Beschluss
A 11 S 2008/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1024.A11S2008.25.00
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Leitsätze
1. Ein bereits mit der Klageerhebung gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung schließt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aus.(Rn.8)
2. Auch in einer höflichen Formulierung in Gestalt einer Bitte um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in Anlehnung an die Grundsätze zur Auslegung von prozessualen Erklärungen der klar, eindeutig und vorbehaltlos geäußerte Wille erkennbar, eine mündliche Verhandlung zu beantragen.(Rn.12)
3. Weist das Verwaltungsgericht die Beteiligten eines Asylverfahrens nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) darauf hin, dass es beabsichtige, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, obwohl der anwaltlich vertretene Kläger bereits in der Klageschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, ist es möglich und zumutbar, zur Verschaffung des rechtlichen Gehörs entweder erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen oder zumindest ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass man an dem bereits gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung festhalte.(Rn.17)
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. September 2025 - A 1 K 6850/24 - werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein bereits mit der Klageerhebung gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung schließt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aus.(Rn.8) 2. Auch in einer höflichen Formulierung in Gestalt einer Bitte um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in Anlehnung an die Grundsätze zur Auslegung von prozessualen Erklärungen der klar, eindeutig und vorbehaltlos geäußerte Wille erkennbar, eine mündliche Verhandlung zu beantragen.(Rn.12) 3. Weist das Verwaltungsgericht die Beteiligten eines Asylverfahrens nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) darauf hin, dass es beabsichtige, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, obwohl der anwaltlich vertretene Kläger bereits in der Klageschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, ist es möglich und zumutbar, zur Verschaffung des rechtlichen Gehörs entweder erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen oder zumindest ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass man an dem bereits gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung festhalte.(Rn.17) Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. September 2025 - A 1 K 6850/24 - werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. Die am 15.10.2025 gestellten und begründeten Anträge der Kläger, einer türkischen Familie kurdischer Volkszugehörigkeit deren Asylanträge das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, auf Zulassung der Berufung gegen das am 15.09.2025 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bleiben ohne Erfolg. Die von den Klägern in Bezug genommenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) führen nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil das Verwaltungsgericht sein Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG erlassen hat. 1. Dem Verwaltungsgericht zufolge habe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entschieden werden können, weil die Beteiligten mit Verfügung vom 19.08.2025, zugestellt an die Prozessbevollmächtigte der Kläger am 19.08.2025 und an das Bundesamt am 20.08.2025, unter Setzung einer Stellungnahmefrist von drei Wochen hierauf hingewiesen worden seien und weder bis Fristablauf noch bis zur gerichtlichen Entscheidung einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hätten. Die Kläger seien anwaltlich vertreten und es handele sich nicht um einen der Fälle des § 38 Abs. 1 AsylG bzw. § 73b Abs. 7 AsylG. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren entspreche auch pflichtgemäßem Ermessen, weil eine mündliche Erörterung im konkreten Fall nicht erforderlich sei, denn die Klage bleibe auch bei Wahrunterstellung der Ausführungen der Kläger ohne Erfolg. Etwas anderes folge nicht aus dem Umstand, dass die Kläger im Klageschriftsatz vom 30.09.2024 um eine mündliche Verhandlung gebeten hätten. Denn mit ihrer "Bitte" hätten sie bereits nicht klar, eindeutig und vorbehaltslos zum Ausdruck gebracht, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden solle, sodass diese bereits nicht als hinreichender Antrag im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG angesehen werden könne. Aber selbst bei einem anderen Verständnis der klägerischen Formulierung würde dies eine Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG nicht sperren. Denn infolge der Ablehnung des parallel gestellten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz am 07.08.2025 habe das Gericht eindeutig und unmissverständlich