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Urteil

14 S 1082/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1208.14S1082.22.00
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Leitsätze
Die Zulassung einer Abweichung von einem Ziel der Raumordnung durch die höhere Raumordnungsbehörde, mit der die Errichtung einer Windenergieanlage in einem Regionalen Grünzug auf dem Gebiet einer Gemeinde ermöglicht werden soll, verletzt eine Nachbargemeinde grundsätzlich nicht in ihren Rechten.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet über die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage, über die zu entscheiden der erkennende Gerichtshof berufen ist (I.), hat keinen Erfolg (II.). I. Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung in dem vorliegenden Klageverfahren erstinstanzlich zuständig. Das folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit mit unanfechtbarem (§ 83 Satz 2 VwGO) Beschluss vom 05.05.2022 - 2 K 225/22 - an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 1 Satz 3 GVG bindend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.03.2019 - 10 S 1977/18 - VBlBW 2019, 451, juris Rn. 23 m. w N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.09.2004 - 7 S 2316/03 - ESVGH 55, 66, juris Rn. 24). Die Bindungswirkung eines – wie hier – auf § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG gestützten Verweisungsbeschlusses entfällt nur dann, wenn die Verweisung auf einer grob fehlerhaften Rechtsanwendung, d. h. auf schweren und offensichtlichen Rechtsverstößen beruht, durch die den Beteiligten der in der Prozessordnung vorgesehene Instanzenzug genommen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2004 - 7 VR 1.04 - NVwZ 2004, 1124, juris Rn. 8 m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die sinngemäße Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Entscheidung über einen Antrag der unteren Immissionsschutzbehörde auf Zulassung einer Abweichung von einem Ziel der Raumordnung handele es sich jedenfalls dann, wenn die Zulassung aus einem bereits anhängigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für eine Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern heraus beantragt werde, um eine „für das Vorhaben erforderliche Genehmigung“ oder „Erlaubnis“ im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwGO, ist jedenfalls vertretbar (a.A. allerdings wohl Berstermann in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 63. Ed., § 48 Rn. 7; ablehnend für raumordnerische Beurteilungen auch OVG NRW, Beschluss vom 29.05.1996 - 23 D 128/95.AK - NWVBl 1997, 22, juris Rn. 7 ff.; v. Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 48 Rn. 23; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 48 Rn. 22 f.; ebenfalls ablehnend jedenfalls für vorangehende Raumordnungsverfahren Unruh in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 48 VwGO Rn. 28 Fn. 100 m. w. N.; vgl. ablehnend zur der vom Verwaltungsgericht hilfsweise erwogenen Überlegung, die vom Regierungspräsidium als höherer Raumordnungsbehörde erteilte Zulassungsentscheidung sei möglicherweise von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst [weshalb darüber gegebenenfalls eigentlich das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde hätte entscheiden müssen und auch deshalb ein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliege], VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 52 ff. m. w. N.). II. Die Klage ist unzulässig. 1. Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann durch Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Bei der Zulassung einer Abweichung von den Zielen der Raumordnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.2009 - 4 C 2.09 - juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.2012 - 3 S 351/11 - BauR 2013, 425, juris Rn. 38 m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Zwischenurteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 - DVBl 2009, 386, juris Rn. 41 ff.). 2. Der Klägerin fehlt aber die Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist der Kläger – wie hier – nicht Adressat des angefochtenen Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, ist für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung ausreichend, allerdings auch erforderlich, dass der Kläger die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist, und die Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint. Eine Anfechtungsklage ist in diesem Rahmen (nur) dann nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138, juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.06.2022 - 1 S 1865/20 - juris Rn. 92, 95; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.02.2017 - 8 A 10717/16 - DVBl 2017, 773; jeweils m. w. N.). Auch eine