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Beschluss

14 S 1737/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0801.14S1737.24.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung einer sogenannten Sprechklausel in einer zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Finanzierungsvereinbarung für ein Eisenbahninfrastrukturvorhaben („Stuttgart 21“).(Rn.6) 2. Die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit dem Vortrag, der Begründungsaufwand im angefochtenen Urteil sei besonders hoch, erfordert die Schilderung, dass dieser auf qualitativ zu bemessende besondere tatsächliche oder rechtliche Herausforderungen und nicht nur auf eine besondere Quantität des Beteiligtenvorbringens oder eine besondere Sorgfalt des Verwaltungsgerichts zurückzuführen ist.(Rn.95) 3. Keine besondere tatsächliche oder rechtliche Herausforderung ergibt sich daraus, dass in einem Fall (alle) Auslegungsmethoden einzeln angewendet werden müssen, denn dies ist juristischen Fällen in der Regel inhärent.(Rn.96) 4. Ebenfalls keine besondere tatsächliche oder rechtliche Herausforderung ergibt sich daraus, dass verschiedene Entwürfe einer vertraglichen Vereinbarung gegenübergestellt werden müssen, denn dies übersteigt nicht die von Verwaltungsrichtern üblicherweise zu bewältigende Komplexität.(Rn.96)
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2024 - 13 K 9542/16 - wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4), soweit diese im Verfahren gegen den Beklagten zu 1) beigeladen worden sind, als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30 Millionen Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung einer sogenannten Sprechklausel in einer zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Finanzierungsvereinbarung für ein Eisenbahninfrastrukturvorhaben („Stuttgart 21“).(Rn.6) 2. Die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit dem Vortrag, der Begründungsaufwand im angefochtenen Urteil sei besonders hoch, erfordert die Schilderung, dass dieser auf qualitativ zu bemessende besondere tatsächliche oder rechtliche Herausforderungen und nicht nur auf eine besondere Quantität des Beteiligtenvorbringens oder eine besondere Sorgfalt des Verwaltungsgerichts zurückzuführen ist.(Rn.95) 3. Keine besondere tatsächliche oder rechtliche Herausforderung ergibt sich daraus, dass in einem Fall (alle) Auslegungsmethoden einzeln angewendet werden müssen, denn dies ist juristischen Fällen in der Regel inhärent.(Rn.96) 4. Ebenfalls keine besondere tatsächliche oder rechtliche Herausforderung ergibt sich daraus, dass verschiedene Entwürfe einer vertraglichen Vereinbarung gegenübergestellt werden müssen, denn dies übersteigt nicht die von Verwaltungsrichtern üblicherweise zu bewältigende Komplexität.(Rn.96) Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2024 - 13 K 9542/16 - wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4), soweit diese im Verfahren gegen den Beklagten zu 1) beigeladen worden sind, als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30 Millionen Euro festgesetzt. I. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO), den sie auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensfehlers (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) stützen, hat keinen Erfolg. Die von den Klägerinnen dargelegten, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBIBW 2000, 392; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBIBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zumindest im Kern zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6, vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBIBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Soweit die Klägerinnen ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die Regeln der freien Sachverhaltswürdigung gründen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 194), ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen – nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. – frei, d. h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 108 Rn. 4 m. w. N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12 m. w. N.). Ausgehend von diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die gemäß ihrem Klageantrag zu 1) auf Verpflichtung zur vertraglicher Vereinbarung zusätzlicher Finanzierungsbeiträge (bis zu weiteren 4.700 Millionen Euro von den Beklagten) der über den Betrag von 4.526 Millionen Euro (bis zu 11.776 Millionen Euro) hinausgehenden, sog. „weiteren Mehrkosten“ des Projekts Stuttgart 21 (S 21) gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt hat, der geltend gemachte Anspruch folge nicht aus § 8 Abs. 4 Finanzierungsvertrag (FinV), nicht aus § 16 Abs. 13 FinV, nicht aus ergänzender Vertragsauslegung gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG i. V. m. § 157 BGB und auch nicht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, haben die Klägerinnen nicht dargelegt bzw. bestehen in der Sache nicht. Ihr diesbezügliches Vorbringen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, ab Rn. 103 bis Rn. 187, unter Berücksichtigung der vorangestellten Erwägungen in Rn. 72 ff., Rn. 80 ff.), das nachfolgend entlang der Urteilsbegründung gewürdigt wird, geht an dem Urteil sowie an den darin rechtsfehlerfrei dargestellten Maßstäben für die Auslegung von Verträgen und deren Anwendung durch das Verwaltungsgericht im konkreten Fall vorbei und zeigt auch keine Defizite der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung auf. a) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe, indem es § 8 Abs. 4 FinV, wonach die Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) – im Rubrum des Finanzierungsvertrags definiert als die DB Netz AG, die DB Station&Service AG und die Klägerin zu 3) – und der Beklagte zu 1) im Falle weiterer Kostensteigerungen Gespräche aufnehmen (sog. Sprechklausel), keine Grundlage für das Vertragsanpassungsbegehrens der Klägerinnen zu entnehmen vermochte, gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen, weil es nicht alle relevanten Auslegungsgesichtspunkte berücksichtigt habe (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 103 ff.). Das Verwaltungsgericht hat bei der Auslegung von § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV zutreffend (vgl. Senat, Urteil vom 19.07.2023 - 14 S 504/21 - juris Rn. 116 m. w. N.) den objektiven Erklärungswert des Vertragsinhalts aus Sicht des Empfängers für maßgeblich gehalten (Urteilsumdruck, S. 133). Ausgehend hiervon hat es, ebenfalls zutreffend (vgl. Senat, Urteil vom 19.07.2023 - 14 S 504/21 - juris Rn. 116; vgl. außerdem Möslein in Gsell/u.a./Hager, BGB, Stand: 01.10.2020, § 133 Rn. 48 ff.), den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen folgend den Wortlaut (Urteilsumdruck, S. 135), die Systematik (Urteilsumdruck, S. 136), die Umstände der Vertragsentstehung (Urteilsumdruck, S. 137), die Umstände nach Vertragsschluss (Urteilsumdruck, S. 150) und Sinn und Zweck (Urteilsumdruck, S. 151) der Vereinbarung in den Blick genommen. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich weder in Bezug auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Wortlaut von § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV (aa)), noch zur Systematik (bb)), zur Genese (cc)) und zum Sinn und Zweck (dd)) der gegenständlichen vertraglichen Beziehung. aa) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich zunächst insoweit nicht, als die Klägerinnen sich gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Wortlaut der Sprechklausel wenden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass aus dem Wortlaut nicht folge, dass eine Verhandlungspflicht mit Vertragsanpassungsanspruch vereinbart worden sei. Vertragsverhandlungen könnten zwar eine besondere Ausprägung eines Gesprächs darstellen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung müsse aber bezweifelt werden, dass rechtskundige Vertragsparteien nur die Formulierung „Aufnahme von Gesprächen“ verwendet hätten, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich die Absicht gehabt hätten, eine Verhandlungspflicht mit dem Ziel einer Ergänzung des Finanzierungsvertrags um zusätzliche Regelungen zur Verteilung weiterer Finanzierungsbeiträge im Falle weiterer Kostensteigerungen zu vereinbaren. Gegen eine solche Annahme spreche auch, dass § 8 Abs. 4 FinV keine weiteren Vorgaben enthalte, nach welchen Maßstäben die Verteilung weiterer Finanzierungsbeiträge zu erfolgen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass juristisch fachkundige Verhandlungsführer weitere Vorgaben in die Regelung aufgenommen hätten, wenn sie eine verbindliche Vertragsanpassungsklausel hätten vereinbaren wollen. Mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Verständnis des Wortlauts von § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV den Umstand übergangen, dass ein vom Beklagten zu 1) bevollmächtigter Rechtsanwalt im Rahmen eines der sog. Sprechklauselgespräche (am 30.06.2015) erklärt habe, der sog. Sprechklausel sei ein „Anspruch auf ernsthafte Verhandlungen“ zu entnehmen (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 106), dringen die Klägerinnen nicht durch. Mit diesem Einwand legen sie jedenfalls nicht dar, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Sie übersehen außerdem auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts betreffend nachvertragliches Verhalten der Vertragsparteien (vgl. Urteilsumdruck, S. 150). Dieses hat im Urteil die überzeugende Auffassung vertreten, nachträgliche rechtliche Bewertungen (dort: des Ministeriums für Verkehr, in dem ausweislich eines Vermerks vom 06.11.2009 offenbar davon ausgegangen worden war, die Sprechklausel könne nicht als unverbindlich eingestuft werden und es sprächen auch gute Gründe für eine „gerechte“ Aufteilung des Risikos zwischen Land und Bahn) würden nicht den Schluss auf einen Willen des Beklagten zu 1) zulassen, sich bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu weiteren Finanzierungsbeiträgen zu verpflichten (Urteilsumdruck, S. 150 f.). Aus welchen Gründen für – ebenfalls nachträgliche – Stellungnahmen von bevollmächtigten Rechtsanwälten etwas anderes gelten soll, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Unabhängig davon erweist sich das Vorbringen der Klägerinnen aber auch insoweit als substanzlos, als sie geltend machen, dass unter der Formulierung „Anspruch auf ernsthafte Verhandlungen“ der nunmehr geltend gemachte Vertragsanpassungsanspruch verstanden worden sein soll. Ausgehend von verschiedenen Formen von auch im angefochtenen Urteil erörterten Anpassungsklauseln (vgl. nur den auch im angefochtenen Urteil zitierten Beitrag von Thole, WM 2013, 1005, 1006) setzen sie sich insoweit nicht ausreichend mit abweichenden Deutungsmöglichkeiten auseinander (vgl. dazu Antragserwiderung des Beklagten zu 1) vom 06.02.2025, Rn. 28). Diese scheinen im Verfahren – freilich nicht in Bezug auf die Stellungnahme eines bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 30.06.2015, wohl aber bezogen auf die Formulierung in § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV – etwa auch dann durch, wenn der Beklagte zu 1) sich aus § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV zu ernsthaften Verhandlungen über das „Ob“ und das „Wie“ seiner Beteiligung an den weiteren Mehrkosten verpflichtet (Erwiderung vom 06.02.2025, Rn. 27) bzw. einen Anspruch auf ernsthafte Auseinandersetzung (Erwiderung vom 06.02.2025, Rn. 77) sieht, die Klägerinnen hieran anknüpfend aber der Auffassung sind, dann müsse auch ein Anspruch auf Vertragsanpassung bestehen (vgl. Replik vom 21.03.2025, Rn. 237 f.). Soweit sich diesbezüglich eine differenziertere Einordnung von Deutungsmöglichkeiten aus Rn. 277 ff. der Klagebegründung ergeben sollte, ist auf dieses, den bisherigen Vortrag ergänzende Vorbringen nicht innerhalb der Antragsbegründungsfrist, sondern verspätet erst in der Replik vom 21.03.2025 verwiesen worden (vgl. Replik vom 21.03.2025, Rn. 238). Ohnehin genügt eine solche bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen den Darlegungsanforderungen bereits deshalb nicht, weil es keine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil und dessen Entscheidungsgründen darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2005 - 5 B 58.04 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.02.2009 - 2 S 2415/07 - VBlBW 2009, 359; juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 19; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 59; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 116 m. w. N.; s. auch BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - XII ZB 414/17 - NJW-RR 2018, 386, juris Rn. 11). bb) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch insoweit nicht, als die Klägerinnen sich gegen die systematischen Erwägungen des Verwaltungsgerichts wenden. Das Verwaltungsgericht hat unter dem Gesichtspunkt der Systematik des Finanzierungsvertrags darauf abgestellt, dass dieser in seinen § 2 Abs. 2 UAbs. 2 und § 16 Abs. 13 Satz 1 und 2 Regelungen enthält, die für den Eintritt bestimmter, unvorhergesehener oder unwahrscheinlich eingestufter Umstände ausdrücklich eine Verhandlungs- bzw. Anpassungspflicht vorsehen, während er in § 8 Abs. 4 Vergleichbares gerade nicht vorsieht (Urteilsumdruck, S. 136 ff.). Insoweit hat es neben weiteren Gesichtspunkten auch in den Blick genommen, dass in § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV mit dem „qualifizierten Abschluss“ gerade eine ausdrückliche Regelung für den Fall getroffen worden ist, dass infolge der Verhandlungen die Finanzierung nicht sichergestellt werden kann, während § 8 Abs. 4 FInV sich nicht zu den Folgen erfolgloser Gespräche verhält (Urteilsumdruck, S. 140 f.). In diesen Gesichtspunkten hat es im Kern eine Bestätigung seines bereits dem Wortlaut (s. o.) abgewonnenen Ergebnisses gesehen, dass § 8 Abs. 4 FinV keine Verhandlungs- und ggf. daran anknüpfende Anpassungsverpflichtung begründe, sondern lediglich eine (nicht durch spezifische verfahrensmäßige Gewährleistungen oder substantielle Vorgaben hinsichtlich eines Ergebnisses flankierte) Verpflichtung zu Gesprächen. Die Einwände der Klägerinnen gegen diese überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verfangen am Maßstab der ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht. (1) Mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe insoweit die Entstehungsgeschichte der Sprechklausel und die wirklichen Zusammenhänge – namentlich den einheitlichen Ursprung von § 8 Abs. 4 FinV und § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV – verkannt, dringen die Klägerinnen nicht durch. Auch insoweit legen sie nicht dar, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Ihr diesbezügliches Vorbringen, gemeinsame Grundlage der Klauseln in § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV und § 8 Abs. 4 FinV sei eine „einheitliche MoU-Sprechklausel“ (MoU = Memorandum of Understanding, vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten vom 19.07.2007), unterschiedliche Begriffe würden nur deshalb verwendet, weil man bei der Umsetzung der MoU-Sprechklausel im Finanzierungsvertrag für die langjährig geltende Sprechklausel „zur Vermeidung von jedwedem Präjudiz“ die Formulierung der MoU-Sprechklausel („Gespräche aufnehmen“) „sklavisch“ übernommen und dies bei § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV nicht für erforderlich erachtet habe, verfängt nicht. Zwar ist auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV im Laufe der Verhandlungen aus der MoU-Sprechklausel herausgelöst worden ist (vgl. Urteilsumdruck, ab S. 10, insbesondere S. 22 f.). Gleichzeitig hat es die Unterschiede zwischen den Regelungen betont, namentlich, dass sprachlich von „Gesprächen“ einer- und „Verhandlungen“ andererseits die Rede ist, dass sich die Klauseln an verschiedenen Stellen im Vertrag befinden, und dass § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 2 FinV ausdrücklich ausschließt und § 2 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 4 FinV zusätzlich eine eigene Rechtsfolgenregelung für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen bereit hält. Diese Unterschiede legen die von den Klägerinnen behauptete einheitliche Verhandlungs- und Sprechklausel alles andere als nahe. Anhaltspunkte dafür, dass es sich gleichwohl um inhaltlich identische Regelungen handeln könnte, sind keine dargetan oder sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Klägerinnen, dass die Formulierung in § 8 Abs. 4 FinV allein der „Vermeidung von jedwedem Präjudiz“ und einem „sklavischen“ Festhalten an einer einmal gefundenen Formulierung geschuldet gewesen sein soll, während die Vertragsparteien bei der Formulierung von § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV offenbar keine derartigen Zwänge gekannt haben sollen. Nicht nachvollziehbar ist insoweit schon, welches Präjudiz vermieden werden sollte und was daraus geschlossen werden soll. Ferner legen die Klägerinnen auch nicht dar, woraus sich ein „sklavisches“ Festhalten ergeben soll und wie es, trotz der offensichtlichen Nachteile für die Klägerinnen, motiviert gewesen sein soll. Soweit damit eine irrationale Motivation für einzelne Formulierungen in der Finanzierungsvereinbarung geltend gemacht werden sollte, hätte dies, gerade auch in Anbetracht der Dimensionen des vertragsgegenständlichen Projekts und der Beteiligung fachlicher Expertise bei der Abfassung des Vertrags, einer von den Klägerinnen im Zulassungsvorbringen nicht geleisteten näheren Erläuterung bedurft. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang den gemeinsamen Ursprung beider Klauseln in der MoU-Sprechklausel betonen, übersehen sie auch, dass das Herauslösen eines Aspekts aus einer Regelung gerade für Unterschiede zwischen der verbleibenden und der herausgelösten Regelung streitet. Selbst wenn man mit den Klägerinnen von einer einheitlichen Regelung ausginge, würde daraus aber auch nicht ohne Weiteres folgen, dass unter „Gesprächen“ im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV dasselbe zu verstehen sein soll wie unter „Verhandlungen“ im Sinne von § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV. Denn es würde in diesem Fall umgekehrt mindestens genauso naheliegen, dass mit „Verhandlungen“ im Sinne von § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV auch nur „Gespräche“ im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV gemeint gewesen sein können. Auch soweit die Klägerinnen weiterhin rügen, dass sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, im Fall einer Kostenerhöhung auf mehr als 4.526 Mio. Euro in der Zeit bis Ende 2009 könnte etwas anderes vereinbart worden sein als für entsprechende Erhöhungen danach, nicht durch Sachgründe erklären lasse (ebenfalls Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 108), ist ihr Vorbringen ohne Substanz. Sie schreiben diese aus ihrer aktuellen Sicht offenbar sachwidrige Differenzierung dem Verwaltungsgericht zu, dabei sind sie (bzw. die EIU) es, die sich mit der in diesem Punkt letztlich unzweideutigen Finanzierungsvereinbarung einverstanden erklärt haben. Abgesehen davon ist der Vorwurf eines fehlenden Sachgrunds aber auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Klägerinnen ihn aus ihrer eigenen (aktuellen) Perspektive auf die vertragliche Vereinbarung erheben, ohne hinreichend auch andere Perspektiven zu berücksichtigen, die für den Vertragsschluss von Bedeutung gewesen sein können. So hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagten durch die Vereinbarung einer Gesprächsklausel vermeiden wollten, vertraglich zur Übernahme von weiteren Mehrkosten verpflichtet zu sein (vgl. Urteilsumdruck, S. 154). Soweit die Klägerinnen für sich nachvollziehbar in Anspruch nehmen, dass sie ebenfalls hätten vermeiden wollen, zur Übernahme von über einen Höchstbetrag hinausgehenden weiteren Mehrkosten verpflichtet zu sein (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 98), ist ihnen dies gelungen, weil auch sie den Beklagten vertraglich keine Finanzierung der weiteren Mehrkosten schulden (vgl. dazu sogleich). Davon, dass es für eine entsprechende Regelung an Sachgründen fehlen würde, kann deshalb keine Rede sein. Auch soweit der Einwand den Gesichtspunkt betrifft, dass die Regelungen ein Szenario abhängig vom Zeitpunkt, zu dem dieses eintritt (namentlich bis zum 31.12.2009 und danach), unterschiedlich behandeln, entbehrt eine derartige vertragliche Differenzierung nicht von vornherein jeder sachlichen Grundlage. Diese Differenzierung kann ohne Weiteres auf verschiedenen Vorstellungen über den Fortschritt des Baus, seine Reversibilität und seine Kostenintensität beruhen. Auch politische Erwägungen können insbesondere seitens der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) eine Rolle gespielt haben. In Anbetracht dessen erweist sich der Vorwurf vom Fehlen eines sachlichen Grunds der Regelung auch insoweit als substanzlos. Jedenfalls gibt er zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln keinen Anlass. (2) Aus dem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass es sich bei § 16 Abs. 13 FinV um eine salvatorische Standardklausel handele, weshalb ihm systematische Schlussfolgerungen verwehrt gewesen seien (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 108), ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Auch damit erschüttern die Klägerinnen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Ihre Auffassung, dass sich systematische Betrachtungen nicht auf „salvatorische Standardklauseln“ erstrecken dürften, die nicht verhandelt worden seien, belegen sie weder durch einschlägige Rechtsprechung noch durch einschlägige Literatur. Sie vermag aber unabhängig davon auch in der Sache nicht zu überzeugen. Die Beklagten weisen zutreffend darauf hin, dass auch derartige Klauseln am vertraglichen Gesamtwerk teilhaben, dessen Gehalt unter Anwendung der vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegeben Grundsätze nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen ist. Gründe dafür, salvatorische Standardklauseln insoweit von vornherein auszuklammern, bestehen keine. Auch Gründe dafür, sie aufgrund des von den Klägerinnen eingewandten Charakters mit einem geringeren oder abweichenden Gewicht in die Gesamtbewertung des Vertrags einzustellen, als das Verwaltungsgericht dies getan hat, legen die Klägerinnen nicht dar und sind auch sonst keine ersichtlich. (3) Auch mit ihrem Vorbringen, bei der systematischen Einordnung von § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV, wonach § 2 Abs. 2 FinV insoweit keine Beachtung findet, seien wesentliche Gesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt worden (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 109), legen die Klägerinnen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar. Die Klägerinnen hatten erstinstanzlich geltend gemacht, dass § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV, soweit dieser die Anwendung von § 2 Abs. 2 UAbs. 1 FinV – eine vertragliche Regelung betreffend die Anerkennung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerinnen, die von den Vertragsparteien zuvor, um dem 1998/1999 aufgrund von Wirtschaftlichkeitsbedenken zum Stillstand gekommenen Projekt einen Fortgang zu geben, mit der Gewährleistung einer Eigenkapitalverzinsung von 7,5 % anerkannt worden waren (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 109) – ausschließe, keinen Sinn mache, wenn nach § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV ohnehin, wie vom Verwaltungsgericht letztlich angenommen, lediglich Gespräche – und keine Verhandlungen – zu führen seien. Das Verwaltungsgericht hat hierauf bezogen ausgeführt, dass sich auch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV nicht herleiten lasse, dass mit der Regelung in § 8 Abs. 4 FinV eine Pflicht zur Vertragsanpassung vereinbart worden sei (Urteilsumdruck, S. 139 ff.). Zur Begründung hat es insoweit auch ausgeführt, dass es Vertragsparteien unbenommen sei, Gesprächsbedingungen auch für ergebnisoffene Gespräche zu vereinbaren, ferner, dass die Tatsache, dass sich die Klägerseite bei den Sprechklausel-Gesprächen