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Beschluss

14 S 500/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0708.14S500.24.00
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Leitsätze
Zur Frage des Vorliegens eines atypischen Falls, der aus Sicht des Antragstellers eine von Förderrichtlinien (hier für sog. Corona-Hilfen) abweichende Ermessensausübung zu seinen Gunsten gebieten soll (hier verneint; Einzelhandel, besondere Umsatzstärke in der zweiten Dezemberhälfte). (Rn.5) (Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2024 - 3 K 4799/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 180.415,01 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Vorliegens eines atypischen Falls, der aus Sicht des Antragstellers eine von Förderrichtlinien (hier für sog. Corona-Hilfen) abweichende Ermessensausübung zu seinen Gunsten gebieten soll (hier verneint; Einzelhandel, besondere Umsatzstärke in der zweiten Dezemberhälfte). (Rn.5) (Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2024 - 3 K 4799/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 180.415,01 Euro festgesetzt. I. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO), den er auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Die vom Kläger dargelegten, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBIBW 2000, 392; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBIBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zumindest im Kern zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6, vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBIBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils bzw. Gerichtsbescheids, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bzw. Gerichtsbescheids tatsächlich bestehen. An diesen Maßstäben gemessen kommt eine Zulassung der Berufung wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat der Kläger nicht dargelegt und bestehen auch in der Sache nicht. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19.03.2021 und ihres Widerspruchsbescheids vom 01.08.2022 zu verpflichten, ihm (dem Kläger) die beantragte Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für Dezember 2020 in Höhe von 180.415,01 Euro zu bewilligen, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Dezemberhilfe nicht zu. Die Gewährung der beantragten Förderung richte sich nach § 53 LHO in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Baden-Württemberg über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“, den hierzu als Anlage ergangenen Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen und den Fragen und Antworten (FAQ) zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“. Bei Zuwendungen dieser Art handele es sich um Billigkeitsleistungen, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt würden. Die Zuwendung erfolge auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen. Ein Anspruch könne über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz nur dann bestehen, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis auch positiv verbeschieden würden. Die gerichtliche Prüfung erfolge nur im Rahmen des § 114 VwGO; sie sei mithin darauf beschränkt, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden sei oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliege. Gemessen daran habe der Kläger nicht den geltend gemachten Anspruch. Die Ablehnung seines Antrags habe der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entsprochen. Namentlich seien nach den Vollzugshinweisen nur solche Unternehmen antragsberechtigt, die direkt oder indirekt von den in Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 vorgesehenen Betriebsschließungen, welche in Baden-Württemberg durch § 13 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der ab dem 01.12.2020 gültigen Fassung (GBl. 2020, 1067) umgesetzt worden seien, betroffen gewesen seien. Die Schließung des klägerischen Einzelhandels, der u. a. Uhren und Schmuck zum Gegenstand habe, sei nicht auf dieser, sondern erst auf Grundlage von Ziffer 5 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 13.12.2020 durch § 1d Abs. 3 CoronaVO BW in der ab dem 16.12.2020 gültigen Fassung (GBl. 2020, 1067) erfolgt. Die Nichtberücksichtigung von Unternehmen des Einzelhandels, welche nicht aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020, sondern erst aufgrund des Beschlusses vom 13.12.2020 ihren Betrieb hätten einstellen müssen, stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar. Im Fall des Klägers liege auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Atypische Besonderheiten, also außergewöhnliche