Beschluss
4 S 2604/03
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2003 - 9 K 1818/03 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragsteller hat keinen Erfolg. Dabei geht der Senat zugunsten des Antragstellers davon aus, dass die statthafte Beschwerde, die rechtzeitig innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist, sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend des Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch hinreichend mit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander setzt und deshalb zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch zu Recht als unbegründet abgelehnt. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschluss als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen: 2 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Rückgängigmachung der ihm gegenüber erfolgten Umsetzung vom Rechnungsprüfungsamt zum Ordnungsamt des Antragsgegners nicht glaubhaft gemacht, weil ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache nicht absehbar ist und dem Antragsteller , der bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren eine Rückumsetzung erreichen könnte, in der Zwischenzeit weder unwiederbringliche Rechtsverluste noch sonst unzumutbare Nachteile entstehen (vgl. zu diesem Maßstab etwa Senatsbeschluss vom 07.03.1996 - 4 S 2546/95 -, IÖD 1996, 194). Dem Antragsteller kann zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nach Maßgabe der dargelegten Beschwerdegründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Senats sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), weder feststellen, dass die Entbindung des Antragstellers von seinen bisherigen Dienstaufgaben als Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und die nunmehr erfolgte Zuweisung zum Ordnungsamt des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig, insbesondere willkürlich waren, noch dass sein Anspruch auf einen amtsgemäßen Aufgabenbereich derzeit offensichtlich nicht erfüllt ist. Vielmehr dürfte der Antragsgegner bei der angegriffenen Änderung des Aufgabenbereichs des Antragstellers das ihm dabei eingeräumte weite Ermessen nicht verletzt haben, insbesondere die von ihm angeführten Gründe nicht lediglich vorgeschoben und deshalb nicht willkürlich gehandelt haben. Die aufgetretenen dienstlichen Konflikte zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten im Rechnungsprüfungsamt bedurften entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers keiner Lösung unter Beibehaltung des bisherigen Aufgabenbereichs, sondern konnten sachgerecht durch die Umsetzung des Antragstellers behoben werden. Dabei ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen im Interesse eines funktionierenden Dienstbetriebs auch unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unerheblich, wer die dienstlichen Spannungen im Einzelnen verursacht oder verschuldet hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 12.05.1999 - 4 S 660/9 -, ZBR 2000, 358 = IÖD 1999, 270). Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers dürfte die angegriffene Maßnahme ferner nicht dessen Recht auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs verletzen. Denn die neue Tätigkeit im Ordnungsamt des Antragsgegners unterscheidet sich weder im statusrechtlichen noch im abstrakt-funktionellen Sinn von dem bisher im Rechnungsprüfungsamt innegehabten, ebenfalls weisungsabhängigen Amt eines nach Besoldungsgruppe A 11 besoldeten Kreisamtmanns. Dafür spricht nach der bisher unwiderlegten Angabe des Antragsgegners (vgl. AS. 17 der VG-Akte im Verfahren 9 K 1818/03) auch, dass die dem Antragsteller jetzt zugewiesene Aufgabe der "Standesamtsaufsicht" jedenfalls in gewisser Weise ein seiner bisherigen Tätigkeit vergleichbares Anforderungsprofil haben dürfte. Insoweit ist von Bedeutung, dass die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit erfolgt. Der Beamte hat deshalb grundsätzlich - und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch hier - weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm von seinem Dienstherrn übertragenen Dienstpostens. Dementsprechend entscheidet der Dienstherr gemäß dem allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung (§ 18 Satz 1 BBesG) mit der Ausbringung von Planstellen über die Anforderungen an die Erfüllung auf dem betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese Bewertung erfolgt, soweit sie sich nicht als Missbrauch der dabei bestehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn erweist, allein im öffentlichen Interesse und nicht in Wahrnehmung der dem betroffenen Beamten gegenüber zu beachtenden Fürsorgepflicht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 = NVwZ 1992, 573 = ZBR 1992, 176). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers enthält keine Anhaltspunkte, denen zufolge die Bewertung der neuen Funktion des Antragstellers als gleichwertig im Vergleich zu der bisher von ihm ausgeübten Tätigkeit nur vorgeschoben und damit missbräuchlich sein könnte. 3 Auch die sonstigen vom Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe veranlassen keine andere Entscheidung. Insbesondere bedarf es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keiner Entscheidung des Kreistags nach § 48 LKrO i.V.m. § 109 Abs. 4 GemO, da der Antragsteller vor seiner Umsetzung weder Leiter des Rechnungsprüfungsamts noch ein gemäß § 48 LKrO i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 3 GemO als freiwillige Einrichtung des Landkreises anstelle eines eigenen Rechnungsprüfungsamts bestellter eigenständiger Rechnungsprüfer mit der dem Leiter eines Rechnungsprüfungsamts vergleichbaren unabhängigen Stellung gewesen ist (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Bad.-Württ. , § 109 RdNrn. 3,16,17,19,20,27). Vielmehr hat der Antragsgegner ein eigenes Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt errichtet, so dass allein die Entziehung der Leitung dieses Amtes eines Beschlusses des Kreistags bedarf (vgl. Trumpp/Pokrop, Landkreisordnung für Bad.-Württ., 3.Aufl., 1999, § 48 RdNr. 18). Abgesehen davon erscheint es mit Blick auf die durch § 48 LKrO gebotene entsprechende Anwendung des § 109 Abs. 1 Satz 1 GemO schwerlich denkbar, dass der Antragsgegner als Landkreis - anders als ein Stadtkreis und eine Große Kreisstadt - berechtigt sein könnte, auf die Einrichtung bzw. Inanspruchnahme eines - eigenen oder anderen - Rechnungsprüfungsamts zu verzichten und stattdessen lediglich einen Rechnungsprüfer zu bestellen. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 5 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei hält der Senat in ständiger Praxis die Hälfte des nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bestimmenden Hauptsachestreitwerts für angemessen. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO).