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Beschluss

14 S 1300/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1125.14S1300.24.00
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Leitsätze
1. Zur Ermessenspraxis bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen (hier Coronahilfen), diese nicht auf Kosten zu erstrecken, die an verbundene Unternehmen geleistet worden sind. (Rn.7) 2. Zur Annahme verbundener Unternehmen bei „familiärer Verbindung“ (hier bejaht für die Vermietung von Räumen für ein Musikstudio durch Ehepartner; Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris).(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2024 - 4 K 4065/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.388,86 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ermessenspraxis bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen (hier Coronahilfen), diese nicht auf Kosten zu erstrecken, die an verbundene Unternehmen geleistet worden sind. (Rn.7) 2. Zur Annahme verbundener Unternehmen bei „familiärer Verbindung“ (hier bejaht für die Vermietung von Räumen für ein Musikstudio durch Ehepartner; Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris).(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2024 - 4 K 4065/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.388,86 Euro festgesetzt. I. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO), den sie auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Die vom Kläger dargelegten, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBIBW 2000, 392; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBIBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zumindest im Kern zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6, vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBIBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils bzw. Gerichtsbescheids, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bzw. Gerichtsbescheids tatsächlich bestehen. An diesen Maßstäben gemessen kommt eine Zulassung der Berufung wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat die Klägerin nicht dargelegt bzw. bestehen in der Sache nicht. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 5 ihres Bescheids vom 26.10.2022 und ihres Widerspruchsbescheids vom 07.09.2023 zu verpflichten, ihm (dem Kläger) die am 13.05.2022 beantragte Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) auch im Umfang einer hinsichtlich gezahlter Mietkosten vorgenommenen Kürzung zu gewähren, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Die Bewilligung der „Überbrückungshilfe IV“, einer Billigkeitsleistung, werde von der Beklagten nach Maßgabe von § 53 LHO, der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Baden-Württemberg über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“, der hierzu als Anlage ergangenen Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen und der Fragen und Antworten (FAQ) zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ gewährt. Als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften komme diesen über die ihnen zunächst ausschließlich innewohnende interne Bindung hinaus grundsätzlich nur durch den Gleichheitssatz eine anspruchsbegründende Wirkung zu. Gemessen daran sei die Kürzung der Überbrückungshilfe um die Mietkosten, die der Kläger an seine damalige Ehefrau als Vermieterin von für den Betrieb seines Musikstudios genutzten Kellerräumlichkeiten in einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus geleistet habe, nicht zu beanstanden. Die Kürzung sei auf Grundlage einer im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren dargestellten ständigen Verwaltungspraxis erfolgt, nach der Zahlungen innerhalb von verbundenen Unternehmen nicht förderfähig seien. Diese Praxis orientiere sich an den Vorgaben der Vollzugshinweise und hinsichtlich der weiteren Detailfragen an den FAQ sowie den Vorgaben im Informationsblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“. Sie bestehe darin, dass innerhalb von verbundenen Unternehmen geleistete Zahlungen nicht erstattungsfähig seien. Ein verbundenes Unternehmen werde u. a. dann angenommen, wenn Unternehmen durch die für sie handelnden Personen familiär verbunden und ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig seien. Die Annahme eines Unternehmensverbunds zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau sei insoweit nicht zu beanstanden. Zum für die Förderfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt habe eine familiäre Verbindung bestanden und beide Unternehmen seien deshalb auf benachbarten Märkten tätig gewesen, weil sich ihre Leistungen – Betrieb des Musikstudios einer- und Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten dafür andererseits – ergänzten und voneinander abhängig seien. Der Ausschluss des Klägers von der Förderung sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Denn die zu Grunde liegende Förderpraxis sei nicht willkürlich und ohne Sachgrund. Die Beklagte gehe bei Familienunternehmen pauschalierend in ständiger Verwaltungspraxis davon aus, dass infolge der besonderen familiären Verbundenheit Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen innerhalb des Familienverbunds überwiegend wahrscheinlich seien. In dieser Erwartung liege ein einleuchtender Sachgrund, denn aus der Gründung einer Familie ergäben sich Solidaritätspflichten, die der Staat zu seiner Entlastung einfordern dürfe. Das Förderverfahren sei zudem auf eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ausgelegt. Diese erfordere die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien. Es sei auch deshalb sachgerecht, auf Kriterien wie der familiären Verbindung der handelnden Personen(gruppen) abzustellen. b) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem Vorbringen des Klägers, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG daraus folge, dass nach der bisherigen Verwaltungspraxis zu den Überbrückungshilfen I-III der Förderausschluss wegen einer familiären Verbindung „kaum relevant gewesen“ bzw. „nicht praktiziert worden“ sei. Diese Praxis müsse auch für die Überbrückungshilfe IV gelten. Insoweit genügt der Kläger bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Sein Einwand, die Ermessenspraxis sei geändert worden, ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht kohärent, wenn er das Kriterium „der familiären Verbundenheit“ zunächst als zuvor „kaum relevant“ einordnet und dann erläutert, es sei zuvor „nicht praktiziert worden“. Während ersteres eher danach klingt, dass eine bereits zuvor bestehende Praxis schlicht keine Bedeutung erlangt hat, kann nur letzteres dahin verstanden werden, dass die Ermessenspraxis geändert worden sei. Selbst wenn man zu seinen Gunsten den letztgenannten Vortrag zu Grunde legte, zeigt der Kläger keine tatsächlichen Umstände auf, die den von ihm gezogenen Schluss auf eine Änderung der Ermessenspraxis erlauben könnten. Er zitiert weder aus allgemein zugänglichen Quellen, namentlich aus früheren Vollzugshinweisen und/oder FAQ, denen sich Hinweise auf eine zuvor abweichende Verwaltungspraxis entnehmen ließen, noch legt er einschlägige Entscheidungen der Beklagten oder Rechtsprechung zu dieser Frage vor. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, nachdem die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 31.10.2024 unter Bezugnahme auf dies aus ihrer Sicht belegende Rechtsprechung geltend gemacht hatte, die Ermessenspraxis sei gerade nicht geändert worden. Aber auch wenn man weiter zu Gunsten des Klägers von einer Änderung der Ermessenspraxis ausginge, substantiiert er den von ihm gesehenen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ausreichend. So befasst er sich bereits nicht ansatzweise mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der es einer ein Förderprogramm betreibenden Behörde nicht verwehrt ist, ihre einmal begonnene Verwaltungspraxis aus sachlichen und willkürfreien Gründen für die Zukunft zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.2021 - 2 C 6.20 - juris Rn. 23 m. w. N.; Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 - juris Rn. 20). Er zeigt insoweit keine Gründe für die von ihm der Sache nach behaupteten engeren Grenzen für die Änderung der Ermessenspraxis auf. Ferner bleibt er auch jede Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angenommenen sachlichen und willkürfreien Gründen schuldig. Namentlich setzt er den Annahmen, Unterstützungsleistungen seien innerhalb des Familienverbunds überwiegend wahrscheinlich und zudem mit „Solidaritätspflichten“ unterlegt sowie das Kriterium ermögliche eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel, nichts Substantielles entgegen. c) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich weiter auch nicht aus den darauf bezogenen Einwand des Klägers, dass die Ermessenspraxis nicht Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 7 GrCh und Art. 8 GrCh genüge. Auch insoweit genügt der Kläger schon nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sein Einwand, hier werde das materiell-wirtschaftliche Verbot, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen, verletzt, weil durch die gegenständliche Praxis „dutzende Familienunternehmen“ gegenüber anderen Unternehmen schlechter gestellt würden, ist nicht nachvollziehbar. Das genannte grundrechtliche Verbot kann sich doch, wie der Kläger selbst zutreffend geltend macht, von vornherein nur auf andere Lebensgemeinschaften beziehen. Ausdrücklich heißt es in der verfassungsgerichtlichen Judikatur, Art. 6 Abs. 1 GG verbiete es, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Art. 6 Abs. 1 GG untersage eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen, von Eltern gegenüber Kinderlosen sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 - juris Rn. 25 m. w. N.). Aus welchem Grund die vom Kläger geltend gemachte Schlechterstellung gegenüber gerade nicht in der erforderlichen Weise durch Lebensgemeinschaften, sondern anderweitig verbundenen Unternehmen gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verbot verstoßen soll, erschließt sich nicht. Abgesehen