Beschluss
11 S 1442/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0210.11S1442.23.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer haftet gemäß § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für die Kosten einer Abschiebung sowie der ihrer Vorbereitung dienenden Abschiebungshaft nur, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Folglich können nur die Kosten einer rechtmäßigen Abschiebung bzw. einer rechtmäßigen Abschiebungshaft geltend gemacht werden. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebung bzw. der Abschiebungshaft ist aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung - „ex ante“ - zu beurteilen (im Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 - Rn. 15).(Rn.13)
2. Für Kosten von Amtshandlungen zur Durchführung einer rechtmäßigen Abschiebung, die selbst nicht in Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung zählen, greift der Verweis des § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004). Hinsichtlich solcher Kosten entfällt eine Erstattungspflicht nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG).(Rn.13)
3. Die Ausländerbehörden sind nicht gehalten, Vergleichsangebote bezüglich der Flugkosten einzuholen, um dem Erstattungspflichtigen stets den am Markt günstigsten Tarif zu sichern; etwas anderes kann allenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Preis für das der Ausländerbehörde konkret angebotene Flugticket aus dem Rahmen des Üblichen herausfällt und daher deutlich erkennbar überteuert ist.(Rn.28)
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2023 - 12 K 1997/20 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.092,10 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer haftet gemäß § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für die Kosten einer Abschiebung sowie der ihrer Vorbereitung dienenden Abschiebungshaft nur, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Folglich können nur die Kosten einer rechtmäßigen Abschiebung bzw. einer rechtmäßigen Abschiebungshaft geltend gemacht werden. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebung bzw. der Abschiebungshaft ist aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung - „ex ante“ - zu beurteilen (im Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 - Rn. 15).(Rn.13) 2. Für Kosten von Amtshandlungen zur Durchführung einer rechtmäßigen Abschiebung, die selbst nicht in Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung zählen, greift der Verweis des § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004). Hinsichtlich solcher Kosten entfällt eine Erstattungspflicht nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG).(Rn.13) 3. Die Ausländerbehörden sind nicht gehalten, Vergleichsangebote bezüglich der Flugkosten einzuholen, um dem Erstattungspflichtigen stets den am Markt günstigsten Tarif zu sichern; etwas anderes kann allenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Preis für das der Ausländerbehörde konkret angebotene Flugticket aus dem Rahmen des Üblichen herausfällt und daher deutlich erkennbar überteuert ist.(Rn.28) Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2023 - 12 K 1997/20 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.092,10 EUR festgesetzt. I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO) liegen nicht vor, da es an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels fehlt. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen (unter II.), die auch bei der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Prozesskostenhilferecht (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 - juris Rn. 3 ff., vom 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18 - juris Rn. 24 ff. und vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 u.a. - juris Rn. 10 ff.) die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht tragen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Aus den von ihm fristgemäß genannten Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat den Kläger mit Leistungsbescheid vom 16.03.2020 zu der Erstattung von Abschiebungskosten in Höhe von 57.027,74 EUR herangezogen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den angegriffenen Bescheid aufgehoben, soweit darin die Erstattung eines höheren Betrages als 50.092,10 EUR gefordert wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die Kosten seiner über den 24.08.2017 hinausgehenden Abschiebungshaft in Höhe von 6.932,64 EUR (315,12 EUR x 22 Tage) nicht zu tragen. Ab diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass der Zweck der Abschiebungshaft - die Abschiebung des Klägers am 20.09.2017 mittels Sammelcharter - an den noch fehlenden und bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erhaltenden pakistanischen Passersatzpapieren scheitern werde. Ferner sei absehbar gewesen, dass eine weitere Verlängerung der Abschiebungshaft jedenfalls aufgrund der verzögerten Bearbeitung durch die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld (ZAB Bielefeld) scheitern würde. Im Übrigen sei der Leistungsbescheid vom 16.03.2020 rechtmäßig und die Klage abzuweisen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt der Kläger nicht dar. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23, vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 13.05.2020 - 1 BvR 1521/17 - juris Rn. 10, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 8 und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.12.2024 - 12 S 2237/22 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 3). Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden (vgl. hierzu im Einzelnen, Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügt dem nicht (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 - 2 A 275/21 - juris Rn. 13). b) Gemessen daran legt der Kläger keine Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung dar. aa) Der Kläger macht unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren geltend, bereits die erstmalige Anordnung der Abschiebungshaft sei weder geboten noch verhältnismäßig gewesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass er sich einer Abschiebung durch Flucht entziehen wolle. Eine Fluchtgefahr resultiere insbesondere nicht daraus, dass er Geldbeträge habe aufwenden müssen, um nach Deutschland zu gelangen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des sehr geringen Bruttojahreseinkommens in Afghanistan und des höheren Bruttojahreseinkommens in seinem Herkunftsland Pakistan. Eine Fluchtgefahr könne ferner nicht aus angeblich unterlassenen oder verweigerten Mitwirkungshandlungen zwecks Feststellung seiner Identität hergeleitet werden. Er habe pakistanische Papiere vorgelegt und auch an der Beschaffung von Reisedokumenten mitgewirkt, als er sich der begleiteten Vorsprache bei Vertretern des Generalkonsulats der Islamischen Republik Afghanistan unterzogen habe. Die Haftdauer (176 Tage) sei unverhältnismäßig lang gewesen. Das gesamte Verfahren sei nicht mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben worden. Es hätten von vornherein keine pakistanischen Passersatzpapiere vorgelegen und es gebe keinen Nachweis darüber, dass der Beklagte unverzüglich einen Abschiebeflug gebucht habe. Es fehlten jegliche Angaben zu Terminen, zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage. Unklar sei auch, warum eine Abschiebung nur mittels Sammelcharter habe durchgeführt werden sollen. Ein Einzelflug wäre „sicherlich wesentlich preisgünstiger“ gewesen. Sein eigenes Verhalten sei nicht kausal für die Dauer der Abschiebungshaft gewesen, zumal er am 27.03.2017 durch Übergabe von Originaldokumenten zutreffende Personalien geliefert habe. Er sei sich „zu keiner Zeit“ sicher gewesen, welche Staatsangehörigkeit er besitze. Die lange Dauer der Abschiebungshaft sei darauf zurückzuführen, dass die ZAB Bielefeld die ihr seit Ende März vorliegenden Unterlagen erst am 02.05.2017 an das Generalkonsulat der Islamischen Republik Pakistan weitergeleitet habe. Ohne diese Verzögerung hätte eine Beendigung der Abschiebungshaft „weit vor dem 24.08.2017“ erfolgen können. Ferner habe das Regierungspräsidium aufgrund behördlichen Verschuldens erst am 24.08.2017 von der durch die ZAB Bielefeld verursachten Verzögerung erfahren. Im Übrigen habe der Beklagte es unterlassen, ihn frühzeitig einem Vertreter der pakistanischen Konsularbehörden zuzuführen, was erfahrungsgemäß die Beschaffung der Passersatzpapiere erheblich beschleunigt hätte. Dieses Vorbringen begründet keine Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung. Der angefochtene Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 und 3 AufenthG. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer unter anderem die Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Abschiebung entstehen. Den Umfang der zu erstattenden Kosten bestimmt § 67 Abs. 1 AufenthG. Danach umfassen die Kosten einer Abschiebung die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (Nr. 1), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers (Nr. 2) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (Nr. 3). Der Ausländer haftet für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Folglich können nur die Kosten einer rechtmäßigen Abschiebung geltend gemacht werden. Deren Rechtmäßigkeit ist aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung - ex ante - zu beurteilen (BVerwG, Urteile vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 - juris Rn. 15, vom 14.12.2016 - 1 C 13.16 - juris Rn. 21, vom 10.12.2014 - 1 C 11.14 - juris Rn. 10 und vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 20 ff.). Für Kosten von Amtshandlungen zur Durchführung einer rechtmäßigen Abschiebung, die selbst nicht in Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung zählen, greift der Verweis des § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Hinsichtlich solcher Kosten entfällt eine Erstattungspflicht nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG). Für rechtswidrige Abschiebungsmaßnahmen, die in Rechte des Ausländers eingreifen, findet die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG hingegen keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 23 zu § 14 Abs. 2 VwKostG a.F.