Beschluss
11 S 1148/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0818.11S1148.25.00
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Leitsätze
Der auf Antrag festzusetzende Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach Maßgabe der § 23 Abs. 2 Satz 1, § 23a Abs. 1 RVG nach dem für die Hauptsache erster Instanz maßgebenden Wert.(Rn.5)
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren 11 S 1148/25 wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der auf Antrag festzusetzende Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach Maßgabe der § 23 Abs. 2 Satz 1, § 23a Abs. 1 RVG nach dem für die Hauptsache erster Instanz maßgebenden Wert.(Rn.5) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren 11 S 1148/25 wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Über den Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren entscheidet der Senat, da die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich zur Entscheidung berufene Einzelrichterin das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit Beschluss vom 13.08.2025 diesem übertragen hat. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 Abs. 1 Var. 2 RVG. Danach setzt das Gericht des Rechtszugs - hier der Verwaltungsgerichtshof, bei dem das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren anhängig gewesen ist - den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag eines Antragsberechtigten im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG durch Beschluss selbständig fest, wenn es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. 1. Der Rechtsanwalt, der den Kläger im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vertreten hat, ist Antragsberechtigter im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ist - anders als das dem Hauptsacheverfahren zugeordnete Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 16 Nr. 2 RVG) - eine besondere Angelegenheit (vgl. § 18 RVG), bei der eine besondere Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 (und gegebenenfalls auch nach Nr. 3513) des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) anfällt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2022 - 1 E 558/21 - juris Rn. 5; ferner Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl. 2023, Rn. 75 zu Nr. 3335 VV-RVG, Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, Rn. 8 zu Nr. 3335 VV-RVG). Es fehlt vorliegend auch an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (vgl. § 33 Abs. 1 RVG). Denn die Gerichtsgebühren für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren richten sich nicht nach einem festzusetzenden Streitwert, sondern bestehen in der allein anfallenden Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. 2. Der für die vorliegend in Rede stehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG maßgebliche, nach § 23 ff. RVG zu bestimmende Gegenstandswert des Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahrens beläuft sich in Anwendung der hier einschlägigen Regelung des § 23a Abs. 1 RVG auf den Wert der Hauptsache des erstinstanzlichen Verfahrens. Mit Blick auf die durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2013 (BGBl. 2013 I 2586 [2690]) mit Wirkung zum 01.08.2013 in Kraft getretene Neuregelung in § 23a Abs. 1 RVG orientiert sich der Gegenstandswert in der vorliegenden Konstellation demgegenüber nicht mehr nach dem Interesse des Klägers an der Freistellung von den Prozesskosten erster Instanz (so jeweils noch auf Basis der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 RVG: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.03.2009 - 9 S 2832/08 - juris Rn. 2; SächsOVG, Beschluss vom 03.12.2010 - 3 E 124/06 - juris Rn. 3). Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG ist der Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren sich - wie hier - nicht nach dem Wert richten, unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen, soweit sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes ergibt. Eine anderweitige Bestimmung, die den Rückgriff auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ausschließt, ist die vorrangige Spezialregelung des § 23a Abs. 1 RVG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2022 - 1 E 558/21 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen; Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, RVG § 23a Rn. 2; Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, RVG § 23a Rn. 6). Danach bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert (Halbsatz 1); (nur) im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen (Halbsatz 2). § 23a Abs. 1 Halbsatz 1 RVG gilt, da die Vorschrift ihrem klaren Wortlaut nach sämtliche „Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ erfasst, auch für Beschwerdeverfahren, mit denen der Beschwerdeführer sein in erster Instanz nicht erreichtes Ziel, Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren bewilligt zu erhalten, weiterverfolgt (OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2022 - 1 E 558/21 - juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 11.05.2022 - 11 C 21.3267 - juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Ist die beantragte Prozesskostenhilfe in erster Instanz versagt worden, ist kein Grund dafür ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geringer sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2020 - II ZB 13/18 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 11.05.2022 - 11 C 21.3267 - juris Rn. 5). Der nach alledem anzusetzende Wert der Hauptsache des erstinstanzlichen Verfahrens beläuft sich vorliegend auf 5.000,- EUR. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert des Streitgegenstands einer auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verpflichtungsklage einheitlich auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.02.2025 - 11 S 70/25 - juris Rn. 3, vom 27.11.2023 - 11 S 2251/22 - juris Rn. 18 und vom 05.03.2021 - 11 S 567/21 - juris Rn. 7). Da der Haupt- und die beiden Hilfsanträge, über die vorliegend voraussichtlich zu entscheiden wäre, denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, findet insoweit keine Addition statt. 3. Der Ausspruch zu den Kosten ergibt sich aus § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).