Beschluss
13 S 1456/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1217.13S1456.24.00
5Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Über den Antrag eines Beteiligten auf Gestattung der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung nach § 102a Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach nicht vorgeprägtem, pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ermessensentscheidung kann unter anderem die Eignung des Zuschaltorts berücksichtigt werden. (Rn.6)
2. Videoverhandlungen mit dem Ausland berühren regelmäßig die territoriale Souveränität des ausländischen Staates und sind daher grundsätzlich nur im Weg der Rechtshilfe zulässig.(Rn.10)
3. Der Einsatz von Videokonferenztechnik im gerichtlichen Verfahren dient nicht dazu, den Verfahrensbeteiligten eine größere Flexibilität für Urlaubsreisen zu ermöglichen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ihm zu gestatten, an der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2025 per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über den Antrag eines Beteiligten auf Gestattung der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung nach § 102a Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach nicht vorgeprägtem, pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ermessensentscheidung kann unter anderem die Eignung des Zuschaltorts berücksichtigt werden. (Rn.6) 2. Videoverhandlungen mit dem Ausland berühren regelmäßig die territoriale Souveränität des ausländischen Staates und sind daher grundsätzlich nur im Weg der Rechtshilfe zulässig.(Rn.10) 3. Der Einsatz von Videokonferenztechnik im gerichtlichen Verfahren dient nicht dazu, den Verfahrensbeteiligten eine größere Flexibilität für Urlaubsreisen zu ermöglichen.(Rn.12) Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ihm zu gestatten, an der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2025 per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, wird abgelehnt. Über den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ihm nach § 102a Abs. 2 Satz 1 VwGO zu gestatten, an der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, entscheidet der Senat in der nach § 9 Abs. 3 VwGO vorgesehenen Besetzung (vgl. Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 102a VwGO Rn. 30). Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die mündliche Verhandlung in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine Videoverhandlung in diesem Sinne ist gemäß § 102a Abs. 1 Satz 2 VwGO eine mündliche Verhandlung, an der mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Das Gericht kann nach § 102a Abs. 2 Satz 1 VwGO unter den Voraussetzungen von § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten (Beteiligte, ihre Bevollmächtigten und Beistände, vgl. § 102a Abs. 1 Satz 3 VwGO) oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. Die Vorschrift ist - auch in der neuen Fassung, die sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 (BGBl. I Nr. 237) am 19.07.2024 erhalten hat - nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers als Befugnisnorm für das Gericht zu verstehen, in dessen Ermessen es steht, Videokonferenztechnik in geeigneten Fällen einzusetzen (vgl. BT-Drs. 20/8095, S. 26, 49; Müller in jurisPK-ERV, § 102a VwGO Rn. 43 und 114; zu § 102a Abs. 1 und 2 in der mit dem Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.2013 [BGBl. I S. 935] eingeführten, bis zum 18.07.2024 geltenden Fassung [§ 102a a. F.] vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 12.01.2022 - 5 B 8.21 - juris Rn. 23, vom 04.06.2021 - 5 B 22.20 D - juris Rn. 12 und vom 07.04.2020 - 5 B 30.19 D - juris Rn. 31; R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 102a Rn. 6; Ulrich a. a. O. Rn. 31). Die in der ansonsten überwiegend gleichlautenden Vorschrift des § 128a ZPO mit dem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 eingeführte, das Ermessen einschränkende Soll-Regelung bei der Beantragung durch einen Verfahrensbeteiligten ist in § 102a VwGO gerade nicht aufgenommen worden. In Ausübung des damit nach § 102a VwGO nicht vorgeprägten, allein pflichtgemäßen Ermessens bestimmt das Gericht insbesondere, welche Fälle sich für eine Videoverhandlung ohne Verlust an rechtsstaatlicher Qualität unter Berücksichtigung der nutzbaren technischen Möglichkeiten eignen (zur entsprechenden Gesetzesbegründung bei der Einführung von § 102a a. F. vgl. BT-Drs. 17/1224, S. 10; zur neuen Formulierung vgl. auch BT-Drs. 20/9354, S. 37; Müller a. a. O. Rn. 116 ff.). Unter Beachtung dessen übt der Senat sein Ermessen dahingehend aus, den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin abzulehnen. 