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Urteil

2 S 457/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:1221.2S457.21.00
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Leitsätze
1. § 9 Abs 4 KAG (juris: KAG BW 2005) ist eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung einer Spielgerätesteuer und verstößt nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 - juris Rn. 44).(Rn.77) 2. Zur erdrosselnden Wirkung einer Spielgerätesteuer in Höhe von 25 Prozent der Bruttokasse (hier verneint).(Rn.105) 3. Aus § 78 Abs 2 GemO (juris: GemO BW) ergibt sich kein Anspruch des Bürgers darauf, dass eine Gemeinde die dort genannten vorrangigen Finanzquellen ausschöpft, ehe sie eine Steuer erhebt.(Rn.99)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 9 Abs 4 KAG (juris: KAG BW 2005) ist eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung einer Spielgerätesteuer und verstößt nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 - juris Rn. 44).(Rn.77) 2. Zur erdrosselnden Wirkung einer Spielgerätesteuer in Höhe von 25 Prozent der Bruttokasse (hier verneint).(Rn.105) 3. Aus § 78 Abs 2 GemO (juris: GemO BW) ergibt sich kein Anspruch des Bürgers darauf, dass eine Gemeinde die dort genannten vorrangigen Finanzquellen ausschöpft, ehe sie eine Steuer erhebt.(Rn.99) Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO iVm § 4 AGVwGO statthaft. Die Antragstellerin besitzt auch die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), denn als Betreiberin von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in einer öffentlich zugänglichen Spielhalle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin kann sie geltend machen, durch die Satzungsvorschriften sowie deren behördlichen Vollzug, insbesondere als Steuerschuldnerin nach § 4 iVm § 2 Abs. 2 Buchstabe a VStS und Steuererklärungspflichtige nach § 8 VStS, unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein. Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Frist begann mit Bereitstellen der Änderungssatzung im Internet am 27.02.2020, so dass der am 10.02.2021 eingegangene Normenkontrollantrag fristwahrend gestellt wurde. 2. Der Antrag ist unbegründet. Die angegriffene Satzung ist formell rechtmäßig (dazu unter a). § 9 Abs. 2 VStS findet seine wirksame Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 KAG iVm Art. 105 Abs. 2a GG (dazu unter b) und verstößt weder gegen § 78 Abs. 2 GemO (dazu unter c) noch gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (dazu unter d). a) Die Änderungssatzung vom 11.02.2020 ist formell rechtmäßig. Sie wurde am 11.02.2020 vom Gemeinderat beschlossen, vom Bürgermeister ausgefertigt und in der für Satzungen vorgeschriebenen Form durch Bereitstellen im Internet nach § 4 Abs. 3 GemO, § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 DVO GemO iVm § 1 Abs. 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Radolfzell vom 25.10.2016, in Kraft getreten am 01.12.2016, öffentlich bekannt gemacht. b) Rechtsgrundlage für die Satzung ist § 9 Abs. 4 KAG iVm Art. 105 Abs. 2a GG, wonach die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben können, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Begriff der Aufwandsteuer wird im Grundgesetz nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt. Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt. Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 47; Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 46; Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 - juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 13 mwN). Aufwandsteuern sind von Unternehmenssteuern bzw. Einkommensentstehungssteuern abzugrenzen, die nicht die Einkommensverwendung, sondern die Einkommenserzielung zum Ausgangspunkt nehmen. Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmenssteuer einzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 116; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2021 - 2 S 1948/19 - juris Rn. 93). aa) In ständiger Rechtsprechung wird die Vergnügungssteuer in der Form der herkömmlichen Spielautomaten- oder auch Spielgerätesteuer den Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zugeordnet, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 47 mwN; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 - juris Rn. 6 mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2021 - 2 S 1448/20 - juris Rn. 89). Bereits 1962 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Bereithalten von Spielgeräten Gegenstand der Vergnügungssteuer ist. Diese beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Sie hat sich - insbesondere im 19. Jahrhundert als Steuer für öffentliche Vergnügungen, wie Schauspiele und Tanzvergnügungen - allgemein in der Gestalt entwickelt, dass sie nicht unmittelbar von dem sich Vergnügenden für seinen Aufwand, sondern von dem Veranstalter des Vergnügens für die Veranstaltung erhoben wurde. Von jeher ist sie den Gemeinden zugeflossen (BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - juris Rn. 12). Schon die Steuergesetzgebung des Reiches (§ 12 Landessteuergesetz vom 30.03.1920 - RGBl. S. 402 - und § 13 und § 14 Finanzausgleichsgesetz vom 23.06.1923 in der Fassung vom 27.04.1926 - RGBl. 1923 I S. 494 und 1926 I S. 203) hatte die Gemeinden ermächtigt und verpflichtet, eine Vergnügungssteuer zu erheben (siehe hierzu BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - juris Rn. 13). Auch § 1 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer des Landes Baden-Württemberg vom 31.01.1955 (GBl. S 41 ff., aufgehoben mit Wirkung ab dem 01.01.1971 durch Art. I des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 12.05.1970, GBl. S. 163) räumte den Gemeinden die Möglichkeit ein, eine Vergnügungssteuer zu erheben. Steuergegenstand war nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer u.a. das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten. Ob eine als Vergnügungssteuer erhobene Abgabe tatsächlich eine örtliche Aufwandsteuer darstellt, bestimmt sich nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Steuertatbestand, ihrem Steuermaßstab und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen, wobei für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen maßgebend auf die Sicht des traditionellen deutschen Steuerrechts abzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 48). Hiervon ausgehend handelt es sich bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach der subjektiven Zielsetzung des Satzungsgebers und dem objektiven Regelungsgehalt der Vergnügungssteuersatzung um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG iVm § 9 Abs. 4 KAG. Nach dem Wortlaut des § 1 VStS erhebt die Antragsgegnerin die Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. Steuergegenstand ist nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a VStS der Betrieb von Spielgeräten, die an öffentlich zugänglichen Orten zur entgeltlichen Benutzung bereitgehalten werden. Nach § 9 Abs. 1 VStS bemisst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis der Geldspielgeräte, wobei als Einspielergebnis die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld) gilt. Die Steuerpflicht des Automatenaufstellers als Unternehmer