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Urteil

12 S 1330/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1026.12S1330.20.00
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Leitsätze
Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1a UVG, wie sie sich aus der Entstehungsgeschichte der zum 01.07.2017 neu eingeführten Regelung ergeben, gebieten eine einschränkende Auslegung des Leistungsbegriffs dahingehend, dass das Kind auch dann keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UVG bezieht, wenn es Leistungen als Darlehen nach § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 42a SGB II (juris: SGB 2) erhält.(Rn.37)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.05.2019 - 8 K 15629/17 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 24.08.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.10.2017 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der gesetzlichen Höhe vom 01.08.2017 bis zum 13.10.2017 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1a UVG, wie sie sich aus der Entstehungsgeschichte der zum 01.07.2017 neu eingeführten Regelung ergeben, gebieten eine einschränkende Auslegung des Leistungsbegriffs dahingehend, dass das Kind auch dann keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UVG bezieht, wenn es Leistungen als Darlehen nach § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 42a SGB II (juris: SGB 2) erhält.(Rn.37) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.05.2019 - 8 K 15629/17 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 24.08.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.10.2017 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der gesetzlichen Höhe vom 01.08.2017 bis zum 13.10.2017 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Die Revision wird zugelassen. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). I. Der Antrag der Berufungsklägerin ist sachdienlich dahingehend auszulegen (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO), dass sie die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 24.08.2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.10.2017 sowie die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr Unterhaltsvorschuss in der gesetzlichen Höhe für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 13.10.2017 zu gewähren. Die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist auf die Zeit bis zum Erlass der letzten Entscheidung im Verwaltungsverfahren - hier des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2017 - zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 13 ff.). Zwar hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch in ihrem Antrag nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt, bei sachdienlicher Auslegung umfasst er jedoch nur den Zeitraum ab Antragstellung beim Landkreis bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids. Dies entspricht ihrem erstinstanzlichen Begehren, wie es das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Anhaltspunkte dafür, dass ein weitergehender Zeitraum (vgl. § 4 UVG) von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht wird, sind dem Berufungsvorbringen - unabhängig davon, ob eine Erweiterung zulässig wäre - nicht zu entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen als maßgeblichen Zeitpunkt die Antragstellung bezeichnet, dann aber „11.08.2017“ anstatt 01.08.2017 nennt, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen. II. Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO) und auch sonst zulässig, insbesondere rechtzeitig und formal ordnungsgemäß begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 24.08.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.10.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 13.10.2017 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist hier das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) in der ab 01.07.2017 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2017 (BGBl. I S. 3153). Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nr. 2), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält (Nr. 3). Über Absatz 1 Nr. 1 hinaus besteht gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 UVG Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann (Nr. 1) oder der Elternteil nach Absatz 1 Nr. 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind (Nr. 2). Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UVG). Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass abgesehen von der Frage, ob die im streitgegenständlichen Zeitraum darlehensweise gewährten SGB II-Leistungen an die Klägerin und an die mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildende Mutter den Anspruch der Klägerin auf Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UVG ausschließen, die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Insbesondere lebte die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum bei ihrer Mutter, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt lebte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG), und erhielt für diesen Zeitraum keinen Unterhalt von ihrem Vater (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG). Eine Unterhaltsberechtigung ergibt sich zudem nicht schon aus § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 UVG, da dies nur der Fall wäre, wenn durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit der Klägerin nach § 9 SGB II hätte vermieden werden können, was hier - auch nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten - nicht zutrifft. Eine Anspruchsberechtigung folgt unstreitig auch nicht aus § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 UVG. Die allein streitige Frage, ob die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UVG bezogen hat, ist zu bejahen. Denn die Anspruchsberechtigung nach dieser Vorschrift besteht auch, wenn - wie hier - ein Darlehen nach § 24 Abs. 5, § 42a SGB II bewilligt wurde. Der Begriff „Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UVG ist insoweit einschränkend dahin auszulegen, dass Darlehen nach § 24 Abs. 5, § 42a SGB II nicht erfasst werden. Dies ergibt eine Auslegung der Norm insbesondere unter Berücksichtigung des Zwecks des Gesetzes. 1. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG ist für eine solche einschränkende Auslegung offen. Der Begriff „Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" enthält zwar auf den ersten Blick keinerlei Einschränkungen. Er nennt weder ausdrücklich „Darlehen nach § 24 Abs. 5, § 42a SGB II“, die nach dem Verständnis des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch zu den Leistungen nach diesem Gesetzbuch zählen (vgl. Brems in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 4 Rn. 36 ), als eine Fallgruppe der Anspruchsberechtigung noch enthält er eine ausdrückliche Beschränkung des Leistungsbegriffs in dem Sinne, dass solche Darlehen nicht erfasst sind. Die Vorschrift spricht vielmehr allgemein von „Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch", ohne diese näher zu beschreiben oder zu definieren. Auch eine Differenzierung etwa nach den unterschiedlichen Leistungsformen des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (vgl. § 4 Abs. 1 SGB II: Dienst-, Geld- und Sachleistungen), der Art der Leistungserbringung oder dem Zweck der Leistung ist der pauschalen Formulierung „Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ als solche nicht zu entnehmen. Der Wortlaut von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG ist aber offen für eine von dem Leistungsbegriff des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch abweichende bzw. einschränkende Auslegung des Leistungsbegriffs und damit auch offen für eine Deutung, dass Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II nicht erfasst werden. Weil eine Begrenzung innerhalb des Wortsinns der Gesetzesbestimmung möglich ist, besteht für eine richterliche Rechtsfortbildung in Form der teleologischen Reduktion (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2020 - 5 C 9.19 -, juris Rn. 24 bis 26, vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 -, juris Rn. 15, und vom 07.05.2014 - 4 CN 5.13 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 30.04.2020 - 1 WRB 1.19 -, juris Rn. 15) keine Veranlassung, obgleich das Vorliegen ihrer Voraussetzungen angesichts der im vorliegenden Kontext zu berücksichtigenden nachfolgend dargestellten Zwecksetzung der Vorschrift ebenfalls zu bejahen sein dürfte (vgl. zur Abgrenzung etwa BVerwG, Urteil vom 10.12.2021 - 5 C 8.20 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 11.12.2020 - 5 PB 25.19 -, juris Rn. 19). 2. Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG, wie sie sich aus der Entstehungsgeschichte ergeben, zeigen eindeutig, dass der Begriff der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eigenständig und insoweit einschränkend auszulegen ist. a) Den Gesetzesmaterialien lässt sich zunächst entnehmen, dass bestimmte Leistungen, die auf Grundlage des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch gewährt werden, bei der Feststellung, ob das Kind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, unbeachtlich sind, und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG auch bei diesen Konstellationen erfüllt sind. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Haushaltsausschusses vom 31.05.2017 (BT-Drs. 18/12589, S. 155 zweiter Absatz) heißt es: „Bedarfe für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II sind in der Regel nicht Bestandteil der SGB II-Bewilligungsbescheide und bleiben daher unberücksichtigt bei der Feststellung, ob das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann. Auch das in SGB II-Bescheiden in der Regel nur in den Monaten August und Februar eines jeden Jahres bewilligte Schulbedarfspaket nach § 28 Absatz 3 SGB II bleibt außer Betracht. Dasselbe gilt für Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II und nicht laufende Leistungen nach § 22 Absatz 1 SGB II (z. B. Übernahme von Betriebs- und Heizkostennachforderungen)“. Diese Stellungnahme zeigt deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht alle SGB II-Leistungen zum Ausschluss der Unterhaltsvorschussberechtigung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG führen sollen, sondern die jeweils bewilligte Leistung in den Blick zu nehmen ist. Der nicht abschließenden Aufzählung liegt der Leitgedanke zugrunde, dass nicht laufende Leistungen (wie etwa Nachzahlungsforderungen aus Nebenkostenabrechnungen nach § 22 Abs. 1 SGB II oder der persönliche Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II), vom Regelbedarf des § 20 SGB II nicht umfasste Bedarfe (wie etwa § 24 Abs. 3 SGB II, sog. Sonderbedarfe) oder sonstige nicht integrale Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auszunehmen sind (wie etwa § 28 SGB II; vgl. Breitkreuz in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, SGB II § 19 Rn. 4, 8 ; Engel-Boland in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, UnterhVG § 1 Rn. 43 ). Hinsichtlich der Leistungen nach § 28 SGB II wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass diese „in der Regel nicht Bestandteil der SGB II-Bewilligungsbescheide“ sind (BT-Drs. 18/12589, S. 155). Damit ist gemeint, dass über sie regelmäßig in einem gesonderten Bescheid entschieden wird, der von „regulären“ Bewilligungsbescheiden (Breitkreuz in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, SGB II § 19 Rn. 7 ) zu unterscheiden ist, die insbesondere den monatlichen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts als die klassische SGB II-Leistung umfassen (§ 20 SGB II; vgl. auch zur prozessualen Bestimmung der Streitgegenstände Breitkreuz in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, SGB II § 19 Rn. 4 ff. ). Darüber hinaus ergibt sich eine Einschränkung des Begriffs „Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ daraus, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 1a UVG für die Altersgruppe ab der Vollendung des 12. Lebensjahres unter anderem das Verhältnis von Unterhaltsvorschussgesetz zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - abweichend von § 1 Abs. 1 UVG - neu bestimmt (vgl. BT-Drs. 18/11135, S. 160; dazu näher unten bei 3.). Ein Regelungsbedarf besteht aber nur insoweit, als auch eine Überschneidung der beiden Rechtsgebiete bestehen kann. Eine solche kann bei einer Unterhaltsvorschussleistung, die den ausbleibenden Barunterhalt durch Gewährung des monatlichen Mindestunterhalts (§ 2 UVG) finanziell ausgleicht und der armutsreduzierende Wirkung zukommen soll (BT-Drs. 18/11135, S. 63, 70), nur bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des Abschnitts 2 des Kapitels 3 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch entstehen, nicht jedoch bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Abschnitts 1 des Kapitels 3 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch, die nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dienen (vgl. Engel-Boland in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, UnterhVG § 1 Rn. 43 ; vgl. allgemein zur Differenzierung innerhalb des SGB II Breitkreuz in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, SGB II § 19 Rn. 5 ). Dies ergibt sich mittelbar auch aus der Gesetzesbegründung. Dort heißt es unter anderem, „in den Bescheiden nach dem SGB II wird aufgenommen, dass etwaige Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II berücksichtigt werden und bei einem Bruttoeinkommen ab 600 Euro monatlich der Unterhaltsvorschuss bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zusteht“ (BT-Drs. 18.11135, S. 161, Hervorhebung durch den Senat). b) Vor allem Sinn und Zweck der zum 01.07.2017 neu eingeführten Regelung des § 1 Abs. 1a UVG gebieten eine einschränkende Auslegung des Leistungsbegriffs dahingehend, dass das Kind auch dann keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UVG bezieht, wenn es Leistungen als Darlehen nach § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 42a SGB II erhält, so dass auch diese Kinder dem Anwendungsbereich der Vorschrift unterfallen. (1) Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist eine besondere Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder, mit der der Gesetzgeber die besondere Lebenssituation von Alleinerziehenden, die mit besonderen Belastungen einhergehen kann, verbessern möchte (vgl. BT-Drs. 8/1952, S. 6; BR-Drs. 814/16, S. 3 f., 52, 118; BT-Drs. 18/11135, S. 3; Knittel, Ausschluss des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss, JAmt 2019, 183). Die Unterstützung besteht aus zwei Elementen: Fehlende Unterhaltungszahlungen des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils werden dadurch finanziell ausgeglichen, dass durch die öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung ein typisierter Mindestunterhaltsbedarf der Kinder gedeckt wird (§§ 1 f. UVG). Zudem werden das Kind und der alleinerziehende Elternteil bei einer Geltendmachung der Unterhaltsansprüche gegen den barunterhaltspflichtigen anderen Elternteil unterstützt (vgl. § 7 UVG; vgl. auch BT-Drs. 8/1952, S. 6; BR-Drs. 814/16, S. 40; BT-Drs. 18/11135, S. 70). Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sind unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation und der des alleinerziehenden Elternteils unterhaltsvorschussberechtigt (§ 1 Abs. 1 UVG; vgl. BT-Drs. 8/1952/6; krit. Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, Einleitung Rn. 13; zum Doppelcharakter VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2012 - 12 S 2935/11 -, juris Rn. 36 unter Verweis auf Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, Einleitung Rn. 8). Demgegenüber ist bei Kindern zwischen der Vollendung des 12. Lebensjahres und des 18. Lebensjahres die wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen und sind diese nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UVG anspruchsberechtigt (kritisch zur Neuregelung überwiegend die Literatur vgl. Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 171; Bömelburg, Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01.07.2017, FamRB 2017, 266 ; Schürmann, 2017 - Unterhaltsvorschuss 4.0, FamRZ 2017, 1380 ). Mit dieser durch Art. 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 (BGBl. I S. 3122) eingefügten Bestimmung, die zum 01.07.2017 in Kraft getreten ist, will der Gesetzgeber die Unterhaltsleistungen zielgenau anhand der Bedarfslagen auf diejenigen ausweiten, die dadurch materiell oder perspektivisch besser gestellt werden (BT-Drs. 18/11135, S. 159; BT-Drs. 18/12589, S. 154). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder dieser Altersgruppe in Haushalten, die nicht hilfebedürftig sind bzw. deren Hilfebedürftigkeit durch die Unterhaltsleistung entfällt (Nr. 1) oder bei denen der betreuende Elternteil durch eine geringfügige Erhöhung seiner Erwerbstätigkeit unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnte (Nr. 2), durch die öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung unmittelbar erreicht werden (BT-Drs. 18/11135, S. 160; BT-Drs. 18/12589, S. 155; vgl. Schürmann, 2017 - Unterhaltsvorschuss 4.0, FamRZ 1380 , „ungeschmälerte Verbesserung des Haushaltseinkommens“). In diesen Fällen bleibt die wirtschaftliche Bedeutung der Unterhaltsleistung (jedenfalls künftig, wenn der SGB II-Leistungsbezug erwartungsgemäß entfällt,) dem Berechtigten erhalten, da keine Verrechnung mit anderen Sozialleistungen erfolgt. Diejenigen in dieser Altersgruppe, bei denen der Lebensunterhalt nicht (perspektivisch) gesichert ist, werden vom Gesetzgeber hingegen - abweichend vom Grundsatz des Nachrangs von SGB II-Leistungen - auf den Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch verwiesen. Hintergrund ist, dass im Falle eines Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, an den die Neuregelung anknüpft, die Unterhaltsleistungen für die Betroffenen wirtschaftlich nur bedingt Bedeutung haben (vgl. BT-Drs. 18/11135, S. 160; BT-Drs. 18/12589, S. 154; Stellungnahme des Deutschen Landkreistages vom 24.02.2017 zur Anhörung im Haushaltsausschuss, S. 2; Stellungnahme des Deutschen Städte- und Gemeindebunds vom 02.03.2017 zur Anhörung im Haushaltsausschuss, S. 2; zur Bedeutung von UVG-Leistungen bei SGB II-Bezug etwa Schürmann, 2017 - Unterhaltsvorschuss 4.0, FamRZ 130 ). Denn vorrangige Ansprüche, also auch Unterhaltsvorschussleistungen, schmälern aufgrund der Anrechnung nach §§ 5, 11 SGB II den Umfang der zu bewilligenden - nachrangigen - SGB II-Leistungen. (2) Diese Durchbrechung des Grundsatzes der Nachrangigkeit von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bei der Altersgruppe ab Vollendung des 12. Lebensjahres zeigt, dass es sich bei der öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistung für diese Altersgruppe nicht in erster Linie um eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern vor allem um eine Leistung zur Förderung der Kinder und des alleinerziehenden Elternteils in einer besonderen Lebenslage handelt. Vor diesem Hintergrund drängt sich auf, dass eine Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UVG auch dann anzunehmen ist, wenn zwar Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich sind, diese gemäß § 24 Abs. 5, § 42a SGB II aber nur als Darlehen bewilligt werden. Derartige Darlehen gehören als laufende Geldleistungen zur Abwendung einer akuten Notlage - anders als die im Bericht des Haushaltsausschusses genannten Leistungen (siehe oben unter a.) - zwar zum Kern der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Sie weichen jedoch sowohl in den Voraussetzungen als auch in der Rechtsfolge von dem Regelfall einer Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (als Zuschuss) so weit ab, dass vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Vorschrift eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen des § 1 Abs. 1a UVG geboten erscheint. Leistungen gemäß § 24 Abs. 5 SGB II sind als Darlehen zu erbringen, wenn zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 SGB II zwar ausreichend vorhanden und daher eine Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 Abs. 1 und 2 SGB II als Voraussetzung einer Leistungsberechtigung (§ 7 SGB II) nicht gegeben ist, der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens - wie hier - jedoch nicht möglich ist oder für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Erfasst wird mithin der Fall, dass Vermögen vorhanden ist und nur übergangsweise nicht verwertet werden kann, weshalb zur Existenzsicherung in der Zeit bis zur Vermögensverwertung - überbrückend - SGB II-Leistungen als Darlehen gewährt werden (vgl. Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 24 Rn. 31 ). Die Hilfebedürftigkeit wird für diese Zeit nach § 9 Abs. 4 SGB II fingiert (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R -, juris; Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 9 Rn. 140 ). Die darlehensweise Bewilligung von SGB II-Leistungen setzt zudem eine Prognose dahingehend voraus, dass innerhalb des üblichen Bewilligungszeitraums (BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R -, juris Rn. 22; Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 9 Rn. 145 ) von in der Regel zwölf Monaten (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II; Münder/Geiger, SGB II, 7. Aufl. 2021, § 9 Rn. 51) geeignete Verwertungsmöglichkeiten bestehen werden, um kurzfristig Erträge zu erzielen und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden oder zu vermindern. Bestünden hingegen in diesem Zeitraum voraussichtlich tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die keine Verwertung zuließen, würde es sich schon nicht um berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne von § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 i.V.m. § 12 SGB II handeln und eine bloß darlehensweise Gewährung ausscheiden (vgl. Münder/Geiger, SGB II, 7. Aufl. 2021, § 9 Rn. 51; Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 9 Rn. 145 ; jew. m.w.N.). Die Leistungserbringung nach § 24 Abs. 5 SGB II ist damit - anders als beim typischen Fall einer Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II und der Bewilligung von Leistungen in Form eines Zuschusses - nicht auf eine dauerhafte Vermögensverschiebung angelegt, sondern von vornherein nur zur Überbrückung gedacht und mit dem gemäß § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB II sofort nach erfolgter Verwertung fälligen Rückzahlungsanspruch belastet. Es handelt sich um eine rückzahlbare Leistung (Brems in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 4 Rn. 36 ), die ihrem Wesen nach darauf angelegt ist, dass sie zeitnah (vollständig) zurückbezahlt wird. Dies rechtfertigt die Annahme, dass auch diejenigen Kinder, deren Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 4 SGB II lediglich fingiert wird und die Leistungen nach § 24 Abs. 5, § 42a SGB II erhalten, „keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UVG beziehen. Anders als die nach § 9 Abs. 1 und 2 SGB II Hilfebedürftigen erhalten sie mit der Leistungserbringung in Form eines Darlehens keinen dauerhaften Wertzufluss. Sie profitieren daher jedenfalls perspektivisch von einer Unterhaltsleistung, da diese zwar bei der Bewilligung von SGB II-Leistungen angerechnet wird, ihnen aber - anders als das Darlehen - auf Dauer verbleibt. Es tritt dabei im Hinblick auf die Anrechnung auch nicht die vom Beklagten vorgetragene Überkompensation ein. (3) Vor diesem Hintergrund ist die Konstellation der darlehensweisen Leistungsgewährung auch nicht mit den in der Gesetzesbegründung genannten Fällen eines vorläufigen bzw. angefochtenen SGB II-Bescheids vergleichbar. Bezogen auf die der Verwaltungsvereinfachung dienende Vorschrift des § 1 Abs. 1a Satz 2 UVG, wonach für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 grundsätzlich der für den Monat der Antragstellung zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen ist, stellt die Gesetzesbegründung klar, dass es unerheblich ist, ob es sich um einen vorläufigen SGB II-Bescheid handelt oder ob gegen den SGB II-Bescheid Widerspruch eingelegt worden ist (BT-Drucks. 18/11135, S. 160; BT-Drs. 18/12589, S. 155). Insoweit trifft im Ansatz der Befund des Beklagten zu, dass der Gesetzgeber hier eine Situation im Blick gehabt hat, in der eine Geldleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch später zurückgefordert werden kann. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber auch Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II im Sinn gehabt und diese ebenfalls als unbeachtlich im Rahmen von Satz 2 sowie weitergehend auch beim negativen Tatbestandsmerkmal „keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht“ in Satz 1 als berücksichtigungsfähig angesehen hätte. Denn zum einen legt der Umstand, dass der Gesetzgeber Darlehensbescheide nicht neben vorläufigen und angefochtenen Bescheiden nennt, nahe, dass er diese Konstellation entweder nicht gesehen oder anders bewertet hat. Zum anderen unterscheiden sich die in der Gesetzesbegründung genannten Konstellationen auch inhaltlich voneinander. Eine vorläufige Entscheidung kommt nach § 41a Abs. 1 SGB II insbesondere dann in Betracht, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen (Nr. 1) oder ein Anspruch dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist (Nr. 2). In beiden Fallkonstellationen handelt es sich um Sachverhalte, in denen die leistungserheblichen Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht feststehen und objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Einschätzung insbesondere der Einkommenssituation besteht (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 41a Rn. 31 ; vgl. BT-Drs. 18/11135, S. 160). Die Behörde geht jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung davon aus, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht und lediglich die Höhe noch unklar ist, oder jedenfalls, dass ein Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht. Ähnlich stellt sich der in der Gesetzesbegründung genannte Fall eines angefochtenen SGB II-Bescheids dar. Die Gesetzesbegründung bezieht sich dabei nur auf die Situation, in der SGB II-Leistungen bewilligt worden sind, also die Behörde vom Bestehen des Anspruchs auf Leistung dem Grunde nach ausgeht und nur die Höhe der Leistungen zwischen den Beteiligten streitig ist. Denn der Fall eines angefochtenen Bescheids, der eine Gewährung von SGB II-Leistungen insgesamt ablehnt, ist von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG von vornherein nicht erfasst, weil dann schon ein SGB II-Bewilligungsbescheid im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Unterhaltsleistung nicht vorliegt. Im Unterschied zu diesen Konstellationen, die den Gesetzgeber zu der Entscheidung bewogen haben, zur Minimierung des Verwaltungsaufwands nachträglichen Änderungen des SGB II-Bescheids keinen Einfluss auf die Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss zu geben (BT-Drs. 18/11135, S. 160; BT-Drs. 18/12589, S. 155), besteht bei der Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 5 SGB II grundsätzlich Klarheit darüber, dass eine Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 und 2 SGB II nicht vorliegt; sie wird wegen eines vorübergehenden Hindernisses bei der Vermögensverwertung gemäß § 9 Abs. 4 SGB II lediglich fingiert. Da die Gewährung eines Darlehens, wie aufgezeigt, von Anfang an mit einem sofort nach Verwertung fälligen Rückzahlungsanspruch verbunden ist, beruht die Rückzahlung des Darlehens auch nicht auf einer nachträglichen Änderung des SGB II-Bescheids. Es realisiert sich vielmehr die vom Jobcenter bei seiner Entscheidung zugrunde gelegte Prognose, dass das vorhandene Vermögen zeitnah verwertet und die Notlage dadurch überwunden wird. Insoweit unterscheidet sich die darlehensweise Bewilligung von SGB II-Leistungen nach § 24 Abs. 5, § 42a SGB II von den in der Gesetzesbegründung genannten Fällen eines vorläufigen oder angefochtenen Bescheids. (4) Eine - von § 1 Abs. 1a UVG beabsichtigte - materielle Besserstellung des Kindes als Leistungsempfänger und des alleinerziehenden Elternteils durch die Gewährung einer Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die auch bei denjenigen erreicht wird, die SGB II-Leistungen nur als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II erhalten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit der entsprechenden Leistungsgewährung ein Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil einhergeht (vgl. § 7 UVG). Das Kind verliert zwar seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil, wird aber dafür von der Durchsetzung des Anspruchs entbunden. Damit geht das - sich häufig verwirklichende - Ausfallrisiko für die Geltendmachung des Anspruchs auf die Behörde über (vgl. zu den Rückgriffsquoten im Einzelnen den Bericht der Bundesregierung vom 22.08.2018 über die Wirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes ein Jahr nach dem Inkrafttreten zum 1. Juli 2017, BT-Drs. 19/3960, S. 10 f., bundesweit lag der Rückgriff danach bei 23 % in den Jahren 2014 bis 2016 und bei 19 % im Jahr 2017; Schmidt, Grundeinkommen für Kinder statt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?, ZRP 2018, 145) und die Unterhaltsleistung realisiert sich als Ausfallleistung und „echte Sozialleistung“ (vgl. Schmidt, Grundeinkommen für Kinder statt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?, ZRP 2018, 145). Dies ist auch in „Darlehensfällen“ gerechtfertigt. Soweit der Beklagte meint, es sei nicht Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes, in Fällen wie dem der Klägerin die Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs der öffentlichen Hand zu überbürden, überzeugt dies nicht. Der Übergang des Unterhaltsanspruchs einschließlich des Ausfallrisikos auf das Land nach § 7 UVG bildet im Unterhaltsvorschussgesetz neben der finanziellen Unterstützung nach Maßgabe der §§ 1 ff. UVG die zweite Säule zur Unterstützung von Alleinerziehenden (siehe oben bei 2.b. und unten bei 2.f.). Für die Auffassung des Beklagten, dass dies nur dann gerechtfertigt wäre, wenn eine wirtschaftliche Notlage ausgeglichen werde, findet sich weder ein normativer Anknüpfungspunkt noch ein Anhaltspunkt in den Gesetzesmaterialien. Aufgrund der Neuregelung des § 1 Abs. 1a UVG profitieren vielmehr vor allem diejenigen von der Ausweitung der Anspruchsberechtigung, die sich nicht in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes, auch der Neuregelung des § 1 Abs. 1a UVG, ist es, einen „lückenlosen Schutz“ zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 18/11135, S. 161; BT-Drs. 18/12589, S. 156). Auch in den „Darlehensfällen“ werden sich Unterhaltsansprüche gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil häufig nur schwer oder gar nicht realisieren lassen. Dafür, dass dies zu einer im Unterhaltsvorschussgesetz nicht angelegten „Doppelleistung“ führt, wie der Beklagte meint, ist vor dem Hintergrund der beiden gesetzlich vorgesehenen Unterstützungsformen nichts ersichtlich. (5) Auch ein langfristiger paralleler Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und von Unterhaltsvorschussleistungen, der nach dem gesetzgeberischen Willen möglichst vermieden werden soll (vgl. BT-Drs. 18/11135, S. 160; BT-Drs. 18/12589, S. 154), ist in der Regel nicht zu befürchten. Denn ein Darlehen nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist, wie ausgeführt, nur zu gewähren, wenn die zuständige Behörde im Entscheidungszeitpunkt davon ausgeht, dass in der Regel innerhalb der üblichen Bewilligungszeit die Verwertung möglich und die nach § 9 Abs. 4 SGB II fingierte Hilfebedürftigkeit beendet sein wird (siehe oben bei b.). Das Vorhandensein von ausreichendem Vermögen und die positive Prognose, dass innerhalb des üblichen Bewilligungszeitraums von in der Regel zwölf Monaten geeignete Verwertungsmöglichkeiten bestehen werden, bilden die Grundlage für die Annahme, dass in einem überschaubaren Zeitraum eine selbständige Bedarfsdeckung vorliegen und ein paralleler Bezug von Unterhaltsleistung und SGB II-Leistung nicht fortgesetzt wird. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit der Konstellation des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 UVG, bei der der Zugang zum Unterhaltsvorschussgesetz ab einem Einkommen des betreuenden Elternteils von wenigstens 600 Euro brutto eröffnet wird. Ein Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen wird auch dort parallel zu dem Bezug von Leistungen nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ermöglicht. Dabei bildet das bereits erzielte Einkommen - vergleichbar mit dem im Fall einer darlehensweisen Gewährung vorhandenen, lediglich aktuell nicht verwertbaren Vermögen - die Basis für die Annahme, dass grundsätzlich das Potential für eine zumindest perspektivisch selbständige Bedarfsdeckung vorliegt (vgl. BT-Drs. 18/1135, S. 160). Gegenüber der inhaltlichen Zielsetzung tritt die allgemeine gesetzgeberische Erwägung zurück, dass mit den erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingebrachten und auf einem politischen Kompromiss basierenden zusätzlichen Voraussetzungen für die Unterhaltsberechtigung der Kinder in der Altersgruppe ab Vollendung des 12. Lebensjahres der mit der Ausweitung verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand in Grenzen gehalten werden sollte (vgl. BT-Drs. 18/11135, S. 160 f.; BR-Drs. 18/12589, S. 154 f.; BR-Drs. 814/1/16, S. 77; Stellungnahme des Deutschen Landkreistages vom 24.02.202017 zur Anhörung im Haushaltsausschuss, S. 2; Stellungnahme des Deutschen Städte- und Gemeindebunds vom 02.03.2017 zur Anhörung im Haushaltsausschuss, S. 2). Obgleich mit den einschränkenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UVG auch dem Anliegen Rechnung getragen wurde, aus Gründen des Verwaltungsaufwands den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich als ausreichend anzusehen (vgl. BT-Drs. 18/11135, S. 160 f.), kann der Neuregelung nicht die gesetzgeberische Intention entnommen werden, einen Parallelbezug von SGB II-Leistungen und UVG-Leistungen ab Vollendung des 12. Lebensjahres vollständig zu unterbinden. Vielmehr sollte ein zuweilen langfristiger Parallelbezug möglichst vermieden werden und ein Parallelbezug nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein (BT-Drs. 18/11135, S. 160 f.; BT-Drs. 18/12589, S. 154 f.). Dies zeigt sich, wie aufgezeigt, insbesondere bei der Regelung in § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 UVG, da der Gesetzgeber dort einen parallelen Bezug von SGB II-Leistungen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz basierend auf der Annahme in Kauf nimmt, dass aufgrund des bereits erzielten Einkommens grundsätzlich das Potential für eine zumindest perspektivisch selbständige Bedarfsdeckung vorliegt. Diese Konstellation ist, wie ausgeführt, vergleichbar mit der Situation, in der aufgrund von vorhandenem Vermögen SGB II-Leistungen nur als Darlehen und typischerweise nur vorübergehend gewährt werden. (6) Diese an Sinn und Zweck orientierte Auslegung des Leistungsbegriffs wird nicht in Frage gestellt durch den Einwand des Beklagten, der Bedarf des Kindes werde durch SGB II-Leistungen sowohl in Form eines Zuschusses als auch in Form eines Darlehens gedeckt, denn sie dienten in beiden Fällen der Behebung oder Milderung einer wirtschaftlichen Notlage, und zudem werde der alleinerziehende Elternteil vom Einsatz seines Einkommens entlastet. Bei Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geht es, wie aufgezeigt, nicht - wie bei der Grundsicherung - allein um eine Existenzsicherung, d.h. um eine Sicherstellung des Lebensunterhalts im Bedarfsfall (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2020 - 3 D 42/20 -, juris Rn. 13 f.), sondern weitergehend darum, das Armutsrisiko zu verringern und Alleinerziehende und ihre Kinder in einer besonders belastenden Situation finanziell sowie durch die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil zu unterstützen (vgl. zur Doppelnatur der Unterhaltsleistung Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, Einleitung Rn. 9 m.w.N.). Dementsprechend wird der Unterhaltsvorschuss der öffentlichen Fürsorge gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet, bei der es nicht allein darauf ankommt, individuelle Not zu lindern, sondern auch vorbeugend und helfend in einem weiteren, allgemeinen Sinn zu handeln (vgl. BR-Drs. 814/16, S. 60; BT-Drs. 18/11135, S. 70). In seiner Grundkonzeption sind die öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistungen, wie ausgeführt, unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation des Kindes und des alleinerziehenden Elternteils zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2012 - 12 S 2935/11 -, juris Rn. 38). Soweit dieser Grundsatz von § 1 Abs. 1a UVG durchbrochen wird (vgl. krit. Wersig, Stellungnahme vom 02.03.2017 zur Anhörung des Haushaltsausschusses, S. 3; Bömelburg, Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 1.7.2017, FamRB 2017, 266 ; Grube, UVG, 2. Auf. 2020, § 1 Rn. 171; Stellungnahme des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter vom 02.03.2017 zur Anhörung des Haushaltsausschusses, S. 1 f.), zielt gerade diese Regelung darauf, diejenigen zu unterstützen, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich oder zumindest perspektivisch selbständig sichern und die durch Unterhaltsleistungen eine wirtschaftliche Verbesserung ihrer Situation erreichen können (vgl. dazu, wer von den neuen Leistungen im Wesentlichen profitiert: Schürmann, 2017 - Unterhaltsvorschuss 4.0, FamRZ 2017, 1380 ; Stöwhase, Weniger Einkommen wegen des Unterhaltsvorschusses, SozSich 2018, 201 ). Dies trifft auch auf diejenigen zu, deren Hilfebedürftigkeit lediglich wegen eines vorübergehenden Verwertungshindernisses nach § 9 Abs. 5 SGB II fingiert wird und die lediglich zur Überbrückung SGB II-Leistungen als Darlehen beziehen. Auch sie können durch die ihnen dauerhaft verbleibenden UVG-Leistungen ihre wirtschaftliche Situation nachhaltig verbessern und profitieren von einer nicht auf reine Lebensunterhaltssicherung zielenden, sondern als Familienförderungsleistung ausgestalteten Unterhaltsleistung. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch ein Widerspruch dieses eng an Sinn und Zweck der Neuregelung orientierten Auslegungsergebnisses zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2017 (5 C 36.16, juris) nicht feststellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar angenommen, dass eine Zweckidentität zwischen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, da beide darauf zielten, den Unterhalt des Kindes zu sichern (Rn. 19). Diese Rechtsprechung ist aber zur früheren Rechtslage und zu § 1 Abs. 1 UVG ergangen und kann nicht auf § 1 Abs. 1a UVG übertragen werden. Zwar trifft auch insoweit zu, dass Unterhaltsleistungen in Höhe des Mindestunterhalts an die Stelle nicht geleisteter Unterhaltszahlungen treten. Allerdings begründet das Bundesverwaltungsgericht die Nähe von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zur sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt insbesondere damit, dass dem Verzicht auf eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter anderem die Annahme zugrunde liegt, dass in einer zumindest erheblichen Anzahl von Fällen Hilfebedürftigkeit auch in wirtschaftlicher Hinsicht gegeben ist (Rn. 20). Dies ist auf die Neuregelung des § 1 Abs. 1a UVG deshalb nicht zu übertragen, weil sie - anders als § 1 Abs. 1 UVG - gerade nach der Bedürftigkeit differenziert und grundsätzlich nur denjenigen einen Anspruch auf Unterhaltsleistung gewährt, bei denen der Lebensunterhalt aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und des alleinerziehenden Elternteils grundsätzlich gesichert ist (vgl. zu dem Begünstigen der Reform Schürmann, 2017 - Unterhaltsvorschuss 4.0, FamRZ 2017, 1380 ; Stöwhase, Weniger Einkommen wegen des Unterhaltsvorschusses, SozSich 2018, 201 ). 3. Die weitere Entstehungsgeschichte von § 1 Abs. 1a UVG steht der hier vertretenen Auslegung ebenfalls nicht entgegen. a) Mit dieser Bestimmung ist für die Altersgruppe der Kinder vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Anspruchsberechtigung erstmals geschaffen worden. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.12.2016 (BR-Drs. 814/16, S. 47, 59, 119) war zunächst vorgesehen, die Altersbegrenzung in § 1 Abs. 1 UVG auf das „zwölfte Lebensjahr“ durch das „achtzehnte Lebensjahr“ zu ersetzen, was eine größere Ausweitung der UVG-Leistungen bedeutet hätte. Erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren nach der Stellungnahme des Bundesrates vom 10.02.2017 (vgl. BT-Drs. 18/11135, S. 158 ff.) und der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Haushaltsausschusses vom 31.05.2017 (BT-Drs. 18/12589, S. 106, 154 f.) wurde der neue Absatz 1a mit seinen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Kinder zwischen dem zwölften Lebensjahr und der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eingefügt. Dies beruhte auf einer politischen Vereinbarung, die in der Arbeitsgruppe Unterhaltsvorschussgesetz am 19.01.2017 getroffen worden ist (vgl. Empfehlungen der Ausschüsse vom 31.01.2017 zur Sitzung des Bundesrates am 10.02.2017, BR-Drs. 814/1/16, S. 75 - 77; Gegenäußerung der Bundesregierung vom 15.02.2017 zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 18/11185, S. 15). Der Begriff „Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ im Sinne des neuen § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UVG wird in der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 814/16, BT-Drs. 18/11135) und den übrigen Gesetzgebungsmaterialien (insb. Stellungnahme des Bundesrates vom 10.02.2017 zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/11135, S. 126 ff.; Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses vom 31.05.2017 zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/12589) weder definiert noch näher beschrieben. Ein Anhaltspunkt dafür, dass jedenfalls nicht alle auf Grundlage des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch gewährten Leistungen die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG ausschließen, findet sich in dem bereits oben genannten Bericht des Haushaltsausschusses vom 31.05.2017 (BT-Drs. 18/12589, S. 155). Eine Leistungserbringung in Form eines Darlehens wird in den Gesetzgebungsmaterialien - im Unterschied zum vorläufigen SGB II-Bescheid und zur Situation eines angefochtenen SGB II-Bescheids - nicht ausdrücklich erwähnt. b) Davon abweichend führen die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung sowie den Nachfolgefassungen im Zusammenhang mit der Regelung des § 1 Abs. 1a Satz 2 UVG aus: „Zur Feststellung der Einkommens- und Vermögenssituation ist allein der Bescheid des Jobcenters maßgeblich. Außer Betracht bleibt dabei, ob es sich um einen vorläufigen SGB II-Bescheid handelt, die Bewilligung nur als Darlehen erfolgte oder ob gegen den SGB II-Bescheid beispielsweise Widerspruch eingelegt wurde. Nachträgliche Änderungen des SGB II-Bescheids haben keine Auswirkungen auf die bereits getroffene Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss. Es müssen von der Unterhaltsvorschuss-Stelle keine eigenen Berechnungen oder Prognosen zur Einkommenssituation vorgenommen werden. Bei schwankenden Einkünften wird im SGB II-Bescheid im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung regelmäßig das zu erwartende Einkommen abgebildet. Dieses ist von der Unterhaltsvorschuss-Stelle als nachgewiesenes Einkommen anzusehen“. Damit setzen die Richtlinien darlehensweise bezogene SGB II-Leistungen gleich mit den in der Gesetzesbegründung genannten vorläufigen bzw. angefochtenen SGB II-Bescheiden und gehen damit über die Gesetzesbegründung hinaus. Aus den zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis ergangenen Richtlinien (vgl. Art. 84 GG), die als innerdienstliche Richtlinien für die Gerichte nicht unmittelbar bindend sind, lässt sich indes nicht ohne weiteres auf den Willen des Gesetzgebers schließen. Dies folgt auch nicht daraus, dass die Richtlinien, wie vom Beklagten vorgetragen, parallel zum Gesetzgebungsverfahren erarbeitet worden sind. Insoweit stellt sich eher die Frage, weshalb als Darlehen gewährte SGB II-Leistungen nicht wie vorläufige bzw. angefochtene SGB II-Bescheide in die Gesetzesbegründung Eingang gefunden haben. Dies hätte nahegelegen, wenn der Gesetzgeber die drei Konstellationen tatsächlich hätte gleich behandeln wollen. Zudem ist die Situation eines vorläufigen bzw. angefochtenen SGB II-Bescheids, wie aufgezeigt, nicht mit der einer