Umstände, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht seien, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung geböten, seien nicht ersichtlich. Der Ausschluss derjenigen Unternehmen, welche infolge späterer Beschlüsse, insbesondere des Beschlusses vom 13.12.2020 ihren Betrieb hätten einstellen müssen, sei in Ziffer 1.1 FAQ ausdrücklich vorgesehen. Der Umstand, dass der Kläger seine Waren nicht auf anderen Vertriebswegen habe veräußern können, stelle auch keine wesentliche Besonderheit des Einzelfalls dar. Dass Juweliere innerhalb der Branche des Einzelhandels in besonderem Maße vom Wegfall des Weihnachtsgeschäfts betroffen seien, stelle ebenfalls keine hinreichend erfasste Besonderheit dar; vielmehr sei absehbar gewesen, dass durch den generellen Ausschluss des Einzelhandels eine Vielzahl der Einzelhändler ihre Umsätze zu erheblichen Teilen in der zweiten Dezemberhälfte erzielen. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils ruft der Kläger mit seinem Vorbringen, mit dem er sich gegen die Verneinung eines atypischen Ausnahmefalls wendet, nicht hervor. Er macht geltend, die Sichtweise des Verwaltungsgerichts, es sei absehbar gewesen, dass durch den generellen Ausschluss des Einzelhandels von der Dezemberhilfe eine Vielzahl von Unternehmen nicht berücksichtigt würden, die ihren Umsatz zu erheblichen Teilen in der zweiten Dezemberhälfte erzielten, sei fehlerhaft. Tatsächlich sei es so, dass der gesamte Einzelhandel „über einen Kamm geschert“ von der Dezemberhilfe ausgenommen worden sei. Ziel der Maßnahmen sei einzig und allein die schnellstmögliche Kontaktreduzierung gewesen, während im Rahmen der finanziellen Hilfen als bloßer „Wurmfortsatz“ der „Zwangsschließungen“ kein Raum für Abwägung und Differenzierung bestanden habe. Nur beim Weihnachtsbaumverkauf sei, allerdings bereits auf der Ebene der Schließungsanordnung, eine Ausnahme gemacht worden. Jedenfalls sei er als Juwelier, Uhren- und Schmuckverkäufer in besonders schwerwiegender Weise betroffen gewesen. Er mache seinen Hauptumsatz in der zweiten Dezemberhälfte, vor allem, weil Männer ihren Ehefrauen und Partnerinnen klassisch Schmuck schenkten und diesen kaum langfristig, sondern gerade in der Woche vor Weihnachten erwürben. Das Ausmaß seiner Belastung werde auch aus einer Gegenüberstellung seiner Umsätze aus der zweiten Dezemberhilfe in den Jahren 2018 und 2019 mit seinen – im Wesentlichen aus genau diesen Umsätzen bestehenden – Jahresgewinnen der entsprechenden Jahre belegt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er aus konzeptionellen Gründen über keinen Internethandel verfüge; das könne ihm nicht vorgeworfen werden. Damit dringt er nicht durch. Die Ablehnung des Antrags mangels Antragsberechtigung hatte die Beklagte unter Bezugnahme auf die einschlägige ermessenslenkende Praxis damit begründet, dass der Kläger seinen Geschäftsbetrieb weder aufgrund der maßgebenden Bestimmungen (vgl. Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020, in Baden-Württemberg umgesetzt durch § 13 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der ab dem 01.12.2020 gültigen Fassung (GBl. 2020, 1067)) schließen musste, noch Umsätze (im erforderlichen Umfang) mit direkt von dieser Schließungsanordnung betroffenen Unternehmen erzielt hatte. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24 f.; NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 58/16 - juris Rn. 61 ff. m. w. N.) unter dem Gesichtspunkt des atypischen Ausnahmefalls u. a. der Frage nachgegangen, ob der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst werden und die von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Offenbleiben kann dabei die Frage, ob eine gerichtliche Prüfung dieser Frage im Fall der streitgegenständlichen Billigkeitsleistungen überhaupt veranlasst ist (ablehnend VG Hamburg, Urteil vom 08.11.2023 -16 K 1953/22 - juris Rn. 45 ff.). Denn das Verwaltungsgericht hat sie jedenfalls zu Recht verneint. Ziel der „Dezemberhilfe“ war es, den in der Folge der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28.10.2020, 25.11.2020 und 02.12.2020 von Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen betroffenen Unternehmen einen Beitrag zur Kompensation der finanziellen Ausfälle zu leisten (vgl. Ziffer 11 des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 und Ziffer 9 des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 25.11.2020). Diesem Ziel entsprechend wurde die Hilfe in ständiger Praxis (nur) solchen Unternehmen gewährt, die von der Geltung der – auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28.10.2020, 25.11.2020 und 02.12.2020 erlassenen – Schließungsanordnungen direkt oder indirekt betroffen waren (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 08.11.2023 - 16 K 1953/22 - juris Rn. 49). Auf die diesen Gedanken zum Ausdruck bringende Ziffer 1.1 der FAQ („Wer ist antragsberechtigt?“) hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Für nicht hinreichend berücksichtigte Besonderheiten bietet der vom Kläger eingewandte Sachverhalt deshalb keine ansatzweise Grundlage. Der Kläger wurde als Teil der Gruppe an Unternehmern in den Blick genommen, die ihren Betrieb gerade nicht schließen musste. Seiner vergleichsweisen Umsatzstärke in der zweiten Dezemberhälfte und fehlenden alternativen Absatzwegen in dieser Zeit lassen sich deshalb keine für die Ermessenspraxis überhaupt auch nur relevanten Umstände entnehmen. Erst Recht bestand entgegen der Auffassung des Klägers kein Anlass, zwischen verschiedenen jeweils gerade nicht direkt oder indirekt Betroffenen weiter abzuwägen oder zu differenzieren. Auf einen atypischen Fall führt auch nicht, dass der Kläger seinen Betrieb später gleichwohl (auf Grund von Ziffer 5 des Bund-Länder-Beschusses vom 13.12.2020, in Baden-Württemberg umgesetzt durch § 1d Abs. 3 CoronaVO BW in der ab dem 16.12.2020 gültigen Fassung) schließen musste. Dies folgt jedenfalls daraus, dass insoweit, wie bereits im Bund-Länder-Beschluss vom 25.11.2020 angelegt (vgl. dort Ziffer 10), ein eigenständiges Unterstützungs- und Kompensationssystem in Gestalt der sog. Corona-Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Ziffer 14 des Bund-Länder-Beschlusses vom 13.12.2020, vgl. dazu ferner bereits Senatsbeschluss vom 20.09.2023 - 14 S 1051/23 -; vgl. ferner dazu, dass auch Art. 3 GG insoweit keine Gleichbehandlung gebietet, VG Augsburg, Urteil vom 27.09.2023 - Au 6 K 21.1783 - juris Rn. 25 ff.). Von vornherein irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch, dass andere Einzelhandelsbranchen – darunter Weihnachtsbaumverkäufer, aber etwa auch Lebensmittelhändler, Getränkemärkte, Futtermittelmärkte u. ä. – in der zweiten Dezemberhälfte 2020 ihre Betriebe nicht schließen mussten. 2. Der Kläger hat weiter auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 23 m. w. N.), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 124 Rn. 9 m. w. N.). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht auf. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger zur Begründung auf die Atypik seines Falls Bezug nimmt, ist eine solche aus den genannten Gründen gerade nicht gegeben. Unabhängig davon führt die Subsumtion unter Regel- und Ausnahmetatbestände nicht dazu, dass sich der Fall von der Masse an verwaltungsgerichtlichen Verfahren abhebt. Die Befassung mit Regel- und Ausnahmetatbeständen gehört vielmehr zum üblichen verwaltungsrichterlichen Handwerk. 3. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffs des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d. h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 - juris Rn. 41 und vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 m. w. N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Grundsätzliche Bedeutung misst der Kläger der Frage zu, „ob in erheblichem Maße betroffene Einzelhändler aufgrund der strukturellen Betroffenheit (Wegfall des immensen Weihnachtsgeschäftes) und hier insbesondere der Rechtsmittelführer in seinem Bereich als atypischer Einzelfall zu betrachten ist“. Schon die Entscheidungserheblichkeit der Frage lässt sich nicht erkennen. Denn das Verwaltungsgericht hat eine Betroffenheit des Klägers (durch die Schließungsanordnung, an deren Geltung die begehrte Billigkeitsleistung anknüpft) gerade verneint. Soweit der Kläger eine erhebliche Betroffenheit aus dem Beschluss von Bund und Ländern vom 13.12.2020 herleiten will, bleibt er jede Begründung schuldig, auf welcher Grundlage – trotz der dafür vorgesehene Überbrückungshilfe III – ein Anspruch gerade auf die hier begehrte Billigkeitsleistung in Betracht kommen soll. Insoweit fehlt es an substantiierten Darlegungen dazu, von welcher Seite und aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Auffassung, dass solches nicht in Betracht kommt, umstritten oder mit höherrangigem Recht unvereinbar sein sollte. Unabhängig von diesem Darlegungsdefizit ist auch in der Sache nicht erkennbar, dass das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage noch mehr als die bereits durchgeführten gerichtlichen Verfahren beitragen könnte. Aus der angefochtenen Entscheidung und den vorstehenden Ausführungen ergeben sich die maßgeblichen Gesichtspunkte ohne dass es dazu eines Berufungsverfahrens bedürfte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).