OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 S 824/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0916.2S824.25.00
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Unter dem gesetzlichen Bedarfssatz im Sinne der Nr. 7.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013/2025 ist der Gesamtbetrag zu verstehen, der sich unter Berücksichtigung der Angaben im BAföG-Antrag aus den in §§ 12 bis 14b BAföG geregelten gesetzlichen Pauschalsätzen ergibt. (Rn.7) 2. Hierunter fallen also nicht nur die pauschalierten gesetzlichen Bedarfssätze nach § 12 BAföG (Bedarf für Schüler) und § 13 BAföG (Bedarf für Studierende) in Form einer Grundpauschale nach Absatz 1 und einer Unterkunftspauschale nach Absatz 2. Umfasst sind vielmehr auch die in §§ 12 bis 14b BAföG als gesetzliche Pauschale geregelten Beträge, die der Grundpauschale und der Unterkunftspauschale zur Bemessung des Gesamtbedarfs hinzuzurechnen sind. (Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2025 - 14 K 861/25 - geändert. Der Gegenstandswert wird auf 8.920,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter dem gesetzlichen Bedarfssatz im Sinne der Nr. 7.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013/2025 ist der Gesamtbetrag zu verstehen, der sich unter Berücksichtigung der Angaben im BAföG-Antrag aus den in §§ 12 bis 14b BAföG geregelten gesetzlichen Pauschalsätzen ergibt. (Rn.7) 2. Hierunter fallen also nicht nur die pauschalierten gesetzlichen Bedarfssätze nach § 12 BAföG (Bedarf für Schüler) und § 13 BAföG (Bedarf für Studierende) in Form einer Grundpauschale nach Absatz 1 und einer Unterkunftspauschale nach Absatz 2. Umfasst sind vielmehr auch die in §§ 12 bis 14b BAföG als gesetzliche Pauschale geregelten Beträge, die der Grundpauschale und der Unterkunftspauschale zur Bemessung des Gesamtbedarfs hinzuzurechnen sind. (Rn.7) Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2025 - 14 K 861/25 - geändert. Der Gegenstandswert wird auf 8.920,- EUR festgesetzt. Über die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Verwaltungsgericht hat der Senat zu entscheiden, dem das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss der Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG übertragen wurde. Die angegriffene Festsetzung des Gegenstandswerts betrifft eine erstinstanzliche Verpflichtungsklage, mit der der Kläger, der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, eine Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium in Thailand im Zeitraum August 2024 bis Dezember 2024 „in gesetzlicher Höhe“ begehrt hat. Die Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgerichts auf 4.275 EUR festgesetzten Gegenstandswerts auf 8.920,- EUR begehrt, ist zulässig (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 Satz 2 RVG) und begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und der Gegenstandswert - wie beantragt - auf 8.920,- EUR festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG, der im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 33 Abs. 1 RVG entsprechende Anwendung findet, ist der Gegenstandswert, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG findet vorliegend keine Anwendung, da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt beantragt, sondern eine Klage auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe erhoben hat. Eine Orientierungshilfe für die Frage, welcher Wert in diesem Fall im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG angemessen ist, bietet die Nr. 7.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (sowohl in der hier noch maßgeblichen Fassung von 2013 als auch in der Neufassung von 2025). Danach ist im Fall einer Klage auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum maßgeblich. Unter dem gesetzlichen Bedarfssatz im Sinne dieser Empfehlung des Streitwertkatalogs ist der Gesamtbetrag zu verstehen, der sich unter Berücksichtigung der Angaben im BAföG-Antrag aus den in §§ 12 bis 14b BAföG geregelten gesetzlichen Pauschalsätzen ergibt. Hierunter fallen also nicht nur die pauschalierten gesetzlichen Bedarfssätze nach § 12 BAföG (Bedarf für Schüler) und § 13 BAföG (Bedarf für Studierende) in Form einer Grundpauschale nach Absatz 1 und einer Unterkunftspauschale nach Absatz 2. Umfasst sind vielmehr auch die in §§ 12 bis 14b BAföG als gesetzliche Pauschale geregelten Beträge, die der Grundpauschale und der Unterkunftspauschale zur Bemessung des Gesamtbedarfs hinzuzurechnen sind. Hierauf lässt bereits der Wortlaut der genannten Vorschriften schließen. So regelt § 13 BAföG unter der Überschrift „Bedarf für Studierende“ in Absatz 1 den auf der Basis typisierender Annahmen betragsmäßig generell festgelegten „monatlichen Bedarf“ in Form eines pauschalen Grundbedarfs, der sich für die Unterkunft gemäß Absatz 2 durch weitere Pauschalbeträge „erhöht“. Nach § 13 Abs. 4 BAföG ist bei einer Ausbildung im Ausland „bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag“ nach den Vorschriften der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV) vorzunehmen. § 12 Abs. 1 und 2 BAföG enthalten entsprechende Regelungen für Schüler; § 12 Abs. 4 BAföG sieht einen pauschalen Reisekostenzuschlag vor. In bestimmten Fällen „erhöht sich der Bedarf“ für Auszubildende nach § 13a BAföG weiter durch pauschale Zuschläge für die Kranken- und Pflegeversicherung oder nach § 14b Abs. 1 Satz 1 BAföG durch einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag. Die Empfehlung in Nr. 7.3 des Streitwertkatalogs, die auf den „gesetzlichen Bedarfssatz“ abstellt, zielt ihrem Sinn und Zweck nach darauf ab, die Festsetzung des Gegenstandwerts durch eine Pauschalierung zu erleichtern, indem allein der gesetzlich geregelte Bedarf(ssatz) in den Blick genommen wird, so dass für die Festsetzung des Gegenstandswerts eine genaue Berechnung des Förderungsbetrags unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unterbleibt, für die insbesondere auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu ermitteln wären (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.11.2021 - 4 LB 408/17 - juris Rn. 3). Nicht sachgerecht erscheint es allerdings - wie das Verwaltungsgericht meint -, bei der Ermittlung des gesetzlichen Bedarfssatzes allein auf den gesetzlich geregelten Grundbedarf und den Unterkunftsbedarf abzustellen und die auf der Grundlage des BAföG-Antrags in der Regel leicht zu ermittelnden, gesetzlich bestimmten Pauschalbeträge unberücksichtigt zu lassen, die diesen jeweils erhöhen (so im Ergebnis ohne nähere Begründung auch VG Ansbach, Beschluss vom 08.01.2020 - AN 2 K 19.01053 - juris Rn. 1; VG Würzburg, Urteil vom 03.05.2011 - W 1 K 10.257 - juris Rn. 2). Der vorliegende Fall zeigt, dass insbesondere - aber nicht nur - im Fall einer Ausbildung im Ausland die den Grund- und den Unterkunftsbedarf erhöhenden Pauschalbeträge eine erhebliche Gesamthöhe erreichen können, die es im Hinblick auf die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger nicht sachgerecht erscheinen lässt, sie bei der Festsetzung des Gegenstandswerts außer Betracht zu lassen. Hiervon ausgehend umfasst der gesetzliche Bedarfssatz im Sinne der Nr. 7.3 des Streitwertkatalogs im vorliegenden Fall nicht nur die vom Verwaltungsgericht angesetzte Grundpauschale gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (in Höhe von monatlich 475,- EUR) und die Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (für einen Auszubildenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, in Höhe von monatlich 380,- EUR), sondern auch die weiteren, einschlägigen gesetzlichen BAföG-Pauschalbeträge. Dies sind im Fall des Klägers, der Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium außerhalb Europas - nämlich in Thailand - begehrt hat und in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist: - der Zuschlag für die gesetzliche Krankenversicherung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BAföG in Höhe von monatlich 102,- EUR, - der Zuschlag für die Pflegeversicherung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Satz 2 BAföG in Höhe von monatlich 35,- EUR, - der Zuschlag für die Auslandskrankenversicherung gemäß § 13 Abs. 4 i.V.m. § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV in Höhe von monatlich 102,- EUR, - die nachgewiesenen Studiengebühren gemäß § 13 Abs. 4 i.V.m. § 3 BAföG-AuslandszuschlagsV in Höhe von insgesamt 2.450,- EUR sowie - der Reisekostenzuschlag für eine Hin- und Rückreise außerhalb Europas gemäß § 13 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 BAföG-AuslandszuschlagsV in Höhe von insgesamt 1.000,- EUR. Hieraus errechnet sich für den streitigen Bewilligungszeitraum von fünf Monaten (August 2024 bis Dezember 2024) ein Gegenstandswert von 8.920,- EUR. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).