OffeneUrteileSuche
Beschluss

DL 16 S 559/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0719.DL16S559.23.00
3mal zitiert
13Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch wenn das Landesdisziplinargesetz – anders als das Bundesdisziplinargesetz und die Disziplinargesetze anderer Länder – einen dringenden Tatverdacht für die Anordnung einer Durchsuchung nach § 17 Abs. 1 und 2 LDG (juris: DG BW) in Verbindung mit § 102 StPO nicht ausdrücklich verlangt, kommt der Dringlichkeit des Verdachts bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben der Bedeutung der Sache, der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme und der Schwere des Eingriffs erhebliches Gewicht zu.(Rn.11) 2. Die Löschung von Personalaktendaten nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG (juris: BG BW) und das damit verbundene Verwertungsverbot dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass bei anderen Personen noch vorhandene Unterlagen vorgelegt oder persönliche Erinnerungen über die gelöschten Vorgänge verschriftlicht werden.(Rn.14) 3. Bei der Durchführung eines Disziplinarverfahrens handelt es sich um eine Personalmaßnahme im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 4 LBG (juris: BG BW), für die das Verbot der Verwertung gelöschter Personalaktendaten und der zugrundeliegenden Sachverhalte eingreift.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. März 2023 – DL 17 K 845/23 – geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn das Landesdisziplinargesetz – anders als das Bundesdisziplinargesetz und die Disziplinargesetze anderer Länder – einen dringenden Tatverdacht für die Anordnung einer Durchsuchung nach § 17 Abs. 1 und 2 LDG (juris: DG BW) in Verbindung mit § 102 StPO nicht ausdrücklich verlangt, kommt der Dringlichkeit des Verdachts bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben der Bedeutung der Sache, der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme und der Schwere des Eingriffs erhebliches Gewicht zu.(Rn.11) 2. Die Löschung von Personalaktendaten nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG (juris: BG BW) und das damit verbundene Verwertungsverbot dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass bei anderen Personen noch vorhandene Unterlagen vorgelegt oder persönliche Erinnerungen über die gelöschten Vorgänge verschriftlicht werden.(Rn.14) 3. Bei der Durchführung eines Disziplinarverfahrens handelt es sich um eine Personalmaßnahme im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 4 LBG (juris: BG BW), für die das Verbot der Verwertung gelöschter Personalaktendaten und der zugrundeliegenden Sachverhalte eingreift.(Rn.15) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. März 2023 – DL 17 K 845/23 – geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Durchsuchung der Wohnung und der Person des Antragsgegners sowie der in dessen Gewahrsam befindlichen Gegenstände zum Zwecke des Auffindens und der Sicherstellung von Mobiltelefonen, Computern und Datenträgern, soweit diese direkt oder durch die in ihnen gespeicherten Daten Aufschluss über Kontakte zwischen dem Antragsgegner und Studenten und die zwischen ihnen geführte Kommunikation geben können, sowie die Beschlagnahme solcher Gegenstände angeordnet wurde, ist nach § 2 LDG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. a) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bereits vollzogen wurde. Angesichts des mit einer derartigen Durchsuchung und Beschlagnahme regelmäßig verbundenen Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) sowie – im Fall der von der Durchsuchung erfassten Durchsicht von Daten – in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG steht dem Antragsgegner ein Recht auf obergerichtliche Überprüfung der Anordnung zu. Diese hat auch nach Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen der gemäß § 2 LDG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO statthaften Beschwerde zu erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2020 - DL 13 S 2539/19 -, n.v.; Beschluss vom 16.03.2009 - DB 16 S 57/09 -, juris Rn. 2; OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 12.01.2007 - 3 B 11367/06 -, juris Rn. 2). Unabhängig davon ist die von der Durchsuchungsanordnung nach § 17 Abs. 1 LDG i.V.m. § 110 StPO erfasste Durchsicht der Daten auf den beschlagnahmten Datenträgern vorliegend noch nicht abgeschlossen, so dass sich die Durchsuchungsmaßnahme noch nicht erledigt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2022 - DL 16 S 2774/21 -, n.v.). b) Die Beschwerde ist auch begründet. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts ist rechtswidrig und verletzt den Antragsgegner in seinen Rechten. aa) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchung der Wohnung und der Person des Antragsgegners und der ihm gehörenden Sachen zum Zweck des Auffindens und der Sicherstellung von Beweismitteln auf Grundlage von § 17 Abs. 1 LDG i.V.m. § 102 StPO und § 94 Abs. 1 und 2 StPO vorlägen. Insbesondere seien diese Ermittlungsmaßnahmen verhältnismäßig. Die Antragstellerin werfe dem Antragsgegner die sexuelle Belästigung mehrerer Studenten vor. Im Hinblick auf diesen Disziplinarvorwurf sei zu vermuten, dass in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten relevante Beweismittel vorhanden seien. Beispielsweise von dem Antragsgegner benutzte Mobiltelefone, Computer oder Datenträger könnten für die weitere Aufklärung des Disziplinarvorwurfs von Bedeutung sein, weil sich daraus Hinweise ergeben könnten, ob der Antragsgegner private Kontakte zu Studenten unterhalten und gegebenenfalls auf welche Art und Weise er mit seinen studentischen Kontakten kommuniziert habe. Anhand dessen lasse sich gegebenenfalls beurteilen, ob er Studenten sexuell belästigt habe. Ein weniger eingriffsintensives, aber ebenso effektives Mittel, um den Disziplinarvorwurf umfassend aufzuklären, sei für die Disziplinarbehörde nicht erkennbar. Nach der derzeitigen Aktenlage habe die Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, welche Studenten als potentielle Zeugen zur weiteren Sachaufklärung konkret beitragen könnten. Der Zeuge, der den Antragsgegner bezichtigt habe, ihn und mindestens einen weiteren Studenten sexuell belästigt zu haben, sei nicht bereit gewesen, den Namen des anderen Studenten zu nennen. Die Befragung einer Vielzahl von Studenten, um potentielle Zeugen zu ermitteln, sei wenig effektiv und für den Antragsgegner nicht weniger eingriffsintensiv, da die Gefahr bestehe, dass der Disziplinarvorwurf durch die Befragungen öffentlich bekannt würde. Der Antragsgegner sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verdächtig, ein mindestens mittelschweres Dienstvergehen begangen zu haben. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen sei er verdächtig, mehrere Studenten sexuell belästigt zu haben. Der von dem Zeugen vorgelegte Chatverlauf enthalte erkennbar sexuelle Anspielungen und Aufforderungen, die vom Antragsgegner stammten und die dieser, soweit ersichtlich, fortgeführt habe, auch nachdem der Student zu erkennen gegeben habe, kein sexuelles Interesse zu haben, und ihn darum gebeten habe, dies ernst zu nehmen und zu respektieren. Aus den weiteren Angaben dieses Studenten ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mindestens ein weiterer Student von dem Antragsgegner sexuell belästigt worden sein könnte. Der Student habe insoweit sinngemäß angegeben, er kenne einen Kommilitonen, der mindestens ebenso betroffen sei wie er selbst. In Verbindung mit dem weiteren Umstand, dass gegen den Antragsgegner nach Aktenlage bereits im Jahr 2012 entsprechende Vorwürfe erhoben worden seien, sei nicht ausgeschlossen, dass er weitere Studenten sexuell belästigt habe. Die bisherigen Angaben des Studenten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin glaubhaft. Bestätige sich der Verdacht, könne der Antragsgegner gegen seine Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen haben, woraus sich ein mindestens mittelschweres Dienstvergehen ergebe. Ein durch sexuelle Belästigung begangenes Dienstvergehen werde regelmäßig mit einer Kürzung der Bezüge geahndet. Kämen erschwerende Umstände wie etwa das Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses hinzu, sei auch die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich. Dies rechtfertige die angeordnete Durchsuchung. Ein Hochschullehrer, der auf der Suche nach sexuellen Kontakten Studierende offensiv und unzweideutig anspreche, beeinträchtige gravierend den Dienstbetrieb an einer Hochschule. Die betroffene Hochschule habe daher ein berechtigtes Interesse an der vollständigen Aufklärung eines solchen Falls. Auch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei nicht ausgeschlossen, weil ein erschwerender Umstand darin liegen könne, dass das Dienstvergehen unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses begangen worden sein könne. Denn der Antragsgegner habe als Hochschullehrer und Dekan eine herausgehobene Stellung innerhalb der Hochschule. Ob entgegen dem Wortlaut des § 17 LDG und der in Bezug genommenen Normen der Strafprozessordnung auch ein dringender Tatverdacht erforderlich sei, könne offenbleiben, da ein solcher hier vorliege. Es bestehe eine große Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsgegner ein mindestens mittelschweres Dienstvergehen verwirklicht habe. bb) Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg. Der angegriffene Beschluss erweist sich in der Sache als rechtswidrig. (1) Maßgeblich