OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 S 1057/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0429.12S1057.24.00
4mal zitiert
18Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auch nach der Einführung von § 54 Abs. 2 Nr. 2a und Nr. 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch das Rückführungsverbesserungsgesetz mit Wirkung vom 27.02.2024 hat sich nichts daran geändert, dass jede vorsätzliche Straftat grundsätzlich zu einem nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (juris: AufenthG 2004) führt.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juni 2024 - 5 K 771/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach der Einführung von § 54 Abs. 2 Nr. 2a und Nr. 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch das Rückführungsverbesserungsgesetz mit Wirkung vom 27.02.2024 hat sich nichts daran geändert, dass jede vorsätzliche Straftat grundsätzlich zu einem nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (juris: AufenthG 2004) führt.(Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juni 2024 - 5 K 771/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Die am 11.07.2024 eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den am 27.06.2024 zugestellten, angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.06.2024 hat keinen Erfolg. I. 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 7, vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5, und vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, VBlBW 2025, 72, vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, VBlBW 2023, 249, 251, und vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 -, NVwZ-RR 2017, 801 Rn. 12 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 146 Rn. 42; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 40). Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, VBlBW 2025, 72; vom 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 27, und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, 384; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 EO 470/23 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 15 CS 23.1179 -, juris Rn. 33). 2. Ausgehend von diesem Maßstab bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Mit der Beschwerdebegründung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Wiederherstellung (hinsichtlich Nr. 1 des Bescheids des Vertreters des Antragsgegners vom 19.02.2024) bzw. Anordnung (hinsichtlich Nr. 2, 3 und 6) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers abzulehnen, nicht erfolgreich erschüttert. a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass sich die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels als voraussichtlich rechtmäßig erweise. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. BeschV könne nicht verlängert werden, da der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe. Es liege ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vor, weil ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift vorliege. Der Antragsteller sei wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit dem Erschleichen von Aufenthaltstitel oder Duldung mit Strafbefehl des Amtsgerichts Breisach zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden, weil er bei der Ausländerbehörde ein gefälschtes Deutschzertifikat „B1“ vorgelegt habe. Die bewusste Verwendung einer gefälschten Urkunde in einem Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könne nicht als Bagatellverfehlung angesehen werden. Allerdings genüge dies allein nicht für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses. Vielmehr müsse dieses noch aktuell sein. Voraussetzung sei, dass vom weiteren Aufenthalt des Ausländers eine Gefährdung ausgehe. Dies könne zum einen eine individuelle Wiederholungsgefahr sein; jedoch könnten auch generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen. Hier habe der Vertreter des Antragsgegners in der Antragserwiderung ausgeführt, dass sich die Ausländerbehörden einer immer größeren Menge an gefälschten Sprachzertifikaten gegenübersähen. Dies decke sich mit der Erfahrung der Kammer, der in den letzten Monaten ebenfalls wiederholt derartige Sachverhalte unterbreitet worden seien. Insofern erkenne die Kammer einen Bedarf für eine nicht nur strafrechtliche Reaktion auf ein solches Verhalten, um auf andere Ausländer einzuwirken und zu verhindern, dass die ausländerrechtlich notwendigen Nachweise entwertet würden. Im vorliegenden Fall sei auch die zeitliche Grenze nicht überschritten, bis zu der ein generalpräventives Ausweisungsinteresse herangezogen werden könne. Bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sei kein Ausnahmefall zu erkennen, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertige. Der Antragsteller lebe zwar bereits seit über sechs Jahren im Bundesgebiet und sei hier berufstätig. Er sei jedoch erst als Erwachsener zur Aufnahme einer Berufstätigkeit nach Deutschland gekommen und sei im Kosovo sozialisiert. Auch die Tatsache, dass die Familie des Klägers mittlerweile, nämlich die Ehefrau seit Juni 2021 sowie die Tochter seit ihrer Geburt im Jahr 2022, in Deutschland lebten, führe nicht zu einer Atypik. b) Hiergegen macht der Antragsteller geltend, dass die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen hier als geringfügig zu beurteilen und also kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG zu bejahen sei. Es handele sich hierbei um eine erstmalige strafrechtliche Verfehlung. Er sei sich seines Fehlverhaltens bewusst und bedauere dies sehr. Da zwischen der Ausstellung des A2-Zertifikats vier Jahre und sechs Monate lägen, sei davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen des Niveaus B1 im nächsten Versuch erfüllen werde. Es bestehe folglich keine Wiederholungsgefahr. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass eine Strafe in Höhe von 80 Tagessätzen ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG zu begründen vermöge, sei überdies systemwidrig und ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Einem geduldeten Ausländer sei ein Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG zu erteilen, auch wenn er zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden könnten, verurteilt worden sei. Daher könne eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen aufgrund einer Straftat, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden könne - hier das Erschleichen eines Aufenthaltstitels gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG - der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst recht nicht entgegengehalten werden. Die Voraussetzungen des § 104c AufenthG seien deutlich weniger streng als die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Die Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung würde daher einen Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Zudem dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausländer, der eine Verlängerung eines ihm bereits bewilligten Aufenthalts erstrebe, sich in einer anderen Situation befinde als der Ausländer, der erstmals um eine Aufenthaltserlaubnis nachsuche. Je nach der Dauer seines Aufenthalts und dem Maß seiner beruflichen, persönlichen und sozialen Bindungen sei er in erheblich stärkerem Maße auf den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angewiesen als ein Ausländer, der gerade sein Heimatland verlassen habe. Der Ermessensspielraum der Ausländerbehörde bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sei insoweit grundsätzlich enger als bei ihrer erstmaligen Erteilung. Selbst unter der Annahme, dass ein Ausweisungsinteresse gegeben wäre, könne dieses dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, da ein atypischer Sachverhalt vorliege. Die Dauer des (rechtmäßigen) Aufenthalts im Bundesgebiet sei ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines Ausnahmefalls. Vielmehr müsse der Ausländer die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit auch genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten sei und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde. Ein solcher Fall liege hier vor. Der Antragsteller lebe seit dem 13.11.2017 in Deutschland und sei aufgrund seiner festen Arbeit wirtschaftlich und sozial voll integriert. Auch habe er sich über die ganze Aufenthaltsdauer an die Rechtsordnung Deutschlands gehalten. Insbesondere wäre eine Ausweisung vor dem Hintergrund der steigenden Kriegsgefahr zwischen Serbien und dem Kosovo nicht verhältnismäßig. c) Mit diesem Vorbringen wird die tragende Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht erschüttert. aa) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG begangen hat. Denn er hat mit der Vorlage der Kopie eines gefälschten Zertifikats „Deutsch-Test für Zuwanderer“, das ihm das Sprachniveau „B1" bescheinigte, obwohl er keinen entsprechenden Sprachtest erfolgreich absolviert hatte, sich wegen einer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Erschleichen eines Aufenthaltstitels strafbar gemacht, weshalb er vom Amtsgericht Breisach rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt worden ist. Vorsätzliche Straftaten sind grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. Ausnahmefälle davon kommen insbesondere dann in Betracht, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 f. StPO eingestellt worden ist. Weiter ist ein Ausnahmefall auch dann in Betracht zu ziehen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich bei dem Vergehen um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, BVerwGE 122, 193, 198 f.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich mit der Einfügung von § 104c AufenthG in das Aufenthaltsgesetz mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 (BGBl. I, S. 2487) mit Wirkung zum 31.12.2022 daran nichts geändert. Vielmehr handelt es sich bei den Bagatellschwellen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, nach denen u.a. Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben, um eine besondere Bestimmung, die allein im Rahmen des § 104c AufenthG zur Anwendung kommt. Die Bestimmung des § 104c Ans. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist auch für die Beurteilung des Vorliegens der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG heranzuziehen (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 45), schließt aber die Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung nicht aus. Vielmehr folgt aus den Vorgaben zu den Bagatellschwellen, dass die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG unter Berufung auf strafrechtlich abgeurteilte Sachverhalte, die § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 unterfallen, regelmäßig ermessensfehlerhaft ist und also in diesen Fällen ein Absehen von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - die Vorschrift ist aufgrund der Einordnung des Chancen-Aufenthaltsrechts als humanitärer Aufenthaltstitel durch § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG anzuwenden - angezeigt ist (vgl. Wittmann in: GK-AufenthG, § 104c AufenthG Rn. 218 ). Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG ist in der gesetzlichen Anordnung einer Bagatellgrenze für das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG, die im Rahmen der Prüfung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 19c Abs. 1 AufenthG keine Anwendung auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG findet, nicht zu erblicken. Denn es steht dem Gesetzgeber frei, unterschiedliche Sachverhalte auch unterschiedlich zu behandeln. Da das Chancen-Aufenthaltsrecht dazu dient, innerhalb eines Jahres Menschen, die am 31.10.2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, die Möglichkeit zu bieten, Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach den §§ 25a f. AufenthG zu schaffen (BT-Drs. 20/3717, S. 2), ist hier auch kein vergleichbarer Sachverhalt im Verhältnis zu Personen, die - wie der Antragsteller - die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erstreben, gegeben. Überdies würde der Antragsteller mit seinem Vortrag zu dem ab dem 13.11.2017 begründeten rechtmäßigen Aufenthalt auch unter keinen Umständen in den Anwendungsbereich des § 104c AufenthG fallen können, da er sich damit am 31.10.2022 nicht fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ebenso wenig hat sich durch die Regelungen in § 54 Abs. 2 Nr. 2a und Nr. 9 AufenthG in der seit 27.02.2024 geltenden Fassung des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl 2004 I, Nr. 54) etwas an dem Ausgangspunkt geändert, dass jede vorsätzliche Straftat grundsätzlich zu einem nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG führt. Zwar ist in den genannten Bestimmungen vorgesehen, dass im Rahmen des jeweiligen Ausweisungsinteresses, das eine oder mehrere rechtskräftige Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten voraussetzt, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen außer Betracht bleiben. Indes war damit kein grundsätzlicher Umbau der Struktur des § 54 Abs. 2 AufenthG beabsichtigt, so dass weiterhin bei vorsätzlichen Straftaten grundsätzlich keine Geringfügigkeit des Rechtsverstoßes anzunehmen ist, aber bei Verurteilungen wegen einer vorsätzlichen Straftat bis zu 30 Tagessätzen eine Einzelfallprüfung der (fehlenden) Geringfügigkeit indiziert ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.01.2025 - 3 B 207/24 -, juris Rn. 27; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 06.03.2024 - 13 LC 116/23 -, juris Rn. 64; Hoppe in: GK-AufenthG, § 54 AufenthG Rn. 4.1 ). Denn bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten kommt es im Einzelfall in Betracht, den zugrundeliegenden Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025 i.E., § 54 AufenthG Rn. 134). Ausgehend hiervon ist die vorsätzliche Straftat des Antragstellers aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen ihr zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen nicht geringfügig im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. bb) Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass eine Aktualität des Ausweisungsinteresses zu verlangen ist, die entweder aufgrund einer individuellen Wiederholungsgefahr oder aufgrund generalpräventiver Gründe bestehen könne und die im konkreten Fall generalpräventiv zu begründen sei, wobei die Annahme einer individuellen Wiederholungsgefahr nicht vollkommen ausgeschlossen sei, wird von der Beschwerde nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend angegriffen. Denn es wird zwar vorgetragen, weshalb die Erwägungen zur Wiederholungsgefahr unzutreffend seien. Allerdings verhält sich die Beschwerdebegründung nicht zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum generalpräventiv begründeten Ausweisungsinteresse. cc) Der Vortrag des Antragstellers zur Annahme einer Atypik im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG schließlich verhilft der Beschwerde auch nicht zum Erfolg. Ein atypischer Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn ein atypischer Geschehensablauf festzustellen ist, der so bedeutsam ist, dass er das Gewicht der nicht erfüllten gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung beseitigt, oder aber dann, wenn aus Gründen höherrangigen Rechts oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine Titelerteilung geboten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, VBlBW 2025, 72, 76 und vom 16.02.2021 - 12 S 3852/20 -, VBlBW 2021, 425, 427). Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Atypik bei Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob ein besonders schwerwiegendes oder ein schwerwiegendes Bleibeinteresse des Ausländers im Sinne des § 55 AufenthG, atypische Umstände des Einzelfalles im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG oder unions-, verfassungs- oder konventionsrechtliche Wertentscheidungen der Annahme eines Ausweisungsinteresses entgegenstehen. Von einer Ausnahme von der Regel des Nichtvorliegen eines Ausweisungsinteresses ist indes nicht zwingend bereits dann auszugehen, wenn den Ausweisungsinteressen Bleibeinteressen entgegenstehen, mögen diese auch besonders schwerwiegend im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG sein; vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall einer sämtliche Umstände berücksichtigenden Abwägung der widerstreitenden Belange (Fleuß in: Dörig/Hocks, MAH Migrations- und IntegrationsR, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 71). Der Beschwerdevortrag, der über die allgemeine Behauptung einer wirtschaftlichen und sozialen Integration nicht hinausgeht und dafür keine Tatsachen benennt, ist nicht geeignet, darzutun, dass sich der Antragsteller auf einen Ausnahmefall berufen kann. Eine angenommene steigende Gefahr eines Krieges im Herkunftsstaat, ohne dass es zu einem bewaffneten Konflikt gekommen wäre, kann eine Atypik im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei der Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 19c AufenthG ersichtlich nicht begründen. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der Bedeutung der familiären Lebensgemeinschaft werden von der Beschwerde nicht angegriffen und sind daher der Prüfung des beschließenden Senats entzogen. dd) Schließlich erwähnt das Beschwerdevorbringen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie zum Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht, so dass die Beschwerde insoweit nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes findet - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - nicht statt, weil dem Antragsteller aufgrund der ihm bereits in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel die Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt eröffnet war (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.10.2022 - 11 S 3478/21-, juris Rn. 12, und vom 04.05.2022 - 12 S 830/22 -, juris Rn. 6). Betrifft das Verfahren wie hier weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die zugleich mit der Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels verfügt wurden (insbesondere die mit einer Ausreiseaufforderung verbundene Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots), führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwertwerts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2023 - 11 S 2251/22 -, VBlBW 2024, 206, 209). Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.