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Beschluss

11 S 1807/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1020.11S1807.25.00
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Leitsätze
Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung in Härtefällen nach § 23a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen subjektiven Rechte des Ausländers (§ 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004)). Dies gilt nicht nur für den Fall der begehrten erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern auch hinsichtlich der Verlängerung einer bereits auf der Grundlage des § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilten Erlaubnis.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2025 - 2 K 2579/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 20. August 2025 - 2 K 2579/25 - auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung in Härtefällen nach § 23a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen subjektiven Rechte des Ausländers (§ 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004)). Dies gilt nicht nur für den Fall der begehrten erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern auch hinsichtlich der Verlängerung einer bereits auf der Grundlage des § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilten Erlaubnis.(Rn.16) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2025 - 2 K 2579/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 20. August 2025 - 2 K 2579/25 - auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt. 1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, erschüttern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Die Beschwerde wird daher ohne Durchführung einer umfassenden Prüfung zurückgewiesen (vgl. zur Zweistufigkeit der Prüfung im Anwendungsbereich des § 146 Abs. 4 VwGO VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 5 ff. und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 3; der beschließende Senat wendet diesen Prüfungsaufbau bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Rechtsprechung an, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.06.2024 - 11 S 1425/23 - juris Rn. 8, vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 3, vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 - juris Rn. 2 und vom 27.11.2023 - 11 S 2251/22 - juris Rn. 2). a) Der Antragsteller, ein im Jahr 1985 geborener kamerunischer Staatsangehöriger, reiste im November 2014 erstmals nach Deutschland ein und durchlief erfolgslos ein Asylverfahren. Mit Schreiben vom 15.08.2019 stellte der Arbeitgeber des Antragstellers, bei dem der Antragsteller seit Februar 2017 als Fachkraft im Bereich Kälte- und Klimaanlagen - seit 01.03.2018 unbefristet - angestellt ist, beim Innenministerium Baden-Württemberg einen Härtefallantrag für den Antragsteller. Die Härtefallkommission richtete in ihrer Sitzung vom 03.12.2019 ein Härtefallersuchen an das Innenministerium, in dessen Folge dieses am 12.05.2020 gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Ausstellung einer Duldung an den Antragsteller anordnete. In der Anordnung heißt es, dass neben der Erfüllung der Passpflicht und der Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet sein müsse, dass der Antragsteller nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt werde. Für den Fall, dass wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt werde, werde die Anordnung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Verfahrens, ausgesetzt. Ferner wird in der Anordnung unter Ziffer 2 ausgeführt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG erteilt werde, wenn nach dem Duldungszeitraum von zwölf Monaten die obenstehenden Voraussetzungen erfüllt seien. Am 07.10.2020 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 AufenthG. Am 04.10.2021 beantragte der Antragsteller deren Verlängerung. Mit Strafbefehl vom 16.12.2021 verurteilte das Amtsgericht Böblingen den Antragsteller wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu der beabsichtigten Ablehnung des Verlängerungsantrags räumte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Versendung des streitgegenständlichen Videos ein. Er erklärte, dass es sich um ein Video gehandelt habe, das er an seine Ehefrau sowie eine Freundin weitergeleitet habe, um vor den potenziellen Gefahren des Internets für Kinder zu warnen. Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 05.03.2025 lehnte die Antragsgegnerin den Verlängerungsantrag des Antragstellers ab (Ziffer 1) und forderte den Antragsteller auf, das Gebiet der Bundesrepublik bis spätestens 28.03.2025 zu verlassen (Ziffer 2). Des Weiteren drohte sie dem Antragsteller die Abschiebung nach Kamerun oder einen anderen zur Rücknahme verpflichteten Staat an (Ziffer 3) und ordnete ein auf ein Jahr befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung an (Ziffern 4 und 5). Am 24.03.2025 hat der Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs vom 24.03.2025 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.03.2025 anzuordnen, mit Beschluss vom 20.08.2025 - 2 K 2579/25 - abgelehnt. Der Antragsteller hat hierauf am 15.09.2025 Beschwerde gegen den seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 03.09.