Beschluss
12 S 521/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0512.12S521.25.00
3mal zitiert
51Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
53 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist für den Erlass einer Ausweisung und/oder einer Abschiebungsandrohung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (Aufgabe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2022 - 12 S 485/22 -, juris Rn. 25; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 S 1880/19 -, juris Rn. 6).(Rn.16)
2. „Anhaltspunkte“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO (juris: AuslAufenthZustV BW) erfordern einen durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht, dass eines der Ausweisungsinteressen aus § 54 Abs.1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllt ist. Es müssen Anknüpfungstatsachen vorliegen, die die Erfüllung eines der bezeichneten Ausweisungsinteressen für möglich erscheinen lassen.(Rn.36)
(Rn.40)
3. Die nicht öffentliche Drohung mit Gewaltanwendung erfüllt den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.55)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. März 2025 - 3 K 381/25 - geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Biberach vom 28 Januar 2025 hinsichtlich dessen Ziffer 1 wiedergestellt und hinsichtlich dessen Ziffern 3, 5, 6 und 7 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist für den Erlass einer Ausweisung und/oder einer Abschiebungsandrohung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (Aufgabe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2022 - 12 S 485/22 -, juris Rn. 25; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 S 1880/19 -, juris Rn. 6).(Rn.16) 2. „Anhaltspunkte“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO (juris: AuslAufenthZustV BW) erfordern einen durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht, dass eines der Ausweisungsinteressen aus § 54 Abs.1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllt ist. Es müssen Anknüpfungstatsachen vorliegen, die die Erfüllung eines der bezeichneten Ausweisungsinteressen für möglich erscheinen lassen.(Rn.36) (Rn.40) 3. Die nicht öffentliche Drohung mit Gewaltanwendung erfüllt den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.55) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. März 2025 - 3 K 381/25 - geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Biberach vom 28 Januar 2025 hinsichtlich dessen Ziffer 1 wiedergestellt und hinsichtlich dessen Ziffern 3, 5, 6 und 7 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. I. Die am 19.03.2025 eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts, der am 13.03.2025 zugestellt worden ist, ist zulässig und begründet. Mit seinem fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, zieht der Antragsteller die (Ergebnis-)Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durchgreifend in Zweifel (dazu 2.). Die infolgedessen durchzuführende umfassende Prüfung, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist, führt dazu, dass dem Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zu entsprechen ist (dazu 3.). 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 7, vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5, und vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, VBlBW 2025, 72, vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, VBlBW 2023, 249, 251, und vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 -, NVwZ-RR 2017, 801 Rn. 12 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 146 Rn. 42; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 40). Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, VBlBW 2025, 72; vom 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 27, und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, 384; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 EO 470/23 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 15 CS 23.1179 -, juris Rn. 33). 2. Ausgehend von diesem Maßstab wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Wiederherstellung (hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Biberach vom 28.01.2025) bzw. Anordnung (hinsichtlich dessen Ziffern 5 und 6) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers abzulehnen, mit der Beschwerdebegründung erfolgreich erschüttert. a) Den vom Antragsteller am 10.02.2025 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich der Ausweisung sei im Rahmen der summarischen Prüfung offen, ob der Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik darstelle. Bezüglich der mit Strafbefehl vom 25.05.2024 abgeurteilten Diebstahldelikte dürfte zwar das vertypte schwere Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vorliegen. Es dürfte jedoch an der Wiederholungsgefahr fehlen, u.a. da es sich um Bagatellkriminalität handele, kein großer Schaden entstanden sei und der Antragsteller erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei sowie die Taten zugegeben und das Diebesgut bezahlt habe. Ob ein Ausweisungsinteresse aufgrund der dem Antragsteller von seinen Mitschülern vorgeworfenen Äußerungen vorliege, könne nach bisherigem Sachstand im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend festgestellt werden und bedürfe weiterer Ermittlungen. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs seien daher derzeit offen. Die danach vorzunehmende Folgenabwägung falle unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zulasten der Interessen des Antragstellers aus. Denn seine Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet seien derart marginal, dass sie - trotz der Unsicherheiten hinsichtlich der Tatsachengrundlage der Ausweisung - von den erheblichen öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung zurückgedrängt würden. Er verfüge nicht über gewichtige Bleibebelange, eine wirtschaftliche Integration sei ihm nicht gelungen, und zwei Jahre nach seiner Einreise zum Zweck der Ausbildung stehe er ohne Ausbildungsplatz da. Dass im Falle der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegebenenfalls (vorläufig) von der Strafverfolgung hinsichtlich der ihm von seinen Mitschülern vorgeworfenen Äußerungen abgesehen würde, falle nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Widerspruchs- und Klageverfahren bezüglich des angefochtenen Bescheids könne der anwaltlich vertretene Antragsteller vom Ausland aus betreiben. Demgegenüber wiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Ausweisung schwer. Denn würde dem Antrag stattgegeben, hätte der Widerspruch sowie ggf. später die Klage jedoch keinen Erfolg, weil die Beweisaufnahme bestätigen würde, dass der Antragsteller die ihm von seinen Mitschülern vorgeworfenen Äußerungen getätigt habe - was nach Ansicht der Kammer nach derzeitiger Beweislage jedenfalls nicht unwahrscheinlich sei -, bestünde bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens die Gefahr des Eintritts eines Schadens an den hochrangigen Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und dem Leben einer Vielzahl von Menschen, weil nicht auszuschließen wäre, dass der Antragsteller seine Drohungen wahr mache und „Ungläubige“ töte. Nach alledem sei der Antrag auch hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids unbegründet. b) Hiergegen macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde u.a. geltend, dass nach der gesetzlichen Konzeption der Rechtsbehelf gegen die Ausweisungsverfügung aufschiebende Wirkung habe und daher bei einem „non liquet“ sein Suspensivinteresse überwiege. Der Sofortvollzug sei ohne valide Tatsachengrundlage verfügt worden, da im Zeitpunkt der Verfügung nur eine kurze E-Mail vorgelegen habe und die nachfolgenden Ermittlungen durch die Polizei jedenfalls nicht widerspruchsfrei zur E-Mail an den Antragsgegner seien und auch bislang nicht weiter hätten hinterfragt werden können. Im Falle einer Abschiebung habe er weder die Möglichkeit, während der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis einen neuen Ausbildungsplatz zu finden und seine Ausbildung fortzusetzen, noch - jedenfalls auf lange Sicht hin - wieder nach Deutschland einzureisen. Außerdem lasse keine der Aussagen der von den Kriminalbeamten vernommenen Zeugen erkennen, wann die behaupteten Äußerungen des Antragstellers gefallen sein sollten. c) Mit diesem Vorbringen wird die tragende Begründung des angegriffenen Beschlusses durchgreifend erschüttert. § 80 Abs. 1 VwGO sieht als Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG für den Regelfall die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage vor. Soll dementgegen ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit einer Verfügung angeordnet werden, ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Hierfür bedarf es auf Tatsachen gestützter Feststellungen zu einer begründeten Besorgnis, dass sich die vom Antragsteller ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren werde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, juris Rn. 29 f.). Mit dem Beschwerdevorbringen greift der Antragsteller den Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgreich an. Denn das Verwaltungsgericht hat es unterlassen, eine auf Tatsachen gestützte Feststellung zur begründeten Besorgnis der Realisierung einer vom Antragsteller ausgehenden Gefahr zu treffen. Es hat vielmehr ausgeführt, dass eine verlässliche Feststellung des Sachverhalts ohne Anhörung des Antragstellers und Vernehmung der Zeugen nicht möglich sei, ohne die naheliegende Konsequenz zu ziehen, diese im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchzuführen. Weiter ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine abschließende Gefahrenprognose vornehmen könne, wobei es insbesondere davon ausgeht, dass die Frage, ob vom Antragsteller die Gefahr ausgeht, er könnte die ihm vorgeworfenen Drohungen umsetzen, erst nach „umfassender Beweiserhebung im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren“ zu beantworten sei. Damit fehlt es an jeder verlässlichen Tatsachenfeststellung, so dass die dennoch gezogene Schlussfolgerung, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Ausweisung wiege schwer, den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht wird. Somit ergibt die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Senats, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt. 3. Die danach vom Senat vorzunehmende „Vollprüfung“ führt dazu, dass dem Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen ist. Denn der vom Antragsteller am 10.02.2025 gegen den Bescheid des Landratsamts Biberach vom 28.01.2025 eingelegte Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg. Das Rechtsschutzgesuch richtet sich entgegen dem Wortlaut des Antrags aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 10.02.2025 und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch gegen das unter Nr. 7 des Bescheids des Landratsamts Biberach vom 28.01.2025 verfügte, auf die Abschiebung bezogene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot. Denn ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung richtet sich im - hier eröffneten - Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG auch gegen die Vollziehbarkeit eines mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05 2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 7). Da die Richtlinie bezogen auf den jeweiligen einzelnen Fall der Illegalität des Aufenthalts keine Mehrheit von Rückkehrentscheidungen und keine Mehrheit von Einreiseverboten kennt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 155; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, Vor §§ 53 - 56 Rn. 29), sind letztere dann, wenn sie entgegen der Richtlinie 2008/115/EG dennoch mehrheitlich verfügt worden sind, alle untrennbar mit der Abschiebungsandrohung verbunden, so dass sich der Rechtsschutzantrag auch auf das unter Nr. 3 des Bescheids des Landratsamts Biberach vom 28.01.2025 verfügte, auf die Ausweisung bezogene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot bezieht. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt hier dem privaten Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet. Denn nach der Prüfung der Erfolgsaussichten des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs stellt sich der angefochtene Bescheid des Landratsamts Biberach vom 28.01.2025 als rechtswidrig dar, so dass der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch erfolgreich sein dürfte. a) Die Ausweisungsverfügung in dem angefochtenen Bescheid ist mangels sachlicher Zuständigkeit des Landratsamts Biberach für deren Erlass formell rechtswidrig. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO sind die Regierungspräsidien zuständig für Ausweisungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 Nr. 7 AufenthG; liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines dieser Ausweisungstatbestände vor, sind die Regierungspräsidien für sämtliche Ausweisungstatbestände zuständig; hiervon bleibt die Zuständigkeit für die Durchführung der Sicherheitsbefragung und des Sicherheitsgesprächs unberührt. aa) Maßgeblich für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der Behörde nach dieser Vorschrift ist hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt, auf den im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, in erster Linie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 6 C 8.18 -, juris Rn. 16, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.07.2024 - 11 LC 51/23 -, juris Rn. 78). Ausnahmen gelten, soweit das in der Sache anzuwendende Recht ausdrücklich oder nach seinem Zweck etwas anderes bestimmt oder sich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunktes aus der Natur der Sache ergibt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 28.03.2024 - 9 A 81/20 -, juris Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - 9 S 3359/19 -, juris Rn. 9, m.w.N.). Für die Prüfung der Ausweisung selbst ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses einer gegenwärtigen Gefahr auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, juris Rn. 14 ff.; und vom 25.05.2023 - 1 C 6.22 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2025 - 12 S 2124/22 -, juris Rn. 37) bzw. im vorläufigen Rechtsschutz auf die Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 4). Maßgeblich für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Behörde nach der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung und damit auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO ist dagegen der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Sowohl aus § 3 Abs. 3 LVwVfG mit seinen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit als auch aus allgemeinen Grundsätzen zum intertemporalen Verfahrensrecht, die bei verfahrensrechtlichen Änderungen während des laufenden Verwaltungsverfahrens und eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens zur Anwendung kommen, ist zu schließen, dass bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit vorbehaltlich spezieller gesetzlicher Regelungen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist. (1) Nach § 3 Abs. 3 LVwVfG kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Die Vorschrift ist ihrem Anwendungsbereich nach auf die örtliche Zuständigkeit beschränkt (vgl. nur Müller in: Huck/Müller, VwVfG, 4. Aufl. 2025, § 3 Rn. 1; M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch in: BeckOK, VwVfG, § 3 Rn. 5 ). Das Verwaltungsverfahrensgesetz hat die sachliche Zuständigkeit nicht geregelt, weil es wegen der Vielfältigkeit der Zuständigkeitsregelungen im Fachrecht an verallgemeinerbaren Grundsätzen fehlt (vgl. Tegethoff in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 25. Aufl. 2024, § 3 VwVfG, Rn. 6a). § 3 Abs. 3 LVwVfG gibt als Zuständigkeitsregel und mit der in der Rechtsprechung entwickelten Differenzierung bezüglich des Zuständigkeitswechsels in verschiedenen Verfahrensstadien dennoch Hinweise auch für die sachliche Zuständigkeit der Behörde. Nach § 3 Abs. 3 LVwVfG muss für eine Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die bisher zuständige Behörde die Veränderung der Zuständigkeit im Laufe des Verwaltungsverfahrens, also ab Beginn bis zum Abschluss des jeweiligen Verwaltungsverfahrens eingetreten sein. Dieser Verfahrensabschluss tritt mit Erlass des Verwaltungsakts ein, falls dieser nicht mit dem Widerspruch angegriffen wird (Henkel in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 3 VwVfG Rn. 73). Findet ein Widerspruchsverfahren statt, ist die Verfahrensfortführung nach § 3 Abs. 3 LVwVfG auch während des Widerspruchsverfahrens möglich, da das Verwaltungsverfahren dann im Widerspruchsverfahren im Sinne des § 3 Abs. 3 VwVfG „fortgeführt“ wird (BVerwG, Urteile vom 18.04.1986 - 8 C 81.83 -, juris Rn. 10, und vom 16.10.2008 - 4 C 3.07 -, juris Rn. 38; Sächsisches OVG, Beschluss vom 01.09.2015 - 3 B 107/14 -, juris Rn. 8). Im Fall der Klageerhebung ist das Verwaltungsverfahren in der Verpflichtungssituation erst mit einer unanfechtbaren Entscheidung abgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 - 1 C 7.94 -, juris Rn. 15). In der Anfechtungssituation endet das Verwaltungsverfahren mit dem Ergehen der letzten Behördenentscheidung (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - 27 K 2548/11 -, juris Rn. 40; Henkel in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 3 VwVfG Rn. 73, 80). Daraus ist zu schließen, dass ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Ausgangsbehörde während des laufenden Widerspruchsverfahrens relevant ist und sich auf die Rechtmäßigkeit des erlassenen Bescheids auswirken kann (a.A. Funke-Kaiser in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl. 2021, § 3 Rn. 96, wonach Fragen der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids nicht von § 3 VwVfG angesprochen seien), wohingegen ein solcher Wechsel nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens in der Anfechtungssituation für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts nicht mehr relevant sein kann. Diese für die örtliche Zuständigkeit geltenden Grundsätze bieten für die Beurteilung der Auswirkung eines möglichen Wechsels in der sachlichen Zuständigkeit zulässigerweise eine Orientierung (vgl. auch Schuler-Harms in: Schoch/Schneider, VerwR, § 3 VwVfG Rn. 55 ). (2) Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Änderung des Verfahrensrechts nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsverfahrensrechts auf abgeschlossene Verwaltungsverfahren keine Anwendung findet und daraus der Schluss zu ziehen ist, dass unabhängig vom maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit eines Bescheids in der Anfechtungssituation die formelle Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu prüfen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2006 - 13 S 192/06 -, juris Rn. 45; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.08.2007 - 1 C 47.06 -, juris Rn. 29). Auch dieser verfahrensrechtliche Grundsatz weist auf die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der letzten Behördenentscheidung für die formelle Rechtmäßigkeit hin. Dieser Zeitpunkt liegt auch deshalb nahe und ist hier anzuwenden, weil selbst bei den so genannten Dauerverwaltungsakten die formelle Rechtmäßigkeit situativ und ex tunc, die inhaltliche Rechtmäßigkeit indes fortlaufend zu beurteilen ist (dazu Rennert, DVBl 2019, 593, 597 f.). Aus dem Umstand, dass sich die materielle Rechtmäßigkeit von Ausweisungsverfügungen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21) und Abschiebungsandrohungen (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 13) nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz richtet, kann nichts für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit abgeleitet werden. Denn die Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Aufenthaltsrecht beruht auf der Annahme, dass im Streit um das Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts aus materiell-rechtlichen Gründen auf einen möglichst späten Beurteilungszeitpunkt abzustellen ist, um die Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen etwa im Lichte des Art. 8 EMRK oder des Art. 6 GG zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 1 B 25.12 -, juris Rn. 6). Diese Überlegungen greifen bei Fragen der formellen Rechtmäßigkeit ebenso wenig wie Erwägungen der Effektivität des Gefahrenabwehrrechts, die zwar den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit nicht fordert, die aber von einem solchen späten Zeitpunkt gefördert wird. Da das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit bildet und erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16 -, juris Rn. 7), kommt es insoweit auf die letzte Behördenentscheidung, ggf. den Widerspruchsbescheid, an. Aus alledem lässt sich schließen, dass es für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Behörde nach der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. Soweit der Senat in früherer Rechtsprechung vertreten hat, dass der für die gerichtliche Überprüfung einer noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung in der Hauptsache geltende maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz auch für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass eines entsprechenden Bescheides gelte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2022 - 12 S 485/22 -, juris Rn. 25; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 S 1880/19 -, juris Rn. 6), hält er daran aus den oben angeführten Gründen nicht mehr fest. Vorliegend ist das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen, vielmehr begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 10.02.2025 eingelegten Widerspruchs, so dass, da das Ausgangsverfahren erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird, der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblich ist. bb) Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegeben. (1) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO ist dahin auszulegen, dass das Vorliegen von Anhaltspunkten für die Erfüllung eines der Ausweisungsinteressen nach § § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 Nr. 7 AufenthG dazu führt, dass das Regierungspräsidium für die Entscheidung über eine Ausweisung zuständig wird. Die Vorschrift geht zurück auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) - AAZuVO 2005. Nach Satz 1 dieser Vorschrift waren die Regierungspräsidien zuständig für Ausweisungen auf der Grundlage von § 54 Nr. 5 bis 7, § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG. Die Vorschrift knüpfte also an verschiedene damalige Regelausweisungsgründe (§ 54 AufenthG) sowie an einen der Ermessensausweisungsgründe (§ 55 AufenthG) an. In diesem Zusammenhang zeigte sich auch die Regelung in Satz 2 der Vorschrift als schlüssig, die bestimmte, dass dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes nach Satz 1 vorlagen, die Regierungspräsidien für sämtliche Ausweisungstatbestände zuständig waren. Im Anwendungsbereich des bis zum 31.12.2015 geltenden Ausweisungsrechts führte die Erfüllung eines Regelausweisungstatbestandes oftmals zu einer Ausweisung nach Ermessen, sei es, weil eine Herabstufung nach § 56 Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 AufenthG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung erfolgte, sei es, weil durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles geboten und somit ein Ausnahmefall von der Regelausweisung mit der Folge der Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung anzunehmen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, juris Rn. 24). Überwiegend waren Ausweisungsentscheidungen damit im Ergebnis Ermessensentscheidungen der Ausländerbehörden (Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 9). Insoweit stellte § 10 Abs. 2 Satz 2 AAZuVO 2005 somit sicher, dass bereits Anhaltspunkte für die Erfüllung einer der bezeichneten Ausweisungsgründe dazu führten, dass das Regierungspräsidium die Ausweisung auch auf andere Ausweisungsgründe stützen durfte und insbesondere auch dazu berufen war, Ermessen auszuüben. Hingegen stellt sich § 6 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO seit der grundlegenden Änderung des Ausweisungsrechts durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I, S. 1386) mit Wirkung zum 01.01.2016 als dogmatischer Fremdkörper dar und ist ohne die Geschichte der Entwicklung des Ausweisungsrechts nicht mehr vollständig in seinem Sinngehalt zu erfassen. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG ist die Ausweisung nunmehr eine gebundene Behördenentscheidung. Aus dem gebundenen Charakter der Ausweisung folgt, dass die während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen eine Ausweisungsverfügung bekannt gewordene weitere Verwirklichung von Ausweisungsinteressen (§ 54 AufenthG) sowie das neue Entstehen von Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) von Amts wegen durch das Gericht unabhängig vom Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2018 - 11 S 809/18 -, juris Rn. 9). Ob die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über die Ausweisung die zutreffenden und einschlägigen Ausweisungsinteressen erkannt hat, ist für die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung unter keinen Umständen relevant. Eine unzureichende Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch die Ausländerbehörde bei der Ausweisung kann sich auf die materielle Rechtmäßigkeit nicht mehr auswirken. Ihr gebundener Charakter und die Verpflichtung der Gerichte, die Sache in der Anfechtungssituation spruchreif zu machen, führen letztlich dazu, dass die Verwaltungsgerichte zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung selbstständig darüber zu befinden haben, ob der Tatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfüllt ist oder nicht (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 14). Vor diesem Hintergrund ist das Anknüpfen an bestimmte Ausweisungsinteressen in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AAZuVO, die in der Verordnung dogmatisch unscharf als Ausweisungstatbestände bezeichnet werden, zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit jedenfalls dann anachronistisch, wenn nicht die Erfüllung eines Ausweisungsinteresses zur Gesamtzuständigkeit der Behörde führt. Denn während es für die materielle Rechtmäßigkeit - wie gezeigt - nicht darauf ankommt, ob in der Ausweisungsverfügung die Vorschrift des § 54 AufenthG zutreffend gehandhabt wird, kann ein inhaltliches Fehlverständnis eines Tatbestands des § 54 AufenthG danach zu einer formell rechtswidrigen und damit der Aufhebung unterliegenden Entscheidung führen, was dem Ziel der effektiven Gefahrenabwehr nicht dienlich sein kann. Wenn nun § 6 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO zunächst die Zuständigkeit für Ausweisungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 Nr. 7 AufenthG den Regierungspräsidien zuweist und sodann die Zuständigkeit der Regierungspräsidien für „sämtliche Ausweisungstatbestände“ bei einem Vorliegen von Anhaltspunkten für das Vorliegen eines der besonders erwähnten „Ausweisungstatbestände“ begründet, ist dies so zu verstehen, dass immer dann, wenn solche Anhaltspunkte vorliegen, diese Zuständigkeit begründet ist. Es kommt dann insbesondere nicht darauf an, ob das Regierungspräsidium nach Überprüfung dieser Anhaltspunkte zum Ergebnis gelangt ist, dass ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 Nr. 7 AufenthG tatsächlich erfüllt ist. Zuständigkeitsbegründend sind allein die Anhaltspunkte, so dass die Norm letztlich wie folgt zu lesen ist: Liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 Nr. 7 AufenthG vor, sind die Regierungspräsidien für die Ausweisung zuständig; hiervon bleibt die Zuständigkeit für die Durchführung der Sicherheitsbefragung und des Sicherheitsgesprächs unberührt. (2) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO genügt in Bezug auf den Begriff der „Anhaltspunkte“ nach Auslegung noch den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots. Nach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetzgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Regierung und Verwaltung sollen im Gesetz hinreichend klare, steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und die Gerichte in die Lage versetzt werden, eine wirksame Rechtskontrolle vornehmen zu können (BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 - 2 BvF 1/21 -, juris Rn. 81, m.w.N.). Dies gilt auch für Regelungen über die Zuständigkeit. Der Gesetzgeber darf unbestimmte Gesetzes- und Rechtsbegriffe verwenden. Rechtsvorschriften sind so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, sie müssen ausreichend konkret sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 - 1 BvR 1696/03 -, juris Rn. 17 f., m.w.N.). Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Vorschrift dabei noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit; es kann nicht erwartet werden, dass jeder Zweifel ausgeschlossen wird. Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und die Entscheidung des Normgebers - gegebenenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden - zu konkretisieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2024 - 1 S 278/23 -, juris Rn. 354 m.w.N.). Aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung müssen sich allerdings objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausschließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2022 - 1 S 3846/21 -, juris Rn. 34, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 -, juris Rn. 30). Nach diesen Maßstäben ist der Begriff der „Anhaltspunkte“ in § 6 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO hinreichend bestimmt. Maßgeblich für die Auslegung einer auf § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG beruhenden landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung - wie hier - ist neben ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im Regelungssystem - dem Zweck der Regelung entsprechend - insbesondere der Gedanke der Praktikabilität und der klaren Handhabbarkeit (vgl. zu § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2022 - 12 S 485/22 -, juris Rn. 31, m.w.N.; zu § 7 Abs. 1 AAZuVO VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2000 - 13 S 1721/99 -, juris Rn. 2). Nach allgemeinem Sprachgebrauch bezeichnet ein Anhaltspunkt etwas, worauf man sich zur Begründung einer Vermutung stützen kann, also ein Anzeichen oder einen Hinweis. Es ist damit ein Mehr verlangt im Vergleich zu bloßen Mutmaßungen und Hypothesen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 45), aber keinesfalls der Nachweis der Tatbestandserfüllung eines der bezeichneten Ausweisungsinteressen. Vielmehr ist ein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht, dass eines der bezeichneten Ausweisungsinteressen erfüllt ist, ausreichend (vgl. zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG: BVerwG, Urteil vom 20.03.2012 - 5 C 1.11 -, juris Rn. 20). Die konkreten Tatsachen sind von Mutmaßungen, Hypothesen und beleglosen Behauptungen abzugrenzen. Es müssen Anknüpfungstatsachen vorliegen, die die Erfüllung eines der bezeichneten Ausweisungsinteressen für möglich erscheinen lassen (vgl. etwa zum Begriff der tatsächlichen Anhaltspunkte aus § 11 StAG: Berlit in: Dörig/Hocks, MAH Migrations- und IntegrationsR, 3. Aufl. 2024, § 2 Rn. 88), um Anhaltspunkte im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO bejahen zu können. Damit werden mit der Verwendung des Begriffs „Anhaltspunkte“ in der Tendenz niedrige Anforderungen an die Tatsachengrundlage gestellt (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94 -, juris Rn. 280 zur Verwendung des Begriffs „tatsächliche Anhaltspunkte“ in § 3 Abs. 3 Satz 1 G 10 a.F.), was mit dem Interesse an der Praktikabilität und klaren Handhabbarkeit von Zuständigkeitsregeln und dem Zweck, durch die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO vorgesehene Zuständigkeitskonzentration beim Regierungspräsidium eine einheitliche Bearbeitung und somit auch eine Beschleunigung und Effizienz dieser Ausweisungsverfahren zu erreichen, im Einklang steht (vgl. zur Auslegung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2022 - 12 S 485/22 -, juris Rn. 44. Damit ist der Begriff „Anhaltspunkte“ weit auszulegen. Mit dieser Auslegung ist die Vorschrift handhabbar und damit hinreichend bestimmt. (3) Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung gegeben. Denn es liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG vor. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele mit Gewaltanwendung droht. Der Begriff der Drohung mit Gewaltanwendung bezeichnet dabei die Ankündigung einer bevorstehenden Gewaltausübung und die Vorgabe des Drohenden, die Gewalt selbst oder durch einen seinem Einfluss unterstehenden Dritten auszuüben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.08.2022 - 2 M 38/22 -, juris Rn. 45; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.06.2022 - 13 ME 367/21 -, juris Rn. 8). Die Verfolgung religiöser Ziele ist als Unterfall der Verfolgung politischer Ziele weit zu verstehen (vgl. Fleuß in: BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 147 f. ). Insbesondere wird ein religiöses Ziel in diesem Sinne verfolgt, wenn aus religiöser Überzeugung Einfluss auf das gesamtgesellschaftliche Zusammenleben genommen werden oder die Veränderung gesellschaftlicher oder staatlicher Strukturen erstrebt werden soll (vgl. Hoppe in GK-AufenthG, § 54 Rn. 237 f. ). Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller zur Verfolgung religiöser Ziele mit Gewaltanwendung gedroht hat. Denn der Zeuge xxxxx hat ausweislich der Akte der Staatsanwaltschaft Ravensburg bei seiner Vernehmung am 14.11.2024 u.a. ausgesagt, dass der Antragsteller immer wieder zu ihm gesagt habe, er sei ein Ungläubiger, und er (der Antragsteller) müsse Ungläubige töten. Der Antragsteller habe auch erzählt, dass man 300 Ungläubige töten müsse, um ins Paradies zu kommen. Auf die Frage, wie er sich nach diesen Aussagen gefühlt habe, antwortete der Zeuge xxxxxxxx, dass er sich bedroht gefühlt habe. Es sei nicht direkt eine Todesangst gewesen, aber er habe schon Angst gehabt, dass der Antragsteller ihm etwas antun könne, und habe die Drohungen ernst genommen. Nach Aussage des Zeugen xxxxxxx fragte der Antragsteller ihn, ob er Christ oder Moslem sei. Er habe ihm geantwortet, dass er Aramäer und Christ sei. Der Antragsteller habe dann die Zeugen xxxxxxxxx und xxxxx gefragt, wo sie herkämen und habe festgestellt, dass sie drei nicht so streng gläubig seien. Sie seien alle Ungläubige, und es sei „halal“ (erlaubt), uns zu schlachten. Nach einiger Zeit sei der Antragsteller immer wieder zu ihm gekommen und habe gesagt, er solle die „Schahada“ - das Glaubensbekenntnis des Islam - sagen, damit er Moslem werde. Der Antragsteller sei bestimmt drei bis vier Mal gekommen und habe ihn dazu aufgefordert. Der Antragsteller habe gesagt, er sei ein Ungläubiger. Als er einmal die Schule verlassen habe, sei ihm der Antragsteller nachgegangen und habe ihn immer wieder angesprochen