für die Beschwerdeentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Auf etwaige neue Erkenntnisse im Rahmen der Durchsuchung oder aus späteren Ermittlungsmaßnahmen kommt es daher nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.2022 - 2 WDB 6.22 -, NVwZ 2022, 1733 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.04.2022 - DL 16 S 3410/21 -, n.v.; Beschluss vom 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, VBlBW 2021, 127 ; BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 4 C 08.2888 -, juris Rn. 11). (2) Die Voraussetzungen einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 17 Abs. 1 LDG i.V.m §§ 102, 110 Abs. 3 StPO bzw. § 94 Abs. 2 StPO lagen in diesem maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Angesichts des mit einer Durchsuchung regelmäßig verbundenen Grundrechtseingriffs – im Falle der Wohnungsdurchsuchung in die Rechte aus Art. 13 Abs. 1 GG bzw. im Falle der zur Durchsuchung gehörenden Durchsicht von privaten Daten in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG – darf eine Anordnung nach § 17 Abs. 2 LDG nur dann getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens verdächtig und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Auch wenn das Landesdisziplinargesetz – anders als das Bundesdisziplinargesetz und die Disziplinargesetze anderer Länder – einen dringenden Tatverdacht nicht ausdrücklich verlangt, kommt dem Aspekt der Dringlichkeit des Verdachts bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung erhebliche Bedeutung zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2019 - DL 13 S 2379/19 -, n.v. amtl. Umdruck S. 3). Ferner sind die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme sowie die Schwere des Eingriffs zu berücksichtigen (vgl. LT-Drucks. 14/2996 S. 76; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: April 2018, § 27 BDG Rn. 58 ; Düsselberg, in: von Alberti/u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 17 Rn. 4). An der Verhältnismäßigkeit fehlt es insbesondere, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen oder der Eingriff nicht mehr in angemessenem Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere des im Raum stehenden Dienstvergehens steht. Unter Berücksichtigung des Gebots schonender Ausübung der Disziplinarbefugnis sind „überschießende“ Ermittlungsmaßnahmen zu unterlassen. Gemessen an der Schwere des Verdachts und dem Gewicht des vorgeworfenen Dienstvergehens dürfen die Ermittlungsmaßnahmen für sich genommen den Beamten nicht bereits härter treffen als die zu erwartende Disziplinarmaßnahme selbst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.2007 - 2 BvR 371/07 -, juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 -, NVwZ 2006, 1282 ). Regelmäßig kommt eine Durchsuchung daher nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; sie kann jedenfalls dann als unverhältnismäßig erscheinen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.2007, a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Unrecht bejaht. Die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners und die damit verbundene Durchsicht sämtlicher Mobiltelefone, Computer und sonstiger Datenträger führen zu einem schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Antragsgegners auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und berühren in erheblichem Maße den Kernbereich der Privatsphäre (zum Gewicht des Grundrechtseingriffs vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.2022 - 2 WDB 12.21 -, BVerwGE 175, 1 <juris Rn. 32). Dieser schwerwiegende Eingriff war im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht durch den mit der Durchsuchung verbundenen Zweck der Aufklärung eines im Raum stehenden Dienstvergehens gerechtfertigt. Er stand nicht in angemessenem Verhältnis zur Stärke des im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Tatverdachts und zur Schwere des in Rede stehenden Dienstvergehens. Zudem hätte der Sachverhalt zunächst durch mildere Ermittlungsmaßnahmen weiter aufgeklärt werden können. Das Verwaltungsgericht ist unter Auswertung der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen, dass der Antragsgegner verdächtig sei, mehrere Studenten sexuell belästigt und dadurch seine Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt zu haben. Dies stützte es auf die Angaben des Studenten xxx xxx, der unter Vorlage eines mit dem Antragsgegner geführten Chatverlaufs angezeigt hat, dass er vom Antragsgegner Nachrichten mit sexuellen Anspielungen und Aufforderungen erhalten habe und dies auch noch zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits geäußert habe, an einem sexuellen Kontakt nicht interessiert zu sein und diese Art von Nachrichtenaustausch abzulehnen. Zudem habe der Student xxx glaubhaft angegeben, dass er einen weiteren Studenten kenne, der wie er von sexueller Belästigung durch den Antragsgegner betroffen sei, dessen Namen er aber nicht nennen wolle. Mit Blick auf den weiteren Umstand, dass gegen den Antragsgegner bereits im Jahr 2012 ähnliche Vorwürfe erhoben worden seien, sei nicht ausgeschlossen, dass er weitere Studenten sexuell belästigt habe. Aus alledem ergab sich jedoch kein ausreichender, den schwerwiegenden Eingriff der angeordneten Maßnahme rechtfertigender Tatverdacht in Bezug auf ein ausreichend schweres Dienstvergehen. Die Durchsuchung diente ersichtlich nicht der weiteren Aufklärung des vom Studenten xxx angezeigten Sachverhalts über die von ihm selbst mit dem Antragsgegner geführte Kommunikation, da insoweit kein weiterer Ermittlungsbedarf bestand. Vielmehr war die Aufklärung der Behauptung bezweckt, dass sich der Antragsgegner mindestens einem weiteren Studenten gegenüber in vergleichbarer Weise verhalten haben solle. Der diesbezüglich im maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Verdachtsgrad war jedoch noch nicht so ausgeprägt, als dass dieser in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs in den Kernbereich der Privatsphäre des Antragsgegners stünde. Auf Grundlage der Angaben des Studenten xxx zu einem vergleichbaren Kontakt eines weiteren Studenten mit dem Antragsgegner lagen zwar Anhaltspunkte für weitere Dienstpflichtverletzungen vor, denen grundsätzlich nachzugehen war. Sie mögen überdies bereits einen Anfangsverdacht begründet haben, der jedoch noch kein hinreichendes Maß an Dringlichkeit erreicht hat, um den hier in Rede stehenden schweren Eingriff in die Rechte des Antragsgegners angemessen erscheinen zu lassen. Die Angaben des Studenten xxx zu der von ihm behaupteten Betroffenheit eines weiteren Studenten blieben vage. Ausweislich der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Vermerke der Antragstellerin über die mit ihm geführten Gespräche habe dieser angegeben, ein befreundeter Kommilitone habe ihm mitgeteilt, „diese Art Nachrichten“ seien für den Antragsgegner nicht ungewöhnlich, und er sei sich sicher, dass der andere Student „mindestens genauso betroffen sei wie er selbst von sexueller Belästigung durch [den Antragsgegner], möglicherweise sogar noch stärker“. Aus diesen Angaben ergibt sich noch kein ausreichender Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsgegner die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung begangen hat. Selbst wenn § 17 Abs. 1 und 2 LDG i.V.m. § 102 StPO keinen dringenden Tatverdacht im Sinne eines hohen Grads an Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte das Dienstvergehen begangen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2020 - DL 13 S 2539/19 -, n.v.; Beschluss vom 16.03.2009 - DB 16 S 57/09 -, juris Rn. 7 m.w.N.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: April 2018, § 27 BDG Rn. 27; Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: 7/2022, § 27 BDG Rn. 6), fordert, ist nach den vorstehenden Ausführungen der Grad der Dringlichkeit des Verdachts für die Frage der Angemessenheit der Maßnahme doch von erheblichem Gewicht. Der hier allenfalls vorliegende Anfangsverdacht, der auf den vergleichsweise vage gehaltenen Angaben des Studenten xxx zur angeblichen Betroffenheit eines weiteren Studenten beruhte, vermochte den Eingriff in die Rechte des Antragsgegners nicht als angemessen erscheinen lassen. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung auf vermeintlich „verdachtserhärtende Umstände“ verweist, die sich aus der ersten Sichtung der beschlagnahmten Daten vor dem Beschluss des Senats vom 20.04.2023 ergeben hätten, können diese hier nicht berücksichtigt werden. Wie bereits dargelegt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidend. Hierbei müssen etwaige neue Erkenntnisse, die im Rahmen der Durchsuchung oder aus anderen späteren Ermittlungsmaßnahmen gewonnen werden, außer Betracht bleiben. Ob die bisherigen Erkenntnisse, wie die Antragstellerin meint, tatsächlich geeignet wären, zu einer substantiellen Verdachtserhärtung beizutragen, kann daher offenbleiben. Ein den hier vorliegenden schweren Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre des Antragsgegners rechtfertigender Tatverdacht ergibt sich – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – auch nicht aus dem Umstand, dass gegen den Antragsgegner bereits im Jahr 2012 entsprechende Vorwürfe erhoben wurden. Denn die seinerzeitigen Vorgänge sind nicht mehr verwertbar. Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG sind Personalaktendaten über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf welche die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, falls sie für den Beamten ungünstig sind oder dem Beamten nachteilig werden können, nach zwei Jahren zu löschen. Sachverhalte nach dieser Vorschrift dürfen nach Fristablauf bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (§ 86 Abs. 2 Satz 4 LBG). Nach § 86 Abs. 7 LBG dürfen Personalaktendaten nach ihrer Löschung bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Es besteht ein ausdrückliches Verwertungsverbot. § 86 Abs. 2 LBG ergänzt die spezielle Tilgungsvorschrift des § 42 LDG für Sachverhalte, die nicht zu einem Disziplinarverfahren geführt haben. In beiden Fällen soll der Beamte nach Ablauf im Einzelnen festgelegter Zeiträume als rehabilitiert gelten, wobei dies vor allem dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beamten Rechnung trägt, zugleich aber auch das Interesse des Dienstherrn berücksichtigt, die für ihn tätigen Beamten nicht auf unbestimmte Zeit mit dem Vorwurf eines Fehlverhaltens zu belasten und so die Motivation zu korrigiertem Verhalten und zur Leistungsbereitschaft zu untergraben (vgl. Holz/Rauscher, in: Brinktrine/Hug, Beamtenrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.03.2023, § 86 LBG Rn. 11; Düsselberg, in: von Alberti/u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 42 Rn. 1). Die hier dem Antragsgegner im Jahr 2012 vor seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zur Last gelegten Vorgänge wurden nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG aus der Personalakte des Antragsgegners gelöscht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann diese Löschung nicht dadurch umgangen und die gelöschten Daten letztlich doch weiterhin dem Antragsgegner entgegengehalten werden, dass die seinerzeitige Bevollmächtigte bei ihr aus der früheren Zeit noch vorhandene Unterlagen vorlegt und damit die gelöschten Daten erneut der Personalakte zuführt. Auch durch eine bloße Verschriftlichung der Erinnerungen über die gelöschten Vorgänge dürfen diese nicht erneut Eingang in die Personalakte finden. Denn § 86 Abs. 2 Satz 4 LBG sieht vor, dass Sachverhalte nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG nach dem zur Löschung führenden Fristablauf bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Auch § 86 Abs. 7 LBG normiert insoweit ein ausdrückliches Verwertungsverbot. Dies zeigt, dass nicht nur die gelöschten Daten nicht mehr verwertbar sind, sondern auch die ihnen zugrundeliegenden Sachverhalte nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. Diese gesetzgeberische Entscheidung, die sich an die Regelung der in § 42 Abs. 1 LDG normierten Verwertungsverbote anlehnt, würde unterlaufen, wenn – wie hier von der Antragstellerin versucht – die gelöschten Daten aufgrund anderweitiger Speicherung außerhalb der Personalakte oder durch Anstrengung der eigenen Erinnerung erneut dem Antragsgegner entgegengehalten werden könnten (vgl. zu § 42 LDG: Düsselberg, in: von Alberti/u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 42 Rn. 1; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: November 2021, § 16 BDG Rn. 5a ff.). Bei dem hier eingeleiteten Disziplinarverfahren handelt es sich auch um eine Personalmaßnahme im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 4 LBG, für die das Verwertungsverbot eingreift. Der Begriff der Personalmaßnahme ist aufgrund des Schutzzwecks der Löschungsvorschriften weit zu verstehen und erfasst alle den Beamten treffenden dienstrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen (vgl. zu § 42 LDG: Düsselberg, in: von Alberti/u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 42 Rn. 3; zu § 16 BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Auflage 2017, § 16 Rn. 9). Gerade auch die enge Verzahnung des § 86 Abs. 2 LBG mit § 42 Abs. 1 LDG und der Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 LDG („bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und sonstigen Personalmaßnahmen“) zeigen, dass die Durchführung eines Disziplinarverfahrens eine Personalmaßnahme darstellt, für die das Verwertungsverbot eingreift. Selbst wenn man als eigentliche Personalmaßnahme erst die abschließende Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ansehen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn damit das Verwertungsverbot nicht im Ergebnis leerläuft, ist die Berücksichtigung der nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG zu löschenden Sachverhalte auch im Rahmen der eine Personalmaßnahme vorbereitenden Handlungen ausgeschlossen (in diese Richtung auch Holz/Rauscher, in: Brinktrine/Hug, Beamtenrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.03.2023, § 86 LBG Rn. 15). Der Senat berücksichtigt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung überdies, dass der Antragstellerin auch andere, die Rechte des Antragsgegners weniger beeinträchtigende Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden hätten. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorträgt, die bisher dokumentierten Angaben des Studenten xxx seien auch deshalb vage, weil er nicht förmlich als Zeuge vernommen, sondern lediglich im Rahmen der disziplinaren Vorermittlungen angehört worden sei, hätte es nahegelegen, die förmliche Vernehmung nach Einleitung des Disziplinarverfahrens nachzuholen und konkretere Angaben als Zeuge zu verlangen, um den von ihm erhobenen Vorwurf zu substantiieren und – gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung des Gerichts nach § 16 Abs. 3 LDG – den Namen des angeblich weiter betroffenen Studenten in Erfahrung zu bringen. Dies hätte mit Blick auf § 11 Abs. 1 LDG und § 16 Abs. 2 Satz 3 LDG, wonach eine Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zunächst unterbleiben kann, wenn dies die Aufklärung des Sachverhalts gefährdet, und der Beamte aus wichtigem Grund, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, von der Teilnahme an einer Zeugenvernehmung ausgeschlossen werden kann, voraussichtlich nicht zu einer Gefährdung des Ermittlungserfolgs geführt und wäre für den Antragsgegner deutlich weniger eingriffsintensiv gewesen. Schließlich zeigt sich für den Senat nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bekannten Stand der Ermittlungen nicht, dass der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme in der Gesamtschau ein solches Gewicht zukäme, dass der schwerwiegende Eingriff in die Rechte des Antragsgegners gerechtfertigt wäre. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die offensive Suche eines Hochschullehrers nach sexuellen Kontakten zu Studierenden den Dienstbetrieb an einer Hochschule erheblich beeinträchtigen kann und ein berechtigtes Interesse an der vollständigen Aufklärung solcher Fälle besteht. Gleichwohl dürfen die bisher bekannten Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht außer Betracht bleiben. Anders als in vielen anderen Fällen, in denen einem Hochschullehrer sexuelle Belästigungen vorgeworfen wurden, liegen hier keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu einer ungewollten körperlichen Annäherung des Antragsgegners gegenüber dem Studenten xxx oder einem anderen Studenten gekommen wäre. Auch wenn verbale Äußerungen ebenfalls zu einer sexuellen Belästigung führen können und dem Antragsgegner hier voraussichtlich vorgeworfen werden kann, dass er trotz einer Distanzierung des Studenten xxx von einem sexuellen Kontakt weitere Nachrichten mit sexuellen Anspielungen und Aufforderungen an ihn verschickt hat, drängt sich bisher nicht auf, dass die Schwere des Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Zurückstufung erwarten lässt. Die Überlegungen der Antragstellerin, es könne sich herausstellen, dass der Antragsgegner in Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses gehandelt habe, blieben bislang spekulativ und ohne belastbare tatsächliche Grundlage, zumal der Student xxx nach eigenen Angaben nicht an der Fakultät des Antragsgegners studiert und keine eindeutigen Angaben dazu vorliegen, ob der von ihm beschriebene weitere Student vom Antragsgegner unterrichtet oder geprüft wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner den Studenten xxx in einem privaten Kontext kennengelernt hat und von diesem zu Beginn durchaus zum Nachrichtenaustausch ermuntert wurde. Dies vermag den weiteren Chatverlauf mit sexuellen Anspielungen und Aufforderungen trotz der Klarstellung des Studenten, daran kein Interesse zu haben, zwar nicht zu rechtfertigen, kann bei der Einschätzung der voraussichtlichen Schwere des im Raum stehenden Dienstvergehens und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme jedoch nicht außer Acht bleiben. Selbst wenn sich die Vermutung bewahrheitete, dass der Antragsgegner mit weiteren Studenten ähnliche Kontakte pflegte, bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der vorwerfbare Kontakt über das Versenden anzüglicher Nachrichten an Erwachsene hinausging. Selbst wenn dies als Verletzung der Pflicht des Antragsgegners zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG anzusehen sein dürfte, wiegt die Bedeutung eines solchen Dienstvergehens in der Zusammenschau mit dem vergleichsweise geringen Verdachtsgrad und der Möglichkeit, weniger eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht so schwer, als dass die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung und der damit verbundene Eingriff in die Rechte des Antragsgegners als verhältnismäßig angesehen werden könnten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 LDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 2 LDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).