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Beschluss

13 S 1306/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1126.13S1306.24.00
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Leitsätze
Bei einem privat angebrachten Schild (hier: Freiwillig Tempo 30) besteht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StVO (juris: StVO 2013), wenn bei flüchtiger Betrachtung nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich nicht um ein amtliches Verkehrszeichen handelt. (Rn.9) Für die Frage, ob eine solche Verwechslungsgefahr gegeben ist, kann es nicht allein auf die Verwechslung durch ein Fahrassistenzsystem (Verkehrszeichenerkennung) ankommen. (Rn.25) Parallelentscheidung zu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2024 - 13 S 1304/24 -
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. August 2024 - 6 K 2028/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem privat angebrachten Schild (hier: Freiwillig Tempo 30) besteht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StVO (juris: StVO 2013), wenn bei flüchtiger Betrachtung nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich nicht um ein amtliches Verkehrszeichen handelt. (Rn.9) Für die Frage, ob eine solche Verwechslungsgefahr gegeben ist, kann es nicht allein auf die Verwechslung durch ein Fahrassistenzsystem (Verkehrszeichenerkennung) ankommen. (Rn.25) Parallelentscheidung zu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2024 - 13 S 1304/24 - Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. August 2024 - 6 K 2028/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Beschwerdebegründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 08.08.2024, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.04.2024 abgelehnt hat, nicht in Betracht. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die Entfernung des auf seinem Grundstück befindlichen Schildes mit der Aufschrift „Freiwillig 30" bis zum 31.05.2024 (Ziffer 1) und die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 2), außerdem für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 800,-- EUR angedroht (Ziffer 3) sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 120,-- EUR festgesetzt (Ziffer 4). Bildlich stellen sich das Schild und dessen Aufstellungsort wie folgt dar: Blick von der Kreuzung xxx Nahaufnahme Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hat die Beschwerdebegründung die Gründe darzulegen, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.06.2023 - 13 S 473/23 - juris Rn. 3 und vom 13.03.2023 - 13 S 2370/22 - juris Rn. 3). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, muss die Beschwerdebegründung diese Anforderungen hinsichtlich eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes erfüllen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2024 - 3 S 1556/24 - juris Rn. 3; OVG Sachsen, Beschluss vom 16.10.2023 - 6 B 38/23 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 19.05.2023 - 10 CS 23.783 - juris Rn. 8). Nach diesen Vorgaben besteht kein Anlass, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu ändern. I. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass das von dem Antragsteller auf seinem Grundstück aufgestellte Schild gegen die Vorgaben des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO verstößt, sodass der Antragsgegner auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel nach den §§ 1, 3 PolG die Entfernung anordnen durfte. Das Verwaltungsgericht hat dazu zunächst ausgeführt, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Zulassung des Schildes, bei dessen Aufstellung es sich nicht um eine isolierte private Einzelmaßnahme, sondern um einen Teil einer breit angelegten, die Bodenseehalbinsel Höri mit den Landesstraßen xxx und xxx betreffenden Initiative handele, die Verwendung zahlreicher weiterer im Wesentlichen gleicher Schilder nach sich ziehen werde mit der Folge, dass bereits aufgrund der zu erwartenden Summierungswirkung eine Ablenkung und mithin Beeinträchtigung der amtlichen Beschilderung ernsthaft verursacht werden könne (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 dritte Alternative StVO). Außerdem könne das von dem Antragsteller aufgestellte Schild mit den amtlichen Vorschriftzeichen 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, vgl. § 41 StVO und Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 49) und 274.1 (Beginn einer Tempo 30-Zone, vgl. § 41 StVO und Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 50) verwechselt werden (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StVO). Hinzu komme, dass Verkehrsteilnehmer, die die Bedeutung der Überschrift „Freiwillig“ erfassten und in die xxx einführen, irregeführt würden, denn dort sei die Herabsetzung der Geschwindigkeit durch das Vorschriftzeichen 274.1 (Beginn einer Tempo 30-Zone, vgl. Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 50) angeordnet und keineswegs freiwillig. 1. Es kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 dritte Alternative StVO bereits aus einer noch nicht gegebenen, aber erwarteten Summierungswirkung folgen kann und im Fall der Zulassung des Schildes des Antragstellers tatsächlich von der Aufstellung zahlreicher weiterer im Wesentlichen gleicher Schilder auszugehen wäre. Die entsprechende Annahme des Verwaltungsgerichts bedürfte allerdings in einem Hauptsacheverfahren ggf. nochmals einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vertieften Prüfung (zur Voraussetzung einer „ernsthaften Beeinträchtigungsgefahr“ im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 dritte Alternative StVO vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 17.07.2020 - 15 ZB 20.144 - juris Rn. 8; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.12.1983 - 1 Ss 529/83 - VRS 66, 222). 2. Der Senat geht jedenfalls mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das von dem Antragsteller verwendete Schild insbesondere mit den amtlichen Vorschriftzeichen 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, vgl. Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 49) und 274.1 (Beginn einer Tempo 30-Zone, vgl. Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 50) verwechselt werden kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beurteilt sich die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StVO besteht, nach dem Gesamtbild des Schildes, wie es sich einem flüchtigen Betrachter darstellt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.1981 - 5 S 371/81 - VerkMitt 1982, 14; BayVGH, Beschluss vom 06.03.2019 - 8 CS 18.1890 - juris Rn. 18; VG Freiburg, Beschluss vom 28.07.2022 - 4 K 1705/22 - juris Rn. 43; VG Kassel, Beschluss vom 19.10.2015 - 1 L 1692/15.KS - juris Rn. 25; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 33 StVO Rn. 12; Lohmeyer in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 33 StVO Rn. 41; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 33 StVO Rn. 20; Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., § 33 StVO Rn. 6). Eine Verwechslungsgefahr besteht damit bereits dann, wenn bei flüchtiger Betrachtung nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich nicht um ein amtliches Verkehrszeichen handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.03.2019 a. a. O. Rn. 19; Ritter in Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK Straßenverkehrsrecht, § 33 StVO Rn. 18). Nicht unter § 33 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StVO fallen hingegen Schilder, die farblich und grafisch von Verkehrszeichen völlig abweichen (vgl. König a. a. O. Rn. 12; Lohmeyer a. a. O. Rn. 44). So hat die obergerichtliche Rechtsprechung die Verwechslungsgefahr etwa bei violetten Hinweisschildern mit einem weißen Pfeil mit der Aufschrift „Ihr Modeparadies“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.1981 a. a. O.) oder bei einem eng mit einem laufenden Text beschriebenen, an einem privaten Zaun aufgehängten Schild, dessen Aufschrift mit der Angabe von Ort, Datum und dem Verfasser endete (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.03.2019 a. a. O. Rn. 19), verneint. Anders liegt der Fall bei dem Schild des Antragstellers. Das in schwarz-weiß mit rot-grünem Element gehaltene, maschinell gefertigte Metallschild mit eingekreister „30“ in der Mitte, der Überschrift „Freiwillig“ und schwarzen Kinderpiktogrammen unter der Zahl mit einer auch die Überschrift und die Piktogramme einschließenden schwarzen, dünnen Umrahmung verstößt gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StVO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zunächst darauf abgestellt, das Schild greife eindeutig die die Geschwindigkeit betreffende Zahl „30“ sowie die kreisartige Einfassung der amtlichen Vorschriftzeichen 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, vgl. Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 49) und 274.1 (Beginn einer Tempo 30-Zone, vgl. Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 50) auf, die als zentrales Element des Schildes ins Auge sprängen. Die Erkennbarkeit als Verkehrsregelung hänge maßgeblich davon ab, dass Verkehrsteilnehmer mit solchen Verkehrszeichen konfrontiert würden, die ihnen geläufig seien, weil sie regelmäßig verwendet würden. Dies gelte insbesondere für Verkehrszeichen, die - wie hier - den für die Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne des § 1 StVO besonders relevanten fließenden Verkehr und dessen Geschwindigkeit beträfen und folglich in überdurchschnittlich hoher Zahl Verwendung fänden. Eingehend begründet hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass Größe und Form des Schildes, die Art der Aufstellung, die Ergänzungen über und unter der Zahl „30“ sowie die Übermalung mit grüner Farbe in der gebotenen Gesamtschau nicht auf den ersten Blick zum eindeutigen Schluss eines privaten Wunsch-/Fantasieschildes führten. Der Senat macht sich die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen und verweist auf sie (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Rügen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Antragsteller macht geltend, es gebe in der StVO kein Schild mit leichter grüner Verzierung, sodass dem Schild seine mangelnde Ernsthaftigkeit derart „auf die Stirn“ geschrieben stehe, dass man es nach Lage der Dinge nicht ernsthaft mit einem amtlichen Verkehrszeichen verwechseln könne. Die grüne Farbe unterscheide sich deutlich von der roten Farbe amtlicher „Tempo 30-Verkehrszeichen“. Bei einem amtlichen Verkehrszeichen gebe es auch keine - laienhafte - Übermalung eines ehemals eingesetzten Gestaltungselements. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Verkehrsteilnehmer davon ausgingen, dass ein echtes Verkehrszeichen durch Vandalismus übermalt worden sei, verkenne, dass die Verkehrsteilnehmer zusätzlich annehmen müssten, dass das Schild nicht nur übermalt, sondern außerdem umgebaut worden sei. Es sei länglich und rechteckig geformt und habe eckige Kanten, wohingegen die Kanten bei amtlichen Verkehrszeichen abgerundet seien. Des Weiteren komme in dem amtlichen Piktogramm-Katalog des § 39 Abs. 7 StVO und in den Verkehrszeichen der Anlagen zur StVO keine Gruppe mit fünf laufenden Kindern vor. Auch die grafischen Details, etwa die unterschiedlichen Körperhaltungen der Kinder, wichen vom nüchternen Charakter eines amtlichen Piktogramms ab. Mit diesen Einwänden dringt der Antragsteller nicht durch. Die Argumentation des Antragstellers zur Unterscheidung des Schildes von amtlichen Zeichen berücksichtigt nicht hinreichend, dass nach § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO nicht nur Schilder unzulässig sind, die amtlichen Verkehrszeichen gleichen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative StVO), sondern auch solche, die mit diesen verwechselt werden können (§ 33 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StVO). Es ist damit für die Annahme einer Verwechslungsgefahr gerade nicht erforderlich, dass das privat aufgestellte oder angebrachte Schild der amtlichen Beschilderung entspricht und die Vorgaben für diese erfüllt. Bei dem Schild des Antragstellers ist auch unter Berücksichtigung der einzelnen Abweichungen in der maßgeblichen flüchtigen Gesamtbetrachtung nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich nicht um ein amtliches Verkehrszeichen handelt. Die auf die „leicht grün verzierte“ runde Umrahmung der Zahl „30“ abstellende Argumentation des Antragstellers vermag nicht zu überzeugen. Das grüne Element erfasst nur einen geringen Teil von ca. 10 Prozent des im Übrigen roten Kreises um die Zahl „30“ und ist damit leicht zu übersehen. Unter anderem vor dem Hintergrund der Erkennbarkeit bei Dunkelheit schließt die Wahl anderer Farben eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StVO im Übrigen nicht aus (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 27.11.2012 - Au 3 K 12.1033 - juris Rn. 21; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 20.08.2024 - 18 L 1279/24 - juris Rn. 56 [zu roter statt weißer durchgezogener Begrenzungslinie]; ebenso Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung [VwV-StVO] zu § 33 Abs. 2 Abschnitt I Satz 2, abgedruckt in Hentschel/König/Dauer a. a. O. § 33 StVO). Hinzu kommt, dass die Farbe Grün auf Verkehrsschildern nicht völlig unüblich ist (vgl. das Zeichen 224 nach Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 14 für Haltestellen, das Zeichen nach Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 46 für die Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 BImSchG, das Zeichen 350.1 nach Anlage 3 der StVO lfd. Nr. 24.1 für Radschnellwege, das Zeichen 385 nach Anlage 3 der StVO lfd. Nr. 30 als Ortshinweistafel sowie das Zeichen 410 nach Anlage 3 der StVO lfd. Nr. 42 für Europastraßen) und damit nicht auf den ersten Blick gegen die Amtlichkeit des Zeichens spricht. Auch der Rahmen auf dem Schild des Antragstellers spricht selbst mit seinen von ihm als Unterscheidungsmerkmal betonten kantigen Ecken eher für als gegen eine Verwechslungsgefahr. Denn der Rahmen ähnelt in seinen Hauptmerkmalen, nämlich der schwarzen Farbe auf weißem Grund und der Position mit geringem Abstand neben dem äußeren Rand des Schildes, so erheblich den Umrahmungen der amtlichen Verkehrszeichen, etwa auf dem Zeichen 274.1 zum Beginn einer Tempo 30-Zone (vgl. Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 50), dass das Detail der kantigen statt abgerundeten Ecken insbesondere bei dem für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen flüchtigen Betrachter nicht ins Gewicht fallen dürfte. Dasselbe gilt für die Form des Schildes. Dessen rechteckige Form ist, sei es im Hoch- oder Querformat, bei den amtlichen Verkehrszeichen, wie sie in den Anlagen der StVO vorgesehen sind, ebenfalls verbreitet (vgl. exemplarisch für rechteckige Zeichen im Hochformat etwa die Zeichen 229 und 230 nach Anlage 1 der StVO lfd. Nrn. 15 und 15.1 und die Zeichen 393, 438, 442, 455.1, 501 und 531 nach Anlage 3 der StVO lfd. Nrn. 37, 43, 64, 67, 81 und 82). Eine Anordnung von Zeichen untereinander im Hochformat, wie sie auf dem Schild des Antragstellers zu finden ist, ist für den flüchtigen Betrachter im Übrigen im Zusammenhang mit Zusatzzeichen ein geläufiges Bild. Nach § 39 Abs. 3 Satz 2 StVO zeigen Zusatzzeichen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 StVO in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht. Dass die vertikale Anordnung von Vorschriftzeichen und Zusatzzeichen auf dem Schild des Antragstellers nicht auf mehreren untereinander montierten Schildern, sondern innerhalb einer Umrahmung erfolgt, dürfte dem flüchtigen Betrachter nicht auf Anhieb auffallen. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Darstellung der Personengruppe aus fünf laufenden Kindern unter der Zahl „30“. Wie bei den in § 39 Abs. 7 StVO und den Verkehrszeichen nach den Anlagen zur StVO vorgesehenen Sinnbildern handelt es sich bei der Abbildung der Kinder um schwarze Piktogramme auf weißem Grund. Unter Berücksichtigung dieser offensichtlichen Ähnlichkeit mit der amtlichen Beschilderung dürfte es für den flüchtigen Betrachter nicht entscheidend ins Gewicht fallen, dass auf dem Schild des Antragstellers fünf Kinder abgebildet sind, die in (angedeuteter) unterschiedlicher Bekleidung und Körperhaltung laufen, während das amtliche Gefahrenzeichen für Kinder (Zeichen 136 nach Anlage 1 der StVO lfd. Nr. 17) lediglich zwei laufende Kinder in unterschiedlicher Größe und leicht variierter Körperhaltung zeigt. Im Übrigen gibt es durchaus amtliche Sinnbilder und Verkehrszeichen, auf denen die von dem Antragsteller betonten abweichenden Elemente (größere Personengruppe, Detailreichtum) zu finden sind, sodass sie einen flüchtigen Betrachter nicht ohne weiteres verwundern dürften. So zeigt das Sinnbild zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen nach § 39 Abs. 11 StVO mit vier Personen eine größere Zahl von Personen in verschiedener Bekleidung und Körperhaltung (vgl. auch die Zusatzzeichen nach Anlage 2 der StVO lfd. Nrn. 63.6 und 64.2). Auch ein gewisser Detailreichtum ist den amtlichen Sinnbildern nicht fremd, wie sich etwa bei den Sinnbildern für Reiter, Gespannfuhrwerke und Elektrokleinstfahrzeuge (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) oder bei dem Verkehrszeichen für den Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs (vgl. Zeichen 325.1 nach Anlage 3 der StVO lfd. Nr. 12) zeigt. Der Rüge des Antragstellers, es sei nicht anzunehmen, dass ein Verkehrsteilnehmer ernsthaft davon ausgehe, dass das in einem Blumenbeet steckende Schild ein echtes Verkehrszeichen sei, führt ebenfalls nicht weiter. Zwar ist diese Art der Aufstellung für ein amtliches Verkehrszeichen eher unüblich. Dies schließt jedoch eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StVO nicht aus. Das hier in Streit stehende Schild befindet sich, wie nach § 39 Abs. 2 Satz 2 StVO für den Regelfall vorgesehen, rechts der Fahrbahn. Die Aufstellung amtlicher Verkehrszeichen ist nach § 5b Abs. 6 Satz 1 StVG auch auf Privatgrundstücken möglich. Weitere - hier einschlägige - normative Vorgaben zur Art der Aufstellung von Verkehrszeichen bestehen nicht. In der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 heißt es in Abschnitt III Nr. 8 lediglich, die Verkehrszeichen müssten fest eingebaut sein, soweit sie nicht nur vorübergehend aufgestellt würden. Pfosten, Rahmen und Schilderrückseiten sollten grau sein. Nach Abschnitt III Nr. 8 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 sollte sich außerdem die Unterkante der Verkehrszeichen in der Regel 2 m über Straßenniveau befinden, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m. Diese Anforderungen hält das Schild des Antragstellers zwar nicht ein. Da der Anbringungsort unmittelbar an einer Kreuzung die Verkehrsteilnehmer an die Situation an einem Verkehrsteiler erinnern könnte, dürfte die Aufstellungshöhe des Schildes für den flüchtigen Betrachter noch nicht zu einem völlig ungewohnten Bild führen. Die Befestigung an Kanthölzern ist zwar ebenfalls unüblich, kann von den Verkehrsteilnehmern aber etwa auch als vorübergehende Aufstellungsart verstanden werden, die die Wahrnehmung als rechtsverbindlich nicht hindern dürfte. Im Übrigen sind auch Anordnungen aus amtlichen Verkehrszeichen, die in ihrer Gestaltung und Aufstellungsart den Bestimmungen der StVO widersprechen, nicht generell nichtig, sondern bleiben wirksam und damit zu beachten, solange sie nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch nicht offenkundig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1992 - 3 C 6.90 - juris Rn. 22 ff.). Ein Bedürfnis für das Eingreifen des Verbotstatbestands nach § 33 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StVO besteht damit zweifelsohne auch für private Schilder, deren Gestaltung und Aufstellungsart - wie hier teilweise - nicht den Vorgaben der StVO entsprechen. Anders als der Antragsteller vorbringt, ist die Ergänzung, die die rot-grün eingekreiste Zahl „30“ mit der