des Vergnügens ergibt sich aus § 4 VStS. Die von der Antragsgegnerin erhobene Vergnügungssteuer ist damit entsprechend dem herkömmlichen Bild der örtlichen Automatensteuer ausgestaltet, die die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Spielautomaten vergnügt, treffen soll und indirekt bei dem Spielgeräteaufsteller erhoben wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 69 mwN). bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt § 9 Abs. 4 KAG den durch die Wesentlichkeitslehre vorgegebenen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin und damit auch die Regelung über den Steuersatz in § 9 Abs. 2 VStS verstößt somit nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Dieser Verfassungsgrundsatz, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden normativen Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Fragen selbst zu entscheiden und sie nicht anderen Normgebern oder der Verwaltung zu überlassen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für den jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 - juris Rn. 132, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 182; BVerwG, Urteil vom 19.07.2012 - 5 C 1.12 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 85). Auch die Zuweisung einer Besteuerungsbefugnis der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG an die Gemeinden bedarf der hinreichend bestimmten Gesetzesgrundlage, die für Eingriffe in den Grundrechtsbereich vorausgesetzt wird. Der parlamentarische Gesetzgeber muss die in seine Zuständigkeit gewiesenen steuerlichen Eingriffe jedenfalls inhaltlich maßgeblich vorformen, wenn er sie nicht selbst regelt, sondern der Regelung durch kommunale Satzung überlässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 - juris Rn. 44). Diesen Anforderungen genügt § 9 Abs. 4 KAG, indem er den Gemeinden die Befugnis zur Erhebung der in Art. 105 Abs. 2a GG genannten örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern überträgt, denn der Begriff der örtlichen Aufwandsteuer ist hinreichend bestimmt. Das Grundgesetz nimmt die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern bei der Regelung der Gesetzgebungshoheit (Art. 105 Abs. 2a GG) und der Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG) in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung auf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 - juris Rn. 39). Die örtliche Steuer ist im Steuertatbestand auf den örtlich bedingten Wirkungskreis beschränkt. Auch der Tatbestand der Verbrauch- und Aufwandsteuern hat in der Tradition des deutschen Verfassungsrechts einen festen Inhalt gewonnen: Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden soll. Zu diesen Aufwandsteuern gehört traditionell die Spielautomatensteuer, die als Pauschsteuer auf Spiel-, Musik- und ähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand des Spielers erfasst, der sich des Automaten zu seinem Vergnügen bedient. Dabei gehört es zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, dass sie steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird (BVerfG, Beschluss vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 - juris Rn. 43). Wenn das Kommunalabgabengesetz den Gemeinden die Befugnis zur Regelung der herkömmlichen Aufwandsteuern zuweist, so lässt sich hieraus der Maßstab für die Auswahl von Steuergegenstand und Steuerpflichtigem, die Gestaltung von Bemessungsgrundlage und Steuersätzen ableiten. Damit ist zugleich Art und Intensität des Grundrechtseingriffs umgrenzt. Die Weitergabe der Besteuerungsgewalt ist deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 - juris Rn. 44 zu § 6 Abs. 3 KAG in der Fassung vom 15.02.1982, GBl. S. 59). Auch hat sich der Gesetzgeber nicht darauf beschränkt, die Gemeinden zur Steuererhebung zu ermächtigen und alles andere ihrer Regelungsbefugnis zu unterwerfen. Vielmehr hat er durch die weiteren Regelungen des Kommunalabgabengesetzes, insbesondere durch die weitgehende Anordnung der entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung in § 3 KAG, die wesentlichen grundrechtsrelevanten Umstände der Steuererhebung selbst geregelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.09.2020 - 14 A 2838/19 - juris Rn. 47). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führen die Höhe der Steuer und die damit verbundene Belastungsintensität nicht dazu, dass § 9 Abs. 4 KAG keine hinreichende bestimmte Ermächtigungsgrundlage mehr ist. Denn die Höhe des Steuersatzes gehört nach der oben erwähnten Rechtsprechung nicht zu den traditionellen Merkmalen der örtlichen Aufwandsteuer, die ihre Bestimmtheit ausmachen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2018 - 14 A 595/17 - juris Rn. 29). Der Steuersatz unterfällt auch nicht dem Parlamentsvorbehalt, sondern darf als Kernelement kommunaler Gestaltungsmöglichkeit Gegenstand des der Gemeinde verbliebenen Regelungsbereichs sein (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.09.2020 - 14 A 2838/19 - juris Rn. 47). Die verfassungsrechtliche Grenze der Höhe des Steuersatzes bestimmt sich vielmehr nach Art. 12 Abs. 1 GG und ergibt sich aus der Unzulässigkeit erdrosselnder Steuern (siehe dazu unter d). cc) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, § 9 Abs. 4 KAG sei keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage mehr, da es sich bei der nunmehr beschlossenen Vergnügungssteuer mit einem Steuersatz von 25 Prozent der Bruttokasse und der damit verbundenen Belastungsintensität nicht mehr um eine Bagatellsteuer handele. Art. 105 Abs. 2a GG verlangt nicht, dass örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern ausschließlich als Bagatellsteuern mit einer nur geringfügigen Belastungswirkung erhoben werden dürfen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - juris Rn 70). Der finanzwissenschaftliche Begriff der Bagatellsteuer bezieht sich nicht auf die Belastungswirkung aus Sicht des Steuerschuldners. Vielmehr werden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern deshalb als Bagatellsteuern bezeichnet, weil ihr Aufkommen im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen der Gemeinde gering ist. Diese Steuern können wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen. Aus dem Teilurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - ergibt sich nichts Anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar ausgeführt, die Vergnügungssteuer gehöre zu den „kleinen indirekten Steuern, die heute von den Gemeinden oder Kreisen erhoben werden“ (BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - juris Rn. 54), daraus aber nicht gefolgert, sie dürfe die Steuerpflichtigen oder die Steuerträger nur geringfügig belasten. Das Bundeverfassungsgericht hat es vielmehr als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, dass die Einführung oder Erhöhung einer Vergnügungssteuer die am Rande der Rentabilität arbeitenden Veranstalter unter Umständen zur Einschränkung oder Einstellung ihres Betriebes zwingt, weil er sonst unrentabel wird (BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - juris Rn. 54; zum Ganzen BFH, Urteil vom 21.02.2018 - II R 21/15 - juris Rn. 33 f.). Unabhängig davon handelt es sich bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Spielgerätesteuer um eine Bagatellsteuer, denn nach ihrem Haushaltsplan für 2020 macht die Vergnügungssteuer mit 1.016.700,00 EUR nur etwa zwei Prozent der Steuereinnahmen der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 48.572.100,00 EUR aus. dd) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht die Befugnis der Antragsgegnerin, eine Aufwandsteuer auf das Spielen an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zu erheben, nicht in Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 - (Kernbrennstoffsteuer). Wie bereits ausgeführt, können Gemeinden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts die Spielgerätesteuer in Form der örtlichen Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG iVm Art. 105 Abs. 2a GG erheben. Im Rahmen dieser Bestimmungen steht ihnen ein Steuererfindungsrecht zu (Jachmann-Michel/Vogel in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art 105 Rn. 54; BT-Drs. V/2861, S. 78). Dem steht auch nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 - (Kernbrennstoffsteuer) entgegen. Dort hat das Bundesverfassungsgericht nur entschieden, dass Bund und Ländern kein allgemeines über die in Art. 105 und 106 GG genannten Steuerarten hinausgehendes Steuererfindungsrecht zusteht (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 69, 71). Innerhalb der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen Typusbegriffe steht es dem Gesetzgeber jedoch offen, neue Steuern zu „erfinden“. Die Erschließung neuer Steuerquellen ist unter dem Blickpunkt der Zuständigkeitsverteilung zumindest so lange nicht zu beanstanden, wie sie sich im Rahmen der herkömmlichen Merkmale der jeweiligen Steuern halten (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 68). Da es sich - wie oben dargelegt - bei der Spielgerätesteuer nach dem traditionellen deutschen Steuerrecht um eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG handelt, stellt sich die Frage nach einem entsprechenden Steuererfindungsrecht nicht. Auch der Umstand, dass die Spielgerätesteuer als Betriebsausgabe von der Bemessungsgrundlage für die Gewerbe- und die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuern der Spielhallenbetreiber abgesetzt werden kann (dazu OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.12.2017 - 9 KN 68/17 - juris Rn. 166), führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat das Bundeverfassungsgericht in dem Beschluss vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 - ausgeführt, die Absetzbarkeit bestimmter Steueraufwendungen von anderen Steuern führe zu einer Verschiebung des Steueraufkommens und habe Auswirkungen auf das Steuererfindungsrecht. Dem geschlossenen System der Art. 105 f. GG zur Verteilung des Steueraufkommens und des Ertrages der Finanzmonopole zwischen Bund, Ländern und Gemeinden komme eine zentrale Bedeutung zu. Jede Unsicherheit bei der Zuordnung von Erträgen könne zu erheblichen Verwerfungen innerhalb der Finanzverfassung führen, ihrer Befriedungsfunktion widersprechen und ihr Ziel, unnötige Auseinandersetzungen zwischen Bund und Ländern zu vermeiden, verfehlen. So wäre etwa jede „neue“ Steuer, die an eine bestimmte betriebliche Tätigkeit anknüpfe, grundsätzlich geeignet, das Aufkommen anderer in der Finanzverfassung ausdrücklich vorgesehener Steuern zu schmälern, indem sie etwa bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden könne. Insoweit bestünde die Gefahr einer Verschiebung des Steueraufkommens von den gemäß Art. 106 Abs. 3 iVm Art. 107 Abs. 1 GG Bund und Ländern gemeinsam zustehenden Steuern hin zu Bund oder Ländern ausschließlich zustehenden Steuern (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 91). Aus diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich jedoch nur, dass dieser Umstand gegen ein allgemeines Steuererfindungsrecht des Bundes spricht (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 90), also ein Steuererfindungsrecht, das über die in Art. 105 f. GG genannten Steuerarten hinausgeht. Das Bundesverfassungsgericht hat auch klargestellt, dass dem jeweiligen Normgeber im Rahmen der durch Art. 105 f. GG vorgegebenen Steuern und Steuerarten eine sehr weitreichende Gestaltungsfreiheit verbleibt. Innerhalb der durch Art. 105 f. GG vorgegebenen Typusbegriffe steht es ihm offen, neue Steuern einzuführen und bestehende Steuergesetze zu ändern. Änderungen bestehender Steuernormen oder die Erschließung neuer Steuerquellen sind unter dem Blickwinkel der Zuständigkeitsverteilung daher so lange nicht zu beanstanden, wie der Rahmen der herkömmlichen Merkmale der jeweiligen Steuern gewahrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 68, 98). Dies ist - wie oben bereits ausgeführt - bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Spielgerätesteuer der Fall (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.12.2017 - 9 KN 68/17 - juris Rn. 115; FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2020 - 2 K 61/14 - juris Rn. 61). c) Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erhöhung der Spielgerätesteuer verstoße gegen § 78 Abs. 2 Satz 1 GemO, da die Antragsgegnerin nicht in gebotenem Umfang öffentlich-rechtliche Entgelte erhebe und die Einnahmen aus „sonstigen privatrechtlichen Leistungsentgelten“ nicht ausschöpfe. Zwar legt § 78 Abs. 2 Satz 1 GemO eine Reihenfolge der Einnahmequellen fest, aus denen eine Gemeinde ihre Deckungsmittel beschaffen kann, wobei die von der Gemeinde selbst erhobenen Steuern gegenüber sonstigen Erträgen, Einzahlungen und Leistungsentgelten nachrangig sind. Eine möglicherweise unzureichende Ausschöpfung der vorrangigen Finanzquellen führt jedoch dazu, dass der Bürger die Senkung oder Abschaffung der Steuer verlangen kann. Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GemO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen 1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen, 2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. Die Vorschrift in dieser Fassung wurde mit dem Gesetz zur Neuordnung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 29.12.1972 (GBl. S. 1 ff.) eingeführt, um dem zunehmenden Umfang der Dienstleistungsaufgaben der Gemeinden Rechnung zu tragen. Die Kosten dieser Aufgaben sollten von den Empfängerkreisen mitgetragen werden, soweit dies unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten und in sozialer Hinsicht vertretbar ist. Der Gemeinde wurde in diesem Rahmen Raum zur eigenverantwortlichen Entscheidung eingeräumt, bei der die Leistungskraft der Abgabenpflichtigen und Gesichtspunkte der kommunalpolitischen Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden sollten (LT-Drucks 6/510 S. 25). Daraus ergibt sich eine Rangfolge der Deckungsmittelbeschaffung (zum Folgenden Henkes in Dietlein/Pautsch, Kommunalrecht Baden-Württemberg, § 78 GemO Rn. 19 ff.; Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung, § 78 Rn. 21 ff.). Auf erster Stufe stehen die sonstigen Erträge und Einzahlungen. Dabei handelt es sich vor allem um Deckungsmittel, die die Gemeinde nicht originär kraft Hoheitsmacht erheben kann, sondern um solche, die ihr durch eine Marktteilnahme zufließen (zB Miete, Pacht, Zinserträge, Verkaufserlöse) oder die ihr