Beschluss
12 S 1751/04
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. April 2004 - 2 K 490/02 - wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. 2 Der Antrag ist unzulässig, weil eine Darlegung der Zulassungsgründe, die jedenfalls in laienhafter Weise (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.10.2004 - 12 S 944/04 und 20.03.1998 - 7 S 443/98 -, VBlBW 1998, 306; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.03.2003 - 13 PA 66/03 -, NVwZ-RR 2003, 906; Hessischer VGH Beschluss vom 06.11.2002 - 4 TP 1484/02, 4 TP 2464 bis 4 TP 2468/02, NVwZ-RR 2003, 390; Hessischer VGH Beschluss vom 27.05.1997 - 13 UZ 1213/97 -, DVBl 1997, 1334) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu erfolgen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.2004 - 12 S 944/04; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.03.2003 - 13 PA 66/03 -, NVwZ-RR 2003, 905; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.07.1983 - 1 ER 210.83 -, Buchholz § 60 VwGO Nr. 133 und BFH, Beschluss vom 15.01.2003 - V S 16.02 (PKH) -, juris web), nicht erfolgt ist. 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) wegen Versäumung der Begründungsfrist war nicht zu erwägen, weil eine unverschuldete Verhinderung nicht in Rede steht. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten, zumal er innerhalb dieser Frist mehrere mit einer Begründung versehene Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet hat. Gegenteiliges ist den am 29.07.2004 und 19.08.2004 erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, auf denen unter Diagnose F 43.9 G bzw. F 32.9 G eingetragen ist, nicht zu entnehmen. Das Nichtauffinden von Unterlagen, die aus Sicht des Klägers für die Begründung des Antrags notwendig sind, ist nicht unverschuldet i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (§ 100 Abs. 1 VwGO) wird hingewiesen. 4 Kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).