Beschluss
12 S 1593/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1009.12S1593.25.00
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Leitsätze
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe aufgrund fehlender Erfolgsaussichten wird nach § 146 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht der Beschwerde teilweise abhilft und Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Monatsraten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO bewilligt.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. März 2025 - 10 K 5858/24 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. August 2025 - 10 K 5858/24 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Festgebühr nach Nr. 5502 Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf die Hälfte ermäßigt wird. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe aufgrund fehlender Erfolgsaussichten wird nach § 146 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht der Beschwerde teilweise abhilft und Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Monatsraten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO bewilligt.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. März 2025 - 10 K 5858/24 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. August 2025 - 10 K 5858/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Festgebühr nach Nr. 5502 Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf die Hälfte ermäßigt wird. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die vom Antragsteller am 13.04.2025 erhobene Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem ihm am 31.03.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28.03.2025, die das Verwaltungsgericht nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigen unter Anordnung von Monatsraten durch den Teilabhilfebeschluss vom 18.08.2025 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, ist mit der Teilabhilfe unzulässig geworden und daher zurückzuweisen. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können insbesondere Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Beschwerdeausschluss erfasst auch den Fall, dass Prozesskostenhilfe - wie hier - nur gegen Ratenzahlung bewilligt wird (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.10.2021 - 11 S 2783/21 -, juris Rn. 4; und vom 10.11.2015 - 8 S 1742/15 -, juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2024 - 1 D 23/24 -, Rn. 5, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2023 - 16 E 703/22 -, juris Rn. 1). Denn in der Bewilligung unter Festsetzung zu leistender Monatsraten liegt eine Teilablehnung aus wirtschaftlichen Gründen (Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 28a). Da im Umfang der Abhilfe ein teilweise abhelfender Beschluss das Beschwerdeverfahren beendet und das Beschwerdeverfahren nur im Übrigen fortgesetzt wird (vgl. Kuhlmann/Wysk in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 148 Rn. 4; Kaufmann/Krüger in: BeckOK VwGO, § 148 Rn. 8 ), richtet sich die Beschwerde nunmehr nur noch gegen den ablehnenden Teil der Prozesskostenhilfeentscheidung, der allein mit den für eine Bewilligung fehlenden wirtschaftlichen Voraussetzungen - für eine Bewilligung ohne Festsetzung von Monatsraten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 115 Abs. 2 ZPO - begründet ist. Deshalb ist insoweit die Beschwerde aufgrund der Vorgaben des § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, auch wenn sie ursprünglich, nach der Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, zulässig gewesen ist. Soweit der Antragsteller ausführt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Raten führe nicht zur Beseitigung der Rechtsverletzung, ändert dies nichts an dem Umstand, dass der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, in Streitigkeiten allein um persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zu eröffnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert war nicht festzusetzen, weil Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Nachdem die Beschwerde bereits im Abhilfeverfahren teilweise erfolgreich gewesen ist, entspricht es billigem Ermessen, die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - anzuwenden in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung (siehe § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG) - auf die Hälfte (33,- EUR) zu ermäßigen. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.