von anderen Hoheitsträgern zugewiesen werden (zB Finanzausgleichsleistungen, zweckgebundene Zuweisungen, insbesondere für kommunale Investitionen, Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer). Die zweite Stufe erfasst die Entgelte für Leistungen der Gemeinde, also Gebühren und Beiträge. Auf der dritten Stufe folgen die Steuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer). Das Bundesverwaltungsgericht entnimmt der Vorschrift ein Subsidiaritätsprinzip, nach dem die Gemeinden haushaltsrechtlich nur dann auf Steuerquellen zurückgreifen dürfen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen (BVerwG, Urteil vom 11.06.1993 - 8 C 32.90 - juris Rn. 11 für § 63 Abs. 2 GO NRW, der im Wortlaut § 78 Abs. 2 GemO entspricht). Subsidiarität bedeutet dabei jedoch nicht die volle Ausschöpfung sonstiger Einnahmequellen (Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 3 Rn. 15). So hat das Bundesverwaltungsgericht auch entschieden, dass sich aus der Vorschrift kein Anspruch der Steuerzahler auf Senkung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer, der Gegenstand des Verfahrens war, herleiten lässt. Denn die Gemeinden sind haushaltsrechtlich nicht verpflichtet, einen durch Erhöhung der Leistungsentgelte etwa gewonnenen finanziellen Spielraum gerade zu einer Senkung einer bestimmten Steuer - in diesem Fall des Hebesatzes der Gewerbesteuer - zu nutzen. In welchem Ausmaß sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs aus den ihr zur Verfügung stehenden Steuerquellen schöpfen, bleibt vielmehr ihrem Ermessen überlassen (BVerwG, Urteil vom 11.06.1993 - 8 C 32.90 - juris Rn. 11). Es ist jeder einzelnen Gemeinde im Rahmen ihrer Finanzautonomie überlassen, inwieweit sie in dem ihr durch die Haushaltsgrundsätze gesteckten äußersten rechtlichen Rahmen von den Einnahmequellen Gebrauch macht. In diese eigenverantwortliche Entscheidung der Gemeinde würde eingegriffen, wenn dem einzelnen Gemeindebürger das Recht eingeräumt würde, seine subjektiven Vorstellungen, die sich je nach Betroffenheit von den Ansichten anderer Gemeindebürger unterscheiden, einzuklagen. Ebenso ist es dem Gericht verwehrt, die im Ermessen der Gemeinde liegende Entscheidung durch eine eigene zu ersetzen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.02.2007 - 4 ZB 06.2567 - juris Rn. 15). Daraus folgt, dass eine möglicherweise unzureichende Ausschöpfung einer der vorangingen Einnahmequellen nicht zur Rechtswidrigkeit einer erhobenen oder erhöhten Steuer - hier der Spielgerätesteuer als örtliche Aufwandsteuer - führt. Es bedarf anlässlich dieses Falls keiner Erörterung, ob die Kommunalaufsicht bei einem Verstoß der Gemeinde gegen die Verpflichtung, vorrangige Einnahmequellen auszuschöpfen - beispielsweise Beiträge oder Gebühren zu erheben oder zu erhöhen - einschreiten kann (so Engel/Heilshorn, Kommunalrecht in Baden-Württemberg, 11. Aufl., § 20 Rn. 73; OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.12.1994 - I R 15/94 - UA S. 10 nv). Es würde auch zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen, wenn die Rechtmäßigkeit und damit Wirksamkeit gemeindlicher Steuersatzungen von dem schwer zu bestimmenden und äußerst streitanfälligen Umstand abhängig wäre, dass die Gemeinden in dem vollen gesetzlich gebotenen Umfang, dessen Bestimmung durch die Wörter „soweit vertretbar und geboten“ noch zusätzlich erschwert wird, Entgelte für ihre Leistungen erheben (Lange, NVwZ 2015, 695 ). Ein striktes Subsidiaritätsprinzip könnte ohnehin nicht konsequent umgesetzt werden, da die Gemeinden zur Erhebung der Gewerbesteuer (§ 1 GewStG) und der Hundsteuer (§ 9 Abs. 3 KAG) rechtlich verpflichtet sind (Henkes in Dietlein/Pautsch, Kommunalrecht Baden-Württemberg, § 78 GemO Rn. 29; zur Gewerbesteuer Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 1 Rn. 16). Faktisch kommt ohnehin keine Gemeinde ohne Deckungsmittel aus Steuern aus (Henkes in Dietlein/Pautsch, Kommunalrecht Baden-Württemberg, § 78 GemO Rn. 29). Eine strikte Geltung des Subsidiaritätsprinzips würde auch außer Acht lassen, dass die Gemeinde als Steuergesetzgeberin mit der Erhebung von Steuern nicht nur Einnahmen erzielen, sondern auch Lenkungszwecke verfolgen darf. Der Steuergesetzgeber darf durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen. Er verpflichtet dann den Bürger nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten, gibt ihm aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.2010 - 9 BN 2.09 - juris Rn. 20 f. mwN). Auch mit einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG dürfen Lenkungswirkungen mitverfolgt werden, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95 ua - juris Rn. 54 ff.; BFH, Urteil vom 25.04.2018 - II R 43/15 - juris Rn. 20). Es ist nicht ersichtlich, warum eine Gemeinde als Steuergesetzgeberin Lenkungszwecke erst dann verfolgen dürfen soll, wenn sie in hinreichendem Maß Gebühren und Beiträge erhebt. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit der Erhöhung der Vergnügungssteuer die Grenzen ihres auch nach Maßgabe von § 78 Abs. 2 GemO verbleibenden Entscheidungsspielraums überschritten hat. Das ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Antragstellerin vorgenommenen Gegenüberstellung von Einnahmen durch Vergnügungssteuern einerseits und „Einnahmen durch Entgelte für öffentliche Leistungen oder Einrichtungen“ und „sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte“ andererseits. Während die Vergnügungssteuer laut Haushaltsplan von 825.100,00 EUR im Jahr 2019 um 191.600,00 EUR auf 1.016.700,00 EUR im Jahr 2020 anstieg, wurden die „Einnahmen durch Entgelte für öffentliche Leistungen oder Einrichtungen“ in 2020 mit 13.773.651,00 EUR eingeplant, also mit 1.878.177,00 EUR mehr als in 2019. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass die kalkulierten Einnahmen aus „sonstigen privatrechtliche Leistungsentgelten“ kontinuierlich reduziert würden, ist weder näher dargelegt noch ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin dem durch Erhöhungen hätte gegensteuern können. Es handelt sich überwiegend um Einnahmen aus der Marktteilnahme (Mieten und Pachten, Erbbauzinsen, Kieseinnahmen, Erträge aus Verkauf), deren Höhe von marktwirtschaftlichen Gegebenheiten und rechtlichen Vorgaben (zB bei Mieten) abhängt. d) Der neue Steuersatz von 25 Prozent der Bruttokasse verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine erdrosselnde Wirkung lässt sich nicht feststellen. Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 - juris Rn. 6, Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 40, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 16). Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann. Der Betrachtung ist nicht der einzelne, sondern ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zugrunde zu legen. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 40, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2021 - 2 S 1948/19 - juris Rn. 137, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 79 ff. und - 2 S 330/17 - juris Rn. 74 ff.). Die erdrosselnde Wirkung eines Steuersatzes kann nicht nur auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Daten von Unternehmen im Geltungsbereich der Vergnügungssteuersatzung beurteilt werden. Vielmehr kommt gerade auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe in der Gemeinde als maßgeblichem Erhebungsgebiet und der aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zu. Die Erhebung einer Spielgerätesteuer hat nach den genannten Grundsätzen nur dann erdrosselnde Wirkung, wenn sie den aus der Ausübung des Berufs eines Spielgeräteaufstellers erzielten Gewinn so weit mindert, dass nicht nur einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe ihres bisherigen Berufs veranlasst sehen, sondern die gesamte Branche bedroht ist. Läge eine erdrosselnde Wirkung vor, müsste deshalb eine Tendenz zum Absterben der gesamten Branche erkennbar werden, indem die schwächeren Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es kommt auf den Einzelfall an, ob ein solches Indiz auch ohne Hinzutreten weiterer Erkenntnisse über die Ertragslage einzelner Betriebe hinreichend sichere Rückschlüsse auf eine fehlende erdrosselnde Wirkung zulassen kann. Denn die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 20, Beschluss vom 26.10.2011 - 9 B 16.11 - juris Rn. 7; BFH, Urteil vom 25.04.2018 - II R 43/15 - juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 81 und - 2 S 330/17 - juris Rn. 76, Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 1671/16 - juris Rn. 42). Eine starre Obergrenze, ab der von einer erdrosselnden Wirkung auszugehen ist, etwa 18,5 Prozent der Bruttokasse, wie die Antragstellerin meint, gibt es nicht. Es kommt vielmehr auf die genannten Maßstäbe an. Danach lässt sich eine erdrosselnde Wirkung des auf 25 Prozent der Bruttokasse erhöhten Steuersatzes nicht feststellen. Bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in den Jahren 2010 bis 2021 lässt den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass auch die Erhöhung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt (die Zahlen beziehen sich jeweils auf den Stichtag 31.12., nur für 2020 auf den 31.10. und für 2021 auf den 30.09.): Danach blieb die Zahl der Spielhallen mit sechs konstant. Unverändert blieb ferner die Anzahl von zwölf Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit je Spielhalle. Somit betrug die Zahl von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen durchgehend 78. Die Zahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an sonstigen Aufstellungsorten entwickelte sich wie folgt: 2010: 26 2011: 38 2012: 29 2013: 40 2014: 52 2015: 53 2016: 53 2017: 52 2018: 46 2019: 37 2020: 34 2021: 33 Bei dem Rückgang von 2019 gegenüber 2018 ist zu berücksichtigen, dass nach § 3 SpielVO seit dem 10.11.2019 in Gaststätten höchstens zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen statt bisher drei. Die Zahl aller im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit entwickelte sich somit wie folgt: 2010: 98 2011: 110 2012: 101 2013: 112 2014: 124 2015: 125 2016: 125 2017: 124 2018: 118 2019: 109 2020: 106 2021: 105 Diese Feststellungen beruhen auf dem Vortrag der Antragsgegnerin. Der Senat legt ihn seiner Entscheidung zugrunde, da der zuständige Mitarbeiter der Antragsgegnerin, Amtmann S., im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt hat, dass die Daten auf einer Auswertung der Akten der Antragsgegnerin durch ihn persönlich beruhen. Diese Akten enthalten unter anderem eine jeweils zum Jahresende gefertigte Statistik über die Entwicklung der Zahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet. Im Übrigen wurden die Angaben von der Antragstellerin nicht bestritten. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Zahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet in der Zeit von 2010 bis 2021 um etwa sieben Prozent zugenommen hat. Seit der Erhöhung der Steuer auf 25 Prozent der Bruttokasse ab März 2020 hat die Gesamtzahl um eins und damit um weniger als ein Prozent abgenommen. Die Zahl der Spielhallen und der dort aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist in dem Zeitraum von 2010 bis 2021 und damit auch nach der Steuererhöhung ab März 2020, also seit mehr als eineinhalb Jahren, unverändert geblieben. Diese Entwicklung rechtfertigt bereits für sich genommen den Schluss auf eine fehlende erdrosselnde Wirkung des hier zu beurteilenden Steuersatzes. Es ist nicht erkennbar, weshalb ein wirtschaftlich denkender Unternehmer Spielgeräte über längere Zeit weiterbetreiben sollte, wenn es ihm wegen der Höhe der zu entrichtenden Vergnügungssteuer nicht mehr möglich wäre (in nennenswertem Umfang) Gewinn zu erzielen. Unabhängig davon ist auch zu berücksichtigen, dass nach Mitteilung von Amtmann S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat alle Spielgeräteaufsteller im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin - mit Ausnahme der Antragstellerin - die auf 25 Prozent der gezählten Bruttokasse erhöhte Steuer vollständig und ohne Widerspruch zu erheben gezahlt haben. Anträge auf Stundung der Steuer wurden von keinem der Aufsteller bis auf die Antragstellerin gestellt. Somit hat die Steuererhöhung auch nach einem Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren nach ihrer Einführung jedenfalls bei fünf von sechs Spielhallenbetreibern im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin erkennbar nicht zu Liquiditätsschwierigkeiten geführt, was ein starkes Indiz gegen die erdrosselnde Wirkung der Steuer darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 1671/16 - juris Rn. 43 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23.11.2017 - 9 BN 2.17 - juris Rn. 20). Auch das Zusammenwirken von der Erhöhung der Spielgerätesteuer durch die Antragsgegnerin mit den Auswirkungen der „Technischen Richtlinie für Geldspielgeräte Version 5.0“ der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, wonach jeder Spieler nur ein einziges Gerät bespielen darf, und den durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzeinbußen in den Jahren 2020 und 2021 hat weder zu einer Abnahme der Spielhallen und Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit noch zu Liquiditätsschwierigkeiten bei den Spielgerätebetreibern im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin geführt. Eine erdrosselnde Wirkung der Steuer ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin vorgelegten Hochrechnung des Privatsachverständigen U. für die von ihr im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin betriebenen Spielhalle für das Jahr 2021. Selbst wenn sich daraus ergäbe, dass diese Spielhalle seit dem Jahr 2021 nicht mehr rentabel betrieben werden kann, folgt daraus keine erdrosselnde Wirkung der Steuer, denn sie läge nur vor, wenn eine Tendenz der gesamten Branche zum Absterben erkennbar wäre. Auf die Rentabilität einer einzelnen Spielhalle kommt es somit nicht an. Im Übrigen hat der Privatsachverständige U. zwar behauptet, die vom Antragsteller betriebene Spielhalle erziele im Jahr 2021 keinen ausreichenden Gewinn mehr, er hat allerdings seine vorgelegte Berechnung nicht durch die Vorlage entsprechender Unterlagen belegt und damit plausibilisiert. Auch die von der Antragstellerin vorlegte Musterberechnung des Privatsachverständigen U. für eine fiktive Durchschnittsspielhalle mit zwölf Spielgeräten für 2019 bei einem Vergnügungssteuersatz