Beschluss
PL 15 S 964/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 15. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2021:1124.PL15S964.21.00
10Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Gegenstandswert in personalvertretungsrechtlichen Verfahren ist grundsätzlich mit 5.000 EUR zu bemessen. Der Charakter des Beschlussverfahrens als einem objektiven Verfahren schließt es aus, mögliche Folgewirkungen der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen.(Rn.3)
(Rn.4)
2. Dementsprechend kommt es auch bei der Anfechtung der Wahl eines Personalrats nicht darauf an, dass es um dessen Existenz geht und mit seiner Größe zudem seine Möglichkeiten wachsen; eine Staffelung danach, wie sie der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit für die Anfechtung einer Betriebsratswahl empfiehlt, ist im Personalvertretungsrecht nicht angezeigt.(Rn.4)
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert in personalvertretungsrechtlichen Verfahren ist grundsätzlich mit 5.000 EUR zu bemessen. Der Charakter des Beschlussverfahrens als einem objektiven Verfahren schließt es aus, mögliche Folgewirkungen der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen.(Rn.3) (Rn.4) 2. Dementsprechend kommt es auch bei der Anfechtung der Wahl eines Personalrats nicht darauf an, dass es um dessen Existenz geht und mit seiner Größe zudem seine Möglichkeiten wachsen; eine Staffelung danach, wie sie der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit für die Anfechtung einer Betriebsratswahl empfiehlt, ist im Personalvertretungsrecht nicht angezeigt.(Rn.4) Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 RVG durch den Einzelrichter erfolgende Festsetzung des Gegenstandswerts in dem durch Beschluss vom 23.07.2021 eingestellten Verfahren beruht auf § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Dabei ist der nach billigem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert auf 5.000 EUR festzusetzen. Dies entspricht sowohl dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, dessen Rechtsgedanke bereits früher vom Bundesverwaltungsgericht herangezogen wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.04.2007 - 6 PB 18.06 -, Juris Rn. 1), als auch dem Wert, den § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG seit 01.08.2013 in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen vorgibt. Ein Gegenstandswert von 5.000 EUR entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Personalvertretungsrecht auch bei der Anfechtung von Personalratswahlen (vgl. etwa Beschluss vom 29.08.2016 - PL 15 S 152/15 -, n.v.), der Empfehlung in Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 07.10.2020 - 5 PB 7.18 -, Juris) und soweit ersichtlich zumindest der meisten Oberverwaltungsgerichte (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 04.06.2013 - 17 P 13.364 - und Sächs. OVG, Beschluss vom 07.03.2017 - 9 E 5/17.PL -; jeweils Juris). Die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 23.12.1993 - TK 1734/93 -, Juris), die Größe des Personalrats müsse berücksichtigt werden, ist demgegenüber vereinzelt geblieben und inzwischen auch von diesem Gerichtshof aufgegeben worden (Beschluss vom 25.03.2004 - 22 TL 1372/02 -, Juris). Auch eine Staffelung nach der Größe des Personalrats entsprechend II. Nr. 2.3 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.02.2018 zur Anfechtung von Betriebsratswahlen wird vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt (vgl. Beschluss vom 07.10.2020 - 5 PB 7.18 -, Juris Rn. 6), das bei der Wertfestsetzung ausdrücklich nicht berücksichtigt, dass es bei der Wahlanfechtung um die Existenz des Gremiums geht und mit dessen Größe seine Möglichkeiten der Aufgabenwahrnehmung steigen. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, „das Ziel des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens (ist) regelmäßig darauf gerichtet zu gewährleisten, dass die Organe der Personalvertretung rechtmäßig gebildet werden und ihren Befugnissen entsprechend handeln. Diese grundsätzlich jedem derartigen Verfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung schließt es in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten. Insbesondere ist es nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswerts von möglichen Folgewirkungen derjenigen Entscheidung abhängig zu machen, die im Beschlussverfahren getroffen ist oder hätte getroffen werden sollen, wenn sich die Hauptsache nicht zuvor erledigt hätte. Ebenso wenig gebietet es die Schwierigkeit der Rechtsfragen, die in den Vorinstanzen und dem Rechtsbeschwerdeverfahren zu beantworten waren, den regelmäßig anzunehmenden Gegenstandswert zu überschreiten“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 5). Dies würde dem Charakter des Beschlussverfahrens als einem objektiven Verfahren, in dem es grundsätzlich nicht um die Durchführung von Ansprüchen oder um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen, sondern um die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen und Pflichten sowie um gestaltende Entscheidungen bei Wahlanfechtung, Auflösung oder Ausschluss geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1977 - VII P 3.76 -, Juris Rn. 8), nicht gerecht. Mit ähnlicher Begründung wird auch die entsprechende Anwendung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit zu Masseverfahren abgelehnt (vgl. etwa Bay. VGH, Beschlüsse vom 30.05.2017 - 18 P 17.389 - und - 18 P 16.1700 -, jeweils Juris Rn. 19). Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und ist es nicht geboten, das Verfahren gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat zu übertragen. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).