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Urteil

2 S 1152/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0225.2S1152.24.00
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Leitsätze
Ein mit einem Elternteil zusammenwohnender Studierender erhält auch dann (nur) den niedrigeren, für die „bei ihren Eltern wohnenden“ Auszubildenden vorgesehenen Bedarfssatz für die Unterkunft nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, wenn der Elternteil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - hier Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (juris: SGB 12) - bezieht und wegen Zusammenlebens mit dem Studierenden als Kosten der Unterkunft lediglich den hälftigen Miet- und Heizkostenanteil erhält. (Rn.24)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. März 2022 - 5 K 1926/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein mit einem Elternteil zusammenwohnender Studierender erhält auch dann (nur) den niedrigeren, für die „bei ihren Eltern wohnenden“ Auszubildenden vorgesehenen Bedarfssatz für die Unterkunft nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, wenn der Elternteil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - hier Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (juris: SGB 12) - bezieht und wegen Zusammenlebens mit dem Studierenden als Kosten der Unterkunft lediglich den hälftigen Miet- und Heizkostenanteil erhält. (Rn.24) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. März 2022 - 5 K 1926/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23.03.2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.04.2021 sind rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass bei der Bedarfsberechnung die erhöhte Unterkunftspauschale gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zugrunde gelegt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 13 Abs. 2 BAföG in der hier einschlägigen Fassung der Vorschrift vom 08.07.2019 erhöhen sich die Bedarfe nach Absatz 1 für Unterkunft um monatlich 56,-- EUR, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt (Nr. 1) und um monatlich 325,-- EUR, wenn er nicht bei seinen Eltern wohnt (Nr. 2). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nur die geringere Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG beanspruchen konnte. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Wohnen bei den Eltern im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG grundsätzlich dann vor, wenn Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil leben und die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume als einer Wohnung zugehörend ansehen sind, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenwohnens ankommt. Denn ausgehend von der Wortbedeutung, die geprägt wird durch die Präposition "bei", erfasst die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen" das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 08.11.2017 - 5 C 11.16 - juris Rn. 11 mwN). Voraussetzung hierfür ist nicht notwendig eine sich Naturalunterhalt gewährende Haushaltsgemeinschaft zwischen den Eltern und dem Auszubildenden, die sich im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch dadurch auszeichnet, dass in einer gemeinsamen Wohnung nachweislich mindestens ein Raum, der nicht Nebenraum (Küche, Bad, WC, Flur) ist, gemeinsam genutzt wird. Maßgebend ist vielmehr das tatsächliche Erscheinungsbild des Zusammenwohnens, dem ein typisierender Charakter zukommt. Deshalb genügt es für das Wohnen "bei seinen Eltern" im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG grundsätzlich schon, wenn Eltern(teil) und Auszubildender in einer Wohnung oder - auf häusliche Verhältnisse bezogen - "unter einem Dach" gemeinsam leben und einen Haushalt im weiteren Sinne teilen. Eine wirtschaftlich dominierende Stellung der Eltern, eine bestimmte Form der Wohnnutzung und des Zusammenlebens (etwa in Form eines traditionellen Familienverbands) oder ein nachweislich gemeinsames Wirtschaften ist nicht erforderlich (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 08.11.2017 - 5 C 11.16 - juris Rn. 12). Deshalb ist es auch rechtlich unerheblich, ob die Eltern überhaupt Unterhalt leisten bzw. Unterstützung gewähren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.1977 - V C 68.76 - juris Rn. 14). Zur Begründung für diese gesetzliche Typisierung führt das Bundesverwaltungsgericht im Kern aus, es lehre zwar die Erfahrung, dass die Unterkunft bei den Eltern für den Studierenden erhebliche Ersparnisse und Annehmlichkeiten von zum Teil geldwertem Charakter bedeute. Die wirtschaftliche Dominanz der Eltern sei jedoch nicht wesensprägend. Es sei nicht selten, dass sie selbst in bedrängten Verhältnissen lebten, insbesondere nach Maßgabe des § 1603 Abs. 1 BGB nicht unterhaltspflichtig seien, und trotzdem noch über das zumutbare Maß hinaus zusammenrückten, um ihrem studierenden Kind eine Unterkunft bieten zu können. Wesensprägend für derartige Formen des Zusammenlebens zwischen den Eltern und ihrem Kind sei also nicht die bessere wirtschaftliche Situation der Eltern, wesensprägend sei vielmehr der Umstand, dass sich der Studierende, weil er noch in der Ausbildung sei, regelmäßig in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befinde. Kann der Studierende in dieser Situation mit den Eltern zusammenwohnen, bei denen ein junger Mensch typischerweise noch Rückhalt findet, so steht es mit dem allgemeinen Sprachgebrauch in Einklang, diese Art des Zusammenlebens als Wohnen bei den Eltern zu beschreiben (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 08.11.2017 - 5 C 11.16 - juris Rn. 13 - und vom 24.11.1977 - V C 68.76 - juris Rn. 11). Der Zubilligung des niedrigeren Satzes für die Unterkunft an einen Auszubildenden, der mit seinen Eltern in einer Wohnung lebt, liegt im Übrigen die Erwägung zugrunde, dass durch diese Form des Wohnens die Aufwendungen für die Unterkunft des Auszubildenden erfahrungsgemäß gemindert werden, weil anders, als wenn der Auszubildende in einer eigenen Wohnung oder einem selbständigen Zimmer wohnt, die