Beschluss
3 S 324/05
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2004 - 6 K 1221/04 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 497.472,62 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg: 2 1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Solche bestehen nur, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000 S. 392). 3 Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Entgegen der in der Antragsbegründung dargelegten Rechtsauffassung hat das Verwaltungsgericht vielmehr zutreffend entschieden, dass der Klägerin weder aus eigenem Recht noch auf Grund der Abtretung von Ansprüchen der Firma K. ein Anspruch auf Herausgabe des von dieser Firma an das beklagte Land gezahlten Entgelts nach § 17 WG für die Entnahme von Kies aus dem Kernsee zusteht. Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kann nicht durchgreifen, weil die Firma K. das Kiesentnahmeentgelt nicht ohne Rechtsgrund an das beklagte Land gezahlt hat. Rechtsgrund hierfür war vielmehr Ziff. IV des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Südbaden vom 23.3.1967 und Ziff. IV Nr. 35 des Planfeststellungs-beschlusses des Landratsamts Rastatt vom 25.7.1978 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 3.10.1978 sowie der Festsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums Südbaden vom 19.3.1968. 4 a) Entgegen der Ansicht der Klägerin geht weder der Regelungsgehalt von Ziff. IV des Planfeststellungsbeschlusses vom 23.3.1967 noch derjenige von Ziff. IV Nr. 35 des Planfeststellungsbeschlusses vom 25.7.1978/3.10.1978 noch auch der Regelungsgehalt des Festsetzungsbescheids vom 19.3.1968 deshalb „ins Leere“, weil hier von Gewässern 1. Ordnung die Rede ist. Wie das Verwaltungsgericht schlüssig dargelegt hat, ist für die Auslegung eines Verwaltungsakts entsprechend der Regelung des § 133 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.1.2000 - 11 VR 4.99 -, NVwZ 2000 S. 553). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich hinreichend, dass für die Firma K. als Empfängerin der aufgeführten Bescheide zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise unklar gewesen ist, welches Kiesentnahmeentgelt sie wofür und in welcher Höhe an wen zu bezahlen hat. Irgendwelche Zweifel hierüber gab es im Übrigen auch weder beim Regierungspräsidium Südbaden noch dem Landratsamt Rastatt noch auch bei der Klägerin selbst, deren Bürgermeister am 26.1.1968 an einer Besprechung teilgenommen hat, in der offenbar die später festgesetzten Modalitäten dieses Kiesentnahmeentgelts ausgehandelt worden sind. 5 Der Senat vermag auch der Ansicht der Klägerin nicht zu folgen, der Regelungsgehalt der Bescheide ginge deshalb „ins Leere“, weil der Kernsee tatsächlich schon immer ein Gewässer 2. Ordnung gewesen sei. Auch dieser Vortrag begründet jedenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem angegriffenen Urteil. Auf der Grundlage der vorliegenden Pläne spricht Vieles dafür, dass der Kernsee bei Inkrafttreten des Baden-Württembergischen Wassergesetzes im Jahre 1960 als Teil eines Systems von Altrheinarmen noch aus verschiedenen Zuflüssen mit Rheinwasser gespeist worden ist, die erst mit dem Abschluss des Ausbaus der Staustufe Iffezheim im Jahre 1977 unterbunden wurden. Als Teil des Rheines aber, der insoweit nicht Bundeswasserstraße ist, wäre der Kernsee damit vor 1977 gemäß der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 3 WG ein Gewässer 1. Ordnung gewesen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs kann ein Gewässer 1. Ordnung nur durch konstitutive Umstufungsentscheidung der Landesregierung gemäß § 3 Abs. 2 WG zu einem Gewässer 2. Ordnung werden, nicht dagegen durch „faktische Umstufung“ auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Umstände (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.1985 - 5 S 2940/84 -, NuR 1987 S. 178). In Anwendung dieser Rechtsprechung wurde der Kernsee mithin erst auf Grund der Bekanntmachung der Umstufungsentscheidung der Landesregierung vom 22.10.2002 im Gesetzblatt am 27.12.2002 zu einem Gewässer 2. Ordnung. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung gaben die Bescheide von 1967, 1968 und 1978 somit die im Erlasszeitpunkt zutreffende Rechtslage wider, soweit sie den Kernsee als Gewässer 1. Ordnung bezeichneten. 