Gemeinde kann nach diesen Grundsätzen als Drittbetroffene Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nur dann einlegen, wenn sie nicht als Sachwalterin der Öffentlichkeit oder Teil der staatlichen Verwaltung auftritt, sondern eine Beeinträchtigung gerade eigener Rechte geltend macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2021 - 10 S 1956/20 - VBlBW 2022, 201, juris Rn. 32 m. w. N.). Als einen solchen Drittschutz verleihende Rechte kommen für Gemeinden neben einfachgesetzlichen Positionen wie dem Grundeigentum nur solche Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV zuordnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 64; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 2618/21 - VBlBW 2022, 389, juris Rn. 4 m. w. N.). An diesen Maßstäben gemessen ist die Klägerin nicht klagebefugt. Die Zulassung einer Abweichung von einem Ziel der Raumordnung durch die höhere Raumordnungsbehörde, mit der die Errichtung einer Windenergieanlage in einem Regionalen Grünzug auf dem Gebiet einer Gemeinde ermöglicht werden soll, verletzt eine Nachbargemeinde grundsätzlich nicht in ihren Rechten. So liegt der Fall auch hier. a) Eine im Sinne von § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO „andere gesetzliche Bestimmung“ besteht nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 5a GVRS. Diese Vorschrift vermittelt allein dem Verband Region Stuttgart eine von § 42 Abs. 2 VwGO unabhängige Klagebefugnis (auch gegen Zielabweichungsentscheidungen der höheren Raumordnungsbehörde, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2013 - 2 K 287/12 - juris Rn. 41; Till in Hager, Kommentar zum Landesplanungsrecht in Bad.-Württ., § 34 Rn. 2), wenn er geltend macht, dass in Bezug auf sein Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 ROG nicht beachtet wurden, nicht aber Dritten, insbesondere nicht Gemeinden (vgl. zur allein den Regionalverband betreffenden Entstehungsgeschichte der Norm Till in Hager, Kommentar zum Landesplanungsrecht in Bad.-Württ., § 34 Rn. 3). b) Dem Klagevorbringen der Klägerin ist auch nicht zu entnehmen, dass sie durch den angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.12.2021 möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Die von der Klägerin behaupteten Abwehrrechte bestehen nach keiner Betrachtungsweise. aa) Aus § 24 Satz 3 LplG vermag die Klägerin den geltend gemachten „Anspruch, nicht unzumutbar durch die Erteilung einer Zielabweichung beeinträchtigt zu werden“ (Schriftsatz vom 22.07.2022, S. 6), offensichtlich und eindeutig nicht abzuleiten. § 24 LplG regelt ausweislich seiner amtlichen Überschrift das Zielabweichungsverfahren. Dazu bestimmt Satz 3, dass an einem solchen Verfahren die öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 LplG und sonstige Verbände und Vereinigungen und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen sind, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der Zulassung der Zielabweichung berührt sein können. Diese Vorschrift vermittelt der Klägerin das behauptete Abwehrrecht gegen Zielabweichungszulassungen nicht. Soweit die Klägerin § 24 Satz 3 LplG unter Hinweis auf die Tatbestandsmerkmale der „Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit“ eine materiell-rechtliche „Zumutbarkeitsgrenze“ entnehmen will, auf die sie sich berufen möchte, übersieht sie bereits, dass sich das genannte Tatbestandsmerkmal lediglich auf die Beteiligung von Nachbarstaaten – nicht aber auf inländische Personen, Verbände und Vereinigungen – bezieht (arg. e § 9 Abs. 7 Satz 1, § 12 Abs. 6 Satz 1 und § 27 Satz 2 LplG; vgl. auch § 15 Abs. 3 Satz 9 ROG; zur Einordnung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit als innerstaatliche Ausprägung des völkerrechtlichen Reziprozitätsgedankens Schmitz in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, Lfg. 1/21, ROG, M § 15 Rn. 394 f. m. w. N). Unabhängig davon verliert die Klägerin aus dem Blick, dass § 24 Satz 3 LplG keine materiell-rechtlichen Regelungen enthält, sondern formell-rechtlich ein Beteiligungsverfahren normiert (vgl. zu Letzterem VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.2012 - 3 S 351/11 - BauR 2013, 425, juris Rn. 87; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357, juris Rn. 77; Kirchberg in Hager, Kommentar zum Landesplanungsrecht in Bad.