Urteil
12 S 430/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2019:0826.12S430.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) handelt es sich um die Anordnung einer Überstellung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Dublin-DVO (juris: EUV 604/2013). Diese Überstellung unterfällt als Form der Abschiebung dem Anwendungsbereich der §§ 66, 67 AufenthG (juris: AufenthG 2004). (Rn.30)
2. Den Kostenregelungen nach den §§ 66, 67 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt das Veranlasser- bzw. Verursacherprinzip zugrunde. Danach setzt der Asylbewerber durch seine irreguläre Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat und mit dem Unterlassen seiner freiwilligen Ausreise in den für ihn zuständigen Mitgliedstaat, welche im Rahmen des Dublin-Verfahrens dem Asylbewerber bei entsprechender Initiative aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Form einer selbst organisierten Überstellung ermöglicht werden kann und muss, den maßgeblichen Beitrag zur Entstehung der Kosten.(Rn.34)
3. Die Heranziehung eines Asylbewerbers nach den §§ 66, 67 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu den Kosten seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Rahmen des Dublin-Verfahrens wird aber durch Art. 30 Abs. 1 und Abs. 3 der Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) ausgeschlossen. Die Kostenfreistellung nach Art 30 Abs. 3 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) gilt sowohl für die unmittelbaren Kosten der Durchführung der Abschiebung (wie den Flugkosten) als auch für Kosten, die im Zusammenhang mit der Überstellung entstehen (Transport zum Flughafen, Papierbeschaffung, Begleitung).(Rn.37)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2018 - 8 K 1597/18 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) handelt es sich um die Anordnung einer Überstellung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Dublin-DVO (juris: EUV 604/2013). Diese Überstellung unterfällt als Form der Abschiebung dem Anwendungsbereich der §§ 66, 67 AufenthG (juris: AufenthG 2004). (Rn.30) 2. Den Kostenregelungen nach den §§ 66, 67 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt das Veranlasser- bzw. Verursacherprinzip zugrunde. Danach setzt der Asylbewerber durch seine irreguläre Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat und mit dem Unterlassen seiner freiwilligen Ausreise in den für ihn zuständigen Mitgliedstaat, welche im Rahmen des Dublin-Verfahrens dem Asylbewerber bei entsprechender Initiative aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Form einer selbst organisierten Überstellung ermöglicht werden kann und muss, den maßgeblichen Beitrag zur Entstehung der Kosten.(Rn.34) 3. Die Heranziehung eines Asylbewerbers nach den §§ 66, 67 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu den Kosten seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Rahmen des Dublin-Verfahrens wird aber durch Art. 30 Abs. 1 und Abs. 3 der Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) ausgeschlossen. Die Kostenfreistellung nach Art 30 Abs. 3 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) gilt sowohl für die unmittelbaren Kosten der Durchführung der Abschiebung (wie den Flugkosten) als auch für Kosten, die im Zusammenhang mit der Überstellung entstehen (Transport zum Flughafen, Papierbeschaffung, Begleitung).(Rn.37) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2018 - 8 K 1597/18 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die gemäß § 124a Abs. 3 VwGO form- und fristgemäß begründete Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe aufgehoben. I. Die vom Kläger erhobenen Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung sind unbegründet. Nach § 124a Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn das Verwaltungsgericht die Berufung aus den Gründen des § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen hat. Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass bei asylrechtlichen Streitigkeiten den Beteiligten eine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zusteht, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Denn bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe handelt es sich nicht um eine asylrechtliche Streitigkeit. Maßgeblich für die Einordnung einer Streitigkeit nach dem Asylgesetz ist der geltend gemachte Anspruch im jeweiligen Verfahren als Teil des verwaltungsprozessualen Streitgegenstands. Es geht darum, ob die begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz findet (BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6.97 - juris Rn. 14). Der Streitgegenstand bestimmt sich über den geltend gemachten und hier im Zentrum stehenden Anspruch - also über die begehrte Rechtsfolge - und den dafür herangezogenen Grund - nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 - juris Rn. 2 mwN). Ausgangspunkt ist deshalb, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde ihre Maßnahme im konkreten Fall tatsächlich gestützt hat, sofern dies im Einzelfall zuverlässig festgestellt werden kann (Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 80 Rn. 27 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 31.03.1992 - 9 C 155.90 - juris Rn. 13). Ist dies eine solche des Asylgesetzes, liegt eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor. Daran gemessen liegt hier keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor. Denn die rechtliche Grundlage für den streitgegenständlichen Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe findet sich in den §§ 66, 67 AufenthG. Auf diese Vorschriften hat der Beklagte seine Forderung gestützt. II. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.01.2018 rechtswidrig ist und daher den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der durch seine Überstellung nach Italien entstandenen Polizei-/Transportkosten gemäß §§ 66, 67 AufenthG besteht nicht. Zwar ist der Anwendungsbereich der nationalen Normen eröffnet (1.). Die Heranziehung eines Asylbewerbers nach den §§ 66, 67 AufenthG zu den Kosten seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Rahmen des Dublin-Verfahrens wird aber durch die Dublin III-Regelungen ausgeschlossen (2.). Im Geltungsbereich der Dublin III-Regelungen verbleibt kein Anwendungsbereich für eine Geltendmachung der in § 67 AufenthG aufgezählten Kosten nach § 66 Abs. 1 AufenthG (3.). 1.) Nach § 66 Abs. 1 AufenthG sind Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, vom Ausländer zu tragen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers findet diese Bestimmung auch dann Anwendung, wenn die Kosten - wie hier - in Zusammenhang mit einer Überstellung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31 - im Folgenden: Dublin III-VO), entstanden sind. a.) Bei der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt es sich um die Anordnung einer Überstellung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 (ABl. L 222, Seite 3 - i.F. Dublin-DVO 2003), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30.01.2014 (ABl. L 39 Seite 1, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 - juris Rn. 11 ff. und Beschluss vom 27.04.2016 - 1 C 22.15 - juris Rn. 12). Die Überstellung unterfällt als Form der Abschiebung dem Anwendungsbereich der §§ 66, 67 AufenthG (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20.04.2015 - 15 K 326.13 - juris Rn. 20 und - ohne nähere Begründung - OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.08.2013 - 2 A 402/11 - juris Rn. 39 - im Rahmen einer Entscheidung zur Dublin II-VO; Hailbronner, Ausländerrecht, § 66 AufenthG Rn. 6; offengelassen: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage, § 66 Rn. 2; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.2014 - 1 LA 21/14 - juris Rn. 13). Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO sieht als unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltendes, keiner Umsetzung erforderndes Unionsrecht den Erlass einer sog. Überstellungsentscheidung vor, ohne deren Modalitäten abschließend unionsrechtlich vorzugegeben. Der nationale Gesetzgeber hat, indem er in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG das Regime der Abschiebungsanordnung für anwendbar erklärt, die Entscheidung getroffen, unmittelbar das Zwangsmittel der Abschiebung festzusetzen (Funke-Kaiser aaO § 34a Rn. 53), gerichtet auf die Durchführung eines behördlichen Realaktes (Hailbronner aaO § 34a AsylG Rn. 26). Die Unterwerfung der Aufenthaltsbeendigung unter das Regime der Abschiebungsanordnung und damit die Abschiebung, d.h. die Anwendung unmittelbaren Zwangs, ist europarechtskonform (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 - juris Rn. 19 ff). Aus dem Wortlaut der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, etwa Art. 26 Abs. 2 oder Art. 29 Abs. 1 Satz 1, ist zu folgern, dass bei Überstellungen der gesamte Komplex des Verwaltungsvollzugs und dessen Ausgestaltung regelmäßig Sache des einzelnen Mitgliedstaats ist mit der Folge, dass in Konsequenz des föderalen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland der Vollzug im Einzelnen von den zuständigen Ausländerbehörden der Länder durchzuführen und zu organisieren ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 33). Die Vollstreckung der Abschiebungsanordnung obliegt im Bundesgebiet zulässig den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 26). Mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG erlischt nach nationalem Recht die Aufenthaltsgestattung (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ferner gilt auch bei einer Abschiebungsanordnung das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 AufenthG, welches an eine Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung anknüpft (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 27 zu § 11 in der bis zum 20.08.2019 gültigen Fassung; siehe auch Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 29 AsylG Rn. 51). Wie bei der Abschiebung nach dem Aufenthaltsgesetz, welche der zwangsweisen Durchsetzung einer gesetzlichen Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 1 AufenthG) dient und dem Ausländer dabei die Disposition über seine Ausreise nimmt (Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt aaO § 58 AufenthG Rn. 2), bedingt auch die Abschiebung nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts die Vollstreckung einer Rückkehrverpflichtung, d.h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat (vgl. dazu die Empfehlungen (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16.11.2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“; L 339/114 Absatz 3). In ihren Wirkungen ist eine Überstellung im Dublin-System einer Abschiebung gleichzusetzen (Funke-Kaiser aaO § 34a AsylG Rn. 58). Vor dem Hintergrund dieser Systematik kann nicht angenommen werden, dass Überstellungen nach dem Dublin-System generell vom Anwendungsbereich des § 66 AufenthG ausgenommen sind. b.) Einer Anwendbarkeit des § 66 AufenthG steht auch nicht entgegen, dass die Überstellungsregelungen der Dublin-Verordnungen und die daran anknüpfende nationale Regelung des 34a AsylG einem Gemeinwohlziel im Sinne von Art. 78 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dienen. Sie verfolgen - ebenso wie die Regelung des § 34a AsylG, wonach vom Bundesamt die Abschiebung als Möglichkeit der Überstellung eines Ausländers in den für die Prüfung seines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats angeordnet werden kann - den Zweck, dass der Asylbewerber im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens den Behörden des für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats übergeben wird oder sich selbst bei diesen meldet (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 18) und dienen damit dem Funktionieren des einheitlichen europäischen Asylsystems (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 20). Den §§ 66, 67 AufenthG liegt zwar das Veranlasser- bzw. Verursacherprinzip (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 66 Rn. 3; Bauer/Dollinger aaO § 66 Rn. 2) zugrunde. Der maßgebliche Grund der Kostenhaftung nach den §§ 66, 67 AufenthG liegt in der Veranlassung der Maßnahme nach § 66 Absatz 1 durch die unerlaubte Einreise, den unerlaubten Aufenthalt des ausreisepflichtigen Ausländers oder die Nichtbeachtung räumlicher Beschränkungen, ohne dass es darauf ankäme, ob die spezifische kostenverursachende Maßnahme vom Ausländer schuldhaft verursacht worden ist (Hailbronner aaO § 66 AufenthG Rn. 10). Der öffentliche Zweck der Maßnahme der Überstellung schließt die Anknüpfung an den Grundsatz der Kostenveranlassung nicht aus. Auch der Asylbewerber setzt durch seine irreguläre Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat den maßgeblichen Beitrag zur Entstehung der Kosten (vgl. Hailbronner aaO § 66 AufenthG Rn. 26). Mit dem Unterlassen seiner freiwilligen Ausreise in den für ihn zuständige Mitgliedstaat, welche nach der Dublin III-Verordnung dem Asylbewerber bei entsprechender Initiative aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Form einer selbst organisierten Überstellung ermöglicht werden kann und muss (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 18 und Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 121), setzt der Asylbewerber zudem einen weiteren Beitrag für die Entstehung der Kosten der Überstellung in Form der Abschiebung. Dies rechtfertigt grundsätzlich die Geltendmachung von Kosten über die §§ 66, 67 AufenthG. c.) Entgegen der Auffassung des Klägers war danach das Regierungspräsidium bzw. der Beklagte für den Erlass des Leistungsbescheids zuständig. Für die Durchführung der §§ 66 bis 69 AufenthG hinsichtlich der Abschiebungskosten und der Kosten der Zurückschiebung ist das Regierungspräsidium Karlsruhe landesweit zuständig (§ 8 Abs. 2 Nr. 7 AAZuVO). 2) Die Heranziehung eines Asylbewerbers nach den §§ 66, 67 AufenthG zu den Kosten seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Rahmen des Dublin-Verfahrens wird aber durch die Regelungen der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Unionsrechtlich findet auf die Überstellung des Klägers nach Italien die Dublin III-Verordnung Anwendung, da der Kläger seinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet am 17.12.2014 und damit nach dem 01.01.2014 gestellt hat (vgl. Art. 49 Dublin III-VO). Die Überstellung des Klägers nach Italien erfolgte gemäß § 22 Abs. 7 Dublin III-VO, da der ersuchte Mitgliedstaat - hier Italien - einem Aufnahmegesuch der Bundesrepublik nicht rechtzeitig widersprochen hatte. Gemäß Art. 30 Abs. 1 Dublin III-VO sind die Kosten für die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat von dem überstellenden Mitgliedstaat - hier der Bundesrepublik Deutschland - zu tragen. Nach Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO dürfen die Überstellungskosten nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt werden. Aus dieser - als rechtspolitisch verfehlt und mit dem Grundsatz der Kostenveranlassung durch irreguläre Weiterwanderung und Missbrauch des Asylrechts unvereinbar - kritisierten Regelung (so etwa Hailbronner aaO § 66 AufenthG Rn. 26) folgt, dass für Dublin-Abschiebungen ohne Rücksicht auf das Verhalten des Asylbewerbers von diesem keine Kosten erhoben werden dürfen. a.) Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. So hatte der EuGH bereits im Jahr 2012 entschieden, dass die finanziellen Belastungen aufgrund der Anforderungen, die sich für einen Mitgliedstaat daraus ergeben, dass er dem Unionsrecht nachkommen muss, in der Regel den Mitgliedstaat treffen, der diese Anforderungen zu erfüllen hat, sofern das Unionsrecht nichts anderes bestimmt (EuGH, Urteil vom 27.09.2012 - C 179/11 - Cimade und GISTI - juris Rn. 59). Bis zum Inkrafttreten von Art. 30 Dublin III-VO enthielten die Dublin-Vorschriften - mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 1 Satz 3 der Dublin-DVO 2003 - keine konkreten Regelungen zur Kostentragung.Art. 8 Abs. 1 Satz 3 Dublin-DVO 2003 sieht bei der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Überstellung vor, dass es keineswegs verlangt werden kann, dass die Begleitung den Asylbewerber über den mit dem gewählten internationalen Verkehrsmittel erreichten Ankunftspunkt hinaus eskortiert oder der Mitgliedsstaat, der die Überstellung vornimmt, für die mit einer Beförderung über den Ankunftspunkt hinaus verbundenen Kosten aufkommt. Diese Bestimmung lässt dabei den Schluss zu, dass die Kosten der Überstellung von den Mitgliedstaaten getragen werden sollen, ansonsten hätte es einer Regelung zur Begrenzung der Kosten für den Mitgliedstaat, der die Überstellung vornimmt, nicht bedurft. Dass mit Art. 30 Abs. 1 Dublin III-VO kein neuer Grundsatz aufgestellt werden sollte, ist auch der Begründung für die Neufassung der Dublin-Verordnung zu entnehmen. Dort heißt es: „Die allgemeinen Grundsätze bleiben unverändert“ und „die Verordnung bleibt auch in ihrem Wesen generell unverändert, d.h. sie regelt hauptsächlich die Pflichten der Mitgliedstaaten untereinander“ (KOM[2008] 820 endgültig, Seite 5 Nr. 3). Nicht ausdrücklich kodifiziert war aber die weitere Frage, ob die Mitgliedstaaten berechtigt sein sollten, diese Kosten etwa an den Asylbewerber weiter zu reichen. Der EuGH (Urteil vom 27.09.2012 aaO) hatte eine abweichende Regelung der Kostentragung der Mitgliedstaaten „soweit das Unionsrecht nichts anders bestimmt“ jedenfalls nicht generell ausgeschlossen. Eine solche abweichende unionsrechtliche Bestimmung gibt es für die Überstellung jedoch nicht. Eine abweichende Kostenregelung wäre zwar mit den Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar. So sehen etwa die Empfehlungen (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16.11.2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“; L 339/108 unter Nr. 6 (freiwillige Rückkehr) die Förderung der freiwilligen Ausreise als eines der Hauptziele der (im vorliegenden Fall allerdings nicht einschlägigen) Rückführungsrichtlinie vor, weil es sich dabei nicht nur um die menschenwürdigere und sicherere, sondern häufig auch um die kostengünstigere Rückkehroption handele. Insoweit hätte es nahegelegen, über einen Kostenbeitrag bei der zwangsweisen Überstellung auch einen (finanziellen) Anreiz für die freiwillige Ausreise zu setzen. Weiter sehen die Empfehlungen (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16.11.2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“; L 339/119 unter Nr. 8 (Überwachung und Rückführungen) in Absatz 3 5. Spiegelstrich u.a. vor, dass bei der Überwachung der Rückführung die Mitgliedstaaten nicht automatisch verpflichtet sind, alle Kosten zu übernehmen, die der Überwachungseinrichtung entstehen (z.B. Personalkosten). Auch das hätte für eine Kostenbeteiligung Dritter gesprochen. b.) Artikel 30 Dublin III-VO stellt allerdings abschließend klar, dass die Kosten der Überstellung unter keinen Umständen der überstellenden Person aufzuerlegen sind (Hruschka/Maiani in Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2nd Edition 2016, Seite 1582 Rn. 1). Ein solches striktes Normverständnis lässt sich auch der Kommentierung des European Council on Refugees and Exiles (ECRE) zu Art. 30 Dublin III-VO vom März 2015 entnehmen, nachdem es dort heißt: „ECRE welcomes the clarification that applicants for international protection are not required to meet the costs of transfer under the recast Dublin Regulation. ECRE reminds Member States that the financial burden of reception conditions ist borne by the transferring Member State until the applicant concerned is actually transferred to the responsible Member State als requrired in the CJEU judgment of Cimade, GISTI v. Ministre de l`ìnterieur, de l´Outre-mer, des Collectivites territoriales et de l`Immigration“. In der Begründung für die Neufassung der Dublin-Verordnung heißt es u.a.: „Es wurden zusätzliche Bestimmungen für Überstellungen, d.h. für irrtümliche Überstellungen und zu den Kosten von Überstellungen aufgenommen“ (KOM[2008] 820 endgültig, Seite 6 Nr. 3.2 Punkt 4). Das Wort „zusätzlich" lässt darauf schließen, dass es sich um eine Neuregelung handelt, und die Verknüpfung „und" lässt sich als Anhaltspunkt dafür sehen, dass zwischen den Regelungen zu irrtümlichen Überstellungen und Überstellungskosten keine sich bedingende Verbindung besteht (VG Berlin, Urteil vom 14.04.2015 - 29 K 467.14 - juris Rn. 18). Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig und lässt insoweit keinen Raum für etwaige abweichende Regelungen des nationalen Rechts. c.) Dem steht auch Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nicht entgegen. Dieser sieht vor, dass die Überstellung des Asylbewerbers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Abs. 1 Buchst. c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgt. Mit seinem Verweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bringt Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zum Ausdruck, dass im Dublin-System im Hinblick auf das konkrete Verfahren der Aufenthaltsbeendigung beziehungsweise der Überstellung keine abschließende, ins Einzelne gehende Regelung getroffen wird. Dabei soll insbesondere der Komplex des Verwaltungsvollzugs und dessen Ausgestaltung in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten gestellt werden. Der Regelung lässt sich aber nicht entnehmen, dass auch bei der Kostentragung abweichende nationale Kostenregelungen getroffen werden dürfen. Einer solchen Auslegung würde auch die Systematik der Normen widersprechen. Sowohl Art. 29 als auch Art. 30 sind im Abschnitt VI der Dublin III-VO unter der Überschrift „Überstellung“ enthalten. Während Art. 29 Dublin III-VO die Modalitäten und Fristen der Überstellung regelt und dort eine Art Öffnungsklausel für nationale Vorschriften vorsieht, enthält Art. 30 Dublin III-VO, der sich mit den Kosten der Überstellung befasst, eine solche Bestimmung gerade nicht. Art 31 Dublin III-VO, bei welchem es um den Austausch relevanter Informationen vor Durchführung einer Überstellung geht, sieht einen Austausch personenbezogene Daten der zu überstellenden Person vor, um den zuständigen Behörden im zuständigen Mitgliedstaat gemäß dem innerstaatlichen Recht zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise und in angemessener Frist zu unterstützen. Art. 32 Dublin III-VO regelt den Austausch von Gesundheitsdaten vor Durchführung der Überstellung, soweit der zuständigen Behörde gemäß dem innerstaatlichen Recht entsprechende Informationen vorliegen. Beide Normen eröffnen dem nationalen Gesetzgeber insoweit einen gewissen Spielraum für eigene Regelungen. In Art. 33 Dublin III-VO, der einen Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung vorsieht, fehlt eine Bezugnahme auf nationale Vorschriften bzw. innerstaatliches Recht hingegen wieder. Nach der Systematik der Normen in Abschnitt IV der Dublin III-Verordnung spricht deshalb alles dafür, dass sich eine Öffnungsklausel für nationale Vorschriften oder der Bezug auf innerstaatliches Recht nur auf den jeweiligen Artikel beziehen soll, hingegen den Mitgliedstaaten keine generelle Möglichkeit zu abweichenden nationalen Vorschriften eröffnet ist. Für diese Auslegung spricht zudem, dass in dem ursprünglichen Entwurf für die Neufassung der Dublin-Verordnung (KOM[2008] 820 endgültig, Seite 49) in dessen Art. 29 (der im Wesentlichen Art. 30 Dublin III-VO entspricht) noch ein Absatz 4 vorgesehen war. Danach konnten ergänzende Vorschriften des überstellenden Mitgliedstaats, für die Überstellung aufzukommen, nach dem Verfahren in Artikel 40 Absatz 2 erlassen werden. Diese Regelung ist aber nicht in Art. 30 Dublin III-VO übernommen worden. 3) Im Geltungsbereich der Dublin-Regelungen verbleibt danach kein Anwendungsbereich für eine Geltendmachung der in § 67 AufenthG aufgezählten Kosten nach § 66 Abs. 1 AufenthG (so auch Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. (im Erscheinen), § 66 AufenthG Rn. 8 und § 67 AufenthG Rn. 3; Hailbronner aaO § 66 Rn. 27). Die Kostenfreistellung nach Art 30 Abs. 3 Dublin III-VO gilt vielmehr sowohl für die unmittelbaren Kosten der Abschiebung (wie den Flugkosten) als auch für Kosten, die im Zusammenhang mit der Überstellung entstehen (Transport zum Flughafen, Papierbeschaffung, Begleitung). Im Unterschied zu den nationalen Vorschriften in § 67 AufenthG enthält die Dublin III-Verordnung zwar keine ausdrückliche Aufzählung, welche Kosten zu den Kosten der Überstellung zu rechnen sind und damit von der Freistellung des Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO erfasst sind. Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des Begriffs der Überstellungskosten ergeben sich aber weder aus dem Wortlaut noch der Systematik der Dublin III-Verordnung. a.) Der Wortlaut der Regelung deutet mit seiner Begriffsverwendung in der englischen Fassung des Art. 30 Abs. 1 Dublin III-VO „costs necessary to transfer“ und des Art. 30 Abs. 2 Dublin III-VO „costs of such transfer“ sowie in der französischen Fassung mit der Begriffsverwendung „coûts nécessaires au transfert“ bzw. „les coûts de ces transferts“ im Unterschied zur allgemeiner gehaltenen deutschen Fassung in Art. 30 Abs. 1 Dublin III-VO „Kosten für die Überstellung“ und in Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO „die Überstellungskosten“ auf ein weites Verständnis des Kostenbegriffs hin, nämlich darauf, dass mit den Kosten der Überstellung sämtliche Kosten für notwendige Maßnahmen zur Durchführung der Überstellung erfasst sein sollen. Die unterschiedlichen Modalitäten der Überstellung sind in Art. 7 Abs. 1 Dublin-DVO 2003 geregelt. Möglich ist danach eine Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Dublin-DVO 2003, Art. 26 Abs. 2 Dublin III-VO), eine bis zum Besteigen des Beförderungsmittels im Inland von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitete Überstellung (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Dublin-DVO 2003, Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO) und eine bis zur Übergabe an die Behörden des zuständigen Staates eskortierte Überstellung (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Dublin-DVO 2003, Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO). Die Dublin-Verordnungen geben keine Rangfolge hinsichtlich der drei vorgesehenen Überstellungsmodalitäten vor (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 15). In welcher dieser Varianten die Überstellung erfolgt, obliegt der Regelungskompetenz des ersuchenden Mitgliedstaats ("gemäß den nationalen Rechtsvorschriften" - so Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO). Mithin muss der Begriff „Kosten der Überstellung“ in Art. 30 Dublin III-VO auch sämtliche Kosten, die bei den unterschiedlichen Modalitäten der Überstellung anfallen können, u.a. auch die Begleitkosten für eine Überstellung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Dublin-DVO 2003 bis zum Besteigen des Beförderungsmittels oder nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Dublin-DVO 2003 die Kosten für das Eskortieren des Asylbewerbers bis zu den Behörden des zuständigen Staates, erfassen. b.) Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 30 Dublin III-VO und damit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kostentragung auf einzelne Kosten widerspräche zudem dem vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass die finanzielle Belastung aufgrund der Anforderungen, die sich für einen Mitgliedstaat daraus ergeben, dass er dem Unionsrecht nachkommen muss, in der Regel den Mitgliedstaat trifft, der diese Anforderungen zu erfüllen hat, sofern das Unionsrecht nichts anderes bestimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012 - aaO Rn. 59). Auch wenn es streng genommen keine Verpflichtung zur Überstellung gibt, stehen solche Kosten - ebenso wie die Kosten für die Mindestaufnahmebedingungen - in Beziehung mit der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) und sind deshalb mangels abweichender Bestimmungen von den Mitgliedstaaten zu tragen (Hruschka/Maiani aaO Rn. 1). c.) Zwar hat der deutsche Gesetzgeber in europarechtskonformer Weise (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 19) in § 34a Abs. 1 AsylG geregelt, dass im Bundesgebiet nur die Abschiebung als Möglichkeit der Überstellung eines Ausländers in den für die Prüfung seines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat angeordnet werden kann. Die Vorgehensweise der deutschen Behörden entspricht dabei am ehesten der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Dublin-DVO 2003 beschriebenen Verfahrensweise. Das kann aber nicht dazu führen, dass zu den von Art. 30 Dublin III-VO erfassten Kosten nur noch die für eine Abschiebung anfallenden (Flug-)Kosten und Kosten der Bundespolizei gehören. Dagegen spricht, dass das Überstellungsverfahren im Sinne von Art. 29 ff Dublin III-VO als eigenständiger Verfahrensabschnitt bereits mit Erlass der Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylG eingeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 14), mithin auch die Kosten, die ab Einleitung der Überstellung anfallen, zu den Kosten der Überstellungskosten gehören. Zum anderen könnte ein nationaler Gesetzgeber auf diese Weise die fehlende Öffnungsklausel in Art. 30 Dublin III-VO umgehen und würde über die Beschränkung der Modalität der Überstellung auch die von Art. 30 Dublin III-VO erfassten Kosten beschränken. Wie ausgeführt, ist aber weder der Regelung des Art. 29 noch der des Art. 30 Dublin III-VO zu entnehmen, dass nach nationalem Recht von der Kostenregelung abweichende nationale Bestimmungen getroffen werden dürfen. d.) Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2015 (aaO) schließlich geltend macht, dass sich ein Asylbewerber grundsätzlich auch die finanziellen Mittel für seine freiwillige Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat selbst zu beschaffen habe, gilt dies lediglich vorbehaltlich einer entgegenstehenden Regelung, vgl. etwa Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 aaO Rn. 24). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Beschluss vom 26. August 2019 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.729,35 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Heranzuziehung zu den Kosten seiner Überstellung nach Italien. Der Kläger reiste im Jahr 2014 aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.12.2014 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Mit Bescheid vom 19.03.2015 lehnte das Bundesamt seinen Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Der Kläger erhob hiergegen Klage und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 17.12.2015 - A 5 K 857/15 - ab. Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 09.09.2016 - A 5 K 856/15 - rechtskräftig ab. Am 19.05.2016 wurde der Kläger nach Mailand, Italien, überstellt. Hierfür fielen Kosten von insgesamt 2.711,65 Euro (Flugkosten, Kosten der Bundespolizei und Polizei- und Transportkosten) an. Der Kläger wurde in Italien als Flüchtling anerkannt und ist seitdem in Besitz einer italienischen Aufenthaltserlaubnis. Seit dem Jahr 2017 hält sich der Kläger wieder in Deutschland auf. Nach Anhörung zog das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger mit Leistungsbescheid vom 22.01.2018 zur Zahlung der durch seine Überstellung nach Italien entstandenen Polizei-/Transportkosten in Höhe von 1.729,35 Euro heran. Keine Heranziehung erfolgte hinsichtlich der Flugkosten und der Kosten der Bundespolizei (Flughafen Frankfurt). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass der Kläger diese Kosten gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG als Veranlasser der Maßnahme in voller Höhe zu tragen habe. Der Umfang der Kostenhaftung ergebe sich aus § 67 Abs. 1 AufenthG. Am 20.02.2018 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Der Kläger hat geltend gemacht, einer Heranziehung zu den Kosten seiner Überstellung nach Italien stehe die Regelung des Art. 30 Dublin III-VO entgegen. Soweit Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO davon spreche, dass die „Überstellung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats" erfolge, ergebe sich daraus keine Einschränkung der für die Kosten der Überstellung spezielleren und eindeutigen Regelung des Art. 30 Dublin III-VO. Eine Rechtsgrundlage für eine Differenzierung zwischen Flug- und anderen Kosten, wie von dem Beklagten vorgenommen, finde sich dort nicht. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Bei der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Forderung handele es sich um Kosten, welche im Vorfeld der eigentlichen Abschiebung entstanden seien, nämlich Polizei- und Transportkosten. Ihrer Geltendmachung stünde Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO nicht entgegen. Mit Urteil vom 20.12.2018 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.01.2018 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es sei bereits zweifelhaft, ob der Leistungsbescheid seine Ermächtigungsgrundlage in §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG finden könne. Insbesondere sei zweifelhaft, ob es sich bei einer die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vollziehenden Überstellung um eine Abschiebung im Sinne des § 66 Abs. 1 AufenthG handele. Dies könne aber offenbleiben, da einer Geltendmachung der Kosten der Überstellung vorrangige Normen europäischen Rechts entgegenstünden. Gemäß Art. 30 Abs. 1 Dublin III-VO seien die Kosten für die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat von dem überstellenden Mitgliedstaat - hier der Bundesrepublik Deutschland - zu tragen. Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO stelle klar, dass die Überstellungskosten nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt werden dürften. Nationale Regelungen könnten hiervon nicht mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO abweichen. Mit seinem Verweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bringe Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO lediglich zum Ausdruck, dass im Dublin-System im Hinblick auf das konkrete Verfahren der Aufenthaltsbeendigung beziehungsweise Überstellung keine abschließende, ins Einzelne gehende Regelung getroffen werde. Dies erlaube jedoch nicht den Schluss, dass es im Belieben eines jeden Mitgliedstaats stehe, nationale Regelungen darüber zu treffen, mit welchen kostenrechtlichen Folgen eine Überstellung in den Mitgliedstaat zu erfolgen habe. Der deutsche Gesetzgeber habe in europarechtskonformer Weise in § 34a AsylG geregelt, dass nur die Abschiebung als Möglichkeit der Überstellung eines Ausländers in den für die Prüfung seines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat angeordnet werden könne. Diese Vorgehensweise der deutschen Behörde entspreche dabei am ehesten der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Dublin-DVO beschriebenen Verfahrensweise. Da in der Abschiebung ein Vollzug der Überstellung zu sehen sei, werde die Pflicht zur Tragung der Kosten abschließend in Art. 30 Dublin III-VO geregelt. Anhaltspunkte für die Beschränkung des Begriffs der Überstellungskosten auf einzelne Kosten ergäben sich aus den Regelungen der Dublin III-Verordnung und ihren Durchführungsverordnungen hingegen nicht. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO auf einzelne Kostenpunkte sei den Erwägungsgründen der Dublin III-Verordnung nicht zu entnehmen und widerspräche zudem auch dem vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass die finanzielle Belastung aufgrund der Anforderungen, die sich für einen Mitgliedstaat daraus ergäben, dass er dem Unionsrecht nachkommen müsse, in der Regel den Mitgliedstaat treffe, der diese Anforderungen zu erfüllen habe, sofern das Unionsrecht nichts anderes bestimme. Gegen eine beschränkende Auslegung des Begriffs der Überstellungskosten spreche auch die Systematik des Überstellungsrechts. Die Überstellung ende - im Unterschied zur Abschiebung - erst mit dem Eintreffen des Asylbewerbers bei der zuständigen Behörde und diene dem Zweck, den Asylbewerber im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens den Behörden des für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats zu übergeben. Mit Blick hierauf habe die deutsche Regelung des § 34a AsylG nicht die Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise normiert. Auch vor dem Hintergrund, dass der Asylbewerber regelmäßig keinen Einfluss auf die Überstellung im Wege des verwaltungsrechtlichen Zwangs haben werde, seien sämtliche hierbei entstehende Kosten vom überstellenden Staat zu tragen. Gegen das ihm am 30.01.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 08.02.2019 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die §§ 66, 67 AufenthG auch bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Übereinkommens anwendbar. Die deutschen Rechtsvorschriften würden sprachlich nicht zwischen einer „Überstellung“ und einer „Abschiebung“ unterscheiden. Mit Bescheid des Bundesamts werde auch bei Durchführung einer „Überstellung“ im Wege des Dublin-Übereinkommens die „Abschiebung“ angeordnet; auch das Bundesverwaltungsgericht gehe beim Vollzug einer Überstellung von einer Abschiebung aus. Dem stehe auch Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO nicht entgegen. Nach dem klaren Wortlaut dürften lediglich die Überstellungskosten nicht geltend gemacht werden. Die Überstellung beginne aber nicht bereits mit dem Zugriff durch die Polizeibeamten am Aufenthaltsort des Ausländers, sondern erst mit dem Besteigen des Flugzeuges bzw. des Busses. Zwar sei aufgrund der aktuellen Sicherheitslage eine insgesamt freiwillige Ausreise im Wege der Überstellung nach dem Dublin-Übereinkommen nicht möglich, aber die freiwillige Anreise zum Flughafen/Busbahnhof sehr wohl. Die vorab im innerstaatlichen Territorium angefallenen Kosten stellten folglich keine Überstellungskosten dar, da sie nicht zwangsläufig anfallen würden. Dass in den Erwägungsgründen der Dublin III-Verordnung keine Aussage zum Ursprung und den Gründen der Kostenregelung zu finden sei, zeige deutlich, dass der Verordnungsgeber keinen umfassenden Ausschluss der Kostentragungspflicht beabsichtigt habe und zB in Fällen fehlgeschlagener Überstellungsversuche eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2018 - 8 K 1597/18 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Es fehle bereits die Statthaftigkeit der Berufung, da es sich bei der Kostenerstattung um eine asylrechtliche Streitigkeit handele, bei der die Berufung nicht durch das Verwaltungsgericht zugelassen werden könne. Im Übrigen sei das Regierungspräsidium nicht zuständig für den Erlass des Leistungsbescheids. Denn für Überstellungen im Rahmen der Dublin III-Verordnung sei das Bundesamt zuständig, das Regierungspräsidium werde lediglich im Rahmen der Amtshilfe tätig. Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AAZuVO ausführe, das Regierungspräsidium sei die für die Abschiebung zuständige Behörde, regele diese Verordnung nur die Zuständigkeit der verschiedenen Ausländerbehörden innerhalb von Baden-Württemberg, nicht aber die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesamt und Regierungspräsidium. Soweit der Beklagte der Auffassung sei, die Begriffe der Abschiebung nach dem Aufenthaltsgesetz und der Überstellung nach der Dublin III-Verordnung umfassten verschiedene Zeiträume und eine Überstellung beginne erst mit Besteigen des Flugzeugs bzw. Busses, stehe dem entgegen, dass Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ebenfalls den Begriff der Überstellung verwende. Soweit der Beklagte meine, das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 - dafür ausgesprochen, dass der Ausländer die Kosten einer freiwilligen Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat selbst zu tragen habe, sei dieses Urteil auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung ergangen, welche eine Regelung wie Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO nicht gekannt habe. Dem Senat liegt die einschlägige Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Akte des Verwaltungsgerichts vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.