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Urteil

12 S 1085/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:0927.12S1085.17.00
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Leitsätze
1. Wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten können bestehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand objektiv sinnvoll erscheint, solange dieser Teil des in Rede stehenden Ausbildungsgangs ist.(Rn.48) 2. Ein solcher ausbildungsbezogener Umstand kann vorliegen, wenn sich das Unterrichtsangebot in einem Wahlpflichtbereich in bedeutsamer quantitativer und qualitativer Hinsicht von demjenigen anderer Ausbildungsstätten unterscheidet.(Rn.48)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten können bestehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand objektiv sinnvoll erscheint, solange dieser Teil des in Rede stehenden Ausbildungsgangs ist.(Rn.48) 2. Ein solcher ausbildungsbezogener Umstand kann vorliegen, wenn sich das Unterrichtsangebot in einem Wahlpflichtbereich in bedeutsamer quantitativer und qualitativer Hinsicht von demjenigen anderer Ausbildungsstätten unterscheidet.(Rn.48) Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Besuch der AfK, Profil Medien, im Schuljahr 2015/16 ab 1. Oktober 2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz für das Schuljahr 2015/2016 ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung i.V.m. § 15 Abs. 1 BAföG. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von Berufsfachschulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Nach § 15 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats (vorliegend Oktober 2015) an. a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei der Berufsfachschule für Wirtschaft - Profil Medien - der AfK ...... um eine Berufsfachschule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch derselben begehrt wird. Berufsfachschulen sind Vollzeitschulen von mindestens einjähriger Dauer, deren Besuch eine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht voraussetzt und die nicht auf Kenntnissen oder Fertigkeiten aufbauen, die in anderen Ausbildungsstätten als Schulen erworben werden können (BVerwG, Urteil vom 10.10.1985 - 5 C 9.83 - juris; Senatsurteil vom 09.02.2017 - 12 S 2568/15 - juris Rn. 18; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 13; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Rn. 5.3, Stand März 2010). Bei der von der Klägerin besuchten Schule handelt es sich gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen (2BFS-VO) vom 23. November 2008 (GBl. 2008, 473) i.V.m. der Stundentafel gemäß Anlage 1 um eine Vollzeitschule, da der Pflichtbereich 30 Wochenstunden umfasst. Die Ausbildung an der zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschule dauert ausweislich des Titels der maßgeblichen Verordnung (2BFS-VO) zwei Schuljahre. Die in § 4 Abs. 1 2BFS-VO BW genannten Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule zeigen, dass eine vorherige Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht notwendig sind und keine Kenntnisse verlangt werden, die in anderen Ausbildungsstätten als Schulen hätten erworben werden können. b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die AfK ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt. 2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen ebenfalls vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - juris; Senatsurteil vom 09.02.2017 - 12 S 2568/15 - juris). Die Klägerin wohnte während des streitigen Zeitraums (Schuljahr 2015/16) nicht bei ihren Eltern, sondern in einem Zimmer in einer Wohngemeinschaft in W... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235; Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 23), was unstreitig für Zeiten während des Schulbesuchs nicht der Fall war. Zwar wäre die von dem Beklagten benannte Ausbildungsstätte - die LES - i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG erreichbar gewesen (a.). Sie stellt jedoch keine entsprechende Ausbildungsstätte dar (b.). a. Erreichbar ist eine Ausbildungsstätte, wenn der Auszubildende durch den Zeitaufwand für den Weg dorthin nicht unzumutbar belastet wird (Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.3, Stand März 2010). Hierbei kommt es auf die Würdigung der konkret-individuellen Verhältnisse an (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - 5 C 1.78 - juris Rn. 31 ff.; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.3, Stand März 2010; Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 66). Maßgeblich ist die durchschnittliche tägliche Wegezeit. Eine Ausbildungsstätte ist nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten öffentlichen Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegezeit von insgesamt mehr als zwei Stunden benötigen würde (Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.3, Stand März 2010; Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 66; so auch Tz. 2.1a.3 BAföG-VwV). Zu der Wegezeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht (Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.3, Stand März 2010; Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 66). Jeder angefangene unvermeidliche Kilometer Fußweg ist mit 15 Minuten zu berechnen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - 5 C 1.78 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.3, Stand März 2010; Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 66). Dies zugrunde legend ist die LES in zumutbarer Wegezeit erreichbar. Der Fußweg von der Wohnung U... in V... zu dem Bahnhof V... hat nach der Berechnung des Beklagten eine Länge von 900 Metern, woraus sich ein täglicher Fußweg von insgesamt 1800 Metern in V... errechnet. Die angesetzten Zeiten für den Fußweg in V...-... sind unter Berücksichtigung der über „Google Maps“ ermittelbaren Angaben nachvollziehbar. Hiernach wäre sogar ein Fußweg von nur 650 Metern über die B... möglich. Hinzu kommt ein weiterer kurzer Fußweg von der Bushaltestelle „H......“ zu der Anschrift des LES ..., der sich auf jeweils 190 Meter beläuft, woraus sich weitere 380 Meter Fußweg in S...-... errechnen. Der tägliche Gesamtfußweg hätte daher 2180 Meter bzw. bei Berücksichtigung des kürzeren Fußweges in V... 1680 Meter betragen. Die unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommene Berücksichtigung von 15 Minuten pro angefangenem Kilometer - wobei die tatsächliche Weglänge auf volle Kilometer nach oben zu runden ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - 5 C 1.78 - juris Rn. 42) - ergibt eine Gesamtdauer für den täglichen Fußweg von 45 bzw. 30 Minuten. Dass der Rückweg bergan zu bewältigen ist und teilweise besondere Witterungsverhältnisse bestehen, lässt keine Änderung der Wegezeitberechnung zu, da die Richtzahl von 15 Minuten je angefangenem Kilometer so großzügig bemessen ist, dass damit auch gewisse Wegeerschwernisse - seien sie durch zeitlich begrenzte Witterungsumstände, Gegebenheiten des Geländes oder (normale) verkehrsbedingte Wartezeiten bei Straßenüberquerungen verursacht - abgedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - 5 C 1.78 - juris Rn. 42). Die Auswertung der im streitigen Zeitraum gültigen Fahrpläne ergibt, dass die Klägerin nach Abfahrt um 7:01 Uhr in V... um 7:20 bzw. 7:21 Uhr den Bahnhof S... erreicht hätte und hier zwei Buslinien zur Verfügung gestanden hätten, um die der LES nächstgelegene Haltestelle um 7:32 Uhr zu erreichen. Zwei weitere Buslinien wären an der der Schule am nächsten gelegenen Haltestelle um 7:35 bzw. 7:36 Uhr angekommen. Für den Rückweg hätten wiederum Busse zur Verfügung gestanden, um den Bahnhof S... zu erreichen, von dem aus um 13:14 die Rückfahrt mit Ankunft um 13:34 in V... hätte angetreten werden können. Hieraus hätte sich eine Gesamtzeit für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel inklusive Wartezeiten von 62 bzw. bis 70 Minuten täglich ergeben. Die maximale tägliche Gesamtwegezeit hätte sich daher auf maximal 115 Minuten (1 Stunde 45 Minuten) belaufen, so dass die LES in unter zwei Stunden täglich erreichbar gewesen wäre. Dass der Unterricht jeden Tag zu verschiedenen Zeiten stattgefunden hätte - wie die Klägerin vortrug - lässt sich dem von der LES übermittelten Stundenplan für den Schulbeginn am Morgen nicht entnehmen; dies ergibt sich zudem nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Bei Ankunftszeiten zwischen 7:32 bis 7:36 Uhr hätte der Klägerin vor Schulbeginn um 7:45 Uhr zudem genügend Übergangszeit (etwa für einen zuzubilligenden Toilettengang) zur Verfügung gestanden. b. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung ist jedoch nicht gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG ausgeschlossen, da die von dem Beklagten benannte LES keine der AfK entsprechende Ausbildungsstätte darstellt. Vorliegend ist nach den Recherchen des Beklagten, deren Ergebnis die Klägerin nicht substantiiert bestritten hat, davon auszugehen, dass die LES der Klägerin zugänglich gewesen wäre, ein Kapazitätsengpass also nicht bestanden hat. An einer entsprechenden Ausbildungsstätte fehlt es auch, wenn der Auszubildende mangels einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen in die entsprechende Ausbildungsstätte nicht aufgenommen werden kann (OVG Sachsen, Beschluss vom 07.01.2010 - 1 D 222/09 - juris Rn. 4; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand März 2010). Die LES hat nach der Auskunft vom 18. Dezember 2015 jedoch im Schuljahr 2015/16 keine Schüler abgewiesen. Daher ist anzunehmen, dass nicht nur im handwerklichen - wie die Klägerin ohne Vorlage jeglicher Nachweise vortrug -, sondern auch im kaufmännischen Bereich noch Schulplätze verfügbar gewesen wären. Die LES ist jedoch keine der AfK entsprechende Ausbildungsstätte. Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; Senatsurteile vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 25, und vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2, Stand März 2010; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris), der für beide Schulen vorliegend identisch wäre (Mittlere Reife). Bei der Beurteilung der Frage, wann eine Berufsfachschule nicht mehr als entsprechende Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG daher eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand objektiv sinnvoll erscheint (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611), solange dieser Teil des in Rede stehenden Ausbildungsgangs - hier der Erwerb der Mittleren Reife - ist. Die zitierte Rechtsprechung zugrunde legend, entspricht die von dem Beklagten benannte LES zwar nach Schulstruktur und Bildungsgang der AfK, jedoch handelt es sich bei den Unterschieden im Lehrstoff, nämlich den besonderen Angeboten in den Fächern Medientechnik und Webkonzeption an der AfK, um einen ausbildungsbezogenen Umstand, an dem sich die Klägerin unter Berücksichtigung ihres Berufszieles der Mediengestalterin Digital und Print in objektiv sinnvoller Weise ausrichten durfte. Schulstruktur und Bildungsgang der LES und der AfK entsprechen einander, denn beide Schulen sind kaufmännische Berufsfachschulen, die mit dem Erwerb der Mittleren Reife abschließen. Lerninhalt und Lehrstoff sind ausweislich der von dem Regierungspräsidium im erstinstanzlichen Verfahren übermittelten Stundentafeln beider Schulen für die Fächer Deutsch, Geschichte mit Gemeinschaftskunde, Mathematik, Biologie, Textverarbeitung und Sport identisch sowie für die Fächer Volks- und