-Württ., § 34 Rn. 24 ff.). Dem aus § 24 Satz 3 LplG allein folgenden verfahrensrechtlichen Beteiligungserfordernis hat das Regierungspräsidium durch die mit Schreiben vom 07.09.2020 erfolgte Anhörung, in deren Rahmen sich die Klägerin am Verfahren beteiligen konnte und mit Schreiben vom 01.10.2020 auch beteiligt hat, Genüge getan. Weitergehende Verfahrens- oder gar materielle Rechte vermochte die Klägerin aus § 24 Satz 3 LplG nicht abzuleiten (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.05.2012 - 8 S 217/11 - VBlBW 2012, 792, juris Rn. 29: Beteiligungserfordernis, aber kein Mitentscheidungsrecht oder Einvernehmenserfordernis). bb) Auch § 6 ROG i. V. m. § 24 Satz 1 LplG und der Plansatz 3.1.1 (Z) - Regionale Grünzüge - des Regionalplans 2009 für die Region Stuttgart vermitteln der Klägerin das behauptete subjektive Recht, „dass die Zulassung einer Zielabweichung keine ihr durch die Festlegung 3.1.1 (Z) Abs. 1 zugewiesenen Funktionen beeinträchtigt“ (vgl. Schriftsatz vom 22.07.2022, S. 5 f., 14), entgegen ihrem Vortrag offensichtlich und eindeutig nicht. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i. V. m. § 24 Satz 1 LplG kann die höhere Raumordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Inhalt der Zielabweichungsentscheidung ist, dass ein an sich verbindliches Ziel der Raumordnung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) in einem konkreten Einzelfall und für ein bestimmtes Vorhaben suspendiert wird. Eine rechtliche Wirkung kommt der Zielabweichungsentscheidung demnach zum einen gegenüber der Belegenheitsgemeinde zu, die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen hat. Die Suspensivwirkung einer Zielabweichungsentscheidung entbindet die Gemeinde von der Einhaltung dieses Ziels im Einzelfall und begünstigt sie auf diese Weise in Bezug auf ihre Planungshoheit. Die Zielabweichungsentscheidung entfaltet ihre Suspensivwirkung darüber hinaus gegenüber allen anderen öffentliche Stellen, die gemäß § 4 Abs. 1 ROG die Ziele der Raumordnung bei ihren Planungen und Maßnahmen sowie ihren Entscheidungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen an sich zu beachten haben (vgl. OVG B.-Bbg., Urteil vom 16.11.2017 - OVG 10 S 1.17 - ZfBR 2018, 268, juris Rn. 37; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.02.2017 - 8 A 10717/16 - DVBl 2017, 773, juris Rn. 42 zu § 6 ROG und § 10 Abs. 6 Satz 1 LplG Rh.-Pf.; OVG Rh.-Pf., Zwischenurteil vom 15.10.2008 - 1 A10388/08 - DVBl 2009, 386, juris Rn. 47 ff.). Eine drittschützende Wirkung dergestalt, dass Nachbargemeinden oder Private, die von der Einhaltung eines Ziels der Raumordnung faktisch profitieren würden, gleichsam umgekehrt ein Recht auf Beibehaltung des Ziels, von dem suspendiert werden soll, geltend machen können, vermitteln § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 Satz 1 LplG selbst hingegen nicht (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.02.2017 - 8 A 10717/16 - DVBl 2017, 773, juris Rn. 42 zu § 6 ROG und § 10 Abs. 6 Satz 1 LplG Rh.-Pf.). Die Raumordnungsplanung ist eine staatliche Angelegenheit, die im öffentlichen und überregionalen Interesse wahrgenommen wird und nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet ist. Raumordnungsrechtliche Vorschriften begründen dementsprechend in der Regel keine subjektiven Rechte von Kommunen (vgl. HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 3.05 - ESVGH 56, 58, juris Rn. 80 m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 08.01.1999 - 8 B 12650/98 - NVwZ 1999, 367, juris Rn. 16; s. auch BVerwG, Urteil vom 11.01.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285, juris Rn. 27; zur Abgrenzung für Fälle, in denen die Belegenheitsgemeinde eine Zielabweichungszulassung erstrebt, OVG B.-Bbg., Urteil vom 16.11.2017 OVG 10 S 1.17 - ZfBR 2018, 268, juris Rn. 34; Schmitz in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, Lfg. 1/21, ROG, M § 6 Rn. 253). Auch die in einem konkreten Raumordnungsplan festgelegten Ziele der Raumordnung entfalten grundsätzlich keine drittschützende Rechtswirkung gegenüber Nachbargemeinden (und auch nicht gegenüber privaten Grundstückseigentümern; vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.02.2017 - 8 A 10717/16 - DVBl 2017, 773, juris Rn. 43 ff. zu Grundstückseigentümern in der Belegenheitsgemeinde; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.09.2016 - 9 K 4438/14 - juris Rn. 56 ff. zur Belegenheitsgemeinde selbst; im Ergebnis ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 08.11.2006 - 2 E 705/05 u.a. - LKRZ 2007, 156, juris Rn. 21 ff. zu Nachbargemeinden). Der Annahme einer drittschützenden Wirkung steht neben der genannten Ausrichtung des Raumordnungsrechts auf öffentliche und überregionale Interessen entgegen, dass sich das als dogmatischer Anknüpfungspunkt für eine solche Wirkung allenfalls in Betracht kommende raumordnungsrechtliche Abwägungsgebot (vgl. § 7 Abs. 2 ROG) wegen des groben Rasters der raumordnerischen Abwägung und der damit verbundenen Ungenauigkeiten darauf beschränken kann, Belange nur in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise als Gruppenbelange zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende, individuelle Betroffenheiten sind in der Regel nicht Gegenstand der raumordnerischen Abwägung, sondern bleiben der Feinsteuerung im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans bzw. der Genehmigung eines Einzelvorhabens vorbehalten. Deshalb kann jedenfalls im Regelfall nicht angenommen werden, dass die Ziele der Raumordnung dazu bestimmt sind, die Rechte eines individuell bestimmbaren Kreises Dritter zu schützen (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.02.2017 - 8 A 10717/16 - DVBl 2017, 773, juris Rn. 45; vgl. zum Charakter des Raumordnungsplans als überörtliche rahmensetzende Planung und zu dem nur groben Raster der raumordnerischen Abwägung auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2016 - 8 S 1477/15 - juris Rn. 84 m. w. N.). Es bedarf keiner Entscheidung, ob ausnahmsweise dann etwas anderes gilt, wenn sich im Einzelfall feststellen lässt, dass in einem Raumordnungsplan ein einzelnes Ziel der Raumordnung nach den Willen des Plangebers abweichend von den vorstehenden Grundsätzen gerade eine bestimmte Gemeinde oder mehrere Kommunen schützen und dieser bzw. diesen eine abwehrfähige subjektive Rechtsposition vermitteln soll (vgl. solche Ausnahmen in Betracht ziehend, aber im jeweiligen Einzelfall verneinend HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 3.05 - ESVGH 56, 58, juris Rn. 80 ff., dort ablehnend für Zielfestlegungen zu regionalen Grünzügen; VG Gießen, Urteil vom 19.03.2007 - 1 E 1785/06 - NVwZ-RR 2008, 200, juris Rn. 86 ff., ebenfalls für Grünzüge; s. auch Schmitz in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, Lfg. 1/21, ROG, M § 6 Rn. 254 m. w. N.). Denn jedenfalls im vorliegenden Einzelfall ist es offensichtlich und eindeutig, dass der Regionalverband Stuttgart mit dem Plansatz 3.1.1 (Z) seines Regionalplans der Klägerin keine solche subjektive Rechtsposition verschaffen wollte. Der Wortlaut von Absatz 1 Satz 1 und 2 des genannten Plansatzes bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Festlegung des Regionalen Grünzugs zugunsten einzelner Nachbarkommunen und gerade der Klägerin drittschützend ausgestaltet werden sollte. Der Wortlaut des Plansatzes spricht im Gegenteil dafür, dass der Plangeber mit dem dort geregelten Aspekt des Freiraumschutzes allein öffentliche und überregionale Interessen im Blick hatte. So heißt es in Satz 1, dass die in der Raumnutzungskarte festgelegten Regionalen Grünzüge Vorranggebiete für den Freiraumschutz mit dem Ziel der Erhaltung und Verbesserung des Freiraumes und der Sicherung des großräumigen Freiraumzusammenhangs sind, und in Satz 2, dass die Regionalen Grünzüge der Sicherung der Freiraumfunktionen Boden, Wasser, Klima, Arten- und Biotopschutz, der naturbezogenen Erholung sowie insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und Produktion dienen. Dass mit diesen Vorgaben die Interessen gerade der Klägerin individualisiert geschützt werden sollten, ist nicht erkennbar und kann entgegen dem insoweit auch nicht weiter erläuterten Klagevorbringen insbesondere nicht aus dem Wort „Sicherung“ abgeleitet werden (vgl. zu Regionalen Grünzügen erneut HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 3.05 - ESVGH 56, 58, juris Rn. 80 ff.; VG Gießen, Urteil vom 19.03.2007 - 1 E 1785/06 - NVwZ-RR 2008, 200, juris Rn. 86 ff.). Aus Sinn und Zweck des Plansatzes 3.1.1 (Z) folgt nichts anderes. Nach dem Landesplanungsgesetz sind die Regionalen Grünzüge als das allgemeinste, räumlich weitreichendste und im inhaltlichen Anwendungsbereich umfassendste Instrument des Freiraumschutzes ausgestaltet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2009 - 3 S 1528/07 - ESVGH 60, 250, juris Rn. 34), die festzulegen sind, soweit „es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit)“ (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG). Diesen überörtlichen, regionalen Bezug hebt auch Plansatz 5.1.3 Abs. 1 (Z) des Landesentwicklungsplans 2002, auf dem Plansatz 5.1.3 des Regionalplans Stuttgart 2009 beruht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2016 - 8 S 1477/15 - juris Rn. 54 ff., dort auch zur Vereinbarkeit dieses Plansatzes mit höherrangigem Recht), hervor („Zum Schutz von Naturgütern, naturbezogenen Nutzungen und ökologischen Funktionen vor anderen Nutzungsarten oder Flächeninanspruchnahmen werden in den Regionalplänen Regionale Grünzüge, Grünzäsuren und Schutzbedürftige Bereiche ausgewiesen. Sie konkretisieren und ergänzen die überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume im Freiraumverbund.“). Wie in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommt, ist raumordnungsrechtlichen Festlegungen von Regionalen Grünzügen eine überörtliche Sicht zu eigen. Dies spricht von vornherein gegen die Annahme einer drittschützenden Wirkung für einzelne Planbetroffene wie eine einzelne im Plangebiet liegende Gemeinde (vgl. HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 3.05 - ESVGH 56, 58, juris Rn. 81). Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Plangeber des Regionalplans Stuttgart 2009 von dieser Sichtweise – zumal gerade zugunsten der Klägerin – abweichen wollte. cc) In ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV ist die Klägerin durch die angefochtene Zulassungsentscheidung ebenfalls offensichtlich und eindeutig nicht verletzt. Dass sich die Klägerin durch die angefochtene Zulassungsentscheidung vom 16.12.2021 in ihrer allenfalls in Betracht kommenden kommunalen Planungshoheit verletzt sieht, hat sie selbst nicht substantiiert dargelegt. Hierfür ist auch sonst nichts erkennbar. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass diese Entscheidung die Planungshoheit der Klägerin überhaupt unmittelbar berühren könnte. Die durch die Zulassung der Zielabweichung erreichte Suspensivwirkung (vgl. oben bb)) betrifft nicht ihr eigenes, sondern das Gebiet der benachbarten Gemeinde .... Durch die Zulassung wird zwar in Bezug auf das Gebiet dieser Belegenheitsgemeinde mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB die raumordnerische Voraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen geschaffen und auf diese Weise (allerdings auch nur) ein Versagungsgrund beseitigt. Die Zulassung der Abweichung vom Ziel der Raumordnung entfaltet aber selbst noch keine auf die Windkraftanlagen bezogene Freigabewirkung. Sie ist dem anlagenbezogenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vielmehr vorgelagert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 52 m. w. N.). Unmittelbar kann sich die Zulassung der Zielabweichung daher noch nicht auf die Klägerin als Nachbargemeinde auswirken (vgl. dazu, dass selbst die spätere Zulassung einer Windenergieanlage im bauplanungsrechtlichen Außenbereich einer Gemeinde die Planungshoheit der Nachbargemeinde und auch ihr Selbstgestaltungsrecht grundsätzlich nicht berührt, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 2618/21 - VBlBW 2022, 389, juris Rn. 5 ff., 9). Unabhängig davon ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche der der Planungshoheit der Klägerin zuzuordnenden Belange im vorliegenden Fall überhaupt berührt sein sollten. Die Planungshoheit einer Gemeinde umfasst das ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet. Von dessen Verletzung kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 2618/21 - VBlBW 2022, 389, juris Rn. 4 m. w. N.). Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass eine solche Beeinträchtigung hier im Raum stehen könnte. dd) Die Möglichkeit einer Verletzung gerade eigener Rechte zeigt die Klägerin schließlich auch nicht mit ihrer im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Erwägung auf, sie sehe vor allem die Bewohner ihres Teilorts Baiereck in Bezug auf Landschaft und Natur durch den Bau des Windparks stark beeinträchtigt. Mit diesem Vorbringen tritt die Klägerin der Sache nach als Sachwalterin der Öffentlichkeit und ihrer Einwohner auf. Dazu ist sie, wie eingangs ausgeführt, nicht klagebefugt (vgl. oben unter 2. und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1919/17 - VBlBW 2019, 334, juris Rn. 25 m. w. N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und deswegen ein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 8. Dezember 2022 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und der von den Beteiligten nicht beanstandeten vorläufigen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entsprechend (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 18.01.2022 - 2 K 225/22 -) auf 30.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen die Zulassung einer raumordnungsrechtlichen Zielabweichung für einen geplanten Windpark auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde. Am 22.07.2009 stellte die Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart die Fortschreibung des Regionalplans 2009 für die Region Stuttgart fest. Der am 19.10.2010 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg für verbindlich erklärte und am 12.11.2010 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg (Nr. 44/2010) bekannt gemachte Regionalplan enthält im Kapitel 3 (Regionale Freiraumstruktur) im Abschnitt Nr. 3.1 (Regionale Grünzüge und Grünzäsuren) u. a. folgenden Plansatz 3.1.1 (Z) - Regionale Grünzüge - (vgl. Regionalplan, S. 161, abrufbar unter www.region-stuttgart.org): „(1) 1Die in der Raumnutzungskarte festgelegten Regionalen Grünzüge sind Vorranggebiete für den Freiraumschutz mit dem Ziel der Erhaltung und Verbesserung des Freiraumes und der Sicherung des großräumigen Freiraumzusammenhangs. 