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Beschluss

PL 15 S 86/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 15. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:0711.PL15S86.16.00
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Leitsätze
Zur Frage der Mitbestimmung des Personalrats bei der Besetzung einer der zweiten Leitungsebene zugehörigen Stelle einer Pflegedirektorin.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. November 2015 - 12. Kammer/Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - PL 12 K 649/15 - hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht abgelehnten Feststellung einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts in Zusammenhang mit der Ausschreibung der Stelle als Pflegedirektorin wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. November 2015 - 12. Kammer/Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - PL 12 K 649/15 - hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht abgelehnten Feststellung einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts in Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle der Pflegedirektorin wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Mitbestimmung des Personalrats bei der Besetzung einer der zweiten Leitungsebene zugehörigen Stelle einer Pflegedirektorin.(Rn.21) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. November 2015 - 12. Kammer/Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - PL 12 K 649/15 - hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht abgelehnten Feststellung einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts in Zusammenhang mit der Ausschreibung der Stelle als Pflegedirektorin wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. November 2015 - 12. Kammer/Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - PL 12 K 649/15 - hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht abgelehnten Feststellung einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts in Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle der Pflegedirektorin wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers aus Anlass der Ausschreibung und Besetzung der Stelle des Pflegedirektors/der Pflegedirektorin durch den weiteren Beteiligten. Der Antragsteller ist die Interessenvertretung der Beschäftigten im ZfP, einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Der weitere Beteiligte ist Geschäftsführer des ZfP mit damals etwa 1.000 Beschäftigten. Mit Schreiben vom 22.05.2014 beantragte das ZfP die Zustimmung des Antragstellers zur Beendigung der Bestellung des Herrn K. als stellvertretenden Pflegedirektors zum 31.05.2014 und zur Bestellung von Frau C. zur stellvertretenden Pflegedirektorin unter Eingruppierung in die EG KR 10a Stufe 4 TV-L. Die Bestellung von Frau C. werde auch mit Blick auf die weiteren Planungen für die in diesem Zusammenhang erforderliche sukzessive offizielle Übertragung des Verantwortungsgebietes für zielführend und erforderlich gehalten. Mit Schreiben vom 04.06.2015 stimmte der Antragsteller beiden Maßnahmen zu, wies aber darauf hin, dass der Stufenplan bekannt sei, die Dienststelle jedoch nicht davon ausgehen könne, der Personalrat werde der Bestellung von Frau C. zur Pflegedirektorin automatisch zustimmen. Mit Schreiben vom 15.12.2014 zeigte der weitere Beteiligte dem Antragsteller gegenüber an, dass Frau C. mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 24.11.2014 für die Zeit von 01.01.2015 bis 31.12.2019 zur Pflegedirektorin bestellt worden sei. Die Vergütung dieser befristeten Funktionsstelle rangiere auf vergleichbarer Höhe zur Besoldungsstufe A 16/EG 15Ü, so dass hinsichtlich Einstellung und Eingruppierung die üblicherweise relevanten Mitbestimmungstatbestände des § 71 Abs. 1 LPVG in Folge der Ausnahmetatbestände des § 71 Abs. 4 Nr. 1a LPVG hier keine Anwendung fänden. Dieser Auffassung widersprach der Antragsteller mit Schreiben an den weiteren Beteiligten vom 23.12.2014, in dem er ausführte, die Stelle der Leitenden Pflegekraft mit Zulage gem. Anlage F Abschnitt IV als Mitglied der Krankenhausleitung sei in der Entgeltordnung des TV-L tariflich festgelegt. Eine außertarifliche Dotierung der Stelle könne nicht dazu führen, das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auszuhebeln. Die Auffassung, dass die Stelle der Pflegedirektorin der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet sei, werde nicht geteilt. Zudem hätte die Stelle - entsprechend der bisher einvernehmlich mit dem Personalrat geübten Praxis - auch intern ausgeschrieben werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Das Verwaltungsgericht lehnte Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass der weitere Beteiligte durch die Bestellung von Frau C. zur Pflegedirektorin zum 01.01.2015 sowie durch die unterlassene Ausschreibung der Stelle der Pflegdirektorin jeweils das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe, mit Beschluss vom 20.11.2015 - PL 12 K 649/15 - ab. Die Bestellung der Pflegedirektorin verletze nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 71 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LPVG a.F. (entspricht § 75 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LPVG n.F.), da diese Mitbestimmungstatbestände wegen der vorliegend einschlägigen Ausnahmevorschrift des § 71 Abs. 4 Nr. 1 a LPVG (entspricht § 75 Abs. 5 Nr. 1a LPVG n.F.) nicht zur Anwendung kämen. Danach scheide eine Mitbestimmung u.a. für Beamtenstellen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie für entsprechende Arbeitnehmerstellen und Arbeitnehmer aus. Bei der Pflegedirektorin handele es sich um einen „entsprechende Arbeitnehmerin". Für die Frage, ob es sich um eine entsprechende Arbeitnehmerstelle handele, komme es nicht auf einen bloßen Vergleich der Vergütungen an, sondern maßgeblich auf die Funktionsgleichwertigkeit mit den von der Mitbestimmung ausgenommenen Beamtenstellen. Diese beurteile sich in erster Linie danach, in welcher Besoldungsgruppe sich der Arbeitnehmer befände, wenn er als Beamter eingestellt worden wäre. Gebe es - wie hier - keine entsprechenden Beamtenstellen für die von dem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit, so sei in der Regel die Vergütung maßgeblich, sofern ihr eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde liege. Bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ohne Gebietshoheit, die nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werde, müsse ein solcher Besoldungs- und Vergütungsvergleich jedenfalls für Positionen der Art, wie sie die Pflegedirektorin inne habe, ausscheiden, weil sie nichts über die Funktionsgleichwertigkeit mit Beamtenstellen aussage. Entscheidend müsse vielmehr ein Vergleich mit der besoldungsmäßigen Einstufung der Spitzenpositionen und der darunter befindlichen Leistungsebenen entsprechender Landesbehörden oder Anstalten bzw. Stiftungen des öffentlichen Rechts sein. Die Pflegedirektorin gehöre unter Berücksichtigung der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung sowie der Satzung des ZfP - neben dem medizinischen Direktor und dem Betriebsdirektor - zur dreiköpfigen Leitung des Krankenhauses bzw. - als unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellt - zur zweiten Leitungsebene des ZfP. Sie habe direkte Personalverantwortung für 485 Mitarbeiter. Die Angaben des Antragstellers zur teilweise gegenteiligen Praxis seien nicht plausibel und stimmten nicht mit der Geschäftsordnung überein. Der Verantwortungs- und Aufgabenbereich der Pflegedirektorin beim ZfP entspreche mindestens dem Anforderungsprofil eines Referatsleiters bei einem Regierungspräsidium oder Landesministerium. Beide Beamtenstellen - auf der dritten Leitungsebene hinter der Hausspitze und der Abteilungsleitung - seien besoldungsmäßig nach A 16 oder höher eingestuft. Zwar weise die Antragstellerin im Grundsatz zu Recht darauf hin, dass Teil IV der Entgelt-Ordnung zum TV-L („Beschäftigte im Pflegedienst") unter Ziffer 1.1.1. die Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses hätten, in das Entgeltsystem des TV-L eingruppiert und in Ziffer 1.1.2 für solche Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden seien, die Gewährung einer Zulage vorsehe. Dies ändere aber nichts daran, dass die Pflegedirektorin im vorliegenden Fall als leitende Angestellte anzusehen sei, deren Arbeits- und Entgeltbedingungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien individuell vereinbart worden seien, weshalb der TV-L auf Frau C. keine Anwendung finde (§ 1 Abs. 2 a) TV-L). Der Antragsteller könne auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass der weitere Beteiligte durch die unterlassene Ausschreibung der Stelle der Pflegedirektorin sein Mitbestimmungsrecht aus § 71 Abs. 3 Nr. 7 LPVG bzw. § 75 Abs. 4 Nr. 7 LPVG n.F. verletzt habe. Danach habe der Personalrat u.a. mitzubestimmen über Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen über die Durchführung von Stellenausschreibungen für Arbeitnehmer. Mitbestimmungspflichtig nach dieser Vorschrift sei aber nur die Festlegung von allgemeinen, d.h. von einer konkreten Ausschreibung losgelösten Grundsätzen. Darum gehe es dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Unabhängig davon ergebe sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnungen, dass die (endgültige) Besetzung der Stelle der Pflegedirektorin im September und Dezember 2012 in diversen Fachzeitschriften sowie in der Stuttgarter Zeitung vom 08.12.2012 ausgeschrieben gewesen sei. Gegen den ihm am 14.12.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13.01.2016 Beschwerde eingelegt und diese am 12.02.2016 begründet: Er habe ein Feststellungsinteresse an der gerichtlichen Klärung des Bestehens und des Umfangs seines Mitbestimmungsrechts aus § 71 Abs. 1 Nr. 2 LPVG, wonach der Personalrat mitzubestimmen habe bei der Einstellung von Arbeitnehmern, der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit bei der Einstellung und der Zeit- und Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses. Der Ausnahmetatbestand des § 71 Abs. 4 Nr. 1a LPVG, wonach die genannten Mitbestimmungstatbestände nicht für Beamtenstellen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 sowie entsprechende Arbeitnehmerstellen und Arbeitnehmer gelte, greife hier nicht ein. Alleine die monetäre Eingruppierung der Pflegedirektorin durch die Dienststelle könne diesen Ausnahmetatbestand nicht begründen. Die Stelle der Leitenden Pflegekraft mit Zulage gem. Anlage F des Abschnitts IV als Mitglied der Krankenhausleitung sei in der Entgeltordnung des TV-L festgelegt und unterliege damit der Tarifbindung der Dienststelle. Das Verwaltungsgericht habe die Stelle aber rechtsfehlerhaft dem allgemeinen Teil der Entgeltordnung des TV-L zugeordnet. Es sei nicht ersichtlich, dass die Stelle der Pflegedirektorin vergleichbar einer Stelle nach Besoldungsgruppe A 16 zu bewerten sei. Eine solche Zuordnung sei auch bei Betrachtung der Funktionsgleichwertigkeit nicht zu begründen. Die Stelle und Aufgaben der Pflegedirektorin sei nicht dem Anforderungsprofil eines Referatsleiters bei einem Regierungspräsidium oder Landesministerium vergleichbar. Die Personalverantwortung beschränke sich im Wesentlichen auf die Dienst- und Urlaubsplanung. Hinsichtlich der Einstellung von Personal sei die Letztentscheidung dem Geschäftsführers vorbehalten, die Aufgabe der Pflegedirektorin beschränke sich hierbei auf die Vorprüfung. Dies sei jahrelange Praxis und werde durch ein Schreiben der Geschäftsführung vom 24.07.2003 bestätigt. Darüber hinaus sei die zu besetzende Stelle entgegen der bisherigen Praxis nicht intern ausgeschrieben worden. Lediglich für den Fall, dass die Dienststelle beabsichtige, auf eine Ausschreibung zu verzichten, sei vereinbart worden, dass der Personalrat dem Verzicht auf eine Ausschreibung zustimmen könne. Mithin habe eine Vereinbarung zwischen dem Dienstherrn und der Dienststelle bezüglich des Prozedere zur betriebsinternen Ausschreibung i.S.v. § 71 Abs. 3 Nr. 7 LPVG bestanden. Gegen diese Vereinbarung habe die Dienststelle verstoßen, indem sie die Stelle der Pflegedirektorin intern nicht ausgeschrieben habe, ohne hierzu die Zustimmung des Personalrats einzuholen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.11.2015 - PL 12 K 649/15 - zu ändern und 1. festzustellen, dass der weitere Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Personalrats gemäß § 71 Abs. 1 Nrn. 2 und Nr. 3 LPVG a.F. verletzt habe, indem er Frau C. zum 1. Januar 2015 zur Pflegedirektorin bestellt habe, sowie 2. festzustellen, dass der weitere Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 7 LPVG a.F. verletzt habe, indem er auf die Ausschreibung der Stelle der Pflegedirektorin ohne Zustimmung des Personalrats verzichtet habe. Der weitere Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verweist auf die teilweise