Beschluss
13 S 1020/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0720.13S1020.23.00
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Leitsätze
1. Ein als befangen abgelehnter Richter darf nach der ohne seine Mitwirkung erfolgten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls dann bei der Entscheidung über die anschließende Anhörungsrüge gegen den zurückweisenden Beschluss mitwirken, wenn die Anhörungsrüge erst nach der (rechtskräftigen) Entscheidung des Verfahrens, auf das sich das Ablehnungsgesuch bezog, erhoben wurde. (Rn.5)
2. In einem solchen Fall ist die Anhörungsrüge auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 23.10.2007 - 1 BvR 782/07 - juris Rn. 11 ff.) nicht statthaft. Ihr fehlt darüber hinaus das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Rügeführer seine Rechtsposition durch eine Fortführung des Verfahrens über das Ablehnungsgesuch nicht verbessern kann.(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2023 - 13 S 607/23 - werden verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein als befangen abgelehnter Richter darf nach der ohne seine Mitwirkung erfolgten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls dann bei der Entscheidung über die anschließende Anhörungsrüge gegen den zurückweisenden Beschluss mitwirken, wenn die Anhörungsrüge erst nach der (rechtskräftigen) Entscheidung des Verfahrens, auf das sich das Ablehnungsgesuch bezog, erhoben wurde. (Rn.5) 2. In einem solchen Fall ist die Anhörungsrüge auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 23.10.2007 - 1 BvR 782/07 - juris Rn. 11 ff.) nicht statthaft. Ihr fehlt darüber hinaus das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Rügeführer seine Rechtsposition durch eine Fortführung des Verfahrens über das Ablehnungsgesuch nicht verbessern kann.(Rn.10) (Rn.11) Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2023 - 13 S 607/23 - werden verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. I. Mit Beschluss vom 30.01.2023 (12 K 4508/22) lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für einen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung seines Kraftfahrzeugs stehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und für eine beabsichtigte Feststellungsklage ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 21.03.2023 (13 S 241/23) zurück. In dem gegen diesen Beschluss gerichteten Anhörungsrügeverfahren 13 S 607/23 stellte der Antragsteller im Hinblick auf eine von ihm behauptete verzögerte Bearbeitung der Anhörungsrüge Ablehnungsgesuche gegen VRaVGH ... und RaVGH ..., die der Senat ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter mit Beschluss vom 30.05.2023 ablehnte. Mit Beschluss vom 01.06.2023 wies der Senat die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 21.03.2023 zurück. Mit der am 16.06.2023 erhobenen Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung wendet sich der Antragsteller gegen den ihm am 02.06.2023 zugestellten Beschluss des Senats vom 30.05.2023. Zugleich lehnt er auch die drei Richter, die diesen Beschluss gefasst haben, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. II. 1. Über die Anhörungsrüge des Antragstellers entscheidet der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, die er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anhörungsrüge hat. Insbesondere wirken VRaVGH ... und RaVGH ... an der Entscheidung über die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30.05.2023 mit, auch wenn der Beschluss ein gegen diese beiden Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch betraf und die beiden Richter nicht an der Beratung und Beschlussfassung über das Ablehnungsgesuch teilgenommen haben. Damit ist über die gegen RinaVGH ..., RaVGH ... und den dem Verwaltungsgerichtshof nach Beendigung seiner Abordnung ohnehin nicht mehr angehörigen RaVG ... gerichteten Ablehnungsgesuche nicht zu entscheiden. a. § 152a VwGO sieht - anders als § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO - nicht vor, dass über die Anhörungsrüge nur diejenigen Richter entscheiden, die auch bei dem den Gegenstand der Anhörungsrüge bildenden Urteil oder Beschluss mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2007 - 8 C 17.07 - juris Rn. 1; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.02.2017 - 2 A 10662/17 - juris Rn. 2; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 152a VwGO Rn. 28; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 152a Rn. 38). Auch wenn die Anhörungsrüge der Möglichkeit der Selbstkorrektur des Gerichts bei unanfechtbaren Entscheidungen im Fall der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und dadurch der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2016 - 1 S 783/16 - juris Rn. 6; Guckelberger a. a. O. Rn. 4), verbleibt es in Ermangelung einer abweichenden Besetzungsregelung bei der sich aus der Geschäftsverteilung des Gerichts und des Senats ergebenden Senatsbesetzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2009 - 1 BvR 189/09 - juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 28.07.2005 - III ZR 443/04 - juris Rn. 3). Dies hat zur Folge, dass bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die sich gegen die Zurückverweisung von Ablehnungsgesuchen richtet, auch Richter mitwirken können, die von den Ablehnungsgesuchen betroffen waren (vgl. BFH, Beschluss vom 12.03.2009 - XI 17- 21/08 - juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.02.2017 a. a. O.). b. Die Mitwirkung dieser Richter ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Danach darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten (sog. Wartepflicht, vgl. dazu Vollkommer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 47 Rn. 1 f.). Die Erledigung des Ablehnungsgesuchs und damit das Ende der Wartepflicht tritt mit der formell rechtskräftigen Entscheidung über das Gesuch ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 - juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 15.07.2004 - IX ZB 280/03 - juris Rn. 4; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider a. a. O. § 54 VwGO Rn. 53; Kluckert in Sodan/Ziekow a. a. O. § 54 Rn. 116; Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 60 Rn. 134). Da die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs mit Beschluss des Senats vom 30.05.2023 gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist, endet die Wartepflicht mit dessen Wirksamwerden, sodass die zuvor abgelehnten Richter an der Entscheidung über die Anhörungsrüge gegen den Ablehnungsbeschluss vom 30.05.2023 mitwirken können (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2007 a. a. O., vgl. aber auch BVerfG, Beschluss vom 24.10.2011 - 1 BvR 1848/11, 1 BvR 2162/11 - juris Rn. 8: grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Frage, ob ein als befangen abgelehnter Richter nach der ohne seine Mitwirkung erfolgten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs in einem hierauf bezogenen Anhörungsrügeverfahren mitwirken darf; BFH, Beschluss vom 12.03.2009 a. a. O.; BSG, Beschluss vom 07.11.2017 - B 10 ÜG 21/17 c - juris Rn. 8; Flint a. a. O. § 60 Rn. 134 und 182, § 178a Rn. 142). Die erhobene Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem (lediglich) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird. Die Anhörungsrüge berührt nicht die Rechtskraft der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und hemmt sie nicht. Sie entfaltet keinen Suspensiveffekt (Meissner/Schenk a. a. O. Rn. 59). Nur die erfolgreiche Anhörungsrüge durchbricht die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung und führt dann zur Fortsetzung des Ablehnungsverfahrens nach § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 15.06.2010 - IX ZB 33/09 - juris Rn. 17; ebenso etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2014 - L 11 KA 40/14 B RG - juris Rn. 10; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2021 - L 9 SF 248/20 AB RG - juris Rn. 2; Vollkommer a. a. O. § 47 Rn. 3; Meinert, Befangenheit im Rechtsstreit, Rn. 134) das Ende der Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO auch durch die Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge - nicht aber wegen der noch offenen Frist für eine Anhörungsrüge (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - AnwZ (B) 13/10 - juris Rn. 11; BFH, Beschluss vom 08.07.2013 - III B 149/12 - juris Rn. 15; Vossler in BeckOK ZPO, § 47 Rn. 3) - hinausgeschoben wird, ist fraglich, ob dem im Verwaltungsprozess die Regelung des § 152a Abs. 6 i. V. m. § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO entgegensteht. Aus ihr dürfte nochmals ausdrücklich der gesetzgeberische Wille hervorgehen, dass durch die Erhebung der Anhörungsrüge die angegriffene (rechtskräftige) Entscheidung, die hier im Fall des abschlägig beschiedenen Ablehnungsgesuchs zum Wegfall der Wartepflicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO führt, nur dann nicht vollzogen werden kann, wenn das Gericht - ggf. auf Anregung oder Antrag des Rügeführers (vgl. dazu Guckelberger a. a. O. § 152a Rn. 44 und § 149 Rn. 5 m. w. N.) - bestimmt, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist (für die Konstellation einer Anhörungsrüge gegen einen abschlägigen Ablehnungsbeschluss vgl. Meissner/Schenk a. a. O. Rn. 59). Dies bedarf im hier gegebenen Fall aber keiner abschließenden Bewertung, da der Antragsteller die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30.05.2023 erst am 16.06.2023 und damit nach der Entscheidung in der Sache (Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21.03.2023 - 13 S 241/23 -) am 01.06.2023 erhoben hat. Es liegt auf der Hand, dass nach (rechtskräftigem) Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens, auf das sich das Ablehnungsgesuch des Antragstellers bezog, eine Wartepflicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO nicht wiederaufleben kann. Denn äußerste Zeitschranke für die Ablehnung eines Richters ist die abschließende Erledigung des gerichtlichen Verfahrens durch eine unanfechtbare Entscheidung in der Sache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.2007 - 2 BvR 2655/06 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2016 a. a. O. Rn. 4). Zudem ist die Anhörungsrüge unzulässig (s. dazu sogleich unter 2.), sodass durch diese auch nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2010 (a. a. O.) das Ende der Wartepflicht nicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO hinausgeschoben wird. 2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. a. Sie bis bereits unstatthaft. Zwar ist § 152a VwGO nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23.10.2007 - 1 BvR 782/07 - juris Rn. 11 ff., vom 12.01.2009 - 1 BvR 3113/08 - juris Rn. 7 ff. und vom 06.05.2010 - 1 BvR 96/10 - juris Rn. 13 ff.) zu vergleichbaren Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen verfassungskonform dahin auszulegen, dass es sich bei Verfahren über die Ablehnung eines Richters um ein selbständiges Zwischenverfahren mit Bindungswirkung für die nachfolgenden Entscheidungen mit der Folge handelt, dass der zurückweisende Beschluss über die Richterablehnung eine mit der Anhörungsrüge angreifbare Entscheidung ist und nicht § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO unterfällt, nach dem gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Anhörungsrüge nicht stattfindet. Ließe man bei solchen Entscheidungen die Anhörungsrüge nicht zu, kann nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die dadurch entstehende Rechtsschutzlücke (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - juris Rn. 66 ff.) nicht dadurch beseitigt werden, dass der Antragsteller auf die Möglichkeit einer Anhörungsrüge gegen die spätere abschließende Sachentscheidung verwiesen würde. Etwas anderes gilt aber dann, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge gegen den zurückweisenden Ablehnungsbeschluss bereits die abschließende Sachentscheidung ergangen ist. In einem solchen Fall würde die Fortführung des Verfahrens über das Ablehnungsgesuch nach § 152a Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO ins Leere gehen, da sie keinen Einfluss mehr auf die bereits (rechtskräftig) getroffene Sachentscheidung (hier die Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21.03.2023 durch Beschluss vom 01.06.2023) haben kann. Dementsprechend wird in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2007 (a. a. O. Rn. 25), vom 12.01.2009 (a. a. O. Rn. 25) und vom 06.05.2010 (a. a. O. Rn. 23) postuliert, dass die behauptete Gehörsverletzung vor einer Fortsetzung des zur abschließenden Sachentscheidung führenden Verfahrens einer fachgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können muss. b. Der Anhörungsrüge fehlt aus den oben genannten Gründen auch das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller seine Rechtsposition durch eine Fortführung des Verfahrens über das Ablehnungsgesuch gemäß § 152a Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2009 - 8 C 4.09 - juris Rn. 24; Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - juris Rn. 18). Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf, dass im Fall des Erfolgs der Anhörungsrüge der Beschluss vom 01.06.2023 „i. S. v. § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nichtig würde […] und durch die gesetzlichen Richter neu getroffen werden müsste“. Das folgt bereits daraus, dass ablehnende Beschlüsse über die Anhörungsrüge nicht der Wiederaufnahme unterliegen (vgl. BSG, Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - juris Rn. 11; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.11.2017 - 13 ME 367/17 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 08.03.2018 - 10 ZB 18.530 - juris Rn. 2; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 153 Rn. 4; Musielak in Musielak/Volt, ZPO, 20. Aufl., § 578 Rn. 13). Zwar ist anerkannt, dass über den Wortlaut von § 153 Abs. 1 VwGO, § 578 Abs. 1 ZPO (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens) hinaus unter entsprechender Anwendung dieser Vorschriften auch Beschlüsse der Wiederaufnahme unterliegen, wenn es sich um rechtskraftfähige verfahrensbeendende (urteilsvertretende) Beschlüsse handelt (BVerwG, Beschluss vom 08.04.2015 - 1 A 7.15 - juris Rn. 2 m. w. N.). Ein solcher ist der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Senats vom 01.06.2023 indes nicht. Denn ihm kommt keine einem rechtskräftigen Endurteil gleichzustellende verfahrensbeendende Wirkung zu. Das Verfahren ist vielmehr durch die der Anhörungsrüge vorausgehende Sachentscheidung beendet. Mit der Zurückweisung der Anhörungsrüge wird lediglich die Fortführung des beendeten Verfahrens abgelehnt. Darüber hinaus betrifft die mit Beschluss vom 01.06.2023 entschiedene Anhörungsrüge die Beschwerde des Antragstellers über dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag nach § 123 VwGO und für eine noch zu erhebende Feststellungsklage, über den mit Beschluss vom 21.03.2023 im Verfahren 13 S 241/23 entschieden wurde. Ein gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteter Wiederaufnahmeantrag ist ebenfalls unstatthaft, da eine derartige Entscheidung nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist (BVerwG, Beschluss vom 17.03.2015 - 5 A 1715, 5 PKH 15/15 - juris Rn. 11; Beschluss des Senats vom 24.01.2023 - 13 S 107/23 - n. v.; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 10 C 19.223 - juris Rn. 3). Entsprechendes muss dann auch für die hierauf bezogene Anhörungsrüge gelten. c. Die Anhörungsrüge ist schließlich auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller dem Darlegungserfordernis des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht gerecht geworden ist. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Anhörungsrüge nur darauf gestützt werden, dass das erkennende Gericht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dafür ist hier gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO substantiiert darzulegen, dass der Senat das Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen hat. Auch wenn bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, enthält das Rügeschreiben des Antragstellers vom 16.06.2023 keine Anhaltspunkte für eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Mit seinem Vortrag, die „nunmehr abgelehnten Richter“ seien „entweder geisteskrank oder entscheiden über Ablehnungsgesuche völlig gewillkürt“, sowie zur „Zeitumkehr“, die es nur „in der Quantenphysik, nicht aber im Makrokosmos, mithin nicht in der chronologisch-kausalitätsabhängigen Rechtsprechung“ gebe, beschränkt sich das Vorbringen des Antragstellers allenfalls auf pauschale Kritik an der Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch, legt aber keine Gehörsverletzung dar. 3. Die Gegenvorstellung, über die der Senat entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen ebenfalls in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unstatthaft. Denn der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zuzulassen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.05.2011 - 6 KSt 1.11 - juris Rn. 3 und vom 05.07.2012 - 5 B 24.12 - juris Rn. 2). Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt (BVerwG, Beschluss vom 03.05.2011 a. a. O.; zu einer solchen Konstellation vgl. Beschluss des Senats vom 18.07.2023 - 13 S 569/23 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine derartige Änderungsmöglichkeit ist bei der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nicht gegeben (zur Innenbindung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 318 ZPO in diesen Fällen vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2018 - B 1 KR 12/18 C - juris Rn. 8; Feskom in Zöller a. a. O. § 318 Rn. 9). 4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es insoweit nicht, da bei Erfolglosigkeit der Anhörungsrüge eine vom Streitwert unabhängige Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) erhoben wird. Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 und § 152 Abs. 1 VwGO).