Beschluss
2 S 565/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:0308.2S565.21.00
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Leitsätze
1. Soll die Abgabenhoheit auf einen Zweckverband übertragen werden, so bedarf es hierfür einer ausdrücklichen Regelung in der Verbandssatzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.1982 - 2 S 851/81 - VBlBW 1983, 210).(Rn.23)
2. Hat ein Zweckverband Aufgaben der Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übernommen, ohne dass ihm die Abgabenhoheit übertragen wurde, ist in der Regel davon auszugehen, dass die von ihm betriebenen Abwasseranlagen von den Verbandsgemeinden mit seinem Einverständnis als Bestandteil ihrer öffentlichen Einrichtungen gewidmet sind; die Abwasseranlagen des Zweckverbands sind deshalb im Außenverhältnis zu den Benutzern der Einrichtung als Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen der Verbandsgemeinden im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) anzusehen. Etwas Anderes gilt nur, wenn eine Verbandsgemeinde die Verbandsanlagen in ihrer Abwassersatzung ausdrücklich von der Widmung ihrer öffentlichen Einrichtung ausgenommen hat (vgl. zum Beitragsrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.1990 - 2 S 1996/88 -, juris).(Rn.26)
3. Abschreibungen des Anlagevermögens eines Abwasserzweckverbands können über die Verbandsumlage auf die Verbandsgemeinden umgelegt werden. Steht die Abgabenhoheit den Gemeinden zu, dürfen sie die Verbandsumlage als Kosten ihrer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung in der Kalkulation ihrer Abwassergebühren ansetzen.(Rn.28)
4. Eine abgabenerhebungsberechtigte Verbandsgemeinde darf Abschreibungen für ihren nach dem Verteilungsschlüssel der Verbandssatzung zu bestimmenden Anteil an den Verbandsanlagen auch dann in ihrer Gebührenkalkulation ansetzen, wenn die Verbandssatzung keine Regelung dazu enthält, dass Abschreibungen auf die Verbandsgemeinden umgelegt werden.(Rn.35)
5. Das zu verzinsende „Anlagekapital“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KAG (juris: KAG BW 2005) umfasst auch das Kapital, das in Anlagen gebunden ist, die durch einen Zweckverband betrieben werden.(Rn.36)
6. Der Gemeinderat darf im Rahmen seines Beurteilungsspielraums entscheiden, ob der kalkulatorische Zinssatz laufend dem sich ändernden Kapitalmarkt angepasst werden soll oder ob dieser Zinssatz im Interesse einer gleichmäßigen Gebührenbelastung auf der Grundlage einer langfristigen Betrachtung zu bestimmen ist. Die Entscheidung für einen Betrachtungszeitraum von (höchstens) 30 Jahren verletzt den Beurteilungsspielraum grundsätzlich nicht.(Rn.50)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2020 - 1 K 1164/18 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.216,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll die Abgabenhoheit auf einen Zweckverband übertragen werden, so bedarf es hierfür einer ausdrücklichen Regelung in der Verbandssatzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.1982 - 2 S 851/81 - VBlBW 1983, 210).(Rn.23) 2. Hat ein Zweckverband Aufgaben der Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übernommen, ohne dass ihm die Abgabenhoheit übertragen wurde, ist in der Regel davon auszugehen, dass die von ihm betriebenen Abwasseranlagen von den Verbandsgemeinden mit seinem Einverständnis als Bestandteil ihrer öffentlichen Einrichtungen gewidmet sind; die Abwasseranlagen des Zweckverbands sind deshalb im Außenverhältnis zu den Benutzern der Einrichtung als Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen der Verbandsgemeinden im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) anzusehen. Etwas Anderes gilt nur, wenn eine Verbandsgemeinde die Verbandsanlagen in ihrer Abwassersatzung ausdrücklich von der Widmung ihrer öffentlichen Einrichtung ausgenommen hat (vgl. zum Beitragsrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.1990 - 2 S 1996/88 -, juris).(Rn.26) 3. Abschreibungen des Anlagevermögens eines Abwasserzweckverbands können über die Verbandsumlage auf die Verbandsgemeinden umgelegt werden. Steht die Abgabenhoheit den Gemeinden zu, dürfen sie die Verbandsumlage als Kosten ihrer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung in der Kalkulation ihrer Abwassergebühren ansetzen.(Rn.28) 4. Eine abgabenerhebungsberechtigte Verbandsgemeinde darf Abschreibungen für ihren nach dem Verteilungsschlüssel der Verbandssatzung zu bestimmenden Anteil an den Verbandsanlagen auch dann in ihrer Gebührenkalkulation ansetzen, wenn die Verbandssatzung keine Regelung dazu enthält, dass Abschreibungen auf die Verbandsgemeinden umgelegt werden.(Rn.35) 5. Das zu verzinsende „Anlagekapital“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KAG (juris: KAG BW 2005) umfasst auch das Kapital, das in Anlagen gebunden ist, die durch einen Zweckverband betrieben werden.(Rn.36) 6. Der Gemeinderat darf im Rahmen seines Beurteilungsspielraums entscheiden, ob der kalkulatorische Zinssatz laufend dem sich ändernden Kapitalmarkt angepasst werden soll oder ob dieser Zinssatz im Interesse einer gleichmäßigen Gebührenbelastung auf der Grundlage einer langfristigen Betrachtung zu bestimmen ist. Die Entscheidung für einen Betrachtungszeitraum von (höchstens) 30 Jahren verletzt den Beurteilungsspielraum grundsätzlich nicht.(Rn.50) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2020 - 1 K 1164/18 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.216,50 EUR festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2020 zuzulassen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks M ... gasse 13 im Stadtgebiet der Beklagten. Die Beklagte ist Mitglied im Abwasserzweckverband „…- ...“ (im Folgenden: Abwasserzweckverband). Auf der Grundlage ihrer rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 16.07.2012 zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheiden vom 19.12.2012, vom 07.02.2013 und vom 17.01.2014 für die Jahre 2010 bis 2013 zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 238,98 EUR und Schmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.216,50 EUR heran. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2017 zurück. Die Klägerin hat daraufhin rechtzeitig Klage gegen die Bescheide und den Widerspruchsbescheid erhoben, die sie allerdings in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Niederschlagswassergebühren zurückgenommen hat. Soweit sie die Klage aufrechterhalten hat, also hinsichtlich der Schmutzwassergebühren, hat das Verwaltungsgericht diese mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung der Schmutzwassergebühren beruhe auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Auch die Höhe der festgesetzten Schmutzwassergebühren sei nicht zu beanstanden. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 5 B 99.05 - juris). Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin mit der Begründung ihres Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt. Rechtsgrundlage für die erfolgte Festsetzung der Schmutzwassergebühren sind die §§ 2, 13, 14, 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005 in der hier maßgeblichen Fassung vom 04.05.2009 (im Folgenden: KAG) i.V.m. §§ 37 ff. der Abwassersatzung. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KAG). Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Gebührensatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 71 mwN). Die Gebührenkalkulation hat die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sie für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020, aaO Rn. 72 mwN). Aus der Gebührenkalkulation muss die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgehen. Diese wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020, aaO Rn. 73 mwN). Was zu den ansatzfähigen Kosten gehört, ist nicht im Wege einer finanzwirtschaftlichen Rechnungsweise zu ermitteln, sondern richtet sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 14 Rn. 3, 14) und damit nach dem sogenannten wertmäßigen Kostenbegriff (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 3 C 29.08 - juris Rn. 47). Danach sind Kosten in Geld ausgedrückter Verbrauch (Werteverzehr) von wirtschaftlichen Gütern und Dienstleistungen innerhalb einer bestimmten Leistungsperiode, soweit sie für die betriebliche Leistungserbringung anfallen, also betriebsbedingt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020, aaO Rn. 74 mwN). Als betriebsbedingte gebührenfähige Kosten können nur solche Kosten verstanden werden, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020, aaO Rn. 74 mwN). Zu den ansatzfähigen Kosten gehören neben den laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KAG insbesondere auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. Soweit in eine Kalkulation bereits bekannte Werte einzustellen sind, müssen sowohl das tatsächliche Gebührenaufkommen als auch die tatsächlichen ansatzfähigen Kosten, die im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bekannt sind, eingestellt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020, aaO Rn. 75 mwN). Lassen sich Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln, ist der Gemeinde bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020, aaO Rn. 76 mwN; BVerwG, Beschluss vom 30.12.2016 - 9 BN 2.16 - juris Rn. 8; Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 ; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl. 3.1). Ist dem Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Gemeinderat das ihm bei der Festsetzung des Gebührensatzes eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte. Das gilt allerdings nur vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG, der Mängel bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze für unbeachtlich erklärt, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Gebührensatz (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020, aaO Rn. 77 mwN; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 14 Rn. 3). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil entschieden, dass gegen die Wirksamkeit des in § 42 Abs. 1 AbwS geregelten Gebührensatzes für die Schmutzwassergebühr von 1,55 EUR je m³ Abwasser für den Kalkulationszeitraum 2010/2011 und von 1,48 EUR je m³ Abwasser für den Kalkulationszeitraum 2012 bis 2014 keine Bedenken bestehen. Die Gebührenkalkulationen für die Jahre 2010/2011 und die Jahre 2012 bis 2014, die dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz vorgelegen hätten, seien nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. a) Ohne Erfolg beanstandet sie die Gebührenkalkulationen, weil darin zu Unrecht Kosten des Abwasserzweckverbands eingestellt worden seien. aa) Sie ist der Auffassung, die Kosten des von dem Abwasserzweckverband betriebenen Klärwerks hätten nicht - auch nicht mittelbar über die von der Beklagten zu zahlende Verbandsumlage - in die Kalkulation eingestellt werden dürfen, da die Beklagte nach der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG Gebühren nur für die Benutzung „ihrer“ öffentlichen Einrichtung erheben dürfe. Das Klärwerk sei aber nicht Teil der öffentlichen Einrichtung der Beklagten, sondern eine öffentliche Einrichtung des Abwasserzweckverbands. Die Gemeinde könne eine öffentliche Einrichtung nur betreiben, soweit sie für die betreffende Aufgabe sachlich zuständig sei. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes (WG) obliege die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zwar grundsätzlich der Gemeinde. Diese Aufgabe umfasse gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG insbesondere das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte diese Aufgabe jedoch teilweise - nämlich hinsichtlich des Behandelns und Einleitens des Abwassers - auf den Abwasserzweckverband übertragen. Sie sei für diese Teilaufgabe mithin nicht mehr sachlich zuständig und könne insoweit auch keine öffentliche Einrichtung betreiben; für diese Teilaufgabe dürfe sie deshalb auch keine Abgaben erheben. Diese Einwände der Klägerin sind unberechtigt. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung der Aufgaben des Behandelns und Einleitens des Schmutzwassers auf den Abwasserzweckverband die Abgabenhoheit der Beklagten nicht berührt. Die von dem Zweckverband betriebenen Abwasseranlagen sind Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten. Diese hat deshalb auch zu Recht den von ihr über die Verbandsumlage zu tragenden Anteil der Kosten des Klärwerks in die Kalkulation der von ihr zu erhebenden Abwassergebühren eingestellt. (1) Nach § 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) können Gemeinden und Landkreise Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne Verbandsmitglieder gemeinsam zu erfüllen. Mit der Gründung des Zweckverbands gehen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GKZ das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben auf den Zweckverband über. Hiermit ist allerdings - anders als im sächsischen Landesrecht, auf das die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags verweist - ein Übergang der Abgabenhoheit auf den Zweckverband nicht verbunden. Nach § 60 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) steht das Recht zur Abgabenerhebung bei einem Übergang von Aufgaben dem Zweckverband zu, soweit die Verbandssatzung nichts Anderes regelt. Eine entsprechende gesetzliche Regelung gibt es in Baden-Württemberg nicht. Hier erfolgt die Finanzierung des Zweckverbands nach § 19 GKZ vielmehr grundsätzlich über Umlagen, die der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern erhebt. Die Maßstäbe für die Umlagen sind so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ). Soll die Abgabenhoheit auf einen Zweckverband übertragen werden, so bedarf es hierfür nach baden-württembergischem Landesrecht einer ausdrücklichen Regelung in der Verbandssatzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.1982 - 2 S 851/81 - VBlBW 1983, 210; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 13 Rn. 3; Bleile/Hafner, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, Kap. 10.6, Erl. 2.2; vgl. auch jeweils zum Beitragsrecht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.1981 - 2 S 2122/80 - ZKF 1982, 75, Urteil vom 18.11.1980 - 2 S 360/80 - n.v.; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 20 Erl. 1.1.). An einer solchen Regelung fehlt es im vorliegenden Fall. (2) Die von dem Zweckverband betriebenen Abwasseranlagen sind deshalb Teil der öffentlichen Einrichtung der Beklagten im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG. Eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Gemeinde personelle und/oder sachliche Mittel im öffentlichen Interesse zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wohls durch Widmung zur unmittelbaren Benutzung durch die Einwohner zur Verfügung stellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.01.1996 - 2 S 2757/95 - juris Rn. 27; Urteil vom 16.03.1989 - 2 S 3358/88 - ESVGH 39, 190; Albrecht in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 534; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 13 Erl. 2.1; Scholz, BWGZ 1989, 239). Das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung setzt nicht voraus, dass die zu der Einrichtung gehörenden personellen und/oder sachlichen Mittel in die Verwaltung der Gemeinde organisatorisch eingegliedert sind. Insbesondere müssen die sachlichen Mittel der Einrichtung nicht im Eigentum der Gemeinde stehen (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 13 Rn. 6). Gemeinden dürfen sich zur Herstellung und zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung vielmehr auch eines Dritten, etwa eines Zweckverbands oder eines privaten Unternehmens, bedienen. In diesem Fall muss die Gemeinde allerdings einen maßgebenden Einfluss haben, um den Anschlussnehmern ein allgemeines Benutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu sichern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.1981 - 2 S 1249/80 - n.v.; Urteil vom 12.03.1981 - 2 S 2122/80 - ZKF 1982, 75; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 13 Rn. 6; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 13 Erl. 2.1). Dabei ist unter dem geforderten „maßgebenden“ Einfluss der Gemeinde nicht ein ausschlaggebender, sondern nur ein mitentscheidender Einfluss zu verstehen, wie er bei kommunalen Zweckverbänden der gesetzlichen Regel nach § 13 Abs. 2 und 4 GKZ entspricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.1981 - 2 S 1249/80 - n.v.; Bleile/Hafner, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, Kap. 10.6, Erl. 2.3.1). Die Widmung als öffentliche Einrichtung bedarf grundsätzlich keiner Form, sondern kann auch konkludent erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.01.1996 - 2 S 2757/95 - juris Rn. 27). Hat ein Zweckverband Aufgaben der Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übernommen, ohne dass ihm die Abgabenhoheit übertragen wurde, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in der Regel davon auszugehen, dass die von ihm betriebenen Abwasseranlagen von den Verbandsgemeinden mit seinem Einverständnis als Bestandteil ihrer öffentlichen Einrichtungen gewidmet sind; die Abwasseranlagen des Zweckverbands sind deshalb im Außenverhältnis zu den Benutzern der Einrichtung als Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen der Verbandsgemeinden im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen. Etwas Anderes gilt nur, wenn eine Verbandsgemeinde die Verbandsanlagen in ihrer Abwassersatzung ausdrücklich von der Widmung ihrer öffentlichen Einrichtung ausgenommen hat (vgl. zum Beitragsrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.1990 - 2 S 1996/88 - n.v.; Bleile/Hafner, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, Kap. 10.6, Erl. 2.3.1). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben, da die Abwassersatzung der Beklagten eine solche Regelung nicht enthält. In § 1 Abs. 1 AbwS heißt es vielmehr uneingeschränkt, die Gemeinde betreibe die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als eine öffentliche Einrichtung; nach § 2 Abs. 2 AbwS umfassen die öffentlichen Abwasseranlagen insbesondere auch die (vom Abwasserzweckverband betriebene) Kläranlage. (3) Da die Kläranlage mithin Teil der öffentlichen Einrichtung der Beklagten ist, hat diese zu Recht den von ihr über die Verbandsumlage zu tragenden Anteil der Kosten des Klärwerks in die Kalkulation der von ihr zu erhebenden Abwassergebühren eingestellt. Hierbei handelt es sich um Kosten ihrer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 1 KAG, also um Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht sind. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte die Beklagte in ihren Gebührenkalkulationen auch Abschreibungen von Anlagevermögen des Abwasserzweckverbands als Kosten ansetzen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angegriffenen Urteil ausgeführt, die Berücksichtigung der der Beklagten mittelbar über die erhobene Verbandsumlage in Rechnung gestellten Abschreibungsbeträge in den Gebührenkalkulationen sei nicht zu beanstanden. Zwar könnten Abschreibungen und Zinsen nicht nach § 10 der Verbandssatzung auf die Verbandsgemeinden umgelegt werden. Danach würden der „laufende, persönliche und sächliche Betriebsaufwand (einschließlich der Verwaltungskosten) und die Aufwendungen für die Unterhaltung der Zuleitungen, der Kläranlage und der sonstigen Betriebsanlagen, jedoch ohne Abschreibungen und Zinsen, (…) soweit sonstige Einnahmen nicht ausreichen, auf die Verbandsgemeinden umgelegt“, wobei sich der Umlegungsschlüssel aus dem Verhältnis der Abwassermenge ergebe, die in jeder Verbandsgemeinde der Berechnung der Klärgebühren des Vorjahres zugrunde liege. Aus § 10 der Verbandssatzung folge allerdings nicht, dass Abschreibungen und Zinsen überhaupt nicht auf die Verbandsgemeinden umgelegt werden dürften. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Denn der Abwasserzweckverband habe keine Abgabenhoheit und verfüge nicht über anderweitige gleichrangige Finanzierungsinstrumente, sondern decke nach dem der Satzung zugrundeliegenden Regelungskonzept seinen Aufwand primär über die in §§ 9 und 10 der Verbandssatzung geregelten Umlagen. Eine Aufnahme von Krediten komme nur subsidiär unter Beachtung der Vorschriften über die Gemeindewirtschaft in Betracht (vgl. § 18 GKZ, §§ 77 ff. GemO), etwa zur Vorfinanzierung von Baumaßnahmen. Eine Auslegung der Satzungsbestimmungen nach Sinn und Zweck sowie der Regelungssystematik ergebe danach, dass Abschreibungen und Zinsen zwar nicht über die Betriebskostenumlage nach § 10 der Verbandssatzung, wohl aber über die in § 9 der Verbandssatzung geregelte Investitionskostenumlage auf die Verbandsgemeinden umgelegt werden dürften, für die ein anderer Verteilungsschlüssel - nämlich ein prozentualer Anteil unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen - gelte. Gegen diese in der Sache zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer Antragsschrift ohne Erfolg. Sinn und Zweck von Abschreibungen ist es, die Veränderung des Anlagevermögens im Sinne einer eingetretenen Wertminderung abzubilden (vgl. Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl. 4.2.1.1). Dass Abschreibungen des Anlagevermögens des Abwasserzweckverbands über die Verbandsumlage auf die Gemeinden umgelegt und diese dann von der abgabenerhebungsberechtigten Gemeinde in die Kalkulation ihrer Gebühren eingestellt werden dürfen, ist allgemein anerkannt (vgl. Bleile/Hafner, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, Kap. 10.6, Erl. 2.3.2; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 13 Rn. 6; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl. 4.1.2.2; Obergfell, BWGZ 1981, 21). Die Auffassung der Klägerin, wonach die Gemeinde Abschreibungen für die vom Zweckverband betriebenen Anlagen nicht ansetzen dürfe, hätte aufgrund der fehlenden Berechtigung des Abwasserzweckverbands zur Gebührenerhebung zur Folge, dass Abschreibungen überhaupt nicht auf die Nutzer der Einrichtung abgewälzt werden könnten. Dies ginge zulasten des allgemeinen Haushalts und damit letztlich zulasten des Steuerzahlers. Dass dies nicht Sinn und Zweck der Regelungen der Verbandssatzung sein kann, liegt auf der Hand. Die Kosten der Einrichtung, zu denen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KAG auch angemessene Abschreibungen gehören, sollen letztlich diejenigen tragen, denen auch der mit der Gebühr abzugeltende Vorteil zukommt. Wäre die Gemeinde nicht Mitglied im Zweckverband, so müsste sie für die Abwasserentsorgung eigene Anlagen bereithalten und könnte für diese ohne Weiteres Abschreibungen ansetzen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Nutzer der Einrichtung zu Lasten des Steuerzahlers deshalb bessergestellt sein sollten, weil die Gemeinde Teilaufgaben der Abwasserentsorgung auf einen Zweckverband übertragen hat, der nicht zur Gebührenerhebung berechtigt ist, sondern durch die Verbandsgemeinden im Wege von Umlagen finanziert wird. Der Umstand, dass die Verbandsumlage, in der die Abschreibungen berücksichtigt sind, vom Abwasserzweckverband in der Jahresrechnung nicht als Investitionskostenumlage, sondern als „Betriebskostenumlage 2“ bezeichnet ist, steht der vom Verwaltungsgericht angenommenen Auslegung der Verbandssatzung nicht entgegen. Auch soweit die Klägerin des Weiteren vorträgt, der Abwasserzweckverband habe die Verbandssatzung im Jahr 2014 geändert und den in § 10 Nr. 1 enthaltenen Hinweis, dass über die Betriebskostenumlage keine Abschreibungen umgelegt würden, gestrichen, spielt dies für die Auslegung der hier maßgeblichen Fassung der Verbandssatzung keine Rolle. Es ist im Übrigen anerkannt, dass die Gemeinde Abschreibungen für ihren nach dem Verteilungsschlüssel der Verbandssatzung zu bestimmenden Anteil an den Verbandsanlagen auch dann in ihrer Gebührenkalkulation ansetzen darf, wenn die Verbandssatzung keine Regelung dazu enthält, dass Abschreibungen auf die Verbandsgemeinden umgelegt werden (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 13 Rn. 6; Bleile/Hafner, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, Kap. 10.6, Erl. 2.3.3.1, dort auch zur Pflicht der Zweckverbände zum Ansatz von Abschreibungen ab dem 01.01.2020). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Verbandsanlagen im Außenverhältnis zu den Benutzern der Einrichtung Teil der öffentlichen Einrichtung der Gemeinde sind, die sich zur Aufgabenerledigung eines Zweckverbands bedient (Bleile/Hafner, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, Kap. 10.6, Erl. 2.3.3.2.1). cc) Aus diesem Grund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin in ihren Gebührenkalkulationen kalkulatorische Zinsen für den bei ihr anteilig - entsprechend dem Verteilungsschlüssel für die Investitionskosten (vgl. § 9 Nr. 2 der Verbandssatzung und die Erl. 4.1.1 der Kalkulation sowie den in der Behördenakte befindlichen Anlagennachweis 2010) - zu berücksichtigenden Anteil an dem Restbuchwert der Anlagen des Abwasserzweckverbands angesetzt hat (vgl. Bleile/Hafner, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, Kap. 10.6, Erl. 2.3.3.2.2; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 13 Rn. 6). Entgegen der Auffassung der Klägerin umfasst das zu verzinsende „Anlagekapital“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KAG auch das Kapital, das in Anlagen gebunden ist, die durch einen Dritten - hier einen Zweckverband - betrieben werden (vgl. Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl. 4.1.2.2; vgl. die Legaldefinition des Anlagekapitals in § 46 Nr. 1 GemHVO in der Fassung vom 07.02.1973: „Das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen)“). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.09.1983 - 8 B 117.82 - juris Rn. 5) sind kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital, das der Träger - hier die Gemeinde - für die Herstellung oder Erweiterung einer Einrichtung einsetzt, als Kosten für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals und damit als Kosten der Einrichtung zu verstehen. Die Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen in die durch Benutzungsgebühren zu deckenden Kosten einer öffentlichen Einrichtung findet ihre Rechtfertigung in der Erwägung, dass die Bindung von Eigenkapital eines Trägers öffentlicher Verwaltung in einer öffentlichen Einrichtung zugunsten eines bestimmten Personenkreises, hier der Benutzer der Abwasseranlagen, dazu führt, dass der Träger öffentlicher Verwaltung andere öffentliche Vorhaben oder Zwecke nicht, erst zu einem späteren Zeitpunkt oder nur aufgrund einer mit Zinsen zu vergütenden Fremdfinanzierung verwirklichen kann. Dadurch wird der Allgemeinheit ein Nutzen entzogen, welcher der öffentlichen Einrichtung und ihren Benutzern, denen der wirtschaftliche Vorteil des Betriebs der Einrichtung zukommt, über den Ansatz von Eigenkapitalzinsen anzulasten ist. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise, wenn Anlagen nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, aber durch einen Zweckverband betrieben werden, der durch die Mitgliedsgemeinden finanziert wird. Auch in diesem Fall wird Kapital der Gemeinden in der Einrichtung gebunden und steht zur Finanzierung anderer öffentlicher Vorhaben nicht mehr zur Verfügung. Ebenso wie bei den Abschreibungen spielt es auch für den Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenkalkulation grundsätzlich keine Rolle, ob die Gemeinde diese mittelbar über die Verbandsumlage oder - entsprechend anteilig - unmittelbar als eigene Kosten in die Kalkulation einstellt (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 13 Rn. 6). Lediglich zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass kalkulatorische Zinsen hier nicht im Wege der Umlage auf die Beklagte überwälzt wurden. Sie hat hierzu vorgetragen, eine Umlage kalkulatorischer Zinsen werde vom Abwasserzweckverband nicht erhoben. Soweit eine solche im Rechnungsabschluss ausgewiesen sei, handele es sich um Darlehenszinsen, die über § 9 der Verbandssatzung refinanziert würden. Diese Zinsbeträge seien jedoch nicht in die Gebührenkalkulation eingeflossen. Dem ist die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht entgegengetreten. Damit ist hier auch nichts dafür ersichtlich, dass Zinsen in der Kalkulation in rechtswidriger Weise „doppelt“ berücksichtigt wurden (vgl. hierzu Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 13 Rn. 6). Hierzu hat auch die Klägerin nichts vorgetragen. dd) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat die Klägerin auch nicht aufgezeigt, soweit sie geltend macht, der in den Gebührenkalkulationen berücksichtigte kalkulatorische Zinssatz von 6 % sei nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KAG angemessen, sondern überhöht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 18.02.2020, aaO Rn. 76, 129 mwN) ist der Gemeinde bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren überall dort ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt, wo sich diese Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln lassen. Ein solcher Spielraum besteht insbesondere auch bei der Ermittlung des „angemessenen“ Zinssatzes gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KAG, und zwar sowohl hinsichtlich der Methode der Zinsermittlung als auch bezüglich der Höhe des zugrunde zu legenden Zinssatzes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.1996 - 2 S 3310/94 - juris Rn. 73, Urteil vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - juris Rn. 59, Urteil vom 31.08.1989 - 2 S 2805/87 - VBlBW 1990, 103, Urteil vom 16.02.1989 - 2 S 2279/87 - VBlBW 1989, 462, Urteil vom 27.10.1983 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.01.2019 - 20 ZB 17.436 - juris Rn. 3, Beschluss vom 23.10.2018 - 20 N 17.621 - juris Rn. 22; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl. 4.2.1.3; Scholz, BWGZ 1989, 239 ). Unter Heranziehung dieses Maßstabs ist das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu der Auffassung gelangt, der in den Kalkulationen angesetzte kalkulatorische Zinssatz von 6 % sei nicht zu beanstanden. Nach den Darlegungen der Beklagten habe sich aus dem Zinssatz von längerfristigen Geldanlagen und Fremdkapitalzinsen unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Eigenkapitals zum Fremdkapital im langjährigen Mittel rechnerisch ein Mischzinssatz von 5,7 % ergeben. Dieser habe so dicht an dem angesetzten kalkulatorischen Zinssatz von 6,0 % gelegen, dass eine Anpassung nicht geboten gewesen sei. Ungeachtet dessen sei ein Zinssatz, der sich an den Vorgaben orientiere, die für das Preisprüfungsrecht als Höchstzins vorgeschrieben würden (6,5 % gemäß der Verordnung PR 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17.04.1972, BAnz. Nr. 78), nicht unangemessen. Diese Ausführungen hat die Klägerin in der Antragsschrift nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Soweit das angegriffene Urteil zur Beurteilung der Angemessenheit des kalkulatorischen Zinssatzes auf den durch das öffentliche Preisrecht vorgegebenen Rahmen, d.h. auf einen Höchstsatz von 6,5 % gemäß der Verordnung PR 4/72 vom 17.04.1972, abstellt (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris Rn. 48; Hessischer VGH, Urteil vom 08.04.2014 - 5 A 1994/12 - juris Rn. 53; vgl. auch Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl. 4.2.1.3; Giebler, der Gemeindehaushalt 2017, 148 ˂151˃), setzt sich die Antragsschrift hiermit nicht auseinander und genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ist es auch nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraums für die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes die durchschnittlichen Zinssätze der vergangenen 30 Jahre herangezogen werden. Das Kommunalabgabengesetz regelt keine konkreten Vorgaben zur Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes, sondern begrenzt diesen in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KAG nur durch den unbestimmten Rechtsbegriff der „Angemessenheit“. Dem liegt zugrunde, dass die Bemessung eines Zinssatzes in der Praxis von der Einschätzung und Bewertung zahlreicher ungewisser Umstände abhängt, die sich zudem in tatsächlicher Hinsicht fortlaufend verändern. Dazu gehören etwa die Darlehenshöhe, die Bonität des Schuldners, die konkreten Sicherheiten, die Laufzeit, die Zinsbindungsfrist, die allgemeine Wirtschaftslage, das örtliche Finanzierungsverhalten oder die Konkurrenzsituation der Anbieter. Mit jeweils guter Begründung unter Heranziehung verschiedenster Anknüpfungspunkte können deshalb unterschiedliche Zinssätze in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - juris Rn. 153). Zu der Frage, wie der „angemessene“ kalkulatorische Zinssatz in der Praxis zu bestimmen ist, werden daher auch in der Literatur verschiedene, sehr unterschiedliche Ansätze vertreten. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Frage, welcher Bezugszeitraum der Bemessung des Zinssatzes zugrunde gelegt werden sollte (vgl. Giebler, der Gemeindehaushalt 2017, 121, 148). Die von der Klägerin angeführte Kommentierung von Lichtenfeld (in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 735b ff.) empfiehlt einen Betrachtungszeitraum von fünf Jahren, ohne indes die Berücksichtigung längerfristiger Zeiträume ausdrücklich auszuschließen. Der Weite des Einschätzungsspielraums der Gemeinde entsprechend hat auch der Senat stets nur eine zurückhaltende Kontrolle des kalkulatorischen Zinssatzes ausgeübt und keine konkreten Maßgaben zu der betragsmäßigen Ermittlung dieses Zinssatzes und dem zugrunde zu legenden Bezugszeitraum formuliert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.1996 - 2 S 3310/94 - juris Rn. 73, Urteil vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - juris Rn. 59, Urteil vom 31.08.1989 - 2 S 2805/87 - VBlBW 1990, 103, Urteil vom 16.02.1989 - 2 S 2279/87 - VBlBW 1989, 462, Urteil vom 27.10.1983 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346). Der Gemeinderat darf deshalb im Rahmen seines Beurteilungsspielraums entscheiden, ob der kalkulatorische Zinssatz laufend dem sich ändernden Kapitalmarkt angepasst werden soll oder ob dieser Zinssatz im Interesse einer gleichmäßigen Gebührenbelastung auf der Grundlage einer langfristigen Betrachtung zu bestimmen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.05.2008 - 4 BV 07.614 - juris Rn. 10; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl. 4.2.1.3; Scholz, BWGZ 1989, 239 ). Da sich der kalkulatorische Zins stets auf Anlagegüter unterschiedlichen Alters bezieht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 - juris Rn. 62; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Erl. 4.2.1.3), die häufig eine entsprechend lange Nutzungsdauer haben und deshalb auch langfristig finanziert werden, verletzt die Entscheidung für einen ein Betrachtungszeitraum von (höchstens) 30 Jahren den Beurteilungsspielraum grundsätzlich nicht (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 01.08.2018 - Au 6 K 17.441 - juris Rn. 29; Giebler, der Gemeindehaushalt 2017, 148 ˂155˃; vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 14 Rn. 26 zu einer Bezugsperiode von 25 Jahren). Wird der Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes dieser sehr lange Zeitraum zugrunde gelegt, so werden durch diese Betrachtung im Laufe der Zeit auftretende Zinsschwankungen regelmäßig ausgeglichen. Deshalb erscheint es in diesem Fall auch gerechtfertigt, künftige Zinsentwicklungen grundsätzlich außer Betracht zu lassen, zumal diese stets von vielen Faktoren abhängig sind, über die häufig nur spekuliert werden kann. Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren geltend macht, bei Erstellung der Gebührenkalkulation im Jahr 2012 hätte dennoch berücksichtigt werden müssen, dass die Zinsentwicklung aufgrund der damaligen Geldpolitik der Notenbanken absehbar weiter rückläufig gewesen sei, hat sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Der von der Beklagten angenommene Zinssatz von 6 % entspricht dem gesetzlichen Zinssatz für Steuern nach § 238 AO. Dieser gilt für Steuernachforderungen und Steuererstattungen (§ 233a AO), Steuerstundungen (§ 234 AO), Prozesszinsen auf Steuererstattungsbeträge (§ 236 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO). Diese Verzinsungsvorschriften finden nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG im Kommunalabgabenrecht im Wesentlichen entsprechende Anwendung. Damit hat auch der Landesgesetzgeber den Zinssatz von 6 % für das Abgabenverhältnis zwischen dem Staat als Abgabengläubiger einerseits und dem Bürger als Abgabenschuldner andererseits bei typisierender Betrachtung grundsätzlich als angemessen erachtet (vgl. Giebler, der Gemeindehaushalt 2017, 148 ˂149˃). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2021 (- 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - juris Rn. 197 ff.) im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers bezüglich steuerrechtlicher Zinsregelungen den Zinssatz für Steuern von 6 % bis einschließlich 2013 und damit auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum (2010 bis 2013) als hinreichend realitätsgerecht und mithin verfassungsgemäß angesehen. Bis einschließlich 2013 habe der Zinssatz von jährlich 6 % in etwa den Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt entsprochen. Zwar sei das allgemeine Zinsniveau am Finanzmarkt bereits ab Mitte der 1990er Jahre erheblich gesunken. Allerdings seien bis 2008 noch Zinsschwankungen zu verzeichnen gewesen, in deren Bandbreite der Zinssatz von 6 % pro Jahr gelegen habe. Im Jahr 2008 hätten Steuerpflichtige am Kapitalmarkt - unter Berücksichtigung sowohl kurzfristiger als auch langfristiger Kapitalanlagen der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und der privaten Haushalte in den Beständen und dem Neugeschäft - noch Anlagezinsen bis zu 6,08 % pro Jahr erzielen können und auch der Basiszinssatz habe mit über 3 % noch weit über Null gelegen. Die durchschnittliche jährliche Rendite für festverzinsliche Wertpapiere habe sich im Jahr 2008 auf 4,2 % belaufen. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 habe ein Trend zur Zinssenkung und eine gegenüber den Vorjahren nachhaltige Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingesetzt. Zyklische Schwankungen hätten nicht mehr stattgefunden. Allerdings habe sich das Niedrigzinsniveau bis 2013 noch nicht derart verfestigt, dass der gesetzlich bestimmte Zinssatz als im Regelfall evident realitätsfern erscheine. Auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 (aaO) genügt das nicht näher erläuterte Zulassungsvorbringen der Klägerin, bei Erstellung der Gebührenkalkulation im Jahr 2012 hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Zinsentwicklung aufgrund der damaligen Geldpolitik der Notenbanken absehbar weiter rückläufig gewesen sei, nicht, um ernstliche Richtigkeitszweifel zu begründen. Um den Darlegungsanforderungen zu genügen, hätte die Klägerin jedenfalls Anhaltspunkte dafür aufzeigen müssen, warum die Zinsentwicklung im Sinne einer Verfestigung des Niedrigzinsniveaus nicht erst 2014, sondern bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats der Beklagten über den Gebührensatz im Jahr 2012 absehbar gewesen sei und warum der Gemeinderat dies trotz des gegebenen Einschätzungsspielraums auch im Fall eines 30-jährigen Betrachtungszeitraums maßgeblich hätte berücksichtigen müssen. Ausführungen hierzu enthält die Antragsschrift nicht. Soweit die Klägerin hinsichtlich des in der Gebührenkalkulation 2010/2011 für die Kläranlage angesetzten kalkulatorischen Zinssatzes schließlich einwendet, die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass die Kläranlage bereits im Jahr 2010 abgeschrieben gewesen sei, ist dieser Vortrag nicht nur unsubstantiiert, sondern auch nicht nachvollziehbar. Denn die Beklagte hat die kalkulatorischen Zinsen ausweislich der Kalkulation auf der Basis ihres gemäß dem Verteilungsschlüssel für die Investitionskosten bestimmten Anteils am Restbuchwert der Kläranlage berechnet, d.h. von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten wurden die bis dahin angefallenen Abschreibungen bereits abgezogen (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 14 Rn. 24; Giebler, der Gemeindehaushalt 2017, 121 ˂125˃). Der (anteilige) Restbuchwert wurde - nach Ansatz der Abschreibungen - auf 610.150,41 EUR zum 31.12.2010 und auf 571.673,77 EUR zum 31.12.2011 beziffert. b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin des Weiteren, die in die Gebührenkalkulationen eingestellten kalkulatorischen Kosten für von der Beklagten hergestellte Entlastungskanäle seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gebührenfähig. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KAG können Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung bestimmt werden, wenn dadurch die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte hier mit der Regelung in § 2 Abs. 2 AbwS Gebrauch gemacht. Bei den kalkulatorischen Kosten für solche Anlagen handelt es sich somit nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KAG um ansatzfähige Kosten der Einrichtung. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil festgestellt, dass es sich bei den betreffenden Kanälen im Bereich des Baugebiets „Holderacker“, des Weilers „Buchhof“ und des „Lobenbacher Hofs“ um Entlastungskanäle im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KAG gehandelt habe. Diese Kanäle hätten den Zweck, Fremdwasser aus der Abwasserbeseitigungsanlage fernzuhalten und unmittelbar in den Vorfluter einzuleiten; Hochwasserschutz folge hieraus lediglich mittelbar. Diese Feststellungen, die die Beklagte in ihrer Antragserwiderung bestätigt, hat die Klägerin mit der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Soweit sie geltend macht, die Kanäle dienten nicht der Entlastung des öffentlichen Kanalnetzes, sondern dem Schutz der Innerortslagen vor Hochwasser, und das Wasser werde nicht in den Vorfluter, sondern in die Kläranlage eingeleitet, erfolgt diese Behauptung ins Blaue hinein und wird nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend belegt. Hierzu genügt weder der bloße Verweis auf den insgesamt 43 Seiten umfassenden Geschäftsbericht 2012 der Beklagten ohne weitere Erläuterungen noch die Bezugnahme auf in der Klageschrift abgedruckte Fotos. Denn es ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, diese Unterlagen im Hinblick auf ein im vorliegenden Verfahren möglicherweise relevantes Zulassungsvorbringen zu „durchforsten“. Dem genannten Geschäftsbericht lässt sich im Übrigen zu den im angegriffenen Urteil beschriebenen Kanälen und ihrer Funktion nichts entnehmen. Auch die Fotos in der Klageschrift sind nicht aussagekräftig, da auf ihnen lediglich Ablaufschächte zu sehen sind, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, wo sich diese befinden und welches Wasser zu welchem Zweck hierin eingeleitet wird. Erst recht ist nicht erkennbar, ob dieses Wasser der Kläranlage zugeführt oder direkt in den Vorfluter eingeleitet wird. c) Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020, aaO Rn. 151 ff., Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 - juris Rn. 41) zutreffend festgestellt, dass auch Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser, welches tatsächlich in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt und nicht lediglich dem Vorfluter zugeführt wird, grundsätzlich als betriebsbedingte und damit gebührenfähige Kosten angesehen werden, es sei denn, der Fremdwasseranteil beruht auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung oder der Einrichtungsträger hat nicht die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung ergriffen. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegen könnte. Vielmehr dienen die von der Beklagten hergestellten Entlastungskanäle nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, gerade der Reduzierung von Fremdwasser in der Abwasserbeseitigungseinrichtung. Soweit die Klägerin in der Antragsschrift behauptet, der Kläranlage werde eine „weit überhöhte Fremdwassermenge zugeleitet“, ist dieses Zulassungsvorbringen unsubstantiiert. Die Klägerin macht hierzu nur geltend, in die Kläranlage sei im Jahr 2010 eine Abwassermenge von 2,7 Mio. m³ eingeleitet worden und damit das 4,5-fache der „satzungsmäßigen Abwassermenge“, die sich auf 0,6 Mio. m³ belaufe. Diese Differenz der Abwassermengen lässt indes nicht den Schluss zu, dass es sich hierbei um Fremdwasser handelt, zumal auch die angegebenen Abwassermengen von der Beklagten bestritten und von der Klägerin nicht belegt werden. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Antragsschrift angeführten „Modellrechnung“. Denn diese lässt keinen Schluss auf die konkreten Verhältnisse im Stadtgebiet der Beklagten und erst recht nicht einen Schluss darauf zu, dass die genannten Abweichungen auf der Einleitung von Fremdwasser beruhen. d) Auch die Rüge der Klägerin, die Kostenaufteilung der Betriebskosten der Kläranlage auf die Kostenträger „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ sei sachwidrig vorgenommen worden, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 - juris Rn. 36, Beschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris Rn. 14 ff.) erfordert die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser einerseits und Niederschlagswasser andererseits getrennte Gebührenkalkulationen, um die den unterschiedlichen Gebührenmaßstäben entsprechenden Gebührensätze zu ermitteln. Dazu bedarf es einer Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die beiden Teilleistungsbereiche. Verfügt eine Gemeinde - wie die Beklagte - für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser über eine Mischkanalisation, kann sie, da eine rechnerisch exakte Aufteilung der Kosten mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich ist, die betreffenden Kostenanteile mit Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte schätzen. Dabei kann sich die Gemeinde an den in der Literatur genannten Empfehlungen (vgl. BWGZ 2001, 842 ff.) orientieren, nach denen sich bei einer Gegenüberstellung der nach der kostenorientierten Methode ermittelten Herstellungskosten für die Kanalisation im Mittel ein Verhältnis von 60:40 und bei der Kläranlage ein Verhältnis von 90:10 zwischen den auf die Schmutzwasserbeseitigung bzw. die Niederschlagswasserbeseitigung entfallenden Kosten ergibt (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 - juris Rn. 36, Beschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris Rn. 14 ff.). Diese allgemeinen Erfahrungswerte hat die Beklagte ihren Gebührenkalkulationen zugrunde gelegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Soweit die Klägerin vorträgt, die Betriebskosten der Kläranlage seien trotz eines Mischwassersystems zu 100 % der Schmutzwasserbeseitigung zugeordnet worden, trifft dies nicht zu. Die angesprochenen 100 % beziehen sich in diesem Zusammenhang vielmehr auf die bereits aufgeteilten Kosten, wie sich aus der Erläuterung 4.4 der Gebührenkalkulation ergibt. Hierauf hat auch die Beklagte bereits im Widerspruchsverfahren und erneut in der Antragserwiderung hingewiesen. Besondere Umstände, die eine andere Aufteilung der Kosten geboten erscheinen lassen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 - juris Rn. 36), hat die Klägerin in der Antragsschrift nicht aufgezeigt und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Soweit sie sich auf die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11.11.2013 unter Punkt 9 und 10 gegenüber der Widerspruchsbehörde angegebenen Prozentsätze beruft und vorträgt, diese seien entgegen der Behauptung der Beklagten nicht den Abschlussberichten des Abwasserzweckverbands der Jahre 2010 und 2011 zu entnehmen, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht aufgezeigt, inwiefern dies relevant sein sollte. Denn die zu prüfenden Kalkulationen nehmen nicht hierauf Bezug, sondern auf die genannten allgemeinen Erfahrungswerte. Schließlich greift auch der sinngemäß erhobene Einwand der Klägerin nicht durch, bei der Aufteilung der Kosten für Schmutzwasser und Niederschlagswasser hätte eine gesonderte Ausweisung des Fremdwasseranteils erfolgen müssen. Hierzu hat der Senat bereits dargelegt, dass Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser im Regelfall den Betriebskosten zuzurechnen sind; diese Betriebskosten sind dann entsprechend dem angenommenen Schlüssel auf die Kostenarten Schmutzwasser und Niederschlagswasser zu verteilen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 - juris Rn. 12 ff., Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2007 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261, Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris Rn. 2). Dabei hat der Zulassungsantragsteller die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. In diesem Zusammenhang ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich, klärungsfähig und klärungsbedürftig gehalten wird und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris Rn. 2; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 124a Rn. 85). Ferner ist darzulegen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1999 - 7 S 2408/98 - juris Rn. 4; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 124a Rn. 54). Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam: Kann eine Gemeinde, wenn sie eine Teilaufgabe im Rahmen der Abwasserbeseitigung an einen Zweckverband übertragen hat, Gebühren auch hinsichtlich dieser Teilaufgabe erheben? Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, da sie anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 13.05.1982 - 2 S 851/81 - VBlBW 1983, 210 sowie zum Beitragsrecht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.1981 - 2 S 2122/80 - ZKF 1982, 75, Urteil vom 18.11.1980 - 2 S 360/80 - n.v.) ohne Weiteres zu beantworten ist, wie sich aus den Ausführungen unter 1. a) ergibt. Der Antragsschrift ist nicht zu entnehmen, woraus sich ein weiterer Klärungsbedarf ergeben sollte. Eine höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Frage ist nicht erforderlich, da sie irreversibles Landesrecht betrifft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.