Kosten für die Gemeinschaftsräume wie Flur, Treppenhaus, Bad und Küche nur einmal anfallen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.11.2017 - 5 C 11.16 - juris Rn. 13 und vom 24.11.1977 - V C 68.76 - juris Rn. 12). In diesem Sinne heißt es auch in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, der auf die Unterkunft entfallende Teilbetrag könne für den Auszubildenden, der bei seinen Eltern wohne, relativ niedrig angesetzt werden, weil hier ein Vermietergewinn nicht zu berücksichtigen sei (BT-Drs. 6/1975 S. 27); danach hat der Gesetzgeber ausdrücklich in Rechnung gestellt, dass beim Zusammenwohnen des Auszubildenden mit seinen Eltern bestimmte Grundkosten der Unterkunft nur einmal entstehen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Auslegung der Vorschrift des § 13 Abs. 2 BAföG kennt die Regelung nur zwei Typengruppen, die allein nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen des Tatbestandsmerkmals "bei den Eltern wohnen" unterschieden werden und die für eine weitere Differenzierung keinen Raum lassen. In aller Regel ist deshalb nicht zu prüfen, ob die angeführten Gesichtspunkte auch der Wirklichkeit eines bestimmten Einzelfalls entsprechen. Es ist deshalb etwa rechtlich unerheblich, dass die Eltern bzw. der Elternteil weder Unterhalt noch im Übrigen Unterstützung leisten (vgl. dazu nochmals BVerwG, Urteil vom 24.11.1977 - V C 68.76 - juris Rn. 14). Danach ist der Gesetzgeber im Rahmen der hier gegebenen Leistungsverwaltung berechtigt, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und danach die zu gewährenden Leistungen generalisierend zu regeln. Insbesondere im Bereich der Massenverwaltung - wie der hier zu beurteilenden Ausbildungsförderung - kann im Interesse der Praktikabilität auf die gesetzestechnischen Mittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung nicht verzichtet werden, auch wenn dies zu Lasten des Ideals der Einzelfallgerechtigkeit geht. Ein Gesetz, das seiner Natur nach typisieren muss, kann von vornherein nicht alle Einzelfälle berücksichtigen; es genügt, wenn es eine für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelung schafft, gewisse Härten für Einzelne müssen dann in Kauf genommen werden. Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Bundesverwaltungsgericht eine Ausnahme von der Typisierung, wonach es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens nicht ankommt, dann angenommen, wenn der Auszubildende einen Elternteil in seine eigene, nicht im Eigentum der Eltern stehende Wohnung aufnimmt und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt (BVerwG, Urteil vom 08.11.2017 - 5 C 11.16 - juris Rn. 16 ff.). In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war der Mutter, die im Anschluss an eine Insolvenz Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezog, die Wohnung gekündigt worden und die Auszubildende nahm daraufhin diese in ihre eigene Wohnung auf. Dementsprechend verfügte der Elternteil der Auszubildenden anderweitig nicht mehr über eigenen Wohnraum und bedurfte deshalb der Unterstützung (BVerwG, Urteil vom 08.11.2017 - 5 C 11.16 - juris Rn. 3, 26). Für diese Fallkonstellation legte das Bundesverwaltungsgericht - ohne Rückgriff auf das Institut der verfassungskonformen Auslegung - die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG dahin aus, dass "ein Wohnen bei den Eltern" nicht vorliegt. Es liege in dieser Konstellation näher, davon zu sprechen, dass der Elternteil "bei dem Auszubildenden" wohne. Die Präposition "bei" deute darauf hin, dass der Ausgangspunkt des Wohnens bei den Eltern oder einem Elternteil liege. Hier verhalte es sich aber umgekehrt. Durch die Aufnahme eines Elternteils in die Wohnung des Auszubildenden werde diese sprachlich nicht zur "elterlichen Wohnung" (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.2017 - 5 C 11.16 - juris Rn. 18). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Ausnahmekonstellation dadurch geprägt, dass ein höheres Maß an Unterstützungsbedürftigkeit nicht - wie von der Zwecksetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG her erforderlich - bei dem Auszubildenden, sondern bei dem Elternteil liegt. Auch die Gewährleistung der Verwaltungspraktikabilität hindere nicht daran, in dieser Fallkonstellation eine Ausnahme von der Typisierung zuzulassen, da angesichts der rechtstatsächlich eher geringen Anzahl der Sachverhalte, die unter die Ausnahmekonstellation fallen könnten, der Ausbildungsverwaltung die praktikabel zu handhabende Typisierung der Vorschrift im Regelfall erhalten bleibe (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 08.11.2017 - 5 C 11.16 - juris Rn. 21, 22). 2. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger im Bewilligungszeitraum September 2020 bis August 2021 im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG "bei seinen Eltern" wohnte. Denn er lebte in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Mutter und die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume waren als einer Wohnung zugehörend anzusehen. Es liegt auch kein Ausnahmefall im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor (a). Darüber hinaus kann der Kläger auch nicht beanspruchen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Ausnahme von der gesetzlichen Typisierung in § 13 Abs. 2 BAföG zuzulassen ist (b). a) Die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Ausnahme von der Typisierung, wonach im Falle des Zusammenwohnens von Auszubildendem und Elternteil ein Wohnen "bei den Eltern" nicht vorliegt, wenn der Auszubildende den Elternteil in seine eigene, nicht im Eigentum der Eltern stehende Wohnung aufnimmt und sich diese Aufnahme zusätzlich als Unterstützung des Elternteils darstellt, liegt hier nicht vor. Die Mutter des Klägers ist zwar - zusätzlich zu ihrer Regelaltersrente - von Sozialleistungen abhängig, die grundsätzlich nur das Existenzminimum absichern. Weiteres Kriterium der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber, dass der Elternteil vom Auszubildenden in dessen Wohnung aufgenommen wurde, weil er anderweitig nicht (mehr) über eigenen Wohnraum verfügte (BVerwG, Urteil vom 08.11.2017 - 5 C 11.16 - juris Rn. 26). Dies stellt sich vorliegend anders dar, da der Kläger und seine Mutter bereits vor Aufnahme des Studiums im Jahre 2019 in einer Wohnung zusammenlebten und die Mutter dementsprechend seit Jahren über eigenen Wohnraum verfügt und deshalb bezüglich ihrer Unterkunft nicht unterstützungsbedürftig ist. Danach kann - anders als in der Fallkonstellation des Bundesverwaltungsgerichts - auch nicht davon ausgegangen werden, dass das höhere Maß an Unterstützungsbedürftigkeit nicht bei dem Auszubildenden, sondern bei dem Elternteil liegt. Auch der Gesetzeswortlaut in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bietet keine Grundlage dafür, die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht mehr als ein Wohnen "bei den Eltern" anzusehen. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall liegt der Ausgangspunkt des Wohnens gerade nicht bei dem Auszubildenden, sondern bei der Mutter des Klägers, wie sich auch aus der ursprünglichen Gestaltung des Mietverhältnisses ergibt, bei der die Mutter allein den Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen hatte. Dass der ursprüngliche Mietvertrag mit Wirkung zum Mai 2021 geändert und der Kläger seither die Wohnung in S... selbst als Hauptmieter nutzt und seine Mutter nur noch Untermieterin ist, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Der jeweiligen zivilrechtlichen Ausgestaltung der Wohnverhältnisse kann - gerade auch im Hinblick auf die Gefahr eines Missbrauchs dieser Gestaltungsmöglichkeiten - keine entscheidungserhebliche Bedeutung für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals des "Wohnens bei den Eltern" in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG beigemessen werden; ansonsten hätten es der Auszubildende und seine Eltern in der Hand, durch die zivilrechtliche Gestaltung ihrer Wohnverhältnisse die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung selbst zu schaffen. Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass sich nach Umgestaltung des Mietverhältnisses und der sich daraus ergebenden Übernahme des Mietvertrags durch den Kläger in tatsächlicher Hinsicht bezüglich des Zusammenlebens mit seiner Mutter in einem Haushalt nichts geändert hat. Allein das tatsächliche räumliche Zusammenleben mit den Eltern bzw. einem Elternteil in einem Haushalt ist jedoch - wie dargelegt - Anknüpfungspunkt für die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Wohnen bei den Eltern" in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG kommt es entgegen der Ansicht des Klägers schließlich auch nicht darauf an, ob eine höherrangige Wohnposition der Eltern gegenüber dem Auszubildenden besteht bzw. umgekehrt, ob sich der Auszubildende im Verhältnis zu seinen Eltern in einer untergeordneten Wohnsituation befindet. Insoweit gilt uneingeschränkt, dass die Regelung in § 13 Abs. 2 BAföG nur zwei Typengruppen kennt, die allein nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatbestandsmerkmale "bei den Eltern wohnen" unterschieden werden und für eine weitere Differenzierung der näheren Umstände des Zusammenwohnens keinen Raum lassen. Es würde ersichtlich der vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 BAföG vorgesehenen Typisierung, Generalisierung und Pauschalisierung widersprechen, wenn die mit der Ausbildungsförderung befassten Behörden den Wohnverhältnissen zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern jeweils weiter nachzugehen hätten und die gegebenenfalls (schwierige) Abgrenzungsfrage zu bewerten hätten, ob sich der Auszubildende in einer untergeordneten, gleichrangigen oder gar überlegenen Wohnsituation gegenüber den Eltern befindet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist schließlich im Rahmen der einfachrechtlichen Gesetzesinterpretation des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG von der Ausbildungsverwaltung auch nicht zu prüfen, ob durch das Zusammenleben des Auszubildenden mit seinen Eltern kostenrelevante Synergieeffekte entstehen oder der Auszubildende in Bezug auf seine Wohnkosten auch tatsächlich unterstützt wird. Eine solche Überprüfung der Wohnverhältnisse im Einzelfall würde ersichtlich dem dargestellten Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen, die Ausbildungsförderung als Form der Massenverwaltung gerade im Hinblick auf die Zuordnung der Unterkunftspauschalen in § 13 Abs. 2 BAföG für den Verwaltungsvollzug praktikabel auszugestalten. Deshalb ist es für die einfachrechtliche Auslegung von vornherein unerheblich, ob die Mutter des Klägers wegen des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht in der Lage ist, die anteiligen Wohnkosten des Klägers (auch nur teilweise) zu übernehmen oder ihn in sonstiger Weise finanziell zu unterstützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1977 - V C 68.76 - juris Rn. 14). b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner sinngemäß darauf, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Ausnahme von der gesetzlichen Typisierung in § 13 Abs. 2 BAföG zuzulassen sei und daraus folgend er "zumindest" die anteiligen ungedeckten Miet- und Heizkosten für seine Wohnung beanspruchen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind auch einer - wie hier - an sachbezogenen Merkmalen orientierten Typisierung Grenzen durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen (vgl. zuletzt Urteil vom 08.11.2017 - 5 C 11.16 - juris Rn. 15). Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung oder unverhältnismäßige Belastung könnte die dargestellte typisierende Betrachtungsweise für solche mit ihren Eltern zusammenwohnenden Auszubildenden bedeuten, deren Eltern Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (wie dies auch bei der Mutter des Klägers der Fall ist) oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II beziehen und als Kosten der Unterkunft lediglich den anteiligen (im Fall des Klägers und seiner Mutter hälftigen) Mietanteil erhalten. Führte dies dazu, dass der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden bei Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht gedeckt ist, könnte erwogen werden, in derartigen Fällen von einer typisierenden Betrachtungsweise bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 BAföG abzuweichen. Die Annahme einer solchen generellen Typisierungsausnahme ist jedoch verfassungsrechtlich nicht geboten, da der Auszubildende im Rahmen der dargestellten Typisierung ein Wahlrecht hat und zudem bei einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des SGB II nicht angenommen werden kann, der Auszubildende habe in dieser Konstellation Unterkunftskosten in unverhältnismäßiger Höhe selbst zu tragen. Im Einzelnen: aa) Die dargestellte Typisierung in § 13 Abs. 2 BAföG dient hinsichtlich der Gewährung des Unterkunftsbedarfs für den Auszubildenden - wie dargelegt - dazu, die Ausbildungsförderung als Form der Massenverwaltung für den Verwaltungsvollzug unter Zurückstellung der Einzelfallgerechtigkeit praktikabel auszugestalten. Dementsprechend ist mit dem hier gesetzestechnisch vorgegebenen Mittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung zwangsläufig ein Verlust an Einzelfallgerechtigkeit verbunden. Es genügt - wie dargelegt -, wenn die Typisierung eine für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelung schafft, gewisse Härten für Einzelne müssen dann in Kauf genommen werden. Die hier zu beurteilende Typisierung wirkt sich naturgemäß in bestimmten Fallgestaltungen zugunsten der Studierenden aus. Die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sieht sogar dann die Zahlung eines Betrags für Unterkunftsbedarf vor, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern völlig kostenfreie Unterkunft findet und nicht einmal Nebenkosten etwa für Strom und Heizung aufbringen muss. Dies gilt ungeachtet des allgemeinen Grundsatzes in § 1 BAföG, wonach die öffentliche Ausbildungsförderung nur dann eingreifen soll, wenn die für Lebensunterhalt und Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. In der hier zu beurteilenden Konstellation, in der der Kläger mit Blick auf den Sozialleistungsbezug seiner Mutter nicht in nennenswertem Umfang mit finanzieller Unterstützung durch diese rechnen kann und dementsprechend die hälftigen Wohnungskosten der Wohnung in S... und damit seinen Unterkunftsbedarf zum größeren Teil aus eigenen Mitteln zu decken hat, führt die Typisierung zu einer Schlechterstellung im Vergleich zu dem "Normalfall" eines mit seinen Eltern zusammenwohnenden Studierenden. Diese mit der Typisierung in § 13 Abs. 2 BAföG verbundene Härte für Auszubildende, die mit Eltern zusammenwohnen, welche selbst von Sozialleistungen abhängig sind, muss nach der gesetzlichen Systematik aber bereits deshalb in Kauf genommen werden, weil der Auszubildende die für ihn "günstigere" Variante - etwa auch mit Blick auf das Mietniveau am gewünschten Studienort und das dortige Wohnungsangebot - auswählen kann. Die Regelung ermöglicht es dem Auszubildenden danach, selbst eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Aspekte einer Wohngemeinschaft mit seinen Eltern zu treffen. Unter Zurückstellung fiskalischer Belange überlässt es der Gesetzgeber damit der einzelfallbezogenen eigenverantwortlichen Entscheidung und Gestaltung des Auszubildenden, ob er die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG typisierend angenommenen Vorteile eines Wohnens zusammen mit den Eltern höher einschätzt als eine Förderung nach Nr. 2 der Vorschrift (so ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 24.11.1977 - V C 68.67 - juris Rn. 17). bb) Unabhängig von den bisherigen Ausführungen ist eine Abweichung von der dargestellten typisierenden Betrachtungsweise mit Blick auf das Verfassungsrecht auch deshalb nicht geboten, weil der Unterkunftsbedarf für Auszubildende - wie den Kläger -, die mit sozialhilfebedürftigen Eltern zusammenwohnen, durch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ergänzend gedeckt werden kann. Bei der vorzunehmenden Gesamtschau der Regelungen über die Bundesausbildungsförderung einerseits und die Regelungen des SGB II andererseits wird - entgegen der Ansicht des Klägers - dem sog. Bedarfsdeckungsprinzip in § 1 BAföG in vollem Umfang Genüge getan. Dementsprechend liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung oder gar unverhältnismäßige Belastung des Klägers vor, die nach Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG erfordert. Für eine verfassungskonforme Auslegung besteht mit anderen Worten von vornherein keine Notwendigkeit. Die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) sind für die Finanzierung einer Ausbildung grundsätzlich spezieller als diejenigen für Leistungsansprüche nach dem SGB II. Der seit Beginn des SGB II geregelte Leistungsausschluss u.a. für Studierende, der nach tradiertem Verständnis eine verdeckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene verhindern soll, hat sich mit der Neufassung von § 7 Abs. 5 und Abs. 6 SGB II - zusammen mit begleitenden Regelungen in § 11a SGB II und § 27 SGB II - durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 26.07.2016 (BGBl. I 1824) mit Wirkung zum 01.08.2016 grundlegend gewandelt. Nach § 7 Abs. 5 und Abs. 6 SGB II verbleibt es zwar beim "klassischen" Leistungsausschluss für Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, also für Studierende nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Für die hier zu beurteilende Konstellation, in der der Auszubildende nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bei den Eltern wohnt, besteht jedoch nach der zum 01.08.2016 eingetretenen neuen Rechtslage ein ergänzender Anspruch auf SGB II-Leistungen. Für diese Fallgruppe sieht die Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II - § 7 Abs. 6 SGB II stellt eine Ausnahme von der Leistungseinschränkung nach § 7 Abs. 5 SGB II dar - unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung und Kaltwasser in der Höhe der tatsächlichen (angemessenen) Kosten vor. Die Frage, wann Studierende bei Eltern wohnen, ist allein nach BAföG-Recht zu bestimmen, weil dieses für die Höhe des BAföG-Satzes maßgebend ist und sich danach entscheidet, ob (weitergehend) SGB II-Leistungen beansprucht werden können (vgl. zum Ganzen: Geiger in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl., § 7 Rn. 174, 175 und 188; Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 Rn. 344, 346, 368 und 374; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 12 Rn. 8; Söhngen, jurisPR-SozR 10/18 Anm. 2). Die SGB II-Träger können die Gewährung der Unterkunftskosten auch nicht dadurch vereiteln, dass sie hilfesuchende Antragsteller auf den Abbruch der Ausbildung zu Gunsten einer Erwerbstätigkeit verweisen. Das ist mit dem seit dem 01.08.2016 geltenden Fördergedanken nachhaltiger Eingliederung nicht zu vereinbaren (Geiger in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl., § 7 Rn. 176). Darüber hinaus kann eine von SGB II-Leistungen ausgeschlossene Person (etwa bei vorhandenem Vermögen über der Schongrenze des SGB II) als Mitglied eines Haushalts mit nicht in Ausbildung befindlichen Personen auch Wohngeld bekommen. Das Wohngeld hat im Gegensatz zum SGB II nicht die Aufgabe, den laufenden Lebensunterhalt sicherzustellen, es dient vielmehr dazu, eine - gemessen am geringen Einkommen des Antragstellers - zu hohe Miete für ein familiengerechtes Wohnen auszugleichen. Der Ausbildende muss dazu zwar über Einkommen für die notwendigen Grundbedürfnisse verfügen. Dabei muss dieses Einkommen aber nicht zumindest den SGB II-Regelbedarf abdecken können. Eine Mindesteinkommensgrenze gibt es im Wohngeldrecht nicht, wer bereit ist, mit weniger als dem Regelbedarf auszukommen, kann Wohngeld erhalten, er muss dann allerdings glaubhaft machen, dass er über keine versteckten, weiteren Einnahmen verfügt (vgl. dazu Geiger in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl., § 27 Rn. 21 und 22). Danach besteht keine Grundlage für die Behauptung des Klägers, er habe aus verfassungsrechtlichen Gründen Anspruch auf die höhere Unterkunftspauschale in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG, da ansonsten eine bedarfsdeckende Förderung durch staatliche Leistungen nicht gewährleistet sei. Sofern in seinem Fall ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach Maßgabe von § 7 Abs. 6 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II eröffnet ist, erfolgt dessen Berechnung in den Grundzügen wie folgt: Von dem Regelbedarf nach § 20 SGB II sowie den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II - von denen der Kläger lediglich den auf ihn entfallenden Anteil, abhängig von der Zahl der Bewohner seiner Unterkunft, geltend machen kann - ist eigenes Einkommen einschließlich der Förderungsleistungen nach dem BAföG und etwaiger Kindergeldleistungen sowie anzurechnendes Vermögen (im Falle einer Bedarfsgemeinschaft auch das ihrer Mitglieder) abzuziehen. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind Leistungen, die nach § 11a SGB II ebenso wenig als Einkommen zu berücksichtigen sind wie die Absetzbeträge im Sinne von 11b SGB II. Die Höhe des Anspruchs auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II ergibt sich sodann aus der Differenz des Gesamtbedarfs des Klägers und dem ermittelten anzurechnenden Einkommen. Vor dem Hintergrund dieses Regelungssystems kann deshalb sogar angenommen werden, dass der (grundsätzliche) Förderanspruch für diejenigen Studierenden nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, die bei den Eltern wohnen, in Bezug auf Unterkunftskosten mit Blick auf SGB II-Leistungen oder etwaiges Wohngeld höher sein kann als für Studierende nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Für die letztgenannte Gruppe kann es durch den grundsätzlichen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II und durch die Deckelung der gewährten Unterkunftskosten (im streitgegenständlichen Zeitraum auf 325,-- EUR) - jedenfalls in Gebieten mit höherem Mietniveau - zu einer nicht vollständigen Deckung ihres Unterkunftsbedarfs kommen. Dagegen haben Auszubildende, die bei den Eltern wohnen, stets einen, wenn auch nur anteiligen und u.a. vom Einkommen der Eltern abhängigen, Anspruch auf Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen (angemessenen) Kosten (so auch Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 12 Rn. 8; Söhngen, juris PR-SozR 10/2018 Anm. 2). Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Einwand des Klägers, für Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern lebten, bestünden im Anwendungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - im Verhältnis zu den Beziehern von zusätzlichen SGB II-Leistungen und damit Auszubildenden, die unter die Regelung in § 7 Abs. 6 SGB II fallen - höhere Freibeträge bzw. höhere Hinzuverdienstmöglichkeiten. Für den streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2020 und 2021 trifft dies zwar zu, da nach § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II a.F. erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Grundsatz lediglich einen Betrag von 100,-- EUR monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit und dazu noch die (relativ niedrigen) gestuften besonderen Freibeträge absetzen konnten. Diese (gewisse) Schlechterstellung, die auf den unterschiedlichen Zielsetzungen der Regelungen zur Ausbildungsförderung und zur Grundsicherung für Arbeitssuchende beruht, ändert aber nichts daran, dass bei Bedürftigkeit der Unterkunftsbedarf für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen - unabhängig vom Umfang ihrer Erwerbstätigkeit - insgesamt in vollem Umfang durch staatliche Leistungen sichergestellt wird. Für erwerbstätige Studierende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und damit für einen sehr großen Teil der Auszubildenden an Hochschulen bestehen im Übrigen nach den - für den streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht anwendbaren - aktuellen Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des SGB II in etwa vergleichbare Hinzuverdienstmöglichkeiten. Im Rahmen des Ausbildungsförderungsgesetzes können Studierende derzeit ohne Anrechnung von eigenem Einkommen 556,-- EUR pro Monat des Bewilligungszeitraums verdienen (monatlicher Freibetrag gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 353,-- EUR sowie monatliche Werbungskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BAföG in Höhe von 102,50 EUR). Erwerbstätige Studierende, die SGB II-Leistungen beantragen, können - wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - nach § 11b Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 SGB II ab dem 01.01.2025 556,-- EUR (vgl. dazu § 8 Abs. 1a SGB IV) ohne Anrechnung hinzuverdienen. Noch zusätzlich zu diesem Grundfreibetrag können nach § 11b Abs. 3 SGB II erwerbstätige Leistungsberechtigte von ihren Einnahmen - abhängig von deren Höhe - weitere besondere Freibeträge absetzen. Dass ältere Studierende wie der Kläger, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, auch nach derzeitiger Rechtslage lediglich einen Grundfreibetrag von 100,-- EUR monatlich nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und zusätzlich die gestuften besonderen Freibeträge nach § 11b Abs. 3 SGB II von ihrem Erwerbseinkommen absetzen können, ist mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG hinzunehmen, zumal dem Bedarfsdeckungsprinzip im Sinne von § 1 BAföG auch bei dieser Gruppe der Studierenden entsprochen wird. cc) Weitergehende Ansprüche auf Ausbildungsförderung kann der Kläger auch nicht unter Berufung auf ein verfassungsrechtliches Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 GG) beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können aus dem Sozialstaatsprinzip mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber nach dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) bei der infolge der Begrenztheit der finanziellen Mittel notwendigen Priorisierung der vielfältigen Aufgaben zusteht, grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche auf staatliche Leistungen zur Beseitigung sozialer Ungleichheiten hergeleitet werden (Beschluss vom 23.09.2024 - 1 BvL 9/21 - juris Rn. 43 ff.). Angesichts der besonderen Bedeutung sozialer Durchlässigkeit der Bildungs- und Ausbildungswege folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip zwar ein Auftrag des Staates zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen. Dieser Förderauftrag verdichtet sich aber nur dann zu einer objektiv-rechtlichen Handlungspflicht, wenn ganze Bevölkerungsgruppen faktisch keine Chance auf Zugang zu bestimmten Ausbildungs- und Berufsfeldern haben (vgl. dazu nochmals BVerfG, Beschluss vom 23.09.2024 - 1 BvL 9/21 - juris Rn. 60). Eine solche Situation liegt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vor. Die dargestellten Regelungen in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG und im SGB II sichern im Übrigen in ausreichendem Umfang den Unterkunftsbedarf zur Durchführung des Studiums; insoweit kann in vollem Umfang auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der in § 132 Abs. 2 genannten Gründe gegeben ist. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für den Zeitraum von September 2020 bis August 2021 der erhöhte Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zusteht, der daran geknüpft ist, dass Auszubildende nicht bei ihren Eltern wohnen. Der 1994 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2019/20 an der Hochschule Mannheim Maschinenbau (Bachelor). Er lebt mit seiner Mutter in einer Wohnung in S.... Seine Mutter bezieht eine (geringe) Regelaltersrente sowie ergänzend Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen für Unterkunft und Heizung der Mutter wird für den Kläger ein hälftiger Miet- und Heizkostenanteil abgezogen. Auf seinen ersten Antrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 05.03.2020 dem Kläger für den Zeitraum September 2019 bis August 2020 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 474,-- EUR (für September 2019) bzw. monatlich 583,-- EUR (ab Oktober 2019) unter Zugrundelegung des geringeren Unterkunftsbedarfs nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch gegen die Versagung des erhöhten Unterkunftsbedarfs nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG wies der Beklagte bestandskräftig zurück. Im Rahmen seines Weiterförderungsantrags vom 20.06.2020 gab der Kläger im Wesentlichen an, es handele sich bei seiner Mutter und ihm trotz des Zusammenlebens in einer Wohnung um eine Wohn- und nicht um eine Familiengemeinschaft. Seine Mutter erhalte vom Sozialamt lediglich 50 Prozent der Wohn- und Heizkosten, die andere Hälfte der Kosten für die Wohnung müsse er selbst tragen. Mit Bescheid vom 23.03.2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeitraum September 2020 bis August 2021 Ausbildungsförderung in Höhe von 592,-- EUR monatlich, wobei erneut der geringere Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von monatlich 56,-- EUR in Ansatz gebracht wurde. Den gegen die Versagung des erhöhten Unterkunftsbedarfs nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von monatlich 325,-- EUR gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2021 zurück. Der Kläger hat am 26.05.2021 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum September 2020 bis August 2021 Ausbildungsförderung in Höhe von weiteren 269,-- EUR monatlich zu gewähren und den insoweit entgegenstehenden Bescheid des Beklagten vom 23.03.2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.04.2021 aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass seine Mutter nicht in der Lage sei, ihn wirtschaftlich zu unterstützen. Ihr stehe nur das soziokulturelle Existenzminimum zur Verfügung. Auch das Sozialamt sehe ihn und seine Mutter als getrennte Gemeinschaft in einer gemeinsam genutzten Wohnung an. Seit dem 01.05.2021 sei das Mietverhältnis für die Wohnung in S... dahingehend angepasst worden, dass seine Mutter aus dem zunächst ausschließlich zwischen ihr und der Vermieterin bestehenden Mietvertrag ausgeschieden sei und das Mietverhältnis seither ausschließlich mit ihm fortgesetzt werde. Die Vertragsanpassung sei vorgenommen worden, um ihm nach dem geplanten späteren Auszug seiner Mutter aus der gemeinsamen Wohnung den Verbleib dort zu erleichtern. Aktuell wohne er aber noch mit seiner Mutter zusammen und teile sich mit ihr Küche und Bad. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, ein Wohnen "bei den Eltern" im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG liege dann vor, wenn Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil lebten und die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume als einer Wohnung zugehörend anzusehen seien, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankomme. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.03.2022 abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst wie folgt ausgeführt: Es genüge für das Wohnen "bei seinen Eltern" im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG grundsätzlich schon, wenn Eltern(teil) und Auszubildender in einer Wohnung gemeinsam lebten und einen Haushalt im weiteren Sinne teilten. Eine wirtschaftlich dominierende Situation der Eltern oder Unterhaltsleistungen seien dabei insbesondere nicht erforderlich. Auf die Umstände des Zusammenlebens komme es nicht an. Danach wohne der Kläger bei seiner Mutter im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Die Wohnung sei nach eigenem Vortrag des Klägers zunächst - ausschließlich - von seiner Mutter gemietet worden, mit der er einen Untermietvertrag abgeschlossen hätte. Der Kläger und seine Mutter teilten sich zudem anteilig die Nutzung von Küche und Bad. Hieraus folge eine Haushaltsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Mutter. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sei eine Ausnahme zwar dann anzunehmen, wenn der Auszubildende ein Elternteil in seine nicht im Eigentum der Eltern stehende Wohnung aufnehme und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils durch den Auszubildenden darstelle. Dabei gehe das Bundesverwaltungsgericht von einer solchen Unterstützung des Elternteils insbesondere dann aus, wenn der aufgenommene Elternteil von Sozialleistungen, die grundsätzlich nur das Existenzminimum absicherten, abhängig sei und vom Auszubildenden in dessen Wohnung aufgenommen werde, weil der Elternteil anderweitig nicht (mehr) über eigenen Wohnraum verfüge. Der Kläger könne sich vorliegend nicht mit Erfolg auf diese Ausnahme berufen. Zwar sei es so, dass seine Mutter von (ergänzenden) Sozialleistungen nach dem SGB XII abhängig sei. Sie sei allerdings nicht vom Kläger in dessen eigenen Wohnraum aufgenommen worden, weil sie selbst nicht mehr anderweitig über Wohnraum verfügt habe, sondern sei zunächst die alleinige Mieterin der Wohnung gewesen. Der Ausgangspunkt des Wohnens liege in diesem Fall bei dem Elternteil und sei nicht in einer Unterstützungsleistung des Klägers für seine Mutter begründet. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass seine Mutter und er nach den Bestimmungen des SGB XII als getrennte Gemeinschaft in einer gemeinsam genutzten Wohnung angesehen würden, der Kläger aber keinen Wohnkostenzuschuss nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG erhalte. Bei den Bestimmungen des SGB XII und des Ausbildungsförderungsrechts handele es sich um unterschiedliche rechtliche Materien, die in ihrer Ausgestaltung nicht deckungsgleich sein müssten. Dass der Kläger nunmehr seit dem 01.05.2021 der alleinige Mieter der noch gemeinsam bewohnten Wohnung sei, ändere nichts an dieser Bewertung. Die Übernahme des Mietvertrags von seiner Mutter stelle sich, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert habe, nicht als Unterstützungsleistung des Klägers der, sondern sei vorgenommen worden, um ihm den späteren Verblieb in der Wohnung zu erleichtern. Im Übrigen habe die Mutter des Klägers im gesamten Bewilligungszeitraum weiterhin in der gemeinsamen Wohnung gelebt. Zur Begründung der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.07.2024 zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter anderem Folgendes vor: Der erhöhte pauschalisierte BAföG-Wohnbedarf - oder hilfsweise zumindest der hälftige Mietanteil der Gesamtwarmmiete seiner Wohnung in Höhe von 603,30 EUR (also 301,65 EUR) - stehe ihm zu, weil seine Mutter als Empfängerin von ergänzenden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII tatsächlich und rechtlich nicht in der Lage sei, Unterkunftskosten für ihn aufzubringen, da ihr als Grundsicherungsempfängerin ausschließlich der hälftige Teil der Miete für ihre eigenen Unterkunftskosten gewährt werde. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für die vorliegende Konstellation unter Berücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 08.11.2017 - 5 C 11.16 - angenommenen Ausnahmefalls in vergleichbarer Weise Anspruch auf den erhöhten Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG bestehe. Der Wortlaut "bei seinen Eltern wohnt" drücke nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine den Eltern untergeordnete Wohnsituation des Auszubildenden gegenüber dem Elternteil aus. Daran fehle es hier. Seine Mutter habe keine höherrangige Wohnposition besessen, insbesondere weil sie aufgrund ihrer sozialen Lage nur die Hälfte der Wohnkosten decken könne. Die Wohnsituation entspreche eher einer gleichberechtigten bzw. gleichrangigen Lage der Beteiligten, so dass dafür nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eher die Formulierung "mit (nicht bei) den Eltern wohnt" zutreffender wäre, die aber gerade nicht im Gesetz stehe. Zudem habe nach den Gesetzesmaterialien die Unterscheidung des erhöhten und des einfachen Wohnbedarfs bei Studierenden den Grund, dass erstens durch das Zusammenleben mit Eltern kostenrelevante Synergieeffekte entstünden und (wichtiger) zweitens, dass die Eltern den in derselben Wohnung wohnenden Auszubildenden üblicherweise finanziell zumindest hinsichtlich der Wohnkosten unterstützten. Im vorliegenden Fall greife dieser letztgenannte Sinn und Zweck der Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht, da