davon berücksichtigt der Kläger mit seinem Einwand auch nicht ausreichend, dass anderweitig auf verschiedene Arten verbundene Unternehmen ausweislich der im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten, der Verwaltungspraxis orientierend zu Grunde gelegten Definition ebenfalls als Verbundunternehmen zu behandeln sein können (vgl. Anhang I, Art. 3 Abs. 3 VO (EU) Nr. 651/2014). Darüber hinaus hat der Senat zu der Frage der Vereinbarkeit der vom Kläger gerügten Praxis mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG in seinem Beschluss vom 23.07.2024 - 14 S 604/24 - juris Rn. 25 zu einem vergleichbaren Sachverhalt bereits ausgeführt: „Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1985 - 1 BvR 571/81 u. a. - juris Rn. 56 ff.). Die genannten Normen verbieten es danach zwar, Eheleute im Vergleich zu Ledigen allein deshalb (steuerlich) schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind. (…) Unabhängig davon hätte die Beklagte hier die sich aus der genannten Rechtsprechung ergebenden Grenzen aber auch deshalb gewahrt, weil die Klägerin sich nicht gegen eine steuerliche Belastung wendet, sondern eine staatliche Billigkeitsleistung begehrt. Ferner knüpft die von der Beklagten zu Grunde gelegte Unterscheidung auch nicht an die Eigenschaft der Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin und des Mehrheitsgesellschafters des mit ihr, der Klägerin, verbundenen Unternehmens als Eheleute an. Vielmehr stellt sie auf das gemeinsame Handeln natürlicher Personen ab. Auch soweit sie für die Schlussfolgerung auf das gemeinsame Handeln natürlicher Personen auf „familiäre Verbindungen“ abstellt, nimmt die Beklagte gerade nicht die Ehe, sondern ein ersichtlich deutlich breiter angelegtes Kriterium in den Blick. Für ihre Ermessenspraxis hat die Beklagte dies in der Antragserwiderung unter Verweis darauf bestätigt, dass unter „familiäre Verbindungen“ danach neben Eheleuten auch eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister fielen (vgl. auch BMWK, Leitfaden Verbundunternehmen, 04.03.2021). Ohnehin ist es der Beklagten nicht verwehrt, auch aus anderen, von familiären Verbindungen unabhängigen Gründen auf ein gemeinsames Handeln natürlicher Personen zu schließen. Hierzu heißt es in den maßgeblichen FAQ ausdrücklich, dass als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen auch dann anzusehen sind, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können.“ An der darin zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung hält der Senat auch in Anbetracht des Vorbringens des Klägers fest. 2. Die Berufung ist weiter auch nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 23 m. w. N.), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 124 Rn. 9 m. w. N.). Dass dies der Fall wäre, ist auf Grundlage der Ausführungen des Klägers nicht zu erkennen. Soweit der Kläger unter wörtlicher Zitierung einer Kommentarfundstelle eine Ansicht wiedergibt, nach der eine Rechtssache schon dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn der Angriff des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gibt, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, gibt er keinen Anlass, von dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab abzuweisen. Unabhängig davon hat er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit gerade nicht dargelegt bzw. sind solche in der Sache nicht gegeben (s. o.). 3. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffs des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d. h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 - juris Rn. 41 und vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 m. w. N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Grundsätzliche Bedeutung misst der Kläger der Frage zu, ob „(d)ie Auslegung der Verordnung (EU) 651/2014(,) insbesondere ob einzig eine familiäre Verbindung zur Bejahung eines Unternehmensverbundes ausreicht“. Schon die Entscheidungserheblichkeit der Frage ist nicht gegeben. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht nicht „die Verordnung (EU) 651/2014“, sondern die gegenüber dieser eigenständige Förderpraxis der Beklagten betrachtet. Ferner nimmt der Kläger mit der von ihm aufgeworfenen Frage die begrenzenden Elemente der Ermessenspraxis der Beklagten nicht hinreichend in den Blick, nach denen es um voneinander verschiedene Unternehmungen gehen muss und die Unternehmer familiär verbunden sind. Unabhängig davon zeigt der Kläger aber auch die von ihm der Sache nach geltend gemachte Klärungsbedürftigkeit nicht auf. Er verhält sich insbesondere nicht im Ansatz dazu, ob die Frage nicht bereits durch die Rechtsprechung geklärt ist bzw. ob bereits ergangene Entscheidungen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 27.02.2014 - C-110/13 - juris) nicht jedenfalls ausreichend Anhaltspunkte zu ihrer Beurteilung liefern können. Dass dem Europäischen Gerichtshof nach dem Vorbringen des Klägers ein Vorabentscheidungsersuchen vorliegt, ändert insoweit nichts. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).