1. Hierfür spricht zunächst, dass es für die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Ausnahme von dem Verhüllungsverbot beim Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 23 Abs. 4 StVO) förderlich sein könnte, in der mündlichen Verhandlung, für die mit der Ladung das persönliche Erscheinen der Klägerin angeregt worden ist, die konkrete Ausgestaltung ihrer Verhüllung (Niqab) in Augenschein zu nehmen. Dabei dürfte es von Vorteil sein, wenn sich hiervon alle Verfahrensbeteiligten einschließlich deren Bevollmächtigte einen unmittelbaren Eindruck verschaffen und hierzu Stellung nehmen können. 2. Der Senat hat in seine Ermessensentscheidung weiterhin eingestellt, dass für die Bild- und Tonübertragung zum Zweck der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung Geeignetheitsanforderungen an den Ort zu stellen sind, von dem aus die Zuschaltung erfolgen soll. Die Eignung des Zuschaltorts kann trotz der geänderten Formulierung von § 102a VwGO, der in seiner neuen Fassung keinen Ortsbezug mehr enthält, im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 102a VwGO weiterhin berücksichtigt werden (vgl. Müller a. a. O. Rn. 94). Nach § 102a a. F. bezog sich die Gestattung darauf, „sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen“. Verbreitet wurde vor diesem Hintergrund gefordert, den im Hinblick auf seine Geeignetheit vom Gericht zu prüfenden Zuschaltort im Antrag konkret zu benennen und im Gestattungsbeschluss festzulegen (vgl. Ulrich a. a. O. Rn. 25 und 32; Held-Daab, DVBl. 2021, S. 775, 780; Böttiger, WzS 2013, S. 263, 266). Bei der Prüfung der Geeignetheit des benannten Ortes wurde unter anderem auf die notwendige technische Ausstattung während der Videokonferenzübertragung, auch im Hinblick auf die Datensicherheit und Verbindungsstabilität, sowie die Angemessenheit für den Anlass einer Gerichtsverhandlung abgestellt. Insoweit wurden insbesondere Räumlichkeiten bei einer Behörde, bei einem anderen Gericht oder in einer Anwaltskanzlei oder ein kommerzieller Videokonferenzraum für geeignet gehalten, während die - wenn auch technisch mögliche - Verbindung mittels Mobilfunktelefon von „unterwegs“ oder die Teilnahme aus öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Räumen nicht für zulässig erachtet wurde (vgl. R. P. Schenke a. a. O. Rn. 5; Ulrich a. a. O. Rn. 29 und 31; Held-Daab a. a. O. S. 779). Die neue Fassung von § 102a VwGO bezieht die Gestattung nunmehr nur noch pauschal auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung. Vor diesem Hintergrund dürfte der konkrete Ort der Zuschaltung in einem Gestattungsbeschluss nach § 102a VwGO nicht mehr zu benennen sein (zur fakultativen Erwähnung vgl. Müller a. a. O. Rn. 93 und 143). Allerdings werden auch in der Gesetzesbegründung zur Neufassung von § 102a VwGO weiterhin Bedingungen an den Zuschaltort gestellt. Danach müssen die Beteiligten sicherstellen, dass sie auf die erforderliche technische Ausstattung zurückgreifen können und eine stabile, störungsfreie Übertragung am jeweiligen Ort gewährleistet ist. Im Übrigen sei es Aufgabe des Vorsitzenden, dafür zu sorgen, dass eine ordnungsgemäße und dem Wesen einer Gerichtsverhandlung angemessene mündliche Verhandlung durchgeführt werde (vgl. BT-Drs. 20/8095, S. 47). Auch der Sinn und Zweck von § 102a VwGO, der sich im Übrigen in einem dem Gericht eingeräumten weiten Ermessen niedergeschlagen hat, bestätigt die Bedeutung der Bedingungen am Zuschaltort für die gerichtliche Ermessensentscheidung. Müsste eine Videoverhandlung wegen einer vorhersehbaren Ungeeignetheit des Zuschaltorts, die mangels früherer Prüfung aber erst im Termin selbst festgestellt würde, abgebrochen und vertagt werden, liefe dies dem Beschleunigungsziel des Instruments der Videoverhandlung (vgl. BT-Drs. 20/8095, S. 2, 23) zuwider. Vor diesem Hintergrund kann der Senat in seine Ermessensentscheidung einstellen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der seinen Antrag auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ohne schriftliche Begründung gestellt hat, weder den konkreten Zuschaltort benannt noch die dortige Erfüllung der notwendigen Anforderungen dargelegt hat. Telefonisch hat er lediglich angegeben, sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Urlaub auf den Kanaren in Spanien zu befinden (vgl. Telefonvermerk der Berichterstatterin vom 13.12.2024, Bl. 55 der Berufungsakte). Dass ihm dort ein im erläuterten Sinne geeigneter Ort für die Teilnahme an der Videoverhandlung zur Verfügung steht, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. 3. Darüber hinaus hat der Senat berücksichtigt, dass Videoverhandlungen mit dem Ausland regelmäßig die territoriale Souveränität des ausländischen Staates berühren und daher grundsätzlich nur im Weg der Rechtshilfe zulässig sind (vgl. Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 102a Rn. 29; Schild in Posser/Wolff/Decker, VwGO, § 102a Rn. 55 [auch unter Hinweis auf ein von den Schweizer Strafverfolgungsbehörden eingeleitetes Strafverfahren gegen die Verantwortlichen in Deutschland wegen einer Video-Zeugenvernehmung]; Ulrich a. a. O. Rn. 63; Fehling/Hamacher/Wilbert in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 102a VwGO Rn. 7; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 128a Rn. 2a; von Selle in Vorwerk/Wolf, ZPO, § 128a Rn. 30; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 91a FGO Rn. 2; Fuhrmann/Merks, ZRP 2023, 66, 68; a. A. für den Fall, dass keine Beweisaufnahme vorgenommen wird, Wagner/Allstadt, jurisPR-ITR 6/2023 Anm. 4; Windau, NJW 2020, 2753, 2754). Die besonderen unions- und völkerrechtlichen Regelungen zu Beweisaufnahmen im Zivil- und Handelsrecht in der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahmeverordnung - EuBVO) sowie dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland vom 18.03.1970 (HBÜ) finden hier keine Anwendung, da sie weder Verwaltungsstreitverfahren noch die Verhandlungsteilnahme durch Verfahrensbeteiligte behandeln (vgl. Jenssen/Schiebel, NVwZ 2022, 1416, 1419; Fehling/Hamacher/Wilbert a. a. O.). Auch der von dem Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 11.03.2022 - 10 K 4411/19 - (juris) entschiedene Fall, in dem den Vertretern von Klägerinnen, die ihren Sitz in der Schweiz hatten, die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Weg der Bild und Tonübertragung gestattet wurde, lag anders. So hat das Verwaltungsgericht Freiburg betont, dass von der Bild- und Tonübertragung zumindest deshalb keine (mittelbar) hoheitliche Wirkungen in der Schweiz ausgingen, weil den Klägerinnen, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde, lediglich ermöglicht werde, (freiwillig) Äußerungen in der mündlichen Verhandlung abzugeben, ohne dass eine förmliche Parteivernehmung oder eine Beweisaufnahme stattfinde, und zudem Prozesshandlungen von ihrem - aus dem Bundesgebiet zugeschalteten - Prozessbevollmächtigten vorgenommen werden könnten (vgl. VG Freiburg a. a. O. Rn. 2). Hier hat hingegen gerade der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, ohne den sie in diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht postulationsfähig wäre (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO i. V. m. § 1 Abs. 1 AGVwGO), den Antrag gestellt, selbst per Bild- und Tonübertragung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. 4. Demgegenüber sind gewichtige Gründe für eine räumliche Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Antrag vom 25.11.2024 nicht geltend gemacht worden. Solche werden insbesondere nicht durch die von ihm geplante Urlaubsreise begründet, während der er an der mündlichen Verhandlung mit Hilfe von Videokonferenztechnik teilnehmen möchte, zumal der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unmittelbar vor der Ladung, die am 21.11.2024 zugestellt wurde, mit seiner Kanzlei telefonisch abgestimmt worden war. Ausgewiesenes Ziel der Einführung der gesetzlichen Regelung in § 102a VwGO a. F. war es, Reisetätigkeit zum Ort der mündlichen Verhandlung zu ersparen und durch weggefallene Reisekosten und reduzierten Zeitaufwand den Prozess insgesamt kostengünstiger zu gestalten (vgl. BT-Drs. 17/1224, S. 11). Hiermit werde vor allem der Anwaltschaft in geeigneten Fällen die Gelegenheit geboten, an gerichtlichen Verfahren ohne Reisetätigkeit aus der eigenen Kanzlei heraus teilzunehmen. Der geringere zeitliche Aufwand für alle Beteiligten und das Gericht erleichtere die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und Erörterungsterminen und trage damit zu einer Verfahrensbeschleunigung und einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit nicht zuletzt bei den professionellen Rechtsvertretern der Anwaltschaft bei (vgl. BT-Drs. 17/1224, S. 12). Die Begründung der Neufassung von § 102a VwGO greift diese Begründung zur Zeit- und Kostenersparnis durch die Vermeidung von Reisetätigkeit und die damit einhergehende Erleichterung bei der Terminierung sowie Verfahrensbeschleunigung auf und betont außerdem, die Verfahren könnten durch die verstärkte Nutzung von Videokonferenztechnik bürgerfreundlicher, ressourcenschonender und effektiver durchgeführt werden. Zudem trügen digitale Formate zu einer besseren Teilhabemöglichkeit für Menschen mit Behinderung bei (vgl. BT-Drs. 20/8095, S. 23, 49). Dass der Einsatz von Videokonferenztechnik dazu dienen soll, den zu einer mündlichen Verhandlung geladenen professionellen Rechtsvertretern der Anwaltschaft eine größere Flexibilität für Urlaubsreisen - zumal in das Ausland - zu ermöglichen, ist hingegen nicht anzunehmen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.