Beschluss
11 S 1967/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2017:0424.11S1967.16.0A
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Leitsätze
Der Senat legt in Verfahren auf Erteilung von familienbezogenen Aufenthaltstiteln in Abkehr vom Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 regelmäßig einen Streitwert von 7.500 EUR zugrunde (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2017 - 11 S 383/17 -, juris Rn. 22 und entgegen BVerwG, Beschluss vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -).(Rn.1)
(Rn.2)
Tenor
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 5. April 2016 - 3 K 469/14 - von Amts wegen auf jeweils 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat legt in Verfahren auf Erteilung von familienbezogenen Aufenthaltstiteln in Abkehr vom Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 regelmäßig einen Streitwert von 7.500 EUR zugrunde (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2017 - 11 S 383/17 -, juris Rn. 22 und entgegen BVerwG, Beschluss vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -).(Rn.1) (Rn.2) Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 5. April 2016 - 3 K 469/14 - von Amts wegen auf jeweils 7.500,- EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung und -änderung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung bei familienbezogenen Aufenthaltstiteln regelmäßig einen Streitwert von 7.500 EUR zugrunde, weil diese gemäß § 27 Abs. 5 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2017 - 11 S 383/17 -, juris Rn. 22). Der Senat erachtet die Orientierung an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57), der bei Klagen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln und bei Klagen gegen Ausweisungen ohne weitere Differenzierung auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG verweist, nach Überprüfung seiner eigenen Rechtsprechung für nicht zutreffend und hält nicht mehr an ihr fest. Denn die Bedeutung der genannten Klagen für den Kläger ist - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - regelmäßig durchaus zu bestimmen; es gibt also Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts. Es liegt weiter auf der Hand, dass die Bedeutung einer Klage gegen eine Ausweisungsverfügung für den Kläger davon abhängt, ob und gegebenenfalls welches Aufenthaltsrecht mit ihr beendet (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) werden soll. Bei der Klage auf Erteilung von Aufenthaltstiteln hängt das in Geld zu bemessende Interesse vom Aufenthaltszweck ab (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris und vom 01.07.2016 - 11 S 46/16 -, juris). Der Senat folgt weiterhin nicht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 22. Februar 2017 (- 1 C 3.16 -), in dem es dem Senat im Ergebnis nicht in seinen durchaus nachvollziehbaren Erwägungen zur Festsetzung eines höheren Streitwerts folgt, um die Kohärenz im Gesamtsystem der Streitwerte zu wahren, da es dem Gesetzgeber vorbehalten sei, den Auffangstreitwert anzupassen, da isolierte Änderungen nicht sachgerecht erscheinen würden. § 52 Abs. 1 GKG geht aber ausdrücklich von einer gerichtlichen Kompetenz und Verpflichtung aus, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Regelung des Auffangstreitwerts in § 52 Abs. 2 GKG ist hingegen erst einschlägig, wenn ein Streitwert nach Absatz 1 nicht bestimmbar ist. Dass jedoch ein Streitwert auch in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten gerichtlich bestimmbar sein kann, ist gerade Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG. Dass die vom Senat entwickelte Rechtsprechung zu den Streitwerten den Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG verlassen würde, ist nicht erkennbar und wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht behauptet. Folgte man der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, müsste bei sämtlichen nichtvermögensrechtlichen Streitgegenständen - und damit über das Ausländerrecht hinaus - stets auf den Auffangstreitwert zurückgegriffen werden, sofern seitens des Gesetzgebers keine konkrete Festsetzung erfolgt ist, die das Bundesverwaltungsgericht aber wohl auch nur in Form einer einheitlichen Bestimmung eines höheren Auffangstreitwertes für möglich erachtet. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze und sie entspricht nicht der Rechtspraxis in anderen Bereichen des Verwaltungsprozesses, wie der - rechtlich nicht bindende - Streitwertkatalog durchgängig und in vielerlei Hinsicht eindrücklich zeigt. Das Bundesverfassungsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass der Gesetzgeber auch nicht im Hinblick auf das Gebot der Gebührenbestimmtheit verpflichtet ist, den Streitwert für die verschiedenen Gegenstände des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch ein System von Regelwerten im Einzelnen festzusetzen (Beschluss vom 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, 1104). Es ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb Streitwerte im Bereich des Ausländerrechts regelhaft an einen Auffangstreitwert - der ersichtlich nicht bereichsspezifisch festgelegt wurde - gebunden sein sollten, weshalb also gerade hier nicht gelten sollte, was § 52 Abs. 1 GKG vorgibt. Dass bis zur Änderung der Rechtsprechung des Senats bei Klagen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln und bei Klagen gegen Ausweisungen ohne weitere Differenzierung auf den Auffangwert abgestellt wurde, beruhte nicht auf einer gesetzgeberischen Entscheidung, gerade im Ausländerrecht den Streitwert auf 5.000,- EUR festzulegen, sondern auf der inzwischen vom Senat nicht mehr geteilten Annahme, einen spezifischen Streitwert in diesem Bereich nicht bestimmen zu können. Woraus sich ergeben soll, dass „isolierte“ Änderungen - mit denen wohl Änderungen der Rechtsprechung zu den Streitwerten im Ausländerrecht gemeint sind - nicht sachgerecht seien, erschließt sich dem Senat nicht. Es bestand bislang kein Dissens darüber, dass Streitwerte auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG schon aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit bereichsspezifisch zu bestimmen sind, ohne dass dies etwa zu einem einheitlichen Streitwert innerhalb eines Rechtsgebietes zwingen würde. Auch steht gänzlich außer Streit, dass eine solche gerichtliche Bestimmung im Ermessenswege keine mathematische Richtigkeit garantiert, auf die aber auch kein Anspruch besteht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.