Überschrift „Freiwillig“ erhalten hat, gleichfalls nicht geeignet, den Eindruck eines amtlichen Verkehrszeichens zu beseitigen. Die Aufschrift ist wie bei zahlreichen amtlichen Verkehrszeichen zentriert angeordnet in schwarzer Farbe auf weißem Grund und mit einer der in der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Abschnitt III Nr. 5 als Schrift für den Straßenverkehr vorgesehenen Schriftart zumindest sehr angenäherten Schrift in einer den Anschein von Amtlichkeit wahrenden Form gehalten. Die Tatsache, dass sich die Schriftzeile anders als etwa bei dem Verkehrszeichen Nr. 274.1 zum Beginn einer Tempo 30-Zone (vgl. Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 50) über der Zahl „30“ befindet, fällt für den flüchtigen Betrachter nicht weiter ins Gewicht und führt damit nicht dazu, dass aus dem Erscheinungsbild des Schildes auf Anhieb deutlich würde, dass es sich um ein unverbindliches, privates Schild handelt. Dies gilt umso mehr, als sich die Schriftzeile auf dem Schild für eine Tempo 30-Zone in der wenige Kilometer von dem von dem Antragsteller aufgestellten Schild entfernten Schweiz üblicherweise über der Zahl „30“ befindet (vgl. Art. 2a und 22a der schweizerischen Signalisationsverordnung, Signal 2.59.1, Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 1989, S. 456 und AS 2001, S. 2723). Der Einwand des Antragstellers, der Aufdruck „Freiwillig“ zeige jedenfalls eindeutig, dass keine Rechtspflicht zur Befolgung der angegebenen Höchstgeschwindigkeit bestehe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es erscheint unsicher, ob der Inhalt des Schriftzugs von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wird. Wie bereits angeführt, hängt die Erkennbarkeit von Verkehrsregelungen maßgeblich davon ab, dass Verkehrsteilnehmer mit ihnen geläufigen Verkehrszeichen konfrontiert werden, die ihren Verständnis- und Erwartungshorizont geprägt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.15 - juris Rn. 23; VG Bremen, Urteil vom 12.12.2013 - 5 K 181/11 - juris Rn. 25; VG Aachen, Urteil vom 05.10.2005 - 6 K 805/03 - juris Rn. 47). Vor dem Hintergrund dieser Prägung ist davon auszugehen, dass die Verkehrsteilnehmer ihre Aufmerksamkeit wesentlich auf das ihnen bekannte Symbol der eingekreisten Zahl „30“, ggf. in Zusammenschau mit ihnen geläufigen Zusätzen wie „Zone“ (vgl. Zeichen 274.1 nach Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 50) oder der Länge der Beschränkung auf einem Zusatzzeichen (vgl. Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 54.3), richten. Den Zusatz „Freiwillig“ werden sie auf einem den Anschein der Amtlichkeit erweckenden Schild hingegen gerade nicht erwarten, sodass diese Ergänzung möglicherweise nicht wahrgenommen wird, zumal sich das Schild des Antragstellers innerorts an einer Kreuzung befindet, an der die Aufmerksamkeit bereits durch das Verhalten vielfältiger weiterer Verkehrsteilnehmer, darunter auch Fußgänger und Fahrradfahrer, gebunden ist. Auf die zusätzliche Erschwernis, dass fremdsprachige Verkehrsteilnehmer den Sinn des Wortes „Freiwillig“ nicht erfassen könnten, kommt es nach alledem nicht mehr entscheidend an. Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzustimmen, dass die Verwechslungsgefahr für ausschließlich fremdsprachige Verkehrsteilnehmer besonders groß ist, da diese nur die vermeintliche Geschwindigkeitsbeschränkung, nicht indessen die Überschrift „Freiwillig“ verstehen können. Die Argumentation des Antragstellers, zahlreiche amtliche Verkehrszeichen verwendeten die deutsche Sprache, steht dem nicht entgegen. Insbesondere betreffen die von ihm genannten Verkehrszeichen „Umleitung“ (vgl. Zeichen 457.1 nach Anlage 3 der StVO lfd. Nr. 69) und „Reißverschluss erst in … m“ (vgl. Anlage 3 der StVO lfd. Nr. 82.1) keine Vorschriftzeichen nach Anlage 2 der StVO wie die Zeichen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, an das die Gestaltung des Schildes des Antragstellers angelehnt ist. Soweit der Antragsteller auf das Vorschriftzeichen 220 zur Einbahnstraße verweist (vgl. Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 9), ergibt sich der Inhalt seines Gebots, nämlich die Straße nur in Richtung des Pfeils zu befahren, bereits aus der grafischen Gestaltung mit weißem Pfeil auf blauem Grund, was durch die Beschriftung lediglich zusätzlich verdeutlicht wird. Auch der von dem Antragsteller zur Unterstützung seiner Argumentation angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 03.11.1998 zur Aufschrift „privat“ auf privaten Parkflächenmarkierungen, die eine Verwechslungsgefahr ausschließe, vermag die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Abrede zu stellen. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem Fall des Antragstellers schon nicht vergleichbar. Denn in dem vom Verwaltungsgericht München entschiedenen Fall handelte es sich nicht - wie hier - um ein Vorschriftzeichen mit Textzusatz, das im fließenden Verkehr besonders schnell erfasst werden muss, sondern um auf der Fahrbahn angebrachte weiße Markierungen ähnlich Parkflächenmarkierungen, die den ruhenden Verkehr betreffen. Im Übrigen stützte das Verwaltungsgericht München seine Entscheidung weiterhin darauf, dass eine Auswirkung auf den Verkehr, wie sie § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO fordert, durch die dort in Streit stehenden Markierungen im Hinblick auf den sehr eingeschränkten Benutzerkreis der Straße äußerst fraglich sei (zum Ganzen vgl. VG München, Beschluss vom 03.11.1998 - M 6 S 98.4499 - juris Rn. 30). Dies kann für die zentral im Wohnort des Antragstellers gelegene Straße, neben der er das Schild aufgestellt hat, gerade nicht angenommen werden. Nach alldem fallen bei dem Schild des Antragstellers die an amtliche Verkehrszeichen angelehnten Elemente deutlich in den Blick, insbesondere die - bis auf eine kaum erkennbare grüne Ergänzung - mit dem Zeichen für die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (vgl. Anlage 2 der StVO lfd. Nrn. 49 und 50) identische rot eingekreiste „30“, während den Unterscheidungsmerkmalen kein wesentliches Gewicht zukommt, sodass bei der maßgeblichen flüchtigen Gesamtbetrachtung nicht ohne weiteres erkennbar sein dürfte, dass es sich nicht um ein amtliches Verkehrszeichen handelt. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StVO im Hinblick auf die Gefahr der Verwechslung durch ein Fahrassistenzsystem schon deshalb zu Unrecht angenommen, weil sich die StVO an den menschlichen Verkehrsteilnehmer und nicht an eine fehlerhaft arbeitende künstliche Intelligenz richte, dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lässt sich gerade nicht entnehmen, dass es auf die menschliche Wahrnehmung nicht mehr ankommen sollte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auf den maßgeblichen flüchtigen Betrachter abgestellt. Zusätzlich hat es lediglich erläutert, der Umstand der fehlerhaften Anzeige einer Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein Fahrassistenzsystem bekräftige - bezogen auf bestimmte Verkehrsteilnehmer, was genüge - einen weiteren Aspekt für eine Verwechslungsgefahr. Auch der Senat geht davon aus, dass es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative StVO nicht allein auf die Verwechslung durch ein Fahrassistenzsystem mit Verkehrszeichenerkennung ankommen kann. Die StVO und die internationalen Vorgaben des von Deutschland ratifizierten Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr setzen auch in den Zeiten rapider Entwicklungen im Bereich des automatisierten Fahrens weiterhin das Führen des Fahrzeugs durch einen Fahrer voraus (vgl. Roshan, NJW-Spezial 2021, 137). Dies ist bei assistiertem und teilautomatisiertem Fahren ebenso gegeben, denn hier werden lediglich einzelne technische Hilfestellungen vorgenommen. Für Handlungen, die über diese hinausgehen, wird jedoch ein Fahrer benötigt, der außerdem sein Assistenzsystem ständig im Blick behalten muss (vgl. Roshan a. a. O.; Will in Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe a. a. O. § 1a StVG). Allerdings nimmt mit der Bedeutung der Assistenzsysteme auch die Sensibilität der Fahrzeugführer für deren Mechanismen stetig zu (vgl. auch Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung [EU] 2019/2144, wonach seit dem 07.07.2024 Neufahrzeuge für die Beförderung von Fahrgästen oder Gütern mit hochentwickelten Fahrerassistenzsystemen ausgerüstet sein müssen, zu denen unter anderem ein intelligenter Geschwindigkeitsassistent - ein System zur Unterstützung des Fahrers bei der Beibehaltung der für die Straßenbedingungen angemessenen Geschwindigkeit durch gezielte und angemessene Rückmeldungen - gehört). Wird ein privates Schild üblicherweise von einem Fahrassistenzsystem mit einem amtlichen Verkehrszeichen verwechselt, erhöht dies damit auch die Verwechslungsgefahr beim Fahrzeugführer. Im Übrigen ist mit der Einführung der §§ 1a ff. StVG nunmehr bereits der gesetzliche Rahmen für eine weitergehende Automatisierung geschaffen worden (vgl. Haupt, NZV 2022, 166). 3. Außerdem hat sich der Antragsteller mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt, dass Verkehrsteilnehmer, die die Bedeutung der Überschrift „Freiwillig“ erfassten und in die xxx einführen, irregeführt würden, da dort die Herabsetzung der Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274.1 (Beginn einer Tempo 30-Zone, vgl. Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 50) angeordnet und keineswegs freiwillig sei. II. Selbst wenn es sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offen erwiesen hätte, ob die Beseitigungsanordnung des Antragsgegners rechtmäßig erfolgt ist, überwöge bei der gebotenen Interessenabwägung das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Suspensivinteresse des Antragstellers. Vor dem Hintergrund des hohen Guts der Verkehrssicherheit gebietet es die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung wiederherzustellen. Denn die mit der sofortigen Entfernung des Schildes für den Antragsteller einhergehenden Nachteile wiegen nicht so schwer, als dass sie von ihm nicht jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf das Gewicht des Rechtsguts der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hingenommen werden müssten. Die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO dient dem Schutz der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen (vgl. Lohmeyer a. a. O. Rn. 40). Dem sich aus den amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen ergebenden Regelungsgefüge kommt für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und damit auch für den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens der Verkehrsteilnehmer entscheidende Bedeutung zu. Dem gegenüber hat der Antragsteller keine Interessen geltend gemacht, die den Geltungsanspruch des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO überwiegen würden. Es werden durch die Anordnung des Sofortvollzugs insbesondere keine vollendeten Tatsachen geschaffen, da im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache das nunmehr zunächst zu entfernende Schild wieder in der gleichen Form eingesetzt werden könnte wie zuvor. Im Hinblick auf das von dem Antragsteller geltend gemachte Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG bleibt es ihm unbenommen, auf seine Bitte um ein freiwilliges langsameres Fahren anders als durch ein Schild aufmerksam zu machen, das möglicherweise gegen das Verbot nach § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO verstößt. Ein solcher Hinweis wäre in vielen Varianten denkbar, wobei sich der Senat nicht dazu gehalten sieht, der Anregung des Antragstellers zu folgen, abseits des zu entscheidenden Falls Vorschläge für zulässige Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbreiten. Vorliegend hat der Antragsteller hingegen ein Schild gewählt, das in den wesentlichen Elementen an ein amtliches Verkehrszeichen angelehnt ist, wohl gerade um seinem Appell größeres Gewicht zu verleihen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.