Beschluss
PL 15 S 945/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 15. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1203.PL15S945.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Vertretung des Personalrats muss auch dann dessen Vorsitzender mitwirken, wenn die Angelegenheit nur die Gruppe betrifft, der er nicht angehört.(Rn.25)
2. Eine Tätigkeitsbeschreibung unterliegt nicht der Mitbestimmung. Hierauf bezogene Einwände haben daher keinen unmittelbaren Bezug zu einer Ein-/Umgruppierung.(Rn.28)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 21. April 2023 - PL 15 K 3803/21 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Vertretung des Personalrats muss auch dann dessen Vorsitzender mitwirken, wenn die Angelegenheit nur die Gruppe betrifft, der er nicht angehört.(Rn.25) 2. Eine Tätigkeitsbeschreibung unterliegt nicht der Mitbestimmung. Hierauf bezogene Einwände haben daher keinen unmittelbaren Bezug zu einer Ein-/Umgruppierung.(Rn.28) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 21. April 2023 - PL 15 K 3803/21 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmung des Antragstellers bei der Ablehnung eines Antrags auf Höhergruppierung eines Beschäftigten. Herr K., Angestellter in der Bibliothek der weiteren Beteiligten, ist seit 17.05.2007 in der Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Mit E-Mail vom 21.09.2020 beantragte er unter Bezugnahme auf ein Informationsblatt zur Entgelteinordnung zum TV-L für bereits vor dem 01.01.2020 beim Land eingestellte Beschäftigte seine höhere Eingruppierung ab 01.01.2020. Mit Schreiben vom 15.12.2020 teilte die Personalabteilung der weiteren Beteiligten Herrn K. mit, dass die Überarbeitung der Tätigkeitsdarstellung und die Neubewertung der Tätigkeiten abgeschlossen seien und sich seine Eingruppierung nicht geändert habe. Beigefügt war eine für seinen Dienstposten erstellte und vom Leiter der Bibliothek unterschriebene Stellenbeschreibung vom 09.12.2020. Mit E-Mail vom 20.01.2021 teilte der Antragsteller der weiteren Beteiligten mit, dass sich Herr K. an ihn gewandt habe. Er stelle sich die Frage, warum Herr K. die „Tätigkeitsdarstellung und Bewertung der Arbeitsvorgänge“ (TDBA) nicht erhalten habe. Mit E-Mail vom 20.01.2021 teilte die Personalabteilung mit, dass die TDBA ausgehändigt worden sei. Die Bewertung selbst werde dem Beschäftigten nicht ausgehändigt, weil es letztlich immer nur darum gehe, dass jeder darüber informiert sei, welche Tätigkeiten er auszuüben habe. Dem Personalrat müsse im konkreten Fall nichts vorgelegt werden, weil sich an der Bewertung und im Übrigen an den Tätigkeiten nichts geändert habe. Es folgte weiterer E-Mail-Verkehr zwischen dem Antragsteller und der Personalabteilung, u.a. zur TDBA und den von Herrn K. ausgeübten Tätigkeiten. Der Antragsteller verwies auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 02.05.2019 - 22 K 987/18.PVL - zur Mitbestimmung des Personalrats bei Überleitung in eine andere Entgeltordnung. Am 13.10.2021 schickte die Personalabteilung an den Antragsteller folgende E-Mail: „Liebe Kolleg*innen, anbei erhalten Sie die überarbeitete TDBA mit der Bitte um Zustimmung. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.“ Mit E-Mail vom 25.10.2021 teilte der Antragsteller der Personalabteilung mit, dass in der Sitzung am 20.10.2021 über die am 13.10.2021 eingegangene TDBA von Herrn K. beraten worden sei. Fürsorglich werde dieser widersprochen. Die in ihr beschriebenen Aufgaben entsprächen nicht dem Zwischenzeugnis vom 06.03.2006, das von dem stellvertretenden Leiter der Bibliothek erstellt worden sei und den jahrelang ausgeübten Tätigkeiten von Herrn K. entspreche. Erstmals sei 2020 eine TDBA erstellt worden, weil Herr K. einen Antrag auf Überleitung an die Personalabteilung gestellt habe und damit die Prüfung der Eingruppierung verbunden sei. Der Antrag sei hinsichtlich der Höhergruppierung abgelehnt worden. Der Personalrat habe keine Kenntnisse über den Antrag von Herrn