6 Im Übrigen ginge der Regelungsgehalt dieser Bescheide auch dann nicht „ins Leere“, wenn der Kernsee hier irrtümlich unzutreffend als Gewässer 1. Ordnung benannt worden wäre. Denn der klare Regelungsgehalt hinsichtlich des Kiesentnahmeentgelts bliebe hiervon unberührt. Sollte die Auffassung der Klägerin zutreffen, der Kernsee sei gewissermaßen offenkundig ein Gewässer 2. Ordnung gewesen, so könnte der Beklagte die entsprechenden Formulierungen in den Bescheiden nach wie vor ohne Auswirkungen auf ihre Rechtswirksamkeit ändern. Denn selbst ein Planfeststellungsbeschluss, der infolge eines Versehens offenbar unrichtig formuliert wurde, kann gemäß § 42 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG jederzeit berichtigt werden. Eine derartige Berichtigung stellt lediglich klar, was wirklich gewollt war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.2000 - 11 VR 4.99 -, NVwZ 2000 S. 553). Der Rechtsgrund für die Leistungen der Firma K. würde hierdurch nicht wegfallen. 7 b) Die im Zulassungsantrag dargelegte Ansicht der Klägerin, der Festsetzungsbescheid vom 19.3.1968 sei jedenfalls seit dem Planfeststellungsbeschluss vom 25.7.1978 wegen Erledigung („auf andere Weise“) unwirksam geworden und entfalte seither keine Rechtswirkungen mehr, begründet ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Denn dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäß Ziff. III des Bescheides vom 25.7.1978 wurde ausdrücklich nur der Bescheid vom 23.3.1967 aufgehoben, was nachvollziehbar ist, weil sich auf Grund des Baus der Staustufe Iffezheim die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich des Abbaugebiets der Firma K. geändert hatten, so dass insoweit ein aktualisierter Planfeststellungs-beschluss erforderlich geworden war. Hinsichtlich des 1968 festgesetzten Kiesentnahmeentgelts jedoch hatte sich hierdurch weder die Sach- noch die Rechtslage in irgendeiner Weise geändert. Weiterhin sollte für den gleichen Kiesabbau am gleichen Kernsee vom gleichen Adressaten gegenüber dem gleichen Empfänger ein Entgelt in prozentual gleicher Höhe gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG geleistet werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Festsetzungsbescheid vom 19.3.1968 auf Grund der aktualisierten Planfeststellung des Jahres 1978 erledigt haben könnte, sind mithin nicht erkennbar. Der in Ziff. IV Nr. 35 Satz 2 des Bescheides vom 25.7.1978/3.10.1978 vorgesehene (neue) Festsetzungsbescheid war somit überflüssig und wurde offensichtlich, weil reine Förmelei, von der Beklagten auch nicht erlassen. Auch der geänderte Pachtvertrag vom 27.3.1979 brachte bezüglich des Kiesentnahmeentgelts keine rechtserheblichen Änderungen, so dass auch insoweit eine Erledigung des Festsetzungsbescheids vom 19.3.1968 ausscheidet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann dieser Festsetzungsbescheid schließlich auch nicht durch die Planfeststellung im Jahre 1978 konkludent aufgehoben worden sein. Denn dies hätte zur Folge gehabt, dass die Firma K. dann bis zum Ergehen eines neuen Festsetzungsbescheides überhaupt kein Kiesentnahmeentgelt geschuldet hätte, was offenkundig nicht gewollt war und auch von niemandem so verstanden wurde. 8 c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vermag die Ansicht der Klägerin nicht zu begründen, Ziff. IV Nr. 35 des Bescheids vom 25.7.1978 entfalte auf Grund der Neufassung durch den Änderungsbescheid vom 3.10.1978 sowie des Widerspruches der Firma K. mit Schreiben vom 10.8.1978 keine Rechtswirkungen mehr. Der Senat folgt auch dieser Ansicht nicht. Wie das Verwaltungsgericht schlüssig dargelegt hat, wurde die hier maßgebliche Ziff. IV Nr. 35 durch den Änderungsbescheid vom 3.10.1978 nur sprachlich geringfügig geändert. Der Umstand, dass die Worte „die Antragstellerin“ aus dem Text herausgenommen wurden, kann sich aus der insoweit maßgeblichen Perspektive des Empfängers, d.h. der Firma K., auf den Inhalt nicht ausgewirkt haben. Es ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf daher keiner ausdrücklichen Erwähnung, dass das Kiesentnahmeentgelt von demjenigen zu entrichten ist, dem die Kiesentnahme gestattet wird. 9 Auch der geltend gemachte Umstand, der Änderungsbescheid vom 3.10.1978 sei der Klägerin gegenüber nie bekannt gegeben worden, ändert nichts an der Wirksamkeit dieses Bescheides im Verhältnis der Firma K. zum Land, und damit auch nicht an den in diesem Verhältnis mit Rechtsgrund geleisteten Kiesentnahmeentgeltzahlungen. Gemäß § 43 Abs. 1 LVwVfG kann sich dieser Umstand nur im Verhältnis des Landes zur Klägerin auswirken; er ist damit hinsichtlich eines (abgetretenen) Rückforderungsanspruchs wegen öffentlich-rechtlicher Erstattung im Verhältnis der Firma K. gegenüber dem Land rechtlich ohne Bedeutung. 10 Der weiter geltend gemachte Umstand, der Widerspruch der Firma K. gegen den Bescheid vom 25.7.1978 sei nie (in vollem Umfang) formal verbeschieden worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung judiziert, bezieht sich die aufschiebende Wirkung der Anfechtung nicht auf den Eintritt der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts oder das Inkrafttreten der durch ihn getroffenen Regelung, sondern allein auf deren Vollziehbarkeit. Die Bedeutung des Suspensiveffektes besteht in der rechtskrafthemmenden Wirkung. Als Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes soll hierdurch verhindert werden, dass durch die Vollziehung des noch nicht rechtsbeständig gewordenen Verwaltungsaktes der Zweck seiner Nachprüfung dadurch, dass „vollzogene Tatsachen“ geschaffen werden, vereitelt und der vom Verwaltungsakt Betroffene hierdurch im Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Schutzes weitgehend beraubt werden könnte oder dass er in sonstiger Hinsicht für die Dauer des Schwebezustandes, währenddessen Ungewissheit über den Erfolg der Anfechtung besteht, wesentliche Nachteile in rechtlicher oder tatsächlicher Art hinnehmen muss. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts jedoch bleibt hiervon grundsätzlich unberührt (vgl. BVerwGE 1, 11; 3, 116; 13, 1; 89, 357, sowie Beschluss vom 20.4.2004 - 9 B 109.03 - ). Der Senat vermag sich der von der Klägerin im Zulassungsantrag vorgetragenen abweichenden Meinung in der Literatur nicht anzuschließen; er hält vielmehr die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für richtig. Ziff. IV Nr. 35 des Planfeststellungs-beschlusses vom 25.7.1978/3.10.1978 blieb mithin, unabhängig vom Widerspruch der Firma K., Rechtsgrundlage für die an das Land geleisteten Zahlungen des Kiesentnahmeentgelts. 11 d) Auch die Berufung der Klägerin auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9.3.2001 (10 U 56/00) kann keine Richtigkeitszweifel am angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts und insbesondere keinen Anspruch aus eigenem Recht gemäß § 17 Abs. 3 WG begründen. Sollte dem OLG-Urteil die Aussage entnommen werden können, der Kernsee sei ab 1977 als Gewässer 2. Ordnung zu klassifizieren, so wäre diese Aussage nicht in Rechtskraft erwachsen. Zwar können auch Verwaltungsgerichte durch die Rechtskraft eines zivilgerichtlichen Urteils gebunden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.3.2004 - 7 B 11.04 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 29). Wie die Klägerin selbst im gerichtlichen Schriftsatz vom 22.10.2003 (S. 4) insoweit zutreffend ausgeführt hat, war jedoch die Frage, ob der Kernsee als Gewässer 1. oder 2. Ordnung zu klassifizieren ist, beim OLG lediglich eine der Vorfragen für die dort streitbefangene Frage, ob die Klägerin hinsichtlich des Kernsees Inhaberin des unbeschränkten Fischereirechtes ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber erwächst die Beurteilung einer Vorfrage grundsätzlich nicht in Rechtskraft (vgl. BGHZ 43, 144; 93, 29; 123, 137, sowie Urteil vom 22.10.1999 - V ZR 358/97 -, WM 2000 S. 320, und Urteil vom 30.10.2001 - VI ZR 127/00 -, WM 2002 S. 705). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das OLG mithin nicht etwa - rechtskräftig - entschieden, der Kernsee sei seit 1977 ein Gewässer 2. Ordnung gewesen. Das Verwaltungsgericht musste deshalb auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin seit 1977 öffentliche Eigentümerin des Kernsees im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 WG war und ihr mithin auch das Kiesentnahmeentgelt gemäß § 17 Abs. 3 WG zustand. 12 2. Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Solche wären nur anzunehmen, wenn die Sache überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweisen würde, d.h. die Komplexität der Sache messbar über das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der jeweiligen Eigenart Übliche hinausginge (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.8.1999 - 6 S 969/99 - ). Daran fehlt es hier. Alle für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Bescheide und Pläne sind in den Akten vorhanden. Die allein schwierige Sachverhaltsfrage, ob der Kernsee vor dem Jahr 1977 noch von Zuflüssen aus dem Rhein gespeist worden ist, ist, wie dargelegt, für den Rechtsstreit nicht von ausschlaggebender Bedeutung und rechtfertigt deshalb auch keine Berufungszulassung. 13 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG (n.F.). 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.