OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 S 66/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0318.2S66.24.00
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein Auslandssemester, das die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt, wenn das Auslandssemester Teil einer lediglich berufsbegleitenden Ausbildung ist (Teilzeitstudium neben einer in Vollzeit bei einer Bank ausgeübten Berufstätigkeit), die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz BAföG nicht förderungsfähig ist.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2023 - 11 K 5568/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein Auslandssemester, das die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt, wenn das Auslandssemester Teil einer lediglich berufsbegleitenden Ausbildung ist (Teilzeitstudium neben einer in Vollzeit bei einer Bank ausgeübten Berufstätigkeit), die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz BAföG nicht förderungsfähig ist.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2023 - 11 K 5568/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.12.2023 - 11 K 5568/23 - zuzulassen, hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ein Auslandssemester an der Hawaii Pacific University in den USA für den Zeitraum Januar bis Juni 2024. Der Kläger studiert seit März 2022 Wirtschaftsrecht im Abend- und Samstagsstudium (Teilzeit) an der FOM Hochschule für Ökonomie und Management. Er beabsichtigt, das Studium im Juli 2025 mit dem Titel Bachelor of Law abzuschließen. Gleichzeitig arbeitet der Kläger seit März 2022 in Vollzeit bei der Volksbank S. als Analyst. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung vom 11.04.2023, den er damit begründete, das Arbeitsverhältnis bei der Volksbank ende für die Zeit des Auslandssemesters und er werde in den USA Vollzeit studieren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2023 mit der Begründung ab, die berufsbegleitende Ausbildung an der FOM Hochschule für Ökonomie und Management sei grundsätzlich nicht förderungsfähig. Die daraufhin - nach Durchführung des Vorverfahrens - vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Das in Teilzeit betriebene Studium des Wirtschaftsrechts an der FOM Hochschule für Ökonomie und Management, das der Kläger neben seiner in Vollzeit bei der Volksbank ausgeführten Tätigkeit absolviere, sei als berufsbegleitendes Studium nicht förderungsfähig, da die Ausbildung nicht - wie von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG gefordert - die Arbeitskraft des Klägers im Allgemeinen voll in Anspruch nehme. Da das Auslandssemester als bloßer Teil eines Ausbildungsabschnitts nicht in ein förderungsfähiges Studium im Inland eingebettet sei, sei es von vornherein nicht förderungsfähig. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehe ein Anspruch auch dann nicht, wenn - wie hier - das Erfordernis der Inanspruchnahme der vollen Arbeitskraft zeitweise für ein Auslandssemester vorliege. 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein in Vollzeit betriebenes Auslandssemester sei nicht förderungsfähig, wenn es nicht in ein förderungsfähiges Studium im Inland bzw. einen im Inland förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt eingebunden sei. Die Anforderungen an die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung sind in den Vorschriften des Abschnitts I des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn erstens der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und zweitens die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird (Satz 2). Hinsichtlich einer Ausbildung im Ausland sieht die hier in Betracht kommende Variante in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zudem vor, dass Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist bei der Prüfung, ob nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, auf die Ausbildung an sich und damit im Fall eines Studiums auf den Studiengang abzustellen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.1988 - 5 C 59.85 - juris Rn. 18 zu einem Studium der Rechtswissenschaften und zu einem Philosophiestudium; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1990 - 7 S 569/90 - juris Rn. 2 zu einem Geographiestudium). Dass in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG auf eine in sich geschlossene und selbständige schulische Ausbildung (vgl. dazu Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl., § 2 Rn. 110) oder im Fall eines Studiums auf das Studium an sich abzustellen ist, verdeutlicht auch die Formulierung "im Allgemeinen" mit der die geforderte Ausbildungsform in Vollzeit näher umschrieben wird. Davon ausgehend scheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Auslandssemester im Rahmen des von ihm betriebenen Studiums des Wirtschaftsrechts aus, weil er neben seinem Studium in Vollzeit bei der Volksbank arbeitet und es sich danach bei dem Studium nicht um eine Ausbildung in Vollzeitform handelt. Deshalb ist das Studium des Klägers nach seiner Ausgestaltung nicht auf eine Vollzeitausbildung angelegt. Eine Ausbildung ist nach § 2 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz BAföG nicht förderungsfähig, wenn der Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er den Auszubildenden im Allgemeinen die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1975 - 5 C 15.74 - BVerwGE 49, 279, juris Rn. 15), oder wenn eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung sogar zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1988 - 5 C 59.85 - juris Rn. 18). Nach der Systematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes enthält § 2 BAföG sämtliche allgemeine Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit inländischer Ausbildungsgänge, die Vorschrift regelt deshalb den Bereich der abstrakt förderungsfähigen Ausbildungen abschließend (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl., § 2 Rn. 1). Die Regelung in § 2 BAföG über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung steht im "Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung" am Beginn des Abschnitts, die Regelungen über die Ausbildung im Inland nach § 4 BAföG und über die Ausbildung im Ausland nach § 5 BAföG sind systematisch nachgestellt und bauen dementsprechend auf der allgemeinen Vorschrift auf. Hätte der Gesetzgeber für eine Ausbildung im Ausland von dieser allgemeinen Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit absehen und davon abweichend für Teile einer Ausbildung bzw. Teile eines Ausbildungsabschnitts wie hier für ein Auslandssemester, das in Vollzeit absolviert wird, Ausbildungsförderung vorsehen wollen, hätte er dies in § 5 BAföG ausdrücklich normiert. Danach kommt es hier nicht (mehr) entscheidungserheblich darauf an, ob der Besuch der Hochschule in den USA der inländischen Ausbildung des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 förderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 BAföG vorliegen. Darüber hinaus spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG dafür, dass das hier zu beurteilende Auslandssemester des Klägers isoliert nicht förderungsfähig ist. Denn durch Leistungen nach dem Bundeausbildungsförderungsgesetz ist regelmäßig nur eine solche Ausbildung zu fördern, für die die Auszubildenden im Allgemeinen, d.h. im Normalfall, ihre Arbeitskraft ganz einsetzen müssen. Es kommt darauf an, ob die Ausbildung ihrer Art nach auf die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden zugeschnitten ist. Dies ist anzunehmen, wenn die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird. Durch die Ausbildungsförderung sollen den Auszubildenden die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung gewährt werden, die ihnen fehlen, weil sie ausschließlich wegen der Ausbildung keine eigenen Einkünfte erzielen können und weder auf eigenes Vermögen zurückgreifen noch von unmittelbaren Angehörigen einen Ausgleich erhalten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1988 - 5 C 59.85 - juris Rn. 18). Von dieser Zielsetzung der Regelung in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird der Fall des Klägers jedoch nicht erfasst. Sein berufsbegleitendes Studium ermöglicht es ihm, nach der im Gesetz angelegten typisierenden Betrachtung im Hinblick auf seine in Vollzeit ausgeübte Tätigkeit bei der Volksbank seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Mit Blick auf die dargestellte typisierende Annahme des Gesetzgebers kann dem Kläger auch angesonnen werden, dass er für ein einsemestriges Auslandsstudium Rücklagen bildet und insoweit auf eigenes Vermögen zurückgreift. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar.