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Beschluss

12 S 392/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0315.12S392.24.00
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Leitsätze
1. Das Entstehen einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG (juris: AsylVfG 1992) während des bereits durch konkrete Maßnahmen eingeleiteten Vollzugs einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) (hier: einer von der Ausländerbehörde verfügten Abschiebungsandrohung) führt nicht zu ihrer Gegenstandslosigkeit.(Rn.6) 2. Die mit Ablehnung des Asylantrags verfügte Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) hindert im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nicht den bereits begonnenen weiteren Vollzug der zuvor erlassenen, wirksamen Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) (hier: einer von der Ausländerbehörde verfügten Abschiebungsandrohung). Vielmehr bleibt die zuvor erlassene, wirksame Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) bis zu deren Erledigung Grundlage für das Rückführungsverfahren.(Rn.10) 3. Bei einer Mehrheit von wirksamen Abschiebungsandrohungen, von denen eine auf der Grundlage von § 34 AsylG (juris: ) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassen worden ist, ist die zeitlich zuerst erlassene Abschiebungsandrohung zu vollziehen. Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung ist daher nur dann nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausgeschlossen, wenn die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zeitlich vor der Abschiebungsandrohung, die durch die Ausländerbehörde verfügt worden ist, erlassen worden war.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 06. März 2024 - 5 K 549/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, – EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Entstehen einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG (juris: AsylVfG 1992) während des bereits durch konkrete Maßnahmen eingeleiteten Vollzugs einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) (hier: einer von der Ausländerbehörde verfügten Abschiebungsandrohung) führt nicht zu ihrer Gegenstandslosigkeit.(Rn.6) 2. Die mit Ablehnung des Asylantrags verfügte Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) hindert im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nicht den bereits begonnenen weiteren Vollzug der zuvor erlassenen, wirksamen Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) (hier: einer von der Ausländerbehörde verfügten Abschiebungsandrohung). Vielmehr bleibt die zuvor erlassene, wirksame Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) bis zu deren Erledigung Grundlage für das Rückführungsverfahren.(Rn.10) 3. Bei einer Mehrheit von wirksamen Abschiebungsandrohungen, von denen eine auf der Grundlage von § 34 AsylG (juris: ) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassen worden ist, ist die zeitlich zuerst erlassene Abschiebungsandrohung zu vollziehen. Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung ist daher nur dann nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausgeschlossen, wenn die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zeitlich vor der Abschiebungsandrohung, die durch die Ausländerbehörde verfügt worden ist, erlassen worden war.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 06. März 2024 - 5 K 549/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, – EUR festgesetzt. Die am 11.03.2024 eingelegte und mit Schriftsatz vom 12.03.2024 begründete Beschwerde des Antragstellers, eines türkischen Staatsangehörigen, dessen Abschiebung in die Türkei vorgesehen ist, gegen den am 07.03.2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 06.03.2024 bleibt ohne Erfolg. 1. Der Senat entscheidet mit Rücksicht auf die nach Mitteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Schriftsatz vom 12.03.2024 demnächst geplante Abschiebung des Antragstellers vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller hat die Beschwerde gegen den am 07.03.2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Schriftsätzen vom 12.03.2024 begründet. Der Antragsgegner hat sich mit Schriftsatz vom 13.03.2024 zur Beschwerde geäußert. 2. Die Beschwerde des Antragstellers, der sich unter Bezugnahme auf Gründe für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gegen die Vollziehung der in der Ausweisung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.12.2013 verfügten Androhung der Abschiebung in die Türkei wendet, ist zulässig, insbesondere auch in Ansehung der aktuellen Änderung des § 80 AsylG statthaft. Nach § 80 AsylG in der Fassung des Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024) können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden (hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.02.2024 - 11 S 276/24 -, juris Rn. 3 ff., und vom 13.03. 2024 - 11 S 402/24 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Diese ab dem 27.02.2024 geltende Norm (vgl. Art. 11 Abs. 1 Rückführungsverbesserungsgesetz) schließt die Statthaftigkeit einer Beschwerde betreffend den Vollzug einer ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung auch dann nicht aus, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit (bestandkräftiger) Ablehnung eines nach Einleitung konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen (i.S.d. § 60a Abs. 5b AufenthG; hier: Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung) gestellten Asylerstantrags eine auf § 34 Abs. 1 AsylG gestützte weitere Abschiebungsandrohung erlässt. In diesem Fall dient die Abschiebung im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) allein dem Vollzug der früheren, hier ausländerrechtlichen, Abschiebungsandrohung. Dem steht weder entgegen, dass diese frühere Abschiebungsandrohung durch Entstehen der zwischenzeitlichen Aufenthaltsgestattung gegenstandslos geworden wäre (a)), noch, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 34 AsylG eine spätere Abschiebungsandrohung erlassen hat (b)). Für die Beurteilung der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 80 AsylG ist allein die frühere Abschiebungsandrohung maßgeblich, deren Vollzug bereits eingeleitet wurde (c)). a) Das Entstehen einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG während des bereits durch konkrete Maßnahmen eingeleiteten Vollzugs einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG führt nicht zu ihrer Gegenstandslosigkeit. Der Asylantrag des Antragstellers vom 13.02.2024 hatte das Entstehen einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG zur Folge, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie regelmäßig zum Entfallen der Ausreisepflicht (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 AufenthG Rn. 255 ) und damit zur Gegenstandslosigkeit der Abschiebungsandrohung führt. Die zwischenzeitliche Gestattung des Aufenthalts führt im hier eröffneten Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie jedoch nicht dazu, dass die frühere Abschiebungsandrohung gegenstandslos wird. Diese Abschiebungsandrohung ist eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 18, und Beschluss vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 18). Unionsrechtlich ist es geklärt, dass jedenfalls die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts (hier: der Rückführungsrichtlinie) verlangt, dass ein nach dieser Richtlinie eingeleitetes Verfahren, in dessen Rahmen eine Rückkehrentscheidung, gegebenenfalls einhergehend mit einem Einreiseverbot, ergangen ist, in dem Stadium, in dem es wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unterbrochen wurde, wiederaufgenommen werden kann, sobald dieser Antrag erstinstanzlich abgelehnt wurde. Das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu schaffen, darf durch die Mitgliedsstaaten nicht beeinträchtigt werden (EuGH, Urteile vom 15.02.2016 - C-601/15PPU -, juris Rn. 75 , und vom 22.10.2022 - C-825/21 - juris Rn. 51 ; ferner bereits EuGH Urteil vom 30.05.2013 - C-534/11 -, juris Rn. 42, 60 ). Dem würde aber nicht Genüge getan, wenn die Abschiebung dadurch verzögert würde, dass nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz das Rückkehrverfahren nicht in dem Stadium, in dem es unterbrochen wurde, fortgeführt würde, sondern von vorne beginnen müsste (EuGH, Urteil vom 15.02.2016 - C-601/15PPU -, juris Rn. 76 ). Die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt keinen Raum für die auf Grundlage nationalen Rechts angenommene Gegenstandlosigkeit der früheren Abschiebungsandrohung durch Eintritt der Gestattungswirkung (so aber Haedicke in: HTK-AuslR / § 59 AufenthG / Zur Erledigung einer Abschiebungsandrohung, Nr. 5 Rn. 27 ; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 AufenthG Rn. 257 ; drs. in: GK-AsylG, § 34 AsylG Rn. 20 ; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 AufenthG Rn. 13). Sie fordert nicht allein die Beschleunigung des Rückkehrverfahrens im Ergebnis (so Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 71 AsylG Rn. 159.1 ), sondern enthält verfahrensrechtliche Vorgaben zum Bestand der früheren Rückkehrentscheidung, auf deren Grundlage das (konkrete) Verfahren im Sinne der Rückführungsrichtlinie eingeleitet worden ist. Genau dieses Verfahren ist in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem es unterbrochen wurde (EuGH, Urteil vom 15.02.2016 - C-601/15PPU -, juris Rn. 76, 80 ). Die Annahme der Erledigung oder Gegenstandlosigkeit der früheren Rückkehrentscheidung in Folge des Eintritts der Gestattung des Aufenthalts nach § 55 AsylG führt aber gerade nicht zu einer bloßen Unterbrechung und schließt die ausdrücklich geforderte Fortführung des Verfahrens aus. Die Aufenthaltsgestattung kann ausgehend von den unionsrechtlichen Vorgaben nur zu einer Aussetzung der Vollstreckung der früheren Rückkehrentscheidung führen (in Bezug auf die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ohne erneute Abschiebungsandrohung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2023 - 11 S 1783/23 -, juris Rn. 12; zu den Folgen für eine ausländerrechtliche Abschiebungsdrohung nach Stellung eines Folgeantrags VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 - 19 K 4534/22 -, juris Rn. 34; so auch Nr. 5.6 und Nr. 7 der Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist ; ebenso Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Edition 2022, Art. 6 RL 2008/115/EG Rn. 20a: „[…] there is an obligation to suspend, rather than to withdraw a return decision.