Betriebswirtschaftslehre nahezu identisch (sieben Stunden an der LES, sechs Stunden an der AfK). Die Lerninhalte und der Lehrstoff in dem von der AfK angebotenen Profil Medien unterscheiden sich von dem an der LES unterrichteten Fach „Präsentation und Medien“ jedoch nicht nur unerheblich. Vielmehr übersteigt das Angebot der AfK in bedeutsamer quantitativer (aa) und qualitativer (bb) Hinsicht dasjenige der LES, so dass die Klägerin die Wahl ihrer Ausbildungsstätte hieran in objektiv sinnvoller Weise orientieren durfte. aa) In quantitativer Hinsicht lag das Angebot der AfK im Bereich Medien für das streitgegenständliche Schuljahr bei fünf Wochenstunden, aufgegliedert in drei Stunden Medientechnik und zwei Stunden Webkonzeption, während die LES ein zweistündiges Angebot zum Thema „Präsentation und Medien“ vorhielt. Von dem zeitlichen Umfang des Angebots der AfK geht der Senat aufgrund des von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stundenplans „BFS1 - 2015/16“ aus. Aus der von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Aufstellung des Regierungspräsidiums (E-Mail vom 24. März 2017) ergibt sich hingegen ein insgesamt siebenstündiges Angebot der AfK, aufgegliedert in fünf Wochenstunden im Bereich Medien sowie zwei Stunden im Bereich Webkonzeption. Für den Senat ergaben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Unterricht im streitgegenständlichen Schuljahr in dem von der Klägerin gewählten Profil abweichend von dem von ihr während des laufenden Schuljahres (Eingang: Januar 2016) vorgelegten Stundenplan erteilt worden wäre. Selbst unter Zugrundelegung eines zeitlichen Umfangs des Angebots der AfK von insgesamt fünf Wochenstunden überstieg dieses dasjenige der LES im Bereich Medien um mehr als das Doppelte. Zudem hatte das medienspezifische Unterrichtsangebot der AfK innerhalb des gesamten Lehrplans einen deutlich herausgehobenen Stellenwert. Bezogen auf die übrigen an der AfK angebotenen Unterrichtsfächer im maßgeblichen Schuljahr war das Profil Medien in zeitlicher Hinsicht das am zweithäufigsten unterrichtete Fachgebiet. Mit fünf Wochenstunden insgesamt überstieg das Angebot der AfK im Bereich Medien die Anzahl an Wochenstunden sämtlicher Einzelfächer mit Ausnahme der im Stundenplan als „BPK“ (Berufspraktische Kompetenz) zusammengefassten Fächer Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, welche im maßgeblichen Schuljahr in einem Umfang von sieben Wochenstunden unterrichtet wurden. An der LES hingegen ist ein Wochenstundenumfang von nur zwei Stunden - wie er im Fach „Präsentation und Medien“ unterrichtet wurde - mit Ausnahme des Stützunterrichts und des Fachs „Kompetenzanalyse“ (jeweils einstündig unterrichtet) ein vergleichsweise geringer Umfang, der demjenigen der Fächer Religion, Geschichte mit Gemeinschaftskunde, Sport, Biologie und Textverarbeitung entsprach. Eine Schwerpunktsetzung in rein zeitlicher Hinsicht ist - im Gegensatz zu dem Angebot der AfK im Bereich Medien - für das Fach „Präsentation und Medien“ nicht erkennbar. bb) Auch in qualitativer Hinsicht unterscheidet sich das Angebot der AfK im Bereich Medien von demjenigen der LES im Fach „Präsentation und Medien“ in nicht nur unerheblicher Weise. In diesem Zusammenhang ist zwar - wie der Beklagte vorträgt - zutreffend, dass das von der AfK angebotene Profil Medien formal keine Voraussetzung für eine von der Klägerin beabsichtigte Ausbildung zur Mediengestalterin ist. Dennoch ist der Erwerb einer Spezialisierung im Bereich einer später anvisierten beruflichen Tätigkeit - wie vorliegend eine Tätigkeit im Medienbereich - stets objektiv sinnvoll, wenn sich ein Bewerber durch den Nachweis entsprechender Vorkenntnisse von dem übrigen Bewerberfeld abhebt. Dass damit die Chance, eine entsprechenden Ausbildungsplatz zu erhalten, erhöht wird, liegt auf der Hand und