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Beschluss

13 S 2210/04

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. August 2004 - 17 K 3447/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 und Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 146 RdNr. 41), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dessen Asylfolgeantrag abzusehen und ihm eine Duldung zu erteilen. Auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung daran scheitert, dass der Antragsteller keinen dahingehenden Anspruch im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. 2 Der Antragsteller stützt sein Begehren auf Abschiebungsschutz auf ihm in seinem Heimatland aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung drohende politische Verfolgung sowie darauf, dass er aufgrund einer in der Demokratischen Republik Kongo nicht behandelbaren psychischen Erkrankung bei einer Rückkehr dorthin akut an Leib und Leben gefährdet wäre. Dieses ausschließlich auf - vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu prüfende - zielstaatsbezogene Gründe gestützte Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, einen gegen die Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträger gerichteten Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO) auf Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Duldung zu begründen (vgl. dazu etwa: Beschluss des Senats vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 988/00 -, m.w.N.). Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens obliegt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG ausschließlich dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Die den Folgeantrag ablehnende Entscheidung des Bundesamtes ist gemäß § 4 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde verbindlich, wovon im Übrigen auch die Bestimmungen in § 71 Abs. 4 und 5 AsylVfG ausgehen. Die Ausländerbehörde darf demnach nicht in eigenständiger Prüfung, insbesondere nicht abweichend von einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bejahen und auf einer solchen Grundlage die Abschiebung aussetzen. Sie hat nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde dazu keine Befugnis. Auch die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet grundsätzlich keine abweichende Beurteilung, da die Rechtsschutzmöglichkeiten des Asylfolgeantragstellers nach abgelehntem Folgeantrag nicht beeinträchtigt sind. Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG darf die Ausländerbehörde in diesen Fällen die Abschiebung erst dann vollziehen, nachdem ihr vom Bundesamt mitgeteilt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Die Mitteilung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG verliert ihre Bedeutung, wenn das Bundesamt sie für hinfällig erklärt. Hieran anknüpfend kann der Asylfolgeantragsteller - muss es gegebenenfalls aber auch - um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland nachsuchen, gerichtet auf die Verpflichtung des Bundesamtes, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung hin (bzw. vor einer erneuten Mitteilung) nicht abgeschoben werden darf (nahezu einhellige Rechtsprechung, vgl. zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.2.2004 - 18 B 326/04 -, AuAS 2004, 155 m.N.). 3 Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick darauf angebracht, dass der Antragsteller darüber hinaus auch ein (verfolgungsunabhängiges) zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG geltend macht, weil die Behandlung seines psychischen Leidens in der Demokratischen Republik Kongo nicht gewährleistet sei. Auch insoweit ist kein gegen die Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträger gerichteter Anordnungsanspruch gegeben. Das Bundesamt - und nicht die Ausländerbehörde - ist gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 2 AsylVfG für die Prüfung und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig, auch wenn ein Folgeantrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abgelehnt wird (BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940). Zudem ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG an die durch das Bundesamt in dem früheren Asylverfahren getroffene Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen gebunden (BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204; Beschluss des Senats vom 6.12.1999, a.a.O.). In Anbetracht dessen ist es der Ausländerbehörde verwehrt, ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG zu bejahen und die Abschiebung auf solcher Grundlage auszusetzen. Der erfolglos gebliebene Asylbewerber muss auch ein „nachgewachsenes“ Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG - entweder im Rahmen eines Asylfolgeantrags oder mit einem selbständigen Wiederaufgreifensantrag (Folgeschutzgesuch) hinsichtlich § 53 AuslG - beim Bundesamt geltend machen (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 31 AsylVfG RdNr. 43). Ein diesbezügliches Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat sich ebenfalls gegen das Bundesamt bzw. die Bundesrepublik Deutschland als dessen Rechtsträger zu richten (Beschluss des Senats vom 6.12.