OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 S 3023/04

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
28mal zitiert
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2004 - 13 K 2114/03 - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., Stuttgart, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 35.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, denn den Zulassungsanträgen fehlt - wie im Folgenden auszuführen ist - die hinreichende Erfolgsaussicht. 2 Die auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützten Anträge haben keinen Erfolg. 3 Das Vorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn darin wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; nunmehr bestätigt durch Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <83>). 4 Die Kläger wenden sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern zu 3 bis 6 stehe ein Abschiebeschutz aus Art. 8 EMRK nicht zu. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, dass sich die Kläger nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen und Abschiebungen von Ausländern der zweiten Generation berufen könnten, denn dies setze einen langjährigen erlaubten Aufenthalt in Deutschland voraus (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 -, NordÖR 2000, 124). 5 Dieser rechtliche Ausgangspunkt erscheint angesichts der Spruchpraxis des EGMR zwar nicht gänzlich frei von Zweifeln; er erweist sich indessen auf Grund der weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die von den Klägern nicht erfolgreich mit zulässigen Rügen in Frage gestellt werden, als letztlich unerheblich (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 6 Soweit Art. 8 Abs. 1 EGMR auch den Schutz des Familienlebens garantiert, scheidet eine Verletzung dieser Bestimmung von vornherein aus. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verweigert wird und alle Familienmitglieder in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Der Hinweis des Klägers zu 1 auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis ist nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Zutreffend weist das Verwaltungsgerichts insoweit auf die Bindungswirkung der - negativen - Entscheidung des insoweit zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (Urteil der Großen Kammer vom 09.10.2003 - 48321/99 - Slivenko/Lettland, § 94, wobei hier der Begriff des Familienlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung ausdrücklich verstanden wird als das auf dem Gebiet eines Vertragsstaates tatsächlich geführte Familienleben von Nicht-Staatsangehörigen, die sich dort rechtmäßig aufhalten <„qui y séjournent légalement“>; Entscheidung vom 07.10.2004 - 33743/03 - Dragan/Deutschland, NVwZ 2005, 1043 <1045>). 7 Welcher Art der Aufenthalt sein muss, um - wiederum hinsichtlich der Frage der Aufenthaltsbeendigung - Grundlage eines i. S. v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privatlebens als der Summe der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen zu sein, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des EGMR noch nicht eindeutig geklärt. 8 Aus den von den Klägern zitierten Entscheidungen des EGMR (Urteil vom 07.08.1996 - 35/1995/541/627 - C./Belgien, InfAuslR 1997, 185; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - Baghli/Frankreich, NVwZ 2000, 1401, mit Schwerpunkt auf dem Familienleben) lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass der Schutzbereich des Privatlebens allein mit der Tatsache vorhandener persönlicher Bindungen im Aufenthaltsstaat begründet werden kann. Zur rechtlichen Qualität des Aufenthalts der Beschwerdeführer verhalten sich diese Entscheidungen zwar nicht ausdrücklich; aus den im Tatbestand und beim Vorbringen der Beteiligten wiedergegebenen tatsächlichen Umständen (Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats <Baghli, §§ 43 und 48; C., §§ 23 und 33>; Ausweispapiere als Voraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen <Baghli, § 41: „titre de séjour“>) sowie der Darstellung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen (C., §§ 18 und 27: „étranger bénéficiant d’une autorisation d’établissement“) folgt indessen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer sehr wohl auf einem ordnungsgemäßen Rechtstitel beruhte. In der Entscheidung vom 16.09.2004 (- 11103/03 - Ghiban/Deutschland, NVwZ 2005, 1046), in der ein abgelehnter Asylbewerber die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK rügte und die insoweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, bleibt die Frage eines berücksichtigungsfähigen Privatlebens unentschieden. Soweit die Große Kammer im Urteil vom 09.10.2003 (- 48321/99 - Slivenko/Lettland, § 95) darauf hinweist, dass bei der Ausweisung von seit langem niedergelassenen Personen („résidents de longue date“) neben dem Familienleben nach Maßgabe der gesellschaftlichen Integration auch das Privatleben einschlägig sei, mag es nahe liegen, in gleicher Weise wie beim Familienleben (§ 94) auch hierfür einen rechtmäßigen Aufenthalt vorauszusetzen. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch dem Urteil vom 16.06.2005 (- 60654/00 - Sisojewa/Lettland, auszugsweise abgedruckt in InfAuslR 2005, 349) nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung (“régularisation“) des Aufenthalts anerkannt (§§ 104 f.); der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist (siehe §§ 57 f. und 94), und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen (siehe hierzu insbes. die abweichende Meinung der Richterinnen V. und B.). 9 Geht man indessen - wie der EGMR im Verfahren Ghiban/Deutschland - zu Gunsten der Kläger davon aus, dass auch ein rechtlich ungesicherter Aufenthalt Grundlage für die Annahme eines Privatlebens i.S. von Art. 8 Abs. 1 EMRK sein kann, ist die daraus folgende Rechtsposition im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle abzuwägen. Dabei darf Art. 8 EMRK jedoch nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat (vgl. EGMR, Entscheidung vom 16.09.2004 - 11103/03 - Ghiban/Deutschland, NVwZ 2005, 1046). Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 <305>); allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist und dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, rechtfertigt einen solchen Schluss noch nicht (in diesem Sinne siehe EGMR, Entscheidung vom 07.10.2004 - 33743/03 - Dragan/Deutschland, NVwZ 2005, 1043 <1045>, hinsichtlich der dortigen Beschwerdeführer zu 2 und 3). Ein Gesichtspunkt sind hierbei - wie bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Ausweisungsentscheidungen - auch die Sprachkenntnisse des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland (siehe hierzu die Nachweise aus der Rechtsprechung des EGMR in BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 <853>). Hierzu verweist das Verwaltungsgericht auf die Unterstützung der in Deutschland geborenen bzw. aufgewachsenen Kläger durch ihre Eltern. Die hiergegen gerichteten Einwände der Kläger verfangen nicht. Sie unterstellen wiederum die tatsächlichen Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses beim Kläger zu 1, das das Verwaltungsgericht aber zu Recht - aufgrund seines im vorliegenden Rechtsstreit insoweit nur begrenzten Prüfungsrahmens - nicht angenommen hat. Unsubstantiiert bleibt auch die Behauptung, dass die Klägerin zu 2 ihre Kinder nicht unterstützen könne. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Kläger zu 3 und 4, die ihre muttersprachliche Kompetenz in einer rein arabischsprachigen Umgebung erworben haben und dieser Sprache im Umgang mit ihren Eltern nicht völlig entfremdet worden sind - dieser sich bei lebensnaher Betrachtungsweise nahe liegende Schluss wird durch Hinweise in den Akten auf Dolmetscherdienste der Kinder gerade für die Mutter bestätigt -, über ausbaufähige Kenntnisse jedenfalls der gesprochenen Sprache verfügen, deren Vervollkommnung von ihnen erwartet werden kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, NVwZ-RR 2003, 307 <308 f. >; Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308 <311>). Bezüglich der Schriftsprache sind zwar größere Hürden zu meistern; allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Kläger insoweit nur auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen sein könnten. 10 Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nach dem oben Ausgeführten für den aufgezeigten Fragenkreis ebenfalls nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger ergeben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten auch nicht hinsichtlich der „zu § 30 Abs. 2 AuslG geltend gemachten analogen Anwendung des § 16 AuslG“. Dahinstehen kann dabei, ob insoweit angesichts der nunmehr veränderten Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz, das in § 25 Abs. 4 Satz 1 für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen einen - hier gerade nicht beabsichtigten - vorübergehenden Aufenthalt voraussetzt, eine Doppelprüfung auch nach der alten Rechtslage überhaupt vorzunehmen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -, EzAR-NF 023 Nr. 1). Das Verwaltungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Vorschrift des § 16 AuslG (§ 37 AufenthG) diejenigen jungen Ausländer begünstigen will, die bereits einmal eine rechtlich gesicherte Aussicht auf einen Daueraufenthalt in Deutschland hatten, selbst wenn diese Aussicht durch die Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes zunichte gemacht worden ist. Auch wenn die Vorschrift auf humanitären Erwägungen beruht, so ist diese Rechtswohltat nach der gesetzgeberischen Entscheidung auf einen Personenkreis beschränkt, für den die deutsche Rechtsordnung sich aufgrund der vorgängigen Gewährung eines Aufenthaltsrechts in einer besonderen Verantwortung sieht. Für eine entsprechende Anwendung auf junge Ausländer, bei denen es an dieser Voraussetzung fehlt, ist demnach kein Raum. 11 Mit der Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringen die Kläger ebenso wenig durch. Denn sie legen nicht dar, dass die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Vertragsstaat als Grundlage eines schützenswerten Privatlebens i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK im angestrebten Berufungsverfahren überhaupt entscheidungserheblich und folglich klärungsfähig ist. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar.