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Beschluss

11 S 809/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2018:0917.11S809.18.00
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Leitsätze
Die neue Verwirklichung von Ausweisungsinteressen (§ 54 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) ist ebenso wie das neue Entstehen von Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen eine Ausweisungsverfügung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz von Amts wegen durch das Gericht unabhängig vom Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2017 - 12 K 4604/15 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die neue Verwirklichung von Ausweisungsinteressen (§ 54 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) ist ebenso wie das neue Entstehen von Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen eine Ausweisungsverfügung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz von Amts wegen durch das Gericht unabhängig vom Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2017 - 12 K 4604/15 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Der nach § 124 a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl. 2003, 401, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl. 2002, 1556). Mit anderen Worten: Sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510, Kammerbeschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), sofern nicht seinerseits andere Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden (vgl. hierzu Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 124 Rn. 22). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2002 und vom 15.12.2003, jew. a.a.O.; Bader u.a., a.a.O., § 124 Rn. 26 ff.). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein. Gemessen hieran zeigt die Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. a) Der Antragsteller macht mit seinem Zulassungsvorbringen hauptsächlich geltend, das Verwaltungsgericht habe durch Einbeziehung seiner zuletzt erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung als Ausweisungsinteresse den Rechtscharakter der Ausweisungsverfügung unzulässig verändert, nachdem die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung auf diese Verurteilung nicht gestützt worden sei. Das Zulassungsvorbringen geht damit jedoch von einem unzutreffend dargestellten Verfahrensablauf aus. Die neuerliche Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht Stuttgart vom 4. Juli 2016 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen einer Tat vom Oktober 2014 wurde ausweislich der Akte des Verwaltungsgerichts vom Prozessbevollmächtigten selbst mit Schriftsatz vom 2. August 2017 dem Verwaltungsgericht mitgeteilt. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 erwidert, dass der Antragsteller mit dieser Verurteilung zugleich den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfülle. Es trifft also schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht dieses erst nach Erlass der Ausweisungsverfügung entstandene Ausweisungsinteresse „eigenmächtig“ einbezogen hat. Darüber hinaus liegt hier entgegen dem Zulassungsvorbringen kein Auswechseln des Streitgegenstandes vor. Der Streitgegenstand der Anfechtungsklage wird durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich dem Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet (BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24 (25)). Die begehrte Rechtsfolge ist also die Aufhebung der Ausweisungsverfügung, Klagegrund hingegen der Sachverhalt, aus dem sich die behauptete Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes und die behauptete Rechtsverletzung des Klägers ergibt (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 121 Rn. 50). Soweit gerügt wird, der Antragsgegner habe in diesem Schriftsatz ausschließlich Ausführungen zum Ausweisungsinteresse nach „§ 54 Abs. 7 AufenthG n.F.“ gemacht, wird wohl auf § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG abgestellt. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, welche weiteren Ausführungen der Antragsteller aus welchen Gründen für rechtlich erforderlich gehalten hätte, nachdem weder die Tatsache der Verurteilung noch die dieser Verurteilung zugrundeliegende Straftat jemals im Streit gestanden haben. Mit Blick auf den gebundenen Charakter von Ausweisungsverfügungen nach neuem Recht - das hier unstreitig anzuwenden ist - und der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Ausweisungsentscheidung in tatbestandlicher Hinsicht, bei der hinsichtlich der Sach- und Rechtslage - ebenso unstreitig - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 Rn. 12), zeigt der Antragsteller auch nicht auf, weshalb diese neuerliche strafgerichtliche Verurteilung nicht in das Verfahren hätte einbezogen werden dürfen. Vielmehr ist die neue oder erstmalige Verwirklichung von Ausweisungsinteressen (§ 54 AufenthG) ebenso wie das neue Entstehen von Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen eine Ausweisungsverfügung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz von Amts wegen durch das Gericht unabhängig vom Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen. Dies betrifft die Problematik der Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen im Übrigen gerade nicht (zur Abgrenzung nur: Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 63, m.w.N.). Unabhängig davon, in welchem Umfang die Verwaltung berechtigt ist, die Begründung eines Verwaltungsaktes während des anhängigen Klageverfahrens zu ändern, ist zu berücksichtigen, dass Begründungsmängel bei gebundenen Entscheidungen grundsätzlich nicht zu deren Rechtswidrigkeit führen. Denn trotz fehlerhafter Begründung bleibt ein Verwaltungsakt in seinem verfügenden Teil rechtmäßig, wenn die getroffene Regelung jedenfalls im Ergebnis dem Gesetz entspricht (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO 15. Aufl. i.E. § 113 Rn. 29). Immer dann, wenn eine gebundene Verwaltungsentscheidung zur Überprüfung ansteht und der Behörde auch kein Beurteilungsspielraum zusteht, führt eine unzutreffende Begründung nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage. Es obliegt dem Verwaltungsgericht, zu prüfen, ob die Entscheidung aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist (BVerwG, Beschluss vom 05.11.2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530 Rn. 7). Ist für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids - wie hier - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen, ergibt sich daraus, dass Änderungen im Tatsächlichen auch umfassend zu berücksichtigen sind. Damit ist bei einer gebundenen Entscheidung auch das Auswechseln des einem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltes jedenfalls dann möglich, wenn die Entscheidungsformel unverändert bleibt (BVerwG, Urteil vom 29.06.2015 - 1 C 2.15 -, NVwZ-RR 2015, 790 Rn. 15). Dadurch wird die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Denn dem Betroffenen ist zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung rechtliches Gehör zu solchen Tatsachen zu gewähren, die nicht schon in dem angefochtenen Bescheid zur Stützung der Ausweisungsverfügung herangezogen worden sind. Der Verweis auf „Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2017, § 53 AufenthG Rn. 7“ (gemeint wohl 12. Aufl. 2018) , bleibt in diesem Kontext unverständlich, zumal dort ausdrücklich weiter ausgeführt wird, dass „die Gesetzesbegründung [ ] unmissverständlich klar[stellt], dass die von der Ausländerbehörde durchzuführende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerichtlich voll überprüfbar ist und durch eigene Wertungen des Gerichts ersetzt werden kann.“ Inwiefern sich danach ergeben könnte, dass die Beurteilung, Wertung und Abwägung gegenläufiger Fakten und Interessen primär durch die Behörde zu erfolgen habe, was gegen das Vorgehen des Verwaltungsgerichts spreche - wie der Antragsteller meint - bleibt unklar. b) Daher folgen ernstliche Zweifel auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht diese neuerliche Straftat zum Anlass genommen hat, der Bewertung der Gefährlichkeit des Antragstellers in der vorhergehenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht zu folgen. c) Ernstliche Zweifel ergeben sich entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht aus der Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Abgrenzung sowie Loslösung des Antragstellers von den „Red Legion“ beziehungsweise deren Mitgliedern könne nicht festgestellt werden. Mit dem Zulassungsvorbringen wird einzig die Bewertung des vom Verwaltungsgericht seiner Auffassung zugrunde gelegten Sachverhalts als „Spekulation“ abgetan, ohne dass damit die konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu - insbesondere auch zu den tatsächlichen Grundlagen dieser Bewertung - nachvollziehbar in Frage gestellt würden. Und diese Bewertung des Verwaltungsgerichts (Seite 13 UA, 3. Absatz) vermag den gezogenen Schluss des Verwaltungsgerichts auch nach Einschätzung des Senats zu tragen. Für eine auf ernstliche Zweifel führende schlechthin unvertretbare Überzeugungsbildung spricht hier nichts, insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht dem Antragsteller hätte glauben müssen, dass es sich bei den mannigfachen weitergeführten Kontakten des Antragstellers zu ehemaligen Mitgliedern der „Red Legion“ (UA S. 11 f.) alleine um „freund- oder verwandtschaftliche Kontakte“ gehandelt habe. Im Übrigen sprechen die in der Ausweisungsverfügung hierzu erfolgten Ausführungen - die weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch mit dem Zulassungsantrag substantiell in Frage gestellt worden sind - auch nach Auffassung des Senats für sich (Seite 9 ff. der Verfügung). d) Und zuletzt ergeben sich keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts zu Lasten des Antragstellers. Soweit solche nach dem Zulassungsvorbringen daraus ergeben sollen, dass in die Abwägung nicht eingestellt worden sei, dass der alleinstehende Antragsteller auch nach Aufhebung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung nicht mehr dauerhaft nach Deutschland zurückkehren könne und er aufgrund seiner Ausweisung nicht mehr in der Lage sei, die Ehe mit einer in Deutschland lebenden Partnerin zu finden, geht dies gleich in zweierlei Hinsicht fehl. In tatsächlicher Hinsicht, nachdem die Abschiebungsandrohung wegen des Schutzgesuchs des Antragstellers noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde und weil mit dieser Rüge auch nicht aufgezeigt wird, weshalb vorliegend die Gesamtabwägung angesichts der Gefahrenprognose, die nicht weiter in Frage gestellt wird, zu Gunsten des Klägers ausgehen müsste. Und in rechtlicher Hinsicht, da Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gleichermaßen nicht betroffen sind: Beide Normen schützen nicht die Möglichkeit, in Zukunft eine Partnerin finden zu können. 2. Die Rüge eines Verfahrensmangels unter Berufung auf § 95 Abs. 1 VwGO führt nicht zum Erfolg. § 95 VwGO stellt die Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten in das Ermessen des Gerichts, die Vorschrift verpflichtet das Gericht jedoch nicht zur Anordnung, auch nicht mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 95 Rn. 4, m.w.N.). Soweit sie der Klärung des Sachverhalts dient, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, weshalb hier eine Anordnung zwingend erforderlich gewesen sein könnte, nachdem die tatsächlichen Umstände, aus denen das Verwaltungsgericht den Schluss auf eine fehlende Distanzierung von den „Red Legion“ und deren ehemaligen Mitgliedern insgesamt vom Antragsteller überhaupt nicht in Frage gestellt wurden. Es wird auch nicht dargelegt, was der Antragsteller diesbezüglich hätte vorbringen wollen und inwiefern es auf dessen persönlichen Eindruck hätte ankommen können. Zudem hätte der anwaltlich vertretene Antragsteller ohne Weiteres seine Teilnahme an der Verhandlung erreichen können, was jedoch aus Gründen, die nicht offengelegt werden, nicht geschehen ist. Daher führt diese Rüge auch nicht auf eine Gehörsverletzung. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.