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Urteil

DL 16 S 1957/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0707.DL16S1957.23.00
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Leitsätze
Die Erfüllung der Lehrverpflichtung aus § 46 Abs. 2 LHG (juris: HSchulG BW 1973) setzt ein Mindestmaß an Interaktion zwischen Lehrenden und Studierenden voraus. Ein bloßes Anleiten zum Selbststudium genügt dem auch dann nicht, wenn der Lehrende den Studierenden die Möglichkeit eröffnet, per E-Mail Fragen an ihn zu richten.(Rn.67) (Rn.75)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Juni 2023 - DL 12 K 2097/22 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erfüllung der Lehrverpflichtung aus § 46 Abs. 2 LHG (juris: HSchulG BW 1973) setzt ein Mindestmaß an Interaktion zwischen Lehrenden und Studierenden voraus. Ein bloßes Anleiten zum Selbststudium genügt dem auch dann nicht, wenn der Lehrende den Studierenden die Möglichkeit eröffnet, per E-Mail Fragen an ihn zu richten.(Rn.67) (Rn.75) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Juni 2023 - DL 12 K 2097/22 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung in dem Urteil der Disziplinarkammer gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger die Berufung fristgerecht eingelegt (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und innerhalb der vom Senatsvorsitzenden verlängerten Berufungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat die Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angegriffene Disziplinarverfügung des Rektors der Hochschule A vom 11.08.2022 ist zwar teilweise rechtswidrig, verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die verfügte Disziplinarmaßnahme der Verhängung einer Geldbuße findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 LDG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 LDG kann dem Beamten, der durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat, auferlegt werden, einen bestimmten Geldbetrag an den Dienstherrn zu zahlen (Geldbuße), um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten. Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LDG). 2. Die Disziplinarverfügung ist nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Zwar erweist sie sich als rechtsfehlerhaft, soweit sie unter Ziffer 4.3 den Vorwurf der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG erhebt. Hierdurch wird der Kläger jedoch nicht in seinen Rechten verletzt (hierzu a)). Weitere Verfahrensfehler sind nicht feststellbar (hierzu b)). a) Der dem Kläger mit der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung gemachte Vorwurf, durch die unterbliebene bzw. unzureichende Beantwortung der durch den Zweitkorrektor Prof. Dr. T. an ihn gerichteten inhaltlichen Fragen gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben, wurde – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen. aa) Nach § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1, Abs. 3 LDG ist die Einleitung und Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens aktenkundig zu machen. Dementsprechend ist eine förmliche Einbeziehung der als Dienstvergehen sanktionierten Handlungen in das Disziplinarverfahren erforderlich. Aus dem Aktenvermerk muss klar hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat, dass er die Verantwortung für die Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Disziplinarverfahrens übernommen hat und auf welche konkreten Sachverhalte sich die Anschuldigung (nach Zeit, Ort und Geschehen) bezieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 57 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.10.2016 - 2 B 66.16 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 63.08 -, NVwZ 2009, 399 ; OVG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 06.10.2021 - 16 MB 1/21 -, juris Rn. 9 f.; Stehle, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, § 8 Rn. 2: "substantiierte Angaben über Zeit, Ort und Einzelheiten des vorzuwerfenden Verhaltens"; zu § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG: Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, 3. Aufl. 2025, § 17 BDG Rn. 16: Der "Aktenvermerk [muss] klare Angaben zum Datum und zum vorgeworfenen Dienstvergehen enthalten"). Der Aktenvermerk muss inhaltlich so bestimmt sein, dass die Konturen des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens, differenziert nach den einzelnen mutmaßlich begangenen Dienstpflichtverletzungen, klar erkennbar sind. Dem wird durch vage, allgemein gehaltene Andeutungen nicht Genüge getan (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 22.11.2022 - 3 MD 8/22 -, NVwZ-RR 2023, 503 ; Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 17. Lieferung 10/2023, § 17 BDG Rn. 16). Notwendig sind vielmehr möglichst präzise Angaben zu sämtlichen verfahrensgegenständlichen mutmaßlichen Dienstpflichtverletzungen und ihrer konkreten Begehungsweise. Das ist schon im Hinblick auf das Gebot der Gewährung eines fairen Verfahrens erforderlich, denn der betroffene Beamte kann sich gegenüber dem erhobenen Vorwurf im Rahmen des Disziplinarverfahrens nur dann wirksam zur Wehr setzen, wenn er klar einschätzen kann, was ihm tatsächlich zur Last gelegt wird (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand April 2022, § 17 BDG Rn. 22a). Das Erfordernis einer hinreichend konkreten förmlichen Einbeziehung der als Dienstvergehen sanktionierten Handlungen in das Disziplinarverfahren hat Bedeutung für die an die Einleitung beziehungsweise Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens nach §§ 11 ff. LDG anknüpfenden Verfahrensschritte sowie für die mit der Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Verfahrens verbundene Hemmung der Fristen für den Eintritt eines Disziplinarmaßnahmeverbots gemäß § 35 Abs. 2 LDG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2023 - DL 16 S8 21/22 -, juris Rn. 60 m.w.N.). Eine Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die den Anforderungen des § 11 Abs. 1 und 2 LDG genügt, kann zugleich als einleitender Aktenvermerk im Sinne des § 8 Abs. 1 LDG gewertet werden, sofern ein solcher nicht eigens erstellt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 57 m.w.N.). Gemäß § 11 Abs. 1 LDG ist der Beamte über die Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung des Verfahrens sowie die Wiedereinbeziehung von Handlungen in das Verfahren zu unterrichten, sobald dies möglich ist, ohne die Aufklärung des Sachverhalts zu gefährden. Bei der Unterrichtung über die Einleitung oder Ausdehnung ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird (§ 11 Abs. 2 LDG). bb) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt wurde der als Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gewertete Vorwurf nicht bereits bei Einleitung des Disziplinarverfahrens wirksam einbezogen. Der Einleitungsverfügung vom 03.12.2020, die allein – mangels Aktenvermerks – über den Umfang der zu diesem Zeitpunkt angebrachten disziplinarrechtlichen Vorwürfe Auskunft gibt, lässt sich ein entsprechender Vorhalt nicht entnehmen. So bezeichnet diese Verfügung weder die Wohlverhaltenspflicht ausdrücklich noch enthält sie einen Verweis auf § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Darüber hinaus lassen sich dieser keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Kläger bereits der Umstand der unterlassenen bzw. nicht hinreichenden Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zum Vorwurf gemacht werden sollte. In Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung beschränken sich die Darlegungen insoweit darauf, der Kläger sei den wiederholten – zeitlich konkret bezeichneten – schriftlichen Bitten des Zweitkorrektors, ihm zumindest einen Erwartungshorizont oder eine Musterlösung mit Punktebewertung zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen. Der hiermit verbundene Vorwurf des pflichtwidrigen Unterlassens der Zurverfügungstellung einer Musterlösung oder wenigstens eines Erwartungshorizonts, liegt den Feststellungen der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht aber gerade nicht zugrunde. Das Bestehen einer solchen Pflicht wurde ausdrücklich nicht festgestellt. Vielmehr wurde die Pflichtverletzung allein daran angeknüpft, dass der Kläger die Anfragen nicht oder nur unzureichend beantwortet habe. Dieser Sachverhalt war nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung. Der Senat verkennt nicht, dass bei Einleitung der Disziplinarverfügung der tatsächliche Sachverhalt regelmäßig noch nicht feststeht und erst die nachfolgenden Ermittlungen eine abschließende Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten ermöglichen. Das in der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung als pflichtwidrig angesehene Verhalten stellt sich aber nicht als bloße Konkretisierung bzw. Korrektur der ursprünglich vermuteten Geschehensabläufe dar, sondern bedurfte seinerseits einer förmlichen Einbeziehung in das Disziplinarverfahren. Dies folgt bereits aus den veränderten Verteidigungserfordernissen für den Kläger. Während es bezüglich des der Einleitungsverfügung zu entnehmenden Vorwurfs, pflichtwidrig keine Musterlösung und keinen Erwartungshorizont an den Zweitkorrektor übermittelt zu haben, ausreichend gewesen wäre, dem Bestehen einer solchen Pflicht entgegenzutreten, hätte dies für eine Verteidigung gegen den nunmehr in der Disziplinarverfügung angenommenen Sachverhalt nicht genügt. Denn dieser Vorwurf knüpft gerade nicht an eine solche Pflicht an. Ein derartiger Austausch des vorgeworfenen Fehlverhaltens berührt der Verteidigungsrechte des Beamten mithin in erheblichem Maße. cc) Der Vorwurf, durch unterlassene bzw. nicht ausreichende Beantwortung der Fragen des Zweitkorrektors gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben, wurde auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen. Insbesondere kann eine wirksame Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf diese Handlungen (§ 10 Abs. 1 LDG) weder den im Verlauf des behördlichen Verfahrens erfolgten Unterrichtungen des Klägers bezüglich der Beiziehung von Beweismitteln und der Zeugenvernehmungen noch der abschließenden Anhörung mit Schreiben vom 18.07.2022 entnommen werden. Sie enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass mit ihnen eine Entscheidung über die Einleitung bzw. Ausdehnung des Disziplinarverfahrens getroffen werden sollte. Die abschließende Anhörung anhand des übermittelten Ermittlungsergebnisses nach § 20 LDG ist im Unterschied zu einer Erstanhörung und Belehrung nach § 11 LDG grundsätzlich nicht auf die Eröffnung oder Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens gerichtet. Schon im Hinblick auf die an die Einleitung beziehungsweise Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens nach §§ 11 ff. LDG anknüpfenden Verfahrensschritte sowie der mit der Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Verfahrens verbundenen Hemmung der Fristen für den Eintritt eines Disziplinarmaßnahmeverbots gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 LDG bedarf es für die Einleitung bzw. Ausdehnung des Disziplinarverfahrens weitergehender Anhaltspunkte als die bloße Auflistung von Vorwürfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22 -, juris Rn. 61; Urteil vom 13.02.2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 60 m.w.N.). An solchen Anhaltspunkten fehlt es in den bezeichneten Schreiben aber. dd) Die unterbliebene förmliche Einbeziehung der den Vorwurf der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht tragenden Umstände in das Disziplinarverfahren kann schon wegen ihrer dargelegten Bedeutung für den weiteren Verfahrensablauf auch nicht ausnahmsweise als unwesentlich beziehungsweise unerheblich eingestuft werden (vgl. allgemein zur Unerheblichkeit von Verfahrensfehlern: VG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2013 - DL 11 K 572/10 -, juris Rn. 65). Es handelt sich vielmehr um ein für die wirksame Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens in Bezug auf die jeweils vorgeworfenen Pflichtverletzungen konstitutives Erfordernis (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22 -, juris Rn. 62 m.w.N.). ee) Der Umstand, dass das Disziplinarverfahren hinsichtlich dieses Vorwurfs an verfahrensrechtlichen Mängeln leidet, führ aber nicht zur Rechtswidrigkeit der gesamten Disziplinarverfügung oder zu deren Aufhebung. Denn weder der Bemessung der Disziplinarmaßnahme noch der Entscheidung über die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens wurde dieser Pflichtenverstoß zugrunde gelegt (siehe hierzu die unten stehenden Ausführungen unter 4. d) cc) (1) und 4. e)). Die fehlerhafte Einbeziehung des Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht verletzt den Kläger mithin nicht in seinen Rechten. b) Die Disziplinarverfügung leidet nicht an weiteren auf ihre Rechtmäßigkeit durchgreifenden Verfahrensmängeln. aa) Der vorgeworfene Pflichtenverstoß im Zusammenhang mit der Pflicht zur Lehre aus § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG wurde noch wirksam zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht. In der Einleitungsverfügung vom 03.12.2020 wird der diesen Pflichtenverstoß tragende Sachverhalt im Wesentlichen hinreichend konkret dargestellt. Auch die als verletzt angesehene Pflicht wird jedenfalls über den Verweis auf § 46 Abs. 2 LHG bezeichnet. Dass es der Einleitungsverfügung insgesamt an einer ausdrücklichen rechtlichen Zuordnung der zahlreichen aufgeführten Sachverhalte zu den bloß durch Verweise auf die entsprechenden Rechtsnormen bezeichneten, als verletzt in Betracht kommenden Dienstpflichten insgesamt mangelt, wirkt sich jedenfalls auf den bezeichneten Vorwurf nicht aus. Für den Beamten als Adressaten der Einleitungsverfügung ist ohne Weiteres feststellbar, dass ihm eine Verletzung der Pflicht zur Lehre vorgeworfen wird. Diese Pflichtverletzung ist zum einen ausdrücklich bezeichnet und ergibt sich zudem aus dem Verweis auf § 46 Abs. 2 LHG, der eben diese Pflicht normiert. Darüber hinaus wird auch noch hinreichend deutlich, welcher Sachverhalt dieser Pflichtverletzung zugeordnet ist. Dass in Bezug auf weitere geschilderte tatsächliche Vorgänge fraglich erscheint, ob es sich dabei um ein vorgeworfenes pflichtwidriges Verhalten handeln soll oder ob die Darstellungen lediglich als für die Bestimmung der Schwere der Pflichtverletzung relevant angesehen werden, ist vorliegend unbeachtlich, nachdem die weiteren Vorwürfe in der Disziplinarverfügung ausdrücklich fallengelassen wurden. Der Senat kann demnach offenlassen, ob der Disziplinarvorgesetzte bereits in der Einleitungsverfügung einen geschilderten Lebenssachverhalt einem Pflichtenverstoß rechtlich zuordnen muss, damit dieser wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen ist. Denn jedenfalls dann, wenn – wie hier in Bezug auf die Verletzung der Lehrverpflichtung – eine solche Zuordnung ohne weiteres möglich ist, kommt eine Beeinträchtigung der Rechte des Beamten, insbesondere seiner Verteidigungsrechte, nicht in Betracht. bb) Die Disziplinarverfügung erweist sich entgegen der Annahme des Klägers nicht deshalb als insgesamt verfahrensfehlerhaft, weil das Disziplinarverfahren entgegen der Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 Satz 1 LDG verspätet eingeleitet worden wäre. Verstöße gegen die aus § 8 Abs. 1 Satz 1 LDG folgende Pflicht zur Einleitung des Disziplinarverfahrens können einen Verfahrensmangel schon nicht begründen. Die Rechtsverletzung, die darin besteht, dass der Dienstvorgesetzte gegen die Einleitungspflicht verstößt, indem er auch bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen die Aufklärung des Sachverhalts lediglich im Rahmen von Verwaltungsermittlungen betreibt, ist dem Disziplinarverfahren zeitlich vorgelagert und haftet ihm deshalb nicht selbst als unmittelbarer Mangel an, wenn es später noch zu einer Einleitung des Disziplinarverfahrens kommt (vgl. zu § 17 Abs. 1 BDG: BVerwG, Urteil vom 29.07.2010 - 2 A 4.09 -, juris Rn. 102; Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 63.08 -, NVwZ 2009, 399 ; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: April 2022, § 17 Rn. 7). Sie führen allenfalls dann zur Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens, wenn die Voraussetzungen eines Maßnahmeverbots wegen Zeitablaufs eingetreten sind. Darüber hinaus kann eine verzögerte Einleitung des Disziplinarverfahrens bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein. Ein dahingehendes Fehlverhalten des Disziplinarvorgesetzten kann dem Beamten als mildernder Umstand zugute kommen, wenn es für sein eigenes Fehlverhalten ursächlich war (zu § 17 Abs. 1 BDG: BVerwG, Urteil vom 29.07.2010 - 2 A 4.09 -, juris Rn. 103; Urteil vom 28.03.2023 - 2 C 20.21 -, NVwZ 2023, 1586 ). Eine erst verzögert erfolgte Einleitung des Disziplinarverfahrens könnte demnach – so sie hier anzunehmen wäre – vorliegend allenfalls im Rahmen der Bemessungsentscheidung Relevanz erlangen. Ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (vgl. § 35 LDG) ist jedenfalls nicht eingetreten. cc) Schließlich liegt ein Verfahrensmangel auch nicht in den Anforderungen des § 12 LDG nicht genügenden Ermittlungen der Disziplinarbehörde begründet. Unzureichende Ermittlungen vermag der Senat bereits nicht zu erkennen. Soweit der Kläger geltend macht, die Disziplinarbehörde hätte nicht darauf abstellen dürfen, dass ihr besondere berücksichtigungsfähige finanzielle Umstände nicht bekannt seien, sondern solche Umstände ermitteln müssen, greift dieser Einwand nicht durch. Selbst wenn die Disziplinarbehörde insoweit nicht ausreichend ermittelt hätte, wirkte sich dies in keiner Weise zulasten des Klägers aus. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und erneut gegenüber dem Senat auf die Frage nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben, keine Belastungen zu haben. Demgemäß hätten auch weitergehende als die angestellten Ermittlungen der Disziplinarbehörde kein anderes Ergebnis erbracht. Nicht gegeben ist auch der vom Kläger weiter zu erkennen geglaubte Ermittlungsmangel in Form unzureichender Versuche, im Rahmen der Zeugenvernehmungen entlastende Umstände zu ermitteln. Dabei hätte nach Ansicht des Klägers insbesondere gefragt werden müssen, warum die Studierenden ihn nicht frühzeitig über die Probleme mit der Methode "Flipped-Classroom" informiert hätten, damit er für Abhilfe hätte sorgen können. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass ausnahmslos alle vernommenen Zeugen ausdrücklich danach gefragt wurden, ob sie die von ihnen geschilderten Probleme gegenüber dem Kläger angesprochen hätten (siehe jeweils unter Punkt 3 der Protokolle der Zeugenvernehmung, dort Unterpunkt f, g bzw. h). Sofern der Kläger mit seinem Einwand darauf abzielt, man hätte nach der Motivation der Studierenden für das Unterlassen des Herantretens an ihn fragen müssen, erschließt sich nicht, inwieweit diese Motivation für das vorliegende Disziplinarverfahren relevant sein, insbesondere entlastend wirken könnte. 3. Die Disziplinarverfügung leidet nicht an einem Begründungsmangel. Gemäß § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LDG ist die Disziplinarverfügung mit Begründung, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten zuzustellen. In der Begründung sind der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten, der Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel darzustellen, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Der in § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt der Begründung der Disziplinarverfügung soll dem Beamten und, falls dieser Klage erhebt, dem Verwaltungsgericht die sachliche und rechtliche Prüfung der Disziplinarverfügung erleichtern (LT-Drucks. 14/2996, S. 117). Dem Beamten sollen die Gründe für die Entscheidung vollständig dargelegt und dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die von ihm zu treffende Entscheidung zur Verfügung gestellt werden. Nur durch die Begründung ist es dem Beamten möglich zu überprüfen, ob er gegen die Disziplinarverfügung gerichtlichen Rechtsschutz beantragt. Der Umfang und der Inhalt der zu fordernden Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs, der der Bewertung der Persönlichkeit des Beamten dient, richtet sich dabei nach dem Gewicht des Dienstvergehens. Die Darstellung der persönlichen Verhältnisse soll nur insoweit erfolgen, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. Düsselberg, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, § 38 LDG Rn. 12 f.). Diesen Begründungserfordernissen wird die angegriffene Disziplinarverfügung in jeder Hinsicht – auch in Bezug auf den persönlichen und beruflichen Werdegang des Klägers – gerecht. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass weder das Baden-Württemberg-Zertifikat für Hochschuldidaktik aus dem September 2019, in dem ihm für die vergangenen Jahre ein kontinuierliches Engagement im Bereich der Weiterentwicklung der Lehre bescheinigt wurde, noch der Eignungsbericht vom 03.03.2016, wonach er im dort umfassten Zeitraum seinen Lehrverpflichtungen sehr korrekt und gewissenhaft nachgekommen sei, ausdrückliche Erwähnung gefunden hat. Allerdings vermag der Senat nicht zu erkennen, inwieweit diesen eine für den Kläger günstige Bedeutung für die Entscheidung der Disziplinarbehörde beizumessen wäre. Das Baden-Württemberg-Zertifikat für Hochschuldidaktik bezieht sich weder auf die angeschuldigte Verletzung der Lehrverpflichtung noch ist ersichtlich, dass sich das darin bestätigte Engagement des Klägers im Rahmen der Bemessungsentscheidung mildernd auswirken könnte. Der Eignungsbericht aus dem Jahr 2016 vermag allenfalls Auskunft darüber zu geben, wie der Kläger zu diesem Zeitpunkt, der seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unmittelbar vorausgegangen ist, seiner Lehrverpflichtung nachgekommen ist. Zudem ist jeder Beamte verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen (BVerwG, Urteil vom 19.06.2008 - 1 D 2.07 -, juris Rn. 76; Urteil vom 07.02.2008 - 1 D 4.07 -, juris Rn. 28; Urteil vom 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, ZBR 2007, 94 ). 4. Die Disziplinarverfügung erweist sich als materiell rechtmäßig. Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts – soweit nach vorstehenden Ausführungen eine wirksame Einbeziehung in das Disziplinarverfahren vorliegt – im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (st. Rspr.; vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.04.2024 - DL 16 S 2046/22 -, juris Rn. 55 und vom 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22 -, juris Rn. 67 m.w.N.).Danach hat der Kläger durch die schuldhafte Verletzung seiner Lehrverpflichtung ein mittelschweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), welches – unter Berücksichtigung der durchgreifenden Milderungsgründe – die Verhängung einer Geldbuße in der durch die Disziplinarbehörde festgesetzten Höhe trägt. a) In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten, der Ausführungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 27.06.2023, sowie im Berufungsverfahren von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger war im Sommersemester 2020 bei der Hochschule A tätig und hatte Lehrveranstaltungen in den Fächern Mathematik 1, Mathematik 2 und Operations-Research im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Produktionswirtschaft (WI) sowie im Fach Statistik im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Logistik (WL) durchzuführen. Die Lehrverpflichtung von insgesamt 16 Semesterwochenstunden entfiel dabei gleichmäßig mit jeweils vier Stunden auf jedes dieser Fächer. Vorlesungen in Präsenz oder in digitaler Form erbrachte der Kläger in keinem dieser Fächer. Stattdessen stellte er für die Studierenden Skripte, Aufgaben und Quellenangaben über die Plattform "Moodle" zur Verfügung. Zugleich wurden die Studierenden auf die Möglichkeit hingewiesen, bei ihm per E-Mail oder telefonisch Fragen zu den Lehrinhalten zu stellen. Seine Antworten auf an ihn gerichtete Fragen beantwortete der Kläger teilweise per E-Mail und stellte diese gesammelt und anonymisiert über die Plattform "Moodle" allen Studierenden seiner Fächer zur Verfügung. Mit diesem Vorgehen wollte der Kläger nach der Methode "Flipped Classroom" das Konzept eines angeleiteten Selbststudiums verfolgen, bei dem die Studierenden die Inhalte im Wege des Selbststudiums vorbereiten und anschließend eine Besprechung und Einübung im Plenum erfolgt. Derartige Besprechungen im Plenum fanden pandemiebedingt nicht in Präsenz, aber auch nicht in digitaler Form statt. b) Durch dieses Verhalten hat der Kläger gegen seine Pflicht zur Lehre aus § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG verstoßen. aa) Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 LHG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Von dieser Ermächtigung wurde mit Erlass der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule vom 03.09.2016 (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO, GBl. 2016, S. 552) Gebrauch gemacht. Sie regelt den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule. An den Universitäten, den Pädagogischen Hochschulen und den Hochschulen für angewandte Wissenschaften wird der Umfang der Lehrverpflichtung in Semesterwochenstunden bestimmt; eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst ein Lehrangebot von einer Lehrstunde je Woche der Vorlesungszeit des Semesters (Semesterwochenstunde; vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVVO). Für Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter als hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen für angewandte Wissenschaften gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LVVO eine Lehrverpflichtung von 18 Semesterwochenstunden (im Falle des Klägers nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten hiervon abweichend im fraglichen Semester 16 Semesterwochenstunden). Die von den einzelnen Lehrpersonen erbrachten Lehrleistungen und die gewährten Ausnahmen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und nach § 24 Abs. 2 Satz 1 LHG von der Dekanin oder dem Dekan, an der Dualen Hochschule vom Präsidium, zu überwachen (§ 2 Abs. 10 LVVO). Die Anrechnung der einzelnen Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung wird in § 3 LVVO geregelt. Hierzu bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 1 LVVO in der zum Zeitpunkt der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzung gültigen Fassung vom 03.09.2016 zunächst, dass Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch Praktika voll auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Andere Lehrveranstaltungen, insbesondere Praktika (an anderen Hochschulen als den Hochschulen für angewandte Wissenschaften), Instrumental- und Gesangsunterricht, sprachpraktischer sowie sportpraktischer Unterricht, werden zur Hälfte angerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 3 LVVO). Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist, wird die Lehrveranstaltung abweichend von den Sätzen 1 und 3 zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 4 LVVO). Moderne, insbesondere internetbasierte Ausgestaltungen von Lehrveranstaltungen, die mit Betreuungsaufwand verbunden sind, sind Lehrveranstaltungen im Sinne der Verordnung (§ 3 Abs. 2 Satz 6 LVVO) und können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 LVVO auf die Lehrverpflichtung in derselben Höhe angerechnet werden wie vergleichbare Präsenzveranstaltungen. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit mit Präsenzlehrveranstaltungen sind insbesondere der Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung heranzuziehen (§ 3 Abs. 2 Satz 7 LVVO). Über die Höhe der Anrechnung entscheidet gemäß § 3 Abs. 2 Satz 9 LVVO die Dekanin oder der Dekan, an der Dualen Hochschule das Präsidium. bb) Der daraus folgenden Dienstpflicht hat der Kläger im Sommersemester 2020 nicht genügt. (1) Bei der vom Kläger gewählten Methode des "Flipped Classroom" handelt es sich jedenfalls in der tatsächlich durchgeführten Form nicht um Lehre im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG. Was als Lehre im Sinne der Lehrverpflichtung aus § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG zu verstehen ist, wird weder im Landeshochschulgesetz noch in anderen Rechtsvorschriften definiert und ist daher durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG nicht isoliert, sondern insbesondere im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) sowie den weiteren Aufgaben von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (§ 46 Abs. 1 LHG) zu sehen. Die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Lehre bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die "wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse" (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 ). Die danach geforderte Übermittlung ist hierbei nicht auf das bloße Zurverfügungstellen von Wissen beschränkt. Sie setzt vielmehr ein kommunikatives Element voraus. Das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch soll seinerseits die Forschungsarbeit befruchten (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 ). Dem Studierenden kommt insoweit die Funktion eines selbständig mitarbeitenden, an der wissenschaftlichen Erörterung beteiligten Mitglieds der Hochschule zu. Das Studium ist auf die aktive Teilnahme am Wissenschaftsprozess hin angelegt. Eine aktive Beteiligung der Studierenden an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen kann nur verwirklicht werden, wenn die Studierenden so weit wie möglich in den Ablauf der Veranstaltung einbezogen werden. Das wohl wichtigste Mittel der studentischen Beteiligung liegt darin, dass Gelegenheit gegeben wird, Fragen zum Thema zu stellen und sich zu den vertretenen Lehrmeinungen zu äußern. Der Studierende ist gerade kein Schüler und nicht bloßes Objekt der Wissenschaftsvermittlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78 -, BVerfGE 55, 37 ). Dass die vom Hochschullehrer bzw. der Hochschullehrerin geforderte Lehre eine Interaktion zwischen dem Lehrenden und den Studierenden voraussetzt, folgt auch aus § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 4 LHG. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 LHG nehmen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 LHG obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Die damit in Bezug genommenen Aufgaben der Hochschule liegen insbesondere darin, auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LHG). Hierzu tragen die Hochschulen für angewandte Wissenschaften gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LHG bei, indem sie durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung vermitteln, die zu selbständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigen und indem sie anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung betreiben. Die danach geforderte Vermittlung der entsprechenden Fähigkeiten setzt bereits dem Wortsinn nach voraus, dass eine Interaktion zwischen Lehrenden und Studierenden erfolgt und diesen nicht bloß aufgezeigt wird, wo sie sich das erforderliche Wissen aneignen können. Mithin kann sich auch die von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern geforderte Lehre nicht darauf beschränken, die Studierenden darin anzuleiten, sich selbst bei Dritten – etwa durch Lektüre von Fachliteratur oder das Anschauen von Erklärvideos – die für ihr Studium erforderlichen Inhalte zu verschaffen. (2) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt stellt das den Studierenden seitens des Klägers im Sommersemester 2020 zur Verfügung gestellte Angebot keine Lehre dar. Der Kläger hat den Studierenden der von ihm zu lehrenden Veranstaltungen im Wesentlichen über die Plattform "Moodle" Arbeitspläne und Übungsblätter zur Verfügung gestellt. Die Arbeitspläne erschöpften sich dabei, wie aus den Akten ersichtlich wird, in einer Bezeichnung des für die jeweilige Woche der Vorlesungszeit zu bearbeitenden Themas, der Angabe von Literaturhinweisen und dem Verweis auf Übungsblätter und Aufgaben; Lerninhalte lassen sich ihnen selbst nicht entnehmen. Vielmehr konnten die Studierenden solche allein aus in Bezug genommener Fachliteratur oder auf sonstige Weise gewinnen. Auch die Zurverfügungstellung von Übungsblättern stellt isoliert betrachtet keine (interaktive) Wissensvermittlung dar, denn die Bearbeitung von Übungsaufgaben dient dem Zweck, das Erlernte praktisch anzuwenden und den eigenen Kenntnisstand zu überprüfen, setzt also voraus, dass zuvor Wissen vermittelt und erworben wurde. Dies gilt im Ergebnis auch für die eröffnete Möglichkeit, Nachfragen an den Kläger zu richten. Hierdurch hat der Kläger allein seine Bereitschaft signalisiert, selbst Lerninhalte zu vermitteln, wenn einzelnen Studierenden die bezeichneten Quellen für die primäre Wissensbeschaffung nicht ausreichten. Die Antworten auf entsprechende, einzelne Aspekte des Lernstoffs betreffende Fragen wurden zudem zwar allen Studierenden mittels der Plattform "Moodle" zur Verfügung gestellt, an einer allen Studierenden eröffneten Erörterung fehlte es gleichwohl. Die im Rahmen einer Präsenzveranstaltung oder einer digitalen Alternative, etwa in Form der Videokonferenz, bestehende Möglichkeit für den die Frage stellenden Studierenden, insbesondere aber auch für andere Studierende, sich mit der Frage, der gegebenen Antwort oder der Einbettung in den Gesamtkontext der Veranstaltung auseinanderzusetzen, weitergehende Fragen zu stellen oder auch Einwände zu erheben und so in den (wissenschaftlichen) Diskurs einzutreten, der nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts das wohl wichtigste Mittel studentischer Beteiligung ist und die Forschung befruchten soll, bestand gerade nicht. Insoweit kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei der Methode "Flipped Classroom" handle es sich um ein didaktisch anerkanntes Lehr- und Lernkonzept. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt, seine Veranstaltungen im Sommersemester 2020 gerade nicht vollständig nach dieser Methode abgehalten zu haben. Dort beschrieb er die Methode als gewissermaßen zweistufig dergestalt, dass die Studierenden sich zunächst im Wege des Selbststudiums die Inhalte aneignen und sodann im Rahmen eines Plenums eine Besprechung und Einübung des zuvor eigenständig Angeeigneten erfolge. Gerade auf diese zweite Stufe der Besprechung und Einübung im Plenum hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum indes verzichtet. Er hat – coronabedingt – keine Präsenzveranstaltung angeboten. Aber auch in digitaler Form hat er einen derartigen Austausch nicht ermöglicht, obwohl dies technisch möglich und mit den pandemiebedingten Einschränkungen ohne weiteres vereinbar gewesen wäre. Soweit er gegenüber der Disziplinarkammer dargelegt hat, dass seiner Ansicht nach die Besprechung im Plenum auch in Form eines Chats erfolgen könne, den er dreimal innerhalb des Semesters angeboten habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ungeachtet der Frage, ob ein derartiges Angebot tatsächlich bestand und ob in jedem der Fächer solche Chats angeboten wurden, stellt diese Form des bloß gelegentlichen Austausches keinen adäquaten Ersatz für eine Besprechung und Einübung im Plenum – gleich ob in Präsenz oder digital – dar. Dies folgt bereits daraus, dass ein wenn auch nur virtuelles Zusammentreffen aller (interessierter) Studierenden vom Kläger nicht initiiert wurde. Durch das Fehlen von ihm festgelegter Zeiten für einen Gruppenchat, dem sich alle Studierenden hätten anschließen können, hat der Kläger keine Möglichkeit eröffnet, dass sich mehrere Studierende gleichzeitig mit ihm in Verbindung setzen und sich in einem Plenum austauschen. Für die eröffnete Möglichkeit der Kommunikation per E-Mail oder Telefon – unterstellt, die Studierenden hätten die Telefonnummer des Klägers in Erfahrung bringen können – gilt dies erst recht. Ob es als Lehre im Sinne der Lehrverpflichtung aus § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG anzusehen wäre, wenn die Methode "Flipped Classroom" in der vom Kläger gegenüber der Disziplinarkammer beschriebenen zweistufigen Form durchgeführt worden wäre, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung. (3) Im Übrigen hätte der Kläger im Sommersemester selbst dann gegen seine aus § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG folgende und durch die Lehrverpflichtungsverordnung konkretisierte Lehrverpflichtung verstoßen, wenn die von ihm gewählte Methode "Flipped Classroom" in der konkreten Ausgestaltung als Lehre anzusehen wäre. Bei den vom Kläger angebotenen Veranstaltungen handelt es sich nicht um der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 LVVO unterfallende Präsenzveranstaltungen, sondern allenfalls um eine moderne, internetbasierte Ausgestaltung von Lehrveranstaltungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 5 LVVO. Ungeachtet des Umstandes, dass eine Entscheidung des Dekans über die Höhe der Anrechnung hier nicht erfolgt ist, wären die Lehrveranstaltungen, wenn sie mit Betreuungsaufwand verbunden gewesen sein sollten, nur dann in voller Höhe einer Präsenzveranstaltung – hier folglich mit jeweils vier Semesterwochenstunden – auf die Lehrverpflichtung anzurechnen, wenn eine Vergleichbarkeit insbesondere im Hinblick auf den Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung gegeben wäre. Hierfür ist indes nichts ersichtlich. Insbesondere kann dem vom Kläger selbst geschilderten Ablauf der Lehrveranstaltungen, die im Wesentlichen in der Bereitstellung von ihm vorbereiteter Arbeitspläne über die Plattform "Moodle" sowie der Beantwortung von an ihn gerichteten Fragen mittels E-Mail bestanden, keine uneingeschränkte Vergleichbarkeit mit der Durchführung etwa einer Vorlesung oder Übung, gleich ob in Präsenz oder als digitales Format, attestiert werden. Selbst wenn man zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass er seinem Vorbringen nach für die Vorbereitung der entsprechenden Arbeitspläne geeignete Literatur auffinden musste, mithin ergänzende Vorbereitung erforderlich war, kompensiert dies sicher nicht den mit der bloßen Anleitung zum Selbststudium verbundenen deutlich verminderten Zeitaufwand für den Kläger. Auf die Erörterung und Einübung des Erlernten im Plenum, was nach den Darlegungen des Klägers zum Konzept des "Flipped Classroom" gehört, hat er in allen vier ihm übertragenen Veranstaltungen vollständig und ohne Alternative verzichtet. Ein mit einer Präsenzveranstaltung vergleichbarer zeitlicher Aufwand ist nach alledem nicht erkennbar. (4) Diesem Ergebnis steht das Grundrecht auf Freiheit der Lehre nicht entgegen. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 LV und dazu VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, VBlBW 2017, 61) gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Als Abwehrrecht schützt dieses Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 ; Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1 ). Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, BVerfGE 122, 89 ) Dies umfasst das Recht, Lehrveranstaltungen abzuhalten und dabei die inhaltliche und methodische Ausgestaltung und die damit im Zusammenhang stehende Äußerung wissenschaftlicher Erkenntnisse frei von Weisungen zu bestimmen (vgl. Messer, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 3. Aufl., Kapitel 4 Rn. 1009 m.w.N.; Epping, in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2024, § 35 HSchulG NW 2014, Rn. 80 m.w.N.). Dabei schützt die Lehrfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger auf Grund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94 -, BVerfGE 93, 85 ; Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 ; Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, BVerfGE 122, 89 ; Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1 und Beschluss vom 20.07.2010 - 1 BvR 748/06 -; BVerfGE 127,87 ; BVerwG, Beschluss vom 22.08.2005 - 6 BN 1.05 -, DÖV 2006, 518 ; Beschluss vom 16.03.2011 - 6 B 47.10 -, juris Rn. 8 und Urteil vom 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, BVerwGE 144, 195 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2022 - 9 S 3751/21 -, juris Rn. 48). Sie wird vor dem Hintergrund der den Hochschulen übertragenen Aufgaben der Berufsausbildung nur im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben gewährleistet (§ 3 Abs. 3 Satz 1 LHG; vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.1985 - 9 S 658/84 -, DVBl. 1985, 1084). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entbindet den Hochschullehrer bzw. die Hochschullehrerin nicht von den damit einhergehenden allgemeinen Dienstpflichten und gewährt keine Freiheit von der Lehre. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen sind demnach grundsätzlich zulässig, solange gewährleistet ist, dass der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers vorbehalten bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94 -, BVerfGE 93, 85 ; Beschluss vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 ; Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1 ; Messer, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 3. Aufl., Kapitel 4 Rn. 1009). Der danach staatlichen Eingriffen weitestgehend entzogene Kernbereich der Lehrfreiheit wird weder durch die Dienstpflicht, zu lehren, noch durch die zur Konkretisierung dieser Lehrverpflichtung ergangenen Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung verletzt. Den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bleibt es im Rahmen der Lehrverpflichtung unbenommen, die inhaltliche und methodische Form der Darstellung der Lehrinhalte frei zu wählen. So erkennt § 3 Abs. 2 LVVO gerade an, dass es neben den wohl als klassisch zu bezeichnenden Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen, Übungen, Seminaren und Kolloquien andere Formen der wissenschaftlichen Lehre geben kann. Dabei ist die Regelung ausdrücklich offen formuliert (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LVVO: "insbesondere") und überlässt es dem Hochschullehrer bzw. der Hochschullehrerin, neue – auch eigene – Wege der wissenschaftlichen Lehre zu finden. Dies beschränkt sich nicht auf Präsenzveranstaltungen, sondern umfasst ausdrücklich auch sonstige, insbesondere internetbasierte Lehrformate (§ 3 Abs. 2 Satz 5 LVVO). Dass andere als die "klassischen", in § 3 Abs. 2 Satz 1 LVVO genannten Lehrveranstaltungen mitunter nicht in demselben Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden – obwohl dies je nach zeitlichem Umfang oder sonstiger Vergleichbarkeit durchaus möglich wäre –, greift ebenfalls nicht in den Kernbereich der Lehrfreiheit ein. Dies dient vielmehr der organisatorischen Ausgestaltung des Lehrangebots der Hochschule, indem sichergestellt wird, dass die mit der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule verbundenen Belastungen möglichst gleichmäßig auf die zur Lehre Verpflichteten verteilt werden. Darüber hinaus trägt diese Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Hochschullehre Gegenstand einer vom Staat und damit aus Steuergeldern besoldeten Tätigkeit ist (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2002 - DL 17 S 9/02 -, DÖV 2003, 379 zu Anordnungen aufgrund des damaligen § 21 Abs. 1 Satz 3 UG). c) Der Kläger hat fahrlässig und damit schuldhaft gegen die ihm obliegende Lehrverpflichtung aus § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG verstoßen. Er hätte erkennen können und müssen, dass er mit den von ihm allein auf der Plattform "Moodle" eingestellten Unterlagen zum Selbststudium und der Einräumung der Möglichkeit, ihn bei Fragen zu kontaktieren, die ihm obliegende Lehrverpflichtung nicht erfüllt. Insbesondere kann der Kläger sich nicht durch den Einwand entlasten, er habe ein didaktisch anerkanntes Lehr- und Lernkonzept angewandt. Denn seinen Angaben vor der Disziplinarkammer zufolge hat er die von ihm insoweit in Bezug genommene Methode "Flipped Classroom" gerade nicht vollständig umgesetzt. Dabei lag es auf der Hand und musste dem Kläger nicht zuletzt aufgrund seines kontinuierlichen Engagements im Bereich der Weiterentwicklung der Lehre klar sein, dass die danach geforderte Besprechung und Einübung im Plenum durch das bloße Eröffnen der Möglichkeit der Kontaktaufnahme per E-Mail oder auch Chat nicht ersetzt werden kann. Bemühungen dahingehend, allen oder jedenfalls der Mehrzahl seiner Studierenden ein Angebot zum Austausch etwa mittels eines Gruppenchats oder einer Videokonferenz zu eröffnen, hat der Kläger nicht unternommen. Der Kläger kann sich zu seiner Entlastung auch nicht mit Erfolg auf seine E-Mail an den Studiendekan Prof. Dr. H. vom 05.05.2020 berufen. Zwar hatte er mit dieser den Studiendekan über den von ihm beabsichtigten Ablauf der Veranstaltungen informiert. Dies erfolgte allerdings in Reaktion auf die Anfrage des Studiendekans, der in Vorbereitung auf eine Konferenz der Studiendekane, bei der man sich nach dem Befinden der Studienanfänger erkundigen wolle, an den Kläger herangetreten war. Hierbei wollte er unter anderem wissen, ob erkennbar sei, welcher Prozentsatz der Eingeschriebenen aktiv studiert. Die Frage, in welcher Form der Kläger und andere Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ihrer Lehrverpflichtung nachkommen, wurde erkennbar nicht aufgeworfen. Auch ist – soweit ersichtlich – keine Reaktion des Studiendekans auf die Ausführungen des Klägers erfolgt. Dieser hatte mithin keinerlei Veranlassung, davon auszugehen, dass der Studiendekan mit seinem Vorgehen einverstanden war, dies billigte oder überhaupt nur damit betraut war, die Erfüllung seiner Lehrverpflichtung zu prüfen oder zu beurteilen. Zwar obliegt es dem Studiendekan, wie der Kläger zurecht ausführt, gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 LHG, auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Lehr- und Prüfungsverpflichtungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer obliegt indes gemäß § 17 Abs. 6 Satz 1 LHG grundsätzlich dem Rektor bzw. der Rektorin, der sich hierfür des Dekans bzw. der Dekanin bedient und diesem bzw. dieser gegenüber ein Weisungsrecht hat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 LHG). Dem Dekan bzw. der Dekanin steht zur Durchsetzung dieser Aufgabe (§ 24 Abs. 2 Satz 1 LHG) wiederum nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LHG ein Weisungsrecht gegenüber den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zu. Damit handelte es sich bei dem Studiendekan gerade nicht um den "zuständigen Ansprechpartner zur Klärung seines Lehrangebots". Ungeachtet dessen durfte der Kläger aus der unterbliebenen Reaktion des Studiendekans für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Produktionswirtschaft Prof. Dr. H. nicht darauf schließen, dass der Studiendekan für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Logistik Prof. Dr. B., den er nicht über seine Planungen für das Sommersemester 2020 informiert hatte, ebenfalls keine Einwände erheben würde. Des weiteren konnten die vor dem mehrfach verschobenen Beginn der Vorlesungszeit versandten E-Mails des Prorektors für Studium und Lehre Prof. Dr. V. vom 12.03.2020 und 16.03.2020 sowie insbesondere des Rektors der Hochschule A vom 26.03.2020 und vom 05.04.2020 bei dem Kläger nicht den Eindruck erwecken, er müsse seine Lehrverpflichtung nicht im vollen Umfang erfüllen. Soweit dort konkrete Ausführungen zu möglichen Lernangeboten für Studierende unterbreitet wurden, bezogen sich diese ausdrücklich nicht auf die Vorlesungszeit, die bei Versendung der Informationen auch noch nicht begonnen hatte. Der Rektor hatte in seiner letzten E-Mail vom 05.04.2020 zudem ausdrücklich ausgeführt, dass es noch keine Antwort auf die Frage gebe, wie das Semester konkret ablaufen solle, dass es noch unklar sei, ob am 20.04.2020 als seinerzeit geplantem Beginn der Vorlesungszeit Präsenzveranstaltungen wieder möglich seien und dass sich die Lehrenden darauf vorbereiten sollten, am 20.04.2020 lediglich mit den Veranstaltungen beginnen zu können, die in irgendeiner Form – ggfs. auch nur teilweise – online angeboten werden könnten. Insbesondere die letztgenannte Aussage kann mitnichten dahin verstanden werden, dass es den Lehrenden freistehe, darüber zu befinden, ob sie die grundsätzlich mögliche Lehre erbringen oder nicht. Der Umstand, dass keine (verbindlichen) Vorgaben oder jedenfalls Vorschläge unterbreitet wurden, wie die Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2020 zu erbringen sind, entlastet den Kläger ebenfalls nicht. Bei einer etwaigen Unsicherheit darüber, wie er seine Lehrverpflichtung erfüllen kann bzw. ob die von ihm beabsichtigten Veranstaltungen dieser genügen, wäre er gehalten gewesen, mit den hierfür zuständigen Stellen der Hochschule Rücksprache zu halten. Eine solche ist aber nicht erfolgt. Ungeachtet des Umstandes, dass der Studiendekan Prof. Dr. H. bereits nicht der richtige Ansprechpartner war, hat der Kläger sich keineswegs proaktiv an diesen gewandt, wie es in der Berufungsbegründung suggeriert wird. Der Mitteilung des beabsichtigten Verlaufs der Veranstaltungen lag wie ausgeführt eine zu anderen Zwecken erfolgte Kontaktaufnahme durch den Studiendekan zugrunde und geschah auch erst nach Beginn der Vorlesungszeit. Dass dem Kläger daran gelegen gewesen wäre, sich über die Zulässigkeit seines Vorgehens zu vergewissern, ist daraus nicht erkennbar, zumal er sich in einem solchen Fall zusätzlich auch an Prof. Dr. B. hätte wenden müssen. d) Das damit erwiesene innerdienstliche Dienstvergehen des Klägers rechtfertigt bei Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach der Schwere des Dienstvergehens und der damit einhergehenden Vertrauensbeeinträchtigung die Verhängung einer Geldbuße in der von der Disziplinarbehörde festgesetzten Höhe. aa) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 26 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (st. Rspr., vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2024 - DL 16 S 2046/22 -, juris Rn. 61 m.w.N.). Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drucks. 14/2996, S. 86; st. Rspr., vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2024 - DL 16 S 2046/22 -, juris Rn. 62 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 4.18 -, juris Rn. 20, 22). bb) Dies zugrunde gelegt ist gegen die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 28 Abs. 1 LDG nichts zu erinnern. Im Ausgangspunkt ist das vom Kläger verwirklichte Dienstvergehen als mittelschwer einzustufen, wobei unter Berücksichtigung der mildernden Umstände nicht zu beanstanden ist, dass gegen ihn eine Geldbuße, die für die Ahndung eines leichten Dienstvergehens vorgesehen ist, verhängt wurde. Der Kläger hat mit seinem Verhalten in erheblicher Weise gegen die Pflicht zur Lehre, eine Kernpflicht eines jeden Hochschullehrers, verstoßen. Erschwerend wirkt insoweit, dass er sich bewusst dafür entschieden hat, auf ein zentrales Element der von ihm gewählten Lehrmethode des "Flipped Classroom" zu verzichten, indem er eine Besprechung und Einübung im Plenum nicht angeboten und die Studierenden folglich allein auf ein Selbststudium verwiesen hat. Damit hat er zum Nachteil der Studierenden auf das für ihn sicherlich mit dem größten Aufwand verbundene Element der alternativen Lehrmethode verzichtet, ohne für einen adäquaten Ersatz zu sorgen. Auch wenn hierdurch, insoweit pflichtet der Senat dem Verwaltungsgericht bei, im Ausgangspunkt ein Vergleich mit dem Dienstvergehen des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst über einen längeren Zeitraum – wenn auch eher in der bloß fahrlässigen Begehungsweise (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2023 - DL 16 S 499/23 -, NVwZ-RR 2024, 240 ) – naheliegt, darf nicht verkannt werden, dass der Kläger durch sein Verhalten zwar seine Lehrverpflichtung nicht erfüllt hat, er gleichwohl nicht vollständig untätig geblieben ist. Denn immerhin hat er den Studierenden seiner Fächer Arbeitsanweisungen und Übungsblätter zur Verfügung gestellt und zudem – wenn auch in geringem Umfang – an ihn gerichtete Fragen beantwortet. Erheblich zugunsten des Klägers wirkt sich zudem aus, dass sein Fehlverhalten in die Anfangszeit der Corona-Pandemie fällt, die mit vielen Unsicherheiten und sich ständig verändernden Regulierungen des beruflichen wie privaten Alltags einherging. Dies betraf auch den Studienbetrieb an den Hochschulen, wobei – wie sich etwa aus der E-Mail des Rektors vom 05.04.2020 ergibt – bis kurz vor dem verspäteten Beginn der Vorlesungszeit im Sommersemester 2020 unklar war, ob und wie der Studienbetrieb aufrecht erhalten werden konnte. Insoweit ist dem Kläger zuzugestehen, dass er mit Beginn der Vorlesungszeit nicht über ein in jeder Hinsicht mit den zuvor üblichen Präsenzvorlesungen vergleichbares Konzept für die von ihm zu erbringenden Lehrveranstaltungen verfügte. Auch muss ihm zugute gehalten werden, dass die Notwendigkeit der Umstellung der gewohnten Lehrmethoden auf neue, der sich ständig verändernden Situation angepasste Lehrformen innerhalb kurzer Zeit mit einem erhöhten Vorbereitungsaufwand einhergehen konnte. Die technische Umsetzung der erdachten Alternativformen der Lehre konnte mitunter nicht auf Anhieb zu bewältigen sein. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Staat insbesondere in derartigen Krisenzeiten darauf angewiesen ist, dass die in einem beamtenrechtlichen Sonderverhältnis ihm zur Treue verpflichteten Staatsdiener besonderen Einsatz zeigen (so auch: VG Magdeburg, Beschluss vom 28.08.2023 - 15 B 36/22 MD -, juris Rn. 32 m.w.N.). Von einem Hochschullehrer durfte daher verlangt werden, dass er sämtliche erforderliche Maßnahmen ergreift, um die Auswirkungen der pandemiebedingten Einschränkungen auf die Studierenden, die ebenfalls massiv betroffen waren, so gering wie möglich zu halten. Nicht mildernd zu berücksichtigen ist hingegen, dass das Disziplinarverfahren verspätet eingeleitet worden wäre. Ungeachtet der Frage, ob die mit Verfügung vom 03.12.2020 erfolgte Einleitung des Disziplinarverfahrens als verspätet anzusehen ist, wobei dem Senat jedenfalls fraglich erscheint, ob – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die Versuche zur Anberaumung eines persönlichen Gesprächs zur Erörterung der Vorwürfe eine Rechtfertigung hierfür darstellen kann, scheidet eine Berücksichtigung eines etwaigen Fehlverhalten des Disziplinarvorgesetzten hier aus. Ein mildernder Umstand wäre, wie oben bereits dargelegt, nur dann anzunehmen, wenn die verzögerte Einleitung für das Fehlverhalten des Klägers ursächlich war (zu § 17 Abs. 1 BDG: BVerwG, Urteil vom 29.07.2010 - 2 A 4.09 -, juris Rn. 103; Urteil vom 28.03.2023 - 2 C 20.21 -, NVwZ 2023, 1586 ). Dies ist vorliegend indes ausgeschlossen. Der Rektor der Hochschule A erlangte erstmals durch das Schreiben der Verfassten Studierendenschaft vom 20.07.2020 Kenntnis von den verdachtsbegründenden Umständen. Zu dieser Zeit war die Vorlesungszeit des Sommersemesters 2020 bereits beendet. Selbst wenn der Rektor noch am selben Tag ein Disziplinarverfahren eingeleitet hätte, wäre es für den Kläger mithin unmöglich gewesen, seine Lehrveranstaltung umzugestalten und seiner Lehrverpflichtung gerecht zu werden. Bereits am 14.07.2020 hatte der Kläger seine Erklärung zur Erbringung seines Deputats im Sommersemester 2020 unterschrieben, was nur möglich ist, wenn nach diesem Zeitpunkt Lehrveranstaltungen nicht mehr zu erbringen sind. Nichts anderes gilt bei Berücksichtigung seiner E-Mail vom 05.05.2020 an den Studiendekan Prof. Dr. H., in der der Kläger geschildert hat, wie seine Veranstaltungen ablaufen sollen. Für die Frage, ob das Disziplinarverfahren in einer einen Milderungsgrund begründenden Weise verzögert eingeleitet worden ist, kommt es grundsätzlich nur auf die Kenntnis des Dienstvorgesetzten an. Die Kenntnis anderer Vorgesetzter oder Kollegen des Beamten ist nur dann relevant, wenn diese "Material sammeln" oder sonst aus dem Beamten nicht wohlmeinenden Motiven heraus bewusst von einer früheren Mitteilung ihrer Beobachtungen absehen. Eine weitergehende Wissenszurechnung findet nicht statt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2024 - DL 16 S 2046/22 -, juris Leitsätze 2 und 3 sowie Rn. 98 m.w.N.). Für eine dahingehende Motivation des Studiendekans ist indes nichts ersichtlich. Weder zeichnete der Studiendekan zuständig für die Überwachung der Erfüllung der Lehrverpflichtung des Klägers oder auch nur die Einschätzung, ob das von ihm mitgeteilte beabsichtigte Vorgehen pflichterfüllend wirkt, noch war die vom Studiendekan ausgehende Kontaktaufnahme darauf ausgerichtet, entsprechende Informationen zu sammeln. Vielmehr hatte der Studiendekan den Kläger um eine Einschätzung insbesondere dazu gebeten, ob erkennbar sei, welcher Prozentsatz der Eingeschriebenen aktiv studiere. Dies hat der Kläger lediglich zum Anlass genommen, sein Veranstaltungskonzept zu erläutern. Dass der Kläger bereits im folgenden Wintersemester 2020/2021 dazu übergegangen ist, seine Lehrveranstaltungen über "Webex" als Online-Vorlesung zu halten, wirkt sich ebenfalls nicht zu seinen Gunsten aus. Denn daraus kann vor dem Hintergrund der Ausführungen im behördlichen Disziplinarverfahren und in beiden gerichtlichen Instanzen entgegen seiner Einlassung nicht darauf geschlossen werden, dass er sein Fehlverhalten eingesehen hat und es daher keiner bzw. einer geringeren als der verhängten Disziplinarmaßnahme bedarf, um ihn künftig zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Mit einer solchen Einsicht scheint es schlechthin unvereinbar, dass der Kläger weiterhin – zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – die Verletzung seiner Dienstpflichten mit dem Argument bestreitet, er habe nach der Methode "Flipped Classroom" gelehrt und sei damit seiner Lehrverpflichtung vollumfänglich nachgekommen. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er weiterhin davon ausgeht, sich pflichtgemäß verhalten zu haben. Er behauptet nach wie vor, dass sein Verhalten – die bloß teilweise Anwendung der von ihm vor dem Verwaltungsgericht beschriebenen Lehrmethode "Flipped Classroom" – von der Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gedeckt ist und dass es ihm mithin zusteht, darüber zu befinden, ob er mit seinen Studierenden in Interaktion tritt und ihnen Lehrinhalte selbst vermittelt oder ob er sich darauf beschränkt, diesen kurz gehaltene Anleitungen zum Selbststudium und einige Übungsblätter zur Verfügung zu stellen. Davon, dass auch ohne oder durch Verhängung einer geringeren Disziplinarmaßnahme eine künftige Wiederholung des gezeigten Fehlverhaltens nicht zu erwarten ist, kann nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat ausdrücklich erklärt, im Wintersemester 2020/2021 digitale Lehre in Form von Online-Vorlesungen angeboten zu haben, da es ab diesem Semester entsprechende Vorgaben des Rektors gegeben habe. An einer freiwilligen Verhaltensänderung – etwa aufgrund gewonnener Einsicht von seinem vorherigen Fehlverhalten – fehlt es erkennbar. Nach alledem erscheint unter besonderer Berücksichtigung der mit der Corona-Pandemie verbundenen Umstände die Verhängung einer Geldbuße in festgesetzter Höhe ausreichend, aber auch erforderlich, um den Kläger künftig anzuhalten, seine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen. cc) Die von der Disziplinarbehörde vorgenommene Maßnahmebemessung leidet schließlich nicht an einem sich zu Lasten des Klägers auswirkenden Bemessungsfehler, der ihre Rechtwidrigkeit zu begründen geeignet wäre. (1) Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, wurde die nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogene Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nicht in die Erwägungen zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme einbezogen. Dies wurde von dem Rektor der Hochschule A im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Protokoll erklärt. Diese Einlassung lässt sich in Einklang bringen mit den Ausführungen in der Disziplinarverfügung. Dort wird im Rahmen der Ausführungen zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme zwar auch die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht genannt. Diese steht indes allein im Zusammenhang mit der Aussage, die Bemessung der Maßnahme orientiere sich bei mehreren Verfehlungen an der schwersten, hier der Verletzung der Lehrverpflichtung. Den daran anschließenden Ausführungen zur Schwere des Dienstvergehens und zur Bemessung der konkret ausgesprochenen Maßnahme lassen sich demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Disziplinarbehörde insoweit zu Lasten des Klägers berücksichtigt hätte, dass sie diesem neben der Verletzung der Pflicht zur Lehre auch die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht vorwirft. Auch wenn sich eine eindeutige Aussage dahingehend, dass diese weitere Pflichtverletzung sich auf die konkrete Bemessungsentscheidung nicht ausgewirkt hat, fehlt, findet sich auch keine entgegengesetzte Aussage. Vor diesem Hintergrund erscheint es schlüssig, wenn der Rektor der Hochschule A angibt, die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht habe bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme keine Rolle gespielt. Hat die nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogene Verletzung der Wohlverhaltenspflicht sich auf die Bemessungsentscheidung nicht ausgewirkt, fehlt es insoweit an einem materiellen Bemessungsfehler, der den Kläger in seinen Rechten verletzen könnte. Einer Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO zur Aufrechterhaltung der verhängten Geldbuße in Höhe von 4.700,-- EUR bedarf es im vorliegenden Fall daher nicht. (2) Die Disziplinarbehörde ist im Rahmen ihrer Bemessungserwägungen zwar von einem nicht zutreffend ermittelten Höchstbetrag der zulässigen Geldbuße ausgegangen. Dabei hat sie jedoch zugunsten des Klägers zu geringe Bezüge angesetzt. Die gesetzliche Grenze für die Verhängung einer Geldbuße liegt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 LDG bei der Höhe der monatlichen Bezüge. Hierunter ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LDG die Summe der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 LBesG ohne Familienzuschlag zu verstehen. Die danach zugrundezulegenden monatlichen Bezüge des Klägers beliefen sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinarverfügung (vgl. Burr, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, § 28 LDG Rn. 4) auf 6.675,70 EUR brutto nebst monatlicher Berufungszulage in Höhe von 150,-- EUR brutto, mithin 6.825,70 EUR. Dass die Disziplinarbehörde hiervon abweichend von einem Höchstbetrag von 6.768,43 EUR ausgegangen ist, von dem sie einen Abstand in Höhe von rund 30 % einhalten wollte (rechnerisch 30,56 %), wirkt sich nicht zum Nachteil des Klägers aus. Denn die Höhe der Geldbuße von 4.700,-- EUR bleibt erst Recht mehr als 30 % hinter dem richtigerweise anzusetzenden Betrag zurück (31,14 %). e) Die ebenfalls angegriffene Kostenentscheidung in Ziffer 2 der Disziplinarverfügung des Rektors der Hochschule A hält einer rechtlichen Prüfung ebenfalls stand. Auch sie ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG können die Kosten des Verfahrens im Falle des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn verhältnismäßig geteilt werden, wenn die Disziplinarmaßnahme nur auf einzelnen der zur Last gelegten Handlungen beruht. Die Disziplinarbehörde hat in einem solchen Fall – wie vorliegend – mithin nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verteilung der Kosten zu befinden. Die Kostenentscheidung des Rektors der Hochschule A lässt Ermessensfehler, auf deren Vorliegen die gerichtliche Überprüfung beschränkt ist (§ 114 VwGO), nicht erkennen. Nach den Ausführungen des Rektors der Hochschule A im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Umstand, dass dem Kläger neben der Verletzung seiner Lehrverpflichtung auch eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht zum Vorwurf gemacht wurde, sich auf die Kostenentscheidung nicht ausgewirkt. Dies erscheint dem Senat schlüssig. Die Entscheidung, dem Kläger zwei Drittel der Kosten aufzuerlegen, wird im Wesentlichen mit dem jeweiligen Ermittlungsaufwand begründet. Dies zugrunde gelegt kann dem Gang des Disziplinarverfahrens, wie er sich nach Aktenlage darstellt, ohne weiteres entnommen werden, dass sich der Ermittlungsaufwand ganz überwiegend auf die Verletzung der Lehrverpflichtung bezogen hat. Insbesondere die zeitaufwändigen Zeugenvernehmungen dienten der Aufklärung dieses Vorwurfs. Daneben dürfte ein – wenn auch deutlich geringerer – relevanter Ermittlungsaufwand wohl allenfalls hinsichtlich der Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen der Selbstverwaltung der Hochschule angenommen werden, da insoweit immerhin Protokolle beigezogen und gesichtet wurden. Dass damit verglichen nennenswerte Ermittlungen zur Verletzung der Wohlverhaltenspflicht angestellt worden wären, kann hingegen nicht erkannt werden. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erkennen, dass das Verursacherprinzip verkannt oder unzureichend berücksichtigt worden wäre. Der Umstand, dass gerade nicht alle der ursprünglich angeschuldigten Handlungen als Dienstpflichtverletzung festgestellt werden konnten, eröffnet überhaupt erst den Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG und liegt den Erwägungen der Disziplinarbehörde folglich zugrunde. Soweit der Kläger weiter einwendet, der Kostenentscheidung dürfe neben der Disziplinarmaßnahme keine weitere Sanktionswirkung zukommen, ist ebenfalls kein Ermessensfehler erkennbar. Der Senat vermag bereits nicht nachzuvollziehen, weshalb die Übernahme von einem Drittel der Kosten des Disziplinarverfahrens trotz festgestellten Dienstvergehens eine zusätzliche Sanktion darstellen sollte. Schließlich fallen nach der Entscheidung des Gesetzgebers dem Beamten die Kosten im Falle des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme grundsätzlich zur Last (§ 39 Abs. 2 Satz 1 LDG), ohne dass hierin eine eigenständige (zusätzliche) Sanktion liegen würde und die gesetzlich vorgeschriebene Kostenlast in die Bemessungsentscheidung einzustellen wäre. III. Die Berufung ist auch in ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufhebung der Kostenentscheidung in Ziffer 2 der Disziplinarverfügung vom 11.08.2022 und auf Verpflichtung der Behörde, ihm die Hälfte der Kosten zu erstatten. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass und weshalb ihm ein Anspruch auf hälftige Kostenerstattung zustehen sollte. Eine dahingehende Reduzierung des der Behörde in § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG eingeräumten Ermessens ist nicht ersichtlich. Wie vorstehend ausgeführt, leidet die Entscheidung des Rektors der Hochschule A auch nicht an Ermessensfehlern. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 AGVwGO, § 154 Abs. 2 VwGO. V. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Verhängung einer Geldbuße. Der 1970 geborene Kläger war nach seinem Studium der Rechtswissenschaften (bis zur Zwischenprüfung) und der Mathematik mit dem Nebenfach Wirtschaftswissenschaften (mit Diplomprüfung) sowie seiner Promotion mit magna cum laude zum Doktor der Naturwissenschaften zunächst einige Jahre in der Privatwirtschaft tätig. Neben dieser Tätigkeit absolvierte er eine Ausbildung zum Aktuar und war zeitweise zusätzlich als Lehrbeauftragter an der Hochschule M. tätig, wo er im Rahmen der Grundlagenausbildung für Ingenieure Vorlesungen für Mathematik hielt. Am 01.10.2013 wurde der Kläger auf eine W2-Professur (Mathematik und Wirtschaftsmathematik) an der Hochschule A (nachfolgend: Hochschule A) berufen. Mit Wirkung vom 01.09.2016 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Kläger ist verheiratet und hat einen im Jahr 2011 geborenen Stiefsohn sowie eine im Jahr 2025 geborene Tochter. Er ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Der Kläger ist vollbeschäftigt und erhält aus seiner Tätigkeit aktuell monatliche Bezüge aus der Besoldungsgruppe W2 (7.451,06 EUR brutto) zuzüglich Familienzuschlag sowie eine monatliche Berufungszulage in Höhe von brutto 150,-- EUR. Als hauptamtlich tätiger Hochschullehrer im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHG wird der Kläger nicht dienstlich beurteilt (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BeurtVO). Einem vor der Verbeamtung auf Lebenszeit erstellten Eignungsbericht vom 03.03.2016 für die Fakultät Mathematik, Natur- und Wirtschaftswissenschaften lässt sich unter anderem entnehmen, dass der Kläger seinen Lehrverpflichtungen sehr korrekt und gewissenhaft nachgekommen sei. Zudem habe er sich in bemerkenswertem Maße durch vorbildliche Mitarbeit ausgezeichnet. Sein Engagement, das seine Freude am Lehrberuf deutlich werden lasse, wie auch seine fachlichen und didaktischen Fähigkeiten hätten ihm ein hohes Maß an Wertschätzung eingebracht. Dem Kläger oblag im Sommersemester 2020 bei der Hochschule A, Fakultät Mathematik, Natur- und Wirtschaftswissenschaften, eine Lehrverpflichtung von jeweils vier Semesterwochenstunden in Mathematik 1, Mathematik 2 und Operations-Research im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Produktionswirtschaft (WI) sowie im Fach Statistik im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Logistik (WL). Aufgrund der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Coronavirus und den hierzu erlassenen Regelungen der Corona-Verordnungen Baden-Württemberg vom 28.03.2020 und vom 17.04.2020 war der Studienbeginn im Sommersemester 2020 zunächst auf den 20.04.2020 verschoben worden und konnte sodann nur im digitalen Format wiederaufgenommen werden. Die Leitung der Hochschule A wandte sich in diesem Zusammenhang in mehreren E-Mails an die Lehrenden und wies auf bestehende Möglichkeiten zur digitalen Lehre hin. In einer Antwort-E-Mail auf eine Anfrage betreffend Studienanfänger und die Bitte um Einschätzung, wie viele der Eingeschriebenen tatsächlich aktiv studierten, teilte der Kläger dem Studiendekan für Wirtschaftsingenieurwesen Prof. Dr. H. am 05.05.2020 mit, er biete seine Lehrveranstaltung als "begleitetes Selbststudium" mit der Möglichkeit an, Fragen an ihn zu senden. Die Fragen und Antworten würden über die Plattform "Moodle" allen im Kurs eingeschriebenen Studierenden zugänglich gemacht. Auf dieser Plattform stelle er zudem ein umfangreiches Angebot an Übungsaufgaben und weiteren Hilfsmitteln zur Verfügung. Eine Online-Vorlesung in Form von Videos oder Livechat-Foren werde nicht angeboten und sei nicht geplant. Studierende würden von ihm angehalten, bei Bedarf eigenverantwortlich geeignete Erklärvideos im Internet zu finden. Unter dem 14.07.2020 erklärte der Kläger auf dem Vordruck zur Erfüllung des individuellen Lehrdeputats gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung, im Sommersemester insgesamt 16 Semesterwochenstunden in den Lehrveranstaltungen Mathematik 1, Mathematik 2, Operations-Research und Statistik erbracht zu haben. Mit Schreiben vom 20.07.2020 wandte sich die Verfasste Studierendenschaft an den Rektor der Hochschule A und beschwerte sich über die aus ihrer Sicht unfaire Prüfungssituation in den vom Kläger gehaltenen Lehrveranstaltungen. Studierenden sei zur Kenntnis gelangt, dass das im laufenden Semester angebotene "Take-Home-Exam" nicht den üblichen Klausuraufbau in Form der Bearbeitung von Rechnungen aufweisen werde, wie es das Semester über gelehrt worden sei, sondern aus zwei großen Aufgaben mit starkem Fokus auf Transfer bestehen solle. Die Bitte um eine Vergleichsaufgabe sei von dem Kläger mit der Begründung abgelehnt worden, eine solche gebe es noch nicht. Die Bitte nach einem Tutorium sei ebenfalls abgelehnt worden mit der Begründung, seine Vorlesung in Form des "Flipped Classroom – Selbststudium" sei ausreichend. Studierende und andere Professoren hätten zur Statistik-Klausur beim Kläger am 18.07.2020 einstimmig zurückgemeldet, dass der Inhalt und die Leistungsabfrage mit dem über das Semester vermittelten Stoff nicht habe abgedeckt werden können und sie in jeglicher Hinsicht "unlösbar" gewesen sei. In Reaktion auf dieses Schreiben sowie die E-Mail eines Studenten, der sich über das schlechte Ergebnis der vom Kläger durchgeführten Prüfung beschwert hatte, wandte sich der Rektor der Hochschule A mit mehreren E-Mails im Zeitraum vom 07.08.2020 bis 29.09.2020 an den Kläger und bat diesen um ein persönliches Gespräch. Eine umfassende Offenlegung der Vorwürfe erfolgte trotz wiederholter Bitte des Klägers nicht; ein Gespräch kam letztlich nicht zustande. Unter dem 03.12.2020 leitete der Rektor der Hochschule A ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und unterrichtete diesen unter Belehrung über seine Rechte gemäß § 11 Abs. 2 LDG hiervon. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger insbesondere im Sommersemester 2020 seinen Dienstpflichten in der Lehre, im Prüfungswesen und in der Selbstverwaltung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Im betreffenden Zeitraum habe er in den Fächern Mathematik 1, Mathematik 2, Operations-Research und Statistik Vorlesungen abhalten sollen, vermutlich aber keine einzige Vorlesungsstunde – auch nicht in einem entsprechenden Online-Format – gehalten. Hierzu lägen E-Mail-Aussagen von Studierenden vor. Trotzdem habe er in seiner Deputatsabrechnung mit seiner Unterschrift erklärt, das vollständige Deputat erbracht zu haben. Seinen Lehr- und Betreuungspflichten sei er nur unzureichend nachgekommen, indem er lediglich Material (Skript, Aufgaben, Musterlösungen) bereitgestellt und Fragen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern seiner Veranstaltungen gar nicht oder vollkommen unzureichend beantwortet habe. Die von ihm zulässigerweise als "Take-Home-Exam" gestellten Prüfungen hätten weit unterdurchschnittliche Ergebnisse erbracht. Obwohl schwächere Studierende von der Möglichkeit zur kurzfristigen Prüfungsabmeldung Gebrauch gemacht hätten und die Bestehensgrenze etwa in Mathematik 2 bei 20% der zu erreichenden Punkte gelegen habe, habe die Durchfallquote in Mathematik 69% bzw. 74% betragen. Nach Aussage der Studierenden habe eine Prüfungsvorbereitung in keiner der Veranstaltungen oder in sonstiger Weise stattgefunden, obwohl dies nicht nur aus inhaltlicher Sicht, sondern auch in Anbetracht der für die Prüflinge ungewohnten Prüfungsform erforderlich gewesen wäre. Dies lege nahe, dass die ungewöhnlich schlechten Ergebnisse auch auf der unzureichenden Unterstützung bei der Prüfungsvorbereitung beruhten. Im Zusammenhang mit der nach erfolgloser Prüfungsteilnahme erforderlichen unabhängigen Zweitkorrektur sei er (zu genau bezeichneten Zeitpunkten) wiederholt schriftlich vor allem wegen der sehr ungewöhnlichen Aufgabenstellung gebeten worden, den Zweitkorrektoren zumindest einen Erwartungshorizont oder eine Musterlösung mit Punktebewertung zur Verfügung zu stellen. Dem sei er nicht nachgekommen. Wie bereits in den drei Jahren zuvor habe er auch im Jahr 2020 an keiner der zumeist am späten Nachmittag stattfindenden Fakultätsratssitzungen teilgenommen, was er mit der Notwendigkeit der Betreuung des Kindes seiner Partnerin begründet habe. Obwohl er sich in einem Fall ausdrücklich zur Mitwirkung an einer Berufungskommission bereit erklärt habe, habe er anschließend an keiner der drei Kommissionssitzungen teilgenommen. Dem Dekan der Fakultät Mathematik, Natur- und Wirtschaftswissenschaften seien keinerlei Tätigkeiten des Klägers bekannt, die über die reine Lehre hinaus auf die Erfüllung von Dienstaufgaben in anderen Bereichen hindeuteten. Mit diesem Verhalten habe der Kläger seine Pflichten in Lehre, Prüfung und Selbstverwaltung aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 und Abs. 2 LHG und § 9 Abs. 5 Satz 1 LHG verletzt, was ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG darstelle. Während eines intensiven Mailverkehrs in der vorlesungsfreien Zeit im Sommer 2020 sei er wiederholt zu einem persönlichen Gespräch eingeladen worden. Diese Möglichkeit habe er zurückgewiesen und sei schließlich nicht erschienen. Daher werde nun gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 18.12.2020 und 11.01.2021 bezog der Kläger Stellung und führte im Wesentlichen aus, er habe im Sommersemester 2020 die Vorgaben des Hochschulrektorats zur "digitalen Lehre" umgesetzt und dabei die Lernplattform der Hochschule genutzt. Mit E-Mail vom 08.03.2020 habe die Prorektorin Frau Prof. Dr. v. S. über die für jeden bestehende Möglichkeit informiert, seine Vorlesung als Moodle-Kurs anzubieten. Dies könne über kommentierte Folien, Skripte etc. stattfinden, die durch Nachrichtenforen und Chats erweitert werden könnten und somit Interaktivität ermöglichten. Übungsaufgaben könnten in Moodle gestellt, eingesammelt und beurteilt werden. Die Zulässigkeit des skizzierten Vorgehens sei weder vom Rektor selbst noch vom Rektorat insgesamt jemals in Abrede gestellt worden. Innerhalb des von ihm gewählten digitalen Lehrformates habe ihm vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Umsetzungsspielraum zugestanden. Das von ihm gewählte Online-Format seiner Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2020 stehe im Einklang mit den per E-Mails vom 18.03.2020 gemachten Vorgaben der Studiendekane Prof. Dr. H. für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Produktionswirtschaft, die Kommunikation mit den Studierenden solle vornehmlich über die Lernplattform Moodle laufen, und Prof. Dr. B. für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Logistik, e-Learning zu nutzen und mithin Präsenz-Lehrinhalte auf Online-Lehre und damit das Selbststudium zu verlagern. Der wöchentliche Arbeitsplan, den er den Studierenden zu allen Lehrveranstaltungen zur Verfügung gestellt habe, habe auch detaillierte Angaben darüber enthalten, in welchen sorgfältig ausgewählten Literaturquellen welche Textpassagen zu lesen seien. Auch für die Übungsaufgaben habe er Quellreferenzen zeitaufwändig recherchiert und eingearbeitet, um den Studierenden aktiv Impulse für ein vertiefendes Literaturstudium zu geben. Nach Rücksprache mit dem Studiendekan Prof. Dr. H. habe er den Eindruck erhalten, dass die Durchfallquote im Vergleich zu den Vorjahreswerten nicht signifikant erhöht sei. Dem Zweitkorrektor Prof. Dr. T. habe er mit E-Mail vom 14.10.2020 seinen Erwartungshorizont mitgeteilt. Im Fakultätsrat und in der Berufungskommission habe er nach Möglichkeit (auch außerhalb von Sitzungen) mitgewirkt. Auch in anderen Bereichen, wie Forschung, Internationalisierung und Beratung, habe er sich engagiert. Mit Schreiben vom 14.06.2021 holte der Rektor der Hochschule A schriftliche Äußerungen des Dekans der mathematischen Fakultät Prof. Dr. O. und des Studiendekans Prof. Dr. H. ein. Die Stellungnahmen von Prof. Dr. O. vom 18.06.2021 und Prof. Dr. H. vom 17.06.2021 wurden dem Kläger zugeleitet, der zu den darin enthaltenen Vorwürfen Stellung bezog und die Einstellung des Disziplinarverfahrens anregte. Auf Antrag des Klägers setzte das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 24.05.2022 (DL 12 K 830/22) dem Beklagten für den Abschluss des Disziplinarverfahrens eine Frist bis zum 31.08.2022. Im Disziplinarverfahren wurden im Mai/Juni 2022 zwölf Studierende als Zeugen vernommen, die im Wesentlichen bestätigten, dass der Kläger lediglich wöchentlich Arbeitspläne auf die Plattform "Moodle" hochgeladen und teilweise auch Fragen schriftlich beantwortet, jedoch keine Live-Treffen auf einer Video-Plattform zu den im Stundenplan vorgesehenen oder anderen festen Terminen angeboten habe. Mit Schreiben vom 18.07.2022 teilte der Rektor der Hochschule A dem Kläger das Ermittlungsergebnis durch Übersendung eines Entwurfs der Disziplinarverfügung mit und setzte eine Frist zur abschließenden Stellungnahme. Mit Schreiben vom 08.08.2022 nahm der Kläger zu den disziplinarrechtlichen Vorwürfen Stellung. Dabei wiederholte und vertiefte er seine bisherigen Einwände. Im Wesentlichen trug er vor, im Sommersemester 2020 unter den besonderen Umständen des coronabedingten Ausfalls der Präsenzlehre nicht verpflichtet gewesen zu sein, eine Vorlesung in einer anderen als in der von ihm gewählten Weise durchzuführen. Er habe den Studierenden zum Austausch per E-Mail