mit seiner Verfügung zum Ausdruck gebracht, dass es im schriftlichen Verfahren entscheiden möchte und eine klägerische Handlung erforderlich sei, um eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Nach den - in dem Urteil im Einzelnen zitierten - Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte wäre es den Klägern möglich und zumutbar gewesen, einen (erneuten bzw. erstmaligen) Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Kläger führen zur Begründung ihrer Zulassungsanträge im Wesentlichen aus: Ihre frühere Prozessbevollmächtigte habe schon in ihrem Klageschriftschriftsatz vom 30.09.2024 klar, eindeutig und vorbehaltlos zum Ausdruck gebracht, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Die Verwendung einer höflichen Formulierung in Gestalt der Bitte um eine mündliche Verhandlung stehe dem nicht entgegen. Ihre mit der Klageerhebung unmissverständlich abgegebene Äußerung, dass in ihrem Fall eine mündliche Verhandlung erfolge soll, hätten sie zu keinem Zeitpunkt zurückgenommen oder widerrufen. Soweit das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.08.2025 ihren Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich ihrer vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge nicht entsprochen habe, berechtige dies das Gericht nicht - wie hier jedoch unter dem 19.08.2025 geschehen - ihrer Prozessbevollmächtigten eine Verfügung unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 AsylG zu schicken, mit der angekündigt werde, dass das Gericht im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden möchte und auf die Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung hingewiesen werde. Nochmals einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen hätte keinen Sinn ergeben, da dieser bereits vorgelegen habe. 3. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil den Klägern das rechtliche Gehör versagt worden ist. Zwar hätte das Verwaltungsgericht aufgrund des bereits in der Klageschrift enthaltenen Antrags, mündlich zu verhandeln, nicht nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG verfahren dürfen (nachfolgend unter a) und b)); die stets anwaltlich vertretenen Kläger haben jedoch nicht dargelegt, dass sie sich in einer ihnen möglichen und zumutbaren Weise bemüht hätten, sich hiergegen Gehör zu verschaffen (unter c)). a) Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Soweit nicht eine gesetzlich vorgesehene oder zugelassene Ausnahme eingreift, verletzt eine Entscheidung ohne gebotene vorangegangene mündliche Verhandlung den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör und ist geeignet, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO zu begründen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.11.2023 - A 12 S 1688/23 - juris Rn. 5; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 101 Rn. 2). Eine Ausnahme von dem Grundsatz der mündlichen Verhandlung ist in § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG geregelt. Gemäß § 77 Abs. 2 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2817), das am 01.01.2023 in Kraft getreten ist, kann das Gericht außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 und des § 73b Abs. 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist (Satz 1). Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden (Satz 2). Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen. (Satz 3). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 20/4327 vom 08.11.2022, S. 42) diene die Regelung der Verfahrenserleichterung und -beschleunigung für sachlich und tatsächlich einfach gelagerte Klageverfahren von nicht schwerwiegender Tragweite für die Betroffenen, sofern diese anwaltlich vertreten seien. Es stehe zukünftig im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz, die keine Ablehnung nach § 38 Abs.1 AsylG und keine Aufhebung der Schutzberechtigung nach § 73b Abs. 7 AsylG darstellten, eine mündliche Verhandlung anberaume oder im schriftlichen Verfahren entscheide, ohne dass es für Letzteres einer ausdrücklichen Einverständniserklärung der Beteiligten bedürfe. Dadurch werde die Systematik des § 101 VwGO für die betroffenen Verfahren modifiziert. Weiter führt die Begründung unter anderem aus, wenn die Beteiligten in diesen Fällen eine mündliche Verhandlung begehrten, sei es ihnen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zuzumuten, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Hierauf seien die Beteiligten vom Gericht hinzuweisen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist die Sinnhaftigkeit des § 77 Abs. 2 AsylG unter dem Aspekt der intendierten Verfahrensbeschleunigung kritisch bewertet worden (vgl. etwa Wittmann, Ausschussdrucksache 20(4)144 C, S. 32 ff.). b) Ein bereits mit der Klageerhebung gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung schließt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG aus. aa) Nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG hat jeder der Verfahrensbeteiligten das Recht, auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu bestehen und eine solche zu beantragen, ohne dass es hierfür einer Begründung bedürfte. Der Antrag kann nicht abgelehnt werden. Das Gesetz bestimmt keinen (frühesten) Zeitpunkt, zu dem eine solche Erklärung abgegeben werden kann. Es bleibt einem Klagenden daher unbenommen, pauschal schon in der Klageschrift zu erklären, dass er nicht mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sei, bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. Dietz, NVwZ-Online Aufsatz 4/2023, 1, 7; Dietz, Ausschussdrucksache 20(4)144 A, S. 11; Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 77 AsylG Rn. 8). Eine solch frühe Erklärung kann mit der Intention des Gesetzentwurfs, eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken, in Einklang gebracht werden, denn welche Verfahrensschritte im weiteren Prozessverlauf notwendig werden können, steht zeitnah fest. Ist aus Sicht des Beteiligten, der diese Erklärung abgegeben hat, aufgrund des weiteren Verlaufs des Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich, so kann er in der Folge einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklären (vgl. näher Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 77 AsylG Rn. 40 ). bb) Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist für denjenigen, der den Antrag gestellt hat, nicht bindend und kann durch ihn ohne Weiteres wieder geändert werden kann (siehe zuvor aa)). Er dient jedoch dazu, den Verfahrensablauf zu gestalten oder zu beeinflussen. Dies legt es nahe, für das Vorliegen eines Antrags auf mündliche Verhandlung - in Anlehnung an den Grundsatz der Klarheit einer verfahrensbestimmenden Prozesserklärung - darauf abzustellen, ob klar, eindeutig und vorbehaltlos der Wille zum Ausdruck gebracht wurde, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.12.2024 - 1 LA 354/24 - juris Rn. 10; Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 77 AsylG Rn. 3; zu den genannten Anforderungen an die Erklärung des Verzichts auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO als eine allerdings grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 05.08.2025 - 4 LA 86/23 - juris Rn. 4). Die Auslegung von Prozesserklärungen orientiert sich an den im Bürgerlichen Recht entsprechend §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen entwickelten Maßstäben (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.2025 - 5 P 4.23 - juris Rn. 11, vom 06.11.2018 - 5 P 8/16 - juris Rn. 8 und vom 20.01.1993 - 7 B 158/92 - juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2022 - 3 A 3741/19 - juris Rn. 15). Auf die genaue Wortwahl kommt es nicht an; entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel ist das gewollt, was vor dem Hintergrund des Rechtsschutzziels nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und den erkennbaren Interessen des Rechtsschutzsuchenden bestmöglich Rechnung trägt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2024 - 12 S 2728/22 - juris Rn. 42 und vom 13.06.2024 - DB 16 S 186/23 - juris Rn. 81; BFH, Urteil vom 14.01.2025 - VII R 21/22 - juris Rn. 25). cc) Auch in einer höflichen Formulierung in Gestalt einer Bitte um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in Anlehnung an die Grundsätze zur Auslegung von prozessualen Erklärungen der klar, eindeutig und vorbehaltlos geäußerte Wille erkennbar, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Im vorliegenden Fall hat die frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger im Schriftsatz vom 30.09.2024, mit dem sie Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 06.09.2024 erhoben hat, im Rahmen der Ausführungen zur Begründung der Klage die Bitte um eine mündliche Verhandlung geäußert. Das Verständnis dieser Formulierung im Sinne einer hinreichend prägnanten Erklärung entspricht dem wohlverstandenen Interesse des Rechtsschutzsuchenden und ist zudem Ausdruck einer gebotenen anwaltlichen Vorsicht, möglichst frühzeitig einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen (vgl. hierzu etwa Redeker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, § 77 AsylG Rn. 4c ; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 77 AsylG Rn. 7 ; Münch, ZAR 2023, 298, 302). dd) Ein - wie hier - bereits mit der Klageerhebung gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung führt dazu, dass eine Entscheidung nach § 77 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen ist (Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 77 AsylG Rn. 3; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 77 AsylG Rn. 36 i.V.m. 40 ; Redeker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, § 77 AsylG Rn. 4c ; Heusch/Houben, NVwZ 2023, 7, 12 f.; Sade, ZAR 2023, 21, 24; Dietz, NVwZ-Online Aufsatz 4/2023, 1, 7). § 77 Abs. 2 AsylG ermöglicht es nicht, einen bereits vorliegenden Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung deshalb außer Acht zu lassen, weil sich die Prozesslage des Klageverfahrens aus Sicht des Verwaltungsgerichts geändert hat, etwa wenn ein gleichzeitig mit der Klage in Gang gesetztes Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos geblieben ist. Der Wortlaut der Norm schließt ein solches Verständnis aus. Aus allgemeinen prozessualen Grundsätzen lässt sich nichts anderes herleiten. Zwar unterliegt die Erklärung des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO - zu Gunsten des Erklärenden - Grenzen (vgl. näher etwa W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 101 Rn. 7 f.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 101 Rn. 7 ff., Rn. 9). Dies gilt aber nicht - quasi umgekehrt - zu Lasten des Erklärenden dergestalt, dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung durch eine Änderung der Prozesslage verbraucht würde. Der zulassungsrechtliche Maßstab der Subsidiarität der Gehörsrüge, den das Verwaltungsgericht unter Zitierung von Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte für seine Auffassung, warum es nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG entscheiden könne, zugrunde gelegt hat, ist für die Auslegung und Anwendung der Norm nicht maßgebend. c) Der Zulassungsantrag bleibt jedoch ohne Erfolg, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die während des Klageverfahrens stets anwaltlich vertretenen Kläger ihrer Obliegenheit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprochen haben. Eine Verletzung der Garantie des rechtlichen Gehörs kann in einem Rechtsmittelzulassungsverfahren nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn der Beteiligte es nicht versäumt hat, durch Ausschöpfung der nach Lage der Dinge tauglichen und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten noch in derselben Instanz sein Anliegen zu Gehör zu bringen (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 08.04.2021 - 9 B 30.20 - juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2025 - 9 A 1120/25.A - juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 22.03.2023 - 1 LA 247/22 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.02.2022 - A 11 S 1180/20 - juris Rn. 41 und vom 20.08.2018 - A 12 S 1364/18 - juris Rn. 8; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 78 AsylG Rn. 276 ff. ; Marx, in: Dörig/Hocks, Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 19 Rn. 729). Aufgrund der Verfügung des Gerichts zu § 77 Abs. 2 AsylG vom 19.08.2025, die der damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger an diesem Tag zugestellt worden ist, mussten die Kläger davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht trotz ausdrücklicher Erklärung in der Klageschrift, eine mündliche Verhandlung zu wollen, über die Klage im schriftlichen Verfahren entscheiden wird, wenn kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wird. Weist das Verwaltungsgericht die Beteiligten eines Asylverfahrens nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG darauf hin, dass es beabsichtige, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, obwohl die anwaltlich vertretenen Kläger bereits in der Klageschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben, ist es möglich und zumutbar, zur Verschaffung des rechtlichen Gehörs entweder erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 18.12.2024 - 1 LA 354/24 - juris Rn. 10 f.; NdsOVG, Beschluss vom 17.01.2025 - 4 LA 64/24 - juris Rn. 4; dieser Rechtsprechung aus Sicht des Zulassungsrechts zustimmend Thüry, in: Berlit/Hoppe/Kluth, Jahrbuch des Migrationsrechts für die Bundesrepublik Deutschland, 2024/25, S. 193 f.) oder zumindest ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass man an dem bereits gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung festhalte. Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht den Anspruch der Kläger auf das rechtliche Gehör verletzt, ist für deren Obliegenheit, sich Gehör zu verschaffen, nicht relevant. Dass es im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben hätte, weshalb die Kläger ihrer Obliegenheit nicht hätten entsprechen müssen, zeigen die Zulassungsanträge nicht auf. 4. Allein auf einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 77 Abs. 2 AsylG kann ein Zulassungsantrag nicht gestützt werden. Dies stellt im Rahmen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, der - anders als in § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - die Verfahrensrüge auf die absoluten Revisionsgründe des § 138 VwGO beschränkt, für sich genommen keinen Zulassungsgrund dar (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 18.12.2024 - 1 LA 354/24 - juris Rn. 10). 5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).