2Die Regionalen Grünzüge dienen der Sicherung der Freiraumfunktionen Boden, Wasser, Klima, Arten- und Biotopschutz, der naturbezogenen Erholung sowie insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und Produktion. 3Regionale Grünzüge dürfen keiner weiteren Belastung, insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden. 4Funktionswidrige Nutzungen sind ausgeschlossen. 5Die Erweiterung bestehender standortgebundener technischer Infrastruktur ist ausnahmsweise zulässig.“ Zu den in der Raumnutzungskarte festgelegten Grünzügen zählt u. a. der Grünzug G33 „Schurwald zwischen Baltmannsweiler, Lichtenwald und Adelberg“ (vgl. Regionalplan, S. 170). Im September 2011 leitete die Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart ein Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans ein. Sie verfolgte das Ziel, Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windanlagen auszuweisen und gleichzeitig die Anforderungen von Energiewende und Freiraumschutz miteinander in Einklang zu bringen. Am 30.09.2015 beschloss die Regionalversammlung einen sog. qualifizierten Planentwurf mit 41 potenziellen Vorranggebieten (VRG) für Windkraft, darunter den ca. 28 ha großen Standort „ES-02, Sümpflesberg - Uhingen, ...“, die in dem Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans weiterverfolgt werden sollen. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Am 28.08.2018 beantragte die Beigeladene, ein Windkraftunternehmen, bei dem Landratsamt Göppingen als unterer Immissionsschutzbehörde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N149 mit einer Nennleistung von jeweils 4,5 MW, einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 149,10 m und einer Gesamthöhe von 238,60 m. Die Anlagen sollen auf Grundstücken in der Gemarkung der Gemeinde ... im Landkreis Göppingen errichtet werden. Sie liegen im Regionalen Grünzug G33 und in dem geplanten Vorranggebiet ES-02 („Windpark Königseiche“). An die Gemeinde ... grenzt nördlich das Gebiet der ebenfalls im Landkreis Göppingen gelegenen Klägerin. Der Standort der WEA 1 liegt rund ... m von dem Ortsteil Baiereck der Klägerin entfernt, der Standort der WEA 2 rund ... m von ihrem Hauptort. Mit Schreiben vom 04.08.2020 beantragte das Landratsamt bei dem Regierungspräsidium Stuttgart als höherer Raumordnungsbehörde die Zulassung einer Zielabweichung nach § 6 ROG i. V. m. § 24 LplG vom Plansatz 3.1.1 (Z) des Regionalplans Stuttgart für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen im Windpark Königseiche sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassung. Als Anlage zu dem Antrag legte das Landratsamt die von der Beigeladenen erstellten „Unterlagen für das Zielabweichungsverfahren“ vor, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Verwaltungsakte des Landratsamts, Ordner „1/3“). Das Regierungspräsidium gab mit Schreiben vom 07.09.2020 Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Zulassungsantrag des Landratsamts. Die Klägerin sprach sich mit Schreiben vom 01.10.2020 gegen das Vorhaben aus. Sie erklärte, der betroffene Grünzug diene u. a. der naturbezogenen Erholung und sie sehe vor allem die Bewohner des Teilorts Baiereck in Bezug auf Landschaft und Natur durch den Bau des Windparks stark beeinträchtigt (Anlage AS 3, Bl. 292 d. Senatsakte; Verwaltungsakte des Landratsamts, Ordner „RP Bd. I“, Bl. 9 d. A.). Mit Schreiben ebenfalls vom 01.10.2020 stimmte der Verband Region Stuttgart einem dahingehenden Beschluss seines Planungsausschusses vom 30.09.2020 entsprechend der Zielabweichung zu. Zur Begründung führte er u. a. aus, das Vorhaben basiere auf der von der Regionalversammlung am 30.09.2015 beschlossenen Konzeption für die Festlegung von Gebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen und dem geplanten Vorranggebiet ES-02 (vgl. Verwaltungsakte des Landratsamts, Ordner „RP Bd. I“, Bl. 5 d. A.). Mit Bescheid vom 16.12.2021 ließ das Regierungspräsidium für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf den Flst. Nr. ... (WEA 1) und Flst. Nr. ... (WEA 2) der Gemarkung ... eine Abweichung von Plansatz 3.1.1 (Z) - Regionale Grünzüge - des Regionalplans für die Region Stuttgart vom 22.07.2009 zu (Nr. 1 des Bescheids). Es ordnete zudem die sofortige Vollziehung der zugelassenen Zielabweichung an (Nr. 2). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium u. a. aus, die Lage der geplanten Windkraftanlagen im Regionalen Grünzug G 33 stehe der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB bislang entgegen. Zur Wahrung der Flexibilität der Regionalpläne könne die höhere Raumordnungsbehörde aber gemäß § 6 Abs. 2 ROG i. V. m. § 24 LpIG Abweichungen von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Abweichung sei raumordnerisch vertretbar, weil sie mit Rücksicht auf den Zweck der Zielfestlegung planbar gewesen wäre, wenn der Weg der Planung statt der Abweichung gewählt worden wäre (vgl. näher dazu Bescheid vom 16.12.2021, S. 7 bis 34). Die Grundzüge der Planung würden durch die beantragte Zielabweichung nicht berührt. Hierbei sei u.a. zu berücksichtigen, dass die Nutzung der Windenergie, wie insbesondere aus den Plansätzen 4.2.0.1, 4.2.0.2, 4.2.0.3 und 4.2.1.2.1 ersichtlich sei, grundsätzlich dem planerischen Wollen des Regionalplans entspreche, und dass der Verband Region Stuttgart das geplante Vorranggebiet ES-02 überprüft und der Zielabweichung zugestimmt habe (vgl. Bescheid vom 16.12.2021, S. 34 bis 42). Auch ein Härtefall, auf den das Zielabweichungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301, juris Rn. 27) ausgerichtet sei, liege vor. Dafür spreche u. a., dass der in der Region Stuttgart im Außenbereich nahezu flächendeckend festgelegte Regionale Grünzug einer Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen entgegenstehe, obwohl die Notwendigkeit des Ausbaus erneuerbarer Energien, insbesondere der Windenergie, auf allen Ebenen der Normenhierarchie ablesbar sei und die Windenergienutzung insbesondere auch grundsätzlich und im konkreten Einzelfall dem Willen des Plangebers entspreche. Ohne die Zulassung der Zielabweichung wäre die Errichtung von Windenergieanlagen in der Region Stuttgart bis zum Verbindlichwerden der Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans, die derzeit nicht absehbar sei, nicht möglich. Dies stelle im vorliegenden Einzelfall eine unbeabsichtigte Härte dar (vgl. Bescheid vom 16.12.2021, S. 44 bis 48). Die Ausübung des durch § 24 Satz 1 LplG eröffneten Ermessens führe zur begehrten Zulassung der Zielabweichung (vgl. Bescheid vom 16.12.2021, S. 42 bis 44; Verwaltungsakte des Landratsamts, Ordner „RP Bd. I“, insoweit nicht paginiert). Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 16.12.2021 wurde der Klägerin am 21.12.2021 zugestellt. Am 17.01.2022 hat die Klägerin dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, das den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten unter Verweis auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO mit Beschluss vom 05.05.2022 - 2 K 225/22 - (Bl. 177 ff. d. VG-Akte, Bl. 111 ff. d. Senatsakte) an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen hat. Zur Begründung macht die Klägerin u. a. geltend, ihre Klage sei zulässig. Sie sei insbesondere gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie durch die zugelassene Zielabweichung in eigenen Rechten verletzt sei. Die Festlegung im Plansatz 3.1.1 (Z) Abs. 1 des Regionalplans weise ihr solche subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Nach dem Wortlaut dieses Plansatzes dienten die Regionalen Grünzüge u. a. der „Sicherung der Freiraumfunktionen Boden, Wasser, Klima, Arten- und Biotopschutz, der naturbezogenen Erholung“. Es könne bereits aus dem Wort „Sicherung“ abgeleitet werden, dass der Zielfestlegung eine Sicherungswirkung zukommen müsse, die auch bezüglich ihr (der Klägerin) eine begünstigende Wirkung aufweisen könne. Nach Sinn und Zweck beschränke die Zielfestlegung eines regionalen Grünzugs ihre Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses. Sie müsse es hinnehmen, auf ihrem Gemeindegebiet in ihrer Planungshoheit zugunsten des Zwecks einer übergeordneten Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums beschränkt zu sein. Umgekehrt müsse allerdings aus einer Beschränkung ihrer Planungshoheit folgen, dass sie es nicht hinnehmen müsse, wenn an anderer Stelle eine Zielabweichung zugelassen werde, die Auswirkungen auf ihr Gemeindegebiet habe. Darüber hinaus habe sie einen Anspruch, nicht unzumutbar durch die Erteilung einer Zielabweichung beeinträchtigt zu werden. Die Zumutbarkeitsgrenze finde ihre normative Stütze in § 24 Satz 3 LplG, wonach die Grundsätze der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit anzuwenden seien. Die Klage sei auch begründet, weil die Zulassung der Zielabweichung rechtswidrig sei und sie in eigenen Rechten verletze. Die Tatbestandsvoraussetzungen aus § 6 Abs. 2 ROG i. V. m. § 24 LplG lägen nicht vor (vgl. näher Schriftsatz vom 22.07.2022, S. 4 ff., 7 ff. = Bl. 281 ff., 284 ff. d. Senatsakte). Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst), den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.12.2021 - Az. 21-2433-13/7 - aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Klage sei unzulässig. Es fehle an der Klagebefugnis. Entgegen den Ausführungen der Klägerin verfolgten Raumordnungsziele, die dem Freiraumschutz dienten, schon aus kompetenzrechtlichen Gründen ausschließlich überörtliche Zwecke und dienten überörtlichen Interessen. Sie seien Bestandteil der übergeordneten staatlichen Landesplanung und begünstigten deshalb Nachbargemeinden, die von den Verbotswirkungen profitierten, allenfalls faktisch. Dass die Festlegung Regionaler Grünzüge in Regionalplänen ausschließlich überörtlichen öffentlichen Zwecken, nämlich dem Schutz von Naturgütern, naturbezogenen Nutzungen und ökologischen Funktionen diene, lasse sich auch Plansatz 5.1.2 Abs. 1 (Z) des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg (LEP) und dem Plansatz 3.1.1 Abs. 1 (Z) des Regionalplans selbst entnehmen. Der von der Klägerin ergänzend vorgetragene Umkehrschluss betreffend die Beschränkung ihrer Planungshoheit trage nicht. Er sei schon deshalb nicht möglich, weil er auf ein Zustimmungserfordernis jeder von einer Zielabweichung möglicherweise betroffenen Kommune führen würde. Weder nach dem Raumordnungsgesetz noch nach dem Landesplanungsgesetz sei jedoch für die Zulassung einer Zielabweichung die Zustimmung der Belegenheitsgemeinde oder anderer Gemeinden erforderlich. Der weitere Begründungsansatz der Klägerin, sie habe ein subjektives Recht, durch die Zulassung einer Zielabweichung nicht unzumutbar beeinträchtigt zu werden, das sich auf § 24 Satz 3 LplG stütze, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Bei § 24 Satz 3 LplG handele es sich um eine Verfahrensvorschrift. Die dort normierten Grundsätze der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit bezögen sich auf die Beteiligung der Nachbarstaaten. Unabhängig davon sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei (vgl. näher Schriftsatz vom 07.10.2022, S. 1 ff., 5 ff. = Bl. 347 ff., 351 ff. d. Senatsakte). Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht ebenfalls geltend, die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Ein möglicherweise verletztes Recht könne sich nicht unmittelbar aus § 6 Abs. 2 ROG und § 24 LplG ergeben. § 24 Satz 3 LplG sei eine reine Verfahrensvorschrift, die materiell-rechtlich keine subjektiven Rechte für Nachbargemeinden begründen könne. Auch aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht und der Planungshoheit folge kein subjektives Recht von (Nachbar-)Gemeinden, das durch Zielabweichungsentscheidungen verletzt sein könnte. Ein Abwehrrecht von Gemeinden gegenüber der überörtlichen Raumordnungsplanung im Allgemeinen und gegenüber Zielabweichungsentscheidungen im Speziellen gewähre die gemeindliche Planungshoheit allenfalls dann, wenn eine nachhaltige Störung einer bereits hinreichend konkreten Planung möglich erscheine. Das sei hier nicht einmal im Ansatz der Fall. Die Rechtsprechung habe bislang nur in Einzelfällen eine Klagebefugnis von Nachbargemeinden gegen Zielabweichungsentscheidungen angenommen, wenn die Nachbargemeinde ausnahmsweise darlegen könne, dass das Ziel der Raumordnung, von dem abgewichen werden solle, ihr eine subjektive Rechtsposition verschafft habe, die sie nun zu verlieren drohe. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass Ziele der Raumordnung, die wie die Regionalen Grünzüge zum Freiraumschutz getroffen würden, drittschützend sein könnten. Entgegen dem Vortrag der Klägerin weise auch der konkrete Plansatz 3.1.1 des Regionalplans Region Stuttgart der Klägerin keine subjektiv öffentlichen Rechte zu. Etwas anderes lasse sich insbesondere weder dem Wort „Sicherung“ des Plansatzes noch dessen Sinn und Zweck entnehmen. Auch das von der Klägerin behauptete „wechselseitige Austauschverhältnis“ bestehe nicht. Es komme hinzu, dass die Abweichungen von den Regionalen Grünzügen für Teilflächen des Regionalen Grünzugs G33 erteilt worden seien, die außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin lägen. Der Regionale Grünzug G33 erstrecke sich zwar auch auf das Gemeindegebiet der Klägerin und bei der Errichtung des Windparks Königseiche seien anlagenbedingte Immissionen auf dem angrenzenden Gebiet der Klägerin nicht auszuschließen. Jedoch werde durch die Festlegung von Regionalen Grünzügen nicht der jeweilige Standort und erst recht nicht die Nachbargemeinde geschützt. Ein vermeintlich gemeindegebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch bestehe bei Zielen der Raumordnung nicht. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei (vgl. näher Schriftsatz vom 07.10.2022, S. 8 ff., 17 ff. = Bl. 334 ff., 343 ff. d. Senatsakte). Während des Gerichtsverfahrens hat das Landratsamt Göppingen der Beigeladenen unter dem 31.08.2022 die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Diese ist am 07.09.2022 öffentlich bekannt gemacht worden (abrufbar unter www.landkreis-goeppingen.de). Die Klägerin hat hiergegen am 06.10.2022 Klage zum Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das Verfahren (10 S 2186/22) ist noch anhängig. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart (3 Ordner) und die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart 2 K 225/22 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.