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Urteil

2 S 796/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1218.2S796.25.00
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Leitsätze
1. Werden die zentrale und die dezentrale Abwasserbeseitigung als jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen betrieben, sind die Gebühren für die Nutzung dieser Einrichtungen getrennt zu kalkulieren. Kosten, die eindeutig nur der einen oder nur der anderen Einrichtung zugeordnet werden können (z. B. Kosten der Kanalisation, der Sammler und Regenüberlaufbecken der zentralen Abwasserbeseitigung bzw. Kosten der Schlammabfuhr oder der Schlammannahmestation der dezentralen Abwasserbeseitigung), sind in der Gebührenkalkulation ausschließlich dieser Einrichtung zuzuordnen. Kosten für gemeinsam genutzte Anlagen, insbesondere die gemeinsamen Kosten der Abwasserreinigung, sind kosten- und oder leistungsorientiert nach einem sachgerechten Umlageschlüssel auf die jeweiligen Einrichtungen zu verteilen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2007 - 2 S 2921/06 - juris Rn. 13 ff.). 2. Sachgerecht ist die Verteilung der Kosten für gemeinsam genutzte Anlagen nach den jeweiligen Abwassermengen unter Berücksichtigung des signifikant höheren Verschmutzungsgrads des Abwassers bzw. Schlamms aus geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen. 3. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Schlamm aus Kleinkläranlagen bei der Kostenverteilung typisierend mit dem Verschmutzungsfaktor 25 gewichtet wird, ohne dass zwischen Mehrkammer-Absetzgruben und Mehrkammer-Ausfaulgruben differenziert wird.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2024 - 9 K 5047/22 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden die zentrale und die dezentrale Abwasserbeseitigung als jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen betrieben, sind die Gebühren für die Nutzung dieser Einrichtungen getrennt zu kalkulieren. Kosten, die eindeutig nur der einen oder nur der anderen Einrichtung zugeordnet werden können (z. B. Kosten der Kanalisation, der Sammler und Regenüberlaufbecken der zentralen Abwasserbeseitigung bzw. Kosten der Schlammabfuhr oder der Schlammannahmestation der dezentralen Abwasserbeseitigung), sind in der Gebührenkalkulation ausschließlich dieser Einrichtung zuzuordnen. Kosten für gemeinsam genutzte Anlagen, insbesondere die gemeinsamen Kosten der Abwasserreinigung, sind kosten- und oder leistungsorientiert nach einem sachgerechten Umlageschlüssel auf die jeweiligen Einrichtungen zu verteilen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2007 - 2 S 2921/06 - juris Rn. 13 ff.). 2. Sachgerecht ist die Verteilung der Kosten für gemeinsam genutzte Anlagen nach den jeweiligen Abwassermengen unter Berücksichtigung des signifikant höheren Verschmutzungsgrads des Abwassers bzw. Schlamms aus geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen. 3. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Schlamm aus Kleinkläranlagen bei der Kostenverteilung typisierend mit dem Verschmutzungsfaktor 25 gewichtet wird, ohne dass zwischen Mehrkammer-Absetzgruben und Mehrkammer-Ausfaulgruben differenziert wird. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2024 - 9 K 5047/22 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. I. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erstreckte sich die vom Kläger gegen die Gebührenbescheide vom 27.12.2012, 28.12.2015, 09.08.2019 und 30.09.2020 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24.08.2022 erhobene Klage bei sachgerechter Auslegung (vgl. § 88 VwGO) nicht auf den Gebührenbescheid vom 27.12.2012, soweit hiermit eine Gebühr in Höhe von 368,36 EUR für das Jahr 2008 festgesetzt worden war. Hinsichtlich dieser Gebühr hatte die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers in ihrem Vorlageschreiben an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis vom 11.11.2019 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weshalb der Betrag nicht mehr geltend gemacht werde. Zwar ist diese Teilabhilfeentscheidung dem Kläger gegenüber nicht durch Bekanntgabe wirksam geworden. Allerdings hat die Beklagte diesem mit Zahlungserinnerung vom 22.01.2021 mitgeteilt, hinsichtlich des Bescheids vom 27.12.2012 sei (nur) noch ein rückständiger Betrag in Höhe von insgesamt 920,90 EUR für die Leerungen in den Jahren 2009 und 2010 zu bezahlen. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat in den Gründen des Widerspruchsbescheids daraufhin festgestellt, auf den vom Kläger erhobenen Einwand der Verjährung habe die Beklagte auf die Geltendmachung der mit Bescheid vom 27.12.2012 festgesetzten Gebühr in Höhe von 386,36 EUR für die Leerung im Jahr 2008 verzichtet und damit dem Widerspruch teilweise abgeholfen. Ausdrücklich wird in dem Widerspruchsbescheid festgestellt, die „Teilabhilfe (sei) bestandskräftig“. Hiervon ausgehend hat der Kläger selbst in seiner Klagebegründung vom 28.12.2022 festgestellt, die Beklagte habe seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.12.2012 hinsichtlich der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2008 wegen Verjährung „abgeholfen“. Weitere Ausführungen hierzu enthält die Klagebegründung nicht, weshalb die erhobene Klage bei sachgerechter Auslegung nur so verstanden werden kann, dass der Kläger diese aufgrund der insoweit erfolgten „Abhilfeentscheidung“ nicht auf die Gebührenfestsetzung für das Jahr 2008 erstreckt hat. Die Beklagte hat deshalb auch in ihrer Klageerwiderung vom 13.11.2023 ausdrücklich festgestellt, sie habe dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.12.2012 hinsichtlich der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2008 abgeholfen, weshalb diese „nicht mehr verfahrensgegenständlich“ sei. Dieser Feststellung ist der Kläger im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht entgegengetreten; vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt, er habe sich mit seiner Klage nicht gegen die unstreitig verjährte Gebührenforderung für die Schlammabfuhr im Jahr 2008 wenden wollen. Dies ist auch sachgerecht, da ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid nicht besteht, wenn - wie hier hinsichtlich der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2008 - unstreitig Festsetzungsverjährung eingetreten und der Gebührenanspruch deshalb gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 47 AO erloschen ist. Es gab vorliegend keinen Rechtsschein des Bestehens einer Forderung auch für das Jahr 2008. Vielmehr bestanden aufgrund des Vorlageschreibens der Beklagten vom 11.11.2019 und ihrer Zahlungsaufforderung vom 22.01.2021 sowie der entsprechenden Feststellung im Widerspruchsbescheid und der nochmaligen Bekräftigung einer erfolgten Teilabhilfe durch die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel, dass der Gebührenanspruch für das Jahr 2008 von ihr als verjährt erachtet und nicht mehr geltend gemacht werde. II. Ausgehend von dem dargelegten Streitgegenstand ist die Klage des Klägers zulässig, aber nicht begründet. Die Gebührenbescheide vom 27.12.2012, 28.12.2015, 09.08.2019 und 30.09.2020 und der Widerspruchsbescheid vom 24.08.2022 sind - soweit streitgegenständlich - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage hierfür ist die Entsorgungssatzung der Beklagten vom 15.12.2003 in der jeweils maßgeblichen Fassung i.V.m. den §§ 2, 13, 14, 16 und 17 KAG. Die Bescheide vom 27.12.2012 und 28.12.2015 sind auf der Grundlage der Ursprungsfassung der Entsorgungssatzung vom 15.12.2003 ergangen, die Bescheide vom 09.08.2019 und 30.09.2020 auf der Grundlage der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2015. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Abwassersatzung der Beklagten vom 15.12.2003 in der jeweils gültigen Fassung betreibt die Beklagte die zentrale und die dezentrale Abwasserbeseitigung jeweils als selbständige öffentliche Einrichtungen. Dies ist auch dann zulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall in der Kläranlage L... - eine einheitliche Abwasserreinigung im gemeinsam genutzten Klärwerk stattfindet und nur der Abwassertransport als sog. „rollender Kanal“ technisch getrennt von der zentralen Abwasserbeseitigung erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2003 - 2 S 2700/01 - juris Rn. 44 mwN). Gegen die Wirksamkeit der Entsorgungssatzung in der jeweils maßgeblichen Fassung vom 15.12.2003 und 14.12.2015 bestehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Bedenken. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Diese Ermessensentscheidung des Gemeinderats der Beklagten ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die von dem Kläger gegen die geregelten Gebührensätze erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Der Kostendeckungsgrundsatz ist nicht verletzt (dazu im Folgenden unter 1.) Die Gebührenregelung verstößt auch nicht deshalb gegen das Äquivalenzprinzip oder den Grundsatz der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gebührensatz je Kubikmeter Abwasser für die dezentrale Abwasserreinigung um ein Vielfaches höher ist als für die zentrale Abwasserreinigung (dazu 2.). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folgt auch nicht daraus, dass - nach dem Vortrag des Klägers - die Gebühren für die Abfuhr und Beseitigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen in anderen Gemeinden oder Abwasserverbänden niedriger sind als diejenigen der Beklagten (dazu 3.). Schließlich beruft sich der Kläger zu Unrecht auf das Äquivalenzprinzip oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil den Grundstückseigentümern über die Gebühren für die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms hinaus für den Betrieb von Kleinkläranlagen auf ihrem Grundstück erhebliche Kosten entstehen (dazu 4.). 1. Die in § 9 EntsS in den Fassungen vom 15.12.2003 und vom 14.12.2015 geregelte Gebührensatzhöhe für die Abfuhr und Beseitigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen verletzt nicht den Kostendeckungsgrundsatz. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Gebührensatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 71; Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 - juris Rn. 31; vgl. auch Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris Rn. 24; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; jeweils mwN). Die Gebührenkalkulation hat die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sie für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 72; Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 - juris Rn. 31; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 35; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2004 - 12 A 10826/03.OVG - juris Rn. 14). Die Gebühren dürfen dabei nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden (sog. Kostendeckungsgrundsatz). Die Beachtung dieses Verbots der Kostenüberdeckung erfordert eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Sie wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 73; Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris Rn. 24). Ansatzfähig sind dabei solche Kosten, die einrichtungsbezogen und einrichtungsbedingt anfallen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2003 - 2 S 1019/02 - juris Rn. 59). Was zu den ansatzfähigen Kosten gehört, ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören neben den laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KAG insbesondere auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen (Nr. 1) sowie Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten (Nr. 2). Lassen sich Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln, ist der Gemeinde bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 76; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; Urteil vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - juris Rn. 59; Urteil vom 16.02.1989 - 2 S 2279/87 - VBlBW 1989, 462; BVerwG, Beschluss vom 30.12.2016 - 9 BN 2.16 - juris Rn. 8; Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188, juris Rn. 20 ff.; Gössl in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Anm. 3.1). Ist dem Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies - vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG - die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Gemeinderat das ihm bei der Festsetzung des Gebührensatzes eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 77; Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 - juris Rn. 31; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; jeweils mwN). Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Gebührensatz (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 77; Urteil vom 23.03.2006 - 2 S 2842/04 - juris Rn. 19; Faiß in Faiß/Klee/ Schöneweiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 14 Rn. 3). Dabei ist die gerichtliche Überprüfung der Kalkulation auf eine Plausibilitätskontrolle des Gebührensatzes anhand der dazu vorgelegten Gebührenkalkulation beschränkt und muss grundsätzlich nur substantiierten Rügen nachgehen. Eine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche findet nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 85; Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 119; jeweils mwN). b) Nach diesen Maßgaben verstoßen die in § 9 EntsS in den Fassungen vom 15.12.2003 und vom 14.12.2015 geregelten Gebührensätze für die Abfuhr und Beseitigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen nicht gegen den Kostendeckungsgrundsatz. Dem Gemeinderat lagen bei der Beschlussfassung über die Entsorgungssatzung vom 15.12.2003 die Gebührenkalkulation des beauftragten Kommunalberatungsunternehmens vom Dezember 2003 (im Folgenden: „Gebührenkalkulation 2004“) und bei der Beschlussfassung über die Änderungssatzung vom 14.12.2015 dessen Gebührenkalkulation vom Dezember 2015 (im Folgenden: „Gebührenkalkulation 2016“) zugrunde. Aus diesen Gebührenkalkulationen ergeben sich die in § 9 EntsS der Fassung vom 15.12.2003 und vom 14.12.2015 geregelten Gebührensätze in Höhe von 92,09 EUR/m³ bzw. 97,75 EUR/m³ jeweils als Gebührensatzobergrenzen, wobei der Gebührensatz für das Jahr 2016 in Höhe von 97,75 EUR/m³ unter Berücksichtigung eines Ausgleichs von Kostenunterdeckungen der Jahre 2011 und 2012 sowie einer Kostenüberdeckung des Jahres 2013 errechnet wurde. Die Ermittlung dieser Gebührensatzobergrenzen in den Gebührenkalkulationen ist nicht zu beanstanden. Werden - wie im vorliegenden Fall - die zentrale und die dezentrale Abwasserbeseitigung als jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen betrieben, sind die Gebühren für die Nutzung dieser Einrichtungen getrennt zu