nach § 8 Abs. 4 FinV nicht mehr auf ihre Kostenrisiken und ihr Interesse an der finanziellen Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojekts berufen können sollte, nicht für, sondern vielmehr gerade gegen eine Vertragsanpassungspflicht der Beklagten mit dem Ziel der Vermeidung bzw. Reduzierung gerade solcher unwirtschaftlicher Kostenrisiken der Klägerinnen spreche (Urteilsumdruck, S. 40). Der dagegen gerichtete Einwand der Klägerinnen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV spreche, soweit er § 2 Abs. 2 UAbs. 1 FinV für unbeachtlich erkläre, nicht für, sondern gegen die Vereinbarung einer Vertragsanpassungsklausel, sei nicht tragfähig, weil sie denklogisch voraussetze, dass jede Beteiligung der Beklagten an der Finanzierung der weiteren Mehrkosten dazu führen würde, dass die in § 2 Abs. 2 UAbs. 1 FinV vorausgesetzte Wirtschaftlichkeit des Projekts gewahrt sei, was unzweifelhaft nicht der Fall sei, entbehrt der erforderlichen Substanz. Gleiches gilt, soweit die Klägerinnen dahingehend zu verstehen sein sollten, dass § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV letztlich nur darauf ziele, dass die Beklagten die weiteren Mehrkosten nicht alleine zu tragen haben, weil jede Beteiligung der Klägerinnen an den weiteren Mehrkosten die in § 2 Abs. 2 UAbs. 1 FinV anerkannte Wirtschaftlichkeit in Frage gestellt hätte. Auch damit erschüttern die Klägerinnen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Der Sache nach sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dahin zu verstehen, dass § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV deshalb keine für die Auffassung der Klägerinnen streitende systematische Bedeutung beizumessen ist, weil die Regelung auch für das vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Verständnis des Begriffs „Gespräche“ Sinn ergibt. Diesen Sinn hat das Verwaltungsgericht überzeugend darin gesehen, dass kein konkretes Ergebnis etwaiger Gespräche entlang einer rechnerischen Wirtschaftlichkeit vorgezeichnet wird und dass es den Klägerinnen im Rahmen von Gesprächen auch darüber hinaus verwehrt ist, ihr Interesse an der finanziellen Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojekts in die Waagschale zu werfen. Dem setzen die Klägerinnen mit ihren vermeintlich logisch und genetisch motivierten Einwänden nichts Durchgreifendes entgegen. Sie gehen offensichtlich selbst nachvollziehbar und in Einklang mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV bewirken sollte, dass in den Sprechklausel-Gesprächen keine Aufteilung der Finanzierung der weiteren Mehrkosten beansprucht werden kann, bei der die in § 2 Abs. 2 UAbs. 1 FinV vorausgesetzte Wirtschaftlichkeit für die Deutsche Bahn – namentlich eine Eigenkapitalverzinsung von 7,5 % – gewahrt bleibt. Sie selbst führen dies ebenfalls nachvollziehbar auf das – im Übrigen in Widerspruch zu ihrem sonstigen Vorbringen stehende – Bestreben zurück, keine Rechtsfolge für den Fall des Scheiterns der Sprechklauselgespräche vorzusehen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 109). Falls die Klägerinnen ausgehend hiervon der Auffassung sind, dass der ausdrückliche Verzicht auf ihre im Übrigen von den Beklagten anerkannten spezifischen Wirtschaftlichkeitsinteressen lediglich bewirken sollte, dass die Beklagten die weiteren Mehrkosten nicht vollständig alleine tragen müssten, setzen sie sich nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Sinn der Regelung auseinander und verkennen im Übrigen auch Reichweite und Bedeutung des von ihnen der Sache nach erklärten Verzichts für ihre Verhandlungsposition. Denn auch wenn dem Verzicht der Klägerinnen im Ausgangspunkt der Gedanke zu Grunde gelegen haben mag, dass die Beklagten die weiteren Mehrkosten nicht vollständig alleine tragen müssen, wirkt er im Kern unbegrenzt. Gründe dafür, diesen Verzicht auf von den Beklagten im Übrigen anerkannte Wirtschaftlichkeitsinteressen als für die Position der Klägerinnen günstig zu deuten, sind vor diesem Hintergrund jedenfalls keine dargetan. Die Klägerinnen haben mit ihrem Vorbringen insgesamt nicht dargelegt, dass der Kerngedanke des Verwaltungsgerichts, dass der Umstand, dass sich die Klägerinnen in Gesprächen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV nicht auf § 2 Abs. 2 UAbs. 1 FinV berufen können, nicht für, sondern gegen eine über das Führen von Gesprächen hinausgehende Pflicht zur Anpassung des Vertrags spricht, ernstlichen Zweifel begegnet. (4) Auch mit dem weiteren Einwand, dass es nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts keinen Grund dafür gebe, Wirtschaftlichkeitsbestrebungen auszuschließen, weil eine finanzielle Beteiligung ohnehin nach Gutdünken hätte abgelehnt werden können (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 109), dringen die Klägerinnen nicht durch. Auch damit erschüttern sie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Die Antragsbegründung trägt insoweit schon den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend Rechnung. Namentlich hatte dieses ausgeführt, dass es Vertragsparteien grundsätzlich unbenommen sei, Gesprächsbedingungen auch für ergebnisoffene Gespräche zu vereinbaren (vgl. Urteilsumdruck, S. 140), und hatte im Anschluss daran, wie ausgeführt, gerade darin einen Sinn von § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV erkannt, soweit dieser sich auf § 8 Abs. 2 UAbs. 1 FinV bezieht. Dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts setzen die Klägerinnen mit ihrem auch insoweit pauschalen Vorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Unabhängig davon tragen sie, soweit sie § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV ausgehend vom Gesamtergebnis des Verwaltungsgerichts für überflüssig halten, erneut der maßgeblichen Perspektive nicht ausreichend Rechnung. Denn in Verhandlungen können Gründe der Vorsicht seitens der Verhandlungspartner auch dazu führen, dass auf vertragliche Abreden bestanden wird, die retrospektiv als verzichtbar erscheinen. Unabhängig davon übersehen sie auch die Funktion, die der Ausschluss von in § 2 Abs. 2 UAbs. 1 FinV im Übrigen anerkannten Wirtschaftlichkeitsinteressen für die Beklagten hat. Denn die Klägerinnen vermögen auch in der Konsequenz dieses Ausschlusses gerade dort ihre Position nicht mit Wirtschaftlichkeitsinteressen zu begründen, wo diesen im Rahmen von Gesprächen ein besonderes Gewicht hätte zukommen können. (5) Schließlich verfängt auch die Auffassung der Klägerinnen nicht, die in § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV vorgesehene Unanwendbarkeit von § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV zwinge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus systematischen Gründen zu dem Schluss, dass die Sprechklausel Verpflichtungen begründe, den Finanzierungsvertrag um Vereinbarungen zur Finanzierung der weiteren Mehrkosten zu ergänzen, weil sonst ein Projektabbruch für den Fall der Erhöhung der Kosten in der Zeit nach 2009 ausgeschlossen, gleichzeitig aber keine Vertragspartei zur Übernahme der Mehrkosten verpflichtet sei. Nach diesem aus ihrer Sicht offensichtlich wesentlichen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 18, Rn. 57, Rn. 68, Rn. 73 ff., Rn. 84 ff., Rn 91 ff., Rn. 98 ff., Rn. 109, Rn. 149, Rn. 154, Rn. 158, Rn. 162, Rn. 165, ferner Replik vom 21.03.2025, Rn. 205, Rn. 245), von ihnen sog. Perplexitätsargument (vgl. zu der – per se zutreffenden – Auslegungsmaxime, dass perplexe Regelungen zu vermeiden seien, die Antragsbegründung vom 26.11.2024, in Fn. 49), bewirke die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung entgegen dem Zweck des Vertrags die Gefahr eines dauerhaften Projektstillstands bzw. eines ungeordneten Projektabbruchs mit untragbaren Konsequenzen (insbesondere ein unfertiger Zustand von S 21, ohne dass ein Rückbau erfolgt und ohne dass die Funktionsfähigkeit des Stuttgarter Hauptbahnhofs, seiner Zulaufstrecken und des Eisenbahnknotens Stuttgart insgesamt gewährleistet wäre, vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 109, auch bereits Rn. 84 ff.). Auch damit erschüttern sie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. (a) Soweit dem Perplexitätsargument die Prämisse zu Grunde liegt, die Klägerinnen seien vertraglich zur Fertigstellung des Projekts S 21 verpflichtet, überzeugt dies nicht. Die Klägerinnen legen nicht dar, dass das Verwaltungsgericht von einer vertraglichen Fertigstellungsverpflichtung ausgegangen ist. Sie behaupten letztlich lediglich, das Verwaltungsgericht habe einen Projektabbruch für den Fall der Erhöhung der Kosten in der Zeit nach dem 31.12.2009 vertraglich für ausgeschlossen gehalten bzw. es habe seiner Beurteilung zu Grunde gelegt, dass ein Projektabbruch ausgeschlossen sei (dahingehend Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 109). Woraus dies folgen soll, zeigen sie nicht auf und ist auch sonst nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr, worauf der Beklagte zu 1) zutreffend hinweist (vgl. Antragserwiderung vom 06.02.2025, Rn. 39) nur davon ausgegangen, dass für den Fall des Scheiterns der Sprechklauselgespräche ein „qualifizierter Projektabschluss“ – eine in § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV näher ausgestaltete Beendigung des Projekts unter finanzieller Beteiligung der Beklagten – nicht vorgesehen ist (vgl. Urteilsumdruck, S. 141). Wenn die Klägerinnen nunmehr der Auffassung sind, das Verwaltungsgericht habe damit angenommen, dass „ein Projektabbruch“ nur für den Fall weiterer Mehrkosten in der Zeit bis Ende 2009 vertraglich vorgesehen sei, nicht dagegen für den von der Sprechklausel erfassten späteren Fall weiterer Mehrkosten (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 74), befassen sie sich nicht hinreichend mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts und den von diesem zu Grunde gelegten vertraglichen Abreden. Sie übersehen insbesondere die naheliegende Unterscheidung zwischen dem vom Verwaltungsgericht (zutreffend) bejahten Ausschluss eines „qualifizierten Projektabschlusses“ und die Frage nach dem Ausschluss eines davon zu unterscheidenden sonstigen Projektabbruchs (also unqualifizierten Abschlusses ohne finanzielle Beteiligung der Beklagten). Den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts lässt sich insoweit insbesondere nicht (auch nicht als „zu Grunde gelegter“ Gesichtspunkt) entnehmen, dass ein sonstiger Projektabbruch nicht Ergebnis der Sprechklauselgespräche hätte sein können oder von den Klägerinnen auch unabhängig von Sprechklauselgesprächen hätte vorgenommen werden dürfen. Genauso wenig überzeugt der von den Klägerinnen an anderer Stelle (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 86), das Vorbringen immerhin ansatzweise begründend gezogene Erst-Recht-Schluss. Danach müsse, wenn schon ein qualifizierter Abschluss nach dem 31.12.2009 ausgeschlossen sei, dies erst Recht für den sonstigen Abbruch gelten. Voraussetzung dafür wäre aber, dass das Verwaltungsgericht den qualifizierten Abschluss als „Mehr“ gegenüber dem sonstigen Abbruch verstanden haben könnte oder solches sonst anzunehmen wäre. Anhaltspunkte dafür legen die Klägerinnen aber nicht dar und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Besonderheiten des „qualifizierten Abschlusses“, insbesondere die über den Abschluss hinausdauernde finanzielle Beteiligung der Beklagten, sprechen deutlich gegen ein solches Verständnis. Auch liegt es nahe, dass mit der Bezeichnung als „qualifiziertem Abschluss“ gerade ein substantieller Unterschied zu anderen Formen des Abbruchs zum Ausdruck gebracht werden sollte. Auch soweit das Verwaltungsgericht weiterhin angenommen hat (Urteilsumdruck, S. 143), der Beklagte zu 1) habe zunächst einen Projektabbruch zeitlich unbegrenzt für den Fall weiterer Mehrkosten vereinbaren wollen, die Klägerinnen seien dem entgegengetreten und als Kompromiss habe man sich darauf geeinigt, dass die Möglichkeit eines Projektabbruchs bei weiteren Mehrkosten auf die Zeit bis Ende 2009 befristet werde (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 74, außerdem Rn. 108), ist es nicht erkennbar von der von den Klägerinnen behaupteten Fertigstellungsverpflichtung ausgegangen. Denn diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffen ersichtlich den „qualifizierten Projektabschluss“ unter finanzieller Beteiligung der Beklagten, nicht hingegen den sonstigen Projektabbruch. Dagegen, dass das Verwaltungsgericht von einer Fertigstellungsverpflichtung ausgegangen ist, spricht im Übrigen auch, dass es ausdrücklich die dahingehende Auffassung der Klägerinnen als solche zitiert („Unter der weiteren Prämisse, dass ein Projektabbruch oder ein Projektausstieg einzelner Vertragsparteien nach Ablauf des Jahres 2009 nicht mehr erlaubt sei, (…)“), ohne sich ihr, unabhängig von der zwischen den Beteiligten im Einzelnen umstrittenen Reichweite dieser Aussage (vgl. Replik vom 21.03.2025, Rn. 208), nachfolgend anzuschließen (vgl. Urteilsumdruck, S. 151 ff.). Mit der Ablehnung einer Fertigstellungsverpflichtung in Einklang steht außerdem auch die von den Klägerinnen dem Verwaltungsgericht – zutreffend – zugeschriebene Auffassung (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 73 ff., Rn. 152), dass nicht nur die Beklagten, sondern auch sie selbst keine aus dem Finanzierungsvertrag folgende Pflicht zur Finanzierung der weiteren Mehrkosten treffe. Denn eine isolierte vertragliche Finanzierungsverpflichtung wäre einer vertraglichen Fertigstellungsverpflichtung jedenfalls sehr nahe. Weiterhin ordnet das Verwaltungsgericht den Finanzierungsvertrag selbst als „subventionsrechtlichen Grundsätzen folgend“ ein (Urteilsumdruck, S. 151 ff.). Damit hat das Verwaltungsgericht die vertraglichen Abreden als im Wesentlichen freiwillige öffentlich-rechtliche Leistungen des Staates betreffend eingeordnet, die zur Erreichung eines bestimmten, im öffentlichen Interesse gelegenen Zwecks gewährt werden, ohne dass der Staat eine marktmäßige Gegenleistung erhält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.1964 - 1 BvL 12/62 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 19.12.1958 - VII C 204.57 - juris Rn. 19). Mit diesem Verständnis würde sich eine Fertigstellungsverpflichtung, die der Sache nach nichts Anderes als eine (ggf. kaschierte) Gegenleistung bedeuten würde, kaum in Einklang bringen lassen. Und schließlich ist das Verwaltungsgericht ausdrücklich – zur Begründung seiner Ablehnung der Anwendung zivilrechtlicher Rechtsprechung betreffend Anpassungsansprüche in Austauschverträgen – nicht von einem gegenseitigen Vertrag ausgegangen (vgl. Urteilsumdruck, S. 172). Sogar die Klägerinnen selbst äußern in diesem Zusammenhang die Auffassung, beim Finanzierungsvertrag handele es sich nicht um einen Austauschvertrag (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 139). Offen bleibt auch insoweit, woraus sich ergeben soll, dass das Verwaltungsgericht gleichwohl von einer vertraglichen Fertigstellungsverpflichtung der Klägerinnen ausgegangen sein könnte. Auch sonst legen die Klägerinnen Gründe für eine vertragliche Abbedingung des – ihnen als Träger des Vorhabens (vgl. § 4 FinV, ferner BVerwG, Beschluss vom 25.07.2007 - 9 VR 19.07 - juris Rn. 6) planfeststellungsrechtlich zustehenden (vgl. etwa die Regelungen in § 75 Abs. 4, § 76 und § 77 VwVfG, ferner die Kommentierung bei Neumann/Külpmann in Stelkens/u. a., VwVfG, 10. Aufl., § 74 Rn. 22-25) – Rechts auf einen anderweitigen Abschluss des Vorhabens für den Fall weiterer Mehrkosten einschließlich eines vollständigen Abbruchs nicht hinreichend dar. Allenfalls in anderem Zusammenhang führen die Klägerinnen, ansatzweise eine vertragliche Fertigstellungsverpflichtung zu begründen versuchend aus, dass die EIU der Auffassung waren und nach wie vor sind, dass das Projekt von ihnen ungeachtet der weiteren Mehrkosten gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 FinV zu realisieren sei (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 79, etwas spezifischer in Rn. 149). Insoweit befassen sie sich aber weder ausreichend mit dem vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Verständnis der § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 FinV, noch schließen sie deren anderweitige naheliegende Deutung aus. Insoweit sind die § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 FinV schon sprachlich deshalb wenig ergiebig, weil darin im Kern nur der Gegenstand des Vertrags bestimmt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FinV) und die EIU als Träger des Projekts benannt werden und ihnen die Aufgabe, die Planung und Ausführung des Projekts durchzuführen, sowie die Berechtigung zugewiesen wird, die konzerneigenen Gesellschaften und/oder Dritte hiermit zu beauftragen (§ 4 FinV). Auch soweit in den Vertragsklauseln ebenso wie an anderen Stellen des Vertrags (vgl. etwa § 16 Abs. 9 FinV) das Bestreben zum Ausdruck kommt, S 21 zu verwirklichen, bedingt dies als bloße Bekundung des ganz offensichtlich von allen Vertragsparteien geteilten Willens zur Zielerreichung keine vertragliche Fertigstellungsverpflichtung. Eine weitergehende Verpflichtung zur Fertigstellung wäre im Übrigen für alle Vertragsparteien derart gewichtig gewesen, dass nicht nur eine bloß rudimentäre, allenfalls andeutungsweise, sondern eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen wäre. Soweit die Klägerinnen nachvollziehbar letztlich auch faktische Gründe für die Fertigstellung anführen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 79), begründen diese gerade keine vertragliche Verpflichtung, auch nicht in Gestalt einer vertraglich angelegten „Auffangverantwortung“ (vgl. dazu die Replik vom 21.03.2025, Rn. 208 ff., Rn. 212 ff.), sondern stellen sich lediglich als tatsächliche Folge der Umsetzung des Projekts unter Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung mit höhenmäßig begrenzten Finanzierungszusagen dar. Nachdem eine vertragliche Fertigstellungsverpflichtung schon nicht ausreichend dargelegt ist, kommt es auf ihr Bestehen nicht entscheidungserheblich an. Allerdings kommt sie ergänzend auch aus den nachfolgenden Gründen nicht in Betracht. Den verfahrensgegenständlichen Verhandlungsunterlagen sind weitere Hinweise darauf zu entnehmen, dass § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV lediglich den späteren qualifizierten Abschluss – und nicht den anderweitigen Abbruch – ausschließen sollte. Denn der darin verwendete Begriff des – dort noch – „qualifizierten Abbruchs“ beinhaltete offensichtlich auch, dass (entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 1 UAbs. 2 FinV) ein solcher gemeinsam zu finanzieren sei und dass kein Rückforderungsanspruch bestehen dürfe (vgl. etwa Verwaltungsvorgänge Verhandlung S21, Bl. 66). Auch waren in diesem Zusammenhang die verschiedenen Szenarien betreffend die Kostentragung bei Projektabbruch durchdacht worden (vgl. die dem Beklagten zu 1) in einer E-Mail vom 30.11.2007 übersandte Unterlage, Verwaltungsvorgänge Verhandlung FinV S21, Bl. 140 d. A.). Schließlich ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen Unterlagen weitere gegen eine vertragliche Fertigstellungsverpflichtung sprechende Hinweise. So sah § 15 Abs. 1 des Entwurfs eines Finanzierungsvertrags vom 02.10.2007 ausdrücklich vor, dass eine Verpflichtung der EIU oder der DB AG zur Durchführung des Gesamtprojekts nicht besteht (vgl. Verwaltungsvorgänge Verhandlung S21, Bl. 40). Auf einer „Konsens-Dissensliste DB – Land“ vom 24.10.2007 ist über der Forderung der „DB“, keine entsprechende Verpflichtung aufzunehmen, weil es dem Charakter des Finanzierungsvertrags widerspreche, die Sanktionsmöglichkeiten des Landes bei Nichtrealisierung (Rückforderung) ausreichend seien und eine Zusage auf Realisierung zu umsatzsteuerlichen Risiken führe, vermerkt, dass das Land sich in Klärung mit dem Finanzministerium befinde und danach ggf. von seiner Forderung nach einer entsprechenden Verpflichtung Abstand nehme (vgl. Verwaltungsvorgänge Verhandlung FinV S21, Bl. 73 d. A. (Rückseite)). In der Folge wurde die Regelung in § 15 Abs. 1 des Entwurfs zwar nicht übernommen, aber gerade auch keine Fertigstellungsverpflichtung vereinbart. Der genannte Aspekt der Vermeidung umsatzsteuerlicher Risiken führt im Übrigen auf einen weiteren ins Gewicht fallenden, auslegungsrelevanten Gesichtspunkt. In § 16 Abs. 4 FinV haben die Vertragsparteien ausdrücklich Einigkeit hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung bekundet, dass die vereinbarten Zahlungen als nicht steuerbare Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Für die Abgrenzung von (steuerbaren) Entgelten zu nicht steuerbaren Zuschüssen kommt es aber (gerade dann, wenn die finanzielle Leistung von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an ein privates Unternehmen fließt) darauf an, ob die Zahlungen lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein dient und deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden steht, oder ob ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt erbringt (vgl. BFH, Urteil vom 18.11.2021 - V R 17/20 - juris Rn. 19 ff.; BFH, Beschluss vom 12.04.2016 - V B 3/15 - juris Rn. 10; ferner Peltner in Weymüller, UStG, 44. Ed., § 1 Rn. 79 ff. m. w. N., auch zu einschlägiger Rechtsprechung aus der Zeit von vor dem Abschluss des Finanzierungsvertrags). Vor dem Hintergrund dieser den Vertragsparteien bekannten Maßstäbe scheint in § 16 Abs. 4 FinV deutlich die von ihnen bei Vertragsschluss offenbar geteilte Auffassung durch, dass die Zahlungen nach dem Finanzierungsvertrag der Förderung eines Projekts der Klägerinnen dienen, für die diese den Beklagten keine Gegenleistung erbringen. Eine vertragliche Fertigstellungsverpflichtung wäre auch aus diesem Grunde zu verneinen gewesen. (b) Auch unabhängig von der Frage der Fertigstellungsverpflichtung ergeben sich aus dem Perplexitätsargument keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Denn das von den Klägerinnen damit behauptete, aus ihrer Sicht als im Rahmen der Auslegung des Finanzierungsvertrags zu berücksichtigende Gefahrszenario ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerinnen versäumen es in diesem Zusammenhang insbesondere, die anderweitige rechtliche und tatsächliche Einhegung des geltend gemachten „Stillstandszenarios“ in den Blick zu nehmen. So berücksichtigen sie nicht hinreichend, dass im Fall der (ihnen vertraglich nicht verwehrten) endgültigen Aufgabe nach Beginn der Durchführung des Vorhabens die Träger des Vorhabens, namentlich die EIU (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25.07.2007 - 9 VR 19.07 - juris Rn. 6), insbesondere die aus § 77 Satz 2 VwVfG folgenden Konsequenzen zu gewärtigen gehabt hätten, namentlich die Auferlegung der Wiederherstellung des früheren Zustands oder geeigneter anderer Maßnahmen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist (so ausdrücklich, sogar in Bezug auf das hier gegenständliche Projekt, Weiß in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 5. EL., § 77 VwVfG Rn. 11). In Anbetracht dessen war die Verfügbarkeit etwa eines funktionsfähigen Bahnhofs in der Stuttgarter Innenstadt stets (jedenfalls auf mittlere Sicht) gewährleistet. Auch tatsächliche Gesichtspunkte, die das geltend gemachte Gefahrenszenario erheblich entschärfen, nehmen die Klägerinnen insoweit nicht ausreichend in den Blick. So müssten sie den Abbruch und Rückbau (nach dem 31.12.2009) nicht nur selbst finanzieren, sondern mangels Zweckerreichung wohl auch eine – vertraglich nur im Fall des qualifizierten Abschlusses gemäß § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV ausgeschlossene – Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf die seitens der Beklagten bereits gewährte Förderung befürchten. Letztlich sprechen die Klägerinnen in anderem Zusammenhang selbst vor allem von tatsächlichen Zwängen, die stets für eine Fertigstellung gesprochen hätten (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 79), die unabhängig von einer vertraglichen Verpflichtung der Klägerinnen für die Finanzierung der weiteren Mehrkosten (vgl. dazu Replik vom 21.03.2025, Rn. 208 ff., Rn. 212 ff.) greifen. In Bezug auf ihr Perplexitätsargument versäumen