Beschluss
12 S 457/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1212.12S457.23.00
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Leitsätze
Zur Gegenstandswertfestsetzung für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Einleitung eines Hilfeplanverfahrens und vorläufige Gewährung von Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII (juris: SGB 8) in der Form des § 34 SGB VIII (juris: SGB 8). (Rn.5)
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Gegenstandswertfestsetzung für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Einleitung eines Hilfeplanverfahrens und vorläufige Gewährung von Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII (juris: SGB 8) in der Form des § 34 SGB VIII (juris: SGB 8). (Rn.5) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,– Euro festgesetzt. Über den mit Schriftsatz vom 05.07.2023 gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin (vgl. Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 10).In gerichtlichen Verfahren wie dem vorliegenden, in denen gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden, richtet sich der Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 1 RVG nach den für die Gerichtskosten geltenden Vorschriften der §§ 52 ff. GKG (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 07.03.2007 - 4 So 113/06 -, juris Rn. 4; Mayer in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 23 Rn. 6; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 52 GKG Rn. 4 m.w.N.). In den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, im Rechtsmittelverfahren sind gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG die Anträge des Rechtsmittelführers entscheidend. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG). Abzustellen ist dabei stets auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (§ 40 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand nicht genügend Anhaltspunkte ist ein Streitwert von 5.000,– Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Soweit im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes die Hauptsache vorweggenommen wird, entspricht der Streitwert dem des Hauptsacheverfahrens, im Übrigen kommt eine Reduzierung in Betracht (vgl. Hug in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anh. § 164 Rn. 11). Danach ist der Gegenstandswert im vorliegenden Fall auf 10.000,– Euro festzusetzen. Die erstinstanzlich gestellten Anträge der Antragstellerin, die Gegenstand der Beschwerde des Antragsgegners sind, betreffen keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Es lässt sich auch nicht feststellen, welche Bedeutung im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG die Anträge für die Antragstellerin haben. Grundlage der Wertberechnung nach dieser Bestimmung ist die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, und zwar so, wie sie sich aufgrund ihres Antrags objektiv ergibt (Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 52 GKG Rn. 10 m.w.N). Irrelevant sind andere Umstände, wie beispielsweise der Umfang der Sache, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten oder die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsgegner. Die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin wird regelmäßig vom wirtschaftlichen Inhalt der angestrebten Regelung geprägt; sofern wirtschaftliche Interessen fehlen, können ideelle Interessen oder soziale Auswirkungen den Streitwert beeinflussen, die allerdings ihrerseits wirtschaftlich zu bewerten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2022 - 12 S 3283/21 -, juris Rn. 6; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 52 GKG Rn. 2 f.; Hug in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anh. 164 Rn. 7 m.w.N.). Es liegt auf der Hand und ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der auf Einleitung bzw. Fortführung des Hilfeplanverfahrens gerichtete Antrag nach diesen Maßgaben nicht wirtschaftlich zu bemessen ist. Hierfür ist daher der Auffangwert von 5.000,– Euro als Gegenstandswert festzusetzen. Gleiches gilt aber auch für den Antrag auf vorläufige Gewährung von Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in der Form des § 34 SGB VIII. Das Interesse der Antragstellerin ist insoweit auf ein ideelles, soziales Interesse gerichtet, nämlich das Interesse an dem Erhalt einer Entwicklungsförderung, bei der den jungen Volljährigen ein Lebenszusammenhang außerhalb ihrer Familien in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform geboten wird, in dem das Alltagsleben mit den erforderlichen pädagogischen und therapeutischen Hilfen verbunden und zu einer ganzheitlichen Förderung ausgestaltet wird (vgl. Kepert/Dexheimer in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 34 Rn. 2; Tammen in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, 9. Auflage 2022, SGB VIII § 41 Rn. 11 ff.). Dieses Interesse, das sich nicht auf die bloße Vermeidung einer Obdachlosigkeit beschränkt, ist nicht objektiv bestimmbar, insbesondere auch nicht wirtschaftlich eindeutig bewertbar (vgl. für eine Schulbegleitung VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.03.2022 - 12 S 3283/21 -, juris Rn. 9, und vom 08.04.2019 - 12 S 1414/18 -, n.v.; so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.12.2021 - 3 E 54/21 -, juris Rn. 4; a.A. unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 3 GKG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2012 - 12 E 701/12 -, juris Rn. 2). An dem für die Wertfestsetzung maßgeblichen Interesse an der begehrten Hilfe für junge Volljährige in Form einer Unterbringung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform als ideellem Anspruch ändert sich nichts durch die gewählte Form der Antragstellung. Hier hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 25.01.2023 beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für die schnellst mögliche stationäre Unterbringung, Förderung und Betreuung der Antragstellerin in einer geeigneten Einrichtung im Sinne des § 34 SGB VIII vorläufig mindestens für drei Monate zu übernehmen. Hierdurch wandelt sich das Begehren nicht in einen Anspruch auf Bewilligung einer nach dem Kinder- und Jugendhilferecht zu erbringenden laufenden Leistung im Sinne von Ziff. 21.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, die nach ihrem Wert zu bemessen ist. In der Sache richtet sich der Antrag vielmehr auf die kostenfreie Gewährung der geltend gemachten stationären Unterbringung, einschließlich Förderung und Betreuung. Dieses Interesse der Antragstellerin - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung - lässt sich nicht anhand der hypothetischen Kosten einer solchen Unterbringung für den Antragsgegner bestimmen. Eine andere Betrachtung käme nur für den Fall in Betracht, dass die Antragstellerin in Vorleistung geht und anschließend die Erstattung der aufgewendeten Kosten begehrt. So liegt es hier jedoch nicht. Der Gegenstandswert für die beiden Anträge der Antragstellerin ist gemäß § 39 GKG zu addieren. Da Beschwerde und Anschlussbeschwerde jeweils dieselben Streitgegenstände - wenn auch unterschiedliche Zeiträume - betreffen, ist der Gegenstandswert insoweit nicht zu erhöhen. Eine Reduzierung des Auffangwerts ist wegen der anzunehmenden Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) nicht veranlasst. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).