kalkulieren. Kosten, die eindeutig nur der einen oder nur der anderen Einrichtung zugeordnet werden können (z. B. Kosten der Kanalisation, der Sammler und Regenüberlaufbecken sowie der Kläranlagen, die ausschließlich zentral genutzt werden, der zentralen Abwasserbeseitigung bzw. Kosten der Schlammabfuhr oder der Schlammannahmestation der dezentralen Abwasserbeseitigung), sind in der Gebührenkalkulation ausschließlich dieser Einrichtung zuzuordnen. Kosten für gemeinsam genutzte Anlagen, insbesondere die gemeinsamen Kosten der Abwasserreinigung, sind kosten- und oder leistungsorientiert nach einem sachgerechten Umlageschlüssel auf die jeweiligen Einrichtungen zu verteilen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2007 - 2 S 2921/06 - juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 24.07.2003 - 2 S 2700/01 - juris Rn. 49 ff.; Bleile/Hafner, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, Kapitel 12.01 Nr. 1.5.2). Diese Grundsätze hat die Beklagte in den streitgegenständlichen Gebührenkalkulationen beachtet. Zu Unrecht beanstandet der Kläger die Gebührenkalkulationen hinsichtlich der angesetzten Transportkosten (dazu aa) und der Kosten der Fäkalannahmestation (dazu bb). Hierbei handelt es sich um Kosten, die eindeutig der dezentralen Abwasserbeseitigung zuzurechnen sind und die auch in den Gebührenkalkulationen ausschließlich der dezentralen Abwasserbeseitigung zugerechnet worden sind. Bedenken gegen die Höhe der insoweit eingestellten Kosten bestehen nicht. Die Kosten für die gemeinsame Abwasserreinigung in der Sammelkläranlage L... wurden den oben dargelegten Maßstäben entsprechend nach einem sachgerechten Umlageschlüssel auf die zentrale und die dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung verteilt (dazu cc). aa) Gegen die Höhe der in den Gebührenkalkulationen berücksichtigten Transportkosten bestehen keine Bedenken. Zu den gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten gehören auch die dem Träger der Einrichtung durch die Beauftragung privater Dritter mit betriebsbedingten Leistungen entstehenden Kosten. § 56 Satz 3 WHG regelt für den Bereich der Abwasserentsorgung ausdrücklich, dass die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen dürfen (vgl. auch § 1 Abs. 2 EntsS). Die Ansatzfähigkeit solcher Kosten für Fremdleistungen ist allerdings durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt, der sich aus dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 77 Abs. 2 GemO) ergibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 164; Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris Rn. 27 f.). Bei der Beurteilung, ob Kosten für Fremdleistungen erforderlich sind, steht der Gemeinde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums sind erst dann überschritten, wenn der Einrichtungsträger keinerlei Erwägungen über deren Notwendigkeit angestellt hat, sich erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen hat leiten lassen oder die Entscheidung auf sachfremden Überlegungen beruht. Der Beurteilungsspielraum ist auch dann überschritten, wenn das bezahlte Entgelt erkennbar grob unangemessen und damit sachlich schlechthin unvertretbar ist (zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 164 mwN). Dabei kann allein aus einer unterbliebenen Ausschreibung oder Fehlern in einem Vergabeverfahren nicht auf die fehlende Erforderlichkeit des aus dem Auftrag resultierenden finanziellen Aufwands geschlossen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris Rn. 41 mwN; Gössl in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 14 Anm. 4.1.2.1). Dafür, dass die Beklagte in Bezug auf die Erforderlichkeit der in die Kalkulation eingestellten Transportkosten ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätte, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus sonstigen Umständen hinreichende Anhaltspunkte. Es ist weder erkennbar noch von dem Kläger dargelegt worden, dass die von der Firma H. in Rechnung gestellten Beträge für die Schlammabfuhr, die den Kalkulationen zugrunde liegen, im Sinne der oben darlegten Grundsätze grob unangemessen sein könnten. Hierfür genügt nicht der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihre Behauptung nicht belegt, wonach die Firma H., die mit dem Abtransport des Inhalts von Kleinkläranlagen beauftragt worden sei, ihr das wirtschaftlichste Angebot unterbreitet habe. Zwar ist nach den Angaben der Beklagten für das Jahr 2004 keine Ausschreibung erfolgt; vielmehr sei damals bei Nachbargemeinden, die bereits die Abfuhr des Fäkalschlamms vergeben hätten, der dort wirtschaftlichste Bieter abgefragt worden. Dies sei die letztlich beauftragte Firma H. gewesen, welche die mit den Nachbargemeinden vereinbarten Preise auch der Beklagten zugesagt habe. Hierzu hat die Beklagte als Nachweis ein Telefax der Firma H. vom 25.11.2003 vorgelegt, dem die damals geltende Preisliste für die Entleerung von Hauskläranlagen für das Stadtgebiet Sch... G... beigefügt war. Für das Jahr 2016 sind nach den vorliegenden Unterlagen zumindest zwei weitere Entsorgungsfirmen - die Firma Schx Städtereinigung GmbH aus M... und die Firma Kxxxx-Schxxx ... GmbH aus B... - angeschrieben worden mit der Bitte, bei Interesse ein Angebot abzugeben, was diese Firmen ausweislich von Aktenvermerken vom 15.10.2025 und 20.10.2015 jeweils abgelehnt haben. Für die - nicht streitgegenständliche - Kalkulation 2022 (Stand November 2021) ist in den Akten der Beklagten dokumentiert, dass die beauftragte Firma H. das günstigste Angebot abgegeben hatte. Nach der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Beklagten vom 22.11.2021 seien für diese Gebührenkalkulation sechs geeignete Entsorgungsfirmen aufgefordert worden, ein Angebot abzugeben. Lediglich drei Firmen hätten tatsächlich ein Angebot abgegeben; das Angebot der Firma H. sei das wirtschaftlichste gewesen. Dies ist auch der in der Beschlussvorlage für die Sitzung am 22.11.2021 abgedruckten Tabelle zu entnehmen, in der die jeweils angebotenen Preise für den ersten Kubikmeter und die weiteren Kubikmeter abgedruckt sind. Danach hatte die Firma H. mit deutlichem Abstand das günstigste Angebot abgegeben. Auch dies spricht dagegen, dass für die streitgegenständlichen Kalkulationen ein günstigeres Angebot hätte eingeholt werden können. Allein der Hinweis in der Klagebegründung, der Sitz der Firma H. in W... liege „weit entfernt“ vom Gebiet der Beklagten, bietet im Hinblick darauf, dass sich die tatsächliche Entfernung nur auf ca. 16 km beläuft, keinen Anlass für die Annahme, die Firma H. habe nicht das günstigste Angebot abgegeben. Soweit der Kläger konkret für die Abfuhr des Schlamms von seinem Grundstück den weiten Anfahrtsweg und den dadurch hohen zeitlichen Aufwand moniert, ist dies bereits deshalb unerheblich, weil die Transportkosten von der Firma H. nicht konkret in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück, sondern für alle an die dezentrale Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke auf der gesamten Gemarkung der Beklagten nach dem gleichen Satz in Rechnung gestellt werden, der sich zudem nicht nach dem zeitlichen Aufwand, sondern ausschließlich nach der jeweils abgefahrenen Menge des Schlamms berechnet. Gemäß ihrer Preisliste vom 25.11.2003 bzw. ihrem Angebot vom 07.10.2015 stellt die Firma H. jeweils nur eine Grundgebühr für eine Kläranlage bis 3 Kubikmeter und einen Einzelpreis für jeden weiteren Kubikmeter in Rechnung; dabei ist ausdrücklich bestimmt, dass die Preise jeweils die An- und Abfahrt innerhalb der Tourenplanung enthalten, die von der Firma H. mit der Maßgabe, dass ein Auftrag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang erledigt wird, frei eingeteilt werden kann. Dementsprechend spielt auch der Einwand des Klägers keine Rolle, die beauftragte Firma organisiere die Abholung so, dass mit einer Fahrt immer mehrere Kleinkläranlagen oder Gruben geleert würden. bb) Ohne Erfolg rügt der Kläger des Weiteren sinngemäß, die Kosten der Fäkalannahmestation würden in der Kalkulation der Gebühren zu Unrecht berücksichtigt, da diese Fäkalannahmestation zwar hergestellt worden sei, aber tatsächlich gar nicht benutzt werde; der abgefahrene Schlamm werde vielmehr direkt in den Kanal eingeleitet. Der Sache nach erhebt der Kläger hiermit den Einwand, die angesetzten Kosten für die Fäkalannahmestation seien nicht erforderlich. Er trägt hierzu vor, er habe nach einem Abtransport am 31.07.2025 selbst beobachtet, wie der abgefahrene Klärschlamm ca. 80 m außerhalb der Kläranlage L... in den Kanal eingeleitet worden sei, der von P... kommend in die Kläranlage L... münde. Der Fahrer des betreffenden Lastwagens habe zu diesem Zweck einen dort vorhandenen Schachtdeckel entfernt und ein Rohr aus der angrenzenden Wiese geholt, dieses mit dem Rohr des Lastwagens verbunden und den Inhalt eingeleitet. Die Beklagte hat hierauf erwidert, dieses Vorbringen könne nicht nachvollzogen werden. Die Fäkalannahmestation sei Anfang der 2000er Jahre im Zuge einer Erweiterung der Sammelkläranlage L... hergestellt worden, sie sei - auch nach der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis - technisch erforderlich und werde seither genutzt. Insoweit hat die Beklagte auch klargestellt, dass diese Fäkalannahmestation nicht dazu dient, das dezentral entsorgte Abwasser bzw. den Schlamm gesondert zu reinigen, sondern dazu, den Schlamm zu sammeln, um diesen dann kontrolliert der Abwasserreinigung zuzuführen. Da die Fäkalannahmestation somit für die Beseitigung von Schlamm erforderlich ist, sind auch die hierfür entstandenen Kosten gebührenfähig. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Fäkalannahmestation in jedem Fall auch tatsächlich - wie in der wasserrechtlichen Erlaubnis vorgesehen - genutzt wird. Dass der Kläger nach seinen Angaben am 31.07.2025 beobachtet hat, wie der Schlamm nicht in die Fakalannahmestation, sondern bei geschlossenem Haupttor der Kläranlage direkt in den Kanal eingeleitet wurde, steht der Erforderlichkeit der Kosten für die Fäkalannahmestation mithin nicht entgegen. cc) Bei den Kosten der gemeinsam genutzten Anlagen zur Abwasserreinigung in der Sammelkläranlage L... (Klärbereich) handelt es sich um solche Kosten, die nach einem sachgerechten Schlüssel auf die beiden Einrichtungen zu verteilen sind. Vorliegend hat die Beklagte diese gemeinsamen Kosten der Abwasserreinigung sachgerecht nach den jeweiligen Abwassermengen und unter Berücksichtigung des signifikant höheren Verschmutzungsgrads des Abwassers bzw. Schlamms aus geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen auf die zentrale und die dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung verteilt. Dabei war sie aufgrund des hiermit verbundenen hohen Verwaltungs- und Kostenaufwands und im Hinblick auf im Einzelfall gegebene starke Schwankungen des Verschmutzungsgrads (vgl. Kaiser/Zerres, BWGZ 1996, 123) nicht verpflichtet, den exakten Verschmutzungsgrad des jeweils zu beseitigenden Schlamms zu ermitteln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2003 - 2 S 2700/01 - juris Rn. 54). Sie durfte vielmehr zur Bestimmung des Verschmutzungsgrads auf die im Rahmen einer repräsentativen Untersuchung ermittelten Durchschnittswerte zurückgreifen (vgl. Kaiser/Zerres, BWGZ 1996, 123). Danach kann je nach Standort und technischer Funktionsweise bzw. Ausstattung davon ausgegangen werden, dass der Reinigungsaufwand für Schlamm aus Kleinkläranlagen gegenüber demjenigen für normales häusliches Abwasser 20 bis 30-mal höher ist. Hieran anknüpfend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der Gebührenkalkulationen den rechnerischen Mittelwert angesetzt hat und bei der Verteilung der Kosten der gemeinsamen Abwasserreinigung in der Kläranlage L... (Klärbereich) einen Kubikmeter Abwasser bzw. Schlamm aus einer Kleinkläranlage im Vergleich zu einem Kubikmeter häuslichem Abwasser aus der Kanalisation mit einer 25-fach höheren Gewichtung berücksichtigt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2007 - 2 S 2921/06 - juris Rn. 13 ff.; Faiß in Faiß/​Klee/​Schöneweiß, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 14 Rn. 46). Einwendungen gegen den Ansatz des Faktors 25 bei der Kostenverteilung hat im Übrigen auch der Kläger nicht erhoben. Die Beklagte war nicht verpflichtet, innerhalb der Gruppe „Kleinkläranlagen“ im Hinblick auf die Schmutzfracht des zu entsorgenden Schlamms weiter zwischen Mehrkammer-Absetzgruben und Mehrkammer-Ausfaulgruben zu differenzieren (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2007 - 2 S 2921/06 - juris; Faiß in Faiß/​Klee/​Schöneweiß, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 14 Rn. 46). Eine solche von Kaiser/Zerres in BWGZ 1998, 123 „empfohlene“ Binnendifferenzierung (vorgeschlagen wird dort für Mehrkammer-Absetzgruben der Ansatz des Faktors 30 und für Mehrkammer-Ausfaulgruben der Ansatz des Faktors 20; vgl. dementsprechend auch das Kalkulationsmuster in Bleile/Hafner, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, Kapitel 12.00. Nr. 4.3, Kapitel 12.01 Nr. 2.6) würde nicht nur erfordern, im Einzelfall zu ermitteln, welche Art von Kleinkläranlage jeweils betrieben wird, wobei es eine große Bandbreite von Kleinkläranlagentypen gibt (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Abwasserbehandlung mit Kleinkläranlagen, Hinweise zu Planung, Bau und Betrieb, Stand Juli 2023). Vielmehr hängt der Verschmutzungsgrad auch nach den Darlegungen von Kaiser/Zerres (aaO) im Einzelfall stark vom jeweiligen Betrieb und der Wartung der Kleinkläranlage ab und unterliegt hohen Schwankungen. Hiervon ausgehend wäre eine weitere Differenzierung, die jedem Einzelfall gerecht wird, wenig praktikabel und mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, (abgesehen von einer Sonderregelung für (nachweislich) stabilisierten Schlamm, der nicht die gesamte Kläranlage durchläuft, sondern direkt in den Voreindicker bzw. das Schlammsilo eingebracht wird; vgl. hierzu § 9 EntsS in der Fassung vom 14.12.2015 und Anlage 6 der Gebührenkalkulation 2016) grundsätzlich typisierend für alle Kleinkläranlagen den Mittelwert 25 anzusetzen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Den Schlamm aus geschlossenen Gruben hat die Beklagte bei der Kostenverteilung den repräsentativ ermittelten Durchschnittswerten des Verschmutzungsgrads entsprechend in nicht zu beanstandender Weise mit dem Faktor 2 gegenüber dem normalen häuslichen Abwasser gewichtet (vgl. Kaiser/Zerres, BWGZ 1996, 123). Ausgehend hiervon hat sie sodann verursachungsgerecht unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads bzw. Verschmutzungsfaktors den Anteil der dezentralen Entsorgung an den Kosten der