bereitgestanden, was keinen qualitativen Unterschied zu der vom Dienstherrn angesprochenen Chat-Funktion oder Videokonferenz darstelle. Der vom Dienstherrn verwendete Begriff der Vorlesung werde den besonderen Erfahrungen, die die Corona-Pandemie mit sich gebracht habe, nicht gerecht. Inzwischen gebe es ein weiteres Verständnis dieses Begriffes. Zu keinem Zeitpunkt habe er gegen seine Dienstpflichten verstoßen wollen, sondern in dem Wissen gehandelt, seiner Lehrverpflichtung in vollem Umfang nachzukommen. Es wäre zudem dem Dienstherrn ohne weiteres möglich gewesen, ihm frühzeitig mitzuteilen, dass die Art und Weise seiner Veranstaltung den Anforderungen an eine Vorlesung nicht gerecht werde. Der Studiendekan habe schließlich spätestens seit dem 05.05.2020 Kenntnis von der Art und Weise der Durchführung gehabt. Mit Disziplinarverfügung vom 11.08.2022 verhängte der Rektor der Hochschule A gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 4.700,-- EUR (Ziffer 1) und ordnete an, dass die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln vom Kläger und zu einem Drittel vom Dienstherrn zu tragen seien (Ziffer 2) sowie, dass die Entscheidung gebührenfrei ergehe (Ziffer 3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger habe ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, indem er im Sommersemester 2020 keine der ihm zugewiesenen Vorlesungen als solche gehalten habe und auf inhaltliche Nachfragen des Zweitkorrektors zu seinen Aufgabenstellungen im "Take-Home-Exam" nicht eingegangen sei. Im Einzelnen habe der Kläger gegen § 46 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 LHG verstoßen, indem er die ihm im Sommersemester 2020 zugewiesenen Vorlesungen nicht gehalten habe. Eine Vorlesung beinhalte zwingend die Vermittlung von Lehrinhalten und setze zudem auch eine mögliche Interaktion zwischen dem Dozenten und den Studierenden voraus. Der Kläger habe im Sommersemester 2020 jedoch keinen Lehrstoff selbst vermittelt, sondern die Studierenden zu einem reinen Selbststudium angehalten. Zusätzlich habe es auch an der gebotenen Interaktion mit den Studierenden gefehlt. Die Lernplattform "Moodle" habe sowohl die Vermittlung des Lehrstoffs (beispielsweise durch die Hinterlegung sprachlicher Erläuterungen, die Bereitstellung von aufbereiteten Unterlagen oder die Durchführung von Videokonferenzen) als auch die Interaktion mit den Studierenden (etwa in Form von Chat, Forum und dem Mitteilungssystem) ermöglicht. Keiner der vom Kläger zitierten E-Mails der Hochschulleitung sei zu entnehmen, dass bei Vorlesungen auf verbale Erläuterungen und eine Interaktion mit den Studierenden bei Nutzung der Plattform "Moodle" verzichtet werden könne. Die Herausforderungen der Corona-Pandemie und das Erfordernis digitaler Lehrformate habe die Professoren nicht davon befreit, die jeweilige Veranstaltung selbst als solche zu erbringen. Die vom Kläger zitierten Hinweise in verschiedenen E-Mails vom März 2020 zur Möglichkeit, Lerninhalte über die Plattform "Moodle" hochzuladen, hätten sich allein auf die vorlesungsfreie Zeit bis zum 19.04.2020 bezogen. Der Kläger habe die lediglich zur Vorbereitung der Studierenden auf die eigentliche Lehrveranstaltung vorgesehenen Elemente für die vorlesungsfreie Zeit als einziges Mittel genutzt, um die Veranstaltungen im laufenden Semester durchzuführen. Er habe dabei mindestens fahrlässig gehandelt, weil er als langjähriger Hochschulprofessor habe erkennen können und müssen, dass seine Vorgehensweise, auch unter Corona-Bedingungen, keine Lehre darstelle. Der Kläger habe weiter gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, indem er auf Nachfragen des Zweitkorrektors zu seinen Aufgabenstellungen im "Take-Home-Exam" nicht inhaltlich eingegangen sei, um hierdurch eine ordnungsgemäße Prüfungsabnahme zu gewährleisten. Die Wohlverhaltenspflicht sei auch mindestens fahrlässig verletzt worden, da der Kläger hätte erkennen können, dass eine inhaltliche Beantwortung der vom Zweitkorrektor aufgeworfenen Fragen diesem die Fertigung der Zweitkorrekturen deutlich erleichtert hätte. Da allerdings in erster Linie die Zuleitung einer Musterlösung gefordert worden sei, auf die kein Anspruch bestanden habe, sei das Verschulden insoweit als gering zu bewerten. Die in der Einleitungsverfügung weiter erhobenen Vorwürfe würden nicht länger aufrechterhalten. Dem Kläger werde nicht mehr vorgeworfen, dass er den Zweitkorrektoren pflichtwidrig keine Musterlösung zur Verfügung gestellt habe und dass er seinen Dienstpflichten zur Mitwirkung in der universitären Selbstverwaltung nicht nachgekommen sei. Das Dienstvergehen des Klägers wiege mittelschwer. Er sei seinen Dienstaufgaben über einen längeren Zeitraum, nämlich ein gesamtes Semester, im Bereich der Lehre nicht (hinlänglich) nachgekommen. Es handele sich deshalb um eine Verfehlung, welche für sich genommen schwer wiege. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass die Corona-Pandemie alle Lehrenden vor besondere Herausforderungen gestellt habe und dass er weder von der Hochschulleitung noch von anderer Seite während des laufenden Sommersemesters darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sein Handeln keine "Lehre" darstelle, obwohl diese Möglichkeit angesichts seiner Offenlegung gegenüber dem Studiendekan mit E-Mail vom 05.05.2020 durchaus bestanden hätte. Umgekehrt sei es aber als erschwerend zu sehen, dass sein Verhalten unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf die dienstliche Aufgabenwahrnehmung der Hochschule gehabt habe. Die Studierenden hätten sich allein gelassen gefühlt und die schlechten Prüfungsergebnisse hätten eine Welle der Empörung unter den Studierenden ausgelöst. Da die Dienstpflichtverletzung zum einen im direkten Zusammenhang mit den anlässlich der Corona-Pandemie erfolgten verordnungsrechtlichen Restriktionen für die Erbringung der Lehre stünden und dies für einen gewissen Ausnahmecharakter der Vorfälle in der damaligen, für alle Beteiligten sehr herausfordernden Situation spreche, und der Kläger seine Lehrverpflichtungen außerhalb dieser Sondersituation, auch in der Zeit ab dem Wintersemester 2020/21 wieder geleistet habe, liege keine erhebliche, wohl aber eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung des Vertrauens in die künftige pflichtgemäße Erfüllung der Dienstaufgaben vor. Als Milderungsgrund werde außerdem die inzwischen seit dem Sommersemester 2020 verstrichene Zeit als auch die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Es erscheine eine "Kürzung der Bezüge" [gemeint: Geldbuße] als geboten, die einen spürbaren Abstand, nämlich von rund 30 Prozent, zur zulässigen Höchstsumme aufweise. Zu der vorgenommenen Quotelung der Kosten des Verfahrens nach § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG bestehe Anlass, da die Disziplinarmaßnahme nicht gleichermaßen auf allen dem Kläger ursprünglich zur Last gelegten Handlungen beruhe. Am 09.09.2022 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei zu spät erfolgt. Die Dauer des Verfahrens sei zu lang, das Verfahren daher unfair gewesen. Die Disziplinarverfügung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie seinen Werdegang, seine Persönlichkeit und Leistungen nur ungenügend darstelle. Bezüglich des geahndeten Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht sei das Disziplinarverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden. Entlastende Gesichtspunkte seien ungenügend ermittelt worden. Zudem habe er kein Dienstvergehen begangen. Insbesondere habe er nicht gegen seine Lehrverpflichtung verstoßen. Es sei ihm wegen der pandemiebedingten Besonderheiten gestattet gewesen, sich für die Lehrmethode "Flipped Classroom" zu entscheiden. Aufgrund der Corona-Pandemie sei allein Fernunterricht möglich gewesen, wobei die Entscheidung über dessen Ausgestaltung ihm als Hochschullehrer oblegen habe. Daher liege bereits keine Pflichtverletzung vor. Davon abgesehen habe er nicht schuldhaft gehandelt. Er habe die Ausführungen zu den Unterrichtsmöglichkeiten dahin verstanden, dass er mit dem angebotenen begleiteten Selbststudium seine Pflicht zur Lehre erfülle. Eine Beanstandung seiner Lehrtätigkeit durch den Studiendekan sei auf seine Mitteilung vom 05.05.2020 hin nicht erfolgt, weshalb er nicht habe erkennen können, dass eine unmittelbare Interaktion mit den Studierenden im begrenzten Umfang hätte sichergestellt werden müssen. Bezüglich der Nichteinhaltung seiner Lehrverpflichtung sei ihm nicht einmal ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Auch habe er nicht gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. In den Anfragen des Zweitkorrektors sei es um die Übersendung einer Musterlösung gegangen. Hierzu sei er aber nicht verpflichtet gewesen und habe auf die Anfragen auch nicht beleidigend oder ausfallend reagiert. Davon abgesehen sei die Maßnahmebemessung fehlerhaft. Er habe seine Studierenden keinesfalls schädigen wollen, die Situation sei speziell gewesen. Seit dem Wintersemester 2020/21 biete er "Webex"-Vorlesungen an, so dass keine Wiederholung drohe. Er arbeite aktiv an einer ständigen Verbesserung der Lehre und erfülle voller Hingabe seine dienstlichen Pflichten. Milderungsgründe seien zu Unrecht nicht eingestellt worden. Auf das ganz erhebliche Mitverschulden des Dienstherrn werde in der Verfügung nicht eingegangen. Seine wirtschaftliche Situation und die danach bestehenden Belastungen seien nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen die Ausführungen in der Disziplinarverfügung wiederholt und vertieft. Mit Urteil vom 27.06.2023 (DL 12 K 2097/22) hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Disziplinarverfahren sei entgegen dem klägerischen Einwand nicht wegen der erst am 03.12.2020 erfolgten Einleitung unzulässig. Die das Verfahren auslösende Beschwerde der Verfassten Studierendenschaft sei am 20.07.2020 bei der Geschäftsstelle des Rektorats der Hochschule A eingegangen. Der E-Mail-Verkehr vom 07.08.2020 bis zum 29.09.2020 veranschauliche, dass der Disziplinarvorgesetzte nach dem Eingang der Beschwerde bestrebt gewesen sei, den streitgegenständlichen Sachverhalt in einem Gespräch mit dem Kläger aufzuklären. Zwischen dem Scheitern dieses Versuchs am 29.09.2020 und der Mitteilung der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 03.12.2020 lägen zwei Monate. Diese Zeitspanne reiche für die Annahme, das Disziplinarverfahren sei verspätet eingeleitet und daher defizitär, nicht aus. Die streitgegenständliche Disziplinarverfügung genüge auch den inhaltlichen Anforderungen des Landesdisziplinargesetzes. Dass die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers knapp seien bzw. fehlten, sei auf seine fehlenden Angaben zurückzuführen. Der Kläger habe durch die Nichterfüllung seines Lehrauftrags schuldhaft gegen seine Pflicht zur Dienstleistung verstoßen, indem er, anstelle der Lehre, im Wesentlichen nur eine Anleitung zum Selbststudium erbracht habe. Für ihn habe im Sommersemester 2020 die technische Möglichkeit bestanden, mittels Videokonferenzprogrammen (z.B. "Webex") mit seinen Studierenden zu interagieren, also Wissen im Wege von Online-Vorlesungen zu den für seine Lehrveranstaltungen vorgesehenen Zeiten zu vermitteln. Er habe auch zu Semesterbeginn genügend Zeit gehabt, sich mit diesen Möglichkeiten vertraut zu machen. Die Erfüllung der Lehrverpflichtung setze zwingend voraus, dass zu den dafür vorgesehenen Zeiten Wissen vermittelt werde. Diese Wissensvermittlung setze wiederum Interaktion zwischen dem Lehrenden und den Studierenden voraus. Der Lehrende habe die Lehrinhalte vorzutragen und auf Fragen der Studierenden einzugehen. Die Studierenden seien in die Lage zu versetzen, ihrerseits durch Nachfragen festzustellen, ob sie den vermittelten Stoff verstünden. Der vom Kläger im Sommersemester 2020 anstelle der Lehre angebotene "Flipped Classroom" lasse in der angebotenen Form die für die Lehre zwingend notwendige Interaktion zwischen dem Lehrenden und den Studierenden nicht zu. Der Kläger habe seinen Studierenden lediglich Material zum Selbststudium auf der Plattform "Moodle" zur Verfügung gestellt und sie aufgefordert, wegen Verständnisproblemen und Nachfragen Erklärvideos im Internet zu suchen und für sich zu nutzen, um sich so den Lernstoff selbst zu erarbeiten und ihn zu verstehen. Die Aufforderung zum Selbststudium stelle aber keine Lehre dar und ersetze diese auch nicht. Nichts Anderes ergebe sich daraus, dass der Kläger seinen Studierenden eine beschränkte Nachfragemöglichkeit über E-Mail eingeräumt habe. Denn dies habe den Studierenden nicht die Möglichkeit zur unmittelbaren Interaktion und zum direkten Austausch eröffnet. Zu den nur vereinzelt eingegangenen Nachfragen habe der Kläger durch seine in "Moodle" zu einem späteren Zeitpunkt eingestellten Einträge Stellung genommen. Dies sei losgelöst von der konkreten Anfrage geschehen, indem der Kläger allen eingeschriebenen Studierenden das Problem schriftlich geschildert und eine Lösung angeboten habe. Für den Kläger, einen erfahrenen und bewährten Hochschullehrer, habe es auf der Hand gelegen, dass er mit dem Angebot "Flipped Classroom" seine Lehrverpflichtung im Umfang von vier mal vier Wochenstunden nicht habe erfüllen können. Den Inhalt des § 2 der Corona-Verordnungen Baden-Württemberg vom 28.03.2020 und vom 17.04.2020 habe er als Hochschullehrer kennen müssen. Seine bezüglich des Umgangs mit der Pandemiesituation angeblich bestehenden Wissenslücken und Missverständnisse hätte er durch Nachfragen schließen, technische Probleme hätte er jederzeit mit Unterstützung der Hochschule überwinden können. Bei seinem Einwand, er habe zur Unterrichtsmethode "Flipped Classroom" geforscht und die Anwendung der Lehrmethode im Rahmen der Freiheit von Lehre und Wissenschaft für gerechtfertigt gehalten, handele sich um eine Schutzbehauptung. Der Kläger habe die Pandemiesituation in eigennütziger Weise zum Anlass genommen, sich der Erfüllung seiner Dienstpflichten vorsätzlich zu entziehen. Würde sein Einwand geglaubt, hätte er jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, weil es dann im Rahmen seiner Verpflichtungen und seiner pädagogischen Verantwortung zwingend erforderlich gewesen wäre, die Zulässigkeit des außergewöhnlichen Vorgehens mit dem hierfür zuständigen Rektor zu klären. Die Nichterbringung der Semesterlehrverpflichtung im Umfang von vier mal vier Wochenstunden stelle ein mittleres bis schweres Dienstvergehen dar. Würden Erfolgsunwert und Umfang des Ansehens- und Vertrauensschadens gesehen und in die Bewertung eingestellt, dränge sich ein Vergleich mit dem eigennützigen und schädlichen Dienstvergehen des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst über einen längeren Zeitraum auf. Damit sei im Hinblick auf das vom Kläger verübte Dienstvergehen, die schuldhafte Nichterfüllung eines kompletten Semesterlehrauftrags, im Ausgang der Zumessungserwägungen mindestens von der Verhängung einer Kürzung der Bezüge auszugehen, nachdem eine Zurückstufung hier nicht in Betracht komme. Die mit der Disziplinarverfügung erfolgte Ahndung eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht sei hingegen rechtswidrig, weil dieser Verstoß bereits nicht wirksam zum Gegenstand des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens gemacht worden sei. Die disziplinarrechtliche Zuordnung des beanstandeten Verhaltens zu einzelnen Dienstpflichtverstößen sei Sache des Disziplinarvorgesetzten. Die Umschreibung von Lebenssachverhalten genüge für die Einbeziehung eines Verstoßes nicht, soweit der Kläger nicht erkennen könne, gegen welche Pflicht er verstoßen haben solle, so dass ihm die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung genommen werde. Diesen Anforderungen genüge die Einleitungsschrift bezüglich der Einbeziehung des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht nicht. In der Einleitungsschrift sei ihm lediglich vorgeworfen worden, dem Zweitkorrektor dienstpflichtwidrig keine Musterlösung zur Verfügung gestellt und, trotz ungewöhnlicher Aufgabenstellungen, auch keinen Erwartungshorizont mitgeteilt zu haben. Diesen Vorwurf habe der Disziplinarvorgesetzte jedoch fallengelassen, weil der Kläger nach dem Ergebnis der Überprüfung durch den Disziplinarvorgesetzten zu der verlangten Mitwirkung nicht verpflichtet gewesen sei. Dass der Kläger durch die negative Beantwortung der Anfragen auch gegen grundlegende Umgangsformen verstoßen haben solle, habe die Einleitungsschrift nicht erwähnt. In der Folge habe sich der Kläger im Disziplinarverfahren gegen diesen Vorwurf nicht effektiv verteidigen können. Zudem vermöge die Kammer nicht zu erkennen, weshalb der kollegiale E-Mail-Austausch zu der fachlichen Frage, welche Beiträge der Kläger dem Zweitkorrektor bezüglich der von ihm gestellten Prüfungsaufgaben schulde, einen Wohlverhaltenspflichtverstoß begründen solle. Der Umstand, dass der mit der Disziplinarverfügung erhobene Vorwurf daher zum Teil nicht zutreffe, führe nicht zur Aufhebung der Ziffer 1 der Disziplinarverfügung. Die Kammer halte die Disziplinarverfügung vielmehr gemäß § 21 Satz 2 und 3 AGVwGO bezüglich der Verhängung der Geldbuße in Höhe von 4.700,-- EUR im Ermessensweg aufrecht, nachdem der Kläger durch die Nichterbringung der Lehre im Sommersemester 2020 ein mittleres bis schweres Dienstvergehen begangen und damit das Ansehen des Amtes und das Vertrauen in eine pflichtgemäße Ausübung des Amtes gravierend geschädigt habe. Dem Kläger sei zugute zu halten, dass die Pandemie auch für Lehrende eine besondere Lebenssituation, eine Herausforderung und als solche nicht einfach zu bewältigen gewesen sei. Die Ansagen der Hochschulverwaltung seien, auch mit Rücksicht auf die Freiheit der Lehre, nicht immer konkret und folgerichtig gewesen, den Hochschullehrern sei ein Gestaltungsspielraum geblieben. Der Kläger habe, was ebenfalls zu seinen Gunsten einzustellen sei, auch nicht jeglichen Versuch der Wissensvermittlung mit dem Einsetzen der Pandemie eingestellt, sondern vielmehr seine Tätigkeit auf die Überlassung von Lehrmaterial zum Selbststudium beschränkt. Damit habe er aber seine Studierenden, wie das vernichtende Ergebnis der Prüfungen zeige, pflichtwidrig im Stich gelassen. Die Kammer sehe die Disziplinierung auch bei Berücksichtigung der Milderungsgründe als erforderlich und angemessen an. Der Kläger habe schließlich keinen Anspruch auf eine höhere Beteiligung des Beklagten an den Kosten des Disziplinarverfahrens. Nachdem es wegen des festgestellten mittleren bis schweren Dienstvergehens, dem Schwerpunkt der Vorwürfe, zurecht bei der Verhängung einer Geldbuße verbleibe, bestehe kein Anlass für eine noch höhere Kostenbeteiligung der Behörde, wobei bereits die Übernahme eines Drittels der Verfahrenskosten durch den Dienstherrn gegenüber dem Kläger großzügig erscheine. Gegen das am 17.11.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.12.2023 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese innerhalb der vom Senatsvorsitzenden verlängerten Begründungsfrist begründet. Hierzu wiederholt und vertieft der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Er macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich erfolgen müsse. Abzustellen sei auf die Beschwerde der Verfassten Studierendenschaft vom 20.07.2020. Zwischen dieser Beschwerde und der Einleitung des Disziplinarverfahrens lägen mehr als vier Monate. Dies sei nicht mehr unverzüglich. Selbst der vom Verwaltungsgericht angenommene Zeitraum von zwei Monaten sei nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Zudem genüge die streitgegenständliche Disziplinarverfügung nicht den inhaltlichen Anforderungen des Landesdisziplinargesetzes. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es dem Beklagten nach § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 LDG obliege, die Disziplinarverfügung hinreichend zu begründen. Sein persönlicher und beruflicher Werdegang sei nur unzureichend dargestellt und insbesondere die positiven Aspekte wie beispielsweise der Eignungsbericht vom 03.03.2016 seien ignoriert worden. Der Beklagte habe nicht die nach § 12 LDG gebotenen Ermittlungen durchgeführt, insbesondere entlastende Umstände nur unzureichend ermittelt. In Bezug auf die Bemessung der verfügten Geldbuße genügten die Ausführungen des Beklagten, wonach keine besonderen berücksichtigungsfähigen finanziellen Umstände bekannt seien, nicht. Diese Umstände hätten ermittelt werden müssen. Darüber hinaus sei auch im Rahmen der vorgenommenen Zeugenvernehmungen nur unzureichend versucht worden, entlastende Umstände zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er seine Dienstpflichten im Bereich der Lehre im Sommersemester 2020 hinreichend erfüllt habe. Die von ihm gehaltenen Lehrveranstaltungen seien in der inhaltlichen und methodischen Ausgestaltung dem didaktisch anerkannten Lehr- und Lernkonzept des "Flipped Classroom" gefolgt, der eine zulässige Form der Lehre darstelle. Die grundrechtlich geschützte Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG erstrecke sich auf die inhaltlich und methodisch selbstbestimmte Gestaltung von Lehrveranstaltungen sowie die Lehrformatwahlfreiheit einschließlich der Wahl der Vermittlungsmethoden und -medien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die (digitale) Lehre nicht zwingend mit einer Interaktion verbunden. Die Studierenden hätten zudem die Möglichkeit gehabt, ihn insbesondere zu den im Studienplan genannten primären Kontaktzeiten zu kontaktieren. Überdies gehe die vom Verwaltungsgericht geforderte "unmittelbare" Interaktion bzw. der "direkte" Austausch zu weit und sei nicht mit der Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG zu vereinbaren. Die Lehrfreiheit sei auch nicht durch entgegenstehende hinreichend konkrete und wirksame Regelungen der Hochschule oder durch das Dienstrecht der Professoren eingeschränkt worden. Insbesondere sei § 3 Abs. 3 LHG erst mit Gültigkeit ab 31.12.2020 dahingehend ergänzt worden, dass die zuständigen Hochschulorgane, soweit dies zur Sicherung des Studienbetriebs erforderlich ist, Vorgaben beschließen könnten zu den elektronischen Formaten, in denen die Lehrangebote zu erbringen seien (Nr. 1), und zur Nutzung elektronischer Übertragungsmöglichkeiten (Nr. 2). Vor dem 31.12.2020 mangele es damit schon an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für entsprechende Einschränkungen der Lehrfreiheit. Eine hinreichende Konkretisierung der im Sommersemester 2020 von Seiten der Hochschule zugelassenen Online-Lehrformaten habe es nicht gegeben. Jedenfalls habe er nicht schuldhaft gehandelt, sondern sei davon ausgegangen, seiner Verpflichtung in vollem Umfang nachzukommen. Soweit das Verwaltungsgericht dies als bloße Schutzbehauptung angesehen habe, überzeuge dies schon deshalb nicht, weil er in der E-Mail vom 05.05.2020 an den Studiendekan Prof. Dr. H. sein Vorgehen im Sommersemester 2020 umfassend offenbart habe. Er habe nicht erkennen können und müssen, dass er mit seinem Vorgehen seiner Lehrverpflichtung nicht hinreichend nachkomme, wenn selbst der Studiendekan Prof. Dr. H., der für die Klärung seines Lehrangebots zuständig sei, nichts zu beanstanden gehabt habe. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die subjektiven Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden eilbedürftigen Umstellung auf die digitale Lehre sowie die neue und unklare Situation vom Vorwurf der (groben) Fahrlässigkeit befreiten. Die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung von Ziffer 1 der Disziplinarverfügung lägen nicht vor. Die Einstufung als mittleres bis schweres Dienstvergehen sei zu Unrecht erfolgt. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf eine höhere Beteiligung des Beklagten an den Kosten des Disziplinarverfahrens. Da von den fünf Vorwürfen aus der Einleitungsverfügung nur ein Vorwurf übriggeblieben sei, habe das Verwaltungsgericht das Verursachungsprinzip nicht hinreichend berücksichtigt. Darüber hinaus dürfe die Kostenentscheidung keine zusätzliche Sanktionsmaßnahme darstellen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Juni 2023 - DL 12 K 2097/22 - zu ändern und die Disziplinarverfügung des Rektors der Hochschule A vom 11.08.2022 aufzuheben, hilfsweise, die Kostenentscheidung in Ziffer 2 der Disziplinarverfügung vom 11.08.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, der Kläger habe in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass die Annahmen des Beklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zutreffend seien und er keine Belastungen habe. Der Kläger habe mit dem "Flipped Classroom" in der von ihm praktizierten Art keine Lehre im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 LHG erbracht. Er habe die Studierenden weder fachlich angeleitet oder betreut, noch ihnen während der Vorlesungszeiten zur Verfügung gestanden. Insbesondere habe er keine in der Methode "Flipped Classroom" geforderten e-Learning-Elemente erstellt. Soweit er ausführe, es könne auch rein schriftlich gelehrt werden, widerspreche dies schon dem natürlichen Wortverständnis einer Vorlesung. Der Studiendekan Prof. Dr. H. habe auf die E-Mail des Klägers vom 05.05.2020 nicht einschreiten müssen, da er nicht dessen Dienstvorgesetzter und ihm gegenüber nicht weisungsberechtigt sei. Allein dem Dekan stünden – neben dem Rektor – nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LHG Weisungsrechte zu, wenn es um die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Hochschullehrer obliegenden Lehrverpflichtung gehe. Daneben liege auch eine schuldhafte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht vor; der dieser zugrundeliegende Sachverhalt sei zum Gegenstand der Einleitungsverfügung gemacht worden. Es genüge insoweit, dass der Kern der letztendlich auch festgestellten Dienstpflichtverletzung, nämlich eine unzureichende Unterstützung des Zweitkorrektors, der Einleitungsverfügung zu entnehmen gewesen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 07.07.2025 hat der Rektor der Hochschule A zu Protokoll erklärt, dass der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht weder bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme noch bei der Kostenentscheidung eine Rolle gespielt habe. Der Kläger hat im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage unter anderem angegeben, ab dem Wintersemester 2020/2021 Online-Vorlesungen angeboten zu haben, da es ab diesem Semester entsprechende Vorgaben der Hochschule gegeben habe. Im Sommersemester 2020 sei dies hingegen noch nicht der Fall gewesen. Dem Senat liegen die den Kläger betreffende Personalakte, die Disziplinarakte des Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts (DL 12 K 830/22 und DL 12 K 2097/22) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren verwiesen.