seine Mutter ihn offensichtlich hinsichtlich der Wohnkosten nicht unterstützen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Sozialhilfebezug des Elternteils in dem angeführten Urteil als entscheidend für die Annahme eines Ausnahmefalls angesehen. Zudem herrsche nach § 1 BAföG das sogenannte Bedarfsdeckungsprinzip, wonach eine in vollem Umfang bedarfsdeckende Förderung zu gewähren sei, wobei die Formulierung "erforderliche Mittel" eher einen objektiven Maßstab umreiße und typisierende und pauschalierende Bedarfsbestimmungen zulasse. Die hier bestehende Differenz der Bedarfsdeckung von ca. 250,-- EUR im Monat entspreche aber offensichtlich nicht mehr dem Grundgedanken des Bedarfsdeckungsprinzips. Deshalb sei für die vorliegende Konstellation, in der der fragliche Elternteil zur Deckung seiner Unterkunftskosten Grundsicherungsleistungen beziehe, eine weitere Ausnahme und dementsprechend ein Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG anzuerkennen. Für die vorliegende Konstellation könne der Auszubildende - hier der Kläger - auch nicht auf Grundlage von § 7 Abs. 6 SGB II auf ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) oder auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz zur Deckung seines Unterkunftsbedarfs verwiesen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum deutlich geringere Freibeträge beim eigenen Einkommen des Auszubildenden als im Anwendungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestanden hätten. Hilfsweise müsse zu seinen Gunsten § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG auch auf Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift angewandt werden. Der Anspruch ergebe sich aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Dieses Teilhaberecht verpflichte den Gesetzgeber, für die Wahrung gleicher Bildungschancen Sorge zu tragen und im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten eine (Hochschul-)Ausbildung in einer Weise zu ermöglichen, die den Zugang zur Ausbildung nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig mache, sondern ihn so gestalte, dass soziale Gegensätze hinreichend ausgeglichen würden und soziale Durchlässigkeit gewährleistet werde. Obgleich dem Gesetzgeber dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe, sei eine den Mindestanforderungen gerecht werdende Förderung verfassungsrechtlich geboten, die verhindere, dass das tatsächliche Beanspruchen des verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruchs nicht an einer unzureichenden finanziellen Ausstattung von Ausbildungswilligen scheitere. Weil dies voraussetze, dass die materiellen Anforderungen für die Durchführung der Ausbildung gesichert seien, folge aus dem Teilhaberecht ein Anspruch auf staatliche Förderung für diejenigen, die ihr ausbildungsbezogenes Existenzminimum nicht aus eigenen oder von Seiten Dritter (der Eltern) zur Verfügung gestellten Mitteln bestreiten könnten und deren Zugang zur Ausbildung ohne eine entsprechende staatliche Unterstützung aus tatsächlichen Gründen vereitelt oder unzumutbar erschwert würde. Wegen der hier vorliegenden erheblichen Differenz der monatlichen Bedarfsdeckung sei seine Fallgruppe - Zusammenwohnen mit einem Elternteil, das Grundsicherungsleistungen für die Unterkunftskosten erhalte - mit Blick auf das Verfassungsrecht als weiterer Ausnahmefall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG anzuerkennen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09.03.2022 - 5 K 1926/21 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum September 2020 bis August 2021 weitere Ausbildungsförderung in Höhe von 269,-- EUR monatlich zu gewähren sowie den insoweit entgegenstehenden Bescheid des Beklagten vom 23.03.2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.04.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert: Ein Ausnahmefall von der Typisierung des Zusammenwohnens im Sinne von § 13 Abs. 2 BAföG sei vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 08.11.2017 - 5 C 11.16 - damit begründet worden, dass ein Elternteil in eine bestehende und bis dahin von einer BAföG-Empfängerin allein genutzte und angemietete Wohnung eingezogen sei. Dieser eng auszulegende Ausnahmetatbestand liege hier nicht vor. Der Mutter des Klägers habe unstreitig eigener Wohnraum zur Verfügung gestanden, den sie zunächst auch als Hauptmieterin angemietet gehabt habe. Unerheblich sei auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 01.05.2021 durch Übernahme des Mietvertrags seiner Mutter alleiniger Mieter der gemeinsam bewohnten Wohnung sei. Entgegen der Ansicht des Klägers unterscheide das Bundesausbildungsförderungsgesetz in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht danach, ob jemand "bei" oder "mit" seinen Eltern wohne. Im Übrigen könne der Gesetzgeber mit Blick auf seine im Bereich des Sozialrechts bestehende Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Ordnung von Angelegenheiten der Massenverwaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen schaffen. Maßgeblich zu berücksichtigen sei zudem, dass es einem Auszubildenden freistehe, entweder bei seinen Eltern mit der Folge der geringeren Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG oder nicht bei seinen Eltern mit der Folge der höheren Unterkunftspauschale nach Nr. 2 der Vorschrift zu wohnen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es auch keiner einschränkenden verfassungskonformen Auslegung des § 13 Abs. 2 BAföG. Schließlich bestehe entgegen der Ansicht des Klägers die Möglichkeit, seinen eventuellen Unterkunftskostenbedarf bei der zuständigen Sozialbehörde auf Grundlage von § 7 Abs. 6 SGB II geltend zu machen. Generell würden Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Die Frage, ob für den Kläger im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II geringere Hinzuverdienstmöglichkeiten bestünden als beim Bezug von Ausbildungsförderung, sei rechtlich unerheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten, die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.