Beschluss
9 S 1460/04
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. März 2004 - 9 K 971/03 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 42.400,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die am 21.05.2004 eingelegte Beschwerde der Kläger, mit der sie die Herabsetzung des Streitwerts auf 42.400,-- EUR (21,2 % von 200.000.- EUR) begehren, ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - vom 05.05.2004 [BGBl. I S. 718]) - GKG a.F. - zulässig und begründet. 2 Der Streitwert der gegen die mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.04.2003 erfolgten Versagung der Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung vom 24.10.2002 hinsichtlich der Pflegesätze und des Budgets der xxx Klinik xxx für den Pflegesatzzeitraum 2002 gerichteten Klage ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Rechtssache zu bestimmen. Strittig war im Pflegesatzverfahren, an dem neben den Klägern weitere Kostenträger beteiligt waren, zuletzt nur noch die Festsetzung eines Erlösausgleichsbetrages in Höhe von 200.000,-- EUR (nicht 300.000,-- EUR, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, vgl. die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.04.2003 und vom 27.10.2003). Die Bedeutung der Rechtssache für die Kläger des vorliegenden Verfahrens bemisst sich jedoch nicht anhand dieses Betrages insgesamt, sondern anhand des im Beschwerdeverfahren nicht strittigen Belegungsanteils der Mitglieder der Kläger in Höhe von 21,2 % in dem Plankrankenhaus xxx der Beigeladenen. Aus diesem Belegungsanteil ergibt sich, in welcher Höhe die Mitglieder der Kläger im Hinblick auf die wegen der festgesetzten Erlösausgleichszahlung vom Regierungspräsidium Freiburg nicht genehmigten Schiedsstellenentscheidung gegebenenfalls Mehrbelastungen hätten tragen müssen, wenn die auf Antrag der Beigeladenen erfolgte Versagung der Genehmigung Bestand gehabt hätte und deshalb eine Neufestsetzung des Budgets und der Pflegesätze ohne eine solche Erlösausgleichszahlung hätte erfolgen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17.01.1997 - 9 S 2277/95 -, ArztR 1998, 95 und vom 29.07.1996 - 9 S 1865/96 -; vgl. auch Nr. II 20.2 des Streitwertkatalogs 1996, NVwZ 1996, 563). Davon ausgehend war die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Streitwert - wertmäßig entsprechend - auf 21,2 % von 200.000,-- EUR = 42.400,-- EUR festzusetzen. 3 Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG a.F.). 4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.