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese am 06.10.2025 - einem Montag - begründet. b) Zur Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller könne mangels subjektiver Rechtsposition eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 23a, 26 AufenthG bereits dem Grunde nach nicht beanspruchen. Daher komme es nicht darauf an, ob jegliche rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe. Der Antragsteller habe voraussichtlich auch keinen Anspruch auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Er wolle sich nach seinem eigenen Vortrag nicht bloß vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, sondern erstrebe hier einen dauerhaften Aufenthalt mit seiner Familie. Auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG lägen nicht vor. Das Verlassen des Bundesgebiets bedeute für den Antragsteller keine außergewöhnliche Härte. Er habe den Großteil seines Lebens in Kamerun verbracht und dort auch seine berufliche Ausbildung als Kälte- und Klimaanlagentechniker absolviert. Ferner lebten seine Ehefrau und seine beiden Kinder weiterhin dort. Der Antragsteller dürfte schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 4. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes haben. c) Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, § 23a AufenthG begründe durchaus subjektive Rechte der faktisch betroffenen Personen. Es sei unbestritten, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer vorteilhaft sei. Dieser Vorteil sei auch gesetzlich gewollt, da der Gesetzgeber andernfalls keine Härtefallregelung verabschiedet hätte. Hierfür spreche auch eine systematische Interpretation. Eine Klage gegen ein unterlassenes Härtefallersuchen sei möglich. Wenn bereits dieser verfahrensrechtliche Zwischenschritt justitiabel sei, müsse auch der Verfahrensabschluss - die unterlassene Anordnung durch die zuständige Stelle - gerichtlich angefochten werden können. Zumindest müsse Rechtsschutz gegen die Versagung der Verlängerung oder Entzug einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG möglich sein. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb eine einmal erteilte Aufenthaltserlaubnis dem Begünstigten kein subjektives Recht vermitteln sollte. Schließlich habe vorliegend die untere Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag entschieden und nicht die oberste Landesbehörde auf Antrag der Härtefallkommission. d) Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Antragsteller nicht, die Erwägungen zu erschüttern, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des angegriffenen Beschlusses angestellt hat. aa) Ohne Erfolg wendet er sich gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe bereits dem Grunde nach kein Verlängerungsanspruch nach §§ 23a, 26 AufenthG. Gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf die oberste Landesbehörde anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). Diese Regelung schafft mit Blick auf die gesetzgeberische Intention einen übergesetzlichen „Gnadentatbestand“ (vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 01.10.2024, § 23a AufenthG Rn. 1 m.w.N.) und durchbricht damit die grundsätzliche Systematik des Aufenthaltsgesetzes (vgl. hierzu grundlegend ThürVerfGH, Urteil vom 16.12.2020 - VerfGH 14/18 - juris Rn. 94 f.). Sie ermöglicht zum Ersten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer. Sie ermöglicht dies zum Zweiten ausdrücklich „abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11“ und damit außerhalb des gesetzlich angeordneten Regelungssystems für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, und zwar auch außerhalb des gesetzlich angeordneten Systems für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären und persönlichen Gründen. Die Bestimmung ordnet ausdrücklich an, dass die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung nach § 23a Abs. 1 AufenthG ausschließlich im öffentlichen Interesse steht und keine eigenen Rechte des Ausländers begründet (§ 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Dem korrespondieren verfahrensrechtlich die in § 23a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG, wonach die Härtefallkommissionen ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig werden und Dritte nicht verlangen können, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Ebenso wenig ist die für eine Härtefallanordnung zuständige oberste Landesbehörde durch ein Härtefallersuchen der Härtefallkommission gebunden. Sie hat vielmehr eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (zu Einzelheiten vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 23a AufenthG Rn. 9 und 20). Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund zutreffend angenommen, dass die Norm keine subjektiven Rechte des betroffenen Ausländers vermittelt. Das Härtefallverfahren begründet lediglich eine faktische, nicht jedoch eine rechtliche Begünstigung für Personen, die die in Betracht kommenden Möglichkeiten, ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik zu erhalten, in der Vergangenheit bereits genutzt haben. Das Härtefallverfahren ist keine Ausübung hoheitlicher Gewalt gegenüber dem Ausländer. Bei der Anwendung des § 23a AufenthG handelt es sich nicht um einen Eingriff in die Rechte des betroffenen Ausländers, sondern ausschließlich um eine Begünstigung außerhalb von Rechtsansprüchen, sodass der Betroffene nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechtsschutz wegen des Härtefallverfahrens für sich beanspruchen kann (vgl. ebenso ThürVerfGH, Urteil vom 16.12.2020 - VerfGH 14/18 - juris Rn. 95; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 36; NdsOVG, Beschlüsse vom 17.04.2007 - 10 LC 262/05 - juris Rn. 23 und vom 01.11.2007 - 10 PA 96/07 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2005 - 18 B 1476/05 - juris Rn. 2; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2016 - 7 K 9307/13 - juris Rn. 83; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 01.10.2024, § 23a Rn. 18 f.; Hupke/Amir-Haeri, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, § 23a AufenthG Rn. 27; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 23a AufenthG Rn. 21; kritisch, vor allem bezüglich der gesetzgeberischen Entscheidung, Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 23a AufenthG Rn. 25). An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass vorliegend nicht die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 23a Abs. 1 AufenthG in Rede steht, sondern deren Verlängerung. Denn nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung, so dass die maßgebliche rechtliche Grundlage, die hier ausschließlich öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt ist, dieselbe bleibt. Auch mit seinem Einwand hinsichtlich der für die Erteilung zuständigen Behörde kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Die Härtefallregelung stellt vor die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein mehrstufiges Verfahren: Zunächst hat die von einer Landesregierung eingesetzte Härtefallkommission ein Härtefallersuchen an die oberste Landesbehörde oder die durch Rechtsverordnung des Landes bestimmte Stelle zu richten. Dem muss allerdings vorausgehen, dass durch Rechtsverordnung des Landes eine Härtefallkommission eingerichtet worden ist. Auf der Grundlage des Härtefallersuchens erfolgt eine Entscheidung der obersten Landesbehörde darüber, ob sie anordnet, dass einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Wenn eine Anordnung der obersten Landesbehörde vorliegt, erteilt die zuständige Ausländerbehörde - hier die Antragsgegnerin - dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 AufenthG (vgl. hierzu auch ThürVerfGH, Urteil vom 16.12.2020 - VerfGH 14/18 - juris Rn. 67 sowie der Hinweis in der streitgegenständlichen Anordnung des Innenministeriums vom 12.05.2020). Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfolgte das Handeln der Antragsgegnerin - in deren Funktion als nach § 4 Abs. 1 AAZuVO zuständiger unterer Ausländerbehörde - also im Rahmen des Regelungssystems des § 23a AufenthG. Es war die Aufgabe der Antragsgegnerin, die von der obersten Landesbehörde nach § 23a Abs. 1 AufenthG getroffene Härtefallanordnung aufenthaltsrechtlich umzusetzen. Für das Titelverlängerungsverfahren gilt nichts anderes. bb) Zu weiteren rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Titelerteilung verhält sich die Beschwerdebegründung ebenso wenig wie zur Abschiebungsandrohung und zur Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Daher ist die angegriffene Entscheidung in diesen Teilen durch das Beschwerdegericht nicht zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats wäre bei Streitigkeiten um die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Klageverfahren der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz zu bringen. Im Eilrechtsschutzverfahren ist ungeachtet der Empfehlung in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (zur Frage der maßgeblichen Fassung des Streitwertkatalogs vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.08.2025 - 11 S 1653/24 - juris Rn. 3 ff.) eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt, wenn dem Antragsteller - wie hier - bereits eine Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet eröffnet worden ist (vgl. hierzu etwa den Beschluss des Senats vom 27.11.2023 - 11 S 2251/22 - juris Rn. 18 m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung). Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen macht der Senat auch von seiner Befugnis Gebrauch, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) und den Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug ebenfalls auf 5.000,- EUR festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).