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Beschluss

12 S 1248/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0117.12S1248.24.00
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Leitsätze
1. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt kein den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigendes Ereignis dar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZR 84/01 -, NJW 2004, 1665). (Rn.3) 2. Wenn sich der Rechtsstreit während des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens in der Hauptsache erledigt, kann grundsätzlich auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Eine andere Entscheidung ist dann möglich, wenn das Gericht die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe verzögerlich behandelt hat. (Rn.10)
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. August 2024 - 3 K 3830/24 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, wobei Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden, soweit der Antragsteller mit der Beschwerde sein Begehren, seinen Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu sichern, weiterverfolgt hat. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt kein den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigendes Ereignis dar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZR 84/01 -, NJW 2004, 1665). (Rn.3) 2. Wenn sich der Rechtsstreit während des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens in der Hauptsache erledigt, kann grundsätzlich auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Eine andere Entscheidung ist dann möglich, wenn das Gericht die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe verzögerlich behandelt hat. (Rn.10) Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. August 2024 - 3 K 3830/24 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, wobei Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden, soweit der Antragsteller mit der Beschwerde sein Begehren, seinen Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu sichern, weiterverfolgt hat. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Entscheidung ist aufgrund der beidseitigen Erledigungserklärungen durch den Berichterstatter zu treffen (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 5, Abs. 3 VwGO; zur Anwendung im Beschlussverfahren: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.1991 - 13 S 2327/90 -, NVwZ 1991, 274). I: Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit - und ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Erklärung nicht allein das Beschwerdeverfahren - in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen aufzuerlegen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass eine Änderung der Rechtsprechung kein den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigendes Ereignis darstellt. Das Risiko eines niemals auszuschließenden Wandels der Rechtsprechung liegt allein beim Antragsteller oder Beschwerdeführer, der sich bei seiner Anspruchsverfolgung auf die bisherige Rechtsprechung stützt (BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZR 84/01 -, NJW 2004, 1665, 1666; OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.2023 - 7 U 100/22 -, juris Rn. 29; Gehle in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 91a Rn. 46; vgl. auch Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 134). Nachdem der Antragsteller aber ausdrücklich aufgrund der Änderung der Senatsrechtsprechung zur Reichweite von § 80 AsylG (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2024 - 12 S 1821/24 -, juris) den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, sind daher dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO folgend ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 18a). Dabei sind die Kosten, die bei (objektiv) richtiger Behandlung der Sache entstanden wären, nicht zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), was durch den Berichterstatter in Anwendung von § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO, § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG zu entscheiden ist. Hier sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, soweit mit ihm der Antrag „dem Antragsgegner zu eins wird aufgegeben, die Abschiebung des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auszusetzen und den Antragsteller zu dulden“, der bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet war, dem Landratsamt aufzugeben, dem Regierungspräsidium mitzuteilen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Abschiebung zu unterlassen ist, aufgrund unrichtiger Sachbehandlung entstanden. Denn insoweit hatte das Verwaltungsgericht - dem damaligen Stand der Rechtsprechung folgend (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 -, InfAuslR 2024, 405) – dahingehend belehrt, dass die Beschwerde als statthafter Rechtsbehelf gegeben sei. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind nämlich erfüllt, wenn das Rechtsmittelverfahren - wie hier - durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung mitveranlasst worden ist (vgl. BVerwG, 28.09.2023 - 2 WRB 2.23 -, juris Rn. 15; BFH, Beschluss vom 30.08.2023 - X B 63/23 (AdV) -, juris Rn.11). II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39, 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antrag, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Abschiebung zu unterlassen ist, für den keine Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren zu erheben sind, ist dabei mit 2.500 EUR anzusetzen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann keinen Erfolg haben. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Wenn sich der Rechtsstreit während des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens in der Hauptsache erledigt, kann grundsätzlich auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Eine andere Entscheidung ist dann möglich, wenn das Gericht die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe verzögerlich behandelt hat (Reichling in: BeckOK ZPO, § 114 Rn. 46 ). Hier hat der Antragsteller frühestens mit Übersendung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 05.12.2024 gestellt. Bereits am 06.12.2024 hat der Antragsteller indes seine (beabsichtigte) Rechtsverfolgung mit der umfassenden Erledigungserklärung aufgegeben. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.