K. gehabt. Auf Nachfrage bei der Personalabteilung sei „das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in dem Fall widersprochen und nach mehrmaliger Aufforderung nicht nachgeholt“ worden. Es werde festgestellt, dass die überarbeitete TDBA nicht den jahrelang ausgeübten Tätigkeiten entspreche. Mit E-Mail vom 28.10.2021 teilte das Personalamt dem Antragsteller mit, der fürsorgliche Widerspruch gegen die am 13.10.2021 eingereichte TDBA werde zur Kenntnis genommen. Es werde davon ausgegangen, dass der Personalrat innerhalb der gesetzlichen Frist noch substantiiert darlege, aus welchen Gründen der Eingruppierung widersprochen werde. Der Darstellung müsse im Übrigen wie folgt entgegengetreten werden: Es entspreche nicht den Tatsachen, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach mehrmaliger Aufforderung nicht nachgeholt worden sei. Das Gegenteil sei der Fall. Es habe ein Mail-Wechsel stattgefunden zu der Frage, ob eine Neubewertung infolge Überleitung bei identischem Bewertungsergebnis überhaupt ein Fall der Mitbestimmung darstelle. Nachdem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom Antragsteller vorgelegt worden sei, sei im Anschluss der Kontakt hergestellt worden, um zusammen mit dem Leiter der Bibliothek ein Vierergespräch zu ermöglichen, das am 12.05.2021 stattgefunden habe. Darin sei übereinstimmend vereinbart worden, dass der Leiter in einem Gespräch mit Herrn K. die Punkte der Tätigkeitsdarstellung weiter ausführe, die aus Sicht von Herrn K. verbesserungsbedürftig erschienen. Das Ergebnis dieser Besprechung sei dann in die überarbeitete Version der TDBA eingeflossen, die dem Personalrat am 13.10.2021 zur Zustimmung vorgelegt worden sei. Von einer Verletzung des Mitbestimmungsrechtes könne spätestens zu diesem Zeitpunkt keine Rede mehr sein. In der E-Mail wird des Weiteren auf das Zwischenzeugnis und die von Herrn K. ausgeübten Tätigkeiten eingegangen. Mit E-Mail vom 10.11.2021 teilte der Antragsteller der Personalabteilung mit, man sei in der Sitzung am 03.11.2021 zu dem Schluss gekommen, dass die Frage der Legitimation des Zeugnisausstellers nicht die entscheidende sei. Entscheidend sei, dass der Vorgesetzte ein Zwischenzeugnis erstellt und darin Tätigkeiten angegeben habe, die von Herrn K. jahrelang ausgeübt worden seien. Am 27.10.2021 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeleitet. Er hat zuletzt beantragt, den weiteren Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren wegen Ablehnung des Höhergruppierungsantrages des Mitarbeiters K. einzuleiten, sowie fürsorglich festzustellen, dass das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Eingruppierung/Umgruppierung des Mitarbeiters K. durch die Dienststelle trotz erfolgten Widerspruchs des Antragstellers zu Unrecht abgebrochen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 21.04.2023 abgelehnt. Der Hauptantrag sei zulässig, aber unbegründet. Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Eingruppierung von Herrn K. zu, denn ein solches Mitbestimmungsverfahren sei bereits wirksam mit E-Mail vom 13.10.2021 eingeleitet worden. Auch der Hilfsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Die weitere Beteiligte habe das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht verletzt und nicht gegen § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG verstoßen. Die Ablehnung eines Höhergruppierungsantrages durch den Dienststellenleiter stelle eine mitbestimmungspflichtige (Neu-) Eingruppierung im Sinne dieser Vorschrift dar. Die weitere Beteiligte, die ursprünglich anderer Auffassung gewesen sei, habe sich im Laufe des Verfahrens dieser Auffassung angeschlossen und daher mit E-Mail vom 13.10.2021 die Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn K. in die Entgeltstufe 5 TV-L beantragt. Mit E-Mail vom 25.10.2021 habe der Antragsteller der TDBA widersprochen und seine Zustimmung zu der Eingruppierung verweigert. Formal genüge die Zustimmungsverweigerung dem Schriftformerfordernis des § 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG. Allerdings bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erklärung im Hinblick auf § 29 Abs. 2 LPVG. Denn die E-Mail vom 25.10.2021 sei nicht von der Personalratsvorsitzenden namentlich gekennzeichnet worden, sondern von dem beauftragten Personalratsmitglied Frau P.