wird von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Der qualitative Vergleich der angebotenen Ausbildungsinhalte ergibt schon bei bloßer Berücksichtigung der Benennung der Angebote deutliche Unterschiede. Während im Rahmen der Bezeichnung des an der LES angebotenen Fachs „Präsentation und Medien“ die Verwendung von Medien lediglich an zweiter Stelle steht, stehen diese bei der Unterrichtung der Fächer „Medientechnik“ und „Webkonzeption“ ersichtlich im Vordergrund. Zudem ist aufgrund der Kombination der Unterrichtsinhalte „Präsentation und Medien“ davon auszugehen, dass Gegenstand der Veranstaltung im Wesentlichen der Einsatz von Medien bei dem Erstellen und Vortragen von Präsentationen ist. Ausweislich der Angaben der von dem Beklagten im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten aktuellen Internetpräsenz der AfK werden im Rahmen des Fachs „Medientechnik“ hingegen Grundlagen der digitalen Bildreproduktion, Farbmanagementsysteme, das Retuschieren von Bildern u.ä. vermittelt. Das Fach „Webkonzeption“ beinhaltet Inhalte wie Interface-Design, Layoutraster, Website-Analyse, Site- und Navigationsstruktur u.ä. Bei den genannten Unterrichtsinhalten handelt es sich mithin ersichtlich um die Vermittlung spezialisierter Kenntnisse, die über die Wissensinhalte allgemeinen Unterrichtsstoffes in dem Fach „Präsentation und Medien“ deutlich hinausgehen. Die Klägerin hat bestätigt, dass diese Inhalte auch für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich waren. Zudem fließt das Ergebnis der Benotungen im Wahlpflichtbereich Medien an der AfK als Endnote in das Abschlusszeugnis ein (§ 18 Abs. 3 2BFS-VO), so dass es sich auch aufgrund dieses Aspektes nicht um Fächer mit nur untergeordneter Bedeutung handelt. Darüber hinaus können die Fächer aus dem Profilbereich Medien als Gegenstand der mündlichen Prüfung bestimmt werden, wie sich aus § 17 Abs. 3 und 4 sowie § 3 Abs. 2 2BFS-VO ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 27. September 2017 Der Gegenstandswert für das Verfahren wird gem. §§ 33 Abs. 1, Abs. 8 Satz 2, 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 7.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 auf 5.580, -- Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten über die Anforderungen einer entsprechenden Ausbildungsstätte i.S.d. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Die ... Klägerin begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Berufsfachschule für Wirtschaft, Profil Medien, der Akademie für Kommunikation ... (AfK) für das Schuljahr 2015/16. Diesen Ausbildungsgang schloss sie im Juli 2017 mit der Fachschulreife ab. Mit am 6. Oktober 2015 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag gab die Klägerin als ständigen Wohnsitz die Anschrift U..., V..., und als Anschrift der Unterkunft während der Ausbildung die Adresse eines Zimmers in W... an. Der Vater der Klägerin war am ... verstorben. Erben sind die Mutter der Klägerin zu ein Halb sowie die Klägerin und zwei weitere Kinder zu je einem Sechstel. Der Nachlass belief sich auf rund 88.000,-- Euro zuzüglich Grundbesitz im Wert von 154.000,-- Euro. Am 16. Januar 2015 erwarben die Klägerin und ihr Bruder das Anwesen U..., V..., ein Einfamilienhaus, zu einem Kaufpreis von 250.000,-- Euro, wobei der Bruder Miteigentümer zu 60 % und die Klägerin zu 40 % wurde. Der Bruder bewohnt die Hauptwohnung, die Klägerin und ihre Mutter die Einliegerwohnung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte die Mutter der Klägerin Einkommen in Form von Witwenrente i.H.v. rund 93 Euro monatlich. Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung ab. Die Klägerin könne von der Wohnung der Mutter die kaufmännische Berufsfachschule an der ...-...-... (LES) in S... erreichen. Am 2. März 2016 erhob die Klägerin Widerspruch. Die AfK sei die nächstgelegene Ausbildungsstätte mit der Profilausrichtung Medien i.V.m. einem mittleren Bildungsabschluss, die ihr eine zusätzliche Qualifikation für einen Beruf in ihrem Interessenbereich vermittele. Bei der Schulwahl sei sie von der Ausbildungsförderung ...... gGmbH unterstützt worden, bei der sie eine dreimonatige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme absolviert hat. Aufgrund Zeitverlustes durch Schulwechsel nach Zuzug aus Brasilien sei eine fundierte Grundlage für ihre weitere Ausbildung erforderlich. Im Übrigen wären die Wege- und Wartezeiten bei Besuch der LES unzumutbar. Bei Berücksichtigung eines erheblichen Fußweges in V... sowie der Nutzung des Bus- und Bahnverkehrs fielen mehr als zwei Stunden täglich an. Ergänzend teilte die Klägerin am 11. März 2016 mit, nur bei ihrer Mutter zu wohnen, um sich aufgrund deren Krebserkrankung um diese kümmern zu können. Die Vermutung, dass sie als Schülerin bei ihren Eltern wohne, entspreche nicht ihren Angaben. Insoweit sei auch auf die Eigentumsverhältnisse an dem bewohnten Haus zu verweisen. Bei der Wegstrecke nach S...- ... seien witterungsbedingte Besonderheiten sowie der bergan führende Rückweg zu berücksichtigen. Der Beklagte führte am 17. März 2016 aus, die tägliche Wegstrecke betrage eine Stunde und 58 Minuten. Zudem sei die Vergleichbarkeit der Schulen gegeben, da die von der AfK angebotenen Wahlfächer nicht berücksichtigungsfähig seien. Die Klägerin wies am 6. Juni 2016 darauf hin, die Berechnung der Wegstrecke verkenne, dass aufgrund täglich verspäteter Züge pauschale Zuschläge hinzuzuaddieren seien. Sie beabsichtige, im Medienbereich tätig zu werden, so dass eine entsprechende Schwerpunktsetzung für ihre Berufswahl entscheidend sei. Der Verweis auf die LES verstoße gegen ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit. Schließlich teilte die Klägerin am 15. Juni 2016 mit, die LES habe für das Kalenderjahr 2015 freie Plätze nur im handwerklichen Bereich anbieten können. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2016 - zugestellt am 21. Juli 2016 - wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück. Die LES sei unter Berücksichtigung der notwendigen Fußwege und Wartezeiten in weniger als zwei Stunden täglich zu erreichen. Des Weiteren sei sie eine der AfK entsprechende Ausbildungsstätte. Beide Schulen seien anerkannte Berufsfachschulen und verlangten als Zugangsvoraussetzung den Hauptschulabschluss. Die Ausbildung dauere jeweils zwei Jahre und führe zur Mittleren Reife sowie einer kaufmännischen Grundbildung. Als Ersatzschule orientiere sich die AfK an der Stundentafel der öffentlichen Schulen. An der privaten Berufsfachschule angebotene Wahlfächer seien für die Frage der Vergleichbarkeit irrelevant. Die LES habe im Dezember 2015 mitgeteilt, dass sich die Klägerin nicht angemeldet habe. Für das Schuljahr 2015/16 seien keine Schüler abgewiesen worden. Die Klägerin hat am 22. August 2016, einem Montag, Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag hat sie insbesondere ausgeführt, die LES sei unter Berücksichtigung von Art. 12 GG keine Schule, die eine medienfachliche Ausbildung ermögliche. Der Wahlpflichtbereich Medien existiere nur an der AfK als berufliches Vertiefungsfach. Die Ausbildung im Profil Medien umfasse drei Unterrichtsstunden Medientechnik und zwei Stunden Webkonzeption. Hierdurch werde eine Vorqualifikation erworben, die die Option eröffne, das Berufskolleg für Medientechnik zur Erlangung der Fachhochschulreife zu besuchen, wie sich aus der Verordnung des Kultusministeriums vom 23. November 2008 ergebe. Schließlich seien die Wegezeiten zu den Haltestellen nicht berücksichtigt worden. Auch wäre die Dauer der Anfahrt aufgrund unterschiedlicher Unterrichtszeiten täglich wechselnd gewesen. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid ausgeführt, Zeiten für den Fußweg seien berücksichtigt und die aktuellen Fahrpläne sowie der maßgebliche Stundenplan der LES zugrunde gelegt worden. Die Witterungsverhältnisse seien unbeachtlich. Auf Anfrage des Gerichts von Februar 2017 hat der Schulleiter der AfK ausgeführt, der Schwerpunkt Medien finde Eingang in das Abschlusszeugnis, ohne selbst Teil der Abschlussprüfung zu sein. Das Gericht hat ein Schreiben des Regierungspräsidiums an die Ämter für Ausbildungsförderung betreffend die AfK vom 6. August 2008 beigezogen. Hierin ist ausgeführt, bei den besonderen Profilen handele es sich um freiwillige Wahlfächer, die nicht versetzungs- oder prüfungsrelevant seien, auch wenn sie verpflichtend zu besuchen seien. Dem Gericht lag zudem eine E-Mail des Regierungspräsidiums vom 24. März 2017 vor, wonach die AfK als Ersatzschule anerkannt, ein spezielles Profil Medien jedoch nicht genehmigt sei. Die E-Mail enthält zudem eine Gegenüberstellung der Stundentafeln. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, sie beabsichtige, den Beruf der Mediengestalterin zu ergreifen. Der Beklagte hat ausgeführt, für diese Ausbildung seien Vorkenntnisse nicht erforderlich. Mit Urteil vom 29. März 2017 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Besuch der AfK im Schuljahr 2015/2016 ab Oktober 2015 zu bewilligen. Eine entsprechende Ausbildungsstätte sei von der Wohnung der Mutter nicht in zumutbarer Zeit zu erreichen. Insbesondere sei die von dem Beklagten benannte LES nicht vergleichbar, da bei dieser das im Wahlpflichtbereich angebotene berufliche Vertiefungsfach Medien nicht in der entsprechenden Gewichtung belegt werden könne. Die AfK unterscheide sich durch die Vertiefung im Bereich Medien nach Lerninhalt und Lehrstoff von der LES. Die Klägerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie das Berufsziel der Mediengestalterin verfolge, weshalb es objektiv sinnvoll sei, die AfK mit dem Profil Medien zu besuchen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 4. April 2017 zugestellte Urteil am 26. April 2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 30. Mai 2017 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er führt im Wesentlichen aus, bei der an der AfK angebotenen Spezialisierung handele es sich um einen unwesentlichen Unterschied zu dem Angebot der LES. Der Stundenumfang im Bereich Medien unterscheide sich um drei und nicht um fünf Wochenstunden. Zudem führe der Besuch der AfK nicht zu einer über die Mittlere Reife hinausgehenden Qualifizierung. Auch werde der Klägerin mit dem Verweis auf die LES das Erreichen ihres Berufsziels nicht unmöglich gemacht, da hierfür die Mittlere Reife ausreichend sei. Daher handele es sich bei dem Angebot der AfK nur um eine unwesentliche Spezialisierung, so dass eine Ausrichtung hieran nicht objektiv sinnvoll sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. März 2017 - 1 K 3211/16 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, ihre Ausrichtung an dem angebotenen Profil Medien sei insbesondere deshalb objektiv sinnvoll, weil die konkrete Beurteilung aufgrund einer Abwägung der angebotenen Qualifikationsmöglichkeiten unter Einbeziehung der persönlichen Situation zu erfolgen habe, und sie sich an den Empfehlungen der ...... orientiert habe. Im Hinblick auf die Anzahl der Stunden sei zu beachten, dass neben fünf Medienfachstunden zwei Stunden zum Thema Webkonzeption angeboten würden. Schließlich gelte der Besuch der AfK als Vorqualifikation, die ihr bessere Chancen bei der Weiterbildung vermittele. Dem Senat lagen die Verwaltungsakten des Beklagten, des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie des Verwaltungsgerichts vor. Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese sowie die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.