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Kläger hafte nicht für die Kosten seiner Abschiebehaft, soweit diese seine über den 24.08.2017 andauernde Haft betreffen. Denn ab diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass der Zweck der in die Rechte des Klägers eingreifenden Abschiebungshaft - die für den 20.09.2017 geplante Abschiebung - an bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erhaltenden Passersatzpapieren scheitern werde. Auch eine weitere Verlängerung der Abschiebehaft sei nicht mehr in Betracht gekommen. Im Übrigen sei der angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.03.2020 rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es sei nicht ersichtlich, dass die Abschiebungshaft im Zeitraum bis zum 24.08.2017 rechtswidrig gewesen sei, und diese Annahme im Einzelnen sorgfältig begründet (UA S. 21 bis 29). Es hat insbesondere ausgeführt, der Haftantrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.03.2017 und dessen Verlängerungsantrag vom 28.03.2017 hätten den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Die Anträge enthielten die erforderlichen Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die - inzident aus der ex-ante-Sicht der handelnden Behörde zu prüfenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 - juris Rn. 15) - Voraussetzungen der Abschiebungshaft hätten sowohl bei ihrer erstmaligen Anordnung durch das Amtsgericht Heilbronn mit Beschluss vom 24.03.2017 als auch bei der Verlängerung der Haft durch das Amtsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 31.03.2017 vorgelegen. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Haftanordnung durch das Amtsgericht Heilbronn sei der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 3 und 4 AufenthG damaliger Fassung hätten vorgelegen. Es habe der begründete Verdacht bestanden, dass sich der Kläger der Abschiebung durch Flucht entziehen wolle. Regierungspräsidium und Amtsgericht hätten zutreffend dargelegt, dass es sich bei dem durch Familienangehörige des Klägers für seine Reise nach Deutschland aufgewendeten Betrag nach - zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen - afghanischen Verhältnissen um eine hohe Geldsumme gehandelt habe (§ 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG) und der Kläger ferner der vollziehbaren Passverfügung vom 21.11.2014 nicht nachgekommen sei (§ 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG). Nachdem der Kläger durch die Delegation des Generalkonsulats der Islamischen Republik Afghanistan als afghanischer Staatsangehöriger anerkannt worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Regierungspräsidium davon ausgegangen seien, dass es sich bei seinem neuen Vortrag, aus Pakistan zu stammen, um eine reine Schutzbehauptung handle. Zu diesem Zeitpunkt seien (noch) keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass der langjährige Vortrag des Klägers, aus Afghanistan zu stammen, nicht der Wahrheit entsprechen könnte. Aufgrund des neuen widersprüchlichen Vortrags des Klägers hinsichtlich seiner Nationalität hätten zum Zeitpunkt der Anhörung durch das Amtsgericht vielmehr ergänzend Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Kläger eine falsche Identität vorgegeben und damit auch § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG damaliger Fassung verwirklicht habe. Weiter sei kein milderes Mittel als die Anordnung der Haft ersichtlich gewesen. Die Anordnung der Abschiebehaft und deren Dauer von ca. einer Woche sei auch verhältnismäßig gewesen und Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht ersichtlich. Aufgrund der Zusage des Generalkonsulats der Islamischen Republik Afghanistan, die Passersatzpapiere bis zum Abflug auszustellen, habe erwartet werden können, dass eine Abschiebung mit dem auf den 31.03.2017 angesetzten Flug stattfinden werde. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren angenommen, dass sich auch die Verlängerung der Abschiebungshaft durch das Amtsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 31.03.2017 aus der maßgeblichen Perspektive „ex ante" als rechtmäßig erweise. Der Kläger sei weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig gewesen und habe neben den fortbestehenden Haftgründen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 3 und 4 AufenthG in der bis 28.07.2017 geltenden Fassung auch den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG damaliger Fassung erfüllt, da er - wie sich aus seinen eigenen Angaben und der verspäteten Vorlage seiner Personalpapiere ergebe - sowohl eine falsche Identität angegeben als auch seine Identitätsdokumente unterdrückt habe. Die Behauptung seines Prozessbevollmächtigten, der Kläger habe erstmals am 23.04.2020 und am 23.06.2020 gültige Identitätsdokumente erhalten und sei sich seines Geburts- und Aufenthaltsortes vor der Flucht nach Europa „zu keiner Zeit bewusst“ gewesen, sei zum einen nicht glaubhaft und zum anderen durch die eigenen Angaben des Klägers gegenüber den Amtsgerichten Heilbronn und Karlsruhe sowie - selbstständig tragend - durch die Vorlage seines abgelaufenen Passes widerlegt. (1) Soweit der Kläger die erstmalige Anordnung der Abschiebungshaft unter Bezugnahme auf seine Klageschrift vom 21.01.2021 für „weder geboten noch verhältnismäßig“ erachtet, setzt er sich mit der diesbezüglichen, oben auszugsweise wiedergegebenen, ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend auseinander. Die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 - juris Rn. 5). Dies gilt insbesondere auch, soweit der Kläger