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.12.1997 - A 14 S 3104/97 -, VBlBW 1998, 111). 4 Nur in besonderen Ausnahmefällen ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes auch ein Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausländerbehörde zulässig, das auf deren Verpflichtung zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung (Duldung, vgl. § 55 AuslG) gerichtet ist. Duldungsgrund gegenüber der Ausländerbehörde ist bei dieser Fallkonstellation allein Art. 19 Abs. 4 GG; eine Sachprüfung hinsichtlich § 53 AuslG findet im Eilverfahren gegenüber der Ausländerbehörde wegen deren Bindung an die vorliegende Bundesamtsentscheidung nicht statt. Die Duldung, zu der die Ausländerbehörde in derartigen Ausnahmefällen verpflichtet wird, dient ausschließlich der Sicherung des gegen das Bundesamt zu betreibenden Wiederaufgreifensverfahrens und des entsprechenden gerichtlichen Eilverfahrens (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt seinen Beschluss vom 1.3.2004 - 13 S 411/04 -). 5 Für das Vorliegen eines Ausnahmefalles im oben beschriebenen Sinne fehlt es hier an Anhaltspunkten. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag des Antragstellers vom 14.9.2004, die Bundesrepublik Deutschland im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber der Abschiebungsbehörde (Regierungspräsidium Stuttgart) zu erklären, dass gegen ihn vorläufig keine Vollzugsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen, mit Beschluss vom 28.9.2004 - A 17 K 13005/04 - in Verkennung der Rechtslage mit der Begründung abgelehnt hat, das Gesuch um vorläufigen (Abschiebungs-)Rechtsschutz im Folgeantragsverfahren müsse grundsätzlich gegen den Träger der die Ausreisepflicht des Ausländers vollstreckenden Ausländerbehörde gerichtet werden. Das Verwaltungsgericht hat nämlich im Verfahren A 17 K 13161/03 die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 31.3.2000, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung des Bescheids des Bundesamts vom 16.8.1993 hinsichtlich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt worden ist, einer gründlichen Prüfung unterzogen und diesen dann insgesamt für rechtmäßig befunden. Ungeachtet der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts vom 31.3.2000 durch Urteil vom 27.9.2004, das dem Antragsteller mittlerweile zugestellt worden ist, abgewiesen hat, ist dem Antragsteller damit in der Sache jedoch vor Vollziehung der Abschiebung der Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 31.3.2000 gewährt worden, auf den er entsprechend der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Garantie des effektiven Rechtsschutzes Anspruch hat (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 16.3.1999 - 2 BvR 2131/95 -, InfAuslR 1999, 256) und dessen Sicherung das von ihm unter dem Az. A 17 K 13005/04 gegen das Bundesamt anhängig gemachte Gesuch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte dienen sollen. Für den Erlass der vom Antragsteller begehrten, gegen den Antragsgegner als Träger der für seine Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde gerichteten einstweiligen Anordnung ist daher kein Raum mehr. Überdies hätte das Verwaltungsgericht, wenn es - wie geboten - in dem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren A 17 K 13005/04 „in der Sache“ entschieden hätte, dem Begehren des Antragstellers auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung auch dann nicht stattgegeben. Diese Entscheidung wäre jedoch unanfechtbar gewesen (vgl. § 80 AsylVfG). Es wäre eine durch nichts gerechtfertigte prozessuale Besserstellung des Antragstellers gegenüber anderen, im zulässigen Verfahren gegen die Bundesrepublik um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Asylfolgeantragstellern, wenn man ihm nur wegen der fehlerhaften Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts das Recht einräumen würde, auch noch in einem sonst nicht gegebenen (§ 80 AsylVfG) Beschwerdeverfahren gegenüber dem Träger der für seine Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde das Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit ausschließlich vom Bundesamt zu prüfenden zielstaatsbezogenen Vorbringen zu verfolgen. Auch im Hinblick hierauf verbietet sich der Erlass der vom Antragsteller begehrten, auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gerichteten einstweiligen Anordnung. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 7 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG in seiner Fassung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718) und Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 8.1 des überarbeiteten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).