus für das Gebiet der Windenergieanlagen aufgrund der anteilig geringen Flächengrößen und dem großen Abstand zum Brutrevier ausgeschlossen. Der Schutz der festgestellten Fledermausarten werde durch die verfügten umfangreichen Abschaltmaßnahmen sichergestellt. Hinsichtlich der Haselmaus sowie der Zauneidechse basierten die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände auf den Vorgaben des Bundesamts für Naturschutz und entsprächen dem aktuellen Stand der Technik. Das Vorhaben habe keine verunstaltende Wirkung auf das Landschaftsbild. An dem Vorhaben bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse. Durch geeignete Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen würden die Eingriffe in den Wald auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt. Direkte Auswirkungen auf das Grundwasser seien nicht gegeben, lediglich die Grundwasserneubildung werde eingeschränkt. Die umfangreichen Nebenbestimmungen stellten den erforderlichen Grundwasserschutz insbesondere im Fall einer Havarie sicher. Bei der Mindest-Windhöffigkeit handle es sich nicht um eine Rechtsvorschrift im Sinn von § 1 Abs. 4 UmwRG. Die Ziele der Wirtschaftlichkeit bzw. Windhöffigkeit sowie die Festsetzungen im Regionalplan und das Begehren für mögliche Lärmkontingente für Wohngebietsausweisungen gehörten eher nicht in den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG. Daher sei die Klage insoweit bereits unzulässig. Im Übrigen sei die Schallimmissionsprognose fachlich bewertet und als schlüssig erachtet worden. Mit einer Überschreitung der Lärmwerte sei aufgrund der Bestimmungen zur Nachtzeit nicht zu rechnen. Die mit Beschluss vom 11.09.2023 beigeladene Genehmigungsinhaberin hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt unter anderem vor, die Rüge der unterbliebenen UVP-Vorprüfung verfange nicht, denn eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Die raumordnungsrechtliche Zielabweichungsentscheidung unterfalle nicht der Konzentrationswirkung. In materieller Hinsicht lägen die geltend gemachten Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht vor. Es sei zwar ein Dichtezentrum des Rotmilans festgestellt worden, in der Raumnutzungsanalyse sei aber nachgewiesen worden, dass die Rotmilane den Nahbereich um die Windenergieanlagen nur in sehr geringem Maße und somit jedenfalls nicht regelmäßig nutzten. Dies werde durch die Habitatpotenzialanalyse bestätigt. Interessante Nahrungshabitate lägen im Norden und damit abgewandt von den Windenergieanlagen. Die Mopsfledermaus sei nach neuesten wissenschaftlichen Studien nur einer geringen betriebsbedingten Gefährdung ausgesetzt. Nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan bestehe nur ein geringes Quartierspotential und auch die Eignung als Jagdhabitat sei lediglich von mittlerer Bedeutung. Eine Gefährdung der Köshof- sowie Kuderklingenquellen sei nicht zu besorgen. Während dem Betrieb der Anlagen sei sowohl eine qualitative als auch eine quantitative Beeinflussung der Quellen mit eher niedriger Wahrscheinlichkeit einzuordnen. Die Nebenbestimmungen seien geeignet, den Grundwasserschutz zu sichern. Am Anlagenstandort seien geeignete Bedingungen für die Windkraftnutzung gegeben. In der mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 hat der Senat Herrn P. (LUBW) und am 28.04.2025 Herrn R. (LUBW) als amtliche Auskunftspersonen gehört. Dem Senat liegen die Behördenakten des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.