darlehensweisen Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 5 SGB II vergleichbar. c) Schließlich kann dem nach § 12 UVG erstellten Bericht der Bundesregierung vom 22.08.2018 über die Wirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes ein Jahr nach dem Inkrafttreten zum 1. Juli 2017 (BT-Drs. 19/3960) für die vorliegende Frage nichts entnommen werden. Der Beklagte trägt insoweit zwar sinngemäß vor, der Umstand, dass der Bericht auf die intensiven Gespräche auf allen staatlichen Ebenen im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses verweise, die zu der „differenzierte(n) Regelung“ geführt hätten, zeige, dass der Gesetzgeber sich bewusst für einen umfassenden Bezug auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entschlossen habe. Diese Schlussfolgerung aus der genannten Passage des Berichts ist jedoch zu weitgehend. In den Gesetzesmaterialien selbst gibt es vielmehr, wie dargestellt, Anhaltspunkte dafür, dass nicht jede bewilligte SGB II-Leistung der Unterhaltsberechtigung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG entgegenstehen soll (vgl. oben unter 2.). Der Bericht selbst konnte überdies für den Berichtszeitraum keine Feststellungen dazu treffen, wie sich die Neuregelung in § 1 Abs. 1a UVG auf den Zusammenhang von SGB II-Bezug und Unterhaltsvorschuss auswirkte, da von den zuständigen Behörden zunächst die Leistungsanträge ohne laufenden SGB II-Bezug vorrangig bearbeitet worden waren (vgl. BT-Drs. 19/3960, S. 6). Für die Frage, ob darlehensweise gewährte SGB II-Leistungen einer Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 1 UVG entgegenstehen, kann ihm mithin nichts entnommen werden. 4. Ein anderes Ergebnis gebietet auch eine systematische Auslegung nicht. Bereits die Ausführungen unter 2.a) (siehe oben) belegen, dass der Begriff der „Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ im Rahmen des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in Anknüpfung an den weiten Leistungsbegriff des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch dahin verstanden werden kann, dass jegliche Gewährung einer Sach-, Dienst- oder Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB II zum Ausschluss des Anspruchs führte. Auch die Bestimmung des § 1 Abs. 2a Nr. 2b und Nr. 3 UVG gebietet eine derart weite Auslegung nicht. Dort wird zwar einschränkend nur auf laufende Geldleistungen Bezug genommen. Hieraus kann aber entgegen der Ansicht des Beklagten nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber, wenn er Beschränkungen der Leistungsformen habe vornehmen wollen, diese stets ausdrücklich genannt hätte. Die Vorschriften sind im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und Zielsetzung nicht ohne weiteres vergleichbar. Zum einen bezieht sich § 1 Abs. 2a UVG auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, also Leistungen zur Arbeitsförderung, zum anderen wurde mit dieser Fassung durch das Gesetz vom 13.12.2007 (BGBl. 2006 I S. 2915) die Regelung über die besonderen Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung von Ausländern mit den entsprechenden Bestimmungen für das Kindergeld (§ 1 Abs. 3 BKGG) und Erziehungsgeld (1 Abs. 7 BEEG) vereinheitlicht (Conradis in: Rancke/Pepping, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit/Betreuungsgeld, 6. Aufl. 2022, UVG § 1 Rn. 22). Bei dem vom Beklagten in diesem Zusammenhang ebenfalls genannten § 8 UVG, der den Begriff der „Geldleistungen“ enthält, handelt es sich um eine Regelung zur Kostentragung zwischen Bund und Ländern, die keine Rückschlüsse auf den Leistungsbegriff in § 1 Abs. 1a UVG und die Reichweite der Anspruchsberechtigung zulässt, weil sie allein die Finanzierung der monatlich gezahlten Unterhaltsleistungen nach den §§ 1 ff. UVG regelt, im Unterhaltsvorschussgesetz weder Sach- noch Dienstleistungen zugunsten des Berechtigten normiert sind und damit von vornherein ein anderer Regelungsbedarf bestand. Auch der Bestimmung zur Verfolgung übergegangener Ansprüche in § 7a UVG lässt sich nicht entnehmen, dass der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG keiner einschränkenden Auslegung zugänglich wäre. Nach dieser Vorschrift wird der nach § 7 UVG übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt. Insoweit ist zwar festzustellen, dass auch hier - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - dem Wortlaut eine Begrenzung oder Differenzierung nach den unterschiedlichen Leistungsarten und Arten der Leistungserbringung nicht zu entnehmen ist. Auch diese Norm ist aber wie der Wortlaut des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG offen für eine selbständige, vom umfassenden Leistungsbegriff des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch abweichende Auslegung. Ob auch bei dieser Vorschrift Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II nicht als Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gelten, ist nicht geklärt, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Schließlich steht der Umstand, dass das Unterhaltsvorschussgesetz gemäß § 68 Nr. 14 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs gilt und damit grundsätzlich an den Begrifflichkeiten des Sozialgesetzbuchs teilhat, einer eigenständigen, an Sinn und Zweck orientierten Bestimmung der Regelung des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG nicht entgegen. Ein differenzierter Ansatz nach Art und ggf. auch Zweck der Leistung wird auch in der Literatur verwendet, soweit sie sich mit dem Begriff der Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG befasst (so Engel-Boland in: Rolfs/Giesen/Meßling/ Udsching, BeckOK Sozialrecht, UVG § 1 Rn. 43 ). Eine einschränkende Auslegung eines Anspruchsausschlusses wegen eines anderen Leistungsbezugs wird zudem auch bei § 1 Abs. 4 UVG vorgenommen. Nach dieser Vorschrift entfällt der Anspruch auf Unterhaltsleistung, soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist. Diese Vorschrift wird dahingehend verstanden, dass zum Ausschluss von Unterhaltsleistungen nur Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe führen, die gerade den Bedarf sicherstellen, der ansonsten durch den Unterhalt abgedeckt wird, also die allgemeinen Lebenshaltungskosten (Engel-Boland in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, UnterhVG § 1 Rn. 105 ). Sie soll zudem nur SGB VIII-Leistungen erfassen, bei denen der Bedarf des Kindes vollständig gedeckt wird, eine nur teilweise Bedarfsbefriedigung, wie sie z.B. bei einer teilstationären Leistung stattfindet (Versorgung des Kindes mit Essen), soll nicht genügen (vgl. Engel-Boland in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, UnterhVG § 1 Rn. 106 ). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die auszusprechende Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UVG auch dann gilt, wenn Leistungen nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf Grundlage von § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 und § 42a SGB II lediglich darlehensweise gewährt werden, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bei einem Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf Darlehensbasis ausgeschlossen ist. Die am … 2002 geborene Klägerin beantragte am 31.07.2017 (Eingang Bürgermeisteramt; Eingang Landratsamt 01.08.2017), vertreten durch ihre Mutter, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Sie gab an, Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu beziehen, und legte einen Darlehensbescheid des Jobcenters ... vom 26.05.2017 vor, aus dem sich ergab, dass der Mutter der Klägerin für Juni 2017 bis November 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als zinsloses Darlehen in Höhe von monatlich 1.110,68 Euro gewährt wurden, davon 392,60 Euro für die Klägerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe nachgewiesen, dass der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von grundsätzlich zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei oder eine besondere Härte bedeuten würde, sodass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen zu erbringen seien (§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 5 SGB II). Mit Bescheid vom 24.08.2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Leistung nach § 1 Abs. 1a UVG seien nicht gegeben. Ein Leistungsbezug vom 12. bis zum 18. Lebensjahr scheitere daran, dass die Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehe und durch den Unterhaltsvorschuss ihre Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden könne. Am 26.09.2017 legte die Mutter der Klägerin für diese Widerspruch mit der Begründung ein, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch seien nur als Darlehen ausbezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2017 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, durch eine Unterhaltsvorschussleistung von 268 Euro werde die Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht vermieden, da ihr Bedarf bei 409 Euro liege. Die Tatsache, dass das Jobcenter die Leistungen auf Darlehensbasis gewähre, sei unerheblich. Auch seien nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 UVG erfüllt, denn die Kindesmutter verfüge laut Bescheid des Jobcenters lediglich über ein Einkommen in Höhe von monatlich 158 Euro und damit über weniger als das Mindesteinkommen von 600 Euro. Die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, hat am 17.11.2017 Klage erhoben und beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 24.08.