das Vorliegen einer relevanten Fluchtgefahr bestreitet. Er trägt vor, dass er nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens durch verwaltungsgerichtliches Urteil vom 22.07.2014 bis zum Beginn der Abschiebungshaft am 23.03.2017 „viel Zeit und Möglichkeiten“ gehabt hätte, sich einer geplanten Abschiebung durch Flucht zu entziehen, was er jedoch nicht getan habe. Diese Behauptung ändert nichts daran, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Abschiebungshaft am 24.03.2017 die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 3 und 4 AufenthG in der bis 28.07.2017 geltenden Fassung vom 27.07.2015 vorlagen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, der Kläger sei der vollziehbaren Passverfügung vom 21.11.2014 nicht nachgekommen. Soweit der Kläger dieser Annahme mit dem Hinweis begegnet, er habe pakistanische Papiere vorgelegt, lässt er außer Acht, dass er dies erst unmittelbar vor der beabsichtigten Abschiebung nach Kabul am 27.03.2017 - und nicht bereits nach Erhalt der Passverfügung vom 21.11.2014 - getan hat. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines - die Anordnung der Haft selbständig tragenden - Haftgrundes damit begründet, dass der Kläger der vollziehbaren Passverfügung vom 21.11.2014 nicht nachgekommen sei (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG). Diese Annahme vermag der Kläger nicht durch seinen Vortrag in Zweifel zu ziehen, dass er sich „einer begleiteten Vorsprache bei Vertretern des afghanischen Generalkonsulats unterzogen“ habe. Denn auf die vollziehbare Passverfügung des Regierungspräsidiums vom 21.11.2014 ist er - wie ausgeführt - zunächst untätig geblieben. Die begleitete Vorsprache beim Generalkonsulat der Islamischen Republik Afghanistan erfolgte erst mehr als zwei Jahre später am 27.01.2017. Ferner hat das Verwaltungsgericht - ebenso wie das Amtsgericht Heilbronn - angenommen, dass bei erstmaliger Anordnung der Abschiebungshaft die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG vorgelegen hätten. Danach kann eine Fluchtgefahr bestehen, wenn der Ausländer zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 AufenthG aufgewendet hat, die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren. Welches Gewicht dem sich aus § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG ergebenden konkreten Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr zukommt, ist unter Berücksichtigung der Lebenssituation des Betroffenen zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 14.01.2025 - XIII ZB 65/23 - juris Rn. 9 zu § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG). Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht angenommen, bei der durch den Schwager an den Schleuser geleisteten Zahlung von 5.000 - 6.000 US-Dollar (Angabe des Klägers im Asylverfahren) bzw. 12.000 EUR (Angabe des Klägers im Beschwerdeverfahren gegen die Haftverlängerung vor dem Landgericht Karlsruhe) habe es sich bei Zugrundelegung des geringen afghanischen Bruttojahreseinkommens von 630 US-Dollar pro Kopf um eine subjektiv extrem hohe Summe gehandelt, die den Verdacht nahegelegt habe, dass sich der Kläger den Wert der gezahlten Summe erhalten wolle. Hierauf geht der Kläger nicht ein. Insbesondere ändert der von ihm eingewandte Umstand, dass das pakistanische Bruttojahreseinkommen höher sei, nichts daran, dass das Amtsgericht im Zeitpunkt der Anordnung der Abschiebungshaft von einer afghanischen Nationalität des Klägers ausgehen musste. (2) Auch die Einwände des Klägers hinsichtlich der Dauer der Abschiebungshaft bleiben ohne Erfolg. Die Vorschrift des § 62 AufenthG enthält im Hinblick auf die zulässige Haftdauer eine abgestufte Regelung. § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG a.F. lässt erkennen, dass Abschiebungshaft in der Regel nicht länger als drei Monate dauern soll. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Haftanordnung von bis zu sechs Monaten (§ 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ist nur dann zulässig, wenn aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen die Abschiebung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 17.09.2024 - XIII ZB 71/22 - juris Rn. 20 und vom 09.02.2012 - V ZB 305/10 - juris Rn. 27). Zu vertreten hat der Ausländer auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Abschiebungshindernis überhaupt erst entstanden ist. Ein Ausländer, der bei der Passersatzbeschaffung nicht mitwirkt, muss Verzögerungen hinnehmen, die dadurch entstehen, dass die Behörden seines Heimatstaates um die Feststellung seiner Identität und die Erteilung eines Passersatzpapiers ersucht werden müssen (BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - V ZA 9/10 - juris Rn. 20). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben hat das Verwaltungsgericht - ebenso wie das Amtsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 31.03.2017 und das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 07.07.2017 - entschieden, dass vorliegend eine Haftdauer von sechs Monaten zulässig gewesen sei. Denn der Kläger habe seinen pakistanischen Pass, der ihm zur Verfügung gestanden habe, nicht vorgezeigt und über seine Staatsangehörigkeit getäuscht. Selbst noch bei Vorführung im Generalkonsulat der Islamischen Republik Afghanistan habe er die Täuschung aufrechterhalten. Das Landgericht Karlsruhe hat in den Gründen seines Beschlusses ausgeführt, dass es erst durch diese Täuschung zu der Verzögerung bei der geplanten Abschiebung gekommen sei. Mit Blick auf diese tatsächlichen Gegebenheiten hat auch das Verwaltungsgericht angenommen, dass kein milderes Mittel als die Anordnung der Abschiebungshaft ersichtlich gewesen sei und sich der Kläger die lange Haftdauer aufgrund seiner Identitätstäuschung selbst zuzuschreiben habe. Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG seien zum Zeitpunkt der Anordnung der Abschiebungshaft nicht ersichtlich gewesen. Das Passantragsformular sei dem Kläger noch am selben Tag, als er dem Regierungspräsidium seine pakistanischen Identitätspapiere übermittelt habe, ausgehändigt und bereits einen Tag später an die ZAB Bielefeld übermittelt worden. Aufgrund der Erfahrungswerte des Regierungspräsidiums zur Dauer der Beschaffung pakistanischer Passersatzpapiere habe im Zeitpunkt der Verlängerung der Abschiebungshaft erwartet werden können, dass die Abschiebung - frühestens - bis zum Ende der angeordneten Haftzeit möglich sein werde. Diese schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Ausführungen hat der Kläger nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Soweit er nach wie vor der Ansicht ist, sein eigenes Verhalten sei für die Dauer der Abschiebungshaft nicht kausal gewesen, zumal er am 27.03.2017 durch Übergabe von Originaldokumenten zutreffende Personalien geliefert habe, lässt er außer Acht, dass er die pakistanischen Dokumente erst unmittelbar vor Vollzug der Abschiebung nach Kabul vorgelegt hat. Eine Abschiebung nach Afghanistan wäre indes nie in die Wege geleitet worden, wenn sich der Kläger wahrheitsgemäß als pakistanischer Staatsangehöriger ausgewiesen hätte. Sein Einwand, er sei sich „zu keiner Zeit“ sicher gewesen, welche Staatsangehörigkeit er besitze, verfängt nicht. Denn der Kläger war im Besitz eines bis zum 31.08.2015 gültigen pakistanischen Reisepasses sowie einer pakistanischen Geburtsurkunde. Inwieweit trotz dieser seine Herkunft dokumentierenden Unterlagen Unsicherheiten über die Staatsangehörigkeit bestehen konnten, legt der Kläger nicht dar. Auch soweit er den Vorwurf erhebt, der Beklagte habe es unterlassen, ihn frühzeitig einem Vertreter der pakistanischen Konsularbehörden zuzuführen, nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass der Kausalitätsschwerpunkt der im vorliegenden Fall relevanten Verzögerung bei der von ihm vorgenommenen Identitätstäuschung liegt. Zwar wendet der Kläger zutreffend ein, dass die ZAB Bielefeld die ihr bereits seit Ende März vorliegenden Antragsunterlagen erst am 02.05.2017 an das Generalkonsulat der Islamischen Republik Pakistan weitergeleitet hat. Diese Verzögerung hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung aber berücksichtigt und angenommen, dass diese auch dem Beklagten als verantwortlichem Herren des Abschiebungsverfahrens zuzurechnen sei mit der Folge, dass der Kläger nicht für die Kosten seiner Abschiebungshaft herangezogen werden darf, soweit diese seine über den 24.08.2017 andauernde Haft betreffen. Die spekulative Behauptung des Klägers, ohne die Verzögerung hätte eine Beendigung der Abschiebungshaft „weit vor dem 24.08.2017“ erfolgen können, entbehrt jedoch einer tatsächlichen Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Regierungspräsidium Karlsruhe habe bis zum 24.08.2017 nicht davon ausgehen müssen, dass eine Abschiebung bis spätestens 22.09.2017 aufgrund der verzögerten Weiterleitung der Personalpapiere durch die ZAB Bielefeld scheitern würde. Ausweislich des Schreibens der ZAB Bielefeld vom 20.04.2017, wonach die Bearbeitungsdauer voraussichtlich zwei bis vier Monate dauere, sei nicht erkennbar gewesen, dass sich die Passbeschaffung auf einen Zeitpunkt nach dem 22.09.2017 verzögern könnte. Von der urlaubsbedingten Abwesenheit des Mitarbeiters der pakistanischen Auslandsvertretung bis zum 25.09.2017 habe das Regierungspräsidium erst am 24.08.2017 erfahren. Auch habe es bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ausgehen müssen. Zwar sei die verspätete Weiterleitung des Passantragsformulars durch die ZAB Bielefeld erst am 02.05.2017 erfolgt. Bis zum 24.08.2017 sei allerdings nicht ersichtlich gewesen, dass die verspätete Weiterleitung auch zu einer verzögerten Abschiebung führen würde. In Anbetracht der üblichen Bearbeitungsdauer wäre eine frühere Abschiebung bereits im Juli 2017 auch ohne eine verspätete Weiterleitung durch die ZAB unrealistisch gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass zwischen Juli und September 2017 weitere Abschiebemöglichkeiten in Form eines begleiteten Charterfluges bestanden hätten. Angesichts des gesamten Verhaltens des Klägers sei auch nicht davon auszugehen, dass eine Rückführung ohne Sicherheitsbegleitung möglich gewesen wäre. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass auch eine um mehrere Wochen verzögerte Weiterleitung des Antrags auf Ausstellung von Passersatzpapieren die Abschiebung verzögert hätte. Angesichts der üblichen Dauer von Passbeschaffungsmaßnahmen bei der pakistanischen Botschaft sei das Regierungspräsidium auch nicht verpflichtet gewesen, nachdem ihm auf seine Anfrage im Mai 2017 durch die ZAB Bielefeld mitgeteilt worden sei, dass die Passersatzpapiere beantragt worden seien, sich über seine Nachfrage vom 06.07.2017 hinaus bereits vor dem 15.08.2017 (erneut) nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. Der nicht näher substantiierte Einwand des Klägers, ein Einzelflug sei „sicherlich wesentlich preisgünstiger“ (und früher verfügbar) gewesen als ein Sammelcharter, verfängt nicht. Er nimmt insbesondere den der Vollzugsbehörde im Bereich der Gefahrenabwehr eingeräumten organisatorischen Spielraum nicht hinreichend in den Blick. Die Ausländerbehörden sind nicht gehalten, Vergleichsangebote bezüglich der Flugkosten einzuholen, um dem Erstattungspflichtigen stets den am Markt günstigsten Tarif zu sichern; etwas anderes kann allenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Preis für das der Ausländerbehörde konkret angebotene Flugticket aus dem Rahmen des Üblichen herausfällt und daher deutlich erkennbar überteuert ist (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 67 AufenthG Rn. 9). Derartiges hat der Kläger indes bereits nicht geltend gemacht. Im Übrigen setzt er sich mit der konkreten Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Mit seinen nicht näher begründeten Behauptungen macht er im Kern geltend, das Regierungspräsidium habe gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen und seine Inhaftnahme nicht auf die kürzest mögliche Dauer (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenhG) beschränkt. Das pauschale In-Frage-Stellen der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung genügt jedoch nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. bb) Ferner bestreitet der Kläger, dass der Tagessatz mit einer Höhe von 315,42 EUR (gemeint 315,12 EUR) für einen Platz in der Abschiebehaftanstalt üblich und angemessen sei. Das gelte auch für den Anfall einer Reisebeihilfe von 30,- EUR. Der veranschlagte Tagessatz stehe in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung. Auch die Höhe der bei den Abschiebeversuchen angefallenen Kosten werde bestritten. Es sei unklar, warum und zu welchem Zweck einmal Beamte des gehobenen Dienstes und ein anderes Mal Beamte des mittleren Dienstes, einmal ein Transporter und ein anderes Mal ein PKW eingesetzt worden seien. Nicht nachvollziehbar sei weiter, aus welchen Gründen in einem Fall der Einsatz von nur zwei Beamten und im anderen Fall von acht Beamten notwendig gewesen sei. Ferner ergäben sich die festgesetzten Kosten nicht nachvollziehbar aus der Kostenaufstellung der Abschiebegruppe des Polizeipräsidiums Ludwigsburg. Da in einem Fall nur ein Fahrzeug abgerechnet worden sei, stelle sich die Frage, weshalb es des Einsatzes von acht Personen bedurft hätte, um die Abschiebung zu vollziehen. Darüber hinaus könne der Ansatz der Fahrtkosten mit 47 Cent pro Kilometer nicht nachvollzogen werden. Es sei nicht erkennbar, wie sich dieser Wert zusammensetze und auf welcher Kalkulation er beruhe. Bestritten werde auch die Anzahl der angeblich gefahrenen Kilometer. Dieses Vorbringen weckt keine Richtigkeitszweifel an der Begründung der angegriffenen Entscheidung. (1) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die anlässlich der für den 24.03.2017 und 17.09.2017 geplanten Abschiebeversuche entstandenen Kosten - einschließlich der Kosten für die bis zum 24.08.2017 durchgeführten Abschiebungshaft - ließen keine Rechtsfehler zu Lasten des Klägers erkennen. (a) Die dem Polizeirevier Ludwigsburg entstandenen Personal- und Transportkosten für die Überführung des Klägers in die Abschiebehafteinrichtung Pforzheim seien tatsächlich in der angegebenen Höhe von 1.033,18 EUR angefallen und in den Akten des Beklagten hinreichend belegt. Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 AufenthG umfasse die Kostenhaftung unter anderem sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Der Transport des Klägers sei jeweils durch einen Beamten des mittleren Dienstes und einen Beamten des gehobenen Dienstes erfolgt. Hierfür seien Personalkosten in Höhe von 53,- EUR (Beamter des gehobenen Dienstes) bzw. 43,- EUR (Beamter des mittleren Dienstes) à jeweils 9 Stunden angesetzt worden, woraus sich der geltend gemachte Betrag ergebe. Die Kosten seien in der konkreten Höhe tatsächlich angefallen und damit erstattungsfähig (§ 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Begleitung des Klägers durch zwei Polizeibeamte (in die Abschiebungshaft) erscheine bereits vor dem Hintergrund, dass der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG und nach § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG vorgelegen habe, nicht unangemessen. Ferner handle es sich um Kosten für unselbständige Durchführungsakte, die nicht in Rechte des Betroffenen eingreifen und für die der Verweis des § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gelte. Für solche Maßnahmen hafte der Kostenschuldner nach § 67 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG grundsätzlich auch dann, wenn sie objektiv rechtswidrig seien. Eine Erstattungspflicht entfalle nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig gewesen sei und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6/12 - juris Rn. 23 zu § 14 Abs. 2 VwKostG a.F.). Die vom Beklagten in Ansatz gebrachten Stundensätze der Beamten unterschritten in der Höhe sogar den nach Ziffer 2.1 VwV-Kostenfestlegung in der Fassung vom 13.10.2015 (GABl. 2015, 811) anzusetzenden Stundensatz von 47,- EUR für einen Beamten des mittleren Dienstes und 57,- EUR für einen Beamten des gehobenen Dienstes (§ 67 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Durch den Ansatz geringerer als der tatsächlich ansetzbaren Kosten pro Arbeitsstunde sei der Kläger jedenfalls nicht beschwert. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang nicht nachzuvollziehen vermag, aus welchen Gründen sowohl ein Beamter des gehobenen als auch ein Beamter des mittleren Dienstes eingesetzt worden sei, vermag dies die Begründung der angegriffenen Entscheidung nicht zu erschüttern. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erhebt die zuständige Behörde die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Dass die Kosten nicht in der geltend gemachten Höhe tatsächlich angefallen sind, legt der Kläger nicht dar. Er zeigt ebenfalls nicht auf, dass und inwieweit die Entscheidung des Beklagten, in der konkreten Situation einen Beamten des gehobenen und einen des mittleren Dienstes einzusetzen, den Rahmen der behördlichen Einschätzungsprärogative überschreiten würde. Hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Ansatz von neun Stunden erscheine vor dem Hintergrund, dass der Kläger am 23.03.2017 an seiner Wohnanschrift in Freudental aufgegriffen, von dort zum Polizeirevier Bietigheim-Bissingen, am nächsten Tag in das dortige Krankenhaus, weiter in das Klinikum am Weißenhof in Weinsberg und erst danach in die Abschiebehafteinrichtung Pforzheim verbracht worden sei, keinesfalls überhöht. Am 24.03.2017 um 16.51 Uhr habe sich der am Vortag um 15.15 Uhr festgenommene Kläger, nachdem er bereits gegen 10.00 Uhr am Vormittag zum Krankenhaus gebracht worden sei, noch auf dem Weg in die Abschiebhafteinrichtung Pforzheim befunden, wo er ausweislich der Aufnahmemitteilung erst um 17.53 Uhr angekommen sei. Angesichts des Umstands, dass im Anschluss noch die Rückfahrt der Beamten berücksichtigungsfähig gewesen sei, dürfte sich tatsächlich ein höherer als der angesetzte Zeitaufwand ergeben. Diesen Ausführungen ist der Kläger bereits nicht entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat ferner entschieden, die Höhe der geltend gemachten Transportkosten sei rechtmäßig. Der sich aus der polizeilichen Kostenaufstellung ergebende Gesamtansatz von 294 gefahrenen Kilometern erscheine im Hinblick auf die zurückgelegten Strecken von Ludwigsburg nach Freudental, zum Polizeirevier Bietigheim-Bissingen, zum Krankenhaus Bietigheim-Bissingen, zum Klinikum am Weißenhof und zur Abschiebehafteinrichtung Pforzheim sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Rückwege nachvollziehbar. Der Ansatz von 47 Cent pro gefahrenen Kilometer ergebe sich aus Ziffer 6 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für den Kraftfahrzeugbetrieb der Polizei des Landes in Verbindung mit deren Anlage und sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Benutzung eines Transporters. Der Beklagte habe dargelegt, dass es sich hierbei um das übliche Transportfahrzeug handle. Mit diesen ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern bestreitet unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen im Klageverfahren weiterhin pauschal den Ansatz von 47 Cent pro gefahrenem Kilometer sowie die zurückgelegte Strecke. Dies wird den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. (b) Auch dem Angriff des Klägers gegen die Höhe der für den Zeitraum bis 24.08.2017 geltend gemachten Kosten der Abschiebungshaft von 45.558,48 EUR (315,12 EUR x 154 Tage + 30,- EUR Reisebeihilfe) fehlt die erforderliche Substanz. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Tagessatz der Abschiebehafteinrichtung Pforzheim in Höhe von 315,12 EUR weitgehend den Tagessätzen anderer Abschiebehaftanstalten (z.B. Ingelheim [307,65 EUR] und Büren [349,46 EUR]) entspreche und auch zu Gunsten des Klägers pauschalisiert von einer Maximalbelegung ausgegangen worden sei. Weiter seien auch die angesetzten Kosten für die „Reisebeihilfe" in Höhe von 30,- EUR tatsächlich angefallen. Indem der Kläger unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen im Klageverfahren - insbesondere den Schriftsatz vom 21.01.2021 - die angefallenen Pauschalen hinsichtlich Tagessatz und Reisebeihilfe in Zweifel zieht und in diesem Zusammenhang eine Vielzahl abstrakter Fragen aufwirft, legt er Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht dar. Soweit er vermutet, der zugrunde gelegte Tagessatz stehe in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung, fehlt es an jeglichen, diese Behauptung stützenden konkreten Anhaltspunkten. (2) Die hinsichtlich des Abschiebeversuchs am 24.09.2018 festgesetzten Kosten in Höhe von 105,80 EUR hat der Kläger ebenso wenig substantiiert in Zweifel gezogen wie die hinsichtlich des Abschiebeversuchs am 19.11.2018 festgesetzten Kosten in Höhe von 394,64 EUR. Soweit sich das pauschale Bestreiten des Klägers hinsichtlich des in Ansatz gebrachten Kilometerentgelts, der zum Einsatz kommenden Beamten verschiedener