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Beschluss

2 S 873/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0704.2S873.23.00
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Leitsätze
1. Ist bei der Erstveranlagung eines Buchgrundstücks der Beitragsbemessung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG (juris: KAG BW) in der Fassung vom 15.12.1986 (im Folgenden: § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. (juris: KAG BW); nunmehr weitgehend entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG (juris: KAG BW 2005)), nur eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche des Grundstücks zugrunde gelegt worden und ist dies aus dem Bescheid unmissverständlich ersichtlich, so steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung einer späteren Veranlagung der Restfläche nicht entgegen (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.07.2004 - 2 S 975/02 - juris Rn. 42).(Rn.9) 2. Die Veranlagung der Restfläche stellt in diesem Fall keine Nachveranlagung im Sinne des § 29 Abs. 3 KAG (juris: KAG BW 2005), sondern eine Erstveranlagung dar, auch wenn Gegenstand der Beitragserhebung das gesamte Buchgrundstück ist, auf dem der Beitrag gemäß § 27 KAG (juris: KAG BW 2005) als öffentliche Last ruht (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.07.2004 - 2 S 975/02 - juris Rn. 44).(Rn.9) 3. War die vorgenommene Teilflächenabgrenzung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. (juris: KAG BW) bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG (juris: KAG BW 2005) rechtmäßig, entsteht die Beitragspflicht hinsichtlich der im Erstbescheid (parzellenscharf) abgegrenzten und bei der erstmaligen Veranlagung des Grundstücks nicht berücksichtigten Teilfläche - vorbehaltlich des Vorliegens der sonstigen Entstehungsvoraussetzungen (insbesondere einer wirksamen Satzung) - erstmalig mit dem Wegfall der Voraussetzungen für diese Teilflächenabgrenzung.(Rn.10) 4. Lagen bei der erstmaligen Veranlagung des Grundstücks die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. (juris: KAG BW) bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG (juris: KAG BW 2005) nicht vor, so entstand auch die Beitragspflicht für die nicht berücksichtigte Teilfläche, sobald die sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht - d. h. im Fall eines, wie hier, im Außenbereich gelegenen Grundstücks der Anschluss dieses Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungseinrichtung und das Vorliegen einer wirksamen Satzung - gegeben waren.(Rn.11) 5. War in einem solchen Fall die Beitragspflicht allein infolge des Fehlens einer wirksamen Satzung nicht entstanden, so bestand für die nicht berücksichtigte Teilfläche des Außenbereichsgrundstücks mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung eine Vorteilslage im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005), die bezüglich dieser Teilfläche den Lauf der 20-jähigen Ausschlussfrist für die Festsetzung des Beitrags zur Folge hat.(Rn.11)
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. März 2023 - 9 K 4016/20 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist bei der Erstveranlagung eines Buchgrundstücks der Beitragsbemessung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG (juris: KAG BW) in der Fassung vom 15.12.1986 (im Folgenden: § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. (juris: KAG BW); nunmehr weitgehend entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG (juris: KAG BW 2005)), nur eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche des Grundstücks zugrunde gelegt worden und ist dies aus dem Bescheid unmissverständlich ersichtlich, so steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung einer späteren Veranlagung der Restfläche nicht entgegen (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.07.2004 - 2 S 975/02 - juris Rn. 42).(Rn.9) 2. Die Veranlagung der Restfläche stellt in diesem Fall keine Nachveranlagung im Sinne des § 29 Abs. 3 KAG (juris: KAG BW 2005), sondern eine Erstveranlagung dar, auch wenn Gegenstand der Beitragserhebung das gesamte Buchgrundstück ist, auf dem der Beitrag gemäß § 27 KAG (juris: KAG BW 2005) als öffentliche Last ruht (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.07.2004 - 2 S 975/02 - juris Rn. 44).(Rn.9) 3. War die vorgenommene Teilflächenabgrenzung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. (juris: KAG BW) bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG (juris: KAG BW 2005) rechtmäßig, entsteht die Beitragspflicht hinsichtlich der im Erstbescheid (parzellenscharf) abgegrenzten und bei der erstmaligen Veranlagung des Grundstücks nicht berücksichtigten Teilfläche - vorbehaltlich des Vorliegens der sonstigen Entstehungsvoraussetzungen (insbesondere einer wirksamen Satzung) - erstmalig mit dem Wegfall der Voraussetzungen für diese Teilflächenabgrenzung.(Rn.10) 4. Lagen bei der erstmaligen Veranlagung des Grundstücks die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. (juris: KAG BW) bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG (juris: KAG BW 2005) nicht vor, so entstand auch die Beitragspflicht für die nicht berücksichtigte Teilfläche, sobald die sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht - d. h. im Fall eines, wie hier, im Außenbereich gelegenen Grundstücks der Anschluss dieses Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungseinrichtung und das Vorliegen einer wirksamen Satzung - gegeben waren.(Rn.11) 5. War in einem solchen Fall die Beitragspflicht allein infolge des Fehlens einer wirksamen Satzung nicht entstanden, so bestand für die nicht berücksichtigte Teilfläche des Außenbereichsgrundstücks mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung eine Vorteilslage im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005), die bezüglich dieser Teilfläche den Lauf der 20-jähigen Ausschlussfrist für die Festsetzung des Beitrags zur Folge hat.(Rn.11) Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. März 2023 - 9 K 4016/20 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.03.2023 hat Erfolg. 1. Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. 1465/2 im Stadtgebiet der Beklagten. Dieses Grundstück weist eine Gesamtfläche von 17.009 m² auf und ist im Jahr 2001 im Wege der Vereinigung aus dem ursprünglichen Grundstück Flst.-Nr. 1465/2 (mit einer Fläche von 13.724 m²) und dem damaligen Grundstück Flst.-Nr. 1467/100 (mit einer Fläche von 3.285 m²) entstanden. Das Grundstück Flst.-Nr. 1465/2 ist mit einer Reitanlage bebaut. Mit Baugenehmigung vom 12.11.1987 wurde zunächst der „Neubau einer Reitanlage: Reithalle, Funktionsräume, Stallgebäude, Pavillongebäude“ genehmigt, wobei die Genehmigung darauf verweist, dass die Grüneinträge im Lageplan - insbesondere ein das Grundstück umgebender Pflanz- und Pflegestreifen - einzuhalten sind. Nach der Vereinigung mit dem Flurstück Nr. 1467/100 wurde die Reitanlage - jeweils auf der Grundlage erteilter Baugenehmigungen - mehrfach erweitert: im Jahr 2001 wurde die Errichtung einer Pferdetrainingsanlage, 2008 die Erweiterung der Stallanlage und 2011 ein Carport genehmigt. Seit dem 01.01.2004 betreibt der Kläger die Reitanlage gewerblich. Anlässlich eines Baugesuchs zum Wiederaufbau der Reithalle nach einem Brand im Jahr 2017 stellte die Beklagte fest, dass mit Entwässerungsbeitragsbescheid vom 03.06.1992 und Wasserversorgungsbeitragsbescheid vom 08.07.1992 nur das ursprüngliche Grundstück Flst.-Nr. 1465/2 zu einem Entwässerungsbeitrag und einem Wasserversorgungsbeitrag veranlagt worden war, wobei der Beitragsbemessung auch nur eine Teilfläche dieses Grundstücks mit einer Größe von 8.728 m² zugrunde gelegt worden war; es handelt sich hierbei um die im nördlichen Bereich des Grundstücks gelegene Teilfläche, die den Bereich der Reithalle, der Funktionsräume, des Stallgebäudes und des Pavillongebäudes einschließt. Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheiden vom 16.01.2019 für das Grundstück Flst.-Nr. 1465/2 auf der Grundlage ihrer Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 15.12.2015 einen weiteren Abwasserbeitrag in Höhe von 27.740,68 EUR fest und gestützt auf ihre Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 15.12.2015 einen weiteren Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 19.714,51 EUR. Dabei legte sie der Beitragsbemessung jeweils nur die bei der Veranlagung im Jahr 1992 nicht berücksichtigte (Rest-)Grundfläche des ursprünglichen Grundstücks Flst.-Nr. 1465/2 zuzüglich der Fläche des vormaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1467/100 zugrunde, also insgesamt eine Teilfläche von 8.281 m². Zugleich wies die Beklagte darauf hin, dass frühere Beitragssatzungen unwirksam gewesen seien, weshalb die Beitragspflicht jeweils erst mit dem Inkrafttreten der Abwassersatzung und der Wasserversorgungssatzung vom 15.12.2015 am 01.01.2016 entstanden sei. Die von dem Kläger hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2019 zurück. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. 2. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822 und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Hiervon ausgehend ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat mit der Begründung seines Zulassungsantrags hinreichend aufgezeigt, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung möglich ist. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte der Beitragsbemessung auch die bei der Veranlagung im Jahr 1992 nicht berücksichtigte Restfläche des ursprünglichen Grundstücks Flst.-Nr. 1465/2 habe zugrunde legen dürfen. Ist bei der Erstveranlagung eines Buchgrundstücks - wie hier mit den Beitragsbescheiden vom 03.06.1992 und 08.07.1992 - der Beitragsbemessung gemäß der damals geltenden Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 15.02.1982 (GBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1986 (GBl. S. 465; im Folgenden: § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F.; nunmehr weitgehend entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG), nur eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche des Grundstücks zugrunde gelegt worden und ist dies aus dem Bescheid unmissverständlich ersichtlich, so steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung einer späteren Veranlagung der Restfläche nicht entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.07.2004 - 2 S 975/02 - juris Rn. 42; Urteil vom 05.06.1989 - 2 S 2202/87 - BWGZ 1990, 764; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 29 Anm. 2.5; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 29 Rn. 5 f.). Die Veranlagung der Restfläche stellt in diesem Fall keine Nachveranlagung