Unzulässigkeit der Beschwerde und verteidigt im Übrigen den angefochtenen Beschluss: Der Antragsteller habe mit seiner Beschwerdebegründung nicht - wie erforderlich - (auch) die selbstständig tragende Verneinung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der unterlassenen Ausschreibung angegriffen, wonach die beanstandete Ausschreibung im Jahr 2012 (tatsächlich) erfolgt sei. Im Übrigen erfasse die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht die Entscheidung des Dienststellenleiters, von einer konkreten Ausschreibung abzusehen, sondern nur die Mitbestimmungspflicht der Festlegung von Grundsätzen der Ausschreibung. Hinsichtlich der Mitbestimmung der Bestellung der Pflegedirektorin greife der Ausnahmetatbestand des § 71 Abs. 4 Nr. 1a LPVG a.F. ein, wofür es nicht (nur) auf einen Vergütungs-, sondern auf einen Funktionsvergleich ankomme. Zunächst sei auch bei einem (bloßen) Vergütungsvergleich festzustellen, dass die mit Frau C. vereinbarte Vergütung von 69.000 EUR brutto (ohne Berücksichtigung von leistungs- und erfolgsbezogener Vergütungsanteile von 5.000,- EUR brutto) zwar geringer als das Bruttojahresgehalt eines nach A 16 besoldeten Beamten in der Endstufe sei. Berücksichtige man jedoch, dass die Endstufe erst nach Durchlaufen ggf. vorangehender Besoldungsgruppen und/oder Stufen erreicht werde sowie die Tatsache, dass Frau C. wohl in der Stufe 6 einzuordnen wäre, sei eine Vergütungsvergleichbarkeit gegeben. Der (letztlich) maßgebende Funktionsvergleich ergebe, dass die Stelle der Pflegedirektorin fachlich, organisatorisch und disziplinarisch den gesamten Pflegedienst erfasse und nicht auf eine - in der Sache auch nicht zutreffende - bloße Verantwortlichkeit für Dienst- und Urlaubsplanung reduziert werden könne. Der Geschäftsführer sei weder in die Personalauswahl oder gar die Entscheidung über Versetzungen und Entlassungen einbezogen. Seine Unterschrift vollziehe lediglich die von der Pflegedirektorin getroffene Entscheidung. Das von dem Antragsteller angeführte 12 Jahre alte Schreiben vom 24.03.2003 besitze - unbesehen von dem wohl einzelfallbezogenen Anlass - weder Relevanz für die rechtlich durch die (zwischenzeitlich neue) Geschäftsordnung verbindlich geregelte noch für die tatsächlich gelebte Praxis. Schließlich verfange auch nicht der Hinweis auf die abschließende Eingruppierungsregelung des TV-L, da mit (leitenden) Angestellten eine höhere Vergütung vereinbart werden könne. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat weder hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Mitbestimmungsrechtes durch eine unterlassene Ausschreibung der Stelle der Pflegedirektorin (dazu 1.) noch bezogen auf die geltend gemachte Mitbestimmungsverletzung durch die Bestellung von Frau C. als Pflegedirektorin Erfolg (dazu 2.). 1. Soweit sich der Antragsteller gegen die vom Verwaltungsgericht abgelehnte Feststellung einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts in Zusammenhang mit der Ausschreibung der Stelle der Pflegedirektorin wendet, ist seine Beschwerde bereits unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des gemäß § 92 Abs. 2 LPVG anwendbaren § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Danach muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die bloße Darstellung einer anderen Rechtsansicht bzw. der pauschale Hinweis auf erstinstanzliches Vorbringen, ohne dass erkennbar würde, dass der Rechtsmittelführer die angefochtene Entscheidung durchdacht hat, genügt nicht (vgl. zu § 72 Abs. 5 ArbGG: BAG, Urteil vom 18.05.2011 - 10 AZR 346/10 -, Juris Rn. 10 m.w.N.). Vorliegend hat das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch als unzulässig angesehen hat (siehe S. 9 bis 10 Beschlussabdruck) und ausgeführt, dass das Recht aus § 71 Abs. 3 Nr. 7 LPVG (entspricht § 75 Abs. 4 Nr. 7 LPVG n.F.) nur die - vorliegend nicht streitgegenständliche, weil einen Einzelfall betreffende - Festlegung von allgemeinen Grundsätzen betreffe. Ferner ergebe sich „unabhängig davon“ aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnungen, dass die Besetzung der Stelle der Pflegedirektorin ausgeschrieben worden sei. Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Personalrat nicht die fehlende konkrete Ausschreibung, sondern die fehlende Zustimmung des Personalrats für den Verzicht auf Ausschreibung bemängele. Es trifft außerdem nicht zu, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen wäre, der weitere Beteiligte habe auf eine Ausschreibung verzichtet, ohne die Zustimmung des Personalrats einzuholen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht überzeugend und anhand der vorgelegten Stellenanzeigen nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Ausschreibung rein tatsächlich erfolgt sei. Nicht mehr entschieden zu werden braucht angesichts dessen, ob der Antragsteller mit Blick darauf, dass der weitere Beteiligte die Ausschreibungspflicht offenkundig beachtet, überhaupt (noch) ein diesbezügliches Feststellungsinteresse bezogen auf den zwischenzeitlich erledigten Vorgang der Ausschreibung in Zusammenhang der Besetzung der Stelle der Pflegedirektorin besitzt. 2. Die im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hinsichtlich der Verletzung des Rechts aus § 71 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LPVG a.F. (§ 75 Abs. 1 Nrn. 2und 3 LPVG n.F.) ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Einstellung von Frau C. als Pflegedirektorin nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter II. auf den Seiten 6 bis 9 des angegriffenen Beschlusses, denen sich der Senat anschließt. Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermag auch die Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht als zulässig angesehen. Insbesondere liegt das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung (weiter) vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach - wie vorliegend angesichts des zwischenzeitlich mit Frau C. geschlossenen Aufhebungsvertrags - (nunmehr) eingetretener Erledigung des konkreten Streitfalles dann weiter zu bejahen, wenn eine Entscheidung nicht nur über einen konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage begehrt wird. Antrag und Sachvortrag des Rechtsmittelführers müssen in diese Richtung weisen (BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - 6 P 28.92 -, Juris Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Antragsteller geht es nach Beendigung der Tätigkeit von Frau C. im Wesentlichen um die abstrakte personalvertretungsrechtliche Frage, ob und inwiefern die Besetzung der Stelle eines Pflegedirektors/einer Pflegdirektorin mitbestimmungspflichtig ist. Angesichts dessen, dass die vorgenannte Stelle erneut besetzt werden wird, können dem vorliegenden Fall vergleichbare Streitigkeiten jederzeit wieder zwischen den gleichen Beteiligten entstehen. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte Feststellung zu Recht abgelehnt und im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass es in Fällen der vorliegenden Konstellation für das Eingreifen der die Mitbestimmung des Personalrats ausschließenden Ausnahmeregelung des § 71 Abs. 4 Nr. 1a LPVG a.F. (entspricht § 75 Abs. 5 Nr. 1a LPVG n.F.) nicht auf die bloße Höhe der Vergütung bzw. Besoldung ankommt - die insoweit bestenfalls Indizwirkung besitzen könnte -, sondern auf die Funktion der mit der Arbeitnehmerin besetzten Stelle, die derjenigen entsprechen muss, die im Falle der Besetzung der gleichen Stelle mit einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 16 zuzuordnen wäre. Entgegen der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass es im Rahmen des § 71 LPVG nicht (vorrangig) darum geht, durch nicht tarifgemäße Bezahlung die Mitbestimmung auszulösen oder zu umgehen. Denn das Eingreifen der Vorschrift und damit der Ausschluss der Mitbestimmung kann aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht (nur) davon abhängen, welche Vergütung der ausgewählte Bewerber beansprucht und/oder zu welcher Vereinbarung es insoweit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt. Ansonsten stünde Anwendung und Reichweite der kollektivrechtlichen Mitbestimmung zur Disposition privatautonomer Gestaltung. Unbesehen davon wäre ein bloßer Vergütungsvergleich nur dann als Kriterium tauglich, wenn in dem jeweiligen zu beurteilenden Tätigkeitsbereich eine dem Besoldungsrecht vergleichbare hinreichend normativ vorstrukturierte Vergütung besteht. Weil nach alledem nicht auf eine vergütungsmäßig quantifizierte Verantwortung abzustellen ist, braucht daher nicht entschieden zu werden, ob die Vergütung von Frau C. tarifrechtlichen Vorgaben entspricht, auf welchen Betrag der Vergütung als Vergleichsgröße abzustellen ist und auch nicht, mit welcher Besoldungsstufe der beamtenrechtlichen Vergütung dieser Betrag als Referenz zu vergleichen ist. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach es wegen dieser Unwägbarkeiten (manipulative oder rechtswidrige Ausgestaltung der Vergütung) auch und entscheidend auf die von dem jeweiligen Arbeitnehmer bzw. der jeweiligen Arbeitnehmerin ausgeübte Funktion ankommt, trägt unter Heranziehung teleologischer Erwägungen dem Umstand Rechnung, dass § 71 Abs. 4 Nr. 1a LPVG a.F. (entspricht § 75 Abs. 5 Nr. 1a LPVG n.F.) für besonders herausgehobene Funktionen unabhängige Personalentscheidungen ermöglichen soll, die der Bedeutung der jeweiligen Tätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung gerecht werden. Gesetzessystematisch gestützt wird diese Auffassung durch die in diesem Zusammenhang nachfolgend in § 75 Abs. 5 Nr. 1b und c LPVG aufgezählten Ämter und Stellen (Landräte, Bürgermeister, Beigeordnete, leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute), bei denen es um besondere Leitungsfunktionen geht, deren Ausnahmestellung das Entfallen der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten rechtfertigen soll. Der danach gebotene Funktionsvergleich ist an Hand einfach zu überschauender Kriterien vorzunehmen. Umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen von hohem Komplexitätsgrad verfehlen dieses Ziel. Als solche Kriterien kommen etwa der Rang der Führungsebene, der Stellenplan, die Zahl der betroffenen Angestellten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten oder ein im Verhältnis zum Vorstand eigenständig wahrzunehmender Aufgabenbereich in Frage. Die Gesamtwürdigung der Tätigkeit des leitenden Angestellten muss letztlich ergeben, dass der betreffende Angestellte mit der auf ihn entfallenden Aufgabe und Funktion (mit) einen maßgeblichen Führungseinfluss (z.B. wirtschaftlicher, technischer, kaufmännischer, organisatorischer, personeller Art) besitzt, indem er maßgebliche Entscheidungen entweder selbst trifft oder zumindest mittelbar maßgeblich beeinflusst. Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze nimmt die Pflegedirektorin eine besonders herausgehobene Funktion wahr. Eine entsprechende Beamtenstelle für die von der Pflegedirektorin ausgeübte Tätigkeit existiert nicht. Insbesondere sind die nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg nach Anzahl der Pflegepersonen differenziert mit Besoldungsgruppe A 10 bzw. A 11 bewerteten Stellen einer „Ersten Oberin“ bzw. eines „Ersten Pflegevorstehers“ (ggf. nebst Zulage gemäß § 56 LBesG) keine der Tätigkeit von Frau C. als Pflegedirektorin entsprechenden Stellen. Die Einordnung und Bewertung des Berufsbildes einer pflegerischen Leitung unterliegt erkennbar einem Wandlungs- und Entwicklungsprozess. Wie sich in diesem Zusammenhang wertend aus der zwischenzeitlich für den kommunalen Bereich in Kraft getretenen Änderung der Entgeltordnung für Gesundheitsberufe (TVÖD kommunal) - hier der die bisherige KR-Tabelle ersetzenden P-Tabelle für das Pflegepersonal - entnehmen lässt, entspricht die von Frau C. wahrzunehmende Aufgabe und Verantwortung zumindest der Entgeltgruppe P 16. Hierunter fallen Beschäftigte der Entgeltgruppe P 15 (Beschäftigte als Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter bzw. Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter), deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus dieser Entgeltgruppe heraushebt. Stellt man weiter in Rechnung, dass die Entgeltgruppe P 16 (vorige Entgeltgruppe KR 12a) in der Endstufe mit 5.297,11 EUR die vorgenannten Besoldungsgruppen A 10 und A 11 in der Endstufe übertrifft, illustriert auch dies, dass sich im Landesbesoldungsrecht keine, insbesondere auch nicht in Gestalt der vorgenannten Stelle „Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher“, der Tätigkeit von Frau C. vergleichbare Stelle findet. Deutlich wird dies schließlich bei Einbeziehung der konkreten Bezahlung von Frau C., die weit über P 16, d.h. in der Nähe von A 16 angesiedelt ist. In der Gesamtschau und bei Schwerpunktlegung auf den danach vorzunehmenden Funktionsvergleich ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung von Aufgabenbereich und Stellung von Frau C. als Pflegedirektorin, wie sie durch die zugrunde liegende Stellenausschreibung in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung und die Satzung des ZfP ausformuliert ist, dass sie als „entsprechende Arbeitnehmerin“ im Sinne von § 71 Abs. 4 Nr. 1a LPVG a.F. (entspricht § 75 Abs. 5 Nr. 1a LPVG n.F.) anzusehen ist. In der Ausschreibung der Stelle des „Pflegedirektorin/Pflegedirektor“ ist zum Anforderungsprofil u.a. ausgeführt: „Ihr Verantwortungsbereich umfasst alle Aspekte des Pflege- und Patientenmanagements. Sie sind gesamtverantwortlich für die Führung des Pflegedienstes […]. Als Mitglied der Geschäftsleitung berichten Sie direkt an den Geschäftsführer. Wir bieten Ihnen eine interessante und anspruchsvolle Führungsaufgabe […] sowie eine kollegiale Zusammenarbeit im Team der Klinikleitung.“ Hiermit übereinstimmend wird die Tätigkeit der Pflegedirektorin bzw. des Pflegedirektors normativ durch die Satzung des ZfP sowie der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung ausgestaltet. In der Geschäftsordnung wird die Pflegedirektorin als Teil der Geschäftsleitung qualifiziert. Dies findet sich ebenso in § 5 der Satzung des ZfP, der ein Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrats für „alle Geschäfte und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung“ statuiert (§ 5 Abs. 1 Satzung ZfP). Hierzu zählen insbesondere die Berufung und Abberufung der unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellten Führungspositionen, zu denen u.a. die Pflegedirektorin rechnet, was sich aus der Erwähnung in § 6 der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung ergibt (Aspekt der Leitungsebene). Zu den von der Geschäftsordnung in deren § 6 umschriebenen Aufgaben der Pflegedirektorin gehört gemäß Absatz 1 die Leitung des pflegerischen Dienstes unter Zuerkennung einer grundsätzlichen Weisungsbefugnis (Absatz 2) sowie gemäß Absatz 3 eine - differenziert nach leitenden und sonstigen Mitarbeitern ausgestaltete - (Mit-)Verantwortung bei Personalentscheidungen in Form von Einstellung, Versetzung und Entlassung (Aspekt eigener Leitungsverantwortung). Somit ist auch unter Heranziehung von Verantwortungsbereich und Pflichtenkreis der Pflegedirektorin von einer Funktionsgleichwertigkeit mit demjenigen eines nach A 16 besoldeten Beamten auszugehen. Das ZfP entspricht nach Bedeutung und Wirkungsbereich (vgl. hierzu § 2 des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie - EZPsychG -) zumindest einer Mittelbehörde. Die Leiter der meisten Mittelbehörden und der von der Bundes- bzw. Landesbesoldungsordnung erfassten öffentlich-rechtlichen Anstalten (Präsidenten) und ihre ständigen Vertreter (Vizepräsidenten) sind in der Besoldungsgruppe B 3 und höher. Diesen Behördenleitern und ihren Vertretern entspricht vorliegend die Geschäftsleitung als kollegiales Verwaltungsorgan. Die zweite Leitungsebene, die mit - im Vergleich zu den Leitern - eingeschränkteren Leitungsaufgaben und der Verantwortung für größere Aufgabenbereiche betraut ist, setzt sich aus den Abteilungspräsidenten oder Leitenden Direktoren zusammen, die der Besoldungsgruppe B 2, überwiegend aber der Besoldungsgruppe A 16 angehören. Mit ihnen ist nach Stellung im Organisationsaufbau und demgemäß auch nach der Wahrnehmung von Aufgaben die unmittelbar dem Geschäftsführer zu- bzw. nachgeordnete Stelle der Pflegedirektorin vergleichbar. Entgegen der Beschwerdebegründung ist es in diesem Zusammenhang auch nicht von herausragender Bedeutung, ob und ggf. inwiefern bzw. in welchen und wie vielen (Einzel-)Fällen die tatsächlich gelebte Praxis hiervon (möglicherweise) abweicht. Dass es dem Geschäftsführer bei Personalentscheidungen (in Teilbereichen) von bzw. aus Gründen herausgehobener Bedeutung möglich sein kann bzw. muss, im Einzelfall (z.B. bei leitenden Mitarbeitern des Pflegedienstes) entscheidend mitzuwirken, schränkt den grundsätzlich bestehenden Aufgabenkreis der Pflegedirektorin nicht ein und rechtfertigt von daher keine andere Sichtweise. Denn rechtliche Verbindlichkeit beansprucht in Konflikts- oder Zweifelsfällen letztlich die oben angeführte normative Ausgestaltung, auf die deswegen abzustellen ist. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).