-Sch., Angehörige der Gruppe der Angestellten. Sie habe insoweit als Vertreterin der Vorsitzenden im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVG gehandelt. Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 LPVG vertrete allerdings in Angelegenheiten, die wie vorliegend nur eine Gruppe betreffen, der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehöre, gemeinsam mit einem Gruppenangehörigen den Personalrat nach außen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die alleinige Zeichnung von Frau P.-Sch. ausreiche. Denn die Zustimmungsverweigerung durch den Antragsteller mit E-Mail vom 25.10.2021 sei nach § 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG unbeachtlich, da sie damit begründet worden sei, dass die überarbeitete TDBA des Herrn K. nicht seinen jahrelang ausgeübten Tätigkeiten entspreche. Dies habe keinen Bezug zu dem Mitbestimmungstatbestand „Eingruppierung“ des § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG. Der Antragsteller habe insbesondere keine Gründe angeführt, weshalb die Eingruppierung, die vom Personalleiter unter Zugrundelegung der vom Leiter der Bibliothek erstellten Tätigkeitsbeschreibung vorgenommen worden sei, unzutreffend sei. Vielmehr habe er sich allein gegen die Tätigkeitsbeschreibung gewandt, die keinen personalen, sondern allein einen funktionalen Bezug zum Arbeitsplatz aufweise. Im Hinblick auf die Tätigkeitsbeschreibung seien nicht die Tätigkeiten entscheidend, die Herr K. tatsächlich ausübe oder auf Grund seiner Fähigkeiten auszuüben in der Lage sei, sondern die Tätigkeiten, die ein Beschäftigter auf dem Arbeitsplatz unabhängig von seiner konkreten Person auszuüben habe. Die Tätigkeitsbeschreibung unterliege daher nicht der Mitbestimmung. Gleiches gelte, soweit der Antragsteller anführe, dass die in der TDBA beschriebenen Aufgaben nicht einem am 06.03.2006 ausgestellten Zwischenzeugnis entsprächen. Auch insoweit greife der Antragsteller allein die erstellte Tätigkeitsbeschreibung an und stelle keinen Bezug zu dem Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung her. Hinzukomme, dass das Dienstzeugnis aus dem Jahr 2006 keine Tätigkeitsbeschreibung darstelle. Denn es diene nicht der Feststellung der von dem Inhaber eines bestimmten Arbeitsplatzes - losgelöst von der konkreten Person - zu erledigenden Aufgaben und damit der Tätigkeitsmerkmale, die für die Eingruppierung maßgebend seien. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 03.05.2023 zugestellten Beschluss am 02.06.2023 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der entsprechend verlängerten Frist am 17.07.2023 begründet. Der ursprünglich gestellte Hauptantrag werde in der Beschwerdeinstanz nicht mehr gestellt, der Hilfsantrag sei nunmehr Hauptantrag. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, sowohl in formeller als auch inhaltlicher Hinsicht ausreichend widersprochen zu haben. Zu einem Zeitpunkt, zu dem die Dienststelle noch nicht von der Mitbestimmungspflichtigkeit ausgegangen sei, habe sich ein reger Austausch bezüglich des Tätigkeitsumfangs des betroffenen Mitarbeiters entspannt. Den Parteien sei diese Frage im Rahmen der Mitbestimmung ein Anliegen gewesen. In dem Schreiben der Dienststelle vom 28.10.2021 habe diese zwar mitgeteilt, dass sie weitere substantiierte Darlegungen für erforderlich erachte. Allerdings sei dann klargestellt worden, dass für weitere Gespräche bezüglich der Eingruppierung kein Raum mehr sei. Eine Auseinandersetzung mit den zusätzlich durch den Mitarbeiter übernommenen Tätigkeiten sei nicht erfolgt. Die Dienststelle sei trotz Bestreitens in dem Schreiben sehr wohl in Kenntnis gesetzt gewesen, welche zusätzlichen Tätigkeiten der Mitarbeiter übernommen gehabt habe. Auch wenn die Tätigkeitsbeschreibung selbst noch keine Maßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG darstelle, so sei sie doch wesentliche Grundlage für die Beurteilung durch die Dienststelle und die Mitbeurteilung durch den Personalrat. Dieser sei im Anhörungsschreiben zur Zustimmung oder Ablehnung der Tätigkeitsbeschreibung gebeten worden. Auch wenn darin aufgrund der Dienststellenpraxis gemeint gewesen sei, dass der Personalrat eine Stellungnahme zur Frage der Eingruppierung abgebe, sei zunächst seine Zustimmung zur Tätigkeitsbeschreibung eingefordert worden. Die Anhörung dazu sei seit Jahren wesentlicher Bestandteil des Anhörungsverfahrens der weiteren Beteiligten. Auch kenne das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes bei Fragen der Eingruppierung/Umgruppierung den Begriff des Hineinwachsens in eine höhere Entgeltgruppe. Aufgrund des über Herrn K. von seinem direkten Vorgesetzten erstellten Zwischenzeugnisses werde dies deutlich. Dessen Wissen müsse sich die Dienststellenleitung anrechnen lassen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2023 - PL 15 K 3803/21 - zu ändern und festzustellen, dass das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Eingruppierung/Umgruppierung des Mitarbeiters K. durch die Dienststelle trotz erfolgten Widerspruchs durch den antragstellenden Personalrat zu Unrecht abgebrochen worden ist. Der weitere Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung macht er zunächst geltend, dass nach wie vor Bedenken bestünden, ob der Widerspruch formal den Anforderungen des § 29 Abs. 2 LPVG entspreche. Der Verweis auf ein Gefälligkeitszeugnis aus dem Jahr 2006 sowie die pauschale Behauptung, die Tätigkeitsbeschreibung entspräche nicht den jahrelang ausgeübten Tätigkeiten, hätten keinen Bezug zum Mitbestimmungstatbestand „Eingruppierung“. Der Mitbestimmung unterliege die durch den Höhergruppierungsantrag ausgelöste Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit unter die rechtlichen Vorgaben der neuen Entgeltordnung durch den Dienststellenleiter. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass der Bibliotheksleiter bereits im Jahr 2021 in einer E-Mail Herrn K. darüber unterrichtet habe, dass inhaltliche Benutzerberatung sowie Rechercheunterstützung nicht zum Tätigkeitsbereich der Stelle gehörten. Trotz Aufforderung seien die Gründe innerhalb der gesetzten Frist nicht ergänzt worden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung erstmals ausführe, der Personalrat habe gemeint, dass aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit die Zuordnung von Herrn K. zu einer höheren Entgeltgruppe zwingend geboten sei, habe er dies nicht innerhalb der gesetzlichen Frist substantiiert dargelegt und wäre es im Übrigen nur eine allgemeine Wertung. Dem Senat liegen die Personalakte von Herrn K. sowie die Akte des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug verwiesen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben sowie begründet worden. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zwischen den Beteiligten ist mittlerweile unstreitig, dass - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - die Ablehnung des Höhergruppierungsantrags mitbestimmungspflichtig nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 LPVG war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2021 - 5 P 3.20 -, Juris Rn. 12 ff.) und dass ein Mitbestimmungsverfahren wirksam mit E-Mail vom 13.10.2021 eingeleitet wurde. 1. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller entsprach nicht der vorgeschriebenen Form. a) Keine Bedenken bestehen dagegen, dass dies per E-Mail erfolgte; dies genügte dem Schriftformerfordernis des § 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2020 - 5 P 9.19 -, Juris Rn. 6 ff. sowie Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Stand: 7/2023, § 76 Rn. 31). b) Nicht ausreichend war jedoch, dass die Verweigerung der Zustimmung/der Widerspruch gegen die Maßnahme lediglich durch Frau P.-Sch. erfolgte. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 LPVG vertritt der Vorsitzende den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Vorsitzende war Frau S. als Angehörige der Gruppe der Beamten. Nach Satz 2 der Vorschrift vertritt der Vorsitzende in Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, dann, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat. Hierunter fallen Fragen der Eingruppierung, da sie sich bei der Gruppe der Beamten nicht stellen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Antragsteller wurde jedoch nicht gemeinsam durch Frau S. und Frau P.-Sch., die der Gruppe der Arbeitnehmer angehörte, sondern nur durch Letztere vertreten. Zwar ist dadurch die Gruppe der Arbeitnehmer nicht übergangen worden (vgl. zu diesem Zweck der Vorschrift BVerwG, Beschluss vom 21.04.1992 - 6 P 8.90 -, Juris Rn. 20 ff. zu § 32 BPersVG a.F.). Die Vorschrift hat jedoch auch den Zweck, dem Erklärungsgegner eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Personalrat bei seiner Beschlussfassung das Vorliegen einer Gruppenangelegenheit erkannt und die Besonderheiten der Willensbildung in Gruppenangelegenheiten (vgl. § 34 Abs. 4 Satz 2 LPVG) beachtet hat. Dem wird eine Vertretung nur durch eine Angehörige dieser Gruppe nicht gerecht, da dadurch die gemeinsame Beratung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 LPVG nicht zum Ausdruck käme. Ohnehin ist angesichts der differenzierten Regelungen durch das Gesetz kein Raum für eine davon abweichende Zuständigkeitsbestimmung und Aufgabendelegation. Da erklärtermaßen kein Vertretungsfall vorlag, konnte Frau P.-Sch. schließlich auch nicht alleine nach § 29 Abs. 2 Satz 1 LPVG in Vertretung von Frau S. handeln. 2. Ohne dass es noch darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass er auch die Voraussetzungen des § 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG als erfüllt ansieht. Danach gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der geltenden Frist (von drei Wochen nach § 76 Abs. 6 Satz 1 LPVG) die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert oder die angeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten haben. Letzteres ist hier der Fall. a) Die Eingruppierung ist eine mitbestimmungspflichtige Personalangelegenheit. Sie betrifft den einzelnen Arbeitnehmer unmittelbar in seinem Arbeitsverhältnis. Nicht der Arbeitsplatz als personenunabhängiger räumlich-technischer Bereich wird eingruppiert, sondern der Arbeitnehmer mit der ihm übertragenen Tätigkeit. Dagegen fehlt es bei einer Arbeitsplatzbewertung bereits an einer den Rechtsstand des Arbeitnehmers berührenden Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2011 - 6 P 23.10 -, Juris Rn. 24 zu § 72 Abs. 1 Satz 1 NWPersVG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.3.2017 - 5 PB 1.16 -, Juris Rn. 5 zur „Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn“ und zum Begriff der Eingruppierung). Höhergruppierung ist die von der Dienststelle beabsichtigte Zuordnung der Tätigkeit des Arbeitnehmers zu einer höheren Entgeltgruppe als derjenigen, in welcher er zuvor eingruppiert war. Regelmäßig wird der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Beförderung höhergruppiert; infolge der Tarifautomatik ist die ebenfalls mitbestimmungspflichtige Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit ein Regelfall der Höhergruppierung. Das Mitwirkungsrecht besteht bei der Einordnung eines Arbeitnehmers in eine höhere Entgeltgruppe einschließlich der dazugehörigen Stufenzuordnung (BAG, Beschluss vom 15.05.2019 - 7 ABR 46/17 -, Juris Rn. 33 m.w.N.). Kennzeichnend für die Ein- und Höhergruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema. Ein solches Entgeltschema zeichnet sich dadurch aus, dass es die Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (BAG, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Meist erfolgt die Zuordnung nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen, bisweilen aber auch nach anderen Kriterien, wie etwa dem Lebensalter oder der Dauer der Dienststellenzugehörigkeit. Die Eingruppierung wie auch die darauf bezogene Mitbestimmung des Personalrats ist vom Gedanken der Tarifautomatik beherrscht. Danach ergibt sich die richtige Einreihung des Arbeitnehmers durch Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit, Qualifikation und beruflichen Erfahrung unter die abstrakt-generellen Merkmale der in der Dienststelle angewandten Entgeltordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2011 - 6 P 23.10 -, Juris Rn. 12 f.). b) Ausgehend von diesem Bezugsrahmen haben die vom Antragsteller angeführten Gründe keinen unmittelbaren Bezug zu einer Eingruppierung. Innerhalb der mit E-Mail vom 13.10.2021 eingeleiteten Dreiwochenfrist hat der Antragsteller mit E-Mail vom 25.10.2021 der Personalabteilung mitgeteilt, dass in der Sitzung am 20.10.2021 über die TDBA von Herrn K. beraten worden sei. Fürsorglich werde der TDBA widersprochen. Die in der TDBA beschriebenen Aufgaben entsprächen nicht dem Zwischenzeugnis vom 06.03.2006, das von dem stellvertretenden Leiter der Bibliothek erstellt worden sei und den jahrelang ausgeübten Tätigkeiten von Herrn K. entspreche. Es werde festgestellt, dass die überarbeitete TDBA nicht den jahrelang ausgeübten Tätigkeiten entspreche. Damit greift der Antragsteller lediglich die Tätigkeitsbeschreibung an. Soweit er mit seiner Beschwerde beanstandet, dass eine Auseinandersetzung mit den zusätzlich durch den Mitarbeiter übernommenen Tätigkeiten nicht erfolgt sei, ändert das nichts daran, dass sich der ursprüngliche Einwand des Antragstellers auf einen vermeintlichen Widerspruch zwischen Aufgaben und TDBA bezieht. Zwar hat der weitere Beteiligte zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens „die überarbeitete TDBA mit der Bitte um Zustimmung“ übersandt und ursprünglich selbst mit dieser missglückten Formulierung nahegelegt, es gehe um Zustimmung zur nicht mitbestimmungspflichtigen TDBA. Dies hilft indes bei der Auslegung der E-Mail des Personalrats vom 25.10.2021 nicht weiter. Denn während mit der irreführenden Formulierung unstreitig entsprechend den Gepflogenheiten der Dienststelle das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet wurde, fehlt es an einem derartigen „üblichen Begriffsverständnis“, wie die vom Antragsteller erhobenen Einwände gegen die TDBA zu verstehen seien. In der Beschwerdebegründung wird insoweit auch eingeräumt, dass die Tätigkeitsbeschreibung selbst noch keine Maßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG darstelle, aber fortgeführt, sie sei doch wesentliche Grundlage für die Beurteilung durch die Dienststelle und die Mitbeurteilung durch den Personalrat. Dies macht es jedoch nicht entbehrlich, die sich auf Letzteres beziehenden Gründe zum Ausdruck zu bringen. Entscheidend für Ein- und Umgruppierung ist die zugewiesene, nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die Höhergruppierung (vgl. BAG, Urteile vom 20.03.2024 - 4 AZR 142/23 -, Juris Rn. 33 und vom 27.01.2016 - 4 AZR 916/13 -, Juris Rn. 21). Die Erwiderung des weiteren Beteiligten mit E-Mail vom 28.10.2021 - wonach davon ausgegangen werde, dass der Personalrat innerhalb der gesetzlichen Frist noch substantiiert darlege, aus welchen Gründen der Eingruppierung widersprochen werde - brachte für den Antragsteller auch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er seine Gründe ergänzen sollte, anstatt bei Einwänden gegen die TDBA als „wesentliche Grundlage“ zu bleiben. 3. Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 und 2 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG vom Gericht keine Kosten erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren außergerichtliche Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG nicht zu erstatten sind. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sind nicht gegeben (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG).