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Beschluss

6 S 21/04

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2003 - 4 K 5753/02 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor; im Übrigen entspricht die Antragsbegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützte angefochtene Auflage für den zur Gaststätte am Fußballstadion in S. gehörenden Kiosk der Klägerin, jeweils zwei Stunden vor Beginn bis drei Stunden nach Beendigung eines Heimspiels des VfB S. alkoholhaltige Getränke nur bis zu einem maximalen Alkoholgehalt von 3 % (Leichtbier) auszuschenken, rechtmäßig ist. Diese Beurteilung wird durch die Ausführungen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen. 3 Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht lasse für die Auflage eine abstrakte anstelle der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG erforderlichen konkreten Gefahr (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.09.1994, GewArch 1995, 34; Metzner, Gaststättengesetz, 6. Aufl. 2002, § 5 Randnr. 38 m.w.N.) genügen. Sie übersieht dabei aber, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich vom Vorliegen einer konkreten Gefahr ausgegangen ist (Urteilsabdruck S. 6 unten). Diese wird überzeugend mit Berichten der Polizei - in den Akten befinden sich mehrere Stellungnahmen der Landespolizeidirektion, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch durch Aussagen des Einsatzleiters der Polizei ergänzt wurden - über nur schwer kontrollierbare Auseinandersetzungen unterschiedlicher Fangruppen nach Alkoholkonsum am Kiosk der Klägerin sowie über das „Anpöbeln“ gerade auch unbeteiligter Stadionbesucher durch alkoholisierte Fans im Kioskbereich belegt. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat sich das Verwaltungsgericht dabei nicht nur auf Vorkommnisse außerhalb des Bereichs strafrechtlicher Relevanz gestützt. Es hat zwar ausgeführt, dass gerade die „Anpöbeleien“ vorübergehender Besucher nicht strafrechtlich relevant seien, zugleich aber darauf verwiesen, dass, wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt worden sei, sich der Kiosk bei Heimspielen zunehmend zu einem Sicherheitsrisiko entwickelt habe. Im angefochtenen Widerspruchsbescheid wird insoweit ausdrücklich auf Stellungnahmen der Landespolizeidirektion vom 27.08.2001 und 20.02.2002 Bezug genommen, die über konkrete Straftaten alkoholisierter Fußballfans im Kioskbereich auch zu Lasten unbeteiligter Dritter - also der Allgemeinheit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG - berichten. Im Übrigen können Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG nicht nur zum Schutz vor strafbaren Handlungen, sondern vor jeglichen erheblichen Nachteilen erteilt werden. Unzutreffend ist auch die Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht unterstelle ohne Grundlage eine steigende Tendenz sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung. Den erwähnten Stellungnahmen der Landespolizeidirektion vom 27.08.2001 und 20.02.2002 sind genaue Angaben über die im Zeitraum von 1999 bis 2001 jährlich steigende Zahl von Straftaten im Umfeld der Stadiongaststätte zu entnehmen. 4 Entgegen der Auffassung der Klägerin wird im Urteil des Verwaltungsgerichts auch hinreichend belegt, dass der bis zum Erlass der Verfügung vom 26.07.2001 unbeschränkt zulässige Alkoholausschank wesentliche Ursache des Sicherheitsrisikos im Kioskbereich war. Das Urteil beschränkt sich nicht auf allgemeine Erwägungen zum exzessiven Alkoholkonsum bestimmter Fangruppierungen und zum daraus resultierenden unkontrollierten und aggressiven Verhalten, sondern stützt sich auch auf konkrete Angaben der Polizei. Danach haben sich die Auseinandersetzungen der Fußballfans „gerade auch unter Alkoholkonsum an dem Kiosk“ entwickelt; ebenso seien die „Anpöbeleien“ im Kioskbereich oftmals durch alkoholisierte Fans erfolgt. Zudem habe sich die Sicherheitslage seit Wirksamwerden des Verbots des Ausschanks von Vollbier im Juli 2001 wesentlich entspannt; seitdem müssten ca. 30 Polizisten weniger als vorher im Kioskbereich eingesetzt werden. Mit diesen Ausführungen, denen die Klägerin nichts entgegensetzt, wird die (Mit)Ursächlichkeit des unbeschränkten Alkoholausschanks am Kiosk der Klägerin für die prekäre Sicherheitssituation hinreichend tatsächlich untermauert. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass nach den erwähnten Stellungnahmen der Landespolizeidirektion auch die Straftaten im Umfeld der Stadiongaststätte überwiegend von deutlich unter Alkoholeinfluss stehenden Tätern begangen wurden. 5 Der weitere Einwand der Klägerin, Besucher des Stadions könnten auch auf dem Weg dorthin, etwa an einer dreihundert Meter entfernten Tankstelle oder an einem zweihundert Meter entfernten Imbisswagen, Alkohol unbeschränkt erwerben, stellt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ebenfalls nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass der Kiosk mit seinen Freischankflächen für Besucher der Fußballspiele der einzige Ort - gemeint ist offensichtlich: am Stadion - gewesen sei, an dem Vollbier ausgeschenkt worden sei, und dass die besondere Gefährdungssituation aus der örtlichen Lage des Kiosks in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs zu den Plätzen der „C-Kurve“ des Stadions und zu mehreren Kassen resultiere, die die Begegnung unterschiedlicher Fangruppen begünstige. Diese Erwägungen werden durch den Hinweis auf den Alkoholverkauf an einer weiter entfernten Tankstelle und einem Imbisswagen nicht in Frage gestellt. 6 Der Umstand, dass zeitgleich mit dem Verbot des Vollbierausschanks am Kiosk der Klägerin ein Leichtbierausschank im Stadion zugelassen wurde, führt gleichfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Auflage. Dabei hat der Senat nicht zu beurteilen, welches Gesamtsicherheitskonzept für das Stadion und daran angrenzende Gaststättenbetriebe das Zweckmäßigste ist. Er hat nur zu überprüfen, ob die gegenüber der Klägerin verhängte Auflage zur Entspannung der Sicherheitslage geeignet und auch im Übrigen verhältnismäßig ist. Dies ist mit dem Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin ohne weiteres zu bejahen. Die Eignung des Verbots des Ausschanks von Vollbier und anderer Alkoholika mit einem Alkoholgehalt von mehr als 3 % zur Beruhigung der Sicherheitslage wird eindrücklich belegt durch den im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Bericht des Einsatzleiters der Polizei über eine wesentliche Entspannung der Situation im Kioskbereich seit dem Wirksamwerden des Verbots. Demgegenüber sind die Aussagen der Klägerin, der Ausschank alkoholreduzierten Bieres an ihrem Kiosk könne gerade dazu beitragen, dass die Fangruppen bereits auf der Anreise verstärkt alkoholische Getränke konsumierten, und zudem Frustrationsgefühle bei den Fans wecken, was wiederum Ausschreitungen provoziere, hypothetisch und durch nichts belegt. Die festgestellte Entspannung der Sicherheitslage nach dem Verbot spricht vielmehr gegen die Richtigkeit dieser Annahmen wie auch der Behauptung der Klägerin, der Verkauf von alkoholreduziertem Bier berge die gleichen Sicherheitsrisiken wie der Verkauf von Vollbier. 7 Die Auflage ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht unverhältnismäßig. Wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, führt sie nur zu überschaubaren Umsatzverlusten für die Klägerin, die von ihr im Hinblick auf das größere Gewicht der abzuwendenden Gefahr von Straftaten und Belästigungen durch alkoholisierte Fußballfans hingenommen werden müssen. Die von der Klägerin offensichtlich angestrebte Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Monopolstellung beim Verkauf von Vollbier unmittelbar am Stadion ist ohnehin nicht schutzwürdig. 8 Schließlich begründet auch der Hinweis der Klägerin, Anlass für die Auflage ihr gegenüber sei der Vorstoß des VfB S. gewesen, das im Stadion bestehende Alkoholverbot zugunsten der Abgabe von Leichtbier zu lockern, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Selbst wenn die Auflage zu Lasten der Klägerin im Ergebnis auch den kommerziellen Interessen des VfB S. entgegen käme, wäre sie deshalb nicht rechtswidrig. Denn bezweckt ist allein der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. 9 2. Den gerügten Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs hat die Klägerin nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 10 Sie behauptet, das Verwaltungsgericht habe den Anlass der Auflage der Beklagten, die kommerziellen Interessen des VfB S. zu unterstützen, völlig außer Acht gelassen, geht aber nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich festgestellt hat, die beanstandete Auflage sei Folge eines Antrags des VfB S. gewesen, im Stadion den Ausschank von Leichtbier zuzulassen, und sei im Rahmen eines mit Vertretern des VfB S. abgestimmten Sicherheitskonzepts erfolgt. Dass das Verwaltungsgericht diese Feststellungen im Rahmen der Entscheidungsgründe seines Urteils nur insoweit aufgreift, als es ausführt, der Umstand des Ausschanks von Leichtbier im Stadion seit Juli 2001 mache die Auflage nicht ungeeignet, weil sie einen anderen Gefahrenbereich betreffe, zeigt eine Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs nicht auf. Ein Gericht muss von seinem Rechtsstandpunkt aus unwesentliches Vorbringen nicht in den Entscheidungsgründen verarbeiten (BVerfG, Urt. v. 08.07.1997, BVerfGE 96, 205 ). 11 Auch bei dem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht sei nicht auf das Argument der Klägerin eingegangen, dass der zu sicherheitsrelevanten Problemen führende Alkoholgenuss nicht am Kiosk, sondern schon bereits während der Anreise störungswilliger Fußballfans erfolge, versäumt es die Klägerin, sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander zu setzen. Dort heißt es, der Umstand, dass Besucher des Stadions auf dem Weg dorthin nach wie vor Normalbier und andere alkoholische Getränke unbeschränkt erwerben könnten, mache die Maßnahme nicht ungeeignet (Urteilsabdruck S. 9). Weiter stellt das Verwaltungsgericht fest, dass sich nach den Darlegungen der Polizei nur schwer kontrollierbare Auseinandersetzungen „gerade auch unter Alkoholkonsum an dem Kiosk“ entwickelt haben (Urteilsabdruck S. 8). 12 Das Vorliegen eines Überraschungsurteils hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich nur dann als unzulässiges Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.2001 - 4 B 82.01 -, juris m.w.N.). Dass dies hier der Fall gewesen wäre, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Ihre Darstellung, die Ausführungen des Einsatzleiters in der mündlichen Verhandlung hätten das Gericht „zweifelsfrei nicht nachhaltig zu beeindrucken“ vermocht, der Vorsitzende habe sich „nicht überzeugt davon“ gezeigt, dass der Gefahrenlage durch eine gleichzeitige Lockerung des Alkoholverbots im Stadion begegnet werden könne, und der Versuch der Beklagten, die „Ungereimtheit“ im Hinblick auf die zeitliche Vorgabe in der wieder aufgehobenen Verfügung vom 26.07.2001 einerseits und der verfahrensgegenständlichen Verfügung vom 25.01.2002 andererseits aufzuklären, sei in der mündlichen Verhandlung „nicht zur Überzeugung des Gerichts“ gelungen, enthält nur eine subjektive, durch nichts belegte Einschätzung des Verhandlungsverlaufs. Die wiedergegebenen Äußerungen des Vorsitzenden, die Beklagte habe die mündliche Verhandlung nicht ausreichend vorbereitet und ihre Aktenführung sei zu rügen, sowie seine Kritik an der Fassung der Polizeiverordnung der Stadt S. waren offensichtlich für den Verfahrensausgang nicht erheblich und können schon deshalb nicht zur Begründung eines Überraschungsurteils herangezogen werden. Die weitere Behauptung der Klägerin, das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, der Alkoholkonsum der Stadionbesucher werde vermutlich ausschlaggebend durch Konsummöglichkeiten im Rahmen der Anreise verursacht, ist bereits deshalb nicht hinreichend substantiiert, weil nicht dargelegt wird, welches Mitglied des Spruchkörpers diese Äußerung wann und in welchem Zusammenhang getätigt haben soll. Im Übrigen gilt, dass das Verbot, eine Überraschungsentscheidung zu erlassen, keinen Beteiligten davor schützt, dass sich ein Gericht auf der Grundlage weiterer Ermittlungen des Sachverhalts und der Erörterung der Rechtslage von einer nur vorläufig gefassten Einschätzung löst und letztlich zu Ungunsten eines Beteiligten entscheidet, der zuvor eine für ihn günstigere Entscheidung erhofft hatte (BVerwG, a.a.O.). 13 Im Ergebnis hat die Klägerin daher entgegen ihrer Auffassung nicht schlüssig dargelegt, dass sie davon ausgehen „durfte und musste“, dass ihrer Klage stattgegeben werde. Im Übrigen hat sie auch versäumt, näher darzulegen, welche Anträge auf Beweiserhebung sie gestellt und welche verfahrensrechtlichen Schritte sie erwogen hätte, hätte das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es die Klage abweisen werde (s. dazu Kopp/Schenke, 13. Aufl., 2003, § 124a, RN 57 m.w.N.). 14 Bei der abschließend von der Klägerin erhobenen Rüge, maßgebliche Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung seien nicht protokolliert worden, fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen könnte. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.