gemeinsamen Abwasserreinigung in der Sammelkläranlage L... (Klärbereich) ermittelt: Kalkulation 2004: Abwassermenge 2004 Faktor gewichtete Abwassermenge 2004 Geschlossene Gruben Hauskläranlagen Zentrale Abwasserbeseitigung SKA L... 504 m³ 204 m³ 74.130 m³. 2 25 1 1.008 m³ 5.100 m³ 74.130 m³ Summe 74.838 m³ 80.238 m³ dezentraler Anteil m³ Gesamtmenge m³ 6.108 m³ 80.238 m³ dezentraler Anteil = 7,60 % Kalkulation 2016: Abwassermenge 2016 Faktor gewichtete Abwassermenge 2016 Geschlossene Gruben Hauskläranlagen Zentrale Abwasserbeseitigung SKA L... 82 m³ 48 m³ 85.117 m³ 2 25 1 164 m³ 1.200 m³ 85.117 m³ Summe 85.247 m³ 86.481 m³ dezentraler Anteil m³ Gesamtmenge m³ 1.364 m³ 85.117 m³ dezentraler Anteil = 1,58 % Unter Berücksichtigung dieses dezentralen Anteils an den gemeinsamen Kosten der Abwasserreinigung in der Sammelkläranlage L... und Hinzurechnung der unmittelbar der dezentralen Abwasserbeseitigung zuzuordnenden Kosten (z. B. für die Fäkalannahmestelle) hat die Beklagte in einem nächsten Schritt die Gesamtkosten der dezentralen Abwasserbeseitigung, also den Deckungsbedarf, ermittelt, der sich für das Jahr 2004 auf 15.995,- EUR und für das Jahr 2016 (unter Berücksichtigung eines Ausgleichs von Kostenüber- und -unterdeckungen der Vorjahre) auf 3.816,- EUR belief. Diesen Deckungsbedarf hat sie sodann auf die Gesamtsumme der für die dezentrale Entsorgung ermittelten modifizierten Leistungseinheiten, also der gewichteten Abwassermenge (6.108 m³ im Jahr 2004, 1.364 m³ im Jahr 2016), verteilt. Auf diese Weise wurde ein kostendeckender Gebührensatz pro gewichteter Leistungseinheit, also pro gewichtetem Kubikmeter, ermittelt. Dieser belief sich im Jahr 2004 auf 2,61 EUR/m³ und im Jahr 2016 (unter Berücksichtigung eines Ausgleichs von Kostenüber- und -unterdeckungen der Vorjahre) auf 2,79 EUR/m³. Da sich dieser Gebührensatz nicht auf reale, sondern auf gewichtete Kubikmeter bezieht, war in einem dritten Schritt eine Umrechnung auf die tatsächlich zu entsorgenden Mengen der beiden dezentralen Anlagentypen (Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben) erforderlich, um den tatsächlichen Gebührensatz zu ermitteln. Hierzu musste der für den gewichteten Kubikmeter errechnete Gebührensatz für Kleinkläranlagen mit dem Faktor 25 und derjenige für geschlossene Gruben mit dem Faktor 2 multipliziert werden. Diese Multiplikation stellt keine erneute Berücksichtigung des höheren Verschmutzungsgrads, sondern die notwendige rechnerische Rückführung des kostendeckenden Gebührensatzes pro gewichtetem Kubikmeter auf die reale Menge dar. Der Faktor wird also nicht doppelt angesetzt, sondern dient in der ersten Stufe der Verteilung von Kostenanteilen und in der letzten Stufe der Umrechnung auf die reale Bezugsgröße (vgl. zum Ganzen das Kalkulationsmuster in Bleile/Hafner, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, Kapitel 12.00 Nr. 4.3, Kapitel 12.01 Nr. 2.6). Die Beklagte hat somit fehlerfrei einen Gebührensatz für die Reinigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen in Höhe von 65,25 EUR/m³ für das Jahr 2004 und 69,75 EUR/m³ für das Jahr 2016 (unter Berücksichtigung eines Ausgleichs von Kostenüber- und -unterdeckungen der Vorjahre) errechnet. Unter Hinzurechnung des ermittelten Gebührensatzes für die Transportkosten von 26,84 EUR/m³ für das Jahr 2004 und 28,- EUR/m³ für das Jahr 2016 hat sie mithin ohne Verstoß gegen den Kostendeckungsgrundsatz eine Gebührensatzobergrenze für die Abfuhr und Beseitigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen von 92,09 EUR/m³ für das Jahr 2004 und (unter Berücksichtigung eines Ausgleichs von Kostenüber- und -unterdeckungen der Vorjahre) 97,75 EUR/m³ für das Jahr 2016 ermittelt. In Höhe dieser Gebührensatzobergrenzen wurden die satzungsmäßigen Gebührensätze in den jeweiligen Fassungen der Entsorgungssatzung beschlossen. 2. Hiervon ausgehend verstößt es auch ersichtlich nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG oder das Äquivalenzprinzip (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2023 - 2 S 1/22 - juris Rn. 262 mwN), dass die Beklagte je Kubikmeter Abwasser einen höheren Gebührensatz für die dezentrale Abwasserbeseitigung als für die zentrale Abwasserbeseitigung festgesetzt hat. Unterschiedliche Gebührensätze für die zentrale und die dezentrale Abwasserbeseitigung ergeben sich vielmehr zwingend aus dem Gebot, dass die jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich getrennt zu kalkulieren sind. Dabei sind die Gebührensätze für die dezentrale Entsorgung eines Kubikmeters Schlamm aus Kleinkläranlagen allein aufgrund der relativ hohen Kosten für den Abtransport dieses Schlamms in der Regel - und so auch im vorliegenden Fall - höher als die Gebührensätze für die zentrale Entsorgung eines Kubikmeters häuslichen Abwassers (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2007 - 2 S 2921/06 - juris Rn. 10; Urteil vom 24.07.2003 - 2 S 2700/01 - juris Rn. 45; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2011 - 6 A 11090/10 - juris Rn. 15; Faiß in Faiß/​Klee/​Schöneweiß, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 14 Rn. 46). Dies hat auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend erkannt. Allerdings hat es zu Unrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem Äquivalenzprinzip gefolgert, dass „die Gebühr für die Beseitigung von einem Kubikmeter Schlamm aus Kleinkläranlagen (ohne Transportkosten) das 25-fache des auf die Abwasserreinigung entfallenden Kostenanteils der Abwassergebühr für häusliches Abwasser“ bzw. das 25-fache der „auf die Nutzung der Kläranlagen“ entfallenden Abwassergebühr für die zentrale Abwasserbeseitigung betragen müsse oder sogar die „Gebühren für die Beseitigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und für die Beseitigung häuslichen Abwassers“ in einem dem Faktor 25 entsprechenden Verhältnis zueinander stehen müssten. Keiner dieser Rechtsgrundsätze ist dem vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.11.2007 (- 2 S 2921/06 - juris Rn. 13 f.) zu entnehmen. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss gemäß den oben unter 1. b) cc) dargelegten Maßstäben auf eine entsprechende Gewichtung bei der „Berechnung der anteiligen Kosten“ abgestellt (Rn. 14, vgl. auch Rn. 17). Dementsprechend ist bei der Kalkulation der streitgegenständlichen Gebühren auch verfahren worden. Demgegenüber gibt es für das vom Verwaltungsgericht geforderte spezifische Verhältnis der Gebühr für die dezentrale Abwasserentsorgung (ohne Transportkosten) und der („auf die Nutzung der Kläranlagen“ entfallenden) Gebühr für die zentrale Entsorgung von häuslichem Abwasser keinen rechtlichen Grund. Wie der Senat bereits dargelegt hat, sind die Gebühren für die zentrale und die dezentrale Entsorgung getrennt zu kalkulieren, sofern die Gemeinde diese - wie im vorliegenden Fall - als jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen betreibt. Lediglich bei der Verteilung der Kosten für gemeinsam - also zentral und dezentral - genutzte Anlagen ist der signifikant höhere Verschmutzungsgrad des Abwassers aus Kleinkläranlagen gegenüber demjenigen des häuslichen Abwassers zu berücksichtigen, wobei zur Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf den Durchschnittswert eines 20 bis 30-fachen Verschmutzungsgrads - oder wie hier auf den Mittelwert eines 25-fachen Verschmutzungsgrads - abgestellt werden kann. Hieraus folgt aber nicht, dass auch der Gebührensatz für die Entsorgung von Abwasser bzw. Schlamm aus Kleinkläranlagen (ohne Transportkosten) maximal dem 25-fachen des („auf die Nutzung der Kläranlagen“ entfallenden) Gebührensatzes für die zentrale Entsorgung von häuslichem Abwasser entsprechen darf. Denn die Gebührensätze ergeben sich jeweils erst nach einer vollständigen Kalkulation der Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung unter Einschluss nicht nur der Kosten für die gemeinsam genutzten Einrichtungsteile, sondern aller jeweils spezifischen Kostenbestandteile. Erst nach Addition aller ansatzfähigen Kosten und der anschließenden Division der Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten ergibt sich die für die jeweilige öffentliche Einrichtung im Kalkulationszeitraum geltende Gebührenobersatzgrenze. So sind in die Kalkulation der Gebühren für die Entsorgung von Abwasser bzw. Schlamm aus Kleinkläranlagen (ohne Transportkosten) nicht nur die anteiligen Kosten der gemeinsamen Abwasserreinigung in der Sammelkläranlage L... einzustellen, sondern auch solche Kosten, die ausschließlich für die dezentrale Entsorgung anfallen (z. B. die Kosten für die Fäkalannahmestation). Dementsprechend sind auch für die Kalkulation der („auf die Nutzung der Kläranlagen“ entfallenden) Gebühr für die zentrale Entsorgung von häuslichem Abwasser nicht nur die anteiligen Kosten der gemeinsamen Abwasserreinigung in der Sammelkläranlage L... zu berücksichtigen, sondern etwa auch die allein der zentralen Abwasserbeseitigung zuzurechnenden Kosten der Abwasserreinigung in den vier weiteren Kläranlagen, die nicht für die dezentrale Abwasserbeseitigung genutzt werden. Der Verteilungsfaktor nach dem Verschmutzungsgrad (hier Faktor 25) dient mithin nur der verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten für gemeinsam genutzte Einrichtungsteile, bestimmt aber nicht das Gebührenverhältnis. 3. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht daraus, dass - nach dem Vortrag des Klägers - die Gebühren für die Abfuhr und Beseitigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen in anderen Gemeinden oder Abwasserverbänden niedriger sind als diejenigen der Beklagten. Zum einen bindet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG den Normgeber nur innerhalb seines Kompetenzbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319, juris Rn. 181). Zum anderen richtet sich die Höhe der Gebühren - wie dargelegt - nach den zu erwartenden Kosten, die einer Gemeinde beim Betrieb ihrer jeweiligen öffentlichen Einrichtung für die Leistungserbringung entstehen. Unterschiedliche Kostenstrukturen in verschiedenen Gemeinden führen deshalb in der Regel zu unterschiedlichen Gebührensätzen. Gleiches gilt im Hinblick auf Unterschiede bei der Gebührenbemessung, auf die die Beklagte hinsichtlich beispielhaft angeführter Gemeinden mit Schriftsatz vom 10.12.2025 hingewiesen hat. 4. Die beschlossenen Gebührensätze verstoßen schließlich auch nicht deshalb gegen das Äquivalenzprinzip oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil den Grundstückseigentümern über die Gebühren für die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms hinaus für den Betrieb von Kleinkläranlagen auf ihrem Grundstück erhebliche Kosten entstehen. Eine private Kleinkläranlage ist nicht Teil der öffentlichen Einrichtung, sondern eine Voraussetzung dafür, dass der Eigentümer sein Grundstück überhaupt nutzen kann. Die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Wartung einer privaten Kleinkläranlage betreffen mithin nicht die Kosten der öffentlichen Leistungserbringung und sind deshalb für die Höhe der Gebühren unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 18.12.2025 Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG für beide Rechtszüge auf 2.962,60 EUR festgesetzt (3.349,20 EUR abzüglich der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2008 in Höhe von 386,36 EUR, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht streitgegenständlich war). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden über Gebühren für die Abfuhr und Beseitigung von Schlamm aus einer Kleinkläranlage. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks G... Straße xx im Gemeindegebiet der Beklagten. Auf der Grundlage einer erstmals im Jahr 2004 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ist er berechtigt, das dort anfallende Abwasser nach vorheriger mechanischer und biologischer Reinigung in einer Kleinkläranlage in ein Gewässer einzuleiten. Als Auflage ist bestimmt, dass eine geregelte Schlammentnahme und -beseitigung sicherzustellen ist, wobei die aus der Kleinkläranlage entnommenen Stoffe, wie Schwimmstoffe, Schlamm usw. entsprechend der Abwassersatzung der Beklagten zu beseitigen sind. Die Beklagte betreibt zur Beseitigung des in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abwassers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 15.12.2003 in der jeweils gültigen Fassung eine zentrale und eine dezentrale Abwasserbeseitigung als jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen. Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch ihre Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 15.12.2003 (Entsorgungssatzung - EntsS) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Gemäß § 1 Abs. 2 EntsS umfasst die dezentrale Abwasserbeseitigung die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen durch die Gemeinde oder den von ihr beauftragten Dritten. Die dezentrale Abwasserbeseitigung erfolgt ausschließlich in der Sammelkläranlage L..., die zentrale Abwasserbeseitigung ebenfalls dort sowie in vier weiteren Kläranlagen in anderen Ortsteilen. Mit Bescheid vom 27.12.2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Abfuhr und Beseitigung von 4 m³ Schlamm aus seiner Kleinkläranlage am 14.07.2008, weiteren 6 m³ am 08.06.2009 sowie weiteren 4 m³ am 09.06.2010 auf der Grundlage eines satzungsmäßigen Gebührensatzes von 92,09 EUR/m³ eine Gebühr in Höhe von insgesamt 1.289,26 EUR fest. Auf der Grundlage des gleichen Gebührensatzes setzte sie mit Bescheid vom 28.12.2015 für die Abfuhr und Beseitigung von Schlamm (jeweils 4 m³) aus der Kleinkläranlage des Klägers am 08.07.2011, 06.06.2012, 29.04.2014 und 25.06.2015 eine Gebühr in Höhe von insgesamt 1.473,44 EUR fest (16 m³ x 92,09 EUR/m³). Des Weiteren wurde mit Bescheid vom 09.08.2019 für die Abfuhr und Beseitigung von 3 m³ Schlamm am 05.08.2019 auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensatzes von 97,75 EUR/m³ eine weitere Gebühr in Höhe von 293,25 EUR festgesetzt. Schließlich setzte die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2020 gegenüber dem Kläger für die Abfuhr und Beseitigung von 3 m³ Schlamm aus seiner Kleinkläranlage am 22.09.2020 auf der Grundlage des satzungsmäßigen Gebührensatzes von 97,75 EUR/m³ eine Gebühr in Höhe von 293,25 EUR fest. Der Kläger erhob gegen die Bescheide jeweils Widerspruch. In ihrem Vorlageschreiben an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis vom 11.11.2019 führte die Beklagte u. a. aus, hinsichtlich des mit Bescheid vom 27.12.2012 festgesetzten Teilbetrags von 368,36 EUR für die Leerung im Kalenderjahr 2008 sei davon auszugehen, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weshalb der hierfür geforderte Betrag nicht mehr geltend gemacht werde; im Übrigen begründete die Beklagte ihre Nichtabhilfeentscheidung. Hierzu teile sie u. a. mit, sie habe mit der Abfuhr des Schlamms aus Kleinkläranlagen die Firma H. beauftragt. Um Verwaltungsaufwand und Kosten zu vermeiden, werde die erforderliche Abfuhr durch die Betreiber der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben direkt bei der Firma H. angemeldet. Diese fahre dann, wenn möglich, mehrere Grundstücke an und stelle der Gemeinde die Schlammabfuhr jeweils in Rechnung. Für die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms werde gemäß § 7 EntsS eine Benutzungsgebühr erhoben. Mit Schreiben vom 22.01.2021 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Zahlung der noch offenen Gebühren. Dabei führte sie u. a. den Bescheid vom 27.12.2012 an und teilte hierzu mit, es sei noch ein rückständiger Betrag in Höhe von insgesamt 920,90 EUR für die Leerungen in den Jahren 2009 und 2010 zu bezahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2022 wies das Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Widersprüche des Klägers gegen die Gebührenbescheide vom 27.12.2012, 28.12.2015, 09.08.2019 und 30.09.2020 als zulässig, aber unbegründet zurück. In den Gründen wurde u. a. ausgeführt, auf den vom Kläger erhobenen Einwand der Verjährung habe die Beklagte auf die Geltendmachung der mit Bescheid vom 27.12.2012 festgesetzten Gebühr in Höhe von 386,36 EUR für die Leerung im Jahr 2008 verzichtet und damit dem Widerspruch teilweise abgeholfen. Der Kläger hat daraufhin rechtzeitig Klage gegen die Gebührenbescheide und den Widerspruchsbescheid erhoben. Hinsichtlich des mit Bescheid vom 27.12.2012 für das Jahr 2008 erhobenen Betrags hat er in seiner Klagebegründung klargestellt, er gehe davon aus, dass die betreffende Gebührenforderung verjährt sei und die Beklagte dementsprechend seinem Widerspruch diesbezüglich abgeholfen habe. Im Übrigen hat er zur Begründung der Klage geltend gemacht, die Gebührenfestsetzung verstoße gegen das Äquivalenzgebot und den Gleichheitsgrundsatz. Der den Rechnungen der Firma H. zu entnehmende Preis von fast 40,- EUR brutto pro Kubikmeter entspreche nicht einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Kosten und der erbrachten Leistung. Die Firma H. müsse ca. 32 km von ihrem Sitz in W... über Sch... G... und G.. zu seinem Grundstück fahren, die Fahrzeit hierfür belaufe sich auf ca. 1 Stunde. Das Abpumpen des Klärschlamms nehme ca. 20 Minuten in Anspruch. Danach müssten nochmals 14 km bis zur Kläranlage L... zurückgelegt werden. Um den Klärschlamm bei ihm abzuholen und in der Klägeranlage L... anzuliefern sei die Firma H. also insgesamt mehr als 2,5 Stunden beschäftigt und fahre ca. 66 km. Dies sei in hohem Maße unwirtschaftlich und führe zu nicht gerechtfertigten Belastungen der betroffenen Bürger. Es stünden Unternehmen aus dem näheren Umfeld zur Verfügung, die den Klärschlamm kostengünstiger transportieren könnten. Die von der Beklagten für die Klärschlammbeseitigung erhobenen Gebühren von etwa 52,- EUR/m³ seien selbst unter Berücksichtigung des gegenüber der zentralen Beseitigung von häuslichem Abwasser höheren Aufwands nicht nachvollziehbar. Zudem habe er hohe Ausgaben für die Wartung und den Betrieb seiner Anlage, die bei Nutzern der zentralen Abwasserbeseitigung nicht anfielen. Hierdurch müsse er für die Abwasserentsorgung auf seinem Grundstück mehr als das Dreifache zahlen, das im Fall des Anschlusses an die zentrale Abwasserentsorgung zu zahlen wäre. In benachbarten Kommunen würden überdies deutlich geringere Gebühren für die Klärschlammbeseitigung erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Gebührenbescheide der Beklagten vom 27.12.2012, 28.12.2015, 09.08.2019 und 30.09.2020 und den diesbezüglich ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 24.08.2022 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei auch insoweit in zulässiger Weise erhoben worden, als sie sich gegen die mit Bescheid vom 27.12.2012 erfolgte Gebührenfestsetzung für das Jahr 2008 richte, die unstreitig verjährt sei. Denn der Bescheid sei diesbezüglich nicht teilweise aufgehoben worden oder unwirksam geworden und habe sich auch nicht erledigt. Die Beklagte habe erstmals in dem allein an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis adressierten Vorlageschreiben vom 11.11.2019 mitgeteilt, sie schließe sich der Auffassung des Klägers an und gehe ebenfalls davon aus, dass sie die Gebühren für 2008 nicht mehr fordern dürfe, weshalb sie den hierauf entfallenden Betrag nicht mehr geltend mache. Dem Kläger gegenüber sei allerdings keine entsprechende Erklärung erfolgt. Auch die Widerspruchsbehörde habe dem Widerspruch insoweit nicht teilweise stattgegeben, da sie den Bescheid nicht aufgehoben habe, soweit er die Forderung aus dem Jahr 2008 betreffe. Sie sei vielmehr rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Beklagte habe dem Widerspruch teilweise abgeholfen, obgleich es an einem für die Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO zwingend erforderlichen Verwaltungsakt gefehlt habe. Auch wenn der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung den Eintritt der Festsetzungsverjährung bestätigt habe, bestehe aufgrund des Bescheids vom 27.12.2012 jedenfalls der Rechtsschein einer Forderung auch für das Jahr 2008, den es im Klageverfahren zu beseitigen gelte. Die Klage sei auch begründet. Den angefochtenen Gebührenbescheiden fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Entsorgungssatzung in den jeweils geltenden Fassungen sei unwirksam, da die betreffenden Gebührensätze fehlerhaft kalkuliert worden und deshalb mit höherrangigem Recht nicht vereinbar seien. Zutreffend werde zwar bei der Höhe des jeweiligen Gebührensatzes der höhere Verschmutzungsgrad des Schlamms aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben im Vergleich zu demjenigen von normalem häuslichen Abwasser berücksichtigt. Insoweit dürfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zurückgegriffen werden, da die Sammelkläranlage L... von der zentralen und der dezentralen Abwasserbeseitigung gemeinsam genutzt werde und der exakte Verschmutzungsgrad des jeweils zu beseitigenden Schlamms nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden könne. Hiervon ausgehend sei es nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Gebührenkalkulation für die vorgenommene Gewichtung bzw. Umrechnung des Schlamms in häusliches Abwasser zunächst ein Mittelwert von 25 angesetzt worden sei. Eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung bei der Höhe der Gebühren wäre dementsprechend ohne Weiteres anzunehmen, wenn die Gebühr für die Beseitigung von einem Kubikmeter Schlamm aus Kleinkläranlagen (ohne Transportkosten) das 25-fache des auf die Abwasserreinigung anfallenden Kostenanteils der Abwassergebühr für häusliches Abwasser betrüge. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Nach der Gebührenkalkulation 2004 sei die Gebühr für die Beseitigung eines Kubikmeters Schlamms tatsächlich um ein 37,07-faches höher als die Gebühr für die Beseitigung eines Kubikmeters häuslichen Abwassers. Auch nach der Satzungsänderung im Dezember 2015 seien die Gebühren für die Beseitigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen um ein 26,93-faches höher als die Gebühren für die Beseitigung häuslichen Abwassers. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht ersichtlich. Die Benutzungsgebühr stehe nach alledem nicht in dem nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zu fordernden nachvollziehbaren Verhältnis zum tatsächlichen Maß der Benutzung. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 29.04.2025 - 2 S 188/25 - zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Berufungsbegründung trägt diese im Wesentlichen vor, die Klage sei hinsichtlich des mit Bescheid vom 27.12.2012 für das Jahr 2008 festgesetzten Betrags bereits unzulässig. Denn das Verwaltungsgericht sei insoweit zu Recht von einer „unbestrittenen“ Festsetzungsverjährung ausgegangen. Gesetzliche Folge der Festsetzungsverjährung sei, dass der Gebührenanspruch erloschen sei (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG i.V.m. § 47, §§ 169-171 AO). Damit habe sich der Gebührenbescheid, soweit er das Jahr 2008 betreffe, im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG i.V.m. § 124 Abs. 2 AO noch vor Klageerhebung auf „andere Weise“ erledigt. Auf Grund des gesetzlich angeordneten Erlöschens des Anspruchs habe insoweit auch kein Rechtsschein bestanden, wovon das Verwaltungsgericht unzutreffend ausgegangen sei. Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Entsorgungssatzung nicht unwirksam, insbesondere seien die zu Grunde liegenden Gebührenkalkulationen nicht zu beanstanden. Die in den angefochtenen Bescheiden angesetzten Gebührensätze für Hauskläranlagen von 92,09 EUR/m³ nach der Gebührenkalkulation 2004 (65,25 EUR/m³ + 26,84 EUR/m³ Transportkosten) bzw. 97,75 EUR/m³ nach der Gebührenkalkulation 2016 (69,75 EUR/m³ + 28,00 EUR/m³ Transportkosten) seien zutreffend kalkuliert worden. Die Höhe der Gebühr für die Abfuhr und Beseitigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf das 25-fache der Gebühr für die Beseitigung des häuslichen Abwassers beschränkt. Für die beiden jeweils selbstständigen öffentlichen Einrichtungen - zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung - seien getrennte Gebührensätze kalkuliert worden. Sofern hierbei Kosten eindeutig der zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung zuzuordnen seien (z. B. die Kosten der Kanalisation oder die Kosten der Kläranlagen, die ausschließlich Leistungen für die zentrale Abwasserbeseitigung erbrächten) oder eindeutig der dezentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung hätten zugeordnet werden können (z. B. Fäkalannahmestation, Transportkosten des Fäkalschlamms), seien diese Kosten der jeweiligen Einrichtung und somit dem jeweiligen Benutzerkreis unmittelbar zugeordnet worden. Soweit Entsorgungsbereiche sowohl von der zentralen als auch von der dezentralen Einrichtung genutzt würden, seien diese Kosten nach einem leistungsgerechten Schlüssel aufgeteilt und zugeordnet worden. In Bezug auf die Kläranlage L..., in die das dezentrale Abwasser über die Fäkalannahmestation eingeleitet werde, seien die Kosten für die gemeinsam genutzten Anlagen leistungsorientiert nach den gewichteten Abwassermengen der zentralen und dezentralen Nutzer dieser Kläranlage verteilt worden. Hierbei seien sowohl die Mengen als auch der höhere Verschmutzungsgrad des Fäkalschlamms aus geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen gegenüber demjenigen des häuslichen Abwassers gewichtet und berücksichtigt worden (Faktor 25 für Kleinkläranlagen bzw. Faktor 2 für geschlossene Gruben). Da die Einrichtung der zentralen Abwasserbeseitigung mehrere Kläranlagen umfasse und auf der Kläranlage L... auch Anlagenteile vorhanden seien, die nicht von beiden Einrichtungen (zentral und dezentral) gemeinsam benutzt würden, führe dies zwangsläufig zu unterschiedlichen Kosten und somit zu unterschiedlich hohen Gebührensätzen für die zentrale und die dezentrale Abwasserreinigung. Innerhalb der dezentralen öffentlichen Einrichtung sei wiederum die unterschiedlich starke Inanspruchnahme durch Fäkalschlamm mit unterschiedlichem Verschmutzungsgrad aus Kleinkläranlagen einerseits und geschlossenen Gruben andererseits gewichtet worden. Hiervon ausgehend sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Nutzer der dezentralen Einrichtung gegenüber denjenigen der zentralen Abwasserbeseitigung ausgegangen. Unzutreffend sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung (nur) anzunehmen wäre, wenn die Gebühr für die Beseitigung von einem Kubikmeter Schlamm aus Kleinkläranlagen (ohne Transportkosten) das 25-fache des für die Abwasserreinigung anfallenden Kostenanteils der Abwassergebühr für häusliches Abwasser betrage. Dieser rechtliche Ansatz sei verfehlt; Entsprechendes ergebe sich gerade nicht aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.11.2007 (- 2 S 2921/06 - juris Rn. 13). Der Verwaltungsgerichtshof beziehe sich in dieser Entscheidung vielmehr auf die „Berechnung der anteiligen Kosten“ (Rn. 14). Entsprechend sei in den Gebührenkalkulationen verfahren worden. Das Verwaltungsgericht gehe daher fehlerhaft davon aus, dass die im Weiteren kalkulierten Gebühren in Bezug auf Kleinkläranlagen ebenfalls (maximal) dem Gewichtungsfaktor 25 entsprechen müssten. Dass dies nicht zutreffe, ergebe sich zwangsläufig daraus, dass im Rahmen der dezentralen Entsorgung zusätzlich zu den gewichteten Kosten (in Bezug auf die Anlagen, die auch für die zentrale Entsorgung genutzt würden), auch solche Kosten anzusetzen seien, die ausschließlich für die dezentrale Entsorgung anfielen (z. B. Kosten für die Fäkalannahmestation). Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.12.2024 - 9 K 5047/22 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht ergänzend Folgendes geltend: Es werde bestritten, dass Klärschlamm - wie von der Beklagten vorgetragen - in der Kläranlage L... in einer Fäkalannahmestelle gesondert der Abwasserbeseitigung zugeführt werde. Er selbst habe nach einem Abtransport am 31.07.2025 beobachtet, wie der abgefahrene Klärschlamm ca. 80 m außerhalb der Kläranlage L... in den Kanal eingeleitet worden sei, der von P... kommend in die Kläranlage münde. Der Fahrer des betreffenden Lastwagens habe zu diesem Zweck einen dort vorhandenen Schachtdeckel entfernt und ein Rohr aus der angrenzenden Wiese geholt, dieses mit dem Rohr des Lastwagens verbunden und den Inhalt eingeleitet. Darüber hinaus seien die Transportkosten nicht nachvollziehbar begründet. Die Beklagte habe ihre Behauptung nicht belegt, wonach die Firma H., die mit dem Abtransport des Inhalts von Kleinkläranlagen beauftragt sei, das wirtschaftlichste Angebot unterbreitet habe. Bei den Transportkosten bleibe auch unberücksichtigt, dass die Firma H. die Abholung von Grubeninhalten so organisiere, dass mit einer Fahrt immer mehrere Gruben geleert würden. Die Gebührensätze der Beklagten für die Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen seien erheblich höher als die Gebührensätze anderer Gemeinden oder Abwasserverbände. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wäre die Beklagte auch verpflichtet gewesen, die für den Kläger persönlich beim Betrieb seiner Kläranlage entstehenden Kosten zu bestimmen und zu berücksichtigen. Dem Senat liegen die Behördenakten der Beklagten und die Widerspruchsakte des Landratsamts Rems-Murr-Kreis sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.