von 21 Prozent führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar weist sie einen angeblichen jährlichen Unternehmerlohn vor Steuern in Höhe von 3.825,54 EUR aus, was tatsächlich unrentabel sein dürfte. Gleichwohl hat sich - wie ausgeführt - die Zahl der in Spielhallen aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin auch in der Zeit ab dem 01.01.2015, also nach der Erhöhung der Steuer von 18 Prozent auf 21 Prozent der gezählten Bruttokasse, nicht verändert. Hätte schon der Steuersatz von 21 Prozent dazu geführt, dass Spielhallen wegen der Vergnügungssteuer nicht rentabel betrieben werden können, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung ein deutlicher Rückgang zu erwarten gewesen. Daher ist die Musterberechnung zur Feststellung einer erdrosselnden Wirkung nicht geeignet. Auch aus dem Jahresreport der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder für 2019 (abrufbar unter https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/ gs_jahresreport2019.pdf) ergeben sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Anzeichen für ein Absterben oder beginnendes Absterben der Branche. Zwar wurden nach dem Bericht 25.000 Spielautomaten abgebaut und die Bruttospielerträge gingen um etwa 400.000.000,00 EUR zurück. Allerdings macht das einen Rückgang der Bruttospielerträge von etwa sieben Prozent aus und einen Rückgang der Zahl der Glücksspielgeräte von etwa zehn Prozent, was nicht auf ein Absterben hinweist. Die Zahlen dürften im Übrigen auch auf die Neuregelungen zum Spielerschutz im Jahr 2019 zurückzuführen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 21. Dezember 2021 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 74.817,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Vergnügungssteuersatzung entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg regelmäßig dem Jahresbetrag der strittigen Steuer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 6.18 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2021 - 2 S 1948/19 - juris Rn. 184; Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 112 und - 2 S 330/17 - juris Rn. 91 jeweils mwN). Dieser belief sich hier auf 74.817,00 EUR. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Normenkontrollantrags gegen den ab dem 01.03.2020 von 21 Prozent auf 25 Prozent erhöhten Steuersatz für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 9 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin betreibt im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine Spielhalle mit zwölf Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Daneben betreibt sie fünf weitere Spielhallen in anderen Gemeinden. Die Antragsgegnerin erhebt durch Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Großen Kreisstadt Radolfzell am Bodensee vom 03.07.2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.02.2020 (im Folgenden VStS), eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer u.a. für das Spielen an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. § 9 VStS lautete in seiner vom 01.01.2015 bis zum 29.02.2020 gültigen Fassung: § 9 Steuermaßstab und Steuersatz für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (1) Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit erfolgt die Besteuerung nach der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat. (2) Die Steuer beträgt 21 vom Hundert der elektronisch gezählten Bruttokasse für den in Absatz 1 genannten Zeitraum. Mit Art. 1 der Änderungssatzung vom 11.02.2020 wurde der in § 9 Abs. 2 VStS festgesetzte Vergnügungssteuersatz für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 21 Prozent auf 25 Prozent der elektronisch gezählten Bruttokasse erhöht. Nach Art. 2 der Änderungssatzung trat diese am 01.03.2020 in Kraft. Die Änderungssatzung vom 11.02.2020 wurde am selben Tag vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 27.02.2020 im Internet auf der Website der Antragsgegnerin bereitgestellt (abrufbar unter: https://www.radolfzell.de/eu/Buerger-Stadt/Stadtverwaltung/Oeffentliche-Bekanntmachungen/Bekanntmachungen-2020/page29986.htm). Vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2014 hatte der Steuersatz nach § 9 VStS 18 Prozent der elektronisch gezählten Bruttokasse betragen und vom 01.01.2015 bis zum 29.02.2020 21 Prozent. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung in der gegenwärtigen Fassung lauten: § 1 Steuererhebung Die Stadt Radolfzell am Bodensee erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. § 2 Steuergegenstand (1) Der Vergnügungssteuer unterliegen a) Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden; (…) § 4 Steuerschuldner, Haftung Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung. Mehrere Unternehmer sind Gesamtschuldner. Neben dem Steuerschuldner haftet als Gesamtschuldner, wem eine Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 2 obliegt. § 5 Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) beginnt mit Beginn des Monats der Aufstellung des Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Monats, an dem das Gerät endgültig entfernt wird. (…) § 8 Anzeigepflichten, Steueraufsicht (1) Die Steuergegenstände (§ 2) sind innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht (§ 5) der Stadt Radolfzell - Steueramt - schriftlich anzuzeigen. Bei Beendigung der Steuerpflicht hat die Abmeldung ebenfalls innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Sollte die Abmeldefrist nicht eingehalten werden, so kann die Steuer bis zum Ende des Monats berechnet werden, in dem die Anzeige bei der Stadt Radolfzell - Steueramt - eingegangen ist. (2) Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 4) und der Besitzer der für die Aufstellung oder Veranstaltung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist anzugeben: a) bei Vergnügungen nach § 2 Abs. 1 a) der Aufstellungsort, die Art des Geräts mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers, (…) (3) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, bezüglich des Steuergegenstandes Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. (…) § 9 Steuermaßstab und Steuersatz für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (1) Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit erfolgt die Besteuerung nach der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat. (2) Die Steuer beträgt 25 vom Hundert der elektronisch gezählten Bruttokasse für den in Absatz 1 genannten Zeitraum. § 10 Steuererklärung (1) Der Steuerschuldner hat der Stadt Radolfzell - Steueramt - unaufgefordert bis spätestens zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten und Monaten, mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind auf Anforderung innerhalb einer Woche alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 9 Abs. 1 für den Meldezeitraum anzuschließen. (2) Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Vorvierteljahres anzuschließen. § 11 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (…) (2) a) Die Steuerschuld für Geräte, die nach der elektronisch gezählten Bruttokasse bemessen werden, entsteht für ein Kalendervierteljahr mit dessen Ablauf. Die Steuer wird nach Ablauf des Kalendervierteljahres durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig. b) Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht. (…) Am 10.02.2021 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie sich gegen § 9 Abs. 2 VStS wendet, der den Steuersatz von 25 Prozent Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit festsetzt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin in der seit 01.03.2020 geltenden Fassung verletze höherrangiges Recht. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 VStS verstoße gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Wesentlichkeitslehre. Die Regelung des § 9 Abs. 4 KAG sei keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage, da sie keine hinreichenden Maßstäbe zu Art, Inhalt und Ausmaß der Steuererhebung durch die Gemeinden vorgebe. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln oder der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Je erheblicher durch eine Regelung in die Grundrechte eingegriffen werde, desto höhere Anforderungen seien an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung zu stellen. Dem Landesgesetzgeber obliege bei hoher Grundrechtsrelevanz nicht nur die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob, sondern auch in welchem Maße Vergnügungssteuer durch die Gemeinde erhoben werden dürfe. Bei Regelungen, die die Freiheit der Berufsausübung beträfen, sei zu beachten, dass einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen vorbehalten seien. Als Spielgerätebetreiberin träfen die Antragstellerin neben der Vergnügungssteuer weitere Steuern wie die Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer sowie umfangreiche gewerbe- und glücksspielrechtliche Beschränkungen. Auch vor diesem Hintergrund müsse der Landesgesetzgeber nicht nur die politische Leitentscheidung zur Erhebung von Vergnügungssteuern treffen, sondern der Satzungsgewalt der Gemeinden auch sachangemessene Grenzen setzen. Hieran fehle es dem unkonkreten Gesetzeswortlaut von § 9 Abs. 4 KAG. Der Landesgesetzgeber müsse die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Grenzen der Besteuerung selbst durch Landesgesetz festlegen. Andernfalls könne der Gemeinderat durch die Vergnügungssteuer das Steuerniveau für Spielgerätebetreiber regulieren und gleichzeitig das steuerliche Gesamtaufkommen zu Lasten von Bund und Ländern verschieben. Auch wenn der Begriff der Aufwandsteuer noch hinreichend bestimmbar sei, so fehle es § 9 Abs. 4 KAG an jeglichen Aussagen zu Steuergegenstand, Steuermaßstab, Steuerschuldner, etwaigen Steuerbefreiungen sowie Begrenzungen des Steuersatzes. Da die Vergnügungssteuer der Antragsgegnerin keine Bagatellsteuer von geringer Grundrechtsrelevanz mehr sei, könne § 9 Abs. 4 KAG nicht als Ermächtigungsgrundlage taugen. Die Vergnügungssteuer sei von Verfassungs wegen als Bagatellsteuer angelegt. Art. 105 Abs. 2a GG erlaube nur die Erhebung von Verbrauch- und Aufwandsteuern, die zu dem historisch gewachsenen Typ der kleineren Kommunalsteuern gehörten. Ein Vergnügungssteuersatz von 18,5 Prozent der Bruttokasse sei als obere Grenze desjenigen anzusehen, was noch verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Bei einer Vergnügungssteuer von 25 Prozent der Bruttokasse, wie er nunmehr durch die Antragsgegnerin erhoben werde, liege keine Bagatellsteuer mit geringer Grundrechtsrelevanz mehr vor. Den Gemeinden stünde auch kein Steuererfindungsrecht mehr zu. Dies sei zwar früher überwiegend anerkannt gewesen, ließe sich aber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kernbrennstoffsteuer vom 13.04.2017 - 2 BvR 6/13 - nicht mehr halten. Das Bundesverfassungsgericht habe dort ausgeführt, dass dem geschlossenen System der Art. 105 f. GG zur Verteilung des Steueraufkommens und des Ertrags der Finanzmonopole zwischen Bund, Ländern und Gemeinden eine zentrale Bedeutung zukomme. Jede Unsicherheit bei der Zuordnung von Erträgen könne zu erheblichen Verwerfungen innerhalb der Finanzverfassung führen. Knüpfe eine Steuer an eine bestimmte betriebliche Tätigkeit an, könne sie bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden. Insoweit bestünde die Gefahr einer Verschiebung des Steueraufkommens von Bund und Ländern gemeinsam zustehenden Steuern hin zu Bund oder Ländern ausschließlich zustehenden Steuern. Auch die von der Antragsgegnerin erhobene Spielgerätesteuer führe zu einer unzulässigen Verschiebung des Steueraufkommens. Die Antragstellerin könne die an die Antragsgegnerin abzuführende Vergnügungssteuer im Hinblick auf die Bund und Ländern jeweils zur Hälfte zustehende Körperschaftssteuer steuermindernd geltend machen. Diese werde dann erheblich geschmälert. Die Gemeinden könnten auch aus der Selbstverwaltungsgarantie keine originäre Befugnis zur autonomen Erschließung von Steuerquellen herleiten. Die Finanzhoheit der Kommunen sei im Hinblick auf die Erhebung kommunaler Steuern vielmehr abgeleiteter Natur. § 9 Abs. 2 VStS verstoße auch gegen § 78 Abs. 2 GemO. Nach dieser Vorschrift bestehe eine strenge Rangfolge bei der Erhebung kommunaler Deckungsmittel. Steuern dürfe die Gemeinde nur dann erheben, wenn ihre sonstigen Einnahmen aus dem Gemeindevermögen (Gebühren, Beiträge, Zuweisungen des Landes und anderer Körperschaften) zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben nicht ausreichten. Es sei der Gemeinde verwehrt, auf Einnahmen aus öffentlich-rechtlichen Entgelten zu verzichten und stattdessen das Steueraufkommen durch Anhebung der Vergnügungssteuer zu erhöhen. Dieser Grundsatz der Subsidiarität gelte zwar nicht für Pflichtsteuern, wie die Hundesteuer, aber für die Vergnügungssteuer. Die Antragsgegnerin habe mit der Erhöhung der Vergnügungssteuer von 21 Prozent auf 25 Prozent gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstoßen. Die Einnahmen aus der Vergnügungssteuer hätten im Jahr 2015 733.414,00 EUR betragen und seien bis 2020 auf 1.016.700,00 EUR gestiegen. Demgegenüber habe die Antragsgegnerin ihre öffentlich-rechtlichen Entgelte für das Jahr 2015, in dem die Vergnügungssteuer von 18 auf 21 Prozent erhöht worden sei, nicht wesentlich verändert, obwohl dort bereits erhebliche Mindereinnahmen erzielt worden seien. Die kalkulierten Einnahmen aus „sonstigen privatrechtlichen Leistungsentgelten“ würden kontinuierlich reduziert. Sie hätten im Jahr 2018 4.788.456,00 EUR betragen. Die Haushaltsansätze seien jedoch mit nur noch 4.714.905,00 EUR für 2019 und 4.318.967,00 EUR für 2020 fortgeschrieben worden. Die Unwirksamkeit von § 9 Abs. 2 VStS ergebe sich auch daraus, dass der Steuersatz von 25 Prozent der Bruttokasse erdrosselnde Wirkung habe. Er überschreite die Obergrenze des verfassungsrechtlich Unbedenklichen von 18,5 Prozent der Bruttokasse deutlich. Die erdrosselnde Wirkung zeige sich auch an der Zahl der abgemeldeten Geldspielgeräte. Im Jahr 2019 seien 28 Geräte im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin abgemeldet worden. Durch die Erhöhung der Steuer zum 01.03.2020 dürfte diese Quote der abgemeldeten Geldspielgeräte noch einmal kräftig zugelegt haben. Der Antragstellerin verblieben bei diesem Steuersatz kaum Möglichkeiten, ihren Betrieb rentabel fortzuführen. Alle betriebswirtschaftlichen Optionen, um das Betriebsergebnis zu verbessern, seien bereits ausgeschöpft. Durch