Beschluss
A 11 S 2688/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2018:1120.A11S2688.18.00
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Leitsätze
Die Frage, ob die Berufung in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz auch aus anderen als den in § 78 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) genannten Gründen zuzulassen ist (hier: wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" der angefochtenen Entscheidung), verleiht einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2018 - A 2 K 12617/17 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob die Berufung in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz auch aus anderen als den in § 78 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) genannten Gründen zuzulassen ist (hier: wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" der angefochtenen Entscheidung), verleiht einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.2) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2018 - A 2 K 12617/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargelegt im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Wenn der Kläger die von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage aufwirft, „ob die Zulassung der Berufung in Asylverfahren über die gesetzlich genannten Fälle ... auch dann gerechtfertigt ist, wenn ein offensichtlich unrichtiges Urteil vorliegt,“ so handelt es sich schon deshalb um keine im vorgenannten Sinne grundsätzlich bedeutsame Frage, weil sie vom Verwaltungsgericht nicht entschieden worden ist und auch in einem Berufungsverfahren nicht zu entscheiden wäre. Der Sache nach versucht der Kläger vielmehr, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen und auf diese Weise - über den Katalog des § 78 Abs. 3 AsylG hinaus - die Zulassung der Berufung zu erreichen. Hierzu setzt er im Wesentlichen eine eigene Würdigung seines Vortrags, den er als glaubhaft, nachvollziehbar und widerspruchsfrei bewertet, an die Stelle der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und behauptet, aufgrund der angeblich fehlerhaften Beweiswürdigung sei das Urteil „offensichtlich unrichtig“. Insoweit müsse es eine Anfechtungsmöglichkeit geben, weil eine solche auch außerhalb des Asylverfahrens bestehe und andernfalls Art. 3 GG verletzt sei. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Asylprozess nicht vorgesehen, denn § 78 Abs. 3 AsylG enthält insoweit eine abschließende Sonderregelung, die § 124 Abs. 2 VwGO vorgeht (vgl. nur Bader u.a., VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn. 1; Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 7; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 78 Rn. 2). Die unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zum allgemeinen Verwaltungsprozess ist - insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 3 GG, aber auch unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil ein gerichtlicher Instanzenzug vom Grundgesetz grundsätzlich nicht gewährleistet wird und sachliche Gründe für eine Sonderregelung allein des Asylverfahrens bestehen (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 24.05.1983 - 2 BvR 546/83 -, Rn. 10 ff., juris; GK-AsylG, Stand: 104. Lieferung (Dezember 2015), § 78 Rn. 9 ff.). Die beantragte Vorlage kommt daher nicht in Betracht. Unbeschadet dessen ist auch nicht ersichtlich, wie angebliche Mängel in der Beweiswürdigung zu einer „offensichtlichen“ Unrichtigkeit des Urteils sollten führen können, wenn der Kläger noch nicht einmal einen Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO darlegt. Denn davor, dass das Gericht zu einer anderen rechtlichen und tatsächlichen Bewertung des klägerischen Vortrags kommt als er selbst, schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.