Laufbahnen, der ausgewählten Einsatzfahrzeuge und der mit diesen zurückgelegten Strecken auch auf die bei den im Jahr 2018 vorgenommenen Abschiebeversuchen angefallenen Kosten beziehen sollte, genügt diese Kritik hinsichtlich der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten wiederum nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Durchführungsmaßnahmen offenkundig rechtwidrig waren und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG). Der Kläger wirft schließlich die Frage auf, warum der Beklagte überhaupt die Abschiebeversuche unternommen habe, obwohl er durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23.08.2018 mitgeteilt habe, dass er verlobt sei und „gedenke, seine Verlobte zu heiraten“. Mit diesem der Sache nach geltend gemachten Duldungsgrund, der als rechtliches Abschiebungshindernis einer rechtmäßigen Abschiebung als Voraussetzung einer berechtigten Kostenerstattung entgegenstünde, zeigt der Kläger keine Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung auf. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen Anlass zur Aussetzung der Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.11.2023 - 11 S 1623/23 - juris Rn. 5). Es kann jedoch regelmäßig nur dann angenommen werden, die Eheschließung im Bundesgebiet stehe unmittelbar bevor, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (BayVGH, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 10 CE 24.420 - juris Rn. 3 f. und vom 20.10.2022 - 19 ZB 22.1359 - juris Rn. 11). Ist dagegen prognostisch noch für mehrere Monate ungewiss, ob und gegebenenfalls wann eine Eheschließung im Bundesgebiet zwischen einem Drittstaatsangehörigen und seiner deutschen Partnerin erfolgt, steht die Eheschließung nicht unmittelbar bevor (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.11.2023 - 11 S 1623/23 - juris Rn. 5). Soweit der Kläger vorträgt, die Gründung einer Familie sowie eine Schwangerschaft hätten „kurz bevorgestanden“, hat er mit diesem pauschalen und auslegungsbedürftigen Vortrag nicht dargelegt, dass seine Abschiebung wegen Unvereinbarkeit mit der unter den Schutz des Art. 6 GG und des Art.12 EMRK fallenden Eheschließungsfreiheit rechtlich unmöglich war, weil die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorstand. Ungeachtet dessen hat der Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 10.10.2018 mitgeteilt, dass eine Aussetzung der Abschiebung wegen der geltend gemachten Verlobung nicht in Betracht komme. Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung habe nicht ausgegangen werden können, da der Standesbeamte aus in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen einen Termin zur Eheschließung nicht habe festsetzen können. 2. Ohne Erfolg macht der Kläger auch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend. a) Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache nicht nur eine allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit besitzt. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 35). Keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestehen, wenn die auftretenden Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz zu lösen oder in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits rechtskräftig geklärt sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 35). Im Hinblick darauf, dass die Berufungsinstanz dazu dient, das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu überprüfen, sollen die Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO eine allgemeine Fehlerkontrolle in Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 12). Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich dabei häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17). Insbesondere dann, wenn die Rechtssache dem Gericht Anlass gibt, sich mit einer unklaren Gesetzeslage auseinanderzusetzen, eine ins Einzelne gehende Auslegung höchstrichterlicher Rechtsprechung vorzunehmen oder sich bei Fehlen einer gefestigten Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu einer bestimmten Rechtsfrage zu erörtern, indiziert dies besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 21). Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17). b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Besondere Schwierigkeiten zeigt der Kläger zunächst nicht durch sein Vorbringen auf, dass das „Urteil 34 Seiten umfasst“, wobei „11,5 Seiten auf die Darstellung des Tatbestandes und 18,5 Seiten auf die Entscheidungsgründe entfallen“. Der Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung stellt - anders als ein besonders hoher Begründungsaufwand in der Sache - noch kein Indiz für das Vorliegen besonderer rechtlicher oder sachlicher Schwierigkeiten dar (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 - juris Rn. 30; ferner Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 124 VwGO Rn. 28). Letzteres macht der Kläger nicht substantiiert geltend. Soweit er die besondere Schwierigkeit der Rechtssache darin erblickt, dass „keineswegs geklärt“ sei, ob das Beschleunigungsgebot von dem Beklagten beachtet wurde, genügt diese pauschale Entscheidungskritik dem Darlegungsgebot ebenfalls nicht. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 3 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).