im Sinne des § 29 Abs. 3 KAG, sondern eine Erstveranlagung dar, auch wenn Gegenstand der Beitragserhebung das gesamte Buchgrundstück ist, auf dem der Beitrag gemäß § 27 KAG als öffentliche Last ruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.07.2004 - 2 S 975/02 - juris Rn. 44; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 29 Anm. 2.1, § 31 Anm. 3.1; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 29 Rn. 5 f., § 31 Rn. 10). War die vorgenommene Teilflächenabgrenzung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG rechtmäßig, entsteht die Beitragspflicht hinsichtlich der im Erstbescheid (parzellenscharf) abgegrenzten und bei der erstmaligen Veranlagung des Grundstücks nicht berücksichtigten Teilfläche - vorbehaltlich des Vorliegens der sonstigen Entstehungsvoraussetzungen (insbesondere einer wirksamen Satzung) - erstmalig mit dem Wegfall der Voraussetzungen für diese Teilflächenabgrenzung (vgl. Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 31 Anm. 3.2; Schöneweiß, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG Baden-Württemberg, Abschnitt 8.1). Lagen allerdings bei der erstmaligen Veranlagung des Grundstücks die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht vor, so entstand auch die Beitragspflicht für die nicht berücksichtigte Teilfläche, sobald die sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht - d.h. im Fall eines, wie hier, im Außenbereich gelegenen Grundstücks der Anschluss dieses Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungseinrichtung und das Vorliegen einer wirksamen Satzung - gegeben waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 32; Schöneweiß, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG Baden-Württemberg, Abschnitt 5.1.1.3). Der Beitrag für die bei der erstmaligen Veranlagung rechtswidrig nicht berücksichtigte Teilfläche muss dann innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. §§ 169, 170 AO festgesetzt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012 - 2 S 2231/11 - juris Rn. 43; Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 32; Schöneweiß, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG Baden-Württemberg, Abschnitt 5.1.1.3). War in einem solchen Fall die Beitragspflicht allein infolge des Fehlens einer wirksamen Satzung nicht entstanden, so bestand für die nicht berücksichtigte Teilfläche des Außenbereichsgrundstücks jedenfalls mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung eine Vorteilslage im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG, die bezüglich dieser Teilfläche den Lauf der 20-jähigen Ausschlussfrist für die Festsetzung des Beitrags zur Folge hat. Im vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die bei der erstmaligen Veranlagung des ursprünglichen Grundstücks Flst.-Nr. 1465/2 vorgenommene Teilflächenabgrenzung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. vorgelegen haben. Nach Nr. 1 dieser Regelung bleiben bei der Beitragsbemessung, sofern bei dieser nach der Satzung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen ist, außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (jetzt: § 34 Abs. 4 BauGB) oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile insbesondere diejenigen Teilflächen unberücksichtigt, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Zu den bebauten Flächen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG zählen nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere solche Flächen, auf denen sich bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO befinden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2010 - 2 S 65/10 - juris Rn. 6; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 31 Anm. 3.2; Schöneweiß, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG Baden-Württemberg, Abschnitt 5.3.2.1). Hiervon ausgehend hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen hinreichend dargelegt, dass die mit den Beitragsbescheiden vom 03.06.1992 und 08.07.1992 vorgenommene Teilflächenabgrenzung möglicherweise rechtswidrig war, da zu diesem Zeitpunkt auch die bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigte Teilfläche bereits im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. (jetzt: § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG) bebaut war, und diese Teilfläche der streitgegenständlichen Beitragsfestsetzung deshalb nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Bereits in dem mit dem Baugesuch für den „Neubau einer Reitanlage: Reithalle, Funktionsräume, Stallgebäude, Pavillongebäude“ eingereichten Lageplan, der der erteilten Baugenehmigung vom 12.11.1987 zugrunde liegt, waren in dem Bereich der bei der erstmaligen Veranlagung nicht berücksichtigten Teilfläche des ursprünglichen Grundstücks Flst.-Nr. 1465/2 - südlich gelegen - ein Reitplatz und - westlich gelegen - ein Longierplatz bezeichnet. Der Reitplatz ist auch aus den Lageplänen ersichtlich, die den Beitragsbescheiden vom 03.06.1992 und 08.07.1992 jeweils beigefügt waren. Dieser Reitplatz erstreckte sich nahezu auf die gesamte südliche Fläche des ursprünglichen Grundstücks Flst.-Nr. 1465/2, die 1992 bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt worden war. Angrenzend an den Reitplatz wurde das Grundstück durch einen in den Lageplänen eingezeichneten Pflanzstreifen begrenzt. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil argumentiert hat, die Flächen des Reitplatzes und des Longierplatzes seien 1992 zu Recht nicht berücksichtigt worden, da diese von der für den „Neubau einer Reitanlage: Reithalle, Funktionsräume, Stallgebäude, Pavillongebäude“ erteilten Baugenehmigung vom 12.11.1987 nicht umfasst seien, kommt es hierauf für die Frage der Bebauung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht an. Denn diese stellt nur auf das Vorliegen einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO ab, nicht aber darauf, ob diese Anlage baurechtlich genehmigungsbedürftig oder genehmigt ist. Zu Recht beanstandet der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts als ernstlich zweifelhaft, bei dem aus den Lageplänen ersichtlichen Longierplatz und dem Reitplatz der Reitanlage, der eine nicht unerhebliche Größe aufweist, handele es sich nicht um bauliche Anlagen. Bauliche Anlagen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Als bauliche Anlagen gelten auch die in § 2 Abs. 1 Satz 3 LBO genannten Anlagen; hierunter fallen insbesondere Aufschüttungen (Nr. 1) und Sportflächen (Nr. 4), die im Fall eines Reit- oder Longierplatzes einer Reitanlage relevant sein dürften (vgl. zu einem Reitplatz als bauliche Anlage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 - 5 S 3140/11 - juris Rn. 42; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.03.2018 - 2 M 88/17 - juris Rn. 10 ff.; zur großflächigen Aufbringung eines Sand- und Kiesgemischs VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.1988 - 8 S 2639/88 - VBlBW 1989, 106). Dabei verweist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu bebauten Flächen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Antragserwiderung nicht nur auf § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO, sondern auf den gesamten § 2 Abs. 1 LBO unter Einschluss der Regelung in Satz 3. So hat der Senat als bebaute Flächen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG etwa befestigte Zufahrten und die ein Gebäude umgebenden befestigten Hof- und Lagerflächen anerkannt und betont, dass die Annahme einer baulichen Anlage insbesondere keinen besonderen konstruktiven Aufwand voraussetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2010 - 2 S 65/10 - juris Rn. 6; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 31 Rn. 11; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 31 Anm. 3.2). Überdies sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26.03.2012 - 2 S 2231/11 - juris Rn. 29) im Fall eines bebauten, an die Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Außenbereichsgrundstücks bei der Beitragsbemessung nicht nur die in diesem Sinne überbauten Flächen, sondern auch die den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnenden bzw. die für die bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Flächen zu berücksichtigen. Dazu gehören etwa Abstands- und Zugangsflächen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - juris Rn. 33; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 31 Rn. 11; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 31 Anm. 3.2). Im Fall eines landwirtschaftlich genutzten bebauten Grundstücks im Außenbereich hat der Senat mit Urteil vom 19.10.2006 (aaO, juris Rn. 33) entschieden, dass auf die gesamte nach der Lebensanschauung als „Hofstelle“ bezeichnete Fläche abzustellen ist. Ist ein im Außenbereich gelegenes Grundstück mit einem Wohngebäude bebaut, sind nach der Senatsrechtsprechung darüber hinaus die als Grünfläche angelegten oder in anderer Weise gärtnerisch genutzten Teile des Grundstücks, die als der Wohnnutzung akzessorische Flächen ebenfalls der Bebauung zuzuordnen sind, bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 27 ff.). Dem liegt zugrunde, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. bzw. § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG im Zusammenhang mit der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. (jetzt: § 31 Abs. 1 Satz 1 KAG) steht, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind. Der einem bebauten und an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss erwachsende Vorteil bezieht sich auf den Teil des Grundstücks, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 28 f.). Auch soll ein Grundstück im Außenbereich, das an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossen ist, bei der Beitragsbemessung gegenüber einem im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstück nicht günstiger gestellt werden, indem nur beim Außenbereichsgrundstück allein auf die überbaute Fläche abgestellt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 29). Mit seiner Antragsschrift beanstandet der Kläger zu Recht, dass sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu der Frage, welche nicht überbauten Flächen den an die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen sind und deshalb bereits 1992 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen gewesen wären, nicht verhält. Da die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen ist, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob sie auch aus den weiteren von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen wäre. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung der Berufung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.