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.10.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bewilligen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, Hintergrund der Bewilligung von SGB II-Leistungen auf Darlehensbasis sei, dass ihre Mutter Miteigentümerin einer Eigentumswohnung sei und insoweit ein Teilungsversteigerungsverfahren laufe. Der Gesetzgeber sei ausweislich der Begründung zur Neufassung des § 1 Abs. 1a UVG der Auffassung, dass insbesondere zur Vermeidung von zusätzlichem Bürokratieaufwand einem Empfänger von Jobcenter-Leistungen der Bezug von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht zugänglich sein solle. Hintergrund hierfür könne nur sein, dass es für den Hilfesuchenden letztlich gleichgültig sei, ob er Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder in gleicher Höhe von dem Jobcenter erhalte, und es sich für ihn wirtschaftlich immer gleich auswirke. Dem werde bei einer nur darlehensweisen Ausbezahlung der Jobcenter-Leistungen jedoch nicht Rechnung getragen, da sie anders als Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zurückzuzahlen seien. Der Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UVG seien nicht erfüllt. Es bleibe hier unberücksichtigt, welche Leistungsgewährung für das Kind vorteilhafter wäre. Nach der Ziffer 1.7.5 der maßgeblichen Richtlinie zur Feststellung der Verhältnisse zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab Januar 2018 geltenden Fassung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sei zur Feststellung der Einkommens- und Vermögenssituation der Bescheid des Jobcenters maßgeblich, wobei außer Betracht bliebe, ob es sich um einen vorläufigen SGB II-Bescheid handele, die Bewilligung nur als Darlehen erfolge oder gegen den SGB Il-Bescheid Widerspruch eingelegt worden sei. Mit Urteil vom 22.05.2019 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28.06.2019 zugestellt - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe für den streitigen Zeitraum - Antragstellung (11.08.2017) bis zur letzten Behördenentscheidung (13.10.2017) - keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen. Einigkeit bestehe darüber, dass weder die Hilfebedürftigkeit durch Unterhaltsleistungen entfalle noch die Mutter ein Mindesteinkommen beziehe. Die allein streitige Frage, ob es bei § 1 Abs. 1a UVG rechtlich eine Rolle spiele, dass das Jobcenter die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur auf Darlehensbasis gewähre, sei zu verneinen, denn eine dahingehende Berücksichtigung ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der in § 1 Abs. 1a Satz 2 UVG getroffenen Regelung. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass der Leistungsbezug nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dem Betroffenen „günstiger“ erscheine, weil dieser nicht auf Darlehensbasis gewährt werde. Eine solche „Meistbegünstigung“ sei aber nicht Anliegen des Gesetzgebers gewesen. Dies ergebe sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung. Danach sei in erster Linie das gesetzgeberische Ziel gewesen, einen zuweilen langfristigen parallelen Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und von Unterhaltsvorschussleistungen zu vermeiden. Ab der Vollendung des 12. Lebensjahres solle daher der Parallelbezug nur unter gesetzlich geregelten besonderen Voraussetzungen möglich sein. Aus der Gesetzesbegründung folge, dass auch die Gewährung der Jobcenterleistung auf Darlehensbasis rechtlich unerheblich für die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen sei. Zwar sei der Fall einer nur auf Darlehensbasis gewährten SGB II-Leistung nicht ausdrücklich erwähnt. Da aber noch nicht einmal die Bestandskraft eines SGB II-Bescheides vorausgesetzt werde und insbesondere nachträgliche Änderungen unberücksichtigt bleiben sollten, könne insoweit nichts anderes gelten. Die Richtlinien des Beklagten entsprächen im Übrigen der Gesetzesbegründung. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 29.04.2020 (12 S 2092/19) die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Mit Schreiben des Jobcenters ... vom 18.06.2020 wurde die Mutter der Klägerin zur Rückzahlung einer Darlehenssumme von 39.383,86 Euro, davon Leistungen in Höhe von 12.080,17 Euro betreffend die Klägerin, aufgefordert, die auch das für den Zeitraum von Juni 2017 bis November 2017 gewährte Darlehen umfassten. Die Darlehenssumme wurde am 23.06.2020 beglichen. Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin vor, maßgeblicher Grund für die vorrangige Gewährung von Jobcenter-Leistungen sei die Verwaltungserleichterung. Dies beinhalte, dass der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der Bezug von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sich finanziell identisch auswirkten. Das sei vorliegend gerade nicht so. Bei abzusehender Darlehensrückzahlung an das Jobcenter würden die gewährten Leistungen, also auch die als Unterhaltsersatzleistungen gewährten Zahlungen des Jobcenters, vollständig zurückfließen. Das über 12-jährige Kind würde damit überhaupt keine Leistungen erhalten, die einer Unterhaltszahlung gleichzusetzen seien. Damit sei nicht das eingetreten, was die Gesetzesbegründung vorsehe, denn dort heiße es, mit dem zielgenauen Ausbau des Unterhaltsvorschusses werde gewährleistet, dass der Staat im Bedarfsfall lückenlos für die Kinder einspringe, die ihnen zustehende Unterhaltszahlungen nicht erhielten. Dies würde außerdem dazu führen, dass die Grundprinzipien des bürgerlichen Rechts/Unterhaltsrechts missachtet würden, denn die Mutter als betreuender Elternteil müsse keinen Barunterhalt leisten. Der Verweis des Gerichts auf die Ausführungen auf Seite 160 der Gesetzesbegründung gehe in die falsche Richtung. Das Gericht beziehe sich insoweit auf Satz 2 des neuen § 1 Abs. 1a UVG. Dort gehe es ausschließlich um den Verwaltungsablauf, also wie die Hilfebedürftigkeit festzustellen sei, und eine Verwaltungserleichterung für die Unterhaltsvorschusskasse. Es gehe dort aber nicht um den Gesetzeszweck. Es sei offenkundig, dass dort die Frage der darlehensweisen Gewährung von SGB II-Leistungen keine Rolle spiele. Insgesamt sei die Frage der darlehensweisen Gewährung vom Gesetzgeber offensichtlich übersehen worden. § 1 UVG sei nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass hier Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.05.2019 - 8 K 15620/17 - zu ändern und unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 24.08.2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.10.2017 den Beklagten zu verpflichten, ihr Unterhaltsvorschuss zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt zur Berufungserwiderung aus, gegen die Annahme der Klägerin spreche bereits der eindeutige Wortlaut von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG. Die Norm verweise ausdrücklich auf den Bezug von „Leistungen“ nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Der Wortlaut differenziere nicht zwischen den unterschiedlichen Leistungsformen des § 4 Abs. 1 SGB II (Dienst-, Geld- und Sachleistungen). Bereits daraus sei zu schließen, dass jede der in § 4 Abs. 1 SGB II definierten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gleichzeitig zum Ausschluss der Berechtigung zum Unterhaltsvorschuss führe. Darlehen seien als ein Fall der genannten Geldleistungen anzusehen. Lasse sich der Vorschrift schon eine Differenzierung nach der Leistungsform nicht entnehmen, so könne ihr eine solche erst recht nicht dahingehend entnommen werden, dass Unterfälle dieser Leistungsformen vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG ausgeschlossen sein sollten. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe sich keine Beschränkung des Begriffs der Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf reine Zuschüsse. Die Sichtweise der Klägerin würde dazu führen, den durch § 4 SGB II determinierten Begriff der Leistung einer beliebigen Auslegung zugänglich zu machen. Durch den Verweis auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch habe sich der Gesetzgeber ersichtlich die sozialrechtliche Definition des Begriffs zu eigen gemacht und damit auch den darlehensweisen Bezug von Leistungen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 UVG einbezogen. Dafür sprächen zudem systematische Erwägungen. Dieselbe Formulierung verwende das Gesetz bei der Regelung zu den übergegangenen Ansprüchen in § 7a UVG, ohne dass auch dort ersichtlich wäre, dass darlehensweise gewährte Leistungen hiervon nicht umfasst werden sollten. Gleiches gelte für den Verweis auf die Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in § 1 Abs. 4 UVG. Wolle das Gesetz dagegen Beschränkung der Leistungsformen vornehmen, spreche es ausdrücklich von (laufenden) Geldleistungen (§ 1 Abs. 2a Nr. 2b, Nr. 3, § 8 Abs. 1 UVG). Die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung werde auch vom Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes getragen. Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes sei es, den alleinerziehenden Elternteil wirtschaftlich zu entlasten und den (Mindest-)Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Dies habe sich auch durch das Gesetz vom 14.08.2017 nicht geändert. Die wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils werde dadurch erreicht, dass er sein Einkommen nicht mehr für den Unterhalt der Kinder einsetzen müsse. Dies werde auch dann erreicht, wenn der Bedarf des Kindes durch den SGB II-Bezug gedeckt werde, unabhängig davon, ob das Kind Leistungen als Zuschuss oder Darlehen beziehe. In diesem Fall würde der parallele Leistungsbezug nicht zu der angestrebten wirtschaftlichen Entlastung, sondern zu einer - vom Gesetz nicht intendierten - Überkompensation führen. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dienten nicht der Versorgung des Leistungsempfängers, sondern der Behebung oder zumindest Milderung einer gegenwärtigen Notlage, die nach der Wertung des Gesetzes durch das Alleinerziehen durch einen Elternteil und ausbleibende oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils gekennzeichnet sei (BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36.16 -). Insofern werde die Klägerin durch die Rückzahlungspflicht des Darlehens wirtschaftlich auch nicht schlechter gestellt, denn das vom Jobcenter gewährte Darlehen habe gerade zur Behebung oder Milderung der wirtschaftlichen Notlage beigetragen. Ein Parallelbezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und von Unterhaltsvorschussleistungen nach Vollendung des 12. Lebensjahres sei gerade „nur unter bestimmten Voraussetzungen“ möglich. Bereits hieraus folge, dass es sich bei § 1 Abs. 1a UVG um eine Ausnahmevorschrift handele, deren Anwendungsbereich durch den Bezug von (darlehensweise gewährten) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sei. Es widerspräche der gesetzlichen Intention, wenn die in der Vorschrift angelegten „bestimmten Voraussetzungen“ - die der Einschränkung des Parallelbezugs dienten - einer erweiterten Auslegung dahingehend zugänglich gemacht würden, dass ein Parallelbezug dann doch wieder zulässig sein solle, wenn Leistungen als Darlehen erbracht würden. Im Übrigen werde die Klägerin auch nicht dadurch schlechter gestellt, dass das gewährte Darlehen einen Rückzahlungsanspruch auslöse, denn sie behalte ihre familienrechtlichen Unterhaltsansprüche. Im Falle einer Unterhaltsvorschussgewährung gingen diese hingegen auf das Land über. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte lückenlose Schutz sei dadurch gewährleistet, dass die Klägerin zur Überbrückung der wirtschaftlichen Notlage das Darlehen erhalte und ihr die Möglichkeit verbleibe, die Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Im Ergebnis begehre die Klägerin die Überbürdung der Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs auf die öffentliche Hand. Das sei aber kein Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes. Die öffentliche Hand, die mit dem Unterhaltsvorschussgesetz vorübergehende Notlagen ausgleichen wolle, übernehme das Ausfallrisiko gerade nur in diesem Fall. Nicht im Unterhaltsvorschussgesetz angelegt sei indes, dass in Fällen einer nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bereits erfolgten Bedarfsdeckung eine weitere „Doppelleistung“ aufgenommen werden solle und der Unterhaltsvorschussempfänger insofern von der Beitreibung beim barunterhaltspflichtigen Elternteil befreit werde. Entgegen der Annahme der Klägerin sei auch nicht von einem gesetzgeberischen Versehen auszugehen. Insbesondere stelle die Gewährung von Darlehen nach §§ 24, 42a SGB II auch keine Seltenheit dar, sondern eine regelmäßige Form der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Zudem habe der Gesetzgeber - wie das Verwaltungsgericht zurecht ausgeführt habe - ausdrücklich im Blick gehabt, dass ein SGB II-Bescheid eine nur vorrübergehende Geldleistung gewähren könne. Explizit nenne die Gesetzesbegründung vorläufige Bescheide, solche, gegen die Widerspruch eingelegt worden sei, sowie nachträgliche Änderungen. Zwar beziehe sich diese Begründung - wie die Klägerin richtig ausführe - auf das Verfahren nach § 1 Abs. 1a Satz 2 UVG, es verdeutliche aber, dass der Gesetzgeber die wirtschaftliche Situation im Blick gehabt habe, die die Klägerin im Kern moniere, nämlich, dass eine Geldleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährleistet werde, die später zurückgefordert werden könne. Wirtschaftlich bestehe bei diesen Fällen nur ein geringfügiger Unterschied zu einem Darlehen. Auch in den in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gesetzesnovelle vom August 2017 erlassenen Durchführungsrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der ab 01.07.2017 geltenden Fassung heiße es: „Zur Feststellung der Einkommens- und Vermögenssituation ist allein der Bescheid des Jobcenters maßgeblich. Außer Betracht bleibt dabei, ob es sich um einen vorläufigen SGB II-Bescheid handelt, die Bewilligung nur als Darlehen erfolgte oder ob gegen den SGB II-Bescheid beispielsweise Widerspruch eingelegt wurde.“ Es wäre nur schwer erklärlich, wenn die Möglichkeit darlehensweiser Bewilligung von SGB II-Leistungen im Gesetzgebungsverfahren völlig übersehen worden wäre, in den zeitgleich ausgearbeiteten Richtlinien des Fachressorts indes ausdrücklich berücksichtigt werde. Nicht zuletzt enthalte der Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes ein Jahr nach dem Inkrafttreten zum 1. Juli 2017 keine Hinweise dafür, dass ein entsprechendes Versehen vorgelegen habe. Im Gegenteil werde dort auf die intensiven Gespräche auf allen staatlichen Ebenen hingewiesen, die dem Gesetzesbeschluss vorausgegangen seien, die dann zu der „differenzierte(n) Regelung“ in § 1 Abs. 1a UVG geführt hätten. Schließlich gehe die Gesetzesbegründung ausdrücklich davon aus, dass Unterhaltsvorschussleistungen nach Vollendung des 12. Lebensjahres nur zustehen sollen, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist. Ob das Kind dabei auf Zuschüsse oder Darlehen angewiesen sei, spiele keine Rolle. In dieselbe Richtung weise auch insgesamt der Zweck des neu eingefügten Absatz 1a, der vor allem der Abgrenzung zwischen den Leistungssystemen des Unterhaltsvorschussgesetzes und des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch diene. Diesem Zweck könne die Vorschrift nur gerecht werden, wenn sämtliche Leistungsformen und deren Unter- und Mischformen zu einem Ausschluss des parallelen Bezugs von Leistungen führten. Es greife auch nicht der Einwand durch, der gesetzlichen Regelung liege als maßgebliches Kriterium die Verwaltungsvereinfachung zugrunde und der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Unterhaltsvorschussgesetz sollten sich finanziell identisch auswirken. Den mit der erstmaligen Ausweitung des Unterhaltsvorschusses auf Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres verbundenen Verwaltungsmehraufwand begrenze der Gesetzgeber dadurch, dass der zuletzt vor Antragstellung bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde gelegt werde. Im Übrigen werde mit der Regelung in Satz 1 Nr. 1 unzweifelhaft klargestellt, dass nur jene Kinder Zugang zum Unterhaltsvorschussgesetz erhielten, die keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezögen. Dies sei Hauptzweck der Regelung. Nach dem Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes habe die Neuregelung sicherstellen sollen, dass ab der Vollendung des 12. Lebensjahres der Unterhaltsvorschuss auf jene Kinder Alleinerziehender konzentriert werde, die dadurch materiell unmittelbar oder perspektivisch bessergestellt würden. Die Begrenzung des Verwaltungsaufwands in den Unterhaltsvorschussstellen sei dabei nur Nebenfolge. Ziele der UVG-Reform seien vielmehr gewesen: die Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten durch Wegfall der Höchstbezugsdauer und Aufnahme einer zusätzlichen Altersgruppe in den Kreis der Leistungsberechtigten, die Verbesserung des Rückgriffs bei den Unterhaltsschuldnern und die Vermeidung des Parallelbezugs von SGB II-Leistungen und Unterhaltsvorschuss-Leistungen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten (drei Hefte), der Widerspruchsbehörde (ein Heft) und des Jobcenters (Loseblattsammlung), die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (ein Heft) und die Akten des Zulassungsverfahrens 12 S 2092/19 und des Berufungsverfahrens Bezug genommen.