Beschluss
14 S 207/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0224.14S207.25.00
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Leitsätze
Bei auf den Erlass von Verwaltungsakten gerichteten Klagen, die eine finanzielle Kompensation von Ausfällen infolge von Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zum Gegenstand haben, ist der Streitwert auf Grundlage von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) festzusetzen.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. November 2024 - 14 K 3215/22 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei auf den Erlass von Verwaltungsakten gerichteten Klagen, die eine finanzielle Kompensation von Ausfällen infolge von Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zum Gegenstand haben, ist der Streitwert auf Grundlage von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) festzusetzen.(Rn.3) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. November 2024 - 14 K 3215/22 - wird zurückgewiesen. Die Beschwerde, über die mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Senat in seiner Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO) entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht zulasten der Klägerin falsch festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG in Höhe von 63.149,31 Euro festgesetzt. Hierzu war es von einer von der Klägerin mit ihrer Klage begehrten Förderung in Höhe von 126.298,63 Euro ausgegangen. Diesen Betrag hatte es, ausgehend von einem (bloßen) Bescheidungsantrag, unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 halbiert. Der Senat geht – wie andere Obergerichte (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 16.04.2024 - 22 C 23.259 - juris Rn. 13) – regelmäßig davon aus, dass der Streitwert bei auf den Erlass von Verwaltungsakten gerichteten Klagen, die eine finanzielle Kompensation von Ausfällen infolge von Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zum Gegenstand haben, auf Grundlage von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG festzusetzen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25.11.2024 - 14 S 1399/24 - juris; Beschluss vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris). Denn derartige Klagen betreffen Verwaltungsakte, die auf eine – in das Vermögen des Klägers überzugehende (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 04.01.2023 - 14 AO 349/22 - juris Rn. 4 m. w. N.) – bezifferte Geldleistung bezogen sind. Auch in Ziffer 44.1.1 des Streitwertkatalogs kommt die grundsätzliche Maßgeblichkeit von § 52 Abs. 3 GKG und der Höhe des begehrten Betrags für auf die Vergabe einer Subvention gerichtete Klagen zum Ausdruck. Allerdings führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde, denn auch das Verwaltungsgericht hat (wenn auch auf Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG) die Höhe der begehrten Förderung in den Blick genommen. Eine, wie hier vom Verwaltungsgericht auf Grundlage der Wertung in Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs bereits vorgenommene, über die Hälfte des Betrags der begehrten Förderung hinausgehende (weitere) Reduzierung des Streitwerts kommt indessen nicht in Betracht. Daran ändert der Einwand der Klägerin nichts, Gegenstand des Klageverfahrens sei nicht die Bewilligung einer Subvention gewesen, sondern die aus ihrer Sicht primär verfahrensrechtliche Klärung, ob ein Steuerberater, der zugleich Kommanditist der antragstellenden Kommanditgesellschaft sei, als unabhängig "prüfender Dritter" im Sinne der einschlägigen Förderregularien auftreten dürfe. Dass aus ihrer Sicht rechtliche Fragestellungen im Vordergrund gestanden haben mögen, ist unbenommen. Für die Streitwertfestsetzung ist gleichwohl, wie erläutert, maßgeblich, dass die Klage einen Verwaltungsakt betraf, der auf eine – nach dem Klagebegehren in das Vermögen der Klägerin überzugehende – bezifferte Geldleistung bezogen war. Auch soweit die Klägerin zur Begründung ihres Einwands auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweist, nach der regelmäßig ein Streitwert von 5.000 Euro festzusetzen sei, wenn die Klage eine verfahrensrechtliche oder abstrakte Rechtsfrage betreffe, dringt sie nicht durch. Die von ihr ohne Fundstellen angeführten Entscheidungen lassen sich entweder nicht auffinden (BVerwG, Beschluss vom 15.06.1998 - 4 B 89.98 -) oder haben nicht den behaupteten Inhalt (Beschluss vom 25.03.1997 - 11 B 35.97 - juris). Unabhängig davon findet ihr Petitum in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der Streitwerte regelmäßig ausgehend von der begehrten finanziellen Förderung festgesetzt werden (vgl. etwa Beschluss vom 15.12.2023 - 6 B 9.23 - juris; vom 04.01.2022 - 3 B 14.21 - juris), keine Grundlage. Der Klägerin hätte es im Übrigen freigestanden, ihr Klagebegehren entsprechend (mit der Konsequenz) zu beschränken (dass sie im Fall eines Obsiegens auch lediglich eine Neubescheidung in beschränkter Höhe erhalten hätte). Dies ist nicht erfolgt. Dem Umstand, dass ihr Begehren nicht auf Leistung, sondern auf bloße Bescheidung gerichtet war, hat das Verwaltungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung durch Halbierung und damit in angemessenem Umfang Rechnung getragen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.