sie es aber, die naheliegenden Konsequenzen zu ziehen. Soweit sie in diesem Zusammenhang eine vermeintliche eigene „Auffangverantwortung“ in Abrede stellen, verkennen sie ihre originäre Finanzierungsverantwortung als Trägerinnen des Vorhabens. Auch die tatsächlichen Abläufe bestätigen das von den Klägerinnen geltend gemachte Gefahrszenario im Übrigen nicht, nachdem das Projekt, auch nach der Lenkungskreissitzung vom 22.11.2013, in der erstmals eine Kostenfortschreibung über den finanzierten Betrag hinaus „zur Kenntnis genommen wurde“ (vgl. Urteilsumdruck, S. 234) und nach dem Scheitern der Sprechklauselgespräche (spätestens am 15.09.2015), fortgeführt und zwischenzeitlich in weitem Umfang zum Abschluss gebracht worden ist. (6) Auch mit ihrem ebenfalls auf die systematischen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zielenden Vorbringen zu § 3 Abs. 7 FinV (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 110) legen die Klägerinnen ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dar. Offenbleiben kann insoweit die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob auch die sog. weiteren Mehrkosten einer in § 3 Abs. 7 FinV für solche Kostensteigerungen, die nicht durch Einsparungen oder Chancen ausgeglichen werden, allgemein vorgesehenen Entscheidung des Lenkungskreises bedürfen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 110). Soweit der Beklagte zu 1) darauf hinweist, dass der Lenkungskreis die weiteren Kostensteigerungen jeweils nur zur Kenntnis genommen – und mithin nicht zugestimmt – hat (Antragserwiderung 06.02.2025, Rn. 41), ist auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen (vgl. Urteilsumdruck, S. 24). Darin, dass die Klägerinnen das Projekt gleichwohl vorangetrieben haben, kommt deshalb ansatzweise zum Ausdruck, dass auch sie eine Entscheidung des Lenkungskreises offenbar nicht für erforderlich gehalten haben. Unabhängig davon ist jedenfalls auch auf Grundlage der Auffassung der Klägerinnen, der Lenkungskreis sei auch nach Überschreiten des Kostenrahmens weiterhin zur Mitwirkung berufen gewesen, ihr Schluss darauf, dass aus § 8 Abs. 4 FinV eine Anpassungsverpflichtung folge, nicht nachvollziehbar. Denn eine Entscheidung des Lenkungskreises über Kostensteigerungen kann gerade auch nach einer Aktivierung der Sprechklausel infolge „weiterer Kostensteigerungen“ einen Sinn ergeben, weil nach gemeinsamer Entscheidung über diese auch die vertraglich vorgesehenen „Gespräche“ auf breiterer Grundlage geführt hätten werden können. Gründe dafür, dass eine Entscheidung des Lenkungskreises zwingend voraussetzen würde, auch von dem Verständnis der Klägerinnen von § 8 Abs. 4 FinV auszugehen, haben die Klägerinnen jedenfalls keine dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn man annähme, dass das Verständnis der Klägerinnen von § 3 Abs. 7 FinV, namentlich eine Einbindung des Lenkungskreises auch jenseits des Finanzierungsrahmens, wenigstens für das Verständnis der Klägerinnen von § 8 Abs. 4 FinV streiten könnte, legen sie jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dar, dass dieser Gesichtspunkt die umfassende Analyse der vertraglichen Regelungen durch das Verwaltungsgericht insgesamt in Frage stellen würde. (7) Auch soweit die Klägerinnen in anderem Zusammenhang (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 131 ff.) die systematische Erwägung des Verwaltungsgerichts beanstanden, dass gegen ein Verständnis von § 8 Abs. 4 FinV als Vertragsanpassungsklausel auch spreche, dass diese inhaltlich zu unbestimmt sei, dringen sie nicht durch. Sie führen diese (auch als systematische) zutreffende Erwägung zunächst auf ein aus ihrer Sicht unzutreffendes Verständnis von § 315 Abs. 3 Satz 2, § 319 Abs. 1 BGB (analog) zurück („beruht“), zu denen sich das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang (bei Verbescheidung des Antrags zu 5), ab Urteilsumdruck S. 169) verhalten hat, und zielen sodann mit umfangreichem Vorbringen darauf, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Antrag zu entkräften. Insoweit ist bereits der von den Klägerinnen lediglich behauptete, aber mit keinem Wort begründete Zusammenhang zwischen der systematischen Erwägung betreffend die Bestimmtheit von § 8 Abs. 4 FinV und den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 315 Abs. 3 Satz 2, § 319 Abs. 1 BGB (analog) nicht im Ansatz nachzuvollziehen. Das Verwaltungsgericht hat seine systematische Erwägung erkennbar aus der Maßstabsarmut von § 8 Abs. 4 FinV abgeleitet (vgl. Urteilsumdruck, S. 139). Anhaltspunkte dafür, dass insoweit seine an anderer Stelle und betreffend einen anderen Antrag getätigten Ausführungen zu § 315 Abs. 3 Satz 1, § 319 Abs. 1 BGB (analog) leitend gewesen sein können, sind hingegen keine dargelegt und auch sonst erkennbar. cc) Ernstliche Richtigkeitszweifel legen die Klägerinnen weiter auch mit ihrem Vorbringen dazu nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die Entstehungsgeschichte der Sprechklausel nicht hinreichend erfasst habe (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 111 ff.). (1) Dies gilt zunächst insoweit, als die Einwände der Klägerinnen den Zeitraum bis zum Abschluss des sog. MoU betreffen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Kern unter Inblicknahme des für die Sprechklausel im Finanzierungsvertrag wesentlichen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 112) MoU darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 1) in dessen Entwurfsfassung vom 18.07.2007, Stand: 17:00 Uhr, noch dafür eingetreten sei, dass im Fall der Überschreitung der Kosten Verhandlungen aufgenommen werden mit dem Ziel, die Aufteilung der Kostensteigerungen einvernehmlich zu regeln. Im endgültigen Text (und der diesem unmittelbar vorangegangenen Entwurfsfassung vom 18.07.2007, Stand: 22:00 Uhr) sei von dieser Formulierung Abstand genommen und stattdessen aufgenommen worden, dass „Gespräche aufgenommen“ würden (Urteilsumdruck, S. 144 f.). Diese Änderung spreche gegen die Annahme, die Vertragsparteien hätten trotz des „abgeschwächten“ Wortlauts eine Verhandlungsklausel gewollt. Es sei auch wenig wahrscheinlich, dass die juristisch fachkundigen Verhandlungsführer den bereits entwickelten Wortlaut einer Verhandlungsklausel nicht übernommen hätten, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich eine solche hätten vereinbaren wollen. Für das von den Klägerinnen bereits erstinstanzlich geltend gemachte abweichende Verständnis vermochte das Verwaltungsgericht ausdrücklich keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte zu erkennen (Urteilsumdruck, S. 145 f.). Die Akten enthielten insoweit „eher“ Hinweise darauf, dass die Vertragsparteien bewusst von einer Verhandlungsklausel abgerückt seien. Denn die Vorgänge ließen im Ergebnis den Schluss zu, dass im Laufe der Verhandlungen eine neue Kostenverteilungsregelung zulasten der Beklagtenseite vereinbart worden sei, wofür die Verhandlungsklausel einer bloßen Gesprächsklausel gewichen sei (Urteilsumdruck, S. 146). An diesen Erwägungen geht der Einwand der Klägerinnen vorbei, die vom Verwaltungsgericht zuletzt vorgenommene Deutung als „Tauschgeschäft“ – namentlich die Annahme eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen einer neuen Kostenverteilungsregelung (zulasten der Beklagten) einer- und einer Änderung der „Verhandlungsklausel“ zu einer bloßen Gesprächsklausel andererseits – sei ausgeschlossen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 114). Auch damit erschüttern sie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Insbesondere legen die Klägerinnen damit von vornherein keine – auch sonst nicht ersichtlichen – Anhaltspunkte dafür dar, dass mit der den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Kern zu Grunde liegenden sprachlichen Änderung von „Verhandlungen“ in der letzten Entwurfsfassung zu „Gesprächen“ in der finalen Fassung keine inhaltliche Änderung verbunden gewesen sein soll. Auch dass die von den Klägerinnen angegriffene Erwägung überhaupt entscheidungserheblich gewesen wäre, legen diese nicht dar. Gerade in dem die betreffende Passage zu dem Tauschgeschäft einleitenden Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass die vorgelegten Akten „eher“ Hinweise darauf enthielten, dass die Vertragsparteien bewusst von einer Verhandlungsklausel abgerückt seien, spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht hier keine tragenden Erwägungen angestellt, sondern sein bereits anderweitig gefundenes Ergebnis nur noch abgerundet hat. Unabhängig davon gründet das Vorbringen der Klägerinnen weiterhin auch in dem Missverständnis, der Verzicht auf eine Verhandlungsklausel wirke sich auch zu ihren Gunsten aus (was es ausschließe, diesen als ihre Gegenleistung in einem Tauschgeschäft zu deuten). Richtig daran ist zwar, dass die Klägerinnen in der Folge ebenfalls nur zu Gesprächen verpflichtet waren. Unzutreffend ist der Einwand aber insoweit, als die Klägerinnen darin einen Vorteil für sich sehen, weil sie damit ihrer von erheblichen rechtlichen und faktischen Zwängen geprägten Position nicht hinreichend Rechnung tragen (vgl. oben I. 1. A) bb) (5) (b)). Schließlich steht die Deutung als Tauschgeschäft auch mit der eigenen Bewertung der Klägerinnen in Einklang, dass sie einen Zusammenhang zwischen einer neuen Kostenverteilungsregelung (zulasten der Beklagten) einer- und einer Änderung der „Verhandlungsklausel“ zu einer bloßen Gesprächsklausel andererseits sehen, wenn sie die Erhöhung der Finanzierungsbeiträge der Beklagten mit der Verringerung des Risikos begründen, dass die bezifferten Geldleistungen nicht ausreichen, was die Vereinbarung einer Sprechklausel in Bezug auf die weiteren Mehrkosten als „akzeptablen Ausweg aus der Sackgasse der widerstreitenden Positionen“ ermöglicht habe (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 122). Aber auch insoweit, als die Klägerinnen die Abläufe und Interessenlagen im Zusammenhang mit den MoU-Verhandlungen weiter abweichend deuten (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 115 ff.), setzen sie sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander und legen insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dar, dass trotz des Wechsels von „Verhandlungen“ in einer Entwurfsfassung zu „Gesprächen“ in der finalen Fassung mit beiden das gleiche gemeint gewesen sein soll. Ohne Substanz ist insoweit ihr Vorbringen, alle Beteiligten hätten bezweckt, insoweit die Grundlage für eine spätere Verteilung der weiteren Mehrkosten zu schaffen, was für eine echte Verhandlungsklausel spreche, bzw. die Änderung lasse sich ohne Weiteres damit erklären, dass Grundlage der Beteiligung der Klägerinnen an dem Projekt die Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit gewesen sei (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 123). Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass eine Grundlage für die spätere Verteilung von weiteren Mehrkosten gerade in der Gestalt geschaffen werden sollte, auf die die Klägerinnen nunmehr abzielen. Soweit Grundlage für die „Beteiligung“ der Klägerinnen an dem Projekt die Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit gewesen sei, setzen sie sich in Widerspruch zu dem von ihnen in § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV erklärten Verzicht auf wirtschaftliche Interessen gerade in dem Bereich der weiteren Mehrkosten, die unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit mutmaßlich von besonderer Relevanz sind. Ebenfalls ohne Substanz ist in diesem Zusammenhang auch das weitere Vorbringen, die Klägerinnen hätten nur bei einer Sprechklausel die Möglichkeit erhalten, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auf einer vollständigen oder nahezu vollständigen Finanzierung der Mehrkosten durch den Beklagten zu 1) zu beharren (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 123), zumal in diesem Fall ihre spätere Zustimmung zur Unanwendbarkeit ihrer in § 2 Abs. 2 UAbs. 1 FinV anerkannten Wirtschaftlichkeitsinteressen Anlass hätte sein können, statt „Gesprächen“ erneut „Verhandlungen“ oder noch Spezifischeres vorzusehen. Gleiches gilt, soweit die Klägerinnen abweichend davon und ohne nachvollziehbare Belege geltend machen, unter den Begriffen „Gespräche“ und „Verhandlungen“ sei ohnehin stets das Gleiche verstanden worden (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 123, unter Verweis auf Rn. 102 und 108). Ernstliche Richtigkeitszweifel legen die Klägerinnen insoweit auch mit ihrem Vorbringen dazu nicht dar, dass mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angeführte Beteiligung juristisch fachkundiger Personen die durch großen Zeit- und Einigungsdruck geprägte Verhandlungssituation stärker hätte berücksichtigt werden müssen, die dazu geführt habe, dass juristische Feinheiten gerade nicht im Vordergrund gestanden hätten (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 123). Die Klägerinnen legen insoweit schon keine konkreten Anhaltspunkte dafür dar, dass es sich bei der Frage, wie mit weiteren Kostensteigerungen zu verfahren sei, um in dem von ihnen gemeinten Sinne bloße juristische Feinheiten gehandelt habe. Solches liegt vor allem deshalb nicht nah, weil der Gesichtspunkt der weiteren Kostensteigerungen schon nach ihrem eigenen Vortrag für die Klägerinnen – etwa unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit – wesentlich gewesen ist (vgl. etwa Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 123) und die Einigung in den Abendstunden des 18.07.2007 ebenfalls nach ihrem eigenen Vorbringen neben der „Sprechklausel“ nur einen weiteren, damit zudem in Zusammenhang stehenden Gesichtspunkt betraf (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 122). Dass es sich gleichwohl um eine Petitesse oder um einen unter vielen gleichermaßen bedeutsamen Gesichtspunkten mit der Folge gehandelt haben soll, dass der spezifischen Formulierung keine Aufmerksamkeit zuteilgeworden wäre, ist auch mit Blick auf die gegenständlichen Summen und den in das Verfahren geflossenen Aufwand nicht ansatzweise nachvollziehbar. Unabhängig davon legen die Klägerinnen auch nicht wenigstens in Ansätzen dar, dass gerade die vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen Änderungen des Vertragstexts auf eine Weise auf die von ihr nunmehr geltend gemachte Drucksituation zurückzuführen wäre, die den Schluss erlauben würde, dass die Vertragsparteien damit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine oder nicht die vom Verwaltungsgericht angenommene inhaltliche Änderung zum Ausdruck bringen wollten. (2) Auch soweit die Einwände der Klägerinnen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Phase zwischen dem Abschluss des MoU und des Finanzierungsvertrags betreffen (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 125 ff.), ergeben sich aus ihnen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. (a) Dies gilt namentlich in Bezug auf die Einwände der Klägerinnen betreffend die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Entwurfsfassung vom 02.10.2007. Das Verwaltungsgericht hatte zu der Entwurfsfassung vom 02.10.2007 erläutert, dass diese – neben der dort in § 10 Abs. 10 vorgesehenen Sprechklausel sowie einer in § 17 Abs. 9 vorgesehenen salvatorischen Klausel – in § 17 Abs. 6 eine sich schon nach ihrer Formulierung deutlich von einer Verpflichtung zu bloßen Gesprächen abhebende Vertragsanpassungsklausel enthalten habe. Darin sei für den Eintritt wichtiger Gründe, insbesondere für solche aufgrund einer Änderung der zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften, vorgesehen gewesen, dass Änderungen oder Ergänzungen der im Finanzierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen (wohl:, die) zur Wahrung der darin festgelegten Interessen eines oder mehrerer Parteien erforderlich würden, unverzüglich in vertrauensvoller Zusammenarbeit zu vereinbaren seien (vgl. Urteilsumdruck, S. 147, vgl. Verwaltungsakten Verhandlung FinV S21, Bl. 42). Dieser Vorentwurf deute deshalb darauf hin, dass der Sprechklausel im schließlich vereinbarten Finanzierungsvertrag nicht die Bedeutung einer „echten“ Vertragsklausel (gemeint wohl: Verhandlungsklausel) beigemessen worden sei. Mit ihrem dagegen gerichteten Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 17 Abs. 6 des Entwurfs wegen seines Zuschnitts auf Änderungen der zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften auf weitere Mehrkosten unanwendbar gewesen wäre, bzw. dass § 17 Abs. 6 des Entwurfs deshalb keine Schlüsse zulasse, weil diese Regelung zu keinem Zeitpunkt irgendeine Rolle gespielt habe (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 126), schreiben die Klägerinnen an den wesentlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts erneut vorbei. Zutreffend weist der Beklagte zu 1) insoweit darauf hin, dass es für das Verwaltungsgericht nicht entscheidend auf die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 6 ankam (vgl. Erwiderung vom 06.02.2025, Rn. 56 f.). Vielmehr hatte das Verwaltungsgericht § 17 Abs. 6 des Entwurfs – in Einklang mit seinen weiteren Erwägungen – entnommen, dass die Vertragsparteien begrifflich bewusst zwischen bloßen Gesprächen und dem Recht, eine Vertragsanpassung zu verlangen, unterschieden haben (vgl. Urteilsumdruck, S. 148). Insoweit hatte es Rückschlüsse lediglich aus der Formulierung von einer erkennbar auf eine Verhandlungs- und Anpassungspflicht gerichteten Klausel einer- und der Sprechklausel andererseits gewonnen. Aus welchen Gründen derartige Schlüsse nur dann gezogen werden können sollen, wenn die Vertragsklausel anwendbar gewesen wäre oder in den Verhandlungen „eine Rolle“ gespielt habe, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil ließe sich genauso umgekehrt argumentieren, dass der Mangel an Auseinandersetzung der Parteien um die Klausel den Schluss des Verwaltungsgerichts stärkt, weil das von den Entwurfsverfassern zum Ausdruck gebrachte Verständnis auch auf Seiten der Entwurfsempfänger nicht zu Widerspruch Anlass gegeben hat. Insoweit greift das diesbezügliche Vorbringen der Klägerinnen insgesamt zu kurz. Nicht zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel geeignet ist dieser Einwand der Klägerinnen weiter auch insoweit, als das Verwaltungsgericht in dem die Passage abschließenden Satz von einer Anwendbarkeit von § 17 Abs. 6 des Entwurfs ausgegangen ist, wenn es ausführt, aus § 17 Abs. 6 dieser Entwurfsfassung wäre ein Anspruch auf Verhandlungen für den Fall des Scheiterns von Sprechklauselgesprächen gefolgt, wenn die Wirtschaftlichkeit für die Klägerseite nicht mehr gegeben gewesen wäre, weil die Wirtschaftlichkeitsinteressen der Klägerinnen in § 11 Abs. 1 dieses Entwurfs (uneingeschränkt) anerkannt worden seien. Offenbleiben kann dabei allerdings die von den Klägerinnen verneinte Frage, ob das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht von einer Anwendbarkeit von § 17 Abs. 6 ausgegangen wäre. Denn dass diese Erwägung für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen ist, nachdem es tragend auf das Bewusstsein der Vertragsparteien von Unterschieden zwischen „Gesprächen“ einer- und „Verhandlungen“ andererseits und nicht darauf abgestellt hat, ob nach dieser Entwurfsfassung tatsächlich von einem Anpassungsanspruch auszugehen gewesen wäre, legen die Klägerinnen nicht dar. (b) Nichts anderes gilt auch, soweit die Klägerinnen sich gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der Teilentwurfsfassung vom 03.12.2007 wenden (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 125 ff.). Das Verwaltungsgericht hatte insoweit im Anschluss an seine Erwägungen zur Entwurfsfassung vom 02.10.2007 ausgeführt, „dieser Ansatz“ sei auch im Teilentwurf vom 03.12.2007 weiterverfolgt worden. Dort sei in der Regelung zu weiteren Kostenerhöhungen vorgesehen gewesen, dass eine Bestimmung zur Vertragsanpassung und Kündigung anzuwenden sei, wenn die Gespräche über deren Finanzierung im Falle weiterer Kostenerhöhungen nicht zu einer Einigung führten. Diese Bestimmung sei wiederum von einem Vertragsanpassungsanspruch ausgegangen und habe im Falle, dass die Anpassung aus einem sachlichen Grund abgelehnt werde, ein Recht zum Projektabbruch vorgesehen (Urteilsumdruck, S. 147 f.). Mit ihrem dagegen gerichteten Vorbringen, weder werde in dem Teilentwurf vom 03.12.2007 der Ansatz von § 17 Abs. 6 FinV weiterverfolgt noch inhaltlich für den Fall weiterer Mehrkosten weitergehende Regelungen als eine Sprechklausel vorgeschlagen, setzen die Klägerinnen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen. Denn das Verwaltungsgericht hat tragend auf die Fortführung des Ansatzes abgestellt, den es auch in der Entwurfsfassung vom 02.10.2007 erkannt hatte, namentlich die Differenzierung zwischen Verhandlungs- und Anpassungsansprüchen einer- und bloßen Gesprächen andererseits. So hat es den auf den den Teilentwurf vom 03.12.2007 betreffenden folgenden Absatz – aus den vorangegangenen Absätzen schließend – selbst ausdrücklich mit den Worten eingeleitet, dass „[a]uch diesen Vorentwürfen des Finanzierungsvertrags […] also ohne weiteres entnommen werden [kann], dass die Vertragsparteien begrifflich bewusst zwischen bloßen Gesprächen und dem Recht, eine Vertragsanpassung zu verlangen, unterschieden haben.“ Diese Annahmen stellen die Klägerinnen mit ihrem auf die Einzelheiten des Teilentwurfs bezogenen Einwänden nicht in Frage (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 126). Vielmehr bestätigen sie, indem sie den Verweis in „§ x (Kostenerhöhungen)“ des Teilentwurfs auf „§ x Abs. 3 ff (Vertragsanpassung, Kündigung)“ des Teilentwurfs überzeugend als bloßen Verweis auf das dort geregelte Verfahren (unter Ausklammerung der in Abs. 1 geregelten materiellen Maßstäbe) deuten, gerade die Auffassung des Verwaltungsgerichts, weil diese Regelungen das Bemühen der Beklagtenseite belegen, die Verpflichtung zu Gesprächen nicht als Verpflichtung zu Verhandlungen und Vertragsanpassungen auszugestalten. (c) Weiterhin gilt auch insoweit nichts anderes, als die Klägerinnen sich gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts betreffend den Teilentwurf des Finanzierungsvertrags vom 18.02.2008 und die darin zum Ausdruck kommende Würdigung der damaligen Verhandlungsposition der Beklagten wenden, dass im Falle des Scheiterns der Sprechklauselgespräche zeitlich unbegrenzt ein Projektabbruch möglich bleiben müsse (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 125, 102). Das Verwaltungsgericht war insoweit davon ausgegangen, dass offenbleiben könne, aus welchen Gründen die Beklagten in ihrem weiteren Teilentwurf vom 18.02.2008 für den Fall eines Scheiterns der Sprechklauselgespräche einen zeitlich unbegrenzten Projektabbruch gefordert hätten, wenn es, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, so gewesen sein sollte, dass sie bereits in der Verhandlungsphase davon ausgegangen seien, durch die Sprechklausel keine Verpflichtung zu einer Beteiligung an etwaigen weiteren Mehrkosten einzugehen. Denn jedenfalls, so das Verwaltungsgericht weiter, verbiete sich die Annahme, die Beklagtenseite habe mit dieser Forderung zu erkennen gegeben, sich mit der Sprechklausel zu einer Beteiligung an weiteren Mehrkosten in noch nicht absehbarer und zugleich unbegrenzter Höhe verpflichten zu wollen. Vielmehr sei das Festhalten an einem Projektabbruch als Ausdruck des Willens der Beklagten zu werten, auch unter Inkaufnahme hoher vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines bereits weit fortgeschrittenen Projekts die Kosten „für alle Vertragsparteien“ zu beschränken, keine Realisierung des Projekts um „jeden Preis“ anzustreben und auch zu einer eigenen Beteiligung an weiteren Mehrkosten in unbegrenzter Höhe nicht bereit zu sein (Urteilsumdruck, S. 148 f.). Auch diese Erwägungen erfassen die Klägerinnen nicht ausreichend und setzen ihnen in der Konsequenz nichts Durchgreifendes entgegen, wenn sie eine fehlerhafte Würdigung der Verhandlungsposition der Beklagten rügen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 125, 102). Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang meinen, die Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nur dann richtig sein, wenn die Beklagten davon ausgegangen seien, dass sich aus der Sprechklausel Pflichten zur Finanzierung der weiteren Mehrkosten ergeben, weil es andernfalls keiner Vereinbarung eines Projektabbruchs bedürfe, um eine finanzielle Beteiligung abzuwenden, erfassen sie schon das auf eine Grundskepsis der Beklagten hinsichtlich weiterer Mehrkosten ausdrücklich nicht nur für sie selbst, sondern für alle Vertragsparteien einschließlich der Klägerinnen abstellende Verständnis des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend. Unabhängig davon tragen sie mit ihrem vermeintlich zwingenden Schluss aus einer Verhandlungsposition der Beklagten darauf, wie der weitere Verhandlungsstand seinerzeit wohl verstanden worden sein muss, auch erneut der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Perspektive der Verhandlungsführer nicht ausreichend Rechnung. Denn diese können vorsichtig und auf mehrfache Absicherung bedacht sein, so dass eine retrospektiv bereits zuvor relativ gesichert erscheinende Position durch eine (eben nur) retrospektiv verzichtbare weitere Position ergänzt bzw. gestärkt wird. Die von den Klägerinnen gezogenen zwingenden Rückschlüsse aus Verhandlungspositionen verbieten sich deshalb. Das übersehen diese auch, wenn sie dem Verwaltungsgericht einen logischen Bruch vorwerfen. Gleiches gilt auch, soweit die Klägerinnen weiter meinen, das Verwaltungsgericht habe infolge seiner unzutreffenden Würdigung der Verhandlungsposition der Beklagten auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagten mit der Einigung über den Ausschluss des Projektabbruchs für den Fall einer Kostenerhöhung in der Zeit nach 2009 auf mehr als 4.526 Mio. Euro den Wunsch aufgegeben hätten, keine Realisierung des Projekts um „jeden Preis“ zu vereinbaren (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 102, S. 56 f.). Auch insoweit legen sie nicht ausreichend dar, auf welcher Grundlage sie annehmen, das Verwaltungsgericht gehe von einem Ausschluss des Projektabbruchs – also einer Fertigstellungsverpflichtung – aus (s. o.). Unabhängig davon trägt der Schluss der Klägerinnen dem Urteil des Verwaltungsgerichts aber auch unter einem weiteren Gesichtspunkt nicht ausreichend Rechnung. Denn das Verwaltungsgericht ist im Kern von einer ablehnenden Haltung der Beklagten hinsichtlich weiterer Mehrkosten ausdrücklich nicht nur für sie selbst, sondern „für alle Vertragsparteien“ ausgegangen. Diese Verhandlungsposition kann aber ohne Weiteres hinsichtlich des alle Vertragsparteien einschließlich der Klägerinnen bezweckenden Schutzes relativiert werden, ohne dass darin zwingend auch die Bereitschaft der Beklagten zur eigenen Übernahme der weiteren Mehrkosten zum Ausdruck kommen muss. (3) Auch die Einwände der Klägerinnen betreffend Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur indirekten Kommunikation außerhalb der eigentlichen Vertragsverhandlungen verfangen nicht. (a) Soweit die Klägerinnen sich in diesem Zusammenhang gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts betreffend haushaltsrechtliche Vorgaben wenden (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 125, 102, ferner Replik vom 21.03.2025, Rn. 240 ff.), schreiben sie am Urteil des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hatte insoweit – unter ausdrücklicher Berücksichtigung von Verhalten des Beklagten zu 1) außerhalb der direkten Kommunikation der Vertragsparteien – ausgeführt, dass gegen ein Verständnis von § 8 Abs. 4 FinV als verbindliche Anpassungsverpflichtung auch spreche, dass der Landtag von Baden-Württemberg das Finanzministerium am 18.02.2009 nur dazu ermächtigt habe, in den Haushaltsjahren 2007, 2008 und 2009 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für die Risikoabdeckung von Kostensteigerungen bis zu einer Höhe von insgesamt 940 Mio. Euro zu übernehmen, und zur Begründung ausgeführt hatte, mit der Regelung würden die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die vertraglich vorgesehene Risikoübernahme beim Projekt geschaffen (vgl. Urteilsumdruck, S. 149 f.). Das Verwaltungsgericht hat damit der Sache nach auf Regelungen in § 4a StHG 2007/2008 bzw. § 5 StHG 2009 Bezug genommen, in denen es ausdrücklich heißt, das Finanzministerium werde ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 bzw. 2009 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen (…) für die Risikoabdeckung von Kostensteigerungen beim Projekt Stuttgart 21 bis zur Höhe von insgesamt 940 000 000 Euro. Die auf diese Erwägung des Verwaltungsgerichts bezogenen Einwendungen der Klägerinnen verfangen nicht. Die Klägerinnen sind insoweit der Auffassung, das Verwaltungsgericht lege unausgesprochen seine Überzeugung zu Grunde, dass die Finanzierungsvereinbarung, wie sie die Klägerinnen verstanden wissen wollen, eine weitergehende haushaltsrechtliche Ermächtigung vorausgesetzt habe. Diese Überzeugung treffe indessen nicht zu, weil es sich im haushaltsrechtlichen Sinne um eine Verpflichtung, also die Absicherung eigener, und nicht um eine Gewährleistung (vgl. §§ 38, 39 LHO), also die Absicherung fremder Risiken, gehandelt habe. Haushaltsrechtliche Konsequenz daraus sei, dass (abweichend von der Rechtslage bei einer Gewährleistung) eine haushaltsrechtliche Ermächtigung lediglich in der Höhe erforderlich sei, in der die öffentliche Hand nach einer sachgerechten ex ante Einschätzung voraussichtlich in Anspruch genommen werde; haushaltsrechtlich unerheblich sei, wenn sich die Kostenschätzung ex post als zu niedrig erweise (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 102). Mit diesem Vorbringen tragen die Klägerinnen bereits der maßgeblichen Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts nicht ausreichend Rechnung. Aus dieser heraus war angesichts der zitierten Haushaltsgesetze für jedermann einschließlich der Klägerinnen erkennbar, dass der Beklagte zu 1) mit entsprechenden Konsequenzen nicht von der Absicherung eigener, sondern von der Absicherung fremder Risiken in Gestalt ausdrücklich von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ausging. Aus welchen Gründen die Klägerinnen gleichwohl darauf vertraut haben wollen, dass durch den Finanzierungsvertrag eine letztlich der Höhe nach unbegrenzte Haftung begründet werde, ist insoweit nicht im Ansatz nachvollziehbar. Unabhängig davon bestehen aber auch in der Sache letztlich keine durchgreifenden Zweifel an der vom Haushaltsgesetzgeber vorgenommenen Einordnung. Aus welchen Gründen hier von einer Absicherung eigener Risiken des Beklagten zu 1) oder auch der weiteren Beklagten ausgegangen werden soll, obwohl die EIU Trägerinnen des Vorhabens sind und als solche eine eigene Verantwortung für die Finanzierung haben und die Beklagten sich durch den Finanzierungsvertrag lediglich zu der Höhe nach von vornherein begrenzten Unterstützungsleistungen verpflichtet haben, ist nicht nachvollziehbar. Die von den Klägerinnen beispielhaft angeführte Vergabe eines Auftrags durch die öffentliche Hand ohne höhenmäßige Begrenzung der Kostenschuld (etwa infolge der Vereinbarung eines Stundenlohns) verdeutlicht gerade die Unterschiede zum hier gegebenen Fall. Denn von einem Werkvertragsverhältnis, bei dem der Auftragnehmer sich verpflichtet, ein bestimmtes Werk gegen eine vereinbarte Vergütung herzustellen (vgl. § 631 BGB), unterscheidet sich das Verhältnis zwischen Klägerinnen und Beklagten doch in vielerlei Hinsicht. Auch insoweit versäumen es die Klägerinnen, die von ihnen offenbar angenommene vertragliche Fertigstellungsverpflichtung herzuleiten. Das Verwaltungsgericht ist, ohne dass die Klägerinnen diese Annahme durchgreifend erschüttern würden (vgl. unten I. 1. a) dd))), vielmehr von einem subventionsähnlichen Verhältnis ausgegangen, dem der von den Klägerinnen hier erneut insinuierte Austauschcharakter fremd ist. (b) Weiter verfängt auch das Vorbringen der Klägerinnen zur Regierungserklärung des damaligen Ministerpräsidenten Günther Oettinger im Landtag vom 25.07.2007 nicht (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 125, 102). Zu dieser hatte das Verwaltungsgericht – ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung von Verhalten des Beklagten zu 1) außerhalb der direkten Kommunikation der Vertragsparteien – ausgeführt, darin habe der Ministerpräsident die Finanzierung der Finanzierungsbeiträge für S 21 erläutert und von einem begrenzt übernommenen Risiko gesprochen; in einem internen Stichwortpapier für diese Erklärung sei ausgeführt worden, dass alle Investitionen berechenbar bleiben müssten, es keine Übernahme unkalkulierbarer oder unbegrenzter Risiken gebe und das Land für Kostensteigerungen nicht unbegrenzt hafte. Soweit die Klägerinnen dem nunmehr entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe die Erklärung nicht ausreichend vor ihrem spezifischen Hintergrund gewürdigt, dringen sie erneut nicht durch. Namentlich machen sie geltend, es habe berücksichtigt werden müssen, dass zu diesem Zeitpunkt der Projektabbruch nicht auf die Zeit bis zum 31.12.2009 begrenzt, sondern jederzeit möglich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe der Ministerpräsident ohne Weiteres von einem begrenzten Risiko sprechen können. Mit dieser ergänzenden Einordnung der Regierungserklärung entkräften die Klägerinnen allerdings von vornherein nicht die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte zu 1) auch außerhalb der direkten Kommunikation der Vertragsparteien nicht signalisiert habe, mit der Sprechklausel-Regelung in § 8 Abs. 4 FinV über unverbindliche Gespräche hinaus eine verbindliche Vertragsanpassungsverpflichtung zu vereinbaren. Denn auch unter Berücksichtigung ihrer Einordnung legen die Ausführungen des Ministerpräsidenten für einen objektiven Betrachter jedenfalls nicht nahe, der Beklagte zu 1) habe sich auch zur Übernahme weiterer Mehrkosten verpflichten wollen. Vielmehr bleibt es auch insoweit dabei, dass das Land von einem begrenzten Risiko ausgegangen ist. Insoweit kann ohne Weiteres auch auf dieser Grundlage davon ausgegangen werden, dass es seitens des Beklagten zu 1) keine Kommunikation außerhalb des unmittelbaren Verhandlungsgeschehens gegeben habe, die berechtigte Erwartungen auf eine unbegrenzte Haftung der Beklagten hätte nähren können. Jedenfalls haben die Klägerinnen Gegenteiliges nicht dargelegt. (c) Den von den Klägerinnen vorangestellten (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 102) Einwänden betreffend die Genese des Finanzierungsvertrags lassen sich auch insoweit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel entnehmen, als sie im weiteren Verlauf nicht erneut ausdrücklich in Bezug genommenen worden sind (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 125). Die Klägerinnen legen insoweit schon nicht ausreichend dar, dass die geltend gemachten Gesichtspunkte für sich genommen oder gemeinsam das vom Verwaltungsgericht auch anderweitig begründete Gesamtergebnis in Frage zu stellen geeignet sind. Am Maßstab der ernstlichen Richtigkeitszweifel verfangen sie unabhängig davon aber jeweils auch aus anderen Gründen nicht. Substanzlos ist etwa das Vorbringen der Klägerinnen zum angeblich übergangenen Entwurf eines Finanzierungsvertrags vom 14.05.2008. In einer Anmerkung dazu komme, so meinen die Klägerinnen, zum Ausdruck, dass der Beklagte zu 1) eine Streichung der Anerkennung der Wirtschaftlichkeitsinteressen der Klägerinnen aus der Befürchtung heraus angeregt habe (wie sie später in § 2 Abs. 1 UAbs. 1 FinV geregelt worden sei), dass andernfalls eine Kostenbeteiligung im Falle des Scheiterns der Sprechklauselgespräche drohe. Dies überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass die Anregung in § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV gerade umgesetzt worden ist (und deshalb auch nach der Logik der Klägerinnen davon auszugehen wäre, dass eine Kostenbeteiligung für den Fall des Scheiterns der Sprechklauselgespräche vermieden werden sollte), tragen die Klägerinnen insoweit erneut der maßgeblichen Perspektive der Verhandelnden nicht ausreichend Rechnung. Gleiches gilt auch für die Ausführungen der Klägerinnen zum angeblichen Übergehen der Kabinettsvorlage vom 02.04.2009. Wenn in dieser davon die Rede ist, dass eine Vorfestlegung, wie im Fall weiterer Mehrkosten die Finanzierungslücke zu schließen sei, nicht erfolgt sei, lässt sich dem entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht entnehmen, dass in dem Vertrag aus Sicht des Beklagten zu 1) über eine Finanzierung dem Grunde nach entschieden worden und insoweit lediglich das „Wie“ der Beteiligung offengeblieben sei. Damit überinterpretieren die Klägerinnen den Wortlaut dieser Kabinettsvorlage. Unabhängig davon messen sie der Erklärung eine überzogene große Bedeutung für den Inhalt des Finanzierungsvertrags bei. Nichts anderes gilt weiter auch für das angebliche Übergehen der Stellungnahme eines Staatssekretärs im Innenministerium gegenüber dem Innenausschuss des Landtags. Dessen Erläuterungen, S 21 werde nicht wie sonst üblich von einem Bauherrn finanziert, so dass mögliche Mehrkosten aufgeteilt werden müssten, betreffen, wie die Klägerinnen selbst geltend machen, § 8 Abs. 3 FinV. Sie lassen sich deshalb ohne Weiteres dahin verstehen, dass sie dessen (politische) Hintergründe erklären, so dass sie nicht auf die Annahme einer über seinen Inhalt hinausgehenden rechtlichen Verpflichtung schließen lassen. Abgesehen davon messen die Klägerinnen auch diesen Erläuterungen eine überzogene Bedeutung bei, wenn sie aus ihnen auf ein bestimmtes Vertragsverständnis schließen wollen. Schließlich verfängt auch ihr Vorbringen zu einer vermeintlich unzutreffenden Würdigung eines Vermerks des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 06.11.2009 nicht. Insoweit erfassen die Klägerinnen schon die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend, wenn sie der Auffassung sind, das Verwaltungsgericht habe entscheidende Passagen des Vermerks aus dem Blick verloren, denn das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass eine nachträgliche rechtliche Bewertung des Ministeriums nicht auf einen Willen des Beklagten zu 1) schließen lasse (vgl. Urteilsumdruck, S. 150). Diese Erwägung trägt ersichtlich ungeachtet des konkreten Inhalts des Vermerks. dd) Weiter dringen die Klägerinnen auch mit ihren umfangreichen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 88 ff.; Rn. 147 ff.) Einwänden gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Sinn und Zweck von § 8 Abs. 4 FinV nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat insoweit – nachdem es sein Verständnis der Regelungen des Finanzierungsvertrags zuvor auf Wortlaut, Systematik und die Umstände der Vertragsentstehung sowie nach Vertragsschluss gestützt hatte – ausgeführt, die Auffassung der Klägerinnen nicht zu teilen, dass § 8 Abs. 4 FinV auch nach seinem Sinn und Zweck als verbindliche Vertragsanpassungsklausel zu verstehen sei. Es hat diese Auffassung der Klägerinnen auf deren Überzeugung von einer gemeinsamen Finanzierungsverantwortung (gerade auch in Bezug auf die weiteren Mehrkosten) zurückgeführt. Unter der weiteren Prämisse, so hat es die Auffassung der Klägerinnen weiter erläutert, dass ein Projektabbruch oder ein Projektausstieg einzelner Vertragsparteien nach Ablauf des Jahres 2009 nicht mehr erlaubt sei, sei der Finanzierungsvertrag nur bei einer Beteiligung aller in der Finanzierungsverantwortung stehenden Vertragsparteien an den weiteren Mehrkosten durchführbar. „Dieser Auffassung“, so hat es weiter festgehalten, folge die Kammer nicht. Eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung in Bezug auf weitere Mehrkosten lasse sich dem Finanzierungsvertrag nicht entnehmen. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Projekt S 21 um ein gemeinsames Vorhaben aller Parteien des Finanzierungsvertrags handele, folge nicht gleichsam auch eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung. Obschon allen Vertragsparteien durch § 16 Abs. 10 FinV eine Projektförderungspflicht zukomme und die Beklagten als Mitglieder des Lenkungskreises nach § 13 FinV auch Entscheidungskompetenzen während der Phase der Projektdurchführung hätten, seien die Finanzierungsbeiträge als zweckgebundene und in ihrer Höhe begrenzte Zuschüsse ausgestaltet und folgten daher, soweit es sich um Mittel der öffentlichen Hand handele, im Wesentlichen den Maßgaben über die Gewährung öffentlich-rechtlicher Zuwendungen im Sinne von § 23 LHO. Ausgangspunkt dieser Annahme sei die Tatsache, dass den EIU durch § 4 FinV die Rolle des Projektträgers zugewiesen sei und ihnen Planung und Ausführung des Projekts oblägen. Sie gingen damit im Außenverhältnis gegenüber Dritten Zahlungsverpflichtungen ein und hätten hierfür im Innenverhältnis einen Teilerstattungsanspruch gegen ihre Projektpartner in Höhe vereinbarter und damit geschuldeter Finanzierungsbeiträge. Auch die an den Projektzielen gemessene Interessenlage der Vertragsparteien spreche dafür, dass trotz der Tatsache, dass das Projekt letztlich den Interessen aller Vertragsparteien diene, der Finanzierungsmodus subventionsrechtlichen Grundsätzen folge. Zwar legten die Klägerinnen dar, das Projekt habe von Anfang an im besonderen Interesse der Beklagten und weniger in ihrem Interesse gelegen, weshalb es auch überhaupt erst zustande gekommen sei. Eine solche Interessenlage sei bei staatlichen Zuwendungen zu Projekten Dritter allerdings geradezu typisch, weil der Dritte durch die Zuwendung in die Lage versetzt werden solle, Leistungen zu erbringen, an denen ein öffentliches Interesse bestehe. Ebenso typisch für solche Zuwendungen sei, dass dem Projektträger die aus dem Projekt unmittelbar resultierenden finanziellen Vorteile verblieben. So verhalte es sich aber auch hier, weil die (privaten) EIU, zu deren Geschäftsfeld Bau und Betrieb von Schienenwegen gehörten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2016 - 10 C 7.15 - juris Rn. 22), Eigentümer des neu entstehenden Bahnhofs und von Bahnstrecken würden. Im Übrigen sei es zwar so, dass im Finanzierungsvertrag auch die Kostenanteile der Beklagten als „Finanzierungsbeiträge“ bezeichnet würden. Ein qualitativer Unterschied zu jenen der Klägerinnen bestehe aber darin, dass nur in ihrem Fall von „nicht rückzahlbaren Zuschüssen“ (vgl. §§ 6, 8 FinV) bzw. „Fördermitteln“ (§ 16 Abs. 2 FinV) die Rede sei (vgl. Urteilsumdruck, S. 151 ff.). Auch insoweit ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerinnen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. (1) Dies gilt zunächst insoweit, als die Klägerinnen beanstanden, bei seiner Annahme, die Förderung folge subventionsrechtlichen Grundsätzen, befasse sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit der Frage, ob die Finanzierungsbeiträge den Vorgaben von §§ 23, 44 LHO und den zur § 44 LHO erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie für die Beklagte zu 2) der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Geschäftsanweisung Nr. 31/2005 für die Gewährung städtischer Zuwendungen entsprächen (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 149, S. 97 ff., S. 102 ff.). Mit diesem Vorbringen verhalten die Klägerinnen sich schon nicht ausreichend zum Inhalt und zur Entscheidungserheblichkeit der konkret angegriffenen Erwägung des Verwaltungsgerichts („(…) ihre Finanzierungsbeiträge (…) folgen daher (…) im Wesentlichen den Maßgaben über die Gewährung öffentlich-rechtlicher Zuwendungen“ bzw. „(…) der Finanzierungsmodus subventionsrechtlichen Grundsätzen folgt“). Das Verwaltungsgericht hat an dieser Stelle den Einwand der Klägerinnen betreffend eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung gerade auch in Bezug auf die weiteren Mehrkosten geprüft. Es hat zunächst die Ausgestaltung der Finanzierungsbeiträge als zweckgebundene und in der Höhe begrenzte Zuschüsse und dann die in § 4 FinV geregelte Planungs- und Ausführungsverantwortung in den Blick genommen. Die Klägerinnen legen nicht dar, welchen tragenden Gehalt die von ihnen nunmehr beanstandete verwaltungsgerichtliche Einordnung der Förderung als „subventionsrechtlichen Grundsätzen folgend“ hat und dass andernfalls eine – vom Verwaltungsgericht zuvor bereits aus Gründen des Wortlauts, der Systematik und der Historie, ferner aber auch infolge der konkreten Ausgestaltung der Finanzierungsbeiträge und von § 4 FinV – gemeinsame Finanzierungsverantwortung gerade auch in Bezug auf die weiteren Mehrkosten nahegelegen hätte. Das Darlegungsdefizit wird weiter dadurch unterstrichen, dass das Verwaltungsgericht den Einwand der Klägerinnen, mit dem es sich an dieser Stelle befasst, ausdrücklich auch in einen Zusammenhang mit der Auffassung der Klägerinnen gestellt hat, es drohe ein dauerhafter Projektstillstand. Diese Auffassung hat sich aber, wie gezeigt (vgl. oben I. 1. a) bb) (5) (b)), als nicht überzeugend erwiesen. Auch zu der weiteren Frage, um welche Art (öffentlich-rechtlicher) Vertrag, der wiederum ihre abweichende Würdigung zu stützen geeignet wäre, es sich bei der Finanzierungsvereinbarung sonst – also anstelle der verwaltungsgerichtlichen Annahme von einer Vereinbarung, die subventionsrechtlichen Grundsätzen folgt – handeln soll, verhalten die Klägerinnen sich nicht. Weiter legen sie in diesem Zusammenhang ernstliche Richtigkeitszweifel auch mit ihrem Vorbringen dazu nicht dar, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einordnung eine Überprüfung an rechtlichen Vorgaben – namentlich §§ 23, 44 LHO und den zur § 44 LHO erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Geschäftsanweisung Nr. 31/2005 für die Gewährung städtischer Zuwendungen – vorausgesetzt habe. In diesem Zusammenhang fehlt es bereits an einer Erläuterung, aus welchen Gründen eine solche Überprüfung Auskunft über den Charakter der Finanzierungszuwendung als Subvention – und nicht bloß über ihre Rechtmäßigkeit – geben kann. Auch die Frage, warum auf Grundlage einer solchen Prüfung ein abweichendes Ergebnis in Betracht zu ziehen gewesen wäre, beantworten die Klägerinnen nicht, weil sie sich zum Inhalt der aus ihrer Sicht zu überprüfenden Regelungen und Verwaltungsvorschriften ebenso wenig verhalten, wie sie unter deren Maßstäbe subsumieren. Aber auch unabhängig davon setzen die Klägerinnen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts insoweit nichts Durchgreifendes entgegen. Subventionen sind freiwillige öffentlich-rechtliche Leistungen des Staates, die zur Erreichung eines bestimmten, im öffentlichen Interesse gelegenen Zwecks gewährt werden, ohne dass der Staat eine marktmäßige Gegenleistung erhält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.1964 - 1 BvL 12/62 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 19.12.1958 - VII C 204.57 - juris Rn. 19). Ausgehend von diesem Verständnis dürfte die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Finanzierungsmodus folge subventionsrechtlichen Grundsätzen, naheliegend dahin zu verstehen sein, dass es sich bei der Finanzierungsvereinbarung zwar (etwa mit Blick auf die von den Klägerinnen angeführten Besonderheiten, vgl. dazu sogleich) nicht in jeder Hinsicht um einen „Subventionsvertrag“ im engeren Sinne handelt, dass der darin näher ausgestaltete Finanzierungsmodus aber jedenfalls im Wesentlichen (namentlich vor allem in Bezug auf Überschreitungen des Finanzierungsrahmens nach dem 31.12.2009) jenem eines Subventionsvertrags entspreche und deshalb die Interessenlagen der Vertragsparteien jenen vergleichbar seien, die bei einem staatlichen Zuwendungsgeber freiwilliger Leistungen und einem privaten Zuwendungsempfänger freiwilliger Leistungen bestünden. In diesem Umstand hat es im Kern eine Bestätigung seines – bereits anderweitig gewonnenen und so lediglich bestätigten – Verständnisses gesehen, nach dem die Vertragsparteien keine von der gesetzlichen Grundkonzeption mit den EIU als Träger des Vorhabens abweichende, auch in Bezug auf die weiteren Mehrkosten wirkende gemeinsame Finanzierungsverantwortung begründen wollten, sondern – wie im Subventionsverhältnis – insoweit das durch Ausführungsverantwortung einer- und begrenzte Beteiligung andererseits gekennzeichnete Grundverhältnis maßgebend sein sollte. Am Ende der vertraglich vereinbarten und begrenzten gemeinsamen Finanzierung sollten die EIU danach gemäß der gesetzlichen Grundkonzeption selbst in der Pflicht sein, die von ihnen im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung des Projekts gewärtigten finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Diese überzeugenden und im Übrigen mit der von den Vertragsparteien in § 16 Abs. 4 FinV konsentierten umsatzsteuerlichen Beurteilung in Einklang stehenden Erwägungen ziehen die Klägerinnen mit ihrem auf die Überprüfung der Finanzierungsbeiträge der Beklagten nach Maßgabe verschiedener Vorschriften der Landeshaushaltsordnung zielenden Einwand letztlich nicht erfolgreich in Zweifel. (2) Gleiches gilt, soweit die Klägerinnen auf Unterschiede der Finanzierungsvereinbarung zum typischen Subventionsverhältnis verweisen (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 149). Auch diese Einwände betreffen die Qualifikation der Vereinbarung als „subventionsrechtlichen Grundsätzen folgend“, ohne dass die Klägerinnen sich hinreichend zu Inhalt und Entscheidungserheblichkeit dieses Begründungselements der Ausführungen des Verwaltungsgerichts verhalten (s. o.). Unabhängig davon bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Unterschiede die vom Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebrachte Bewertung in Zweifel ziehen könnten. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang erneut von einer Fertigstellungsverpflichtung ausgehen, legen sie eine solche schon nicht dar und überzeugt dies auch in der Sache nicht (s. o.). Soweit sie sich – im Übrigen – auf die Regelungen in § 2 Abs. 2 FinV und § 8 Abs. 1 FinV berufen, wenden sie in der Tat Besonderheiten der Finanzierungsvereinbarung im Vergleich mit einer typischen Subvention ein, die das Verwaltungsgericht zur Einordnung des Finanzierungsvertrags allerdings als (lediglich) subventionsrechtlichen Grundsätzen folgend veranlasst haben dürfte und die auch deshalb die vom Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebrachte grundsätzliche Bewertung nicht durchgreifend in Frage stellen. Der Umstand, dass in § 2 Abs. 2 FinV für die Zeit bis zum 31.12.2009 ein spezifisches Verhältnis vereinbart wurde, das bezogen auf diesen Zeitraum eine gemeinsame Finanzierungsvereinbarung nahelegen könnte, spricht im Übrigen nicht für, sondern gerade dagegen, dass solches auch für die Zeit danach gelten sollte. (3) Die Klägerinnen dringen in diesem Zusammenhang weiter auch insoweit nicht durch, als sie die Annahme des Verwaltungsgerichts beanstanden, dass die EIU im Außenverhältnis Zahlungsverpflichtungen eingingen und gemäß §§ 6, 8 FinV im Innenverhältnis einen Teilerstattungsanspruch gegen ihre Projektpartner in Höhe vereinbarter und geschuldeter Finanzierungsbeiträge hätten (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 149). Sie erfassen diese Erwägung bereits nicht ausreichend, wenn sie auf die konkreten Regelungen betreffend die Abwicklung der Zahlungen Bezug nehmen und die Einrichtung eines gemeinsamen Topfes (auch für die Beiträge nach § 8 Abs. 3 FinV) betonen, weil für das Verwaltungsgericht im Kern offensichtlich entscheidend war, dass die EIU nach außen auftreten und die Beklagte ihre Beiträge lediglich intern erbringen. Darauf, dass auch die EIU ihre „Beiträge“ in einen gemeinsamen Topf einzahlen, aus dem sie dann wiederum Geld entnehmen, um Leistungen zu bezahlen, kommt es nicht an. (4) Nichts anderes gilt auch, soweit die Klägerinnen weiter geltend machen, aus den im Vertrag verwendeten Begriffen („zweckgebundene und in ihrer Höhe begrenzte Zuschüsse“, „nicht rückzahlbare Zuschüsse“ sowie „Fördermittel“) habe das Verwaltungsgericht nicht auf einen zuwendungsrechtlichen Charakter schließen dürfen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 149). Ihr hierauf bezogenes Vorbringen hat im Wesentlichen die konkrete vertragliche Ausgestaltung der von den Beklagten geleisteten Finanzierungsbeiträge zum Gegenstand, die aus ihrer Sicht im Finanzierungsvertrag nicht nur genauso bezeichnet würden wie die Finanzierungsbeiträge der Klägerinnen, sondern auch inhaltlich diesen im Wesentlichen entsprächen. Die Klägerinnen versäumen es auch insoweit, sich ausreichend mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, in dem auch auf sprachliche Unterschiede abgestellt worden ist, die die Klägerinnen mit ihrem isoliert die Gemeinsamkeiten in den Blick nehmendem Vortrag nicht erklären. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang betonen, dass auch ihre Beiträge der Höhe nach begrenzt ausgestaltet seien, folgt daraus nichts, weil sie als Trägerinnen des Vorhabens die Kosten auch ohne vertragliche Verpflichtung gegenüber den Beklagten zu tragen haben (vgl. I. 1. A) bb) (5) (b)). Unabhängig davon legen die Klägerinnen auch nicht dar, worauf sie mit ihrem Vortrag abzielen, insbesondere, inwieweit sich das Urteil auch im Ergebnis hätte ändern können. Auch diese Einwände betreffen im Übrigen letztlich die Qualifikation der Vereinbarung als „subventionsrechtlichen Grundsätzen folgend“, ohne dass die Klägerinnen sich hinreichend zu Inhalt und Entscheidungserheblichkeit dieses Begründungselements der Ausführungen des Verwaltungsgerichts verhalten (s. o.). Insbesondere legen die Klägerinnen mit diesem Vorbringen keine Gründe dafür, von einer gemeinsamen Finanzierungsverantwortung auszugehen, dar. (5) Weiter ergibt sich auch nichts anderes, soweit die Klägerinnen beanstanden, dass Verwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung des Vertrags als „subventionsrechtlichen Grundsätzen folgend“ übersehen, dass das Verkehrs- und Städtebauprojekt nicht nur vorrangig im öffentlichen Interesse der Beklagten liege, sondern auch der Erfüllung von deren öffentlichen Aufgaben auf den Gebieten des lokalen und regionalbedeutsamen öffentlichen Personennahverkehrs, der städtebaulichen Entwicklung sowie der kommunalen, regionalen und landesweiten Wirtschaftsförderung diene. Sie nehmen damit u. a. auf ein Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus einem anderen Verfahren im Zusammenhang mit dem Projekt S 21 Bezug, wonach die Beklagte zu 2) insoweit eigene Aufgaben gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 LV erfülle, weshalb sie auch zur finanziellen Beteiligung an dem Projekt berechtigt sei (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.2015 - 1 S 1949/13 - juris Rn. 107 ff.). In einem solchen Fall könne, so meinen die Klägerinnen weiter, der Vertrag nicht als subventionsrechtlichen Grundsätzen folgend eingeordnet werden, wie sich auch aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2023 - 11 E 456/23.AK - juris). Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch daraus nicht. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den Gesichtspunkt, dass die Beklagten auch eine eigene „öffentliche Aufgabe“ erfüllen, übersehen haben könnte, bestehen entgegen der Auffassung der Klägerinnen keine. So nimmt das Verwaltungsgericht gerade im Zusammenhang mit seinen Erwägungen zum Sinn und Zweck auf die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Bezug und wirft die Frage auf, ob aus dem Umstand, dass darin (auch wegen einer zuvor angenommenen Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte zu 2)) von einem „gemeinsamen Projekt“ die Rede gewesen sei, folge, dass auch von einer gemeinsamen Finanzierungsverantwortung auszugehen sei (vgl. Urteilsumdruck, S. 151). Von einem „Übersehen“ kann deshalb keine Rede sein. Unabhängig davon ergeben sich auch in der Sache keine ernstlichen Richtigkeitszweifel aus dem Argument, die Beklagten würden durch den Finanzierungsvertrag nicht nur eigene Interessen verfolgen, sondern auch eigene Aufgaben wahrnehmen. Ausgehend von der Wahrnehmung eigener Aufgaben (offenlassend in Bezug auf die Beklagte zu 2) allerdings BVerwG, Urteil vom 14.06.2016 - 10 C 7.15 - juris Rn. 22) lassen sich normativen Aufgabenzuweisungen zwar die grundsätzliche Berechtigung zur finanziellen Beteiligung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.2015 - 1 S 1949/13 - juris Rn. 107 ff.), aber allenfalls rudimentäre Handlungspflichten entnehmen (vgl. etwa die Verpflichtung, sich der wesentlichen Aufgaben nicht zu entledigen BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 C 10.08 - NVwZ 2009, 1305). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hier der Aufgabenzuweisung auch Vorgaben hinsichtlich des spezifischen Umfangs der finanziellen Beteiligung an einem konkreten Projekt zu entnehmen sein sollen. Erst recht lassen sich der Aufgabenzuweisung keine Gründe dafür entnehmen, dass der Finanzierungsvertrag (nach dem objektiven Empfängerhorizont) doch dahingehend verstanden werden muss, dass er eine Verhandlungs- und Anpassungsverpflichtung für die Beklagten begründet. Auch Gründe für ein Vertrauen der Klägerinnen, dass die Beklagten im Rahmen der Sprechklauselgespräche aus Gründen einer Aufgabenzuweisung einer Anpassung des Vertrags zustimmen würden, sind von den Klägerinnen keine dargetan oder sonst ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich auch aus der von den Klägerinnen angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2023 - 11 E 456/23.AK - juris). Dieser lassen sich insbesondere keine Gründe dafür entnehmen, dass von einem, wie die Klägerinnen meinen, subventionsrechtlichen Grundsätzen folgenden Vertrag dann nicht ausgegangen werden könne, wenn mit dem Vertrag vorrangig Aufgaben des Hoheitsträgers verwirklicht würden. Abgesehen davon, dass bereits nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen hier vorrangig von einer Aufgabenerfüllung des Hoheitsträgers auszugehen sein sollte, betrifft der herangezogene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen einen insoweit anderen Fall, als in dem dort gegenständlichen Vertrag – anders als hier (vgl. I. 1. A) bb) (5) (a)) – synallagmatisch geregelt war, dass die Errichtung einer den städtebaulichen Vorstellungen des Hoheitsträgers angepasste Unterführung gegen Übernahme der „Mehrkosten“ vereinbart wurde. Ausgehend davon wurde der öffentlich-rechtliche Charakter des Vertrags verneint. In diesem Zusammenhang führt das Oberverwaltungsgericht auch aus, dass Verträge nicht allein dadurch öffentlich-rechtlichen Charakter erlangten, dass sie der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder Interessen dienten, wenn sie diese allenfalls mittelbar vorbereiteten oder erfüllten. Das sei dann der Fall, wenn die Verwaltung Verträge abschließe, um öffentliche bzw. staatliche Aufgaben oder Interessen erfüllen zu können, diese Aufgaben oder Interessen jedoch selbst unmittelbar keinen Vertragsgegenstand bilden und hoheitliche Sonderrechte nicht in Bezug genommen werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2023 - 11 E 456/23.AK - juris Rn. 46). Die damit angesprochenen Fragen betreffen den Charakter des Vertrags als öffentlich-rechtlicher und weisen keinen erkennbaren Bezug zum vorliegenden Fall auf, nachdem das Verwaltungsgericht (vgl. Urteilsumdruck, S. 129 ff.) und die Verfahrensbeteiligten einschließlich der Klägerinnen von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgegangen sind. Auch wenden die Klägerinnen sich nicht gegen diese Einordnung und legen sie keine Gründe dafür dar, dass in einem Berufungsverfahren zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen sein können. Der von den Klägerinnen aufgestellte Rechtssatz, Verträge könnten nicht subventionsrechtlichen Grundsätzen folgen, wenn damit vorrangig Aufgaben von Hoheitsträgern verwirklicht würden, findet in der von ihnen angegebenen Rechtsprechung jedenfalls keine ansatzweise Grundlage. (6) Ebenfalls ergibt sich auch nichts anderes aus dem Einwand der Klägerinnen gegen die Einordnung des Verwaltungsgerichts, dass den EIU die aus dem Projekt unmittelbar resultierenden finanziellen Vorteile verblieben. Denn indem die Klägerinnen geltend machen, mit dieser Formulierung würden die Umstände in tatsächlicher Hinsicht verzerrt wiedergegeben, befassen sie sich erneut nicht ausreichend mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das seine solchermaßen allgemein vorangestellte Überlegung zum Verbleib finanzieller Vorteile bei den Klägerinnen im Anschluss dahingehend konkretisiert hat, dass hier die (privaten) EIU, zu deren Geschäftsfeld Bau und Betrieb von Schienenwegen gehöre, Eigentümer des neu entstehenden Bahnhofs und von Bahnstrecken würden. Dies halten die Klägerinnen selbst der Sache nach auch für richtig, wenn sie einräumen, dass die gemeinsam finanzierten Investitionen Bestandteil des Vermögens der EIU würden. Auch insgesamt hat das Verwaltungsgericht insoweit differenzierte Betrachtungen angestellt, als es gesehen hat, dass den EIU aus dem Projekt nicht nur finanzielle Vorteile entstehen und dass sie auch nicht allein in den Genuss aller finanziellen Vorteile kommen. Gründe für den von ihnen hieran anknüpfend entwickelten Rechtssatz, dass der Umstand, dass „nach einem Vertrag zwischen einem Hoheitsträger und einem Dritten (auch) über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Hoheitsträgers die gemeinsam finanzierten Investitionen Eigentum des Dritten werden, […] jedenfalls dann nicht auf einen ‚Finanzierungsmodus nach subventionsrechtlichen Grundsätzen‘ schließen [lässt], wenn – wie hier – die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens für den Dritten (unter Einbeziehung des Eigentumserwerbs an den Investitionen) Grundlage für dessen Einbindung in die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe des Hoheitsträgers ist“ (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 149), legen die Klägerinnen nicht dar. Abgesehen davon geht es hier gerade um die Finanzierung von Mehrkosten, hinsichtlich derer die Klägerinnen ausdrücklich darauf verzichtet haben, sich auf Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit berufen zu können (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV). Dieser Verzicht der Klägerinnen wirkt sich nach ihrem Vorbringen aber genau dort aus, wo sich für sie die Frage nach der Wirtschaftlichkeit stellt. Insoweit ist schon ihre Annahme verfehlt, die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sei hier Grundlage für die Einbindung der Klägerinnen in die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben gewesen. (7) Auch soweit die Klägerinnen schließlich meinen, die Beurteilung, dass keine gemeinsame Finanzierungsverantwortung bestehe, sei auch unter dem Gesichtspunkt des drohenden Projektabbruchs rechtsfehlerhaft (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 88 ff.; Rn. 150 ff.), legen sie ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dar. Insoweit zielen die Klägerinnen (erneut) im Wesentlichen darauf ab, dass das Verwaltungsgericht auf Grundlage des Finanzierungsvertrags eine alleinige Finanzierungsverantwortung weder der Klägerinnen noch der Beklagte annehme, weshalb ein dauerhafter Projektstillstand mit den beschriebenen Konsequenzen drohe, was mit den Zielen des Finanzierungsvertrags und dessen Anliegen einer umfassenden Regelung der Kosten unvereinbar sei. Dieser Einwand trägt (erneut) schon deshalb nicht, weil aus den genannten Gründen die Gefahr eines Projektstillstands im beschriebenen Sinne nicht bestand (vgl. oben I. 1. A) bb) (5) (b)). Davon, dass der Finanzierungsvertrag auch über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus auf vollständige Finanzierung gerichtet war, wie die Klägerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 154), ist das Verwaltungsgericht im Übrigen gerade nicht ausgegangen. Ausdrücklich hat es vielmehr festgehalten, dass der über den Betrag von 4.526 Mio. Euro hinausgehende Betrag im Finanzierungsvertrag nicht verbindlich geregelt worden ist (vgl. Urteilsumdruck, S. 154). Wieso abweichend davon gleichwohl eine umfassende Verteilung der Lasten Ziel oder Zweck des Finanzierungsvertrags gewesen sein soll, legen die Klägerinnen nicht dar. Solches folgt auch nicht (gemäß der Verweisung der Klägerinnen auf die vorstehende Rn. 97 bzw. die nachfolgende Rn. 162 ihrer Antragsbegründung) daraus, dass der Vertrag die Durchführung, und Finanzierung von Planung und Bau des Projekts regelt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FinV), sich die Parteien nach dem Vertrag über die Realisierung einig sind (§ 3 Abs. 2 Satz 1 FinV) und die Projektrealisierung Ziel der Vertragsparteien ist (§ 16 Abs. 9 FinV). Die Vorschriften lassen ggf. auf den ernsthaften Wunsch der Parteien schließen, das Projekt zu realisieren. Daran, dass das Realisierungsbestreben in der Zusage konkreter Beiträge und in der Vereinbarung von Gesprächen in Bezug auf weitere Mehrkosten seine Grenze findet, führen diese allgemeinen Bekundungen nicht vorbei. (8) Auch mit der sinngemäßen Behauptung, Zweck der Sprechklausel sei es, nicht die Frage nach dem „Ob“ der Beteiligung in die Zukunft zu verschieben, sondern lediglich die Entscheidung über den Umfang der Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 95 ff.), legen die Klägerinnen ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dar. Weshalb dies daraus folgen soll („demnach“), dass die Sprechklausel (unbegrenzt) auf die gesamten Mehrkosten anwendbar ist, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Rn. 94). Insbesondere erschließt sich nicht, warum deshalb – mehr als etwa bei einer höhenmäßigen Begrenzung des Anwendungsbereichs der Sprechklausel – über die Beteiligung dem Grunde nach entschieden worden sein soll. Im Gegenteil könnte gerade eine solche Differenzierung ein Indiz für weitere Abstufungen im Sinne einer Entscheidung über die Beteiligung dem Grunde nach einerseits und eine ergebnisoffene Sprechklausel andererseits sein. Auch die weitere begründende Erwägung, in der Auslegung durch das Verwaltungsgericht sei die Sprechklausel funktionslos und inhaltsleer, weil die Parteien auch ohne die Regelung zumindest aufgrund ihrer allgemeinen Kooperations- und Treuepflicht zumindest zur Aufnahme von unverbindlichen Gesprächen verpflichtet gewesen wären, überzeugt nicht. Die Klägerinnen versäumen es bereits, die von ihnen in Abrede gestellten Funktionen der Sprechklausel nachvollziehbar auszuschließen. Insbesondere wenden die Beklagten nachvollziehbar ein, dass ein vereinbarter Anspruch auf Gespräche weiterreiche als ein solcher, der auf allgemein Treuepflichten gestützt werde (vgl. Antragserwiderung vom 06.02.2025, Rn. 77 ff.). Auch mit möglichen Funktionen der Sprechklausel zugunsten der Beklagten befassen sie sich nicht. So kann eine Funktion der Sprechklausel auch darin liegen, der Herleitung einer Verpflichtung zur Übernahme weiterer Mehrkosten aus dem Finanzierungsvertrag durch eine ausdrückliche Regelung vorzubeugen, mithin die Freiwilligkeit der eventuellen Übernahme weiterer Mehrkosten deutlich zu unterstreichen. Im Übrigen tragen die Klägerinnen mit ihrem Argument erneut den Dynamiken von Verhandlungssituationen nicht ausreichend Rechnung, die zur Vereinbarung von nicht oder nur geringfügig von allgemeinen Grundsätzen abweichenden Regelungen führen können. (9) Auch die weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der Interessenlage der Vertragsparteien befasst, verfängt nicht am Maßstab der ernstlichen Richtigkeitszweifel (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 98 ff.). Insoweit setzen die Klägerinnen sich erneut schon nicht ausreichend mit dem angegriffenen Urteil auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat die Interessenlage der Parteien sehr wohl ausführlicher eingeordnet, als die Klägerinnen meinen (vgl. Urteilsumdruck, S. 152). Ferner hat es das Interesse der Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht dahingehend reduziert, dass diese allein daran interessiert gewesen seien, Mehrkosten zu vermeiden. Vielmehr hat es die Interessenlagen der Vertragsparteien als jenen im Subventionsverhältnis vergleichbar bezeichnet, das durch ein in einer (begrenzten) finanziellen Unterstützung zum Ausdruck kommendes Interesse gerade auch des Subventionsgebers an der Verwirklichung des Vorhabens gekennzeichnet ist. Dem setzen die Klägerinnen mit ihrer abweichenden Würdigung nichts Durchgreifendes entgegen. Im Übrigen beschreiben sie die Interessenlagen der Vertragsparteien erneut im Wesentlichen entlang des Vorbringens, dass eine Realisierungsverpflichtung bestanden habe, die sich nicht mit dem Verständnis des Verwaltungsgerichts vertrage, weil dieses die Gefahr mit sich bringe, dass es zu einem dauerhaften Projektstillstand komme (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 99 ff.). Aus den bereits genannten Gründen führt das auch hier nicht zum Erfolg. b) Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen weiter auch insoweit nicht, als die Klägerinnen sich gegen die Abweisung ihres auf § 16 Abs. 13 FinV gestützten Vertragsanpassungsbegehrens wenden (Antragsbegründung vom 26.11.2024, ab Rn. 156). Das Zulassungsvorbringen geht am Kern der Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. In § 16 Abs. 13 FinV haben die Vertragsparteien für den Fall, dass sich eine Regelungslücke zeigen sollte, vereinbart, eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragsparteien angestrebten Zweck am nächsten kommt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, § 16 Abs. 13 FinV komme hier (ausgehend von einer Regelungslücke in Bezug auf die konkrete Verteilung der Finanzierungsbeiträge im Falle weiterer Kostensteigerungen, vgl. Urteilsumdruck, S. 155 f., vor allem aber auch die Erklärung S. 165 - oben -) deshalb nicht zur Anwendung, weil die Vertragsschließenden auf eine Regelung zur Verteilung weiterer Mehrkosten bewusst verzichtet hätten, weil eine Einigung über deren Verteilung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht möglich gewesen sei. Dies folge schon aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 13 FinV, weil sich eine Regelungslücke nur dann „zeigen“ könne, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestanden habe bzw. nicht erkannt worden sei (Urteilsumdruck, S. 157). Hinzu komme mit Blick darauf, dass eine Bestimmung zu vereinbaren sei, die dem von den Vertragsparteien angestrebten Zweck an nächsten komme, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dem von den Vertragsparteien angestrebten Zweck entsprochen habe, die weiteren Mehrkosten bereits vollständig und in unbegrenzter Höhe auf die Vertragsparteien zu verteilen (vgl. Urteilsumdruck, S. 157 f.). Diesen von den Klägerinnen angegriffenen Erwägungen legt das Verwaltungsgericht im Kern die – die Passage einleitende (vgl. Urteilsumdruck, S. 157 - oben -) und bereits in den vorangegangenen Passagen des Urteils in tatsächlicher Hinsicht vorbereitete – Annahme zu Grunde, dass die Vertragsparteien bewusst auf eine Regelung verzichtet hätten und die „Finanzierungslücke“ damit letztlich als Regelungslücke gewollt hätten, wodurch sie eine nachträgliche „Korrektur“ im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ausgeschlossen hätten. Dieses Verständnis des Urteils des Verwaltungsgerichts teilen auch die Klägerinnen, wenn sie zur vom Verwaltungsgericht letztlich in den wesentlichen Punkten mit identischen Erwägungen begründeten (vgl. Urteilsumdruck, S. 157 f. und S. 161 f.) Ablehnung eines Vertragsergänzungsanspruchs auf Grundlage von § 62 Satz 2 LVwVfG, § 157 BGB ausführen, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Finanzierung der weiteren Mehrkosten (aus ihrer Sicht fälschlich) davon ausgegangen, dass eine Schließung der Regelungslücke vertraglich gerade ausgeschlossen sein solle (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 164 f.). Mit ihren dagegen gerichteten Einwänden legen die Klägerinnen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit erneut nicht dar. Wenn sie im Wesentlichen zum Wortlautargument („zeigen sollte“) ausführen und im Übrigen erneut vergeblich eine vermeintliche Perplexität rügen, entkräften sie nicht die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, die Vertragsparteien hätten eine Kostenfortschreibung willentlich ausgeschlossen. Soweit sie in diesem Zusammenhang der Auffassung sind, bei der vom Verwaltungsgericht angenommenen Regelungslücke handele es sich um eine „nachträgliche“, schreiben sie an den Gründen des Urteils, in dem auf eine „bewusste“ Regelungslücke abgestellt und eine solche bejaht wird, vorbei. Denn dass sich eine Regelungslücke zeitlich nach dem Vertragsschluss zeigt, schließt ein schon vorher vorhandenes Bewusstsein für sie nicht aus. Aber auch soweit die Klägerinnen sich in diesem Zusammenhang auf Gesichtspunkte stützen, die das Verwaltungsgericht seiner Annahme von einer bewussten Regelungslücke zu Grunde gelegt hat, kommen sie ohne hinreichend dargelegte Gründe zu einer abweichenden Bewertung. Das Verwaltungsgericht ist vor dem Hintergrund auch seiner zuvor durchgeführten umfangreichen Analyse von Wortlaut, Systematik und Genese des Vertragswerks nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Parteien den Regelungsbedarf erkannt hatten. Wenn die Klägerinnen in diesem Zusammenhang der Auffassung sind, die Vertragsparteien hätten weitere Mehrkosten übereinstimmend für „sehr unwahrscheinlich“ gehalten, lassen sie den Bezug zum vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Maßstab der „bewussten Regelungslücke“ vermissen. Ferner berücksichtigen die Klägerinnen nicht ausreichend, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Vertragsparteien weitere Mehrkosten ausweislich § 8 Abs. 4 FinV für möglich und regelungsbedürftig gehalten haben (vgl. Urteilsumdruck, S. 164). Sie bleiben insoweit eine Erklärung schuldig, weshalb gleichwohl von „sehr unwahrscheinlichen“ Kostensteigerungen ausgegangen werden sollte. In Widerspruch zu ihrem diesbezüglichen Vorbringen setzen die Klägerinnen sich zudem, wenn sie selbst geltend machen, den Vertragsparteien sei bei Abschluss des Finanzierungsvertrags bewusst gewesen, dass sich die Kosten des Projekts in der Zeit nach 2009 auf mehr als 4.526 Mio. Euro erhöhen können, und dass keine Partei insoweit den Vertrag geschlossen hätte, wenn sie nicht im Vertrauen auf die Loyalität der anderen Vertragspartei davon ausgegangen wäre, dass in diesem Fall Einvernehmen über die Finanzierung der weiteren Mehrkosten hergestellt werden könne (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 173). Denn damit bringen sie wiederum selbst zum Ausdruck, dass weitere Mehrkosten jedenfalls für hinreichend wahrscheinlich gehalten worden sind. Die im Kern entscheidungstragende Bewertung des Finanzierungsvertrags als ergänzende Regelungen betreffend die Finanzierung der sog. weiteren Mehrkosten ausschließend können die Klägerinnen deshalb nicht durchgreifend in Zweifel ziehen. c) Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen weiter auch insoweit nicht, als die Klägerinnen sich gegen die Abweisung ihres auf § 62 Satz 2 LVwVfG i. V. m. § 157 BGB gestützten Vertragsanpassungsbegehrens mit der Begründung wenden, das Verwaltungsgericht habe den Regelungsplan nur unzureichend erfasst (Antragsbegründung vom 26.11.2024, ab Rn. 165). Dieses näher erläuterte Zulassungsvorbringen geht am Kern der Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls vorbei. aa) Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die von den Klägerinnen begehrte Vertragsanpassung scheitere insoweit am Erfordernis der planwidrigen Unvollständigkeit. Es sei auf den hypothetischen Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, so dass eine planwidrige Unvollständigkeit nicht bereits dann zu bejahen sei, wenn sich die Schließung der Regelungslücke bei objektiver Betrachtung im Nachhinein als wünschenswert und interessengerecht erweise, sondern vielmehr erst dann, wenn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits subjektiv die Absicht gehabt hätten, mit dem Finanzierungsvertrag die Verteilung der Mehrkosten auch schon über den zu diesem Zeitpunkt noch vermuteten Umfang hinaus zu regeln. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, was daraus folge, dass Regelungen zur Verteilung der weiteren Mehrkosten weder in § 8 Abs. 3 FinV noch in § 8 Abs. 4 FinV aufgenommen worden seien, weil eine Einigung über deren Verteilung mangels Übernahmebereitschaft der Beklagten nicht möglich gewesen sei (vgl. Urteilsumdruck, S. 159 ff.). bb) Mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang die Dimension der Regelungslücke nicht erkannt (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 165), rügen die Klägerinnen erneut vergeblich eine vermeintliche Perplexität. cc) Auch mit ihrem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht würde in unzulässiger Weise Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer ergänzenden Vertragsauslegung vermengen, weil der hypothetische Parteiwille im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erst nach der Bejahung der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung, für die der tatsächliche Parteiwille maßgeblich sei, hinsichtlich der Frage herangezogen werden dürfe, ob und in welcher Weise die planwidrige Regelungslücke geschlossen werden könne (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 165), legen die Klägerinnen ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dar. Denn auch nach ihrem Vorbringen ist der hypothetische Parteiwille als Grenze der ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen. Am Ergebnis der Prüfung des Verwaltungsgerichts änderte sich auch dann nichts, wenn der hypothetische Parteiwille dogmatisch nicht als Voraussetzung eines Anpassungsanspruchs, sondern als Grenze der Rechtsfolge eingeordnet worden wäre. Jedenfalls haben die Klägerinnen Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Fälle zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten, nicht dargetan. Solches erscheint angesichts des Umstands, dass auf Rechtsfolgenseite eines Vertragsanpassungsanspruchs ersichtlich kein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbares behördliches Ermessen (§ 114 VwGO) besteht, im Übrigen auch fernliegend. dd) Mit ihrem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht verkenne bei der Erörterung des Regelungsplans bereits den rechtlichen Maßstab (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 165), legen die Klägerinnen ernstliche Richtigkeitszweifel ebenfalls nicht dar. Sie sind in diesem Zusammenhang der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe auf den subjektiven Plan der Vertragsparteien abgestellt und dabei aus dem Blick verloren, dass für die Auslegung von Verträgen der objektive Empfängerhorizont maßgeblich sei. Damit übersehen sie, dass das Verwaltungsgericht gerade mit Blick auf den Regelungsplan auch ausgeführt hat, dass die Frage, ob und mit welchem Inhalt eine planwidrige Regelungslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB geschlossen werden könne, sich durch Auslegung des Vertrags unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage der Vertragsschließenden und der Umstände des Einzelfalls bestimme (vgl. Urteilsumdruck, S. 159 f.). Bereits zuvor hatte es allgemein zur Vertragsauslegung festgehalten, dass für diese der objektive Empfängerhorizont maßgeblich sei (vgl. Urteilsumdruck, S. 133). Allein die Verwendung der Begriffe „subjektiv“ und „Absicht“ lässt nicht darauf schließen, dass das Verwaltungsgericht sich plötzlich von abweichenden Maßgaben hätte leiten lassen. Insoweit fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerinnen an Anhaltspunkten dafür, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Unabhängig davon tragen die Klägerinnen mit ihrer Rüge auch der vom Verwaltungsgericht geleisteten Subsumtion nicht ausreichend Rechnung. Denn das Verwaltungsgericht ist dabei ersichtlich von der Maßgeblichkeit des objektiven Empfängerhorizonts ausgegangen, wenn es die schriftlichen Regelungen in § 8 Abs. 3 FinV und § 8 Abs. 4 FinV und ferner auch seine, ebenfalls ausgehend von der Maßgeblichkeit des objektiven Empfängerhorizonts getätigten umfangreichen Ausführungen betreffend Sinn und Zweck der vertraglichen Abrede in den Blick genommen hat. Auch insoweit fehlt es an Anhaltspunkten für den von den Klägerinnen behaupteten Fehler. Unabhängig davon fehlt es dem Vorbringen der Klägerinnen weiterhin auch an einem Hinweis darauf, aus welchen Gründen auf Grundlage ihrer Auffassung ein abweichendes Ergebnis nahegelegen hätte. ee) Schließlich dringen die Klägerinnen aber auch mit ihrem weiteren Argument nicht durch, das Verwaltungsgericht verkenne den konkreten, nach dem hypothetischen Parteiwillen zu ermittelnden Regelungsplan der Vertragsparteien (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 165 bis 168). Auch hier stellen die Klägerinnen wieder auf ihr sog. Perplexitätsargument ab, das auch in diesem Zusammenhang nicht überzeugt. d) Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen weiter auch insoweit nicht, als die Klägerinnen sich gegen die Abweisung ihres auf § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG gestützten Vertragsanpassungsbegehrens mit der Begründung wenden, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts griffen zu kurz, erfassten und würdigten das Vorbringen der Klägerinnen zur Störung der Geschäftsgrundlage nicht und gingen an der tatsächlich eingetretenen Störung der Geschäftsgrundlage vorbei (Antragsbegründung vom 26.11.2024, ab Rn. 169). Dieses näher erläuterte Zulassungsvorbringen geht am Kern der Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls vorbei. aa) Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die sachlichen Voraussetzungen für eine Anpassung des Finanzierungsvertrags seien nicht gegeben. Es fehle schon an einer Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, weil die Vertragsparteien, wie sich aus § 8 Abs. 4 FinV ergebe, bereits bei Abschluss des Finanzierungsvertrags weitere Kosten für möglich gehalten und deshalb in ihre Überlegungen einbezogen hätten. An den zu Grunde gelegten Verhältnissen habe sich deshalb gerade nichts geändert. Ebenso wenig handele es sich bei den in § 8 Abs. 4 FinV ausdrücklich bezeichneten „weiteren Kostensteigerungen“ um tatsächliche Umstände, welche die Vertragspartner „nicht zum Vertragsinhalt gemacht“ hätten. Hinzu komme, dass eine wesentliche Änderung nur bei schwerwiegenden, bei Vertragsabschluss nicht absehbaren Nachteilen für einen der Vertragspartner anzunehmen sei, denen der andere Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen haben würde, wenn er die Entwicklung vorhergesehen hätte. Für die Annahme eines solchen Willens seitens der Beklagten sei kein Raum, da sie ausweislich des in den vorgelegten Behördenakten dokumentierten und im Einzelnen bereits dargelegten Verlaufs der Vertragsverhandlungen bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Finanzierungsvertrags keine Bereitschaft hatten, sich an der Übernahme für möglich gehaltener weiterer Kosten zu beteiligen (Urteilsumdruck, ab S. 162). bb) Die Klägerinnen dringen insoweit nicht mit ihrem Vorbringen dazu durch, dass das Verwaltungsgericht als Störung der Geschäftsgrundlage nicht ausreichend den Gesichtspunkt in Betracht gezogen habe, dass die Vertragsparteien vorausgesetzt hätten, sich künftig zu einigen, dass es mit dem Abbruch der Sprechklauselgespräche zu einer Störung dieser Geschäftsgrundlage gekommen sei und dass es deswegen zu einer Anpassung des Finanzierungsvertrags im Sinne ihres Begehrens kommen müsse. Die Klägerinnen haben diesen Einwand bereits nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise vorgetragen. Sie haben schon in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend dargelegt, dass es zu einer Störung dieser Geschäftsgrundlage gekommen wäre. Ihrem Vorbringen lässt sich schon nicht entnehmen, dass sie ein auf eine Einigung abzielendes Gespräch gesucht haben. Insbesondere legen sie nicht dar, dass solches in den von ihnen und der Beklagten zu 1) geführten sog. Sprechklauselgesprächen zu sehen sein soll. Denn das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerinnen in diesem Rahmen im Wesentlichen eine (nicht bestehende) vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme weiterer Mehrkosten geltend gemacht haben (vgl. dazu aber Urteilsumdruck, S. 26 f.; vgl. ferner Mappe Sondierungsgespräche zwischen dem Land Baden-Württemberg und der DB 31.10.14+21.11.14, Bl. 15, 22, 25). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen ihre eigene Verhandlungsposition ansatzweise zutreffend erfasst und davon ausgehend anstelle der Geltendmachung einer vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung zur Übernahme weiterer Mehrkosten auf eine Beteiligung der Beklagten an den originär von ihnen, den Klägerinnen, selbst zu tragenden weiteren Mehrkosten hingewirkt hätten, ergeben sich aus der Antragsschrift jedenfalls nicht. Ohne weitere Darlegungen nicht nachvollziehbar ist deshalb der Schluss auf eine mangelnde Einigungsbereitschaft der Beklagten und deshalb eingetretene Störung der Geschäftsgrundlage. Die Klägerinnen legen weiterhin auch nicht dar, dass von einer Störung der Geschäftsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der Erwartung auszugehen sei, die Beklagten würden eine von den Klägerinnen behauptete Verpflichtung zur Übernahme der weiteren Mehrkosten unter Fortschreibung des bisherigen Verteilungsschlüssels hinnehmen. Insoweit ist schon nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass diese „Verhältnisse“ Geschäftsgrundlage geworden wären, weil sie (auch) für die Beklagten maßgeblich gewesen bzw. jedenfalls als Erwartung der Klägerinnen für die Beklagten erkennbar gewesen sein sollen. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr nachvollziehbar gerade von Gegenteiligem ausgegangen, namentlich davon, dass die Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Übernahme auch nur von Teilen der weiteren Mehrkosten gerade nicht bereit waren. Aus welchen Gründen sich die Beklagten gleichwohl der Erwartung der Klägerinnen bewusst gewesen sein sollen, es werde zu einer Einigung über die Verteilung der weiteren Mehrkosten mit einer Fortschreibung des bisherigen Verteilungsschlüssels kommen, ist insoweit nicht ansatzweise nachvollziehbar. Aber auch unabhängig davon tragen die von den Klägerinnen gezogenen Schlüsse nicht. Insbesondere legen die Klägerinnen keine nachvollziehbaren Gründe dafür dar, weshalb die vom Verwaltungsgericht (in Bezug auf die von ihm geringfügig abweichend formulierte Geschäftsgrundlage) angestellten Erwägungen nicht verfangen sollten. Das Verwaltungsgericht ist namentlich davon ausgegangen, dass die Beklagten dem Anpassungsbegehren der Klägerinnen nicht billigerweise Rechnung getragen haben würde, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten. Für die Annahme eines solchen Willens seitens der Beklagten sei kein Raum, da diese – zusammenfassend – ausweislich der Genese des Finanzierungsvertrags keine Bereitschaft hatten, sich an der Übernahme für möglich gehaltener weiterer Kosten zu beteiligen. Aus welchen Gründen in Bezug auf die Erwartung, es werde zu einer Einigung über die weiteren Mehrkosten kommen, anderes gelten sollte, erschließt sich auf Grundlage der Ausführungen der Klägerinnen nicht. In diesem Zusammenhang beziehen sie sich erneut auf ihr sog. Perplexitätsargument, das auch hier nicht überzeugt und letztlich ohne Belang für die Frage des den beiden Vertragsparteien jeweils Zumutbaren ist. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschluss vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 124 Rn. 9); ferner müssen sich gerade die diesbezüglichen – nach wie vor offen oder unbeantwortet bzw. unzureichend beantwortet gebliebenen – Fragen im Berufungsverfahren stellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.08.2024 - 2 S 184/24 - juris Rn. 47 m. w. N.). Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - juris Rn. 10). Insbesondere dann, wenn die Rechtssache dem Gericht Anlass gibt, sich mit einer unklaren Gesetzeslage auseinanderzusetzen, eine ins Einzelne gehende Auslegung höchstrichterlicher Rechtsprechung vorzunehmen oder bei Fehlen einer gefestigten Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu einer bestimmten Rechtsfrage zu erörtern, indiziert dies besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 21). Andererseits folgt daraus, dass allein aus der erheblichen Länge eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht automatisch darauf geschlossen werden kann, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt. Vielmehr setzt dies zusätzlich eine Würdigung voraus, dass das Verwaltungsgericht in der betreffenden Rechtssache gehalten war, sich eingehend mit besonders schwierigen, höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Rechts- oder Tatsachenfragen auseinanderzusetzen. Auch bei einem ungewöhnlich ausführlich begründeten verwaltungsgerichtlichen Urteil ist danach kein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben, wenn die Länge der Begründung maßgebend auf die ausführliche Wiedergabe eines in den wesentlichen Punkten unstreitigen Sachverhalts, auf die am Wortlaut orientierte Wiedergabe der für die Entscheidung maßgebenden Rechtsvorschriften, auf die Mitteilung einschlägiger höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung und auf die in ihrer konkreten Gestalt nicht sonderlich schwierige Subsumtion der festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten entfällt. Beruht die außergewöhnliche Länge eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (auch) darauf, dass sich das Gericht mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG gehalten gesehen hat, sich in den Entscheidungsgründen mit umfangreichem Parteivortrag auseinanderzusetzen, deutet dies für sich allein ebenfalls nicht auf eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache hin. Denn § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bietet den Parteien keine Grundlage, sich durch redundanten Vortrag die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung zu verschaffen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der umfangreiche Parteivortrag durch die überdurchschnittliche Komplexität des Falles oder dadurch veranlasst ist, dass mit dem Fall schwierige, bislang noch nicht hinreichend geklärte Tatsachen- oder Rechtsfragen aufgeworfen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 35, 38). Nach diesen Maßstäben haben die Klägerinnen besondere tatsächlich oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (auch in der Gesamtschau) nicht dargelegt bzw. liegen solche (ebenfalls auch in der Gesamtschau) in der Sache nicht vor. Offenbleiben kann deshalb die Frage, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weiterhin voraussetzen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens jedenfalls offen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.03.2013 - 4 S 170/13 - juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 - juris Rn. 3; a. A. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL, § 124 Rn. 28a). a) Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerinnen zum Umfang des Begründungsaufwands des Verwaltungsgerichts (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 24 ff.). Dies gilt zunächst insoweit, als die Klägerinnen einen solchen Begründungsaufwand in Bezug auf die Auslegung der sog. Sprechklausel sehen. Sie zeigen insoweit bereits nicht auf, aus welchen Gründen die auf die Auslegung der sog. Sprechklausel verwendeten „nahezu zwanzig Seiten“ die Anerkennung eines, wie sie offenbar meinen, besonderen, den Rahmen des üblichen verlassenden Begründungsaufwands rechtfertigen sollen. Erst recht legen sie damit nicht dar, dass der konkrete Begründungsumfang auf eine qualitativ zu bemessende besondere tatsächliche oder rechtliche Herausforderung und nicht nur auf eine besondere Quantität des Beteiligtenvorbringens oder eine besondere Sorgfalt des Verwaltungsgerichts zurückzuführen sein soll. In Anbetracht insbesondere des erheblichen Umfangs des Vortrags der Beteiligten sowie des Umstands, dass die Auslegung der Sprechklausel an den Kern des in einem Urteil mit beinahe 200 Seiten gelösten Rechtsstreits rührt, spricht der Umfang „von nahezu zwanzig Seiten“ (mit erweitertem Zeichenabstand und großen Absätzen) nicht dafür, dass sich die Rechtsache qualitativ in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang einwenden, dass in der betreffenden Passage „alle Auslegungsmethoden einzeln abgearbeitet“ worden seien, ist die Anwendung von (allen) Auslegungsmethoden juristischen Fällen in der Regel inhärent und ist das Verwaltungsgericht davon abgesehen – zu Recht – von einer im Wesentlichen ausjudizierten Rechtslage ausgegangen (vgl. Urteilsrumdruck S. 133 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung der hiernach eindeutigen Maßstäbe im Einzelfall besonders herausfordernd gewesen wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf eine „vergleichsweise umfangreiche Analyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Sprechklausel durch das Verwaltungsgericht“ Bezug nehmen, ergibt sich nichts anderes. Die Gegenüberstellung verschiedener Entwürfe einer vertraglichen Vereinbarung übersteigt nicht die von Verwaltungsrichtern üblicherweise zu bewältigende Komplexität. Im Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts kommt vor diesem Hintergrund weniger eine qualitative Komplexität von Tatsachen- und Rechtsfragen, sondern vielmehr eine besondere Quantität und eine besondere Sorgfalt der Kammer des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck. Dies gilt weiter auch in Bezug auf das Vorbringen der Klägerinnen dazu, eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit ergebe sich aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den weiteren Anspruchsgrundlagen, auf die sie ihr Begehren im Verfahren gestützt hätten. Die Klägerinnen hatten ihr Begehren – im Verhältnis zum Vorbringen zur Sprechklausel hilfsweise – auf einen Vertragsanpassungsanspruch bzw. auf eine Regelungslücke im Vertrag gestützt, die aus ihrer Sicht im Sinne ihres Klagantrags zu 1 zu einer erweiternden Vertragsauslegung oder einer Ergänzung infolge eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen müsse. Dass in den für die Würdigung dieser Begehren vom Verwaltungsgericht verwendeten, vergleichsweise wenigen ca. zwölf Seiten ein besonderer Begründungsaufwand zum Ausdruck kommt, zeigen sie nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Unabhängig davon zeigen sie auch diesbezüglich keine besonderen, auf ungeklärte tatsächliche oder rechtliche Fragen zurückzuführenden Schwierigkeiten auf. Vielmehr berufen sie sich auch hier auf die eher in den Bereich üblichen richterlichen Handwerks gehörende Anwendung von Auslegungsmethoden und Subsumtion unter das relevante Normmaterial durch das Verwaltungsgericht. Auch hier ist der Umfang der Begründung deshalb auf die Quantität des in Betracht zu ziehenden Beteiligtenvortrags und auf besondere Sorgfalt der Kammer, nicht aber auf qualitative Herausforderungen bei der Bearbeitung der Rechtssache zurückzuführen. Nichts anderes gilt außerdem auch insoweit, als sie sich in diesem Zusammenhang auf die Würdigung ihrer weiteren 35 Klaganträge beziehen. Ein besonderer Begründungsaufwand ist weder in Bezug auf einzelne Anträge noch insgesamt dargetan. Unabhängig davon lässt sich den Ausführungen der Klägerinnen auch insoweit nicht entnehmen, dass eine besondere, auf offene Rechts- oder Tatsachenfragen zurückzuführende Schwierigkeit bestand. Soweit die Klägerinnen darauf Bezug nehmen, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung der Abweisung des Klageantrags zu 5) mehrere gesonderte Begründungen angeführt hat, handelt es sich um eine in jeder Hinsicht übliche, auch auf die Schaffung von Akzeptanz zielende richterliche Praxis. Soweit die Klägerinnen eine der (alternativ) angeführten Begründungen für besonders schwierig halten, weil dort eine Analogie erwogen und mit mehrfacher Begründung abgelehnt wird, fehlt es nicht nur an der behaupteten Komplexität, es fehlt darüber hinaus außerdem auch an Darlegungen dazu, dass es in einem Berufungsverfahren gerade auf diese Komplexität ankäme, weil sie dort – trotz der mehrfachen (alternativen) Begründung – zu bewältigen wäre. Auch soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang darauf Bezug nehmen, dass das Verwaltungsgericht nicht über den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 8) entschieden hat, weil es die innerprozessuale Bedingungen nicht für erfüllt gehalten habe (vgl. Urteilsumdruck, S. 175), fehlt es an jeglicher Darlegung einer darauf gestützten Annahme von besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. b) Auch mit ihrem Vorbringen dazu, dass die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache aus der großen Anzahl an „Parteien“ folge (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 33), dringen die Klägerinnen nicht durch. Der Senat teilt bereits nicht die Annahme, aufgrund der Anzahl von drei Klägerinnen und vier Beklagten hebe sich der Fall vom Spektrum üblicher verwaltungsgerichtlicher Fälle spürbar ab. Zwar trifft es zu, dass sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren typischerweise zwei „Beteiligte“ (vgl. § 63 VwGO) gegenüberstehen. Bereits in der Verwaltungsgerichtsordnung ist aber die Beteiligung von weiteren Beteiligten etwa in Gestalt des oder der Beigeladenen (§ 63 Nr. 3, § 65 VwGO) oder des Vertreters des öffentlichen Interesses (§ 63 Nr. 4, § 35 ff. VwGO) angelegt. Eine Mehrheit von Klägern und/oder Beklagten wird zudem in § 64 VwGO und § 159 VwGO vorausgesetzt. Auch in der verwaltungsgerichtlichen Praxis kommt nicht selten die Beteiligung einer Vielzahl von Personen auf Kläger- oder Beklagtenseite vor. Unabhängig davon ergeben sich aus der Beteiligung von drei Klägerinnen und vier Beklagten auch deshalb keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, weil die Klägerinnen durch ein einziges Rechtsanwaltsbüro vertreten waren und gemeinsam vorgetragen haben; die Beklagten waren zwar durch verschiedene Kanzleien vertreten, ihre Interessen waren aber im Wesentlichen gleich gelagert. Im Kern stritten vor diesem Hintergrund „die Bahn“ und „das Land“. Schon deshalb haben sich hier über einen geringen quantitativen Mehraufwand hinaus keine besonderen Herausforderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ergeben. Soweit die Klägerinnen einwenden, die Anzahl an Beteiligten habe im Verfahren dazu geführt, dass komplexe Fragen, namentlich etwa die Eigenschaft der Beklagten als notwendige Streitgenossen und in diesem Zusammenhang die Trennung der Verfahren, die Vorgreiflichkeit einzelner Anträge und die Beiladung von Beteiligten zu beantworten gewesen seien, fehlt es schon an Anhaltspunkten dafür, dass diese Fragen im Verfahren beantwortet werden mussten. Einer Beantwortung bedurfte es auch tatsächlich nicht, nachdem das Verwaltungsgericht die Verfahren nicht getrennt und über die Klage insgesamt entschieden hat. Im Übrigen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Herausforderungen bei der Beantwortung dieser Fragen, die sich so in verwaltungsgerichtlichen Verfahren immer wieder stellen können, den üblichen Rahmen verlassen hätten und im vorliegenden Fall besonders herausfordernd gewesen wären. c) Weiter dringen die Klägerinnen auch mit ihrem Vorbringen dazu nicht durch, dass Umfang und Komplexität des Beteiligtenvortrags auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache schließen ließen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 33). Von vornherein nicht auf einen außergewöhnlichen Umfang führt insoweit insbesondere der Umstand, dass es drei statt der aus Sicht der Klägerinnen üblichen zwei Schriftsatzrunden gegeben habe. Auch Anhaltspunkte dafür, dass der zusätzliche schriftsätzliche Austausch auf eine besondere Komplexität von Sach- und/oder Rechtsfragen zurückzuführen gewesen wäre, zeigen die Klägerinnen nicht auf. Soweit sich die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf den konkreten Umfang die Schriftsätze aus dem Verfahren von jeweils weit mehr als 100 Seiten zuzüglich Anlagen beziehen, behaupten sie lediglich, dass dieser Umfang auf der besonderen Komplexität der Materie und nicht etwa nur auf dem in tatsächlicher Hinsicht umfangreichen Geschehensabläufen mit – aus ihrer Sicht – Relevanz für die Entscheidung und einer besonderen Sorgfalt der Prozessbevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten beruht habe. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang weiter auf ihre umfangreichen Darlegungen zu einzelnen Rechtsfragen beziehen, die den weit überwiegenden Teil der umfangreichen Schriftsätze ausgemacht hätten, zeigen sie in weiten Teilen keine Gründe dafür auf, dass diese Fragen sich, nachdem sie sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt haben, in einem Berufungsverfahren stellen könnten. Dies gilt etwa hinsichtlich des konkreten Inhalts eines vom Verwaltungsgerichts bereits dem Grunde nach verneinten Anspruchs, hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten, hinsichtlich der Einstandspflichten der verschiedenen Beklagten untereinander sowie hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte zu 1) zur Vereinbarung zusätzlicher Finanzierungsbeiträge mit Wirkung auch für die Beklagten zu 2) bis 4) verpflichtet und ermächtigt sein kann. Unabhängig davon legen die Klägerinnen nicht dar, dass den von ihnen schriftsätzlich in beachtlichem Umfang erörterten Rechtsfragen tatsächlich eine gesteigerte Komplexität zukäme, etwa weil ihnen eine in Rechtsprechung und Literatur in hohem Maße umstrittene Frage zu Grunde lägen. d) Auch soweit die Klägerinnen sich auf eine ungewöhnlich komplexe Antragstellung, namentlich eine Vielzahl von Haupt- und mehrfach gestuften Hilfsanträgen, Hilfsanträgen des Beklagten zu 1) und Hilfswiderklagen mehrerer Beklagter beziehen, dringen sie nicht durch (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 33). Auch insoweit zeigen sie keine Gründe dafür auf, dass die von Rechtsanwälten vorbereiteten und vom Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Hinwirkung auf die Stellung sachdienlicher Anträge (§ 86 Abs. 3 VwGO) – intensiv – begleitete Antragstellung allein zu einer besonderen Komplexität geführt habe bzw. Ausdruck einer solchen sei. Zwar führen zusätzliche Anträge grundsätzlich dazu, dass ein Gericht zusätzliche Erwägungen anstellen muss. Auch ist bei jedem (Hilfs-)Antrag die Frage zu beurteilen, in welchem Verhältnis er zu den vorangegangenen Anträgen steht. Dass dies hier aber über quantitative Aspekte hinaus auch zu qualitativer Komplexität geführt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. e) Weiter gilt auch insoweit nichts anderes, als die Klägerinnen sich auf die spezifische Verfahrensdauer berufen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 33), die die durchschnittliche Verfahrensdauer eines Hauptsacheverfahrens in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen in der Tat übersteigt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Verfahrensdauer Ausdruck einer besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache war, bestehen auf Grundlage der Ausführungen der Klägerinnen keine. Diese führen die Dauer selbst nicht darauf zurück, dass das Verwaltungsgericht sich ungewöhnlich lange habe auf den Fall vorbereiten müssen, sondern darauf, dass die Erstellung der Schriftsätze viel Zeit beansprucht habe, weil die Ermittlung des Sachverhalts und dessen rechtliche Analyse sowie die Ausarbeitung der Argumentation außerordentlich zeitaufwendig gewesen seien. Dieses Vorbringen wird durch die Akten allerdings nur insoweit bestätigt, als die Beteiligten nach Klageerhebung am 23.12.2016 im vorbereitenden Verfahren jedenfalls bis zum 07.12.2022 wechselseitig Schriftsätze mit substantiellem Vortrag ausgetauscht haben, für deren Erstellung sie regelmäßig unter mehrfacher Beantragung von Fristverlängerungen über ein Jahr Zeit in Anspruch genommen haben. Die Ankündigung des Verwaltungsgerichts vom 18.12.2019 (Bl. 2065 d. A.), das Verfahren noch im Jahr 2020 mündlich zu verhandeln, hielten die Klägerinnen ausdrücklich für „verfrüht“, weil noch Stellungnahmen ausstünden und außerdem auch eine weitere „Schriftsatzrunde“ sachgerecht sei (vgl. Schriftsatz vom 24.01.2020, Bl. 2063 ff. der Gerichtsakte). Hingegen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die von den Beteiligten bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten beanspruchte Vorbereitungszeit erforderlich gewesen wäre und dass sich dieses Erfordernis gerade aus den zu bewältigenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten ergeben hätte. Denn der vorliegende Fall, für den es im Kern vor allem auf den Finanzierungsvertrag an sich ankommt und im Wesentlichen die allgemeinen Grundsätze zur Vertragsauslegung anzuwenden sind, ist insgesamt sogar eher übersichtlich gelagert. Gründe für eine Analyse jedweden Kontakts zwischen den Verfahrensbeteiligten in den vergangenen Jahrzehnten bestanden in Anbetracht der Eindeutigkeit der letztlich geschlossenen vertraglichen Regelung sicher keine. Soweit die Klägerinnen diesbezüglich anderer Auffassung sind, führt dies allein nicht auf die hier geltend gemachten Schwierigkeiten. Hinzu kommt, dass sich den Gerichtsakten auch deutliche Anhaltspunkte für anderweitige, nicht mit der Sache in Zusammenhang stehende Ursachen für die Verfahrensdauer entnehmen lassen (namentlich Urlaub und Erkrankung, vgl. Schriftsätze der Klägerinnen vom 25.07.2018, vom 08.11.2018, vom 25.03.2019 und vom 27.05.2019, ferner die Auswirkungen der Corona-Pandemie, vgl. Vermerk vom 17.04.2020, Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 17.04.2020, Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 22.04.2020, Schriftsatz der Beklagten zu 4 vom 23.04.2020, Schriftsatz des Beklagten zu 3) vom 24.04.2020). Und tatsächlich lagen zwischen der letzten substantiellen Stellungnahme der Klägerinnen im vorbereitenden Verfahren am 07.12.2022 und dem Urteil vom 07.05.2024 nur 1 ½ Jahre, so dass auch insoweit nicht mehr von einer außergewöhnlich langen Dauer die Rede sein kann. Gründe dafür, die Verfahrensdauer auch nur in Teilen als Indiz für eine besondere tatsächliche oder rechtliche Komplexität anzusehen, bestehen vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht im Ansatz. f) Auch die Anzahl an Terminen zur mündlichen Verhandlung lässt nicht auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten schließen. Die Verwaltungsgerichtsordnung gibt dem Verwaltungsgericht auf, schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 87 Abs. 1 VwGO). Während einer mündlichen Verhandlung kann auch ein neuer Termin bestimmt werden (sog. Vertagung, vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1, § 332 Alt. 2 ZPO). Ohne Weiteres legt die Anzahl von vier Terminen vor diesem Hintergrund nahe, dass das Verwaltungsgericht quantitativ einen vergleichsweise umfangreichen Erörterungsbedarf gesehen hat. Jedenfalls in Teilen war dies aber auch den Klägerinnen geschuldet, die, ihres eigenen Rechtsschutzziels offenbar nicht immer gewiss, ihre Klageanträge im Verfahren wiederholt anpassen und modifizieren wollten (vgl. nur Klageschrift vom 22.12.2016, S. 3 ff. und die nachfolgenden Änderungen der ursprünglich angekündigten Klageanträge im Schriftsatz der Klägerinnen vom 20.06.2019, S. 55 ff., im Schriftsatz der Klägerinnen vom 07.12.2022, S. 8 ff., im Schriftsatz der Klägerinnen vom 18.04.2023, S. 2 ff., im Schriftsatz der Klägerinnen vom 31.05.2023, S. 4 ff. und im Schriftsatz vom 12.09.2023). An Anhaltspunkten dafür, dass der vom Verwaltungsgericht gesehene Erörterungsbedarf auf qualitativ besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten zurückzuführen gewesen wäre, fehlt es insoweit jedenfalls. g) Auch soweit die Klägerinnen sich in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts berufen, das Verfahren und den Streitstoff abzuschichten (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 33), führen diese nicht auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten. Sie sind zunächst Ausdruck der Wahrnehmung des dem Gericht in §§ 81 ff. VwGO überantworteten Programms zur effizienten Gestaltung des Verfahrens (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EGL, § 81 VwGO Rn. 15 ff.). Ohne Weiteres legen sie insoweit einen besonderen Umfang des Verfahrens, eine besondere Menge an zu erwägendem Vorbringen nahe, nicht aber eine qualitativ zu bemessende besondere Schwierigkeit der Rechtssache. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht das Verfahren letztlich gerade nicht, wie zwischenzeitlich erwogen, vom (eher üblichen) Prozedere abweichend gestaltet und etwa durch Grundurteil entschieden hat, sondern schließlich ein Urteil über den gesamten Streitstoff gefällt hat. h) Auch der Abfassungsdauer lassen sich entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 33) keine Hinweise darauf entnehmen, dass das Verfahren tatsächlich oder rechtlich besonders schwierig gewesen wäre. Aus dem Zeitraum zwischen Verkündung eines Urteils und Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe lässt sich schon deshalb nicht auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten schließen, weil unbekannt ist, in welchem Umfang die Zeit in die Abfassung des Urteils geflossen ist. Unabhängig davon ergäben sich aber auch dann, wenn man hier von einer großzügigen Inanspruchnahme des Zeitraums zwischen Verkündung des Urteils und Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe ausginge, keine Hinweise auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, weil sich die Ausschöpfung der maßgeblichen Frist ohne Weiteres auch durch die quantitative Bewältigung des Beteiligtenvortrags und besonders sorgfältige Arbeit der Kammer erklären lassen. i) Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat, führt entgegen der Auffassung der Klägerinnen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 33) nicht auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten. Die Übertragung bzw. Nichtübertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist kein Beleg für oder gegen die besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Sie entfaltet erst recht keine diesbezügliche Bindungswirkung, schon weil der Kammer § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein gewisses Ermessen zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.01.1998 - 5 S 2053/97 - juris Rn. 11) bzw. weil die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO eine Prognose der Kammer über den Verlauf des weiteren Verfahrens und die Entscheidung erfordert, bei der ihr ein Beurteilungsspielraum zugestanden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.12.1998 - 8 B 187.98 - NVwZ‐RR 2000, 257; vgl. auch Wysk, VwGO, 4. Aufl., § 6 Rn. 6). j) Besondere tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich weiterhin auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerinnen dazu, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht für wesentlich gehaltene Entstehungsgeschichte der Sprechklausel schwer zu überblicken und zu ermitteln gewesen sei, weil diese Ergebnis eines langjährigen, teils mehr als 15 Jahre zurückreichenden Prozesses und von lückenhaft dokumentierten Verhandlungen auf mehreren Hierarchieebenen der an der Vereinbarung beteiligten Parteien gewesen sei (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 35 ff.). Das Verwaltungsgericht hat seinem Auslegungsergebnis neben Erwägungen zum Wortlaut der sog. Sprechklausel, zur Systematik, zum nachvertraglichen Verhalten und zu Sinn und Zweck der Vereinbarung in der Tat auch Erwägungen über die Umstände der Vertragsentstehung zu Grunde gelegt, wobei es, ersichtlich unter Kenntnisnahme und Auswertung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Unterlagen, den Verhandlungen, die in der Unterzeichnung von MoU und Eckpunktepapier gemündet haben, besondere Bedeutung beigemessen hat. Aus diesen folge nicht, so das Verwaltungsgericht, dass die Vertragsparteien sich trotz des Wortlauts auf eine Verhandlungspflicht mit Vertragsanpassungsanspruch geeinigt hätten. Dagegen spreche bereits, dass der Beklagte zu 1) in einem Entwurf zum MoU vom 18.07.2007, Stand 17:00 Uhr, noch dafür eingetreten sei, dass bei Übersteigung der kalkulierten Gesamtkosten um mehr als 1 Mrd. Euro Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen seien, die Aufteilung der Kostensteigerungen einvernehmlich zu regeln, der endgültige Vertragstext aber lediglich die Aufnahme von Gesprächen vorgesehen habe. Auch sonst ergäben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, gleichwohl von der Vereinbarung einer Pflicht auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat der Entstehungsgeschichte der Sprechklausel danach keine gegen das von ihm zuvor bereits dem Wortlaut und der Systematik der Vereinbarung entnommene Ergebnis sprechenden Argumente entnehmen können. Für diese Erkenntnis musste das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerinnen aber gerade keine Vergleiche zahlreicher ausgetauschter Entwürfe und der darin enthaltenen Kommentierungen und Änderungen einschließlich der Zuordnung dieser zu verschiedenen Hierarchieebenen vornehmen; vielmehr genügte es dem Verwaltungsgericht bereits, dass in einer früheren Entwurfsfassung sprachlich klarer von einer Verpflichtung die Rede war, von dieser Fassung aber in einem anwaltlich begleiteten Vertragsverhandlungsverfahren Abstand genommen worden war. Diese Erwägung ist juristisch in hohem Maße naheliegend, drängt sich geradezu auf und stellt sich in ihrem Kern deshalb letztlich als unterkomplex dar. Inwieweit hinsichtlich der Entstehungsgeschichte gleichwohl von überkomplexen Sachverhaltsvorgängen auszugehen sein soll, legen die Klägerinnen nicht nachvollziehbar dar. k) Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten möchten die Klägerinnen vergeblich auch daraus ableiten, dass das Verwaltungsgericht auf einzelne Gesichtspunkte ihres Vorbringens (namentlich zur Kabinettsvorlage vom 02.04.2009, zum Bericht des Innenausschusses des Landtags zu der Mitteilung der Landesregierung vom 22.04.2009, außerdem den mit Anmerkungen versehenen Finanzierungsvertragsentwurf aus Mai 2008, außerdem zur Vorgeschichte bis zu der Anfang 1995 veröffentlichten Machbarkeitsstudie), wie sie geltend machen, nicht ausdrücklich eingegangen sei (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 39 ff.). Denn abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht Beteiligtenvorbringen zur Kabinettsvorlage vom 02.04.2009 ausdrücklich erwähnt (vgl. Urteilsumdruck, S. 89), müssen im Urteil nur die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2023 - 9 B 33.22 - juris Rn. 43 m. w. N.). Hingegen muss in den schriftlichen Gründen nicht (auch nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG) jede Einzelheit des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Beteiligten ausdrücklich gewürdigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363, juris Rn. 103). Dem Urteil lassen sich die für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Gesichtspunkte aber ohne Weiteres entnehmen, auch in Bezug auf die Gesichtspunkte, deren ausdrückliche Würdigung die Klägerinnen nunmehr vermissen. Nach alledem hat das Verwaltungsgericht den ihm unterbreiteten Vortrag in einer nicht zu Beanstandungen Anlass gebenden Weise bewältigt, so dass es jedenfalls an jedem Ansatz für einen Schluss auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten fehlt. l) Auch aus der wirtschaftlichen und politischen Bedeutung und Brisanz des Verfahrens ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 45 ff.) keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Mit wirtschaftlich und politisch bedeutsamen Verfahren konfrontiert zu sein, gehört zum verwaltungsgerichtlichen Tagesgeschäft. Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegende Verfahren insoweit vom Spektrum des üblichen abweicht, legen die Klägerinnen in diesem Zusammenhang nicht dar. Aber selbst wenn im vorliegenden Verfahren von einer entsprechend außergewöhnlichen Bedeutung auszugehen wäre, ergäben sich daraus allein nicht die von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in den Blick genommenen Schwierigkeiten. Die von den Klägerinnen zum Beleg angeführten Fundstellen betreffen im Wesentlichen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Clausing in Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL, § 6 Rn. 23; Gersdorf in Posser/Wolff/Decker, VwGO, 69. Ed., § 6 Rn. 26; Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 6 Rn. 10) und damit eine Norm, der aus den bereits genannten Gründen (vgl. oben I. 2. i)) eine abweichende Perspektive auf Verfahren zu Grunde liegt. Entsprechend wird bezogen auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Vergleichbares gerade nicht angenommen und wäre im Übrigen, nachdem die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil herausgearbeitet worden sind, auch in der Sache nicht überzeugend. Davon, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO und § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht identisch auszulegen sind und die verwaltungsgerichtliche Behandlung des Falls am Maßstab von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Entscheidung über § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht präjudiziert, geht im Übrigen auch die weitere von den Klägerinnen angeführte Fundstelle aus (Quaas, NVwZ 1998, 701, 704). Ferner fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass gerade eine besondere wirtschaftliche oder politische Bedeutung des Verfahrens dazu geführt hätte, dass das Verwaltungsgericht besondere Herausforderungen zu gewärtigen gehabt hatte. l) Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 51 ff.) auch nicht aus Herausforderungen bei der Auslegung der Sprechklausel. Dass das Verwaltungsgericht sich dabei mit einer unklaren Gesetzeslage auseinanderzusetzen oder eine ins Einzelne gehende Auslegung höchstrichterlicher Rechtsprechung vorzunehmen gehabt hätte, behaupten die Klägerinnen schon nicht. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, nachdem das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine seit Jahrzehnten im Wesentlichen einheitliche Rechtsprechung von Gerichten der Verwaltungs- und der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Auslegung von (öffentlich-rechtlichen) Verträgen zu Grunde legen konnte (vgl. Urteilsumdruck, S. 133 f.). Auch die Anwendung der danach maßgeblichen Grundsätze auf den konkreten Fall war nicht mit außergewöhnlichen Herausforderungen verbunden. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Wortlaut, zur Systematik und zu Sinn und Zweck sowie zu den weiteren Auslegungsparametern liegen vielmehr allesamt auf der Hand. Die von den Klägerinnen eingewandte Seltenheit der konkret gegenständlichen Klauseln ändert daran nichts, weil die Auslegungsgrundsätze gerade auch neue Konstellationen in ihrem jeweiligen konkreten Einzelfall zu bewältigen nicht nur geeignet, sondern geradezu bestimmt sind. Unterschiedliche Auffassungen zu einer bestimmten Rechtsfrage ergaben sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht aus den von ihnen angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2004 - VII ZR 456/01 - juris Rn. 42; Urteil vom 08.03.1973 - II ZR 134/71 - juris Rn. 10, 14; Urteil vom 13.05.1974 - VIII ZR 38/73 - juris Rn. 10), in denen nach ihrer Auffassung Anpassungsansprüche aus Verhandlungsklauseln hergeleitet würden, obwohl diese nach ihrem Wortlaut nicht zu einer Vertragsanpassung verpflichtet und auch keinen konkreten Anpassungsmaßstab vorgegeben hätten. Denn diese Urteile hatten jeweils spezifische Einzelfälle mit beachtlichen Unterschieden zum vorliegenden Fall zum Gegenstand. Dass sich hieraus unterschiedliche Rechtsauffassungen gerade zu einer der hier gegenständlichen Rechtsfrage ergeben, legen die Klägerinnen mit keinem Wort dar. Aber auch die von den Klägerinnen zitierte Literatur, die die Systematisierung von Arten vertraglicher Klauseln zum Gegenstand hat, die eine Verpflichtung der Vertragsparteien vorsehen, als Reaktion auf unvorhergesehene oder als unwahrscheinlich angesehener Entwicklungen in Erörterungen oder Verhandlungen einzutreten (vgl. zum Meinungsstand Thole, WM 2013, 1005 ff.), lässt nicht auf unterschiedliche Auffassungen zu einer hier gegenständlichen Rechtsfrage schließen. Soweit die Klägerinnen auf diesen Beitrag Bezug nehmen und meinen, die Einordnung von Klauseln aus dem Bereich der Sprech-, Verhandlungs- und Vertragsanpassungsklauseln und die daran geknüpften Rechtsfolgen seien „uneinheitlich“, übersehen sie, dass auch in diesem Beitrag ausdrücklich betont wird, dass es stets eine Frage des Einzelfalls sei, „ob tatsächlich eine Verhandlungspflicht in Gestalt von Pflichten zum ernsthaften Bemühen um Konsens vereinbart worden ist, oder ob – wie bei einer reinen Sprechklausel – die ins Auge gefassten Gespräche allenfalls nur den Boden für ein mögliches Verfahren zu Erreichung des Konsenses legen sollen (vgl. Thole, WM 2013, 1005, 1008). Diese Erwägung unterstreichend heißt es abschließend ausdrücklich, stets sei „darauf zu achten, die Bedeutung und die Rechtsfolgen dieser Klauseln im Lichte der Vertragsumstände sorgfältig zu ermitteln und zwischen ergebnisorientierten Pflichten und rein verfahrensorientierten Klauseln zu unterscheiden“ (Thole, WM 2013, 1005, 1010). Dass insoweit unterschiedlichen Auffassungen zur Auslegung von derartigen Klauseln postuliert würden, ist nicht zu erkennen. Ersichtlich wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Auslegung von Vertragsklauseln stets ein auf den jeweiligen Einzelfall bezogener Akt wertender Erkenntnis ist. Anhaltspunkte für eine prinzipielle Uneinheitlichkeit der Einordnung von „derartigen Klauseln“ bestehen insoweit keine. Auch soweit in diesem Beitrag vor dem Hintergrund einer von den Klägerinnen schon damals angestrebten gerichtlichen Klärung Erwägungen zur hier konkret gegenständlichen Sprechklausel angestellt werden, gilt nichts anderes. Der Verfasser des Beitrags dürfte zur abschließenden Beurteilung des Falls mangels Aktenkenntnis bereits nicht in der Lage gewesen sein. Abgesehen davon, dass er sich solches auch nicht anmaßt, spricht dafür auch, dass seine Erwägungen vom (bekannten) Wortlaut der sog. Sprechklausel ausgehen und darüber hinaus (nur) den übrigen Vertragsinhalt und den vermeintlichen Vertragszweck in den Blick nehmen. Unabhängig davon wird in dem Beitrag, ausgehend vom Erfordernis, den Einzelfall in den Blick zu nehmen, auch lediglich auf Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Auslegung der konkreten Klausel von Bedeutung sein könnten. Dazu werden, auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigte, ausschließlich für ein Verständnis als Neuverhandlungspflicht sprechende Gesichtspunkte erwogen. Dagegensprechende Gesichtspunkte werden nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich in Betracht gezogen. Aus diesen Gründen kommt in dem Beitrag eine abweichende rechtliche Bewertung nicht zum Ausdruck. Ohnehin würde aber eine einzelne abweichende Bewertung noch keine rechtlichen Schwierigkeiten begründen können. m) Auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten lässt weiter auch das auf die Besonderheiten der streitgegenständlichen Vereinbarung, namentlich deren für öffentlich-rechtliche Verträge nach Auffassung der Klägerinnen unüblicher Gegenstand, ihre aus ihrer Sicht prinzipiellen Unterschiede zu typischen Zuwendungsverträgen, bezogene Vorbringen (Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 53 ff.) nicht schließen. Die Klägerinnen behaupten derartiges, ohne sich mit den spezifischen Argumenten des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang auseinanderzusetzen und zu erläutern, woraus sich – auch vor dem Hintergrund der Unzweideutigkeit der vom Verwaltungsgericht angewandten Auslegungsgrundsätze (s.o.) – besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen. n) Gleiches gilt auch für das weitere Vorbringen der Klägerinnen zum Erfordernis der systematischen und teleologischen Auslegung hinsichtlich des Verhältnisses verschiedener Vertragsklauseln, auch mit Blick auf das Zusammenspiel mit deren jeweiliger Entstehungsgeschichte (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 55). Auch insoweit werden besondere rechtliche Schwierigkeiten nur behauptet, ohne dass im Einzelnen aufgezeigt würde, woraus diese sich in Anbetracht der vergleichsweise eindeutigen rechtlichen Ausgangslage ergeben sollten. Auch das von den Klägerinnen als „befremdlich“ bezeichnete Auslegungsergebnis belegt solche nicht, schon weil – im Gegenteil – alles andere als das vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis befremdlich gewesen wäre. Aus den genannten Gründen fehlt es nicht nur an Anhaltspunkten dafür, dass das Verwaltungsgericht von einem Ausschluss des Projekt-abbruchs ausgegangen ist (vgl. I 1. a) bb) (5) (a)). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung auch nicht das Drohen einer gigantischen Investitionsruine zu Grunde gelegt. Auch insoweit beruht das Vorbringen der Klägerinnen auf ihrem – aus den genannten Gründen insgesamt nicht überzeugenden (s. o. I. 1. a) bb) (5)) – Perplexitätsargument. o) Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerinnen zu dem vom Verwaltungsgericht geprüften Vertragsanpassungs- bzw. -ergänzungsanspruch gemäß § 16 Abs. 13 FinV, gemäß § 62 LVwVfG, § 157 BGB bzw. gemäß § 60 LVwVfG (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 58 ff., 60 ff.). Anhaltspunkte für eine unklare Gesetzeslage, das Erfordernis einer bis ins Einzelne gehenden Auslegung höchstrichterlicher Rechtsprechung oder divergierende Rechtsauffassungen lassen sich dem nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht insoweit, wie die Klägerinnen meinen, (besonders) ausgefallene Fragen zu beurteilen hatte, hebt den Fall nicht von der Masse der verwaltungsrechtlichen Fälle ab, in denen allgemeine Maßstäbe regelmäßig in spezifischen Konstellationen ihre spezifische Bedeutung verliehen werden müssen. Gleiches gilt für das Erfordernis der Prüfung, ob die auch vom Verwaltungsgericht erkannte Regelungslücke als planwidrig zu bewerten ist. Soweit die Klägerinnen rechtliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Abgrenzung der Anwendungsbereiche der ergänzenden Vertragsauslegung und § 60 LVwVfG sehen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 62), hat sich das Verwaltungsgericht die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nicht gestellt. Denn es hat beide Institute gerade nebeneinander geprüft, hat beiden aber nicht die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche entnehmen können. Abgesehen davon, dass die Klägerinnen auch insoweit keine, besondere rechtliche Schwierigkeit begründenden Herausforderungen darlegt, ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sich die vom Verwaltungsgericht nicht erörterte Frage in einem Berufungsverfahren stellen sollte. Schließlich ergeben sich in diesem Zusammenhang auch aus dem Umstand keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, dass § 60 LVwVfG von ausfüllungsbedürftigen, Wertungen erfordernden Begriffen geprägt ist. Denn abgesehen davon, dass die Gerichte insoweit, wie von den Klägerinnen selbst geltend gemacht, auf eine „umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zum Inhalt der Begriffe“ zurückgreifen können, sind auch die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser umfangreichen und gefestigten Rechtsprechung im – insgesamt letztlich, wie ausgeführt, recht klar gelagerten – Einzelfall nicht nachvollziehbar. p) Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich weiterhin auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerinnen zu weiteren rechtlichen Fragen, die aus ihrer Sicht in einem Berufungsverfahren zu beantworten wären (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 63). Auch insoweit lässt sich auf Grundlage ihrer Ausführungen nicht das Bedürfnis nach einer Beantwortung in Rechtsprechung und/oder Literatur ernsthaft umstrittener und in besonderem Maße herausfordernder Fragen erkennen. Unabhängig davon fehlt es auch Anhaltspunkten dafür, dass sich die von den Klägerinnen aufgeworfenen Fragen überhaupt in einem Berufungsverfahren stellen könnten. q) Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten finden schließlich auch nicht darin ihren Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht zu einem aus Sicht der Klägerinnen offenbar besonders wichtigen Petitum nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Namentlich machen die Klägerinnen insoweit geltend, aus ihrer Sicht sei die Störung der Geschäftsgrundlage vor allem damit begründet worden, dass es gemeinsame Vorstellung der Vertragsparteien gewesen sei, dass diese sich über die Finanzierung der weiteren Mehrkosten würden einigen können (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 66 ff.). Das Verwaltungsgericht habe dieses Vorbringen der Klägerinnen verkannt, indem es als Geschäftsgrundlage lediglich in den Blick genommen habe, ob die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, dass keine weiteren Mehrkosten entstehen würden. Der von den Klägerinnen daraus gezogene Schluss auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten erweist sich indessen als fernliegend. Ausweislich des Tatbestands des Urteils hat das Verwaltungsgericht den Einwand genau in der von den Klägerinnen nunmehr geltend gemachten Gestalt erfasst (vgl. Urteilsumdruck, S. 40: „(…) und man im äußerst unwahrscheinlichen Fall einer Erhöhung der Gesamtkosten auf über 4.526 Millionen Euro Einvernehmen über die Finanzierung der weiteren Mehrkosten erzielen werde.“). Auch hat es diesen Gesichtspunkt bei seiner rechtlichen Würdigung, wenn auch nur knapp, in den Blick genommen, indem es nach Darstellung der Maßstäbe ausgeführt hat, dass „nach diesen Maßgaben“ ein Wegfall der Geschäftsgrundlage „nur dann anzunehmen“ sei, wenn die Vertragsparteien weitere Kostensteigerungen ausgeschlossen hätten (vgl. Urteilsumdruck, S. 164). Denn damit hat das Verwaltungsgericht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, in Bezug auf andere von den Klägerinnen geltend gemachten Gesichtspunkte schon nicht davon auszugehen, dass es sich um tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen handele, die von den Vertragspartnern als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen und als beständig vorausgesetzt worden seien und mit deren Wegfall bzw. Änderung nicht gerechnet worden sei (vgl. den unmittelbar vorgehenden Absatz, Urteilsumdruck, S. 163 f.). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten lägen aber auch dann nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerinnen insoweit nicht ausdrücklich gewürdigt hätte. Auch insoweit gilt, dass im Urteil nur die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden müssen, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, und dass dementsprechend nicht verlangt werden kann, dass jede Einzelheit des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Beteiligten ausdrücklich gewürdigt wird. Dem Urteil lassen sich die für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Gesichtspunkte aber auch insoweit ohne Weiteres entnehmen (vgl. oben I. 1. d)). Nach alledem hat das Verwaltungsgericht den ihm unterbreiteten Vortrag jedenfalls in einer nicht zu Beanstandungen Anlass gebenden Weise bewältigt, so dass es jedenfalls an jedem Ansatz für einen Schluss auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten fehlt. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2019 - 1 S 581/19 - VBlBW 2020, 40, juris Rn. 23). Es sind auch die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen. Der Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn der gerügte Verfahrensfehler auch tatsächlich vorliegt. Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren im Wege des Freibeweises festzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2019 - 1 S 581/19 - VBlBW 2020, 40, juris Rn. 23; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 197, 217 f., m. w. N.). a) Ein solcher Verfahrensfehler ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerinnen, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 88 VwGO über die Klageanträge zu 5), 16), 25) und 34) sowie 6), 17), 26) und 35) entschieden, obwohl die jeweiligen innerprozessualen Bedingungen nicht erfüllt gewesen seien. Im Einzelnen machen die Klägerinnen geltend, die Leistungs- (Klageantrag zu 5) bzw. Feststellungsanträge (Klageanträge zu 16), zu 25) und zu 34)) seien unter die folgende Bedingung gestellt worden: „Hilfsweise zu 1. bis 4. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts für die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV keine Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV vorzunehmen ist, sondern Zusätzliche Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung der Weiteren Mehrkosten in anderer Weise zu bestimmen sind“ (bzw. hilfsweise zu 12) bis 15), zu 21) bis zu 24 und zu 30) bis zu 33)). Auch die Gestaltungsanträge zu 6), zu 17), zu 26) und zu 35)) seien unter eine Bedingung gestellt worden: „Hilfsweise zu 5. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV und § 7 Abs. 3 FinV um Regelungen zu Zusätzlichen Finanzierungsbeiträgen und zur Einstandspflicht des Beklagten zu 1. für Zusätzliche Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 4. nicht durch (mittels einer Leistungsklage herbeigeführte) Willenserklärungen, sondern unmittelbar durch gerichtliches Gestaltungsurteil zu erfolgen hat“ (bzw. hilfsweise zu 16), zu 25) und zu 34)). Die Bedingungen dieser Hilfsanträge seien nicht erfüllt gewesen, weil das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des Klageantrags zu 1) zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Klägerinnen schon dem Grunde nach die von ihnen begehrte Ergänzung des Finanzierungsvertrags nicht beanspruchen könnten. Daraus folge, dass die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung des Finanzierungsvertrags weder in anderer Weise zu bestimmen gewesen sei noch durch gerichtliches Gestaltungsurteil zu erfolgen habe. Das tatsächliche Rechtsschutzziel sei auch nicht von der Formulierung des Klageantrags und der innerprozessualen Bedingung abgewichen, was das Verwaltungsgericht auch nicht behauptet habe (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 189 ff.). Mit diesem Vorbringen legen die Klägerinnen den von ihnen geltend gemachten Verstoß gegen § 88 VwGO, der ggf. zu einem Verfahrensmangel führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2012 - 9 B 7.12 - juris Rn. 5), nicht dar. Die Klägerinnen setzen sich insoweit schon nicht ausreichend mit dem angegriffenen Urteil auseinander, als sie behaupten, das Verwaltungsgericht habe über die Klageanträge zu 5), zu 16), zu 25) und zu 34) sowie zu 6), zu 17), zu 26) und zu 35) entschieden. Für den Inhalt eines Urteils maßgeblich ist die Entscheidung im Ganzen, in erster Linie die Urteilsformel, darüber hinaus auch Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls ergänzend auch das Parteivorbringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 - 2 B 15.14 - juris Rn. 14 m. w. N.). Ausgehend hiervon setzen die Klägerinnen sich in ihrer Antragsbegründung nicht hinreichend mit den ihrer Rüge zu Grunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinander. Denn die tenorierte Abweisung der Klagen (vgl. Urteilsumdruck, S. 3) hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zwar zunächst auch dahingehend begründet, dass der Klageantrag zu 5) keinen Erfolg habe (vgl. Urteilsumdruck, S. 169). Zu den Klageanträgen zu 16), zu 25) und zu 34) hat es hingegen ausdrücklich ausgeführt, diese bedürften keiner Entscheidung (vgl. Urteilsumdruck, S. 187, 190, 192). Darüber hinaus hat es in diesem Zusammenhang auch die zuvor insinuierte Entscheidung über den Klageantrag zu 5) dadurch in ein anderes Licht gerückt, dass es zu den Klageanträgen zu 16), zu 25) und zu 34) ausgeführt hat, diese bedürften aus denselben Gründen keiner Entscheidung wie Klageantrag zu 5) (bzw. zu 16) und zu 25), vgl. Urteilsumdruck, S. 187, 190, 192). Gleiches gilt auch für die Klageanträge zu 6), zu 17), zu 26) und zu 35). Auch zum Klageantrag zu 6) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dieser ohne Erfolg bleibe (Urteilsumdruck, S. 173). Auch insoweit hat es zu den weiteren Klageanträgen ausgeführt, diese bedürften, wie der Klageantrag zu 6) (bzw. zu 17) und zu 26)), keiner Entscheidung (Urteilsumdruck, S. 187, S. 190 und S. 193). Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein Darlegungserfordernis betreffend die Frage, über welche Klageanträge das Verwaltungsgericht im Einzelnen entschieden hat, dem die anwaltlich vertretenen Klägerinnen mit ihrem insgesamt umfangreichen, insoweit aber pauschalen Vorbringen nicht gerecht werden. Das Vorbringen der Klägerinnen würde aber auch ausgehend davon unter einem durchgreifenden Darlegungsdefizit leiden, dass das Verwaltungsgericht über die aus Sicht der Klägerinnen nicht zur Entscheidung angefallen Klageanträge zu 5), zu 16), zu 25), zu 34) und zu 6), zu 17), zu 26) und zu 35) entschieden hat. Denn die Klägerinnen legen, indem sie isoliert auf den Klageantrag sowie darauf abstellen, dass das Verwaltungsgericht nicht (ausdrücklich) von einem abweichenden Rechtsschutzziel ausgegangen sei, nicht ausreichend dar, dass das Verständnis des Verwaltungsgerichts nicht ihrem wirklichen Klagebegehren entsprochen habe. Für die Ermittlung des Klagebegehrens, über das das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht hinausgehen darf, ist das Rechtsschutzziel maßgebend, das dem Klageantrag, darüber hinaus aber auch dem gesamten Parteivortrag sowie der für das Gericht und die übrigen Beteiligten erkennbaren Interessenlage des Klägers zu entnehmen ist. Dabei sind, wie die Klägerinnen zutreffend selbst ausführen, die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§ 133, § 157 BGB) anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 - 3 C 11.16 - juris Rn. 14). Wenn die Klägerinnen sich ausgehend hiervon auf den Einwand beschränken, das Verwaltungsgericht habe nicht behauptet, dass das tatsächliche Rechtsschutzziel von der Formulierung des Klageantrags und der innerprozessualen Bedingung abweiche, setzen sie sich schon nicht hinreichend mit der Frage auseinander, wie das Verwaltungsgericht ihr Rechtsschutzziel verstanden hat. Ausweislich seiner auf den Klageantrag zu 5) Bezug nehmenden Ausführungen zu Klageantrag zu 6) war das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass beide lediglich unter der (hier unstreitig erfüllten) Bedingung gestanden hatten, dass nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Ergänzung der §§ 8 Abs. 3 und 7 Abs. 3 FinV nicht durch Parteivereinbarung (Willenserklärung) möglich sein sollte (vgl. Urteilsumdruck, S. 174). Darin liegt im Kern nichts anderes als die Deutung der hilfsweisen Antragstellung zu 5) und 6) als durch die Abweisung der Klageanträge zu 1) bis 4) und (in Bezug auf den Klageantrag zu 6)) zusätzlich zu 5) bedingt. In Bezug auf die im Wesentlichen identischen (vgl. Antragsbegründung vom 26.11.2024, Rn. 191) Anträge zu 16), 25) und 34) und 17), 26) und 35) kommt darin zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht diese für durch die Abweisung der Anträge zu 12) bis zu 15), zu 21) bis zu 24) und zu 30) bis zu 33) und (zusätzlich) zu 16), zu 25) und zu 34) bedingt gehalten hat. Der von den Klägerinnen nunmehr in den Mittelpunkt ihrer Rüge gestellten „Einschränkung“, ob zusätzliche Finanzierungsbeiträge in anderer Weise zu bestimmen sind, hat das Verwaltungsgericht damit erkennbar nicht die Bedeutung als Bestandteil der (innerprozessualen) Bedingung beigemessen, sondern sie wohl am ehesten als Bezugnahme auf die die Anträge begründenden Ausführungen zu § 315 Abs. 3 Satz 2, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verstanden. Jedenfalls zeigt sich darin, ohne dass die Klägerinnen sich hiermit hinreichend auseinandersetzen, dass das Verwaltungsgericht entgegen ihrer Behauptung durchaus eine eigene Würdigung ihres Rechtsschutzziels vorgenommen hat. Unabhängig davon legen die Klägerinnen schließlich auch nicht hinreichend dar, dass das so verstandene (und von ihnen bereits nicht ausreichend erfasste) Verständnis des Verwaltungsgerichts von dem Inhalt der Klageanträge und ihrer Bedingungen nicht ihrem wirklichen Klagebegehren entsprochen habe. Die Gründe, die das Verwaltungsgericht zu seinem Verständnis veranlasst haben können, geraten den Klägerinnen von vornherein nicht in den Blick, wenn sie sich isoliert auf die einschränkenden Formulierungen in den Anträgen berufen, ohne deren Mehrdeutigkeit, ihr eigenes weiteres Vorbringen und ihre eigene, für die weiteren Verfahrensbeteiligten erkennbare Interessenlage in den Blick zu nehmen. So übersehen sie etwa, dass das Verwaltungsgericht sich bei Abweisung der Klageanträge zu 1) bis zu 4) nicht tragend zu der Frage verhalten konnte, ob zusätzliche Finanzierungsbeiträge in anderer Weise zu bestimmen sind. Ebenfalls nicht entscheidungstragend beantwortet werden konnte im Rahmen der Klageanträge zu 1) bis 4) weiter auch die Frage, ob zusätzliche Finanzierungsbeiträge durch Gestaltungsurteil festgesetzt werden können. Weil die Klägerinnen diese mithin nicht dem Zugriff des Verwaltungsgerichts unterliegenden Gesichtspunkte gleichwohl in die Formulierung des Antrags aufgenommen hatten, bedurften diese der Auslegung (vgl. zum Erfordernis des innerprozessualen Abhängigkeitsverhältnisses VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 09.12.2021 - 1 S 3255/21 - juris Rn. 46 m. w. N.). Insoweit übersehen die Klägerinnen weiter, dass es zur Vermeidung der aufgezeigten Inkonsistenzen für das Verwaltungsgericht geradezu nahelag, die „Einschränkungen“ als bloße Bezugnahme auf die Gegenstände der Anträge zu verstehen, standen sie doch mit diesen in einem inhaltlichen Zusammenhang. Die Klägerinnen übersehen weiterhin auch, dass das Verwaltungsgericht die aus ihrer Sicht zu Unrecht verbeschiedenen Anträge zum Anlass genommen hat, einen gegenüber den zuvor erörterten Fragen eigenständigen Gesichtspunkt zu erwägen. Namentlich ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang der Frage nachgegangen, ob ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht durch einen Vertragsschließenden oder einen Dritten bestehen kann (vgl. Urteilsumdruck, S. 169 ff., vgl. ferner die späteren Bezugnahmen bei den weiteren Anträgen). Nachdem die Klägerinnen sich zur Begründung ihrer Klage auf § 315 Abs. 3 Satz 2, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB analog berufen hatten, lag es aus der nachvollziehbaren Sicht des Verwaltungsgerichts offenbar nahe, dieses Vorbringen unter den Anträgen aufzugreifen, die diese Normen ausdrücklich zum Gegenstand hatten. Im Übrigen fehlt es auch sonst an nachvollziehbaren Gründen dafür, dass eine Entscheidung über die Anträge nicht im Interesse der Klägerinnen gelegen haben könnte. Insbesondere hat sich die Prüfung weder kostenerhöhend ausgewirkt noch droht durch die diesbezügliche Klageabweisung erkennbar etwas in Rechtskraft zu erwachsen, das als abtrennbarer Teil gesonderter Auseinandersetzung zugänglich wäre. b) Auch mit ihrem Vorbringen zu einem Verstoß gegen die Regeln der freien Beweiswürdigung dringen die Klägerinnen nicht durch. Sie stützen diese Rüge ausschließlich auf ihr Vorbringen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, die aus den genannten Gründen nicht ausreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht vorliegen. Nichts anderes gilt deshalb insoweit, als sie dem Verwaltungsgericht aus denselben Gründen auch noch einen Verfahrensmangel vorwerfen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beiladungen kann offenbleiben, ob die rechtlichen Interessen der Beklagten zu 2), 3) und 4) nicht schon infolge der Beklagtenstellung ausreichend gewahrt waren. Denn es entspricht unabhängig davon der Billigkeit, den Klägerinnen auch die außergerichtlichen Kosten der zum Klageverfahren gegen den Beklagten zu 1) beigeladenen Beklagten zu 2), 3) und 4) aufzuerlegen, wenn und soweit diese angefallen sind. Denn die Beklagten haben, ohne dass es insoweit auf die Eingehung eines Kostenrisikos durch die Antragstellung ankäme, den Rechtsstreit durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag wesentlich gefördert (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.09.2024 - 3 S 1855/23 - juris Rn.45 m. w. N.). Die Festsetzung des Streitwerts beruht dabei auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 39 Abs. 2 FinV. Hinsichtlich der Gründe, aus denen der Streitwert trotz der subjektiven Klagehäufung nicht zu erhöhen ist, wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).