Beschluss
12 S 602/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0711.12S602.25.00
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Leitsätze
Ein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) wird „verbraucht“ und ist nicht mehr wirksam, wenn nach Abgabe dieser Erklärung eine gerichtliche Zwischenentscheidung in Form eines Beiladungsbeschlusses (§ 65 VwGO) ergeht.(Rn.6)
Tenor
Auf Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2025 - 9 K 6767/22 - zugelassen, soweit mit diesem der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 373.391,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) wird „verbraucht“ und ist nicht mehr wirksam, wenn nach Abgabe dieser Erklärung eine gerichtliche Zwischenentscheidung in Form eines Beiladungsbeschlusses (§ 65 VwGO) ergeht.(Rn.6) Auf Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2025 - 9 K 6767/22 - zugelassen, soweit mit diesem der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 373.391,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der (beschränkte) Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.02.2025, soweit der Beklagte mit diesem verurteilt worden ist, an die Klägerin 373.391,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO). Er hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der grundrechtlich nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung soll den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör sichern. Die Verfahrenswahl einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht - etwa weil die Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 VwGO zu Unrecht angenommen worden sind -keine Stütze findet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 -, juris Rn. 11, und vom 26.06.2009 - 8 B 56.09 -, juris Rn. 13, Urteil vom 15.09.2008 - 1 C 12.08 -, juris Rn. 10). Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Zutreffend rügt der Beklagte, dass diese Voraussetzungen hier bei Ergehen des ohne mündliche Verhandlung erlassenen Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.02.2025 nicht vorlagen. Zwar haben sowohl der Beklagte mit seiner Klageerwiderung vom 16.01.2023 als auch die Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2023 sowie der Beigeladene mit Schreiben vom 13.11.2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Auch führt anders als im Zivilprozess eine Änderung der Prozesslage im Verwaltungsprozess weder von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung noch macht sie die Erklärung widerruflich. Namentlich ist im Verwaltungsprozess § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anwendbar, wonach bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage der Verzicht auf mündliche Verhandlung widerruflich ist. Denn das Verfahren der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat in § 101 Abs. 2 VwGO für den Verwaltungsprozess eine eigenständige Regelung erfahren. Für eine Anwendung des § 128 ZPO über § 173 VwGO ist daneben kein Raum (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.06.2024 - 4 B 3.24 -, juris Rn. 9, und vom 13.12.2013 - 6 BN 3.13 -, juris Rn. 10). Bei dem Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO handelt es sich außerdem um eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2013 - 6 BN 3.13 -, juris Rn. 8). Allerdings bezieht sich das Einverständnis seinem Inhalt nach lediglich auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird - wenn diese kein abschließendes Urteil ist - dadurch verbraucht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht etwa ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2013 - 6 BN 3.13 -, juris Rn. 8, und vom 01.03.2006 - 7 B 90.05 -, juris Rn. 13; vgl. auch Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 101 Rn. 8 mit weiteren Beispielen). Ist diese nächste Entscheidung nicht das abschließende Urteil, so wird die Verzichterklärung durch eine gerichtliche Entscheidung verbraucht, „die die Endentscheidung wesentlich sachlich vorbereitet“ (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 -, juris Rn. 4, und vom 24.05.1984 - 3 C 49.82 -, juris Rn. 13, Urteil vom 14.02.1962 - V C 88.61 -, juris Rn. 12). Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist inhaltlich begrenzt, indem er sich - nur - auf die nächste Sachentscheidung des Gerichts bezieht. Keine verzichtsrelevante neue Prozesslage wird dagegen durch Entscheidungen verursacht, die ausschließlich den äußeren Fortgang des Verfahrens betreffen, zum Beispiel bei Entscheidungen im Zuge der Anregung, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (vgl. Brüning in: BeckOK VwGO, § 101 Rn. 15 f. ; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 101 Rn. 8). Ausgehend von diesem Maßstab rügt der Beklagte hier zu Recht, das Verwaltungsgericht habe nicht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, weil mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.10.2024, mit dem der Beigeladene zu dem Verfahren beigeladen worden ist, eine zum „Verbrauch“ des Einverständnisses führende Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts ergangen ist. Denn bei einem Beschluss über die Beiladung eines weiteren Beteiligten handelt es sich nicht allein um eine Entscheidung, die nur den Verfahrensablauf betrifft. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Entscheidung, die die Endentscheidung wesentlich vorbereiten soll und den Gegenstand des Verfahrens beeinflusst, das heißt neue Gesichtspunkte einbringt. Denn mit der Entscheidung über die Beiladung nach § 65 VwGO, die abstrakt und grundsätzlich der Wahrung der Interessen des Beizuladenden am Ausgang des Rechtsstreits, einer umfassenden Untersuchung des Streitverhältnisses durch das Gericht und der Prozessökonomie (und damit auch den Interessen der Hauptbeteiligten) dient (Czybulka/Kluckert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 65 Rn. 19), wird die Endentscheidung wesentlich vorbereitet im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, indem die Bindungswirkung des Urteils in persönlicher Hinsicht erweitert wird (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO). Dies ist keine rein den Lauf des Verfahrens, sondern den Kern des Verfahrens und seinen Gegenstand bestimmende Entscheidung. Dies zeigt sich im konkreten Fall auch schon - worauf der Beklagte mit seiner Antragsbegründung zutreffend hinweist - an der Begründung des Beiladungsbeschlusses, in der ausgeführt wird, dass die Beiladung erfolge, weil eine Fallzuständigkeit des Beigeladenen für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausgeschlossen werden könne. Soweit in der Kommentierung (vgl. etwa Dolderer in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 101 Rn. 36; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 101 Rn. 9) die Auffassung vertreten wird, Beiladungsbeschlüsse (§ 65 VwGO) verbrauchten das Einverständnis nicht, es sei aber der Widerruf des bereits erklärten Einverständnisses zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO), folgt der Senat dieser Ansicht aus den vorstehend dargestellten Gründen nicht. Demzufolge hätte es hier für eine Anwendbarkeit des § 101 Abs. 2 VwGO einer neuerlichen Einverständniserklärung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (auch) durch die Klägerin und den Beklagten bedurft, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vorlagen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Entscheidung infolge des Verstoßes gegen den Mündlichkeitsgrundsatz auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Urteil enthält wegen der Verletzung des § 101 Abs. 1 VwGO keine ordnungsgemäß zustande gekommenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 -, juris Rn. 7). Der Beklagte musste deshalb zur Begründung des geltend gemachten Gehörsverstoßes nicht darlegen, was er im Fall einer ordnungsgemäßen Verfahrensweise des Gerichts noch vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2023 - 2 S 2696/22 -, juris Rn. 10). Ist die Berufung nach alledem bereits aus den vorstehenden Gründen zuzulassen, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Berufung auch wegen des von dem Beklagten weiter geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen ist. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, soweit die Berufung zugelassen worden ist; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).