“). Der Einwand, die nationalrechtlich begründete Pflicht zum Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Ablehnung des Asylantrags (§§ 34, 36 AsylG) und damit einer neuen Rückkehrentscheidung führe zu keiner Verzögerung, weil auch im Fall einer fehlenden Abschiebungsandrohung einstweiliger Rechtsschutz im Gewand der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren sei (Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 71 Rn. 159.1 ), geht an den verfahrensrechtlichen Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union vorbei. b) Der Erlass der späteren Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 21.02.2024 steht dem Vollzug der früheren, ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.12.2013 nicht entgegen. Vielmehr bleibt die zuvor erlassene, wirksame Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG bis zu deren Erledigung Grundlage für das Rückführungsverfahren. Im hier eröffneten Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie und der damit einhergehenden mitgliedsstaatlichen Loyalitätspflicht aus Art. 4 Abs. 3 EUV, die gebietet, alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus der Rückführungsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen zu ergreifen und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden könnten (EuGH, Urteil vom 06.11.2011 - C-329/11 -, juris Rn. 43 ), kann der Vollzug der früheren Rückkehrentscheidung durch den Erlass der späteren, hier asylrechtlichen, Rückkehrentscheidung jedenfalls nicht gehindert sein. Vielmehr ist der Vollzug, wie unter 2. a) dargelegt, für die Dauer der Gestattung des Aufenthalts nach § 55 AsylG lediglich ausgesetzt. Durch die unionsrechtlich begründete Vorgabe, dass das bereits zuvor eingeleitete Rückkehrverfahren fortzuführen ist, endet die Suspendierung des Vollzugs der Rückkehrentscheidung mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung und dem Entfallen eines Rechts auf Verbleib im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG, Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU und ist für das weitere Rückkehrverfahren maßgeblich. Der so unionsrechtlich begründete Vorrang der früheren, hier ausländerrechtlichen, Rückkehrentscheidung muss so lange gelten, bis sich die Rückkehrentscheidung erledigt hat. Der Einwand, wonach das Rückkehrverfahren auch auf Grundlage einer neuen Rückkehrentscheidung fortgeführt werden könnte (Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 71 Rn. 159.1 ), vermag auch insoweit der der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entnehmenden Anknüpfung an das bereits eingeleitete Verfahren auf Grundlage der konkreten, früheren Rückkehrentscheidung nicht gerecht zu werden (dazu bereits unter 2. a)). Da der Antragsgegner aus unionsrechtlichen Gründen allein die zuerst erlassene, noch wirksame Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung als Grundlage für die beabsichtigte Abschiebung heranziehen darf, bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, welches rechtliche Schicksal der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung, die bestandskräftig geworden ist, zuteil wird. Da die Rückführungsrichtlinie bezogen auf den jeweiligen einzelnen Fall der Illegalität keine Mehrheit von Rückkehrentscheidungen und keine Mehrheit von Einreiseverboten kennt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 152), ist es jedenfalls derzeit ausgeschlossen, sie als Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie anzusehen und eine Abschiebung auf ihrer Grundlage durchzuführen. Auch nationales Verfassungsrecht gebietet es, bei einer Mehrheit von wirksamen Abschiebungsandrohungen, bei denen eine auf der Grundlage von § 34 AsylG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassen worden ist, die zeitlich zuerst erlassene Abschiebungsandrohung zu vollziehen. Denn das Rechtsschutzregime wird über die Regelung in § 80 AsylG maßgeblich davon bestimmt, ob Maßnahmen zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder einer rein aufenthaltsrechtlichen Abschiebungsandrohung Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Eilrechtsschutzverfahren sind. Eine eindeutige Zuordnung des Vollzugs der Abschiebung zu einer konkreten Rückkehrentscheidung erfordert insoweit das Gebot der Rechtsmittelklarheit als Teil des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, juris Rn. 69). Im Hinblick auf den in § 80 AsylG nunmehr enthaltenen Beschwerdeausschluss muss dem Rechtsschutzsuchenden möglich sein, zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen Rechtsschutz ermöglicht wird. Dem steht jedenfalls eine Vollziehbarkeit beider Rückkehrentscheidungen nebeneinander entgegen. Handelt es sich, wie hier, um eine ausländerrechtlich und eine asylrechtlich begründete Rückkehrentscheidung, die zugleich nebeneinander vollziehbar wären, hinge der Rechtsschutz davon ab, auf welche der beiden die zuständige Behörde den Vollzug stützte. Ein solches Wahlrecht der Behörde stünde im Widerspruch zu dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns (BVerfG, Beschluss vom 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 -, juris Rn. 37). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Behördenseite unter Umständen erst im Verfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes offengelegt würde, welche Abschiebungsandrohung vollzogen wird, wäre der Rechtsweg für den Rechtsschutzsuchenden nicht klar vorgezeichnet und jedes Rechtsmittel mit einem im Widerspruch zu dem Gebot der Rechtsmittelklarheit unübersehbaren „Annahmerisiko“ belastet (BVerfG, Beschluss vom 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 -, juris Rn. 37). c) Ausgehend hiervon ist die frühere Rückkehrentscheidung für die Beurteilung der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 80 AsylG maßgeblich. Demzufolge ist die Beschwerde vorliegend nicht ausgeschlossen, weil der bereits durch konkrete Maßnahmen eingeleitete Vollzug der danach maßgeblichen ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung im Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.12.2013 im Streit steht. 3. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und in Ansehung der Dringlichkeit der Sache vor Ablauf der Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beschränkt der Senat seine Prüfung - zu Gunsten des Antragstellers in Abweichung von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - nicht allein auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 2). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 06.03.2024, mit dem es die Kammer abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen, ist nicht zu beanstanden. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch, das heißt ein subjektivöffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO. In Ansehung des zuletzt vorgesehenen Termins zur Abschiebung am 20.03.2024 liegt ein Anordnungsgrund vor. Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Abschiebung eines Ausländers (§§ 58, 59 AufenthG; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 13) gegeben sind. Insbesondere ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig und es liegt eine vollziehbare Abschiebungsandrohung vor. Der Antragsteller wurde mit dem seit 18.01.2024 bestandkräftigen Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.12.2013 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Nr. 1). Mit diesem Bescheid ist ihm zudem unter Setzung einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids für die freiwillige Ausreise (Nr. 2) die Abschiebung in die Türkei angedroht worden (Nr. 3). Nachdem sich der Antragsteller den vom Antragsgegner angestrengten Abschiebeversuchen in den Jahren 2016, 2017, 2019 und im Januar 2024 entzogen hat, kam der Antragsteller am 07.02.2024 in Abschiebungshaft (Amtsgericht Hxxxxxxxx, Beschluss vom 07.02.2024 - XIV 15/24 B -) und stellte aus der Abschiebungshaft am 13.02.2024 einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit dem seit 02.03.2024 bestandkräftigen Bescheid vom 21.02.2024 als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 bis 3); Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht fest (Nr. 4) und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei für den Fall an, dass er nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung das Bundesgebiet verlasse (Nr. 5). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Duldung auf Grundlage von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht hat. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass das Landratsamt Sxxxxxxxxxx den vom Antragsteller am 07.03.2024 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „wegen Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG“ mit Bescheid vom 11.03.2024 abgelehnt habe, und weiter einen solchen Anspruch geltend macht, ist schon nicht ersichtlich, dass § 18 AufenthG eine eigenständige Rechtsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bildet. Ungeachtet dessen steht auch einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a und 18b AufenthG die qualifizierte Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG entgegen. Darüber hinaus steht einer Titelerteilung auch die Ausweisung vom 12.12.2013, deren Wirkung auf 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise befristet worden ist, entgegen. Denn die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20.08.2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots, das mit der Rückführungsrichtlinie so nicht vereinbar war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bezogen auf ein mit einer Ausweisungsentscheidung und deren Befristung verbundenes Einreise- und Aufenthaltsverbot regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 19). Damit steht das ausweisungsbedingte, weiter wirksame Einreise- und Aufenthaltsverbot der Erteilung eines Titels zum Zweck der Erwerbstätigkeit ebenfalls entgegen. Es kommt daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht darauf an, ob der Antragsteller bei der Passbeschaffung hinreichend mitgewirkt hat. Aus denselben Gründen ist eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ausgeschlossen. Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anspruch auf die nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG grundsätzlich mögliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.02.2024 festgestellt hat, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Im Übrigen weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde zeigt auch insoweit keine Gründe auf, die Anlass zu einer anderen Sichtweise geben würden. Dies betrifft insbesondere das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers, wonach er sogenannter faktischer Inländer sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).