und gesagt, er solle die Schahada sagen. Er habe das abgelehnt und gefragt, weshalb er das tun solle. Daraufhin habe der Antragsteller ihn an der Halskette gepackt, ihn zu sich herangezogen und ihm immer zugeflüstert, dass er die Schahada sagen solle. Dies habe der Antragsteller mit einem leicht bedrohenden Ausdruck gesagt. Der Zeuge xxxxx sagte bei seiner Vernehmung schließlich aus, dass er, als der Antragsteller den Zeugen xxxxxxx zum Aufsagen der Schahada aufgefordert habe, gesagt habe, dass er selbst auch kein Moslem sei, man hier in einem freien Land sei und jeder seine Religion haben könne. Der Antragsteller habe ihn dann ganz komisch angeschaut und gesagt, dass alle, die nicht an dasselbe glaubten wie er, Ungläubige seien. Später an der Bushaltestelle habe der Antragsteller ihm eine Sure aus dem Koran sagen wollen und gesagt, dass man erst 300 Menschen töten müsse, um ins Paradies zu kommen. Er habe den Antragsteller gefragt, was das alles mit ihm zu tun habe. Daraufhin habe der Antragsteller geantwortet, dass Menschen, die andersgläubig seien als er, geschlachtet werden dürften. Mehrere Zeugen haben damit in ihren Vernehmungen durch Beamte des Polizeipräsidiums Ulm ausgesagt, der Antragsteller habe sie als Ungläubige bezeichnet und angegeben, dass es erlaubt sei, Ungläubige zu schlachten. Jedenfalls dann, wenn die Aussage des Zeugen xxxxxxxx zutreffen sollte, der Antragsteller diesen als Ungläubigen bezeichnet haben sollte und der Antragsteller in diesem Zusammenhang geäußert haben sollte, dass er Ungläubige töten müsse, wäre eine Drohung mit Gewaltanwendung zur Verfolgung religiöser Ziele jedenfalls sehr wahrscheinlich festzustellen. Denn dann hätte er die Gewaltanwendung selbst in Aussicht gestellt und damit mit ihr gedroht. Da er dieses Handeln dann, wenn die Vorwürfe zutreffen sollten, als religiös erlaubt oder gar geboten angesehen hätte, erfolgte die Drohung auch, um einen erheblichen Einfluss auf das gesamtgesellschaftliche Zusammenleben zu nehmen und also zur Verfolgung eines religiösen Ziels. Nach Ergehen des Hängebeschlusses des Senats vom 02.05.2025, mit dem der Senat die sofortige Vollziehbarkeit insbesondere der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Landratsamts Biberach vom 28.01.2025 einstweilig ausgesetzt hat, legte der zuständige Richter des Amtsgerichts Biberach auf Nachfrage zum Stand des gegen den Antragsteller eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 06.05.2025 einen am gleichen Tag ergangenen Strafbefehl gegen den Antragsteller wegen Bedrohung (§ 241 StGB) wegen dessen o.g. Äußerungen gegenüber dem Zeugen xxxxxxxx vor. Somit ergeben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats konkrete Anknüpfungstatsachen und damit Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zur Verfolgung religiöser Ziele im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG mit Gewaltanwendung gedroht hat. Jedenfalls aufgrund der verschiedenen Zeugenaussagen lässt sich bereits jetzt mit Sicherheit feststellen, dass es sich diesbezüglich nicht um beleglose Behauptungen, sondern um hinreichende Verdachtsmomente handelt, auch wenn den Aussagen vom Antragsteller inhaltlich widersprochen wird und daher eine verlässliche Feststellung des Sachverhalts ohne Anhörung des Antragstellers und Vernehmung der Zeugen schwerlich möglich erscheint. Dies hätte sich im Übrigen auch nach der vom Landratsamt dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten telefonischen Mitteilung der Kriminalpolizei, dass der Antragsteller gegenüber Mitschülern Drohungen wie „ich werde euch alle abschlachten, ihr seid nicht rein“, „ich greife Ungläubige an, sie sind zum Schlachten da“ und „erst wenn man 300 Menschen umgebracht hat, kommt man ins Paradies“ ausgesprochen habe (S. 2 des Bescheids vom 28.01.2025), nachgerade aufdrängen müssen. Dies wird durch die rechtliche Würdigung in dem Bescheid bestätigt, wo ausgeführt ist, dass die Drohungen des Antragstellers islamistischen Charakter hätten und sich gegen eine Mehrzahl an Menschen richteten (S. 3 des Bescheids). (4) Die Drohung mit Gewaltanwendung musste nicht öffentlich erfolgen, um von § 54 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG erfasst zu sein. Der Aufruf zu Gewalttätigkeiten in § 54 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 AufenthG muss öffentlich stattfinden, was für diese Variante der Vorschrift anzunehmen ist, wenn er für eine größere oder unbestimmte Anzahl von Menschen bestimmt und wahrnehmbar ist (vgl. Fleuß in: BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 155 ). Dies wurde etwa bejaht für die Predigten eines Imans in einer öffentlich zugänglichen Moschee (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 18.09.2024 - 2 LB 316/22 -, juris Rn. 124). Den genannten, voraussichtlich als Drohungen einzustufenden Äußerungen des Antragstellers fehlt es im Vergleich dazu an der wahrnehmbaren Adressierung einer größeren oder unbestimmten Anzahl von Menschen und damit an der „Öffentlichkeit“. Denn ausweislich der Protokolle der Zeugenvernehmungen in der Akte der Staatsanwaltschaft hat sich der Antragsteller, soweit erkennbar, mit seinen Aussagen lediglich an einzelne, allenfalls einige wenige seiner Mitschüler gewandt (vgl. etwa Vernehmung des Zeugen xxxxxx, Akte StA, S. 18). Ob sich das Tatbestandsmerkmal „öffentlich“ nicht nur auf den Aufruf zur Gewaltanwendung (§ 54 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 AufenthG), sondern auch auf die Drohung mit einer solchen (§ 54 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG) bezieht, ist strittig (dafür Cziersky-Reis in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 54 AufenthG Rn. 37; wohl auch Bergmann/Lehrian/Putzar-Sattler in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 16; dagegen Senge in: Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky, § 54 AufenthG Rn. 7 ; Hailbronner in: Hailbronner, AuslR, § 54 AufenthG, Rn. 90 ; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 87; Neidhardt in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG, Abs. 1 Nr. 4 Rn. 12 ). Die Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut gibt zur Beantwortung dieser Frage keinen eindeutigen Aufschluss, da das Wort „öffentlich“ zwar bei § 54 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG nicht eigens aufgeführt ist, dennoch aber gleichermaßen auf den Aufruf zur Gewaltanwendung und auf die Drohung bezogen oder aber im Sinne einer Beiordnung („oder…oder“) allein zu § 54 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 AufenthG gehörig angesehen werden kann. Auch eine systematische Auslegung, die § 54 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AufenthG in den Blick nimmt, führt nicht weiter, weil der Umstand, dass die dort geregelte Beteiligung an Gewalttätigkeiten nicht öffentlich stattfinden muss, einerseits so gelesen werden kann, dass das Erfordernis der Öffentlichkeit ausdrücklich vorgesehen sein muss, andererseits die Stellung der Variante 3 des § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG hinter der Variante 2, wie zum Wortlaut gesehen, dennoch den Bezug der Voraussetzung der Öffentlichkeit auch auf Variante 3 zulässt. In historischer Sicht ist die Vorschrift des früheren § 54 Nr. 5a AufenthG a.F., aus dem einige Tatbestände in § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG aufgegriffen wurden (vgl. Hoppe in: Dörig/Hocks, MAH Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 98) und der in Bezug auf die hier interessierende Passage in gleicher Weise formuliert war („an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht“), erst im Vermittlungsausschuss und daher ohne weitere Gesetzesbegründung als Tatbestandsvoraussetzung für eine Regelausweisung in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden. Ein entsprechender Tatbestand war aber schon im vorangehenden Ausländerrecht enthalten (§ 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG i.d.F. des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 09.01.2002, zuvor § 46 Nr. 1 AuslG 1990). Daher können die Gesetzesbegründungen der Vorläufervorschriften zur Auslegung herangezogen werden (vgl. zu § 54 Nr. 5a AufenthG a.F. OVG Bremen, Beschluss vom 20.06.2005 - 1 B 128/05 -, juris Rn. 17). Auch zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990, mit dem die Formulierung erstmals mit Erlass des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 09.01.2002 (BGBl. I, S. 361; Bundestag, DrS 14/7386, S. 9) in das Gesetz Einzug hielt, ergibt sich allerdings aus den Gesetzesmaterialien nichts Erhellendes zu der Frage, ob die Drohung öffentlich erfolgen muss (BR-Drs. 920/01, S. 127 ff.; BT-Drs. 14/7386, S. 54, BT-Drs. 14/7864, S. 6). Nach ihrem Zweck zielt die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auf die Abwehr von Bestrebungen, politische oder religiöse Ziele nicht allein mit friedlichen Mitteln zu verfolgen, und soll nach dem Willen des Gesetzgebers Ausländer erfassen, die im politischen oder im religiös-politischen Spektrum agieren (BT-Drs. 18/4097, 51; OVG Bremen, Urteil vom 18.09.2024 - 2 LB 316/22 -, juris Rn. 121). Mit der gesonderten Normierung macht der Gesetzgeber deutlich, dass die Beteiligung an Gewalttätigkeiten, der öffentliche Aufruf dazu oder die Drohung damit als besonders gefährlich eingestuft werden, wenn die Verhaltensweisen politischen oder religiösen Zielen dienen (vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 54 AufenthG, Rn. 88). Die besondere Gefährlichkeit erwächst also gerade aus dieser Zweckbestimmung (Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 85). Diesen Zweck des Gesetzgebers zugrunde gelegt, muss die Drohung mit Gewaltanwendung nicht öffentlich erfolgen. Denn bereits die nicht öffentliche Drohung gegen Einzelpersonen, wie sie im konkreten Einzelfall dem Antragsteller vorgeworfen wird, weist wegen ihrer religiösen Zielrichtung eine besondere Gefährlichkeit auf, so dass die teleologische Auslegung zu dem vom Wortlaut gedeckten Verständnis führt, dass die nicht-öffentliche Drohung das Ausweisungsinteresse erfüllt. Die Drohung mit Gewaltanwendung muss folglich nicht öffentlich erfolgen, um von § 54 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG erfasst zu sein. Nach alledem sind im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG mit der Folge der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben, so dass der Bescheid des Landratsamts vom 28.01.2025 mangels sachlicher Zuständigkeit rechtswidrig ist. b) Ebenso wenig war der Vertreter des Antragsgegners für den Erlass der Abschiebungsandrohung und der Einreise- und Aufenthaltsverbote zuständig. Denn die Zuständigkeit hierfür folgt derjenigen für die Ausweisung, was sich bezogen auf die Abschiebungsandrohung unmittelbar aus § 6 Abs. 2 AAZuVO ergibt. Hinsichtlich der Einreise- und Aufenthaltsverbote ergibt sich die Zuständigkeit aus § 9 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO, weshalb hinsichtlich der Ziffern 3, 5, 6 und 7 des Bescheids vom 28.01.2025 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen ist. Ziffer 4 dieses Bescheids, der die Aufforderung zur Abgabe des Aufenthaltstitels enthält, wurde hingegen nicht zur Prüfung gestellt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 46 f.). Der Umstand, dass das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers zugleich auch die weiteren gegen ihn erlassenen Regelungen betrifft (Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung, Einreise- und Aufenthaltsverbote), führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts des Verfahrens (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 58). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).