die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zum Spielerschutz erlassene Richtlinie „TR 5“ (Technische Richtlinie für Geldspielgeräte Version 5.0) vom 27.01.2015, in Kraft seit 27.01.2016, sei die Möglichkeit, positive Deckungsbeiträge zu erzielen, für Spielhallenbetreiber weiter gesunken. Aufgrund von Übergangsfristen wirkten sich die Änderungen durch die „TR 5“ erst seit 2021 massiv aus. Nach dieser Spielerschutzrichtlinie sei nunmehr u.a. vorgesehen, dass jeder Spieler nur ein einziges Gerät bespielen dürfe. Dies werde durch eine pro Spieler ausgegebene elektronische Karte gewährleistet. Dadurch könne pro Gerät und Stunde nur ein Betrag von 4,00 bis 5,00 EUR erwirtschaftet werden. Es handele sich bei der von der Antragstellerin betriebenen Spielhalle im bundesweiten Vergleich um eine überdurchschnittlich gut laufende Spielothek. Berechnungen in einem Gutachten des von der Antragstellerin beauftragen Sachverständigen für Glücksspiel/Steuern U. vom 29.11.2021 zeigten, dass der Betrieb von Spielhallen nicht mehr rentabel sei. Die Musterberechnung einer fiktiven Durchschnittsspielhalle mit zwölf Spielgeräten für 2019 bei einem Vergnügungssteuersatz von 21 Prozent zeige bereits die ersten Auswirkungen der verschärften Regulierungsauflagen. Es sei von einem durchschnittlichen monatlichen Bruttospielertrag je Automat in Höhe von 2.083,33 EUR auszugehen, also 299.999,52 EUR pro Jahr. Davon seien folgende Kosten abzuziehen: Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer: 32.899,08 EUR Vergnügungssteuer 21 Prozent: 62.999,90 EUR Raumkosten incl. Nebenkosten: 33.000,00 EUR Personalkosten: 82.875,00 EUR Gerätekosten incl. Wartung, Updates und Reparaturen: 62.400,00 EUR Steuerberater- und Rechtsberatungskosten: 5.000,00 EUR Buchführungskosten: 6.000,00 EUR Rückstellungen: 6.000,00 EUR AfA: 5.000,00 EUR Summe der Kosten: 296.173,98 EUR Daraus ergebe sich ein Unternehmensgewinn in Höhe von 3.825,54 EUR. Dies sei bei 6.120 Betriebsstunden pro Jahr unrentabel. Erst durch die Vergnügungssteuer in Höhe von 21 Prozent entstehe der wirtschaftliche Verlust, der einem Berufsverbot gleichkomme. Für die Spielhalle der Antragstellerin ergebe sich für 2021 folgende Hochrechnung: Einnahmen: 372.710,88 EUR Kosten: Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer: 41.508,46 EUR Vergnügungssteuer 25 Prozent: 93.177,72 EUR Raumkosten incl. Nebenkosten: 50.495,10 EUR Personalkosten: 82.875,00 EUR Gerätekosten incl. Wartung, Updates und Reparaturen: 54.929,00 EUR Steuerberater- und Rechtsberatungskosten: 7.000,00 EUR Buchführungskosten: 6.000,00 EUR Rückstellungen: 6.000,00 EUR AfA: 5.000,00 EUR Summe der Kosten: 346.985,28 EUR Daraus ergebe sich ein Unternehmensgewinn in Höhe von 25.725,60 EUR vor Steuern, der durch die Körperschafts- und Gewerbesteuer und Solidaritätszuschläge um ca. 7.500,00 EUR gemindert werde. Wie aus dem Jahresreport der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder für 2019 hervorgehe, seien die privaten Automatenaufsteller gezwungen gewesen, 25.000 legale Spielautomaten abzubauen und einen Verlust der Bruttospielerträge in Höhe von 400.000.000,00 EUR hinzunehmen. Die Antragstellerin beantragt, § 9 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin in der Fassung durch die Änderungssatzung vom 11.02.2020 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie sei nach Art. 105 Abs. 2a GG iVm § 9 Abs. 4 KAG zum Erlass der angegriffenen Satzungsregelung befugt gewesen. Die in § 9 Abs. 2 VStS geregelte Steuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sei eine Aufwandsteuer im Sinne dieser Vorschriften, da sie zu den herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern gehöre. Ein Steuersatz von 25 Prozent der Bruttokasse bewege sich im Rahmen dessen, was verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Unerheblich sei, ob man die von der Antragsgegnerin erhobene Aufwandsteuer noch als Bagatellsteuer bezeichnen könne. Der Begriff der Bagatellsteuer sei ein finanzwissenschaftlicher Begriff, der in tatsächlicher Hinsicht den Umfang der Steuer im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen bezeichne und sich nicht auf die Belastungswirkung des Steuerschuldners beziehe. Der Begriff der örtlichen Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG setze im Übrigen nicht voraus, dass es sich dabei um eine Bagatellsteuer handele. Der Steuersatz von 25 Prozent der Bruttokasse habe keine erdrosselnde Wirkung und verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe angesichts des Steuersatzes kaum Möglichkeiten, den Betrieb rentabel fortzuführen, sei nicht geeignet, eine erdrosselnde Wirkung darzulegen. Maßgeblich sei, ob der durchschnittlich von den Aufstellern im Satzungsgebiet erzielte Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken könne. Da dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen regelmäßig nicht bekannt seien, obliege es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen der erdrosselnden Wirkung zu erbringen. Die Entwicklung der Anzahl der Spielhallen im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin und der dort aufgestellten Geldspielgeräte in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.10.2021 indiziere, dass die Höhe der Vergnügungssteuer einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Geldspielgeräten in Spielhallen zulasse. Die Erhebung der Vergnügungssteuer stehe auch nicht im Widerspruch zu der haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsklausel des § 78 Abs. 2 GemO. Eine Regelung mit dem Inhalt, dass die Gemeinden Steuern nicht erheben dürften, solange sie nicht - soweit vertretbar und geboten - in vollem Umfang Entgelte für Leistungen erhöben, sei dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie regele nur, wann die Gemeinden Steuern zu erheben hätten und nicht, wann sie es dürften. Auch enthalte die Vorschrift keine Regelung für den Fall, dass eine Gemeinde Leistungsentgelte nicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Maße erhebe. Es würde zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen, wenn die Rechtmäßigkeit gemeindlicher Steuersatzungen von dem schwer zu bestimmenden und äußerst streitanfälligen Umstand abhinge, ob die Gemeinden im vollen gesetzlich gebotenen Umfang Entgelte für ihre Leistungen erheben würden. Die haushaltsrechtliche Subsidiaritätsklausel mache die Erhebung gemeindlicher Leistungsentgelte nicht zur Zulässigkeitsvoraussetzung gemeindlicher Steuererhebung. Unabhängig davon müsse der Gemeinde wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte und der unterschiedlichen strukturellen und kommunalwirtschaftlichen Gegebenheiten bei der Rangfestlegung ein weiter Entscheidungsspielraum zugebilligt werden. Die hierfür erforderlichen Diagnosen zu stellen, einschlägige Prognosen vorzunehmen und wertende Entscheidungen zu treffen, gehöre zu den Aufgaben der örtlichen Verwaltung und des Satzungsgebers. Der Prognosespielraum unterliege nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung im Sinne einer Vertretbarkeitskontrolle. Gründe, die die Erhebung der